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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 4 CS 03.462
Rechtsgebiete: BestG, BestV, GG


Vorschriften:

BestG Art. 1
BestG Art. 5
BestV § 19
GG Art. 1
GG Art. 5 Abs. 3
1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche i.S. des Bayer. Bestattungsgesetzes.

2. In der Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde verletzt die didaktisch motivierte, Aufklärungszwecken dienende Ausstellung auch von Ganzkörperplastinaten nicht die in Art. 5 BestG niedergelegten allgemeinen Anforderungen im Umgang mit Leichen.

3. Demgegenüber ist der menschliche Leichnam als Stoff einer künstlerischen Gestaltung mit anschließender Präsentation entzogen; seine Instrumentalisierung zu kreativer Gestaltung als Medium eigener Formensprache verstößt gegen Art. 5 BestG.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 CS 03.462

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausstellung "Körperwelten" (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2003 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern II und III des Bescheids vom 10. Februar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Februar 2003 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

a) Das Plastinat "Scheuendes Pferd mit Reiter" wird nicht gezeigt.

b) Der Warenverkauf im Ausstellungsshop unterbleibt - mit Ausnahme der Ausstellungskataloge, ausstellungsbezogenen Medien (DVD, Video etc.) und Postkarten. Die Antragstellerin stellt sicher, dass auf den Ausstellungsflächen keine Speisen und Getränke verzehrt werden.

II. Die Antragsgegnerin trägt 3/4 und die Antragstellerin 1/4 der Kosten in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin am 23. Januar 2003 die Durchführung der Veranstaltung "Körperwelten. Die Faszination des Echten" in der München Arena (Ehemaliges Radsportstadion) vom 22. Februar bis 9. März 2003 sowie vom 21. März bis 15. Juni 2003 an. Nach der Ausstellungsbeschreibung sollen mehr als 200 menschliche Plastinate (Ganze Körper, einzelne Organe und transparente Körperscheiben) gezeigt werden. Die plastinierten anatomischen Präparate seien nach Körperfunktionen geordnet, vom Bewegungsapparat über das Nervensystem, die Atmungsorgane, das Herz-Kreislaufsystem, den Verdauungstrakt, die Nieren und die ableitenden Harnwege bis hin zur Entwicklung des Menschen im Mutterleib. Ermöglicht würden Einblicke in den gesunden wie den kranken Körper. Vorrangiger Ausstellungszweck sei die Aufklärung. Die Besucher könnten einen Ausstellungsführer oder ein akustisches Besucherführungssystem erwerben und an einem Informationsstand einer Ärztin Fragen stellen. Wegen der langen Verweildauer habe der Besucher die Möglichkeit, Getränke und Snacks in der Ausstellung zu kaufen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Untersagung wandte die Antragstellerin die mangelnde Einschlägigkeit des Bestattungsrechts ein. Bei Plastinaten handele es sich um Trockenpräparate, wie es sie seit langem in Museen gebe; die anonymisierten und zu 70 % aus Kunststoff bestehenden Strukturgerüste des menschlichen Körpers seien mit Skeletten vergleichbar. Verkauf und Erwerb anatomischer Dauerpräparate seien kein "Leichenhandel" und Plastinate würden unter einer besonderen Zollnummer abgefertigt. Selbst wenn man den Leichenbegriff auf sie erstrecken wollte, würden die Bestattungsfristen nach § 19 Abs. 3 der BestV bei wissenschaftlicher Verwendung nicht gelten, denn die Tätigkeit der Antragstellerin werde von der Wissenschaftsfreiheit umfasst. Die Präparation menschlicher Leichen und deren Präsentation stelle eine in der Medizin seit langem anerkannte wissenschaftliche Methode dar (z.B. Schau- und Lehrsammlung des Berliner Pathologischen Museums). Nach der Bescheinigung der Landesstelle für Museumsbetreuung Baden-Württemberg erfülle die Antragstellerin im Bezug auf das Umsatzsteuergesetz die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von Bund, Ländern und Kommunen geführten Museen. Die der Aufklärung dienende, zu 30 % von Schulklassen besuchte Ausstellung sei auch nicht "spektakulär" im negativen Sinne. Die Veräußerung von Gegenständen mit Abbildungen von Exponaten entspreche mittlerweile üblichem Standard jeder musealen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Präsentation. Vorwürfe des "Kommerzes" sowie des "publikumswirksamen Eventcharakters" seien eine pure Unterstellung; die Achtung vor der Würde des Toten werde in jeder Hinsicht gewahrt. Die Menschen, deren Leichen als Plastinate ausgestellt würden, hätten dieser Behandlung freiwillig und vollständig informiert zugestimmt. Des weiteren könne sich die Antragstellerin auf die Freiheit der Kunst, die Berufsfreiheit sowie das Eigentumsrecht berufen.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Februar 2003 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die geplante Präsentation in ihrer angezeigten Gesamtkonzeption gegen Art. 5 und Art. 1 BestG i.V.m. § 19 BestV verstoße (Ziffer I) und untersagte die Ausstellung (Ziffer II) unter Erstreckung auf Ersatzörtlichkeiten im Gebiet der Landeshauptstadt sowie einen anderen Zeitraum (Ziffer III). Für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung nach Ziff. II und III wurde die Unterbindung der Veranstaltung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziff. IV); außerdem wurde der Sofortvollzug der Ziffern II und III angeordnet.

