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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 4 B 06.828
Rechtsgebiete: BayFwG, BayWG, BGB


Vorschriften:

BayFwG Art. 28
BayWG Art. 41 a
BayWG Art. 41 b
BGB § 242
BGB § 426
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 B 06.828

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr (Kosten);

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009

am 26. März 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides der Beklagten, mit dem diese von den Klägern die Erstattung der Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren *******, Dippach, Lembach, Limbach und Weisbrunn in der Zeit vom 5. Juni bis 10. Juni 2002, vom 15. Juni bis 17. Juni 2002 sowie am 2. Januar 2003 verlangt.

Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ***** der Gemarkung *******, das sie an ihren Ehemann, den Kläger zu 1, verpachtet hat. Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Weinberg von 21.611 m² Größe. Die Kläger beabsichtigten, die Weinbergsfläche mit einem Hotel und zwei weiteren Wohnhäusern zu bebauen und im Übrigen mit Rebstöcken neu zu bepflanzen. Ohne entsprechende behördliche Genehmigung rodeten die Kläger Ende 2001/Anfang 2002 den Weinberg, wobei unter anderem der am Weinberg auf einer Länge von ca. 150 m und einer Breite von ca. 30 m natürlich gewachsene Schlehenheckengürtel zwischen der Weinanbaufläche und der unterhalb des Weinbergs liegenden Wohnbebauung beseitigt wurde. Darüber hinaus schütteten die Kläger den Hang auf einer Fläche von ca. 500 m² zum Teil bis zu 5 m an und schafften dadurch ein stärkeres Gefälle. Weiter durchkämmten die Kläger den Weinberg mit Baggergerät, ließen den Hang auflockern, von Wurzelwerk und Holz befreien und dann planieren. Schließlich ließen sie am Fuße des Weinbergs einen 250 m langen Graben errichten, welcher in ein westwärts am tiefsten Punkt der neu profilierten Weinberganlage errichtetes Rückhaltebecken direkt oberhalb des Grundstückes FlNr. *** (*****) führte. Dieses Rückhaltebecken schlossen die Kläger ohne Kenntnis der Beklagten mit einer Leitung DN 200 in einen oberhalb des Grundstücks FlNr* ****** (****) gelegenen Schacht an, in welchen auch die Entwässerungsleitung DN 200 eines bereits zuvor auf dem westlich angrenzenden Grundstück Hauck bestehenden Sandfangs mündete und mit einer Leitung DN 150 über das Grundstück FlNr. ***** in den in der ********straße gelegenen Kanal der Beklagten entwässerte. Außerdem wurde am Weinberg im Bereich des Mittelweges ein weiterer Sandfang erstellt, welcher ebenfalls über eine Leitung DN 200 in den bestehenden Schacht entwässerte.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 stellte das Landratsamt Hassberge die Gesamtbaumaßnahmen der Kläger ein, da die erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Lediglich die Fertigstellung der Arbeiten am bereits begonnenen Regenrückhaltebecken wurde gestattet. Eine im April 2002 beantragte Neupflanzung des Grundstücks mit Weinreben lehnte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 10. September 2002 ab, weil auf den betreffenden Flächen widerrechtlich ein biotopkartierter Heckenkomplex gerodet worden war.

Bei einem Regenguss am 23./24.05.2002 kam es zu einer Überschwemmung des Grundstücks FlNr. ***** durch überschießendes Wasser aus dem Schacht oberhalb des Grundstücks FlNr. ****** (****), welches nicht schnell genug der Kanalisation zugeleitet werden konnte. Aufgrund dieses Schadensereignisses wandten sich die Eheleute **** am 27.05.2002 an die Beklagte und setzten diese über die Anschlüsse an den Schacht oberhalb ihres Anwesens in Kenntnis.

In der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2002 bildeten sich nach starken Regengüssen Schlammströme am Hang, die zunächst das Regenrückhaltebecken verstopften und anschließend in die Grundstücke der Unterlieger flossen.

Die o.g. Freiwilligen Feuerwehren trafen die zur Absicherung des Hanges gegen weiteres Abrutschen erforderlichen Maßnahmen, errichteten Sperren mittels Sandsäcken, um die Entwässerungswege und Schlammströme abzuleiten, stellten Sperrwände auf, pumpten die angestauten Wassermassen aus dem vorhandenen Regenrückhaltebecken sowie aus den Kellern der betroffenen Unterlieger.

Am 15. Juni 2002 führten weitere Regenfälle zu erneuten Abschwemmungen aus dem Weinberg, die auf die Grundstücke von Unterliegern flossen. Wiederholte Regenfälle führten auch am 2. Januar 2003 zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren.

Mit Bescheid vom 1. August 2003 forderte die Beklagte von den Klägern zunächst die Erstattung von Kosten in Höhe von 19.891,40 Euro für die genannten Feuerwehreinsätze. Unter Aufhebung dieses Bescheides machte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2004 schließlich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 13.259,06 Euro gegenüber den Klägern geltend.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger hin reduzierte das Landratsamt Hassberge die zu erstattenden Kosten auf 9.238,52 Euro.

Die gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es führte im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der Kläger habe keine "Katastrophe" im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes vorgelegen, da die zuständige Katastrophenschutzbehörde weder Katastrophenalarm ausgelöst noch zu irgend einem Zeitpunkt die Leitung des Einsatzes übernommen habe. Daher komme vorliegend eine Kostentragungspflicht der Katastrophenschutzbehörde nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 BayKSG nicht in Betracht. Die Kläger seien nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayFwG zum Ersatz der durch die vorgenannten Feuerwehreinsätze entstandenen Kosten als Gesamtschuldner verpflichtet, da sie die Gefahr verursacht hätten bzw. zu deren Beseitigung verpflichtet gewesen seien (Handlungs- und Zustandsverantwortliche). Das ergebe sich eindeutig aus den im Rahmen der Streitigkeiten vor den Zivilgerichten in Auftrag gegebenen Gutachten, die bestätigten, dass die Kläger unzweifelhaft durch die von ihnen veranlassten, ungenehmigten Rodungs-, Abgrabungs- und Aufschüttungsmaßnahmen einen maßgeblichen Beitrag zur Herbeiführung der Gefahrenlage (Gefahr des Hangrutsches, mögliche Gefährdung der Ölbehälter im Keller der Unterlieger durch eindringendes Wasser/Schlamm) geleistet hätten, die den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht habe.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass - wie die Gutachten nahelegten - die Beklagte neben den Klägern ebenfalls zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sein sollte, da eine der Ursachen des Schadenseintritts auch in der seit längerem bestehenden unzureichenden Entwässerung des Gebietes seitens der Beklagten zu sehen sein könnte, führe dies dennoch nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Die Beklagte habe auch als potentiell beteiligte Gesamtschuldnerin den gleichen Ermessensspielraum bei der Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern wie in dem Fall, in dem sie selbst nicht zu diesen zu zählen sei. Die Beklagte habe ermessensgerecht die Kläger voll in Anspruch genommen, da diese als unmittelbare Gefahrenverursacher anzusehen seien; es dränge sich vorliegend nicht auf, dass die Beklagte selbst zu den Kosten herangezogen werden müsse.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung. Nach ihrer Ansicht haben nicht sie den Schaden verursacht; vielmehr sei die Gefahrenlage durch das Extremniederschlagsereignis entstanden. Sämtlichen vorliegenden Gutachten sei zu entnehmen, dass die Schadensfälle auch ohne die von den Klägern durchgeführten Arbeiten am Hang nicht ausgeblieben wären. Die Rodung habe zwar die Erosion beschleunigt, das Buschwerk habe aber den Abfluss der Wassermassen nur verzögern, nicht aber verhindern können. Da es vorliegend nicht um eine eilbedürftige Entscheidung gehe, sondern um die Verpflichtung zur letztendlichen Kostentragung, könne insoweit die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren bezüglich des Sofortvollzugs einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme nicht übernommen werden.

Darüber hinaus sei das Auswahlermessen der Beklagten insofern fehlerhaft, als Auftraggeber der ausführenden Firmen allein der Kläger zu 1, nicht aber seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, gewesen sei. Im Übrigen hätte es zur Schadensminderung beigetragen, wenn das Landratsamt die weiteren Arbeiten nicht eingestellt hätte. Mitursächlich sei neben dem Starkregenereignis auch die Bebauungssituation der Unterlieger; zur Errichtung der Häuser ***** und ******* sei der Hang abgegraben und die Böschung verstellt worden, ohne ausreichende Sicherungsvorkehrungen gegen abfließendes Hangwasser zu treffen.

Nach Auffassung mehrerer Gutachter sei die Überflutungsgefahr für die genannten Grundstücke auch darauf zurückzuführen, dass es insgesamt an einer funktionierenden Entwässerung für das Oberflächenwasser entlang der gesamten Bebauungssituation mangele. Es sei aber Aufgabe der Beklagten gewesen, bei Ausweisung des Baugebiets "********straße" für eine ordnungsgemäße Entwässerung zu sorgen. An einer ausreichenden Ableitung von Oberflächenwasser fehle es aber im betreffenden Gebiet.

Es sei daher im gröbsten Maße treuwidrig, den Klägern trotz der vorliegenden Sachverständigengutachten die Kosten der Feuerwehreinsätze aufzuerlegen, obwohl als Hauptursache für den eingetretenen Schaden das mangelhafte Entwässerungssystem der Beklagten zu nennen sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Hassberg vom 31. Mai 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist insbesondere auf ein im Rahmen eines beim Landgericht Bamberg geführten Schadensersatzverfahrens im Auftrag der Beklagten erstellten Parteigutachtens von Prof. Dr. ***** vom 31. August 2006, der zu dem Ergebnis komme, durch nicht genehmigte und nicht ausreichende, zum Teil auch falsch ausgeführte Entwässerungsmaßnahmen im neu angelegten Weinberg sei ein einwandfreies Abfließen der Wassermassen in das Kanalnetz der Beklagten behindert worden, wodurch das Schadensereignis vom 5./6. Juni 2002 herbeigeführt worden sei. Das Kanalnetz der Beklagten sei ausreichend dimensioniert und ausgebaut. Das werde auch dadurch belegt, dass es zu keinen weiteren Sedimentabschwemmungen oder Überschwemmungsschäden der Unterlieger mehr gekommen sei, nachdem die Kläger die Schutzmaßnahmen entsprechend den Vorschlägen des von ihnen beauftragten Ingenieurbüros **** hätten ausführen lassen.

Der 25. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe in seinem Beschluss vom 4. Mai 2004 (Az. 25 CS 04.880) hervorgehoben, dass sich die sicherheitsrechtliche Verantwortung der Kläger aus den illegalen Abgrabungen und Rodungen auf ihrem Grundstück ergebe. Auch in seinem Beschluss vom 26. Juni 2007 (Az. 25 ZB 06.816) habe der 25. Senat festgestellt, dass die ungenehmigte Abgrabung und Aufschüttung am Hang, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation die wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt und die Gefahr eines weiteren katastrophalen Geschehens gewesen sei.

In seinem, dem Senat vorgelegten, inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 31. Januar 2007 (Az. 2 0 713/05) hat das Landgericht Bamberg einen Anspruch der hiesigen Kläger gegen die Beklagte auf Schadensersatz u.a. wegen Amtspflichtverletzung im Hinblick auf die auch dort seitens der Kläger vorgetragene mangelnde Entwässerungssituation verneint. Zwar fielen auch solche Schäden, die darauf beruhten, dass das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelange, sondern ungefasst auf andere Grundstücke dringe, in den Schutzbereich der Amtshaftung. Gleichwohl scheide im vorliegenden Fall eine solche Haftung der Beklagten aus, da die schadensursächlichen Abwasserleitungen nicht zur Kanalisation der Beklagten gehörten. Die Beklagte habe die ohne ihr Wissen und ihre Billigung von Seiten der Kläger eigenmächtig vorgenommene Anbindung der neu erstellten Entwässerungseinrichtungen des Weinberggrundstücks mangels entsprechender Einwirkungsmöglichkeit nicht zu vertreten. Die Gemeinde treffe nicht die Pflicht, den Abfluss von Oberflächenwasser aus Privatgrundstücken zu gewährleisten; das sei vielmehr Sache der Eigentümer. Nach Art. 41 b Abs. 1 S. 1, 41 a Abs. 1 BayWG erfasse die gemeindliche Pflicht zur Abwasserbeseitigung das Niederschlagswassers nur insoweit, als dieses aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließe. Es habe daher den Klägern oblegen, Vorsorge für einen schadensfreien Abfluss des ankommenden Oberflächenwassers bis in die gemeindliche Abwasserkanalisation zu sorgen.

In einem weiteren - ebenfalls rechtskräftigen - Urteil vom 19. März 2007 (Az. 2 0 483/03) hat das Landgericht Bamberg den Anspruch der Nachbarn auf Schadensersatz für die Überschwemmungsschäden gegen die Kläger dem Grunde nach bejaht, da nicht nur Naturkräfte die Grundstücke der Nachbarn beeinträchtigt hätten; vielmehr wäre es nach Überzeugung das Landgerichts zu den Überschwemmungen ohne die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen am Weinbergsgelände nicht gekommen, weil die Umgestaltungsmaßnahmen diese erst ausgelöst oder jedenfalls verstärkt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hassberge vom 31. Mai 2005 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1.1 Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG. Der Einsatz der Feuerwehr zur Absicherung des Hanges gegen weiteres Abrutschen sowie zur Entfernung der angespülten Schlamm- und Wassermassen aus den Kellern der betroffenen Unterlieger ist als technische Hilfsleistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG zu werten. Dass der Feuerwehreinsatz - insbesondere zum Schutz gegen einen zu befürchtenden Hangrutsch sowie zum Schutz der in den Kellerräumen befindlichen Öltanks - notwendig war, wird von Seiten der Kläger nicht in Zweifel gezogen.

1.2 Die Kläger sind zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BayFwG, wonach eine Kostenerstattungspflicht denjenigen trifft, der die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat.

Mit dem 25. Senat des BayVGH (siehe Beschluss vom 26.6.2007 Az. 25 ZB 06.816) und dem Landgericht Bamberg (siehe Urteil vom 19.3.2007 Az. 2 O 483/03) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die unzureichende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben. Die genannten Umgestaltungsmaßnahmen am Weinbergsgelände haben jedenfalls die Schlammabgänge in diesem Umfang erst ausgelöst bzw. verstärkt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dies auch den vorliegenden Gutachten eindeutig so zu entnehmen.

Die Beklagte konnte auch beide Kläger in Anspruch nehmen. Die Klägerin zu 2) war über die vom Kläger zu 1, ihrem Ehemann, veranlassten Maßnahmen am Weinberg zumindest in groben Zügen informiert; da sie zum Zeitpunkt der Umgestaltungsmaßnahmen einen dinglich gesicherten Rechtsanspruch auf Verschaffung des Eigentums innehatte, waren ihr die Umgestaltungsmaßnahmen zurechenbar (so auch LG Bamberg vom 19. 3. 2007 a.a.O. S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Die Kostenersatzpflicht des Klägers zu 1) als Pächter des Grundstücks und Auftraggeber der Umgestaltungsmaßnahmen kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Im Übrigen sind die Kläger auch nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative BayFwG zur Erstattung der streitgegenständlichen Feuerwehrkosten als sog. Zustandsstörer verpflichtet, weil sie zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr - unabhängig von deren Verursachung - verpflichtet waren. Der Verweis der Kläger auf den Umstand, das Starkregenereignis als nicht beherrschbares Naturereignis sei für den eingetretenen Schaden ursächlich, entlastet die Kläger nicht. Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH vom 6.9.2001 Az. 24 ZB 00.1797; vom 3.9.1997 Az. 24 B 94.1685, bestätigt durch BVerwG vom 31.7.1998, NJW 99, 231). Die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit knüpfen an die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft hergeleitete Rechtspflicht an, dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gebietet es grundsätzlich, wenn auch nicht grenzenlos, den Eigentümer für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BayVBl 2001, 269/270) zum Ausdruck gebracht, wenn es dort ausführt, die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Der Eigentümer bzw. Inhaber der Sachherrschaft könne aus der Sache Nutzen ziehen; dies rechtfertige es grundsätzlich, ihn zur Beseitigung von Gefahren zu verpflichten, die von der Sache für die Allgemeinheit ausginge.

Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die Gefahr durch Maßnahmen des Inhabers der Sachherrschaft erst ausgelöst oder jedenfalls erheblich verstärkt worden ist.

2. Die Beklagte hat auch sowohl das ihr gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG eingeräumte Entschließungsermessen (ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt) als auch das ihr nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG zustehende Auswahlermessen (von wem sie Kostenersatz fordert) in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt. Insbesondere durfte sie die Kläger im vollem Umfang allein zur Erstattung der Feuerwehrkosten heranziehen, ohne den von den Klägern behaupteten eigenen Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen. Dabei dürfte den Klägern zwar insoweit zu folgen sein, als eine Heranziehung zur Kostenerstattung - jedenfalls in voller Höhe - dann wohl ermessensfehlerhaft wäre, wenn die Gemeinde einen Störer für die Gesamtkosten in Anspruch nähme, obgleich sie die Gefahr zumindest zu einem erheblichen Teil selbst verursacht hätte. Eine solche Fallkonstellation bestünde jedoch nur, wenn ein Mitverursachungsbeitrag durch die Gemeinde auf der Hand läge. In einem solchen Fall verstieße es gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben (§ 242 BGB), den gesamten Betrag von einem anderen (Gesamt-)Schuldner zu fordern, weil die Gemeinde dann etwas verlangte, was sie im Rahmen des Ausgleichs nach § 426 BGB sogleich wieder zurückgeben müsste ("dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est"). Im vorliegenden Fall ist die Heranziehung der Kläger jedoch nicht in diesem Sinne unbillig, so dass auch kein Verzicht auf Aufwendungsersatz nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG geboten war. Die bloße Möglichkeit der (Mit-)verursachung des Schadens durch die Gemeinde reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Die im Zeitpunkt der Entscheidung, die Kläger zum Kostenersatz heranzuziehen, bekannten und seitens der Beklagten ausreichend ermittelten Umstände legten eine Mitverursachung durch die Beklagte gerade nicht nahe. Insbesondere musste die Beklagte entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem eigenen Verursachungsbeitrag aufgrund etwaiger Fehler bei der bereits lange zurückliegenden Bauleitplanung hinsichtlich des Wohngebietes "Hintere ********straße" ausgehen. Die Gefahrensituation ist nicht durch die Zulassung von Wohnbebauung am Hang des Weinbergs entstanden, sondern entwickelte sich vorrangig durch die Umgestaltungsmaßnahmen am Weinberg und den eigenmächtig ohne Kenntnis der Beklagten vorgenommenen Anschluss der - unzureichenden - Entwässerungsanlagen des Weinbergs an eine dafür nicht ausgelegte Leitung. Diese Einschätzung wird auch durch die Feststellungen des Landgerichts Bamberg in seinem Urteil vom 19. März 2007 bestätigt, dass in den letzten 20 Jahren vor den streitgegenständlichen Überschwemmungsschäden keine vergleichbaren Ereignisse eingetreten sind. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang eine Vergleichbarkeit der Regenereignisse in der Vergangenheit mit dem vom 23./24. Mai 2002 aufgrund deren unterschiedlichen Dauer mit dem Hinweis verneint, es habe sich vorliegend um ein "Extremereignis" gehandelt, muss ihm entgegengehalten werden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die extreme Niederschlagsmengen bewältigen kann, welche erfahrungsgemäß nur in großen Zeitabständen vorkommen (std. Rspr. des BGH, vgl. Urteil v. 18.2.1999, Az. III ZR 272/96 in juris, RdNr. 17 m.w.N.).

Im Übrigen kann es der Behörde bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 28 BayFwG nicht obliegen, komplizierte zivilrechtliche Fragen aufzuklären, wenn sich - wie hier - jedenfalls die Haftung eines der Beteiligten aufdrängt (vgl. VGH Bad.Württ. v. 9.8.2001, Az. 1 S 523/01 in juris RdNr. 21). Nur entfernt in Betracht kommende eigene Verantwortlichkeiten der Gemeinde müssen in diesem Rahmen ebenfalls nicht überprüft werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Heranziehung eines Schuldners nicht etwa abschließend entschieden wird, dass dieser letztlich die Kosten allein zu tragen hat. Hält er einen weiteren Beteiligten - u.U. auch die Behörde selbst - für mitverantwortlich, bleibt es ihm unbenommen, etwaige Ausgleichsansprüche (§ 426 BGB) auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.

Dass die Beklagte die Kläger zu Recht zum Aufwendungsersatz herangezogen hat, wird auch bestätigt durch die - rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Bamberg, das unter Hinweis auf Art. 41 b Abs. 1 Satz 1, Art. 41 a Abs. 1 BayWG festgestellt hat, dass es allein Sache der Kläger und nicht etwa auch der Beklagten war, das Oberflächenwasser aus dem Weinbergsgrundstück zu sammeln und den ordnungsgemäßen und schadensfreien Abfluss des ankommenden Wassers bis in den gemeindlichen Abwasserkanal zu gewährleisten. Mit dem eigenmächtigen und ohne Kenntnis und Billigung der Beklagten vorgenommenen Anschluss an den Schacht oberhalb des Grundstücks Fl.Nr. ****** und die hiervon in den in der ********straße gelegenen städtischen Kanal entwässernde Leitung DN 150 haben die Kläger diese Pflicht nicht erfüllt.

Aus alledem folgt, dass die Entscheidung der Beklagten zur Heranziehung der Kläger ermessensfehlerfrei war.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.238,52 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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