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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 4 ZB 03.198
Rechtsgebiete: VwGO, FlHG, AGFlHG 1990, AGFlHG 1998, Richtlinie 85/73/EWG, Richtlinie 93/118/EG, Richtlinie 96/43/EG


Vorschriften:

VwGO § 88
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
FlHG § 24 Abs. 2
AGFlHG 1990 Art. 3 Abs. 2
AGFlHG 1998 Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 85/73/EWG
Richtlinie 93/118/EG
Richtlinie 96/43/EG
1. Bei der Ausgestaltung der Fleischhygienegebühren lässt Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 85/73/EWG) die Erhebung von besonderen Gebühren bzw. Zuschlägen für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung von frischem Fleisch nicht zu.

2. Die durch das erhöhte Kostenniveau des Mitgliedstaats bzw. der zuständigen Gebietskörperschaft motivierte Anhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge ("Personalkostenzuschläge") verstieß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BayAGFlHG 1998, der nur betriebsbezogene Erhöhungen ermöglichte.


4 ZB 03.198

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Fleischhygienegebühren;

hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2002, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 16. April 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2002 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 95.723,59 Euro (entspricht 187.219,06 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit mehreren Bescheiden erhob der Beklagte für zwischen Februar 1994 und Dezember 1998 durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von der Klägerin Gebühren in Höhe von 379.409,44 DM. Über die Widersprüche der Klägerin ist bislang nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2002 die Gebührenbescheide auf entsprechenden Antrag insoweit aufgehoben, als sie die EG-Pauschalgebühr übersteigen. Vollumfänglich angefochten seien - mangels Bestandskraft der ihnen zugrundeliegenden Bescheide - auch die bestimmte Monate betreffenden "Berichtigungsbescheide". Die in der rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Fleischhygiene-Gebührensatzung des Beklagten vom 14. November 1997 sowie in der am 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzten Satzung vom 16. November 1998 vorgesehenen gesonderten Gebühren für bakteriologische Untersuchungen (erhöhte Gebühr) bzw. Trichinenuntersuchungen (Zuschlag zur Normalgebühr) seien nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Der in der letztgenannten Satzung vorgesehene "Personalkostenzuschlag" verstoße zudem gegen Art. 3 AGFlHG 1998.

Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Beklagte macht geltend, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (Az. C-284/00 u.a. DVBl. 2002, 1108) betreffe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur das nordrhein-westfälische Landesrecht und lasse sich nicht unmittelbar auf die Rechtslage in Bayern übertragen. Die Gebührensatzungen des Beklagten enthielten keine Regelungen, nach denen für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung zusätzlich Gebühren erhoben würden. Die Satzungen seien allenfalls teilnichtig und die Klägerin würde durch die Aufspaltung in "Teilgebühren" an Stelle einer Gesamtgebühr nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

a) Dieses Vorbringen weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Diesem Maßstab wird das Vorbringen der Beklagtenseite nicht gerecht.

Die Regelungen der o.g. Fleischhygiene-Gebührensatzungen des Beklagten lassen sich nur so verstehen, dass im Fall der bakteriologischen Untersuchung eine erhöhte Gebühr und im Falle der Untersuchung auf Trichinen ein Zuschlag zur Normalgebühr erhoben wird. Zu Recht erachtet das Verwaltungsgericht die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (Az. C-284/00 u.a. DVBl. 2002, 1108) und die daraufhin ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (Az. 3 C 17.02 <juris> - Trichinenuntersuchung) sowie vom 14. Oktober 2002 (Az. 3 C 16.02 NVwZ 2003, 345 - bakteriologische Untersuchung) auch für die Rechtslage in Bayern als bedeutsam. Diese Entscheidungen, denen zufolge besondere Gebühren für die hier in Rede stehenden Untersuchungen zusätzlich zu der allgemeinen Untersuchungsgebühr von der Richtlinie 85/73/EWG nicht gedeckt sind und deshalb gegen § 24 Abs. 2 FlHG verstoßen, ergingen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht. Dieses schrieb für den maßgeblichen Zeitraum offenbar die Erhebung von Pauschalgebühren vor, die nur unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte Betriebe nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten Fassung angehoben werden durften (vgl. FStBay 2003 RdNr. 15 Ziffer 3 c).

