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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 4 BV 08.696
Rechtsgebiete: VwGO, BayFwG, BGB


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
BayFwG Art. 1 Abs. 1
BayFwG Art. 28 Abs. 1
BayFwG Art. 28 Abs. 2
BayFwG Art. 28 Abs. 3
BGB § 421
BGB § 426
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 08.696

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Feuerwehrkosten;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2009

am 3. September 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2008 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Schubverbandes "D********". Der gesamte Schubverband ist 195 m lang und 11,20 m breit bei einer Gesamttonnage von rd. 4.000 t; er besteht aus drei Teilen, einem motorisierten Kopfstück, einem nicht motorisierten Mittelteil und einem Bugruder.

Das Schiff ist seit dem 3. November 1995 an die ******-Cargo mit Sitz in Budapest vermietet. Der Mieter stellt laut Mietvertrag die Besatzung und hat das Schiff instand zu halten. Darüber hinaus stellt er die Eigentümerin von allen Forderungen frei, die durch Verschulden des Mieters oder seines Personals bzw. durch Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften entstehen. Die Eigentümerin versichert gemäß § 5 des Mietvertrages das Schiff im bisherigen Umfang weiter.

Am 24. Juli 2004 gegen 16.10 Uhr geriet der Schubverband "D********" auf der Donau bei km 2348 auf eine Kiesbank. Dabei löste sich das Bugruder vom Schiff und wurde unter Wasser gedrückt; gleichzeitig wurden das Kopfstück und der Tank aufgerissen. Dadurch traten ca. 400 l Dieselöl aus.

Mit Unterstützung eines Mitarbeiters des Havariekommisariats C. ******** GmbH gelang es dem Schiffsführer am 24. Juli 2004 gegen 21.00 Uhr, das Schiff freizufahren. Am frühen Morgen des 25. Juli 2004 gegen 3.30 Uhr war die Bodenlecklage des Bugruders durch Spezialisten (Taucher) abgedichtet; es trat kein Gasöl mehr aus.

Das Bugruder blieb zunächst vor Ort liegen, die beiden anderen Teile des Schubverbandes wurden gesichert. Die alarmierten Feuerwehren der Stadt Regensburg, des Beklagten und der Gemeinde Zeitlarn legten eine Ölsperre um das Bugruder, pumpten das noch in dem Tank des Bugruders befindliche Gasöl ab und nahmen das ausgetretene Öl auf.

Wegen der entstandenen Feuerwehrkosten erhielt die Klägerin ihren Angaben zufolge von verschiedenen Stellen elf Kostenbescheide über insgesamt 84.272,47 Euro.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Kostenbescheid des Beklagten vom 23. August 2004, mit dem die Klägerin für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten am 24., 25. und 26. Juli 2004 zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.792,87 Euro herangezogen wurde. Davon entfielen auf Ölbinder/Vliesmaterial 11.757,11 Euro, auf Personalkosten 4.056 Euro, auf Fahrzeug- und Geräteeinsatz 5.154,30 Euro und auf Materialersatz 1.824,80 Euro.

Der den Widerspruch der Klägerin zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Regensburg vom 9. Juli 2007 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 13. August 2007 zugestellt. Dem Bescheid war eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid gegen den Freistaat Bayern zu richten sei.

Die Klage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 23. August 2004 i.d. Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 - gerichtet gegen den Freistaat Bayern - ging nach Aktenlage am 17. September 2007 beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 12. Februar 2008 den streitgegenständlichen Bescheid mit der Begründung auf, die trotz der Überschreitung der Klagefrist von einem Monat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Klage sei begründet, da die Klägerin nicht gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) zum Kostenersatz verpflichtet sei. Nicht sie sei Halterin des havarierten Fahrzeugs, sondern die ******-Cargo. Die Klägerin sei lediglich Eigentümerin des Schiffes, das sie aber nicht selbst zur Binnenschifffahrt verwende. Zwar sei sie als solche als Zustandsstörerin anzusehen; allerdings habe der Beklagte bei der Wahl des zur Kostenerstattung heranzuziehenden Gesamtschuldners ermessensfehlerhaft die nur subsidiär haftende Klägerin und nicht die ******-Cargo als vorrangig haftende Handlungsstörerin herangezogen. Darüber hinaus fehlten bei dem streitgegenständlichen Bescheid auch jegliche Erwägungen zu der Frage, warum von der Möglichkeit der Kostenerhebung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG Gebrauch gemacht werde.

