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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 5 B 06.832
Rechtsgebiete: NÄG, BGB


Vorschriften:

NÄG § 3 Abs. 1
BGB § 1618 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 06.832

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Änderung des Familiennamens;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker

ohne mündliche Verhandlung am 6. Juni 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von "*****" in "******" (im Folgenden mit A. und W. abgekürzt).

1. Die am 10. Februar 1998 und 7. Dezember 1999 geboren Beigeladenen stammen aus der Ehe des Klägers mit Frau W. und tragen als Geburtsnamen den Ehenamen ihrer Eltern "A.". Im August 2000 trennten sich die Eltern endgültig; die Ehe wurde am 2. Dezember 2003 rechtskräftig geschieden. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Erlangen vom 22. Mai 2001 wurde die elterliche Sorge für die Kinder Frau W. übertragen. Der Kläger wurde verpflichtet, mit seinen Kindern einmal pro Woche bzw. 14-tägigen Umgang unter der beschützenden Mitwirkung des Kinderschutzbundes zu pflegen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern anlässlich ihrer Trennung, insbesondere um die Kinder, in so ungewöhnlich feindseliger Intensität geführt würden, dass die Gefahr greifbar sei, dass es bei der Umsetzung unbegleiteter Kontakte zu weiteren massiven, das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigenden Auseinandersetzungen kommen würde. Im übrigen sei davon auszugehen, dass der Vater die Mutter bis zur Trennung mehrfach körperlich misshandelt habe, weshalb zu befürchten sei, dass er bei unbegleitetem Umgangskontakt auch den Kindern gegenüber körperliche Gewalt anwenden könne; auch könne nicht völlig die Augen davor verschlossen werden, dass der Vater als gebürtiger Ägypter die Möglichkeit habe, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Die gegen diese Umgangsregelung eingelegte Beschwerde nahm der Kläger zurück; vor dem Oberlandesgericht hatte er zuvor erklärt, er wolle seine Kinder nicht mehr sehen, wenn ihm kein unbegleiteter Umgang eingeräumt werde.

Die Mutter, bei der die Beigeladenen seit der endgültigen Trennung der Eltern im August 2000 leben, hat am 25. Februar 2004 wieder ihren Geburtsnamen "W." angenommen.

Am 30. Juli 2004 beantragte Frau W. für die Kinder die Änderung des Familiennamens "A." in "W.". Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, der Vater sei ihr, aber auch dem Sohn gegenüber gewalttätig geworden, am Wohl der Kinder nicht interessiert, mit den Unterhaltszahlungen im Rückstand und habe zudem mehrfach gedroht, die Kinder zu entführen. Die Kinder hätten mit dem Vater nach der Trennung bis 2001 nur begleiteten Umgang beim Kinderschutzbund gehabt und ihn seitdem nicht mehr gesehen; es bestünde keinerlei Bindung mehr an ihn. Die Tochter könne sich an den Vater gar nicht mehr erinnern, der Sohn nur an Gewaltszenen. Die Kinder wollten "W." heißen; es gäbe mit der Namensverschiedenheit zwischen Mutter und Kindern immer wieder Probleme im Alltag. Frau W. legte verschiedene Atteste und Unterlagen vor, die ihre Angaben zum Verhalten des Klägers belegen sollen; sie bat, wie im weiteren Verfahrensablauf, um die Geheimhaltung ihrer Anschrift.

Der Kläger widersprach bei seiner Anhörung der Namensänderung und gab an, es gehe Frau W. nicht um das Wohl der Kinder, sondern um eigennützige krankhafte Zwecke. Nicht er sei gewalttätig geworden, sondern Frau W., auch gegenüber den Kindern. Ihr Vorwurf sei eine Lüge. Sie habe ihn 1998 zu einem falschen Geständnis beim Jugendamt mit der Drohung erpresst, sie würde mit dem damals wenige Monate alten Sohn fern bleiben. Seine Erklärung vor dem Oberlandesgericht, er wolle seine Kinder nicht mehr sehen, sei nicht als Desinteresse zu erklären; ihm sei aufgrund der Verleumdungen durch Frau W. lediglich ein Umgangsrecht mit den Kindern unter Aufsicht und gefängnisähnlichen Bedingungen eingeräumt worden, was er aus Rücksicht auf die Kinder abgelehnt habe. Der Kindesunterhalt würde von ihm regelmäßig und pünktlich überwiesen. Der Vorwurf, er wolle die Kinder nach Ägypten entführen, sei falsch; er habe sich lange vor der Eheschließung mit Frau W. für Deutschland und die deutsche Staatsbürgerschaft entschieden, habe ein Haus gekauft und wolle das Land nicht verlassen. Auch der Kläger legte zum Beleg seiner Anschuldigungen gegen Frau W. diverse Schriftstücke und schriftliche Zeugenaussagen vor.