Bei den Exponaten handele es sich um Leichen im Sinne des Bestattungsrechts, denn durch die Plastination werde nur die Verwesung gestoppt. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Bestattungszwangs nach § 19 Abs. 3 BestV seien nicht gegeben, denn die Ausstellung werde nicht in einem "Krankenhaus" oder einer "wissenschaftlichen Einrichtung" präsentiert. Vielmehr zeigten Art und Aufmachung der Veranstaltung sowie deren Begleitumstände, dass neben der Gewinnerzielungsabsicht Sensation und publikumswirksamer Eventcharakter im Vordergrund stünden, wodurch sowohl die Würde der Verstorbenen und Lebenden wie der Ausstellungsbesucher verletzt werde; Lehrzwecke träten demgegenüber stark in den Hintergrund. In einem Shop würden Gegenstände mit Abbildungen von Exponaten veräußert und einige Ganzkörperpräparate ließen erkennen, dass das Aufklärungsinteresse von "künstlerischen Ambitionen" des Plastinators überlagert werde. Im Internet werde mitgeteilt, dass "neun spektakuläre Ganzkörperplastinationen", einige davon in Sportlerposen, die Ausstellung bereichern würden; gezeigt würden auch die Ganzkörperpräparate zweier schwangerer Frauen. Die vorgelegte Bescheinigung nach dem Umsatzsteuergesetz habe sich auf die - mit der jetzt geplanten Ausstellung in Art und Aufmachung nicht vergleichbare - Ausstellung in Mannheim vom 30. Oktober 1997 bis 1. März 1998 bezogen. Einwilligungsverfügungen der Verstorbenen seien trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt worden. Im übrigen werde die Durchführung der Ausstellung von den im Internet abrufbaren Einwilligungserklärungen nicht gedeckt. Einwilligungen der Spender, die über das Bestattungsrecht bzw. die geltende Rechtsordnung hinausgingen, seien unwirksam. Das Verbot der Ausstellung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgebrachten Grundrechtseingriffe müssten, soweit sie überhaupt einschlägig seien, jedenfalls in Abwägung mit Art. 1 GG zurücktreten. Der Sofortvollzug wurde damit begründet, dass im Hinblick auf die herausragende Stellung des Art. 1 GG ein auch nur zeitweiliger Verstoß dagegen nicht hingenommen werden könne.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhoben Widerspruch. Zur Begründung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO trugen sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor, dass der Leichenbegriff zwingend die Erkennbarkeit der Individualität voraussetze, die Plastinate jedoch gänzlich anonymisiert seien. Die Ausstellung finde in einer wissenschaftlichen Einrichtung statt, da dieser Begriff mit Rücksicht auf die Wissenschaftsfreiheit auszulegen sei. Eine Möglichkeit zur Vermittlung und Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen stellten auch öffentliche Ausstellungen dar. Die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit würden nicht verletzt. Der Schutz, den der Leichnam genieße, sei nicht zu vergleichen mit der Würde, die das Grundgesetz den Lebenden garantiere. Die ihre Körper für die Plastination zur Verfügung stellenden Menschen hätten dieser Behandlung freiwillig und vollständig informiert zugestimmt. Die entsprechenden Erklärungen lägen sämtlich vor und seien von verschiedenen Staatsanwaltschaften überprüft worden. Die Ausstellung zeige die Körper nicht in ehrenrühriger Lage. Der Vorwurf des Kommerzes sei unbegründet, denn 58,6 % des Gesamtumsatzes im Shop würden durch den Verkauf von Katalogen und Medien sowie 19,3 % durch den Verkauf von Postkarten erzielt. Die Ausstellung habe sich seit der Präsentation in Mannheim nicht geändert; es seien lediglich neue Plastinate hinzugekommen.

