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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 4 ZB 01.2980
Rechtsgebiete: AO, VwZVG


Vorschriften:

AO § 1 Abs. 2
VwZVG Art. 41 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 ZB 01.2980 M 10 K 01.2293

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Grundsteuer/Kosten der Vollstreckungshilfe;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 2. April 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40,90 Euro (entspricht 80 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2001 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die durch Bescheid der Landeshauptstadt München (Beklagte) vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2001 ausgesprochene Kostenersatzverpflichtung des Landes Berlin (Kläger) für Amtshilfe bei der Vollstreckung von Grundsteuerforderungen nebst Säumniszuschlägen ihre Rechtsgrundlage im bayerischen Landesrecht, nämlich in Art. 41 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (hier: in Verbindung mit der Kostensatzung der Beklagten), finde. Der Einwand des Klägers, der Anwendung des Art. 41 VwZVG stehe Bundesrecht in Gestalt der §§ 111, 115 AO entgegen, vermag nicht zu überzeugen. Bei einem Vollstreckungshilfeersuchen im Wege der sog. "grenzüberschreitenden" Amtshilfe, wie es das Finanzamt Mitte/Tiergarten an die Beklagte gerichtet hat, beurteilt sich die Frage, ob die ersuchte Behörde zur Erfüllung des Ersuchens verpflichtet ist und bejahendenfalls in welchem Umfang und in welcher Weise sie das zu tun hat, nach den für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsvorschriften (BVerwG vom 6.2.1986 DVBl. 1986, 1199/1200; allgemein F. Kopp/F.J. Kopp, BayVBl. 1994, 229 ff.); das gilt ebenso für die Frage nach den Kosten der Hilfe (vgl. Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren, Stand: Dezember 2002, Gl.-Nr. 23.44). Für die Beklagte als ersuchte (Vollstreckungs-)Behörde gilt bei der Vollstreckung von Grundsteuerforderungen Landesrecht. Die Verwaltung der Realsteuern, zu denen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zählen (§ 3 Abs. 2 AO), ist nach bayerischem Landesrecht - mit hier nicht betroffenen Einschränkungen - auf die Gemeinden übertragen worden (Art. 18 KAG). Deshalb finden die bundesrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung nur in dem in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AO im Einzelnen bezeichneten Umfang Anwendung. Nicht dazu gehören die Bestimmungen des Sechsten Teils der Abgabenordnung über die Vollstreckung. Den Gemeinden soll damit die Vollstreckung nach den Landesvorschriften gestattet werden, die sie auch sonst zur Vollstreckung anwenden (s. nur Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, RdNr. 41 zu § 1). Das Vollstreckungsverfahren richtet sich mithin, wie bei landesrechtlichen Abgaben, nach den Art. 18 ff. VwZVG und einzelnen Bestimmungen der Abgabenordnung, die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 KAG für entsprechend anwendbar erklärt sind (vgl. BayVGH vom 5.8.1998 BayVBl. 1999, 249) und mithin als Landesrecht gelten. Ist aber das Vollstreckungsverfahren im Bereich der Realsteuern insgesamt in die Verwaltungskompetenz der Gemeinden eingegliedert und nach Landesrecht zu beurteilen, so erfasst das notwendigerweise auch die Vollstreckungshilfe und deren Kosten. Auch für diesen Annex beansprucht Bundesrecht, namentlich die vom Kläger angeführten §§ 111 bis 117 AO, keine Geltung. Das gilt umso mehr, als die Abgabenordnung für das Vollstreckungsverfahren eine besondere Regelung zur Vollstreckungshilfe als Sonderfall der Amtshilfe enthält (§ 250 AO), die nach § 1 Abs. 2 AO im Bereich der Realsteuern aber gerade keine Anwendung finden soll.

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nach der Reichweite des § 115 AO lässt sich ohne weiteres im oben dargelegten Sinn aus dem Gesetz beantworten und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 GKG.



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