Das Kreisjugendamt des zunächst örtlich zuständigen Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vertrat nach einem Gespräch mit Frau W. mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 die Auffassung, dass die beantragte Namensänderung dem Wohl der Kinder nicht entgegen stehe, sondern sogar erforderlich erscheine. Der Allgemeine Sozialdienst des Landratsamtes Lichtenfels, das das Verfahren nach einem Umzug der Beigeladenen übernahm, gelangte nach einem Gespräch mit Frau W. und den Kindern in einer Stellungnahme vom 11. April 2005 ebenfalls zu dieser Einschätzung.

Mit Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 3. Mai 2005 wurde daraufhin der Familiennamen der Beigeladenen in "W." geändert.

2. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei, weil er zwar vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt, nicht aber von dem letztlich entscheidenden Landratsamt Lichtenfels zur Namensänderung angehört worden sei. In der Sache würden die von der Behörde für eine Namensänderung angeführten Gesichtspunkte entweder nicht zutreffen oder keinen die Entscheidung rechtfertigenden wichtigen Grund ergeben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Februar 2006 abgewiesen. Die Rüge der unzureichenden Anhörung im Verwaltungsverfahren greife nicht durch. In der Sache bleibe die Klage ohne Erfolg, weil ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege; denn sie sei für das Wohl der Beigeladenen erforderlich. Es sei dem Kläger anzulasten, dass eine Entfremdung eingetreten sei. Auch wenn ein begleiteter Umgang für Eltern und Kinder schwierig sei, sei zu erwarten, dass der Vater diese Schwierigkeiten auf sich nehme, wenn er ein ernsthaftes Interesse an einem Kontakt zu den Kindern habe. Das habe der Kläger jedoch nicht getan und auch sonst nicht versucht, Kontakt mit den Beigeladenen aufzunehmen. Die Tochter, die bei Trennung der Eltern nur wenige Monate alt gewesen sei, habe daher an den Vater keinerlei Erinnerung; der Sohn habe zwar noch Erinnerungen, die aber mit Gewalttätigkeiten des Vaters verbunden seien. Unter diesen Umständen stelle die Namensverschiedenheit zur Mutter eine Belastung für die Beigeladenen dar. Zwar dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Person der Mutter nicht ganz unproblematisch erscheine. Es sei indes nachvollziehbar, dass es für sie eine Belastung darstelle, wenn die Kinder immer noch den Familiennamen "A." tragen würden. Diese Belastung, die die Mutter durch diesen Namen empfinde, übertrage sich möglicherweise auf die Kinder, und damit sei es für das Wohl der Kinder erforderlich, deren Familiennamen zu ändern. Die vom Landratsamt angeführte mögliche Entführungsabsicht des Klägers spiele an sich keine große Rolle; Tatsache sei gleichwohl, dass die Mutter, berechtigt oder unberechtigt, entsprechende Ängste habe, die sich im Falle einer Namensänderung reduzieren könnten, was sicherlich unmittelbare Auswirkungen auf die weitere gedeihliche Entwicklung der Kinder hätte.

