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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 4 ZB 02.2347
Rechtsgebiete: AO, VwGO


Vorschriften:

AO § 12
VwGO § 124 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 ZB 02.2347

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Fremdenverkehrsbeiträgen;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 28. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 920 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide zutreffend als rechtmäßig erachtet. Die dagegen vorgebrachten Argumente erweisen sich als nicht stichhaltig.

Die Satzung der Beklagten für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags begegnet hinsichtlich der Bestimmung des Vorteilssatzes in § 3 Abs. 3 keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z.B. BayVGH v. 3.10.1986 VGH n.F. 39, 75/78). Der Verwaltungsgerichtshof hält weiter daran fest, dass die privat-rechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht unter die für Bund und Länder geltende Befreiung vom Fremdenverkehrsbeitrag nach § 1 Abs. 2 der Beitragssatzung fallen (BayVGH v. 24.4.1998 BayVBl 1999, 22). Das Verwaltungsgericht hat auch den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH BayVBl 1989, 658/659) hier einschlägigen Betriebsstättenbegriff im Sinn von § 12 AO rechtsfehlerfrei angewandt. Mit Rücksicht (u.a.) auf § 2 des von der Klägerin vorgelegten Kooperationsvertrags (Nutzung des stationären Vertriebs - Beratungsschalter) ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Klägerin Räume der Deutschen Post AG zur Verfügung stehen, über die sie nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt, die ihr nicht ohne weiteres entzogen oder ohne ihre Mitwirkung verändert werden kann (vgl. BFH v. 23.5.2002 BFHE 198, 325). Ob daneben auch die Voraussetzungen nach § 13 AO als erfüllt anzusehen sind, kann daher offen bleiben. Neben der Sache liegt insoweit allerdings das Zitat im Zulassungsantrag betr. Tipke/Kruse, AO, RdNr. 4 zu § 13, das sich auf die Ausführung von Überweisungsaufträgen durch die kontoführende Bank bezieht.

Zu Unrecht macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung des Vorteilssatzes von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend unterschieden zwischen dem auf den Umsatz (60.000 DM) bezogenen Vorteilssatz von 100 % (wobei dieser Umsatz nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits ausschließlich vorteilsbezogen geschätzt worden ist) und dem auf den Gewinn (7.815 Euro) bezogenen Vorteilssatz von 50 %, den die Beklagte in einer Art Vergleichsberechnung mit Schriftsatz vom 22. April 2002 in das Verfahren einführte. Die Angriffe gegen die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zulässige (vgl. etwa BayVGH v. 9.5.2000 Az. 4 B 96.2447) Schätzung sowohl des Umsatzes und des Gewinnes als auch des Vorteilssatzes sind zu wenig substantiiert, um deren Richtigkeit in Zweifel ziehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen wiederholt entschieden, dass für die Ermittlung des Mindestbeitragssatzes eine konkret-individuelle Schätzung des jeweiligen Betriebs nicht erforderlich ist (vgl. etwa BayVGH v. 25.10.1990 Az. 4 B 88.1749).

Aus diesen Gründen weist die Sache auch weder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3). Ebenso wenig haftet dem Urteil ein zur Zulassung der Berufung nötigender Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an. Mangels substantiierter Einwendungen der Klägerin gegen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten dargelegte Art der Beitragsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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