Die Antragsgegnerin verteidigte ihren Bescheid. Der mangelnde wissenschaftliche Charakter der gesamten Ausstellung werde erneut eindrucksvoll durch die in einer Zeitschrift präsentierte Fotoserie und die Einladung zur Körperweltenpressekonferenz am 21. Februar 2003 belegt, in der die Ausstellung "Körperwelten" als das "anatomische Theater der Moderne" bezeichnet werde. Die sogenannte Ästhetisierung sei keine Lehrmethode, sondern diene dazu, die Sensationsgier der Zuschauer zu schüren.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beiladung Prof. Dr. ********** sowie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern II und III des angefochtenen Bescheids ab. Die Antragsgegnerin habe die beabsichtigte Ausstellung "Körperwelten. Die Faszination des Echten" in der München Arena untersagen und dieses Verbot auch auf die Durchführung in einem anderen Raum außerhalb einer bestehenden wissenschaftlichen Einrichtung erstrecken können. Die Ausstellung verstoße gegen das Bestattungsrecht, da die Ausstellungsstücke Leichen bzw. Leichenteile seien und es sich bei dem Ausstellungsort nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung handele.

Leiche sei der Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise (z.B. Verbrennung) noch nicht völlig aufgehoben sei. Danach fielen die Ganzkörperplastinate unter den Leichenbegriff, da sie mit Hilfe der Plastination dauerhaft präpariert worden seien und nicht dem Verwesungsprozess unterlägen. Bei einzelne Organe, Körperteile oder transparente Schnitte des Körpers darstellenden Plastinaten handele es sich um Leichenteile.

Für die geplante Ausstellung im ehemaligen Radstadion könne sich die Antragstellerin nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 3 BestV für einen Aufschub der Bestattungspflicht berufen. Zwar habe sie mit dem vorgelegten Ausstellungskatalog und dem übergebenen Videoband glaubhaft gemacht, auch medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu verfolgen, vergleichbar dem Medizinhistorischen Museum der Charité in Berlin oder dem Medizinhistorischen Museum in Ingolstadt. Vieles spreche aber dafür, dass diese Zwecke durch die Darstellung der Ganzkörperplastinate u.a. in Sportlerposen in den Hintergrund träten und die Mehrheit der Ausstellungsbesucher durch eine möglichst spektakuläre Aufmachung angezogen werden solle. Dies gelte insbesondere für die "Liegende Frau im achten Schwangerschaftsmonat", das "Gestaltplastinat der Kompaktanatomie", expandierte Körperpräparationen, den "Prayer" und das "mystische Plastinat". Das könne aber letztlich dahinstehen, da die weitere Voraussetzung der "Verbringung in eine wissenschaftliche Einrichtung" bei der geplanten Ausstellung im ehemaligen Radsportstadion nicht vorliege. Der Verordnungsgeber habe die medizinische Ausbildung und die Verwendung von Leichen zur wissenschaftlichen Forschung vor Augen gehabt; gemeint seien daher insbesondere universitäre Einrichtungen und Museen. Wenn der medizinisch interessierte Laie in diesem Rahmen Zugang zu Leichen erhalte, sei dies von Wortlaut und Zweck des Gesetzes gedeckt, aber eine Wanderausstellung sei nicht zulässig. Mit dem räumlichen Bezug zu einer bestehenden wissenschaftlichen Einrichtung habe der Verordnungsgeber sicherstellen wollen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt würden.

Die Antragstellerin könne sich wohl auch auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Inwiefern die Ausstellung angewandte Wissenschaft bzw. Lehre bedeute, könne dahinstehen, da die Wissenschaftsfreiheit nur soweit gewährleistet sei, als nicht Grundrechte anderer und insbesondere die Menschenwürde entgegenstünden. Die - auch nach dem Tod noch zu beachtende - Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs.1 GG werde im Bestattungsgesetz dahingehend konkretisiert, dass mit Leichen nach Art. 5 BestG nur so verfahren werden dürfe, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt würden. In Ausformung dieses Grundsatzes habe der Verordnungsgeber bestimmt, dass Leichen nur in eine wissenschaftliche Einrichtung verbracht werden dürften. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber es dem interessierten Laien nur ermögliche, tote Körper in Übereinstimmung mit den in unserem Kulturkreis geltenden Wertvorstellungen in bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen zu sehen, weil jedenfalls in diesem Rahmen die Würde des Menschen gewahrt sei.