3. Der Kläger macht mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid über die Namensänderung bereits formell rechtswidrig. Denn mit Blick auf den massiven Eingriff sei eine erneute Anhörung des Klägers unverzichtbar gewesen. Der Bescheid müsse aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben werden, weil es an einem wichtigen Grund für die ausgesprochene Namensänderung fehle. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Intention des Gesetzgebers das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Familiennamen ableite und der in die Namensänderung nicht eingewilligt habe, nur unter den erschwerten Bedingungen einer Erforderlichkeit zum Wohl des Kindes durchtrennt werden dürfe. Es habe dann aber bei der Interessenabwägung durch eine Reihe von hinkenden Wertungen und Wertungswidersprüchen, einer Überbewertung der Interessen der Mutter und der Bemühung von Scheinproblemen diesen Maßstab völlig verfehlt. Dem Kläger mangele es keineswegs am Interesse an einer Kontaktaufnahme mit den Kindern; unmittelbare und schriftliche Kontakte würden allerdings schon im Vorfeld von der Mutter unterbunden, indem diese mit den Kindern laufend den Aufenthalt wechsele und ihre Adresse geheim halte. Dem Kläger sei nach wie vor nicht bekannt, wo sich seine Kinder aufhielten. Einen beaufsichtigten Besuch lehne er allein aus Rücksicht auf das Wohl der Kinder ab. Er hätte ihn unter anderen Umständen durchaus auf sich genommen, wenn nicht schon von vornherein das Verhältnis zu den Kindern durch die völlig unbegründeten Entführungsängste und eine abgrundtiefe Abneigung der Mutter gegenüber dem Kläger geprägt gewesen wäre. Er habe es für angebracht gehalten, seinen Kindern unter diesen besonderen Umständen zusätzliche psychische Belastungen zu ersparen, einen vermeintlich gewalttätigen und jederzeit entführungsbereiten Vater, der streng bewacht werden müsse, in einer fremden Umgebung unter Anwesenheit eines Sozialarbeiters treffen zu müssen. Auch die unhaltbaren und unbewiesenen Gewaltvorwürfe, die das Verwaltungsgericht unreflektiert behandele, stellten keinen besonderen Grund für eine Namensänderung dar. Die vom Sohn noch fünf Jahre nach der Trennung geäußerten Erinnerungen an Gewalttätigkeiten des Klägers, bei denen er eineinhalb Jahre alt gewesen wäre, seien tatsächlich nicht begründet, sondern alleine von der Mutter zu verantworten. Auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Belastung insbesondere des Vater-Sohn-Verhältnisses rechtfertige die Namensänderung nicht. Es handele sich hierbei um gängige im Zusammenhang mit einer zerrütteten Ehe und Scheidung stehende Probleme. Nachdem das Jugendamt bei den Kindern eine altersgemäße, sogar gute Entwicklung festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beigeladenen in einem besonders problematischen Zustand befinden sollten, der eine Namensänderung erfordere. Es könne nicht richtig sein, wenn das Verwaltungsgericht besonderes Augenmerk auf die Belastung der Mutter durch die Namensverschiedenheit mit den Kindern gerichtet habe, zumal diese den Namensunterschied selbst herbeigeführt habe. Der Bogen zum Kindeswohl könne auch nicht durch die reine Hypothese gespannt werde, diese angebliche Belastung der Mutter übertrage sich "möglicherweise" auf die Kinder. Die dem Kläger auch vom Verwaltungsgericht unterstellte Entführungsabsicht bemühe ein ausländerfeindliches Klischee, sei vor dem Lebenshintergrund des Klägers völlig abwegig und stehe im Übrigen in Widerspruch zur Auffassung, der Kläger habe kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit den Kindern. Die Annahme möglicher zukünftiger schulischer oder beruflicher Nachteile wegen des ausländisch klingenden, aber in Deutschland durchaus häufig geführten Namens "A." sei durch nichts gerechtfertigt. Entgegen den Behauptungen von Frau W. leiste er seit September 2000 den titulierten Unterhalt für die Beigeladenen in voller Höhe und müsse sich keinen Rückstand vorwerfen lassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2006 den Bescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 3. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt im wesentlichen hervor, dass die derzeit altersmäßig gute und psychisch stabile Entwicklung der Kinder nicht als Argument gegen eine Namensänderung gesehen werden sollte, sondern als Tatsache, dass die Mutter trotz der negativen Erfahrungen aus ihrer Ehe den Kindern ein optimistisches Welt- und Menschenbild vermittele.

