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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 5 B 06.2769
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 19 Abs. 2
StAG § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 06.2769

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Feststellung der Staatsangehörigkeit;

hier: Berufung der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2007

am 14. November 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Landesanwaltschaft Bayern hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Landesanwaltschaft Bayern kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerinnen die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) verloren haben.

1. Die Klägerinnen zu 1. und 3. wurden am 19. November 1984, die Klägerin zu 2. am 30. Dezember 1987 als eheliche Kinder türkischer Eltern in Deutschland geboren. Nachdem sie sich zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit verpflichtet hatten, erwarben sie zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das türkische Generalkonsulat in N. stellte daraufhin dem Vater der Klägerinnen am 28. Juli 1999 eine Entlassungsurkunde aus, aus der hervorgeht, dass zusammen mit diesem auch die namentlich aufgeführten Klägerinnen als minderjährige Kinder die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben.

Am 15. Juni 2001 wurden die Klägerinnen und ihre Eltern durch Beschluss des türkischen Ministerrates wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen. Unstreitig hatten die Eltern am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat in N. ihre Wiedereinbürgerung beantragt. Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob ein solcher Antrag auch für die Klägerinnen gestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten geht davon aus, dass die Klägerinnen mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben, und hat die deutschen Ausweispapiere eingezogen.

2. Die Klägerinnen haben am 12. Juni 2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und die Feststellung beantragt, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit könne nach § 25 Abs. 1 StAG in seiner seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung nur eingetreten sein, wenn sie die türkische Staatsangehörigkeit "auf Antrag" wieder erworben hätten. Das sei aber nicht der Fall. Ihre Eltern hätten am 28. Juli 1999 im türkischen Generalkonsulat bei Aushändigung der Entlassungsurkunden die Wiedereinbürgerung lediglich für sich selbst beantragt. Für die damals minderjährigen Klägerinnen sei ein solcher Antrag schon deshalb nicht gestellt worden, weil das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz das nicht vorsehe. Sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Einbürgerung ihres Vaters automatisch im Wege eines gesetzlichen Erstreckungserwerbes erworben, ohne dass es einer entsprechenden Willenserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter bedurft hätte und ohne dass eine solche erfolgt sei. Zum Nachweis haben die Klägerinnen eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 27. Mai 2005 vorgelegt, wonach sie gemeinsam mit ihrem Vater "ohne individuellen, eigenen Antrag" erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen worden seien.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sie in vergleichbaren Fallgestaltungen bislang von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen sei, weil aus den Bescheinigungen des Generalkonsulats nicht hervorgehe, ob die Eltern für ihre minderjährigen Kinder Anträge auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hätten. Das gelte auch im Fall der Klägerinnen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. September 2006 den Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerinnen deutsche Staatsangehörige sind. Die durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit sei nicht nach § 25 Abs. 1 StAG verloren gegangen, weil die Klägerinnen die türkische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben hätten. Der Wiedererwerb sei nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die zwingende gesetzliche Folge der Wiedereinbürgerung ihres Vaters, ohne dass hierzu eine Antragstellung erforderlich gewesen sei. In einem solchen Fall eines gesetzlichen Erstreckungserwerbs bei minderjährigen Kindern gehe die deutschen Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn die Eltern den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich kraft elterlicher Gewalt auch für die minderjährigen Kinder beantragen würden. Dafür sei mit Blick auf die Klägerinnen nichts zu erkennen. Das türkische Recht sehe eine solche Antragstellung nicht vor. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass für die damals minderjährigen Klägerinnen entgegen der Gesetzeslage und abweichend von der Bestätigung des Generalkonsulats ein Wiedereinbürgerungsantrag gestellt worden sei. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe nicht.

3. Die Landesanwaltschaft Bayern rügt als Vertreterin des öffentlichen Interesses mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassenen Berufung, dass das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Es habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Form im Antrag der Eltern auch für die Klägerinnen ein Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt worden sei. Nach Auskunft der türkischen Seite gebe es kein amtliches Antragsformblatt. Es komme daher auf die Umstände des Einzelfalles an, die aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht ermittelt worden seien. Zur Aufklärung hätte das Verwaltungsgericht die im Staatsangehörigkeitsrecht ausdrücklich normierte Mitwirkungslast der Klägerinnen beachten und bei diesen auf die Beibringung ergänzender Auskünfte und Unterlagen drängen oder selbst im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die türkischen Behörden kontaktieren müssen. Die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 27. Mai 2005 sei unzureichend, weil sie sich auf reine Rechtsausführungen beschränke. Aus ihr und auch aus anderen Stellungnahmen, wie einer Verbalnote der türkischen Botschaft vom 12. Juli 2006, müsse vielmehr geschlossen werden, dass der Erstreckungserwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch minderjährige Kinder nach Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in allen Fällen von einer Willensbetätigung der Eltern abhänge; entweder müssten sie zum Zwecke der Miteinbürgerung "gemeldet" werden oder es müsse der klare Wille vorhanden sein, dass der einzubürgernde Elternteil auch die Wiedereinbürgerung der Kinder haben wolle. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch die Eltern der Klägerinnen für diese die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt hätten mit der Folge, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, dass nach türkischer Rechtslage für Einbürgerungen Minderjähriger ein Antrag nicht vorgesehen und deshalb von ihren Eltern oder von ihnen selbst auch nicht gestellt worden sei. Ihnen könne weder eine Beweisvereitelung noch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, weil sie eine aussagekräftige sowie eindeutige Erklärung des türkischen Generalkonsulats eingeholt und vorgelegt hätten. Eine Kopie des Einbürgerungsantrags der Eltern könne nicht beschafft werden, weil diese Unterlagen von den türkischen Behörden erfahrungsgemäß nicht herausgegeben würden. Die Klägerinnen hätten vor diesem Hintergrund ihrer Beibringungslast genügt. Sie seien nicht verpflichtet, eine Negativtatsache zu beweisen, für die es nicht den geringsten Anhaltspunkt gebe.

Mit Blick auf die am 28. August 2007 in Kraft getretene Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl I S. 1970) haben die Klägerinnen weiter vorgetragen, dass für die nunmehr in § 30 Abs. 1 StAG n.F. vorgesehene behördliche Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ausreichend sei, wenn durch schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren gegangen sei. Gemessen an diesem herabgestuften Maßstab müssten ihre Klagen in jedem Fall Erfolg haben. Die Klägerin zu 3., die am 1. Juni 2007 in die Stadt N. verzogen ist, hat es bei dem bisherigen Feststellungsantrag belassen. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben ihren Klageantrag ergänzt und beantragen nunmehr hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsklage unzulässig geworden sein sollte, die Beklagte zu verpflichten, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihnen jeweils einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung fest, ohne einen Antrag zu stellen.

Auf ein Auskunftsersuchen des Senats (im Parallelverfahren 5 B 05.3039) zu den Modalitäten eines Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen nach türkischem Recht hat das Auswärtige Amt eine Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei vom 30. Juli 2007 vorgelegt, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Das Auswärtige Amt hat zudem mit E-Mail vom 9. August 2007 darauf hingewiesen, dass nach türkischem Recht ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und es auch von Deutschland aus ohne weiteres möglich sei, mit Hilfe eines im Internet bereitgestellten Formulars per E-Mail direkt Kontakt mit dem Generaldirektorat für Einwohner- und Staatsangehörigkeitswesen, einer dem türkischen Innenministerium nachgeordneten Behörde, aufzunehmen und bestimmte Fragen bezüglich der Wiedereinbürgerung zu klären. Der Vater der Klägerinnen hat auf diesem Weg um Übersendung von beglaubigten Auszügen derjenigen Unterlagen oder Anträge gebeten, auf deren Grundlage er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Darauf wurde mit E-Mail vom 7. November 2007 u.a. mitgeteilt, dass "Sie durch Vermittlung des Generalkonsulats ... auf Grundlage Ihres Antrags vom 28.07.1999 gemäß § 8 <des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 403> per Ministerratsentscheid Nr. ... vom 15.06.2001 erneut in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen wurden". Die erbetenen Unterlagen wurden hingegen nicht übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Landesanwaltschaft Bayern bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerinnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

1. Die Feststellungsklagen sind weiterhin zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO). Zwar sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz seit seiner Änderung durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) nunmehr erstmals eine verbindliche behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vor (vgl. § 30 StAG n.F.). Demnach können die Klägerinnen inzwischen ihr Rechtsschutzziel statt mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung durch eine Klage auf Verpflichtung zum Erlass einer solchen behördlichen Statusentscheidung verfolgen, wie die Klägerinnen zu 1. und 2. das mit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren auch hilfsweise unternehmen. Gleichwohl scheitern die bereits anhängigen Feststellungsklagen nicht an ihrer in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage. Denn maßgeblich für die Subsidiarität ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. Entsteht die Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage erst im Laufe des Feststellungsprozesses, so gilt die Subsidiaritätsklausel nicht, weil sie ihre Funktion, den erforderlichen Rechtsschutz auf ein gerichtliches Verfahren zu beschränken, nicht mehr erfüllen kann (vgl. Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, RdNr. 40 zu § 43 m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse an einer baldigen gerichtlichen Feststellung steht allen Klägerinnen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nach wie vor zur Seite.

2. Die Feststellungsklagen sind begründet. Die Klägerinnen haben die durch Einbürgerung am 23. Mai 1999 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 15. Juni 2001 nicht verloren.

a) Nach § 25 Abs. 1 StAG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StAG kann die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Nach § 19 Abs. 2 StAG ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Wenn beide Eltern die elterliche Sorge für das minderjährige Kind innehaben, wie das bei den Klägerinnen der Fall war, dann ist § 19 Abs. 2 StAG im Rahmen des § 25 Abs. 1 StAG in dem Sinne anzuwenden, dass beide Elternteile den Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit für sich und zugleich für das Kind gestellt haben müssen. Denn auch bei Minderjährigen tritt der Staatsangehörigkeitsverlust nur ein, wenn die fremde Staatsangehörigkeit auf einen für sie gestellten Antrag erworben wird. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 StAG lässt nicht das Erfordernis des Erwerbs auf Antrag entfallen, sondern führt lediglich zur Entbehrlichkeit der vormundschaftlichen Genehmigung, wenn die Eltern einen Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit für sich und zugleich für ihr Kind stellen (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157). § 19 StAG bezweckt den Schutz minderjähriger Personen vor nachteiligen Verfügungen über ihre Staatsangehörigkeit und geht als Sondervorschrift den allgemeinen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit und die staatsangehörigkeitsrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 37 StAG i.V.m. § 68 Abs. 1 und 3 AuslG (§ 80 Abs. 1 und 3 AufenthG) vor.

b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit liegen bei den Klägerinnen nicht vor.

aa) Die Klägerinnen haben allerdings die türkische Staatsangehörigkeit nach dem dafür allein maßgeblichen türkischen Recht wirksam erworben. Sie wurden zusammen mit ihrem Vater durch Beschluss des türkischen Ministerrates vom 15. Juni 2001 erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen, aus der sie am 28. Juli 1999 zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden waren. Der Wiederaufnahme lag ein Antrag zugrunde, den der Vater - in Widerspruch zu der gegenüber den deutschen Behörden eingegangenen Verpflichtung - am 28. Juli 1999 bei dem türkischen Generalkonsulat in N. gestellt hatte. Die türkischen Behörden bestätigen, dass die Klägerinnen als minderjährige Kinder mit der Wiedereinbürgerung ihres Vaters - allein - diesem folgend gemäß Art. 16 Abs. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, II. B. 2.) türkische Staatsangehörige geworden sind. Das ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 27. Mai 2005 an den Vater der Klägerinnen.

bb) Die Klägerinnen haben die deutsche Staatsangehörigkeit dennoch nicht verloren, weil sie die türkische Staatsangehörigkeit als minderjährige Kinder nicht in der von § 25 Abs. 1 StAG geforderten Weise auf Antrag erworben haben. Da die Klägerinnen selbst unstreitig keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt haben, könnte die Verlustfolge allenfalls durch Erklärungen ausgelöst worden sein, die ihre sorgeberechtigten Eltern, nicht nur der nach türkischem Recht insoweit maßgebliche Vater, als gesetzliche Vertreter für sie am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat in Zusammenhang mit ihren eigenen Wiedereinbürgerungsanträgen abgegeben haben. Das ist indes - aus verschiedenen Gründen - nicht der Fall:

(1) Unbeachtlich ist zunächst der Umstand, dass ihre Eltern die Wiedereinbürgerungsanträge noch gestellt hatten, bevor der Anwendungsbereich des § 25 StAG durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) auch auf im Inland wohnende Personen erweitert wurde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendbarkeit des neugefassten § 25 StAG allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 23.9.2005 - 5 C 05.2108, NVwZ-RR 2006, 732, U.v. 8.3.2007 - 5 BV 06.283, juris; BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441; BVerwG, B.v. 14.2.2007 - 5 B 190.06, juris).

(2) Es fehlt jedoch an einem auf (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Antrag für die Klägerinnen. Ein Antrag, der nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG die Verlustfolge auslösen könnte, läge nur vor, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile in Verbindung mit den Anträgen auf ihre eigene Wiedereinbürgerung in den türkischen Staat ihren Willen dahin zum Ausdruck gebracht hätten, die Einbürgerung auf die damals noch minderjährigen Klägerinnen zu erstrecken. Dazu müsste eine Willensbetätigung beider sorgeberechtigten Elternteile vorliegen, die erkennen lässt, dass sie mit ihrer eigenen Einbürgerung auch diejenige der Kinder herbeiführen wollen. Ein bloßes Hinnehmen der gesetzlichen Erstreckungswirkung oder ein inneres Einverständnis mit ihr reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157/1158).

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass jedenfalls nicht beide Elternteile der Klägerinnen solche, ihre damals noch minderjährigen Töchter mit einbeziehenden Anträge gestellt haben. Gegen eine derartige, von den Klägerinnen glaubhaft bestrittene Willensbetätigung der Eltern sprechen die türkische Rechtslage und die Umstände der Wiedereinbürgerung. Nach Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes werden minderjährige Kinder im Falle der Einbürgerung ihres Vaters diesem folgend türkische Staatsangehörige (Abs. 1); nur unter bestimmten, hier offenkundig ausscheidenden Voraussetzungen folgen sie ihrer Mutter in die türkische Staatsangehörigkeit (Abs. 2). In beiden Fällen handelt es sich, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahe legt, um einen zwingenden gesetzlichen Erstreckungserwerb, der weder den Eltern noch den türkischen Staatsangehörigkeitsbehörden irgendeinen Entscheidungsspielraum belässt. Die Zweifel an dieser Sichtweise, die von der Landesanwaltschaft mit Blick auf einzelne missverständliche Formulierungen in Auskünften türkischer Auslandsvertretungen vorgebracht wurden, sind durch die vom Senat (im Parallelverfahren 5 B 05.3039) eingeholte Auskunft des türkischen Außenministeriums vom 30. Juli 2007 ausgeräumt. Dort wird zur türkischen Rechtslage und Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes mitgeteilt, dass bei einer Wiedereinbürgerung des Vaters (oder im Fall des Art. 16 Abs. 2 der Mutter) für die Kinder unter 18 Jahren eine Nichteinbürgerung nicht in Frage komme. Der Vater oder die Mutter stellten den Antrag auf Wiedereinbürgerung für sich selbst. Da bei der Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft die Namen der unmündigen Kinder mit den Eltern im Entlassungsantrag angeführt seien, sei es nicht nötig, die Kinder im Antrag für die Wiedereinbürgerung anzugeben. Auch wenn die Kinder bei der Antragstellung des maßgeblichen Elternteils nicht mit Namen angegeben seien, würden sie im Falle, dass sie bei dem Beschluss über die Einbürgerung noch unmündig seien, mit dem Vater oder der Mutter eingebürgert. Anträge unmündiger Kinder würden nicht angenommen.

Dieser generellen Verfahrensweise der türkischen Behörden bei Entlassung und Wiedereinbürgerung entspricht auch diejenige im vorliegenden Fall, soweit sie anhand der Akten belegt ist. In den Entlassungsurkunden, die ihren Eltern vom türkischen Generalkonsulat am 28. Juli 1999 ausgehändigt wurden, sind die Klägerinnen nur in der Urkunde des Vaters namentlich als minderjährige Kinder aufgeführt (Erstreckungsverlust nach Art. 32 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes), während sie in derjenigen der Mutter nicht erwähnt werden. Aus der Bescheinigung des Generalkonsulats vom 27. Mai 2005 geht zudem hervor, dass die Klägerinnen als minderjährige Kinder mit der Einbürgerung des Vaters und dem Vater folgend, nicht etwa nach der Mutter, wieder türkischer Staatsangehörige geworden sind. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass die von den Eltern nach Entgegennahme ihrer Entlassungsurkunden beim Generalkonsulat "postwendend" gestellten Wiedereinbürgerungsanträge entsprechend der türkischen Rechtslage dazu spiegelbildlich gestaltet sind: Entweder wurden die Klägerinnen - nach der vom türkischen Außenministerium geschilderten Praxis - in den Wiedereinbürgerungsanträgen der Eltern gar nicht erwähnt, wie dies dem Senat in der Berufungsverhandlung vom Vater der Kläger im Parallelverfahren 5 B 05.2958 geschildert wurde; oder die Klägerinnen wurden nur im Antrag ihres Vaters zur Bestimmung der Erstreckungswirkung mit aufgeführt, nicht hingegen im Antrag der Mutter. Für eine darüber hinausgehende Willensbetätigung des Vaters und erst recht der Mutter dahin, dass die Klägerinnen von ihrer eigenen Einbürgerung erfasst werden sollen, bestand nach türkischem Recht keinerlei Anlass. Dass beide Elternteile mangels der Verwendung eines von türkischer Seite vorgegebenen "amtlichen" Antragsformulars dennoch eine (in zweifacher Hinsicht) überflüssige Willensbetätigung für die Klägerinnen abgegeben haben könnten, muss als lediglich fern liegende theoretische Möglichkeit außer Betracht bleiben.

Den Klägerinnen kann nicht zum Nachteil gereichen, dass die von ihren Eltern gestellten Wiedereinbürgerungsanträge den deutschen Behörden und Gerichten nicht vorliegen. Für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 AufenthG) oder gar eine Beweisvereitelung besteht kein Anhaltspunkt. Abgesehen davon, dass die Reichweite der Mitwirkungspflichten im Verfahren über den Verlust der Staatsangehörigkeit gegenüber der Verpflichtung beim Erwerb eingeschränkt ist (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, RdNr. 8 zu § 37; Marx in GK-StAR, IV-2 § 37 RdNr. 12), hat sich der Vater der Klägerinnen an die türkischen Behörden gewandt und um Aufklärung sowie um Einsicht in die Akten und Aushändigung einer Kopie des Einbürgerungsantrags bemüht. Das ist, ebenso wie entsprechende Versuche der Betroffenen in den Parallelverfahren 5 B 05.2958 und 3039, ohne Erfolg geblieben. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, diese Bemühungen könnten nur vorgeschoben sein, zumal der Vater der Klägerinnen den vom Auswärtigen Amt aufgezeigten Weg einer E-Mail-Anfrage an das türkische Generaldirektorat für Einwohner- und Staatsangehörigkeitswesen beschritten hat. Seine ausdrückliche Bitte, ihm beglaubigte Auszüge der Anträge zu übersenden, die zu seiner Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit geführt haben, blieb ebenfalls erfolglos; die Antwort des Generaldirektorats vom 7. November 2007 beschränkt sich, wie bereits die schriftliche Bescheinigung des Generalkonsulats vom 27. Mai 2005, auf eine den konkreten Inhalt des Antrags offen lassende Information über den Ablauf der Entlassung und Wiedereinbürgerung. Damit haben die Klägerinnen alles Zumutbare zur Aufklärung der Umstände ihrer Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit beigetragen. Für den Senat besteht kein Anlass für eine weitere Aufklärung von Amts wegen. Das gilt umso mehr, als weder die Landesanwaltschaft noch die Beklagte einen Bezugsfall haben benennen können, in dem von türkischer Seite der Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit dem Betroffenen oder einer deutschen Stelle in Original oder Kopie zugänglich gemacht worden wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerinnen sich auf die nunmehr in § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG vorgesehene Beweiserleichterung berufen können.

(3) Selbst wenn aber beide Elternteile der Klägerinnen auch für diese einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt haben sollten, so wäre gleichwohl die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG nicht eingetreten. Denn ein solcher - unterstellter - Antrag der Eltern kann für den Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerinnen nicht ursächlich geworden sein, sodass es sich nicht um einen Erwerb "auf Antrag" im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG handelt.

Mit der Voraussetzung, dass die fremde Staatsangehörigkeit auf einen Antrag erworben sein muss, will das Gesetz den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgt (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157). Der Staatsangehörigkeitsverlust tritt nur als Folge eines freiwilligen und damit willensabhängigen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit ein, wodurch sichergestellt ist, dass er keine durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441/442). Damit ist, wie schon der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG nahe legt, grundsätzlich eine Ursächlichkeit des Antrags für diesen Erwerb zu verlangen (vgl. Makarov/ v. Mangoldt, a.a.O., RdNr. 28. zu § 25 RuStAG, Marx in GK-StAR, IV-2 § 25 RdNrn. 29 ff.). Gleichwohl wird mit Blick auf minderjährige Kinder die Ansicht vertreten, dass die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG in Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz auch dann eintreten kann, wenn sich die Einbürgerung der Eltern allein kraft Gesetzes auf das Kind erstreckt, also ohne eine wie auch immer geartete Entscheidung durch die ausländische Staatsangehörigkeitsbehörde; es reiche aus, dass die Eltern den Willen bekundet hätten, dass neben ihnen auch das Kind die beantragte Staatsangehörigkeit erwerben solle (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., RdNrn. 42 ff. zu § 25 RuStAG; Marx, a.a.O., § 25 RdNrn. 29 ff.; kritisch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 20 zu § 25 StAG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157; anders noch die Vorinstanz BayVGH, U.v. 27.6.1984 - 5 B 81 A. 1580). Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG auch bei minderjährigen Kindern eine Ursächlichkeit des Antrags voraussetzt und mithin entsprechend dem allgemeinen Grundsatz bei einer ausschließlich durch das Gesetz bewirkten Einbürgerungserstreckung ausscheidet. Der für die Gegenansicht allein angeführte Grund, anderenfalls wäre der vom Gesetz für Sorgeberechtigte und Kinder gemeinsam gewollte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unmöglich (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., RdNrn. 43 zu § 25 RuStAG), kann nicht überzeugen. Denn ein solches Konzept der Familieneinheit beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit liegt § 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StAG gerade nicht zugrunde. Indem das Gesetz die Verlustfolge an den für jeden Familienangehörigen gesondert zu beurteilenden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag knüpft (vgl. oben 2a), nimmt es hin, dass sich die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern unterschiedlich entwickeln können, je nachdem ob ein Antragserwerb erfolgt oder nicht. Damit aber fehlt es an einem tragfähigen Grund, bei Minderjährigen von dem Erfordernis einer Ursächlichkeit des Antrags für den Staatsangehörigkeitserwerb abzusehen. Die bloße Willensbekundung der Eltern kann den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit seinen weitreichenden Folgen nicht rechtfertigen, wenn das Recht des aufnehmenden Staates ihr keinerlei rechtliche Bedeutung beimisst und die Einbürgerungserstreckung zwingend auf die minderjährigen Kinder vorschreibt, ob die Eltern das wollen oder nicht. Denn zum einen knüpft § 25 Abs. 1 StAG die Verlustfolge nicht an die Willensbekundung als solche, sondern an den durch sie bewirkten und deshalb freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Zum anderen kommt einer elterlichen Willensäußerung im Fall des gesetzlichen Erstreckungserwerbs allenfalls geringe Aussagekraft zu, weil es typischerweise von Zufälligkeiten, wie etwa dem verwendeten Antragsformular oder der Beratung durch die Behörde des aufnehmenden Staates abhängt, ob die Eltern hinreichend deutlich erklären, die (gesetzlich zwingende) Erstreckung der eigenen Einbürgerung auf ihre minderjährigen Kinder zu "wollen" oder diese nur hinnehmen. Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an solche rechtlich unbeachtlichen und in ihrem Aussagegehalt zweifelhaften Willenbekundungen zu knüpfen, lässt sich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24/44 f.) schwerlich vereinbaren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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