Mit Schreiben vom 11. März 2008 legte der Beklagte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Berufung ein mit dem Antrag,

unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Februar 2008 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, er halte die Klage nach wie vor bereits für unzulässig, da die Klagefrist versäumt worden sei. Zwar nenne die Rechtsmittelbelehrung einen falschen Beklagten; aber auch die zunächst gegen diesen - falschen - Beklagten gerichtete Klage sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits verfristet gewesen, obwohl die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Klagefrist zutreffend gewesen sei. Daher könne der Klägerin das Privileg aus § 58 Abs. 2 VwGO nicht zugute kommen.

In sachlicher Hinsicht sei die Heranziehung der Klägerin zu den Feuerwehrkosten unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung durchaus gerechtfertigt. Vom zuständigen Schifffahrtsamt seien gegenüber dem Beklagten anlässlich der Havarie neben dem Schiffsführer und einer Bank nur die Klägerin als Verantwortliche angegeben worden. Es liege auch - wie dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts in anderer Sache richtig ausgeführt habe - im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, welchen Gesamtschuldner sie durch Leistungsbescheid heranziehe. Eine Regelung, wonach der Verursacher der Gefahr vorrangig heranzuziehen sei, enthalte das Gesetz nicht.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung in Art. 28 Abs. 3 Ziff. 2 BayFwG den tatsächlichen Betreiber und Inhaber der technischen Verfügungsgewalt eines Wasserfahrzeugs (Halter) zum Kostenersatz habe heranziehen wollen. Dies sei gerade nicht die Klägerin, sondern die Mieterin des Schubverbandes. Dies entspreche auch der Haftungsverteilung nach Binnenschifffahrtsrecht, wonach der Eigentümer eines Schiffes, der dieses nicht selbst zur Binnenschifffahrt verwende, für Schäden im Rahmen des Schiffsbetriebes in keinem Fall hafte. Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen erhob die Klägerin Einwände. Der Feuerwehreinsatz sei absolut unverhältnismäßig gewesen. Die Feuerwehrleute hätten während der Bergungsbemühungen der Havarieexperten mit geringfügigen Ausnahmen tatenlos herumgestanden.

Hiergegen wandte sich der Beklagte ausdrücklich. Der Einsatz sei aufgrund des Alamierungsplanes ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen sei das zu bestimmten Zeiten nicht benötigte Personal für diese Zeiträume auch nicht in Rechnung gestellt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist zu Recht und in nicht zu beanstandender Höhe vom Beklagten zum Kostenersatz für die Feuerwehreinsätze herangezogen worden.

1. Das Verwaltungsgericht ist allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage trotz Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig erhoben worden ist. Denn die dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Regensburg vom 9. Juli 2007 angefügte Rechtsmittelbelehrung war im Sinne dieser Vorschrift unrichtig erteilt.

Zwar handelt es sich bei der Angabe des richtigen Beklagten nicht um einen nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung. Enthält die Rechtsmittelbelehrung aber über die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Angaben hinausgehende - fehlerhafte - Zusätze, macht das die Rechtsmittelbelehrung ebenfalls unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und hindert den Lauf der Rechtsbehelfsfrist, wenn diese generell geeignet sind, die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. vom 16.3.1989 Az. 8 B 26/89 in juris; vom 27.4.1990 BayVBl 1990, 600 ff. m.w.N.; vom 27.8.1997 NVwZ 97, 1211 ff.; vom 21.3.2002 DVBl 2002, 1553 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: die Bezeichnung eines falschen Beklagten ist jedenfalls irreführend und auch geeignet, die Erhebung einer ordnungsgemäßen Klage zu erschweren. Unter diesen Umständen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) die Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht wirksam in Lauf gesetzt, so dass vorliegend die Klage rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, eingelegt worden ist.

2. Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da der Kostenbescheid des Beklagten vom 23. August 2004 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 1, Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BayFwG. Bei dem Feuerwehreinsatz am 24., 25. und 26. Juli 2004 handelte es sich unstreitig um einen technischen Hilfsdienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayFwG, nachdem die Havarie des Schubverbandes "D********", bei der nicht unerhebliche Mengen an Dieselöl in die Donau gelangten, den Einsatz auch der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten auslöste.

Nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen - wie vorliegend - die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Aufwendungen der hilfeleistenden Feuerwehren verlangen. An die Betätigung des Entschließungsermessens (d.h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird) sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen; zu Recht hat der Beklagte auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO hingewiesen, wonach er zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist. Besondere Umstände, die es vorliegend angezeigt erscheinen ließen, auf den Kostenersatz zu verzichten, liegen ersichtlich nicht vor und wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Im Grundsatz ist damit ein Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten hinsichtlich der entstandenen Feuerwehrkosten zu bejahen, denn es sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich, warum der Beklagte und damit die öffentliche Hand die notwendigen Aufwendungen für die technische Hilfsleistung tragen soll.

Der Beklagte hat auch in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin als Kostenpflichtige im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift ist zum Ersatz der entstandenen Einsatzkosten verpflichtet, wer in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayFwG die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Als Eigentümerin des havarierten Schubverbandes erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen ungeachtet des vom Klägerbevollmächtigten hervorgehobenen Umstandes, dass sie nach Binnenschifffahrtsrecht nicht als "Halterin" des Schiffes anzusehen sein dürfte. Der Beklagte hat die Klägerin gerade nicht als "Halterin" des Schiffes herangezogen, sondern hat sich zu Recht auf die 2. Alternative des Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG gestützt.

Der Eigentümer einer Sache ist für die von dieser ausgehenden Gefahren grundsätzlich unabhängig davon verantwortlich, ob der polizeiwidrige Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder etwa auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 BVerfGE 102, 1/17). Dies gebietet grundsätzlich die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Unbeschadet der - ggf. daneben bestehenden - Haftung des Verursachers des Schadens rechtfertigt sich die Heranziehung des Eigentümers allein daraus, dass er aus der Sache Nutzen ziehen kann (hier erlangt die Klägerin den Mietzins von der ******-Cargo). Diese Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und Risiken zu tragen (vgl. dazu BVerfG vom 16.2.2000 a.a.O.).

Danach ist die Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. BayFwG zum Ersatz der Kosten verpflichtet, da sie als Eigentümerin des Schubverbandes "sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war".

Das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls gesehen. Allerdings hat es dann aus dem Umstand, dass die ******-Cargo als Mieterin und Ausrüsterin des Schiffes im Sinne des Binnenschifffahrtsrechts als Halterin des Schiffes anzusehen und daher gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG - ebenfalls - zum Ersatz der Feuerwehrkosten verpflichtet sei, den Schluss gezogen, die ******-Cargo sei als sogenannte Handlungsstörerin vorrangig zum Kostenersatz heranzuziehen; die Klägerin hafte lediglich subsidiär.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Kostenschuldner in Betracht kommen und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann der Beklagte die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BVerwG vom 22.1.1993 NJW 93, 1667). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z. B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 BayVBl 2002, 372; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris Rd.Nr. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern.