Frau W. hat für die Beigeladenen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2007 mit Beweisbeschluss vom 6. August 2007 ein psychologisches Sachverständigengutachten dazu eingeholt, ob und gegebenenfalls mit welchem Gewicht die Namensverschiedenheit zwischen den Beigeladenen und ihrer Mutter das Kindeswohl beeinträchtigt und ob diese Beeinträchtigungen eine Änderung ihres Familiennamens gebieten. Die Gutachterin hat nach Explorationsgesprächen mit den Eltern und psychologischen Untersuchungen der Kinder am 26. März 2008 ihr schriftliches Gutachten vorgelegt, auf das im Einzelnen verwiesen wird. Die Beteiligten haben sich hierzu geäußert und mitgeteilt, dass sie eine mündliche Anhörung der Sachverständigen für entbehrlich halten. Sie haben übereinstimmend auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrags des Klägers und der Mutter der Beigeladenen sowie hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die dem Senat vorliegende Aktenheftung des Landratsamtes Lichtenfels Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Landratsamt Lichtenfels mit Bescheid vom 3. Mai 2005 vorgenommene Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ist rechtmäßig und kann den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil das Landratsamt Lichtenfels ihn nach Übernahme des Verfahrens vom zunächst zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt nicht erneut angehört hat. Der Kläger hatte vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu dem Antrag auf Namensänderung zu äußern. Davon hat er ausweislich der vom Landratsamt Lichtenfels vorgelegten Aktenheftung umfangreich schriftlich (Bl. 79-99, 103-121) und mündlich (Bl. 122) Gebrauch gemacht. Sein Vorbringen wurde in der abschließenden Entscheidung - eingehend - gewürdigt. Damit hat die Behörde der Verpflichtung zur Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG genügt. Es ist nicht ersichtlich, warum und zu welchem Gesichtspunkt sie nach dem Zuständigkeitswechsel den Kläger erneut hätte anhören müssen; eine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht eingetreten.

2. Der Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Namensänderung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt bei den Beigeladenen vor.

a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG ist anwendbar. Sie wird auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) durch die zivilrechtlichen Namensregelungen in § 1355, §§ 1616 bis 1618 BGB nicht ausgeschlossen.

Dort ist geregelt, dass der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten an Stelle des Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annehmen kann (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB), wovon die Mutter der Beigeladenen am 25. Februar 2004 Gebrauch gemacht hat. Folgeänderungen für den Geburtsnamen der Kinder aus der geschiedenen Ehe sieht das Gesetz jedoch auch dann nicht vor, wenn der geschiedene Ehegatte - wie hier die Mutter der Beigeladenen - das alleinige Sorgerecht innehat. Die Regelung des § 1617c Abs. 2 BGB betrifft zwar die Auswirkung einer Namensänderung der Eltern auf den Namen des Kindes, aber keinen Kollisionsfall der hier in Rede stehenden Art, in welchem nach einer Ehescheidung bei dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind der Name des einen Elternteils zugunsten desjenigen des anderen Elternteils weichen soll (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28/30 f.). Die Vorschrift des § 1618 BGB schließlich knüpft an die - hier fehlende - Neuverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils an und regelt die Voraussetzungen, unter denen das Kind den Ehenamen aus der neuen Ehe erhält (sog. Stiefkinderfälle), wobei nach Satz 4 das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen kann, wenn (u.a.) die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das zivilrechtliche Namensrecht enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für die hier zu beurteilende Namensänderung von Kindern, die den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen führen und die, nachdem die Ehe der Eltern geschieden ist und der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat, ebenfalls diesen Namen erhalten sollen (sog. Scheidungshalbwaisenfälle). Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ein in der Weise abschließendes System habe schaffen wollen, dass in den zivilgesetzlich nicht geregelten Fallgruppen eine Namensänderung ausgeschlossen sei. Für diese ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 NÄG ohne weiteres eröffnet (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28/33 f.).

b) Ein wichtiger Grund, der die in Streit stehende Namensänderung rechtfertigt, liegt vor.

aa) Ein wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Denn dieser für die Einbenennung von "Stiefkindern" in § 1618 Satz 4 BGB ausdrücklich normierte materielle Maßstab der Erforderlichkeit für eine Namensänderung gilt, wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28/35 ff.), in gleicher Weise für "Scheidungshalbwaisen". Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1618 Satz 4 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz bewusst zwischen der bloßen "Förderlichkeit" und der "Erforderlichkeit" für das Kindeswohl differenziert und sich für die strengeren Anforderungen an eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils entschieden. Damit sollte der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt und der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu trennen. Wie der Bundesgerichtshof zu § 1618 Satz 4 BGB hervorgehoben hat, stellt auch die Namenskontinuität einen wichtigen Kindesbelang dar, dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf (BGH, B.v.10.3.2005 - XII ZB 153/03, NJW 2005, 1779/1780). Sie kann dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern. Eine Namensänderung könnte in diesen Prozess eingreifen und darf deshalb nur aus wichtigem Grund erfolgen (BGH, B.v. 24.10.2001 - XII ZB 88/99, NJW 2002, 300/301). Diese für die Einbenennung eines "Stiefkindes" gesetzlich geregelten Gesichtspunkte beanspruchen für die Namensänderung von "Scheidungshalbwaisen" im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG in gleicher Weise Geltung.