Der Vortrag der Antragstellerin, die nach ihrem Tode plastinierten Menschen hätten dieser Behandlung freiwillig und vollständig informiert zugestimmt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass für die Ausstellungsstücke jeweils wirksame Einwilligungserklärungen vorlägen. Weiter erfasse die im Internet bereitgestellte Verfügung "Körperspende zur Plastination" nur die Einwilligung, die menschlichen Präparate an Lehrinstitutionen (Universitäten, Krankenhäuser und Museen) abzugeben und nicht eine darüber hinausgehende Ausstellung. Unabhängig davon würde aber auch das Vorliegen von Einwilligungen zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag unter Vorlage der Zusammenfassung der Ergebnisse eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. ******. Sie regt die Durchführung eines Augenscheins sowie einer mündlichen Verhandlung an und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, Herrn Prof. Dr. *** beizuladen, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern II und III des Bescheids vom 13. Februar 2003 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin vertieft ihr Vorbringen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses tritt der Beschwerde ebenfalls entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten sowie den von der Antragstellerin dem Antragsschriftsatz beigefügten Ausstellungskatalog "Körperwelten" (11. Aufl. 2001), die entsprechende Videokassette (IFP Heidelberg, 2001) und Zeitschrift "max" vom 13. Februar 2003 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren seitens der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ein überwiegendes Interesse an der weitgehenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Nach summarischer Überprüfung ist das Bestattungsrecht auf Plastinate anwendbar, aber deren bloße Ausstellung ohne Verkauf von Waren - mit Ausnahme der Ausstellungskataloge, ausstellungsbezogenen Medien (DVD, Video etc.) und Postkarten - beeinträchtigt nicht die in Art. 5 BestG benannten Schutzgüter.

1. Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht gehen zu Recht von der Anwendbarkeit des Bayer. Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-A, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.7.1997, GVBl. S. 323 - BestG) aus. Unter einer menschlichen Leiche, dem zentralen Schlüsselbegriff des Gesetzes, versteht man den Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist (Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 119; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. I Rdnr. 2 m.w.N.). Mit Blick auf die Plastination erweist sich die Verwesung nicht als immanente Voraussetzung des Leichenbegriffs, sondern lediglich als ein typisches Durchgangsstadium eines Leichnams. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite konstituiert nicht die Bestattungsabsicht den Leichenbegriff, sondern der grundsätzliche Bestattungszwang des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG knüpft - unabhängig vom zuvor geäußerten Willen des Betroffenen bzw. des Verfügungsberechtigten - objektiv an das Vorhandensein eines toten menschlichen Körpers an. Auch der durch künstliche Präparation (Mumifizierung) auf Dauer dem Zerfall entzogene tote Körper bleibt Leiche i.S. des Bestattungsrechts (vgl. OVG Koblenz vom 26.3.1987, DÖV 1987, 826).

Die Plastination als Entzug von Körperflüssigkeit und löslichem Körperfett unter Ersetzung durch Reaktionskunststoffe als perfektionierte Konservierungsmethode tauscht nach dem Vorbringen der Antragstellerin zwar 70% der Körpersubstanz (vor allem Gewebswasser) aus, aber diese quantitative Sicht lässt außer Betracht, dass die restliche organische Materie in ihrer gestaltbildenden Struktur bis in den mikroskopischen Bereich hinein unverändert bleibt. Die Plastination als Konservierung und Präparation rechtfertigt daher nicht die Annahme eines qualitativen Sprungs in der juristischen Begriffsbildung vom Leichnam zum aliud, der Plastinate aus dem Rechtsregime des Bestattungsrechts entließe (so auch Benda, NJW 2000, 1769/1770; Thiele, NVwZ 2000, 405/407; Bremer, NVwZ 2001, 167).

Wenn die Beschwerde demgegenüber aus der Zugehörigkeit des Bestattungsrechts zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung teleologisch Aspekte der Gefahrenabwehr in den Vordergrund stellt und den Leichenbegriff wegen des (weitgehenden) Fehlens biologischen Materials als Voraussetzung der Verwesung verneint, greift diese Argumentation zu kurz. Der Gesetzgeber hat in Art. 5 BestG die Schutzzwecke der Gefahrenabwehr, des Schutzes der Würde des Verstorbenen und des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit gleichrangig nebeneinander gestellt. Außerdem wird der Gefahrenbegriff von der Antragstellerin zu eng verstanden, da dieser sich nicht auf Gesundheitsgefahren beschränkt, sondern mit dem in Art. 5 Satz 1 BestG wiedergegebenen Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die gesamte Rechtsordnung und damit auch den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) mit evtl. postmortalen Schutzpflichten gegenüber dem Körper eines Verstorbenen erfasst. Der Ansatz der Beschwerdebegründung vermengt Fragen der Reichweite materieller bestattungsrechtlicher Pflichten mit der Vorfrage der Anwendbarkeit des Rechtsregimes: Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Plastinate entlässt diese nicht aus dem Leichenbegriff, sondern ist Gegenstand der Prüfung nach Art. 5 BestG.

Das darüber hinaus vorgetragene Argument der vollständigen Anonymisierung der Plastinate, die die "Erkennbarkeit der Individualität" als Element des Leichenbegriffs entfallen lasse, trägt ebenfalls nicht: Das in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 168 StGB entwickelte Merkmal "noch erkennbarer Individualität" (vgl. AG Berlin-Tiergarten vom 27.3.1996, NJW 1996, 3092) dient der Abgrenzung eines tauglichen Tatobjekts gegenüber zergliederten einzelnen Leichenteilen und betrifft nicht die hier thematisierte Frage noch bestehender Individualisierbarkeit eines Ganzkörperplastinats. Letztere ist auch nicht etwa ein der Plastination als Technik immanentes Wesensmerkmal, sondern wird erst durch die Art und Weise der konkreten Präparation erreicht. Schließlich müssen bestattungsrechtliche und strafrechtliche Begriffsfelder angesichts teilweise unterschiedlicher Gesetzeszwecke nicht zwingend kongruent sein.

Letztlich verfängt auch der Verweis der Beschwerdebegründung auf die Rechtsauffassung bzw. das bloße Nichteinschreiten anderer Behörden in der Bundesrepublik anlässlich der dortigen Präsentation der Ausstellung nicht. Er sensibilisiert den beschließenden Senat zwar bei der Interpretation, liefert aber als solcher kein inhaltliches Argument. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder systematische noch teleologische Auslegungsgesichtspunkte die Annahme stützen, Plastinate seien nicht (mehr) als Leichen bzw. Leichenteile i.S. des Bayerischen Bestattungsgesetzes anzusehen.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung der materiellrechtlichen Zulässigkeit der Ausstellung an dem vorgesehenen Ort nur am Rande an Art. 5 BestG, insbesondere aber an § 19 Abs. 3 BestV ausgerichtet. Diese Vorschrift gestaltet als Ausnahme zu der in § 19 Abs. 1 BestV geregelten 96-Stunden-Frist zwischen Feststellung des Todes und der Bestattung den Bestattungszwang des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG in temporaler Hinsicht aus und suspendiert ihn für die Dauer u.a. der Verbringung von Leichen in eine wissenschaftliche Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken. Nachdem - entgegen früheren, aus der Presse bekannt gewordenen Überlegungen der Antragsgegnerin - mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Bestattungszwang als solcher durchgesetzt, sondern die öffentliche Ausstellung der Plastinate untersagt wurde, regelt die mit Sofortvollzug versehene streitgegenständliche Verfügung die Art und Weise des Umgangs mit den Plastinaten als Leichen. Prüfungsmaßstab dafür ist Art. 5 BestG; danach darf mit Leichen nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Die - insbesondere die Grundrechte betreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Beschwerde sind aber auch insoweit heranzuziehen.

a) Die reine Präsentation der Plastinate in einer sich an medizinischen Körperfunktionen orientierenden thematischen Gliederung verletzt in ihrer Gesamtheit nicht die Schutzgüter des Art. 5 BestG. Auch wenn die Ausstellung als Behandlungsform von Leichen in Art. 5 Satz 2 BestG nicht ausdrücklich erwähnt ist, lässt sich daraus nicht bereits ein generelles Verbot ableiten (anders § 13 der Baden-Württembergischen Bestattungsverordnung vom 15.9.2000, GBl. S. 669, allerdings mit der Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen). Die Aufzählung besitzt, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, keinen abschließenden Charakter. Zur Lösung ist daher auf eine konkrete materielle Betrachtung abzustellen.

aa) Der Senat hat auf der Grundlage der Abbildungen in dem Ausstellungskatalog und der Presse sowie des von der Antragstellerseite übergebenen Videos den Eindruck gewonnen, dass die Teilplastinate einzelner Organe bzw. Organgruppen sowie die Körperschnitte der medizinischen Anschauung dienen und Lehrzwecke erfüllen. Das gilt im Ansatz auch für die Ganzkörperplastinate, die sich als neue anatomische Präparationsform nicht von vornherein dieser Zweckbestimmung entziehen. So zeigt z.B. das "Orthopädische Ganzkörperplastinat" (Ausstellungskatalog S. 148 - 151) eindrucksvoll verschiedene Techniken der Fixierung von Brüchen sowie die Einsatzmöglichkeiten des künstlichen Gelenkersatzes. Der dem Plastinat selbst innewohnende, bei Betrachtung zum Ausdruck kommende Zweck ist trotz der Positionierung durch den Präparator eindeutig didaktischer Natur, um verschiedene medizinische Techniken demonstrieren zu können. Dadurch werden - in grundrechtsorientierter Auslegung im Lichte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - weder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgelöst, noch die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt.

Die Beschwerde beruft sich für die Durchführung der Ausstellung auf die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79/113; 47, 327/367). Neben der Funktion als individuelles Abwehrrecht ist die Wissenschaftsfreiheit Element der objektiven Wertordnung, die auf der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Individuums als auch die gesamtgesellschaftliche Entwicklung beruht (BVerfGE 35, 79/112 und 114). Dieses nicht an die Organisationsform der klassischen Universität in öffentlicher Trägerschaft gebundene Grundrecht (vgl. BVerfGE 35, 79/116), das auch privaten Einrichtungen nicht von vornherein verschlossen ist (Pernice in: Dreier, GG, Bd. I, 1. Aufl. 1996, Art. 5 III Rdnrn. 17 und 29), garantiert mit der Lehre die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse.

Die Erfindung, Weiterentwicklung und Anwendung der Plastination als anatomische Präparationsmethode wird von der Forschung als Teilbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst. Die auch außeruniversitär gewährleistete Lehre (Pernice a.a.O. Rdnr. 26; Wendt in: v.Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rdnrn. 102 f.), die jede Form eigenverantwortlich publizierter pädagogisch-didaktischer Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Freiheit der didaktischen und medialen Methodenwahl garantiert (Scholz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 108), umfasst auch die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form der Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass es entgegen der im Bescheid (S. 8) zum Ausdruck kommenden Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf einen Bedarf mit Blick auf andere Institutionen ("Tag der offenen Tür" des Anatomischen Instituts) ankommt; eine derartige Bedürfnisprüfung steht der Antragsgegnerin nicht zu. Gleiches gilt für die dort ausgesprochene Bewertung, ob es sich bei der Antragstellerin um eine anerkannte wissenschaftliche Einrichtung handelt oder nicht.

Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht grenzenlos gewährleistet; legitim sind jedoch nur aus der Verfassung selbst herzuleitende Schranken. Der Konflikt zwischen der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter muss nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung unter Berücksichtigung der Einheit des Wertesystems im Wege der Verfassungsinterpretation gelöst werden; dazu ist im Einzelfall eine Güterabwägung anzustellen (BVerfGE 47, 327/369 f.). Im vorliegenden Fall bildet die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde als oberster bzw. höchster Wert (BVerfGE 5, 85/204; 45, 187/227) den Gegenpol in der Abwägung.

Die Menschenwürde wirkt über den Tod hinaus und bezieht - neben der hier irrelevanten Facette des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Andenkens des Verstorbenen in seinem Wirken und seiner Selbstdarstellung als Gegenstand der öffentlichen Erinnerung (vgl. BVerfGE 30, 173/194) - auch den konkreten Leichnam als Hülle der verstorbenen Person ein, der nicht wie beliebige Materie behandelt werden darf (Dreier in: Dreier, GG, Bd. I, 1. Aufl. 1996, Art. 1, Rdnr. 53). Jeder Umgang mit einem Leichnam ist an dem allgemeinen Achtungsanspruch des Toten, der ihm kraft seiner Menschenwürde zukommt und auch noch nach dem Tode Schutz genießt (BVerfG vom 27.7.1993, NJW 1994, 783; vom 18.1.1994, NJW 1994, 783/784; VerfGHE 49, 79/92), zu messen; herabwürdigende und erniedrigende Verfahrensweisen sind verboten. Damit deckt sich der durch Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100 BV postulierte Schutz des Leichnams mit dem in Art. 5 Satz 1 BestG angesprochenen Maßstab der "Würde des Verstorbenen".

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der beschließende Senat im Rahmen der didaktisch motivierten und Aufklärungszwecken dienenden Ausstellung auch von Ganzkörperplastinaten keine Verletzung der Menschenwürde der Verstorbenen zu erkennen. Die an Kants ethische Maxime angelehnte Objekt-Formel des Bundesverfassungsgerichts, wonach es der Würde des Menschen widerspricht, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen (vgl. BVerfGE 9, 89/95; 50, 166/175), wirft hier unter zwei Aspekten Probleme auf: Zum einen geht es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht um staatliches Eingreifen, sondern inmitten steht die staatliche Schutzpflicht im Verhältnis Privater untereinander (dazu Hofmann, AÖR 118 [1993], 353/360), und zum anderen passt dieser Ansatz für den Leichnam, der per se nur noch Objekt sein kann, nicht vollends (Benda, NJW 2000, 1769/1771). Dennoch lassen sich diesem Ansatz auch für die vorliegende Betrachtung brauchbare Maßstäbe extrahieren: Solange die Präsentation eines Plastinats, dessen Herstellung von einer Einwilligung gedeckt ist, gemäß seinem ihm selbst innewohnenden Zweck nur der Schaffung von Einblicken in das Körperinnere, d.h. die physischen Gegebenheiten und Funktionszusammenhänge, dient, wird der biologische Teil des Menschseins dargestellt (vgl. Bremer, NVwZ 2001, 167/169 l. Sp.). Diese Rückbezüglichkeit des didaktischen Einsatzes eines Leichnams als Mittel der Erkenntnis der Menschheit über sich selbst, der in der medizinischen Ausbildung schon immer üblich war und durch die öffentliche Präsentation der Aufklärung sowie der kollektiven Gesundheitsvorsorge durch Motivation zu gesunder Lebensweise dient, markiert mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG einen legitimen Zweck.

Demgegenüber erscheint die Instrumentalisierung einer Leiche zu kreativer Gestaltung und Ausformung eigener, den Rahmen der Didaktik verlassender Ideen und Aussagen als Tabubruch. Wenn der Präparator/Plastinator durch besondere, didaktisch nicht gerechtfertigte Formung eines Plastinats und dessen Präsentation in der Öffentlichkeit die pädagogische Zwecksetzung hinter sich lässt, benutzt er den Leichnam als Medium zu eigener Formensprache und durchbricht damit den erwähnten reflexiven Bezug. Der Einsatz menschlicher Leichen zu künstlerischen Zwecken erscheint - abgesehen davon, dass Prof. Dr. v.H. die Kunstfreiheit für sein Tun nicht reklamiert (Ausstellungskatalog S. 32; zur indiziellen Bedeutung jedenfalls der positiven Einschätzung des Urhebers: Wendt in: v.Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rdnr. 91) - dem Senat höchst problematisch, da der tote Körper als Stoff einer künstlerischen Gestaltung mit anschließender Präsentation entzogen ist ("res extra artem").

bb) Demzufolge sind die einzelnen Ganzkörperplastinate, bei denen die Einwilligung in die Plastination durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht wurde, auf die ihnen innewohnende Aussage und den durch sie selbst bei der Betrachtung zum Ausdruck kommenden Zweck ihrer Präsentation zu untersuchen. Maßstab dieser - wegen der Kürze der Zeit nur summarischen - Prüfung ist die Frage, ob gestaltende Formungen didaktischen Zwecken dienen oder als Medium zu eigener Formensprache fungieren. Darüber hinaus dürfen die Modalitäten der Ausstellung des Plastinats auch im übrigen nicht herabwürdigend oder lächerlichmachend sein, wodurch neben der Würde des Verstorbenen auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt würde (Art. 5 Satz 1 BestG). Im übrigen verstößt das Unübliche, Ungewöhnliche oder das von vielen Menschen als unerwünscht Empfundene nicht allein deswegen gegen das Sittengesetz (BVerwGE 45, 225/231).

Die namentliche Bezeichnung der Plastinate durch die Antragstellerin belegt nicht immer besondere Sensibilität für Pietät; diese Bezeichnungen allein reichen aber auch nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 5 Satz 1 BestG zu begründen. Der Senat macht sich diese Namen nicht zueigen, sieht sich aber gezwungen, sie zur Klarstellung des jeweiligen Plastinats zu benutzen.

Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2003 verbindlich zugesagt hat, bestimmte Plastinate wie den "Prayer", das "mystische Plastinat = Harry Potter" (sic!), den "Torwart nach unten" (alle in max vom 13.2.2003 abgebildet), die "total expandierten Körper" (Katalog S. 165), den "Schubladenmann" (Katalog S. 180 f.) sowie den "Fechter" (Katalog S. 170-173) nicht auszustellen, sind im Hinblick auf den oben genannten Maßstab durchaus problematische Plastinate weggefallen. Die Präsentation des "Basketballspielers" (max vom 13.2.2003) ohne Ball entschärft die Problematik dieses Plastinats. Der Senat vermag aber auch bei dem "Scheuenden Pferd mit Reiter" (Katalog S. 182 f.) kein wirklich didaktisches Anliegen zu erkennen; der in mehreren Aspekten angesprochene Vergleich Pferd - Mensch erscheint oberflächlich und vorgeschoben, wohingegen die künstlerische Aussage im Vordergrund steht. Die Rüge der Verletzung des Eigentumsgrundrechts greift nicht. Es ist bereits fraglich, ob ein Plastinat als Leiche nicht eine "res extra commercium" ist und sich damit bereits dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie entzieht (vgl. VerfGHE 49, 79/93; Gröschner, Menschenwürde und Sepulkralkultur in der grundgesetzlichen Ordnung, 1995, S. 52 ff.). Allenfalls liegt eine Inhaltsbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor, an deren Verhältnismäßigkeit nicht zu zweifeln ist.

Demgegenüber erscheint das von der Antragsgegnerin gerügte Exponat "Läufer" (Katalog S. 152) wegen des besonderen Anliegens, sowohl den Knochenapparat als auch die Muskulatur in der Dynamik der Bewegung festzuhalten, noch tragbar. Auch bei den - von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid nicht näher eingegrenzten - "Scheibenplastinaten" (Katalog S. 184 ff.) erscheint die didaktische Begründung in Ansehung der Objekte noch überzeugend; gleiches gilt für den "Lassowerfer" (Katalog S. 168 f.) in seiner Pose sowie das "Ganzkörperplastinat mit Haut" (Katalog S. 147). Bei letzterem vermag die Gegenüberstellung von Haut und darunter liegendem Körper die gewählte Darstellung gerade noch zu rechtfertigen. Die darüber hinaus in dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Plastinate von zwei schwangeren Frauen (Katalog S. 130 f. und S. 178 f.) mit offenem Blick auf den Fötus erscheinen dem Senat dagegen durchaus von dem pädagogischen Zweck getragen, die Entwicklung des vorgeburtlichen Lebens in enger Verbundenheit zwischen der Schwangeren und dem heranwachsenden Kind zu vermitteln. Auch die Ausstellung der Föten in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien vermag den Respekt des Betrachters gegenüber vorgeburtlichem Leben zu sensibilisieren.

bb) Nicht stichhaltig ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ausstellungskonzept sei unteilbar und lasse eine Herauslösung einzelner zu beanstandender Plastinate nicht zu. Abgesehen davon, dass dafür dem Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2003 nichts zu entnehmen ist, rechtfertigt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Teiluntersagung nicht nur, sondern gebietet diese infolge der objektiven Teilbarkeit der Ausstellung. Es obliegt dann der Antragstellerin, sich mit diesem Eingriff in ihre Ausstellungsdisposition abzufinden oder im Anschluss an eine Teiluntersagung auf die gesamte Präsentation zu verzichten.

b) Den durch die konkrete Einzelbetrachtung der Plastinate als Kern der Ausstellung gewonnenen Bewertungen wird auch nicht durch den beabsichtigten Verkauf von Souvenirartikeln bzw. den Automatenverkauf von Snacks und Getränken pauschal der Boden entzogen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zwingt auch hier der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu einer differenzierenden Beurteilung mit der Folge, dass den zu Recht beanstandeten Missständen im Umfeld der Ausstellung durch entsprechende Regelungen vorzubeugen ist. Art. 5 Satz 1 BestG mit dem Schutzgebot des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit fordert zur Wahrung der Pietät im Umgang mit Leichen ein Verbot für den rein kommerziell motivierten Verkauf von "Körperweltenartikeln" im Zusammenhang mit der Präsentation. Durch den mit der Ausstellung von Leichen verfolgten legitimen didaktischen Zweck wird nur die Abgabe der Kataloge, Postkarten und sonstiger auf die Ausstellung bezogener Medien getragen. Auch hat die Antragstellerin sicherzustellen, dass evtl. Verzehr auf einen optisch von der Ausstellungsfläche abgetrennten Ruhebereich beschränkt bleibt. Diese Beschränkung der Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG erweist sich durch Art. 5 Satz 1 BestG mit dem legitimen Belang der Wahrung der Pietät als ausreichendem Gemeinwohlbelang gerechtfertigt.

c) Der Senat verschließt nicht die Augen vor den von vielen Seiten zu Recht monierten äußeren Begleitumständen, die alle im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin verfolgten Werbestrategie für die Ausstellung sowie deren Aufnahme durch bestimmte Medien zu sehen sind. Die der Antragstellerseite voll zurechenbaren Geschmacklosigkeiten, die in einer nächtlichen Photo-Tour mit Plastinaten zu markanten Stellen der Stadt sowie anschließender Veröffentlichung der Bilder in einer Illustrierten gipfeln und deren strafrechtliche Relevanz hier nicht zu prüfen ist, drohen den von ihr in der Ausstellung selbst angelegten pädagogischen Auftrag zu desavouieren. Dennoch rechtfertigt dieses z.T. fragwürdige Verhalten der Antragstellerin bzw. in ihrem Umfeld agierender Personen nicht, die davon abstrakt betrachtbare und zu betrachtende Ausstellung als solche zu untersagen. Vielmehr können solche Verhaltensweisen im Umgang mit Leichen Anlass geben, dagegen im Einzelnen vorzugehen.

3. Der im Beschwerdeverfahren wiederholte Antrag, Herrn Prof. Dr. v.H. zum Verfahren beizuladen, war abzulehnen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

4. Die Einnahme eines Augenscheins war dem Verwaltungsgerichtshof in der Kürze der Zeit nicht möglich. Sie erscheint aber auch angesichts des vorliegenden Bildmaterials entbehrlich. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es angesichts der intensiven schriftlichen Durchdringung des Stoffs nicht.

5. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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