Gleiches galt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Bucht. a AGFlHG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juli 1998, GVBl. S. 437) in Bayern zwischen dem 1. Dezember 1998 und dem 30. November 2001 und betrifft damit die Gebührensatzung des Beklagten vom 16. November 1998 und den darauf beruhenden Bescheid vom 2. Februar 1999 (für Dezember 1998). Demgegenüber beruhte die die übrigen Bescheide erfassende Gebührensatzung vom 14. November 1994 auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlHG vom 24. August 1990 (GVBl. S. 336, geändert durch Gesetz vom 24.5.1994, GVBl. S. 392). Danach konnte der kommunale Satzungsgeber zur Deckung eines erhöhten Aufwands selbst entscheiden, ob er unter Wahrung des Gebots der Kostendeckung die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge anhob oder spezifische, die tatsächlichen Kosten deckende Gebühren erhob.

Die Unterschiede in der landesrechtlichen Ausgestaltung zwischen Nordrhein-Westfalen und Bayern sind jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Blickwinkel der durch § 24 Abs. 2 FlHG in Bezug genommenen europarechtlichen Vorgaben der genannten Richtlinie ohne Bedeutung. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs erfassen inhaltlich sowohl die Anhebung der Pauschalgebühr als auch die Fallgruppe der kostendeckenden Gebühr (Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 85/73/EWG). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a.a.O. S. 1110) ausdrücklich den abschließenden Charakter der Gemeinschaftsgebühren für die in Art. 1 der Richtlinie 85/73 (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) genannten Untersuchungen und Kontrollen hervorgehoben. Das gilt in gleicher Weise für die Fassung der Richtlinie von 1996. Dem in Tz. 53 der Entscheidung zitierten Art. 2 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 85/73 (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) entspricht die Regelung des Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG: Danach treten die Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den Mitgliedstaaten für die von der Richtlinie erfassten Untersuchungen und Kontrollen erhoben werden. Trotz der Befugnis zur Erhöhung der Gemeinschaftsgebühr gestatte das einschlägige Gemeinschaftsrecht nicht die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfänden (Tz. 55). Sowohl aus dem Anhang der Ratsentscheidung 88/408/EWG als auch aus Kapitel I Nr. 4 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).

Schließlich erfassen auch die Erwägungen des Gerichtshofs zum Zweck der genannten Richtlinie, Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich durch den Erlass harmonisierter Vorschriften zu beheben und zu vermeiden, beide Varianten des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG: Eine Gefährdung des Ziels wäre bei der Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen nationalen Gebühr neben der Gemeinschaftsgebühr für die von der Richtlinie erfassten Amtshandlungen - unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Pauschalgebühr oder tatsächlich kostendeckenden Gebühr - zu besorgen. Deshalb besitzt das durch die Richtlinie geschaffene harmonisierte gemeinschaftliche Finanzierungssystem hinsichtlich der davon erfassten Verwaltungsleistungen eine Sperrwirkung, die dem nationalen Normgeber angesichts insoweit abschließender Vorgaben durch die Richtlinie die Schaffung an eben diesen Amtshandlungen anknüpfender Gebührentatbestände verbietet. Das letztlich im kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip wurzelnde Gebot, Verwaltungsgebühren je nach Aufwand differenziert auszugestalten, wird durch das in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interesse an einer europaweiten Vereinheitlichung der Gebührentatbestände überlagert.

Gemeinschaftsrecht lässt somit für die hier bedeutsamen Zeiträume auch in Bayern die Erhebung von besonderen Gebühren für die bakteriologische Untersuchung von frischem Fleisch und für die Trichinenuntersuchung nicht zu (vgl. BayVGH vom 17.3.2003 Az. 4 CS 02.3049 und vom 14.4.2003 Az. 4 CS 03.38; Papsthart, KommP BY 2002, 336/338; a.A. FStBay 2003 RdNr. 15 Ziff. 3 d). Vielmehr ist dieser Kostenanteil in die Gemeinschaftsgebühr je nach Ausgestaltung als angehobener Pauschalbetrag oder spezifisch kostendeckende Gebühr einzukalkulieren und hat in der Gesamtgebühr als kalkulatorischer Posten aufzugehen.

Die den o.g. Vorgaben nicht entsprechenden und demzufolge abweichend kalkulierten Gebührensatzungen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht insoweit als nichtig angesehen, als sie die Gebühren für die amtlichen Untersuchungen regeln (UA S. 8). Auch dagegen wendet sich der Beklagte vergeblich. Mit dem Einwand, die Frage der Rechtmäßigkeit der gesonderten Trichinenuntersuchungsgebühr wirke sich nicht auf Rinder und Kälber aus, werden keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt. Diese Tiere unterliegen ggf. der bakteriologischen Fleischuntersuchung, so dass die Kalkulation auch insoweit von dem Fehler gesonderter Gebührenerhebung erfasst wird. Die Kalkulationsgrundlagen sind dadurch in ihrem Gesamtgefüge wesentlich beeinflusst. Abgesehen davon wird durch die Erstreckung der Nichtigkeit auf alle Gebührenregelungen für amtliche Untersuchungen dem Satzungsgeber prinzipiell die Möglichkeit erhalten, seinen entstandenen Aufwand durch eine europarechtskonforme Neukalkulation einer die angesprochenen Untersuchungen einschließenden Gesamtgebühr geltend zu machen. Träte man dagegen der von dem Beklagten favorisierte Annahme einer auf die zusätzliche Gebühr bzw. den Zuschlag beschränkten Teilnichtigkeit näher, sähe sich das Gericht eher dem Vorwurf einer Einengung der kalkulatorischen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ausgesetzt.

Mit dem Vorbringen, die angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, verkennt der Beklagte den Bezugspunkt des Erfordernisses der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Dieses bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Gebührenbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt. Das korrespondiert mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm des § 47 VwGO, das angesichts der durch (erhebliche) Rechtsfehler ausgelösten Nichtigkeit einer Norm (sog. Nichtigkeitsdogma) für den Erfolg eines Normenkontrollantrags in der Sachprüfung keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers verlangt.

b) Nachdem der Europäische Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung vom 30. Mai 2002 (a.a.O. DVBl. 2002, 1108/1110) in Tz. 56 ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sich aus Kapitel I Nr. 4 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung ergebe, dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse, stellen sich insoweit keine klärungsbedürftigen Fragen. Damit scheidet eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) aus.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist nicht von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2000 (BayVBl. 2001, 18) abgewichen, denn der Senat hat sich in der zitierten Entscheidung nicht zur Frage einer alle Untersuchungen umfassenden Gesamtgebühr geäußert. Die von dem Beklagten zusammengefassten Entscheidungsgründe, der Verwaltungsgerichtshof habe im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht eine von den EU-Pauschalbeträgen abweichende Gebührenerhebung ohne nähere Anforderungen an die Ausgestaltung der Gebührentatbestände für zulässig erachtet, enthalten mit Blick auf die Frage einer einheitlichen Gebühr keine abschließenden Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs in Form eines Rechtssatzes.

2. Der Beklagte macht hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht für unwirksam erachteten "Personalkostenzuschlags" in § 2 Abs. 3 der Satzung vom 16. November 1998 in der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

a) Auch unter diesem Aspekt ist die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt, denn der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Gültigkeit der Fleischhygiene-Gebührensatzung des Beklagten vom 16. November 1998 wegen des in § 2 Abs. 3 normierten "Personalkostenzuschlags" (vgl. BayVGH vom 19.8.1999 Az. 4 ZS 99.2065). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a AGFlHG 1998 erlaubt keine Erhöhung der Gemeinschaftspauschalbeträge "Wegen der im Verhältnis zum EG-weiten Durchschnitt erhöhten Lebenshaltungs- und Lohnkosten in der Bundesrepublik Deutschland und im Landkreis Cham ..." (so der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des Beklagten vom 16.11.1998). Das damals geltende bayerische Landesrecht war insoweit eindeutig: Es gestattete die Anhebung der Gemeinschaftspauschalbeträge "nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Ziff. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG nur für bestimmte Betriebe ...". Der Landesgesetzgeber hatte sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass die Mitgliedsstaaten zwar für ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Gemeinschaftspauschalbetrag zur Kostendeckung allgemein erhöhen können, eine landesrechtliche Regelung aber nur die Möglichkeit eröffnet, die Pauschalbeträge nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG für bestimmte Betriebe anzuheben. Mit der von ihm verbindlich gewählten Alternative des betriebsbezogenen erhöhten Pauschalbetrags werde den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung höherer Kosten für bestimmte Betriebe, die einen oder mehrere Tatbestände der im Anhang A Kapitel I Ziff. 4 a aufgeführten Spiegelstriche erfüllen, oder sonst ineffizient arbeiten, entsprechend den dadurch entstehenden tatsächlichen Kosten Aufschläge auf den Pauschalbetrag zu erheben (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/11106, S. 6 f.). Für eine Anhebung der Gemeinschaftspauschalbeträge durch einzelne Gebietskörperschaften wegen erhöhter Lebenshaltungs- und Lohnkosten war demzufolge offensichtlich kein Raum.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beklagten wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Dem Versuch der Antragsbegründung, die nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 der Satzung eindeutig durch das erhöhte Kostenniveau des Mitgliedstaats bzw. des Landkreises motivierte Anhebung der Pauschalbeträge im Nachhinein als betriebsbezogen begründete Abweichung uminterpretieren zu wollen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der nach Betriebsgrößen gestaffelte "Personalkostenzuschlag" ändert nichts an der fehlenden betrieblichen Motivation dieser Regelung. Nachdem diese Regelung bereits im Ansatz gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a AGFlHG 1998 verstieß, stellen sich die weiteren Fragen zu der Ausgestaltungsmöglichkeit als Zuschlag oder der Notwendigkeit einer Individualisierung der Betriebe nicht mehr.

Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht auch in der Annahme, dass die fehlende Rechtsgrundlage wegen der erheblichen Auswirkung auf das gesamte Gebührengefüge zur Ungültigkeit der Gebührenregelungen für amtliche Untersuchungen in der Fleischhygiene-Gebührensatzung des Beklagten führte und die (vollumfängliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids vom 2. Dezember 1999 nach sich zog. Für eine seitens des Beklagten reklamierte weitergehende Begrenzung der Nichtigkeitsfolge ist kein Raum. Sie würde neben dem objektiven Element der Rechtmäßigkeit des verbleibenden Regelungsrests in subjektiver Hinsicht voraussetzen, dass der Satzungsgeber im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 25.2.1997 NVwZ 1997, 896 zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen). Einen derartigen hypothetischen Willen hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten angesichts der erheblichen Auswirkungen der fehlerhaften Teilregelungen auf das gesamte Gebührengefüge zu Recht nicht unterstellt.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit eines durch das erhöhte Kostenniveau des Mitgliedstaats bzw. der Region motivierten "Personalkostenzuschlags" mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a AGFlHG 1998 zuzulassen. Angesichts der oben beschriebenen eindeutigen Rechtslage bestehen bereits Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Jedenfalls ist ein - unterstellter - Klärungsbedarf mit Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl. S. 739) am 1. Dezember 2001 entfallen, da es sich bei Art. 3 AGFlHG 1998 um ausgelaufenes Recht handelt. Angesichts des Systemwechsels im bayerischen Landesrecht von der Pauschalgebühr zur tatsächlich kostendeckenden Gebühr i.S. des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG besitzt die außer Kraft getretene Fassung der Norm auch keine Bedeutung mehr für die Auslegung des jetzt geltende Rechts. Damit kommt eine Zulassung der Berufung für die oben wiedergegebene Fragestellung und die weiter im Zusammenhang mit der Interpretation des Art. 3 AGFlHG 1998 angerissenen Fragen nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

3. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Die seitens des Beklagten dargelegten rechtlichen Probleme sind, wie oben ausgeführt, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten. Hinweise auf einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 RdNr. 73) sind dem Antrag nicht zu entnehmen.

4. Der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 88 VwGO liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Auslegung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht, die gerichtliche Anfechtung der "Berichtigungsbescheide" nicht nur auf die jeweilige Nachforderung zu beschränken, sondern darüber hinaus auf den nachrichtlich enthaltenen, mit gesondertem Bescheid festgesetzten Betrag zu erstrecken, ist nicht zu beanstanden. Nachdem auch die ursprünglichen Bescheide nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten noch nicht bestandskräftig sind und im Klageschriftsatz der Teilanfechtungsbetrag (Differenz aus festgesetzter Gebühr und "EURO-Gebühr") ausdrücklich beziffert worden ist, entsprach es dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin, auch die ursprünglich festgesetzten Beträge in ihre Anfechtungsklage einzubeziehen.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2 sowie § 73 Abs. 1 GKG. Der Beklagte rügt zu Recht, dass die den Abrechnungszeitraum Juli 1997 betreffenden Bescheide vom 1. September 1997 und 2. Oktober 1997 (Berichtigungsbescheid) beide vollumfänglich der Streitwertbemessung zu Grunde gelegt worden sind, obwohl der Bescheid vom 2. Oktober 1997 sich auf die Nachforderung in Höhe von 4.561,20 DM beschränkt. Die korrigierte Gesamtsumme aller angefochtenen Gebührenbescheide beträgt demzufolge 379.409,44 DM. Die (nicht angefochtene) "EURO-Gebühr" reduziert sich auf 192.190,38 DM, so dass der Streitwert auf den der Summe von 187.219,07 DM entsprechenden Betrag von 95.723,59 Euro festzusetzen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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