Eine solche Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Namensänderung nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, etwa bei Nachfragen in der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld. Diese Unannehmlichkeiten sind ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur, ohne die gedeihliche Entwicklung des Kindes ernstlich zu beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Erforderlich ist eine Namensänderung vielmehr nur dann, wenn ohne sie schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sind oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28/41).

bb) Auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund in dem dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat, ist umstritten. Nach einer Ansicht soll es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommen (VGH BW, U.v. 22.2.2001 - 1 S 929.00, juris <Rn. 26>; OVG Bbg, U.v. 20.11.2003 - 4 A 277.02, juris <Rn. 39>), nach anderer Auffassung auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz, wie sie auch für eine Klage des Kindes auf Verpflichtung der Behörde zur - zunächst abgelehnten - Namensänderung maßgeblich sind (OVG NRW, U.v. 28.5.1996 - 10 A 1691.91, juris <Rn. 18-20>). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28/41).

Nach Ansicht des Senats sind mit Blick auf das materielle Recht jedenfalls bei den Kollisionsfällen der namensrechtlichen Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil stets die Umstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Denn das von § 3 Abs. 1 NÄG geforderte Prüfprogramm legt es nicht zuletzt im Interesse eines Gleichlaufs mit einem familiengerichtlichen Verfahren über die Einbenennung von "Stiefkindern" nach § 1618 Satz 4 BGB nahe, die Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Änderung oder der Beibehaltung eines Namens unabhängig von der prozessualen Situation einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach den aktuellen Verhältnissen bei der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Das trägt auch der Doppelwirkung der behördlichen Entscheidung Rechnung, die unabhängig davon, ob sie die für das Kind beantragte Namensänderung zuspricht oder ablehnt, die Rechte der Beteiligten in gleicher Weise berührt und dementsprechend bei der gerichtlichen Prüfung auch in zeitlicher Hinsicht gleichen Maßstäben unterliegen sollte. Zudem erscheint es wenig sachgerecht, nachträgliche Änderungen der abzuwägenden Belange außer Betracht zu lassen und deshalb etwa eine von der Behörde rechtswidrig vorgenommene Namensänderung aufzuheben, die aufgrund einer Änderung der Sachlage umgehend wieder erteilt werden müsste.

Die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen liegen aus den nachfolgend dargelegten Gründen sowohl im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor.

cc) Nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die vom Landratsamt verfügte Namensänderung zum Wohl der Beigeladenen erforderlich und damit nach § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt ist. Denn die Namensverschiedenheit zu ihrer allein sorgeberechtigten Mutter belastet die Beigeladenen - unabhängig von der Verantwortlichkeit dafür - schwerwiegend und in einem Ausmaß, das die Aufrechterhaltung der Namensverbundenheit zum Kläger bei verständiger Betrachtung nicht zumutbar erscheinen lässt. Das ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten, dem der Senat in vollem Umfang folgt.

Die heute 10 und 8 Jahre alten Beigeladenen waren bei der Trennung ihrer Eltern im August 2000 noch im Kleinkindalter. Sie haben zum Kläger seit mehr als sieben Jahren keinerlei Kontakt, nachdem dieser den - vom Familiengericht vorgegebenen - begleiteten Umgang im Jahr 2001 abgebrochen hatte. Eigene Erinnerungen an den Kläger kommen allenfalls noch bei dem Beigeladenen zu 1. in Betracht, der bei Trennung der Eltern zweieinhalb Jahre alt war. Dieser tiefgreifende Entfremdungsprozess ist auf die massiven, auch die Beigeladenen instrumentalisierenden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zurückzuführen, die von Anfang an, wie bereits das Familiengericht im Sorgerechtsverfahren zutreffend festgestellt hat, in außergewöhnlicher feindseliger Intensität geführt wurden und die bis heute unvermindert andauern. Aus dieser langjährigen, die Beigeladenen in einer besonders wichtigen Entwicklungