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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 4 BV 08.166
Rechtsgebiete: BayFwG, StVG


Vorschriften:

BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1
StVG § 7
StVG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 08.166

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Inanspruchnahme der gemeindl. Feuerwehr (Kosten);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 Kosten in Höhe von 629,80 Euro für den Einsatz freiwilliger Feuerwehren am 20. Juli 2006 in Rechnung gestellt. Damals hatte der Kläger auf einem Feld Erntearbeiten verrichtet, als sein Mähdrescher in Brand geriet. Dem Kläger war es vor dem Eintreffen der ausgerückten Feuerwehren noch gelungen, den Mähdrescher auf ein schon abgeerntetes Feld zu fahren. Dort brannte der Mähdrescher trotz der Löscharbeiten aus.

Der Kläger erhob nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2007 stattgegeben hat. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen einer Kostenersatzpflicht des Klägers nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG seien nicht erfüllt. Zwar sei ein Mähdrescher ein Kraftfahrzeug im Sinn der genannten Vorschrift, weil es auf dessen Höchstgeschwindigkeit nicht ankomme. Denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs werde auch dann angenommen, wenn es zwar nicht mehr in Bewegung sei, sich aber jedenfalls noch im Verkehrsraum befinde (z.B. wegen einer Panne oder weil es geparkt oder zum Entladen abgestellt worden sei). Der Brand sei jedoch nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgebrochen. Dies bedeute, dass sich die betriebstypische Gefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht haben müsse. Dazu genüge es nicht, dass ein Fahrzeug rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Abzustellen sei darauf, wie die abzuwehrende Gefahr oder der schon entstandene, einzudämmende Schaden verursacht worden sei. Ein Gerät, das für einen bestimmten Arbeitszweck gebaut worden sei und nur aufgrund seiner besonderen Konstruktion durch eigene Motorkraft fahren und am Straßenverkehr teilnehmen könne, befinde sich beim reinen Arbeitseinsatz nicht in einer betriebstypischen Gefahrenlage.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Gericht habe die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die Erstattungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG beim Brand einer selbstfahrenden, motorbetriebenen Arbeitsmaschine auch dann bestehe, wenn der Brand bei einem reinen Arbeitseinsatz entstanden sei, zu Unrecht verneint. Es sei nicht sachgerecht, einzelfallbetrachtend das tätigkeitsbezogene Tatbestandsmerkmal "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entgegen dem Gesetzeswortlaut in das Merkmal der betriebstypischen Gefahr umzuwandeln. Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht gefolgt werden, wenn es aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 13/10448) entnehme, dass die Haftung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht über die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung hinausgehe. Dort werde § 7 StVG nur beispielhaft erwähnt, während von § 8 StVG nicht die Rede sei. Es sei auch nicht strikt danach zu unterscheiden, ob das Kraftfahrzeug als Arbeitsmaschine oder als Fortbewegungsmittel verwandt worden sei. Denn gerade der Einsatz eines Mähdreschers als Arbeitsmaschine setze dessen Fortbewegung voraus.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

So wie § 8 StVG den Mähdrescher als langsam fahrendes Fahrzeug von der Gefährdungshaftung ausnehme, komme es auch für die Kostentragungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG auf das Merkmal der beträchtlichen Geschwindigkeit bei der Teilnahme am Verkehr an. Der Mähdrescherhersteller habe mittlerweile bestätigt, dass der vom Kläger benutzte Typ mit einer maximal möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach entsprechender Prüfung und sog. Einzelabnahme (§ 21 StVZO) zur Auslieferung freigegeben worden sei. Eine Kostenerstattungspflicht für Fahrzeuge mit einer betriebsbedingten sehr geringen Geschwindigkeit sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Unabhängig davon, scheide eine Kostenerstattungspflicht hier aus, weil nicht der Betrieb des Mähdreschers als Kraftfahrzeug, sondern sein Einsatz als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden habe. Auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG entfalle eine Haftung, sofern die Fortbewegungsfunktion keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Ein gegen den Kläger gerichteter Kostenersatzanspruch könne ohne Verstoß gegen das aus Art. 20 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot nicht bejaht werden. Der Gesetzgeber habe die Betriebsgefahr von Arbeitsgeräten nicht erfasst. Hätte diesbezüglich eine Regelungslücke bestanden, hätte sie zeitgleich mit dem nunmehr ausdrücklich geregelten Haftungstatbestand für Anhänger (Gesetz vom 25. Februar 2008 <GVBl S. 40>) geschlossen werden können.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2008 und 17. April 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 11. Juli 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayFwG in der am Tag des Feuerwehreinsatzes geltenden Fassung kann Kostenersatz für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen veranlasst war. Die Kosten für Feuerwehreinsätze bei entsprechenden Unfällen gehören typischerweise zum "Schaden", der durch den Betrieb der vom Gesetzgeber als potentiell gefährlich eingestuften Kraft-, aber auch Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge verursacht wird. Die Ausdehnung der Kostenersatzmöglichkeiten auf den Betrieb von Fahrzeugen entspricht dem Grundsatz, dass jemand, der eine besondere Gefahrenlage schafft, zur Beherrschung derselben (bzw. zur vorbeugenden Abdeckung von entsprechenden Schäden durch Versicherungen) zu sorgen hat (LT-Drs. 13/10448 S. 4).

1. Der Kläger ist nicht schon deshalb von der Kostenersatzpflicht frei, weil der von ihm benutzte Mähdrescher ein Fahrzeug ist, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer die Stunde fahren kann (§ 8 StVG). Zwar wird letzteres in der Literatur für sachgerecht erachtet (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, RdNr. 35 zu Art. 28, dem folgend Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, RdNr. 97), indes enthält der Tatbestand des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG - wie schon der Gesetzestext zeigt - keine Rechtsgrundverweisung auf die bundesrechtlich geregelten Gefährdungshaftungstatbestände. Das bestätigt die bereits angeführte Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn es dort weiter heißt:

"Soweit gesetzliche Gefährdungshaftungsregelungen, wie z.B. § 7 Abs. 2 Straßenverkehrgesetz - StVG - einen Ausschlußtatbestand unter bestimmten Voraussetzungen enthalten, ist zu prüfen, ob der Geltendmachung des Aufwendungsersatzes die Billigkeitsregel des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 entgegensteht. Ähnliches gilt für die Fälle, in denen die Benutzung des Fahrzeuges, das den Unfall verursachte, ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters erfolgte."

Der Landesgesetzgeber hat mithin seine Normsetzungsbefugnis ohne Bezugnahme auf bundesrechtliche Regelungen eigenständig wahrgenommen (zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht vgl. BayVerfGH vom 31.1.1989 VerfGH 42, 1/8 m.w.N., vom 27.1.1993 VerfGH 46, 14/18, vom 28.7.1995 VerfGH 48, 109/113). Sachverhalte, die von der straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung durch § 7 Abs. 2 und 3 StVG freigestellt werden, hat er nicht gleichermaßen vom Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz ausgenommen, sondern Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG unterstellt. Danach soll auf Aufwendungsersatz verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. Diese Regelung ist auch im Anwendungsbereich des § 8 StVG einschlägig. Die Bauart des Mähdreschers begründet daher keinen Ausschlussgrund für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatzersatzanspruch. Ob diesem deshalb Billigkeitsgründe entgegenstehen, kann offenbleiben.

2. Eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Gefahr oder der Schaden nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war.

Zwar ist der Betriebsbegriff wie bei der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung grundsätzlich weit auszulegen. Dort beginnt nach der verkehrstechnischen Auffassung der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs. Für Zwecke der Zurechnung von Kraftfahrzeugunfällen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums wird daneben die maschinentechnische Auffassung vertreten; sie sieht ein Kraftfahrzeug in Betrieb, solange der Motor das Kraftfahrzeug oder seine Betriebseinrichtungen bewegt (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNr. 5, 5a zu § 7 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG mithin alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss indes mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Deshalb ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. zum Ganzen BGH vom 18.1.2005 NVwZ-RR 2005, 381 f. m.w.N.). Für den feuerwehrrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gilt nichts anderes.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und Schaden. Bei einer am Schutzzweck des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG orientierten wertenden Betrachtung trat die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel gegenüber der Verwendung des Mähdreschers als Arbeitsmaschine deutlich zurück. Auch wenn der Mähdrescher beim Arbeitseinsatz zwangsläufig auf dem Feld manövriert werden musste, um dieses abzumähen, hat sich hier keine verkehrsbezogene Gefahr verwirklicht. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof (vgl. die Nachweise a.a.O.) die staßenverkehrsrechtliche Halterhaftung bejaht, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Denn Schadensfälle, die durch den Seitenstreifen einer Autobahn befahrende Kraftfahrzeuge mit Mähvorrichtung oder durch Streufahrzeuge verursacht werden, stammen aus dem Gefahrenkreis des Straßenverkehrs. Demgegenüber hat sich nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag hier nicht die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, sondern diejenige der Arbeitsmaschine verwirklicht. Die Feuerversicherung des Klägers hat dessen Widerspruch mit Schreiben vom 15. Februar 2007 u.a. dahin begründet, dass die (konkrete) Schadensursache typischerweise auf die Verwendung des Mähdreschers als Arbeitsmaschine zurückgehe. Soweit ersichtlich, sei entweder ein Fremdkörper beim Erntevorgang in die Maschine gezogen worden und habe dort beim Auftreffen auf Metall zu Funkenschlag geführt, der angesammelte Strohreste entzündet habe oder im Innern der Maschine habe eine schleifende Welle Reibungshitze bewirkt, wodurch Stroh- und Erntereste in Brand geraten seien. Die Beklagte geht im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. September 2007 ebenfalls davon aus, ein Fremdkörper, welcher auf dem Feld gelegen habe, sei vom Mähdrescher (aufgrund der motorbetriebenen Fortbewegung) aufgenommen worden und habe letztlich durch Reibung die Strohreste in der Maschine entzündet. Die Einsatzberichte der freiwilligen Feuerwehren geben keinen Aufschluss über die Brandursache. Bei dieser Sachlage ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte, die auf die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung hindeuten. Eine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Arbeitsmaschinen kennt die Rechtsordnung nicht; eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG auf diesen Fall, in dem die Maschinenkraft des Motors und die von ihm angegetriebene Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ihren Zusammenhang mit dessen Beförderungsfunktion und dem Straßenverkehr verloren haben, scheidet aus.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 629,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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