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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 4 BV 03.617
Rechtsgebiete: BayFwG, BayVwVfG


Vorschriften:

BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 5
BayFwG Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BayVwVfG Art. 24
Der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage kann zum Kostenersatz gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG nur herangezogen werden, wenn sich bei der Alarmauslösung die anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 03.617

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2004

am 8. Juli 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen einen Kostenbescheid für einen durch Fehlalarm ausgelösten Feuerwehreinsatz.

Am 1. Oktober 2000 ging bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten ein Brandmeldealarm vom A. Hotel ein, in Folge dessen mehrere Fahrzeuge ausrückten. Laut Einsatzbericht vom 21. Februar 2002 war der Handdruckmelder im Kellergeschoss versehentlich von dem Cafe-Pächter, Herrn K., eingeschlagen worden. Mit Bescheid vom 13. Februar 2002 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Anwesens für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Aufwendungsersatz in Höhe von 382,77 Euro geltend.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass Verursacher des falschen Alarms der damalige Betreiber und Pächter des Cafes, Herr K., gewesen sei. Der Alarm sei nicht durch die Brandmeldeanlage ausgelöst worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Mit seiner Klage rügt der Kläger die mangelnde Einschlägigkeit der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage. Die Brandmeldeanlage habe keinen Fehlalarm ausgelöst, sondern sie funktioniere aufgrund der regelmäßigen Wartung und Überprüfung einwandfrei. Auslöser sei einzig und allein der damalige Pächter bzw. dessen Mitarbeiter gewesen. Die Annahme der Feuerwehr, es habe sich hierbei nicht um vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten gehandelt, sei nicht nachvollziehbar. Es sei so gut wie unmöglich, einen sich innerhalb eines schützenden Blechkastens hinter einer Glasscheibe befindlichen Handdruckmelder nicht grob fahrlässig oder absichtlich zu betätigen. Darüber hinaus sei es unbillig, ihn als Betreiber erst nach mehr als eineinhalb Jahren von derart schwerwiegenden Vorkommnissen zu verständigen, auf die er rückwirkend keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Januar 2003 aufgehoben. Der Kläger wende gegenüber seiner Inanspruchnahme zu Recht ein, dass er nicht der richtige Kostenschuldner sei, denn vorliegend sei der Falschalarm nicht durch die Brandmeldeanlage, sondern durch den früheren Pächter oder dessen Angestellte ausgelöst worden. Die Formulierung in Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG "... durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst ..." betreffe nur diejenigen Fälle, bei denen der Alarm durch die Brandmeldeanlage (selbst) und nicht mittels einer Brandmeldeanlage, also durch menschliches Verhalten, ausgelöst worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung der Kostenersatzregelung in der ersten Alternative ("bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung") die menschliche Komponente unabhängig von dem (technischen) Alarmierungsmittel erfasst. Im Gegensatz dazu betreffe die zweite Alternative nur solche Alarme, die durch eine Brandmeldeanlage, d.h. ohne menschliches Zutun, erfolgt seien. Der hier vorliegende Fall versehentlicher Betätigung eines Handdruckmelders falle unter keine der beiden gesetzlich definierten Fälle, sofern nicht wenigstens ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliege. Letzteres sei aber nicht erkennbar, nachdem weitere Ermittlungen durch die Beklagte nicht vorgenommen worden seien.

Die Beklagte führt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung aus, der Gesetzgeber habe mit der Novellierung von 1998 der Zunahme von Fehlalarmen durch private Brandmeldeanlagen Rechnung tragen wollen. Die Feuerwehr könne den durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm im Gegensatz zu telefonischer oder persönlicher Alarmierung nicht vorab verifizieren; deshalb sei auf ihren "Empfängerhorizont" abzustellen. Die Kostentragungspflicht des Betreibers sei immer dann gerechtfertigt, wenn der Falschalarm aus dessen Sphäre komme und deshalb von ihm zu vertreten sei. Nur der Betreiber bestimme Art und Ort der Anbringung von Anlagen, könne das Verhalten des Personals beeinflussen und vertraglich Regresspflichten bei missbräuchlicher Auslösung begründen. Die Ermittlung der zur Auslösung führenden Vorgänge sei nicht Aufgabe der Feuerwehr. Die "auf menschliches Zutun" abstellende Abgrenzung des Verwaltungsgerichts sei nicht praktikabel, wenn eine Anlage z.B. durch den Gebrauch eines Dampfreinigers oder den Umsturz von Waren auslöse bzw. ein Rauchmelder auf vermehrte Abgasbildung anspreche.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die zweite Alternative des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG nur Fälle ohne kausales menschliches Zutun betreffe. Auch könne ein Hotelbetreiber nicht ohne weiteres über die Anbringung einer Brandmeldeanlage disponieren. Das Überwinden der Schutzvorrichtung des Melders belege schuldhaftes Verhalten des Pächters.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Berufung der Beklagten für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

1. Befugnisnorm für den streitgegenständlichen Kostenbescheid ist Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG (Bayer. Feuerwehrgesetz vom 23.12.1981, BayRS 315-3-1-I i.d.F. des Gesetzes vom 10.7.1998, GVBl. S. 401). Nach dieser Vorschrift kann Kostenersatz für Einsätze gemeindlicher Feuerwehren bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen verlangt werden, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden. Zum Ersatz der Kosten ist gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayFwG verpflichtet, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt. Nach Satz 2 haften mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner.

a) Der Umfang der dem Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage zugewiesenen Kostenrisiken einer Fehlalarmierung ist umstritten. Die Beklagte stellt auf den Empfängerhorizont der Feuerwehr ab und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, dass der Betreiber dieses Risiko vollständig zu tragen habe: Durch eine Brandmeldeanlage werde der Falschalarm - unabhängig von der Frage eines der Auslösung zugrundeliegenden menschlichen Verhaltens - ausgelöst, wenn er über einen Brandmeldereingang bei der Feuerwehr einlaufe. Demgegenüber treten Kläger und Verwaltungsgericht für eine Risikobegrenzung des Anlagenbetreibers im Wege der Annahme eines Exklusivverhältnisses der beiden Tatbestände des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG ein: Die erste Alternative der Vorschrift erfasse die Alarmierung durch Menschen unabhängig von dem Alarmierungsmittel, während die zweite Alternative nur einen durch eine Brandmeldeanlage ohne menschliches Zutun ausgelösten Fehlalarm betreffe.

Die Gesetzesmaterialien sprechen gegen die Auffassung der Beklagten. Der Gesetzgeber sah sich nach dem Wegfall der Feuerschutzabgabe infolge Nichtigerklärung des Art. 4 KAG durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 24.1.1995, Az. 1 BvL 18/93 u.a., BVerfGE 92, 91) genötigt, den Umfang der Kostenfreiheit im Rahmen des Art. 28 BayFwG neu zu überdenken. Dazu erweiterte er die bisher auf Fälle des Vorsatzes beschränkte Kostenpflichtigkeit der Falschalarmierung auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit und sah erstmals explizit auch eine Kostenpflicht für den Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage vor. Letztere wurde mit der starken Zunahme von Fehlalarmen infolge nicht dem Stand der Technik entsprechender bzw. nicht oder schlecht gewarteter Brandmeldeanlagen begründet (Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung, LT-Drs. 13/10448 S. 1-4).

Dieses an der Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Meldeeinrichtung anknüpfende Begründungselement zwingt zwar nicht zu einer Beschränkung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG auf Fälle unzureichender Wartung, nachdem dieses gesetzgeberische Motiv keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Die Gesetzesbegründung spricht jedoch gegen eine undifferenzierte Zuweisung sämtlicher Fehlalarmierungsrisiken an den Anlagenbetreiber im Sinne einer allgemeinen Gefährdungshaftung, nur weil das Medium der Brandmeldeanlage benutzt worden ist. Auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV) erscheint es nicht unproblematisch, den leicht fahrlässig irrigerweise einen Brand annehmenden Anlagenbetreiber im Falle telefonischer Alarmierung von Kosten freizustellen und ihn in der gleichen Situation bei Betätigung des Handdruckmelders zum Aufwendungsersatz heranzuziehen. Schließlich spricht auch der Kompromisscharakter der Novellierung zwischen den finanziellen Interessen der Gemeinden auf der einen und dem Postulat der Feuerwehren nach weitgehend kostenfreier Hilfeleistung auf der anderen Seite (vgl. Plenarprotokoll des Landtags 13/103 v. 24.3.1998, S. 7276; Endres/Forster, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 RdNr. 3) gegen eine rein fiskalisch orientierte extensive Interpretation des Gesetzes, die isoliert auf Nutzen-Lasten-Erwägungen hinsichtlich des Anlagenbetreibers abstellt.

b) Verbietet sich aus den genannten Gründen die unbegrenzte Zuweisung der Risiken von Falschalarmen an den Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, stellt sich die Frage nach einer mit der ratio legis und den Bedürfnissen des Vollzugs gerecht werdenden Abgrenzung. Die Annahme eines exklusiven Verhältnisses der beiden Tatbestände des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG, wie sie dem angefochtenen Urteil durch das Abstellen auf das Kriterium des "menschlichen Zutuns" zugrunde liegt, erscheint dem Senat zu weitgehend. Der neu geschaffene Kostentatbestand (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG) liefe weitgehend leer und ließe sich zudem kaum in praxisgerechter Weise abgrenzen, wenn alle durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarmierungen kostenrechtlich auszublenden wären, nur weil im Vorfeld - unterhalb der Schwelle der groben Fahrlässigkeit liegendes - menschliches Verhalten zu dem Falschalarm beigetragen hat. Zudem ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Kostentatbestände des Art. 28 Abs. 2 BayFwG nebeneinander stehen und sich im konkreten Fall überdecken können (LT-Drs. 13/10448 S. 4 zu Art. 28 Abs. 3).

Die Begrenzung des Kostenersatztatbestands (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG) ergibt sich vielmehr daraus, ob sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben, denn nur diese hat der Anlagenbetreiber zu tragen. Dazu hat der Senat erwogen:

Jede Alarmierung der Feuerwehr im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, sei es durch einen Menschen oder eine technische Vorrichtung, birgt das Risiko eines Fehlalarms. Der Mensch kann mit seinen Sinnen auf einen Brand deutende Anzeichen verschiedenster Art (optische Eindrücke, Hitze- und Rauchentwicklung, Rufe anderer Personen) wahrnehmen, hinterfragen sowie anhand von Erfahrungswissen bewerten. Daraus gewinnt er ein Gesamtlagebild und trifft die Alarmierungsentscheidung. Demgegenüber reagiert eine technische Alarmierungseinrichtung starr, unflexibel und unreflektiert auf das Vorliegen einzelner brandtypischer Begleiterscheinungen. In Abhängigkeit von der Art der eingesetzten Meldedetektoren (Rauch-, Hitze-, Flammen- oder Brandgasmelder) und deren eingestellter Sensibilität spricht sie automatisch auf bestimmte, mit einem Brand typischerweise verbundene Sekundärerscheinungen an, ohne in der Lage zu sein, diese im Einzelfall auf die Verursachung durch einen Brand zurückzuführen. Neben diese Fehlalarmierungsrisiken, die aus der Fixierung auf einzelne typische Brandfolgeeffekte resultieren, treten konstruktiv bedingte Auslöserisiken infolge der Sensibilität der Anlage auch für von außen einwirkende brandunabhängige Ereignisse (z.B. Blitzschlag, Erschütterungen) und das allgemeine Risiko technischer Störungen (z.B. Auslösung nach Kurzschluss).

Jedenfalls diese Risikofelder für einen Falschalarm, die tatsächlich nicht auf einem Brand beruhende Ansprache eines Meldedetektors (z.B. infolge von Schweißarbeiten), die Sensibilität der Anlage für externe Effekte und die jedem elektr(on)ischen Gerät immanente Möglichkeit des Auftretens von Störungen sind nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG (... durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst ...) dem Anlagenbetreiber als adäquat zu verantwortende Ursachen zugewiesen. Während irrtumsbedingte Alarmierungen infolge menschlicher Fehleinschätzungen kostenrechtlich durch die 1. Variante der Vorschrift privilegiert sind, damit auch in Zukunft nicht auf eine frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr aus Angst vor Kostenfolgen verzichtet wird, hat der Betreiber einer Brandmeldeanlage für die diagnostische Schwäche der Einrichtung, Auslösungen infolge von außen kommender brandfremder Ereignisse sowie das Auftreten technisch bedingter Fehlfunktionen einzustehen. Über diese Risikozuweisung hinaus ist seine Inanspruchnahme nicht gerechtfertigt, so dass er - zusammengefasst - nur für die Verwirklichung der anlagenspezifischen Risiken seiner privaten Brandmeldeanlage herangezogen werden kann.

Gleichzeitig entnimmt der Senat der Vorschrift auch eine Vermutungsregelung im Falle der Auslösung eines Falschalarms durch eine private Brandmeldeanlage, wenn die zu der Alarmierung führenden Umstände im Nachhinein nicht aufgeklärt werden können. Die gesetzliche Zuweisung der Last der Unaufklärbarkeit an den Anlagenbetreiber greift allerdings erst nach Ausschöpfung der im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Feuerwehr - bzw. das für sie tätige Verwaltungspersonal - im Anschluss an eine Falschalarmierung zur Vorbereitung der Kostenersatzentscheidung den Sachverhalt gem. Art. 24 BayVwVfG von Amts wegen aufzuklären. Nur so lässt sich auch die vom Gesetzgeber neu eingeführte Billigkeitsregelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG ordnungsgemäß umsetzen, die Ausprägung des oben beschriebenen Kompromisscharakters der Novellierung ist (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 3). Diesem mit der Befugnis zur Kostenerhebung verbundenen Ermittlungsauftrag lässt sich nicht die Unvereinbarkeit mit den klassischen Aufgaben der Feuerwehr entgegenhalten: Für die erforderlichen Untersuchungen müssen nicht zwingend Einsatzkräfte gebunden werden; im übrigen hat auch die unter gleichem Gefahrenabwehrdruck stehende Polizei Kostenermittlungsaufwand zu bewältigen.

2. Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem nach den - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof offenbarten - Feststellungen der Beklagten ein Betriebsangehöriger des Pächters mit einer Schachtel aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse versehentlich in den Handdruckmelder hineingestoßen ist, folgt daraus, dass sich kein anlagenspezifisches Risiko der Brandmeldeanlage realisiert hat. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass bereits die Installation eines derartigen Melders das Risiko für Missbräuche, irrtumsbedingte Benutzung und unbeabsichtigte Auslösungen wie in dem hier vorliegenden Fall erhöht. Allein dieser Risikobeitrag ist - wie die Installation der gesamten Brandmeldeanlage selbst - nicht als adäquater Ursachenbeitrag für die Auslösung des Falschalarms zu werten. Ein roter Handdruckmelder mit einer Glasscheibe und einem tief liegenden Knopf ist gegen unbeabsichtigte Auslösung besonders gesichert. Wird diese Sicherung durch menschliches Fehlverhalten wie in dem hier zu entscheidenden Fall versehentlich überwunden, hat sich mit dem dadurch ausgelösten Falschalarm nach wertender Betrachtung kein anlagenspezifisches Risiko verwirklicht.

Die Heranziehung des Klägers lässt sich auch nicht auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 1. Var. BayFwG stützen. Allein die Anbringung des Handdruckmelders in - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - beengten räumlichen Verhältnissen ist eine Vorfeldhandlung und kann nicht als grob fahrlässige Falschalarmierung i.S. der Vorschrift angesehen werden. Der Senat weist aber darauf hin, dass in derartigen Fällen ein grob fahrlässiges Verhalten des Betreibers auch nicht von vornherein auszuschließen ist: Sollte ein Handdruckmelder an einer aufgrund der räumlichen Situation für unbeabsichtigte Fehlauslösungen besonders gefahrenträchtigen Stelle angebracht sein und hätte sich dieses Risiko bereits durch entsprechende Vorfälle realisiert oder die Feuerwehr auf Abhilfe gedrängt, wäre ggf. von einem grobfahrlässigen Verhalten des Betreibers durch das Unterlassen der Anbringung an anderer Stelle auszugehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 382,77 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. Abs. 2, § 14 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

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