Im konkreten Fall hat der Beklagte diejenige in Anspruch genommen, die von der zuständigen Wasserschutzpolizei als Eignerin des Kopfstückes des havarierten Schubverbandes genannt worden war. Daneben teilte die Wasserschutzpolizei mit, die Bank ******* ************* ******** ******* GmbH in Wien sei Eigner des Schubgütermotorschiffes, verantwortlicher Schiffsführer zum Zeitpunkt des Unfalls sei der ungarische Staatsangehörige ****** ****. Die auf diese Mitteilung hin getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei dieser steht bei der maßgeblichen ex-post-Betrachtung nur noch die möglichst einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs im Vordergrund. Die Behörde darf denjenigen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr - wie vorliegend die in Linz ansässige und leistungsfähige Klägerin - dafür geeignet erscheint (vgl. z.B. BayVGH vom 23. 5.2001 a.a.O.).

Die Beklagte war daher weder verpflichtet, weitere Nachforschungen zu möglichen weiteren Gesamtschuldnern anzustellen noch etwa schwierige rechtliche Zusammenhänge hinsichtlich der zivil- oder schifffahrtsrechtlichen Regelungen im Verhältnis der ihm bekannten Gesamtschuldner aufzuklären.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ausweislich der vorliegenden Akten und Darlegungen des Einsatzleiters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu ersehen, dass die Einsatzleitung die Gefahrensituation bei einer objektiven ex-ante-Betrachtung verkannt oder einen etwa zu umfänglichen Einsatz an Material und Feuerwehrpersonal abgerechnet hätte.

Der Senat hat keinen Anlass für die Annahme, die Feuerwehr des Beklagten habe das dezidiert aufgelistete Material (vor allem Ölbinder und Vliesmaterial) in überhöhter Menge verbraucht und in die Kostenrechnung eingestellt. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

Die hinsichtlich der Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute und Einsatzwagen vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Es ist allgemein bekannt, dass Öle und die aus ihnen gewonnenen Kraftstoffe schon in geringsten Mengen schädliche Auswirkungen auf Gewässer und die damit verbundene Flora und Fauna haben. Bei der nicht unerheblichen Menge von ca. 400 Liter Dieselöl bestand in hohem Maße die Gefahr, dass das Wasser der Donau und die darin lebenden Tiere und Pflanzen sowie Vögel geschädigt werden. Die eingesetzte Personenzahl war entgegen der Auffassung der Klägerin auch ab dem Zeitpunkt der provisorischen Dichtsetzung der Lecklage durch die durch das Havariekommissariat ******** beauftragten Taucher nicht zu hoch gegriffen. Zwar mag es sein, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise kein Öl mehr aus dem havarierten Bugruder ausgelaufen ist. Allerdings ist die Befürchtung, dass es im Rahmen der noch anstehenden Bergung des Bugruders zu einem weiteren Austritt von Dieselöl kommen könnte, nicht abwegig. Bereits deswegen war die weitere Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr des Beklagten bis zum Abschluss der Bergung erforderlich, denn aus diesem Grund konnte es der Einsatzleiter nicht unterlassen, Vorsorge für einen möglichen weiteren Ölunfall zu treffen und notwendiges Material sowie entsprechende Kräfte vor Ort zu haben. Auch wenn sich tatsächlich nur ein Teil der anwesenden Feuerwehrleute an den Rettungsmaßnahmen beteiligt hat bzw. an der Errichtung der Ölsperren quer über die Donau tätig war, durfte die Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Vorausschau kostenpflichtig weiteres Gerät sowie Personen vor Ort vorhalten, um einer möglichen weiteren Gefährdung der Donau unmittelbar begegnen zu können. Im Übrigen übersieht der Bevollmächtigte der Klägerin, dass sich das vor der Abdichtung des Lecks ausgelaufene Öl bereits auf der Donau verteilt hatte und möglichst umfassend aufgenommen werden musste. Dass diese Arbeiten nicht gleichzeitig mit der provisorischen Dichtsetzung der Lecklage beendet waren, versteht sich von selbst. Daher sind die Einsatzkosten, soweit sie von der Klägerin angefordert werden, von dieser zu tragen, obwohl nur ein Teil der Feuerwehrleute tatsächlich zum Einsatz gekommen ist.

Nach alledem war die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.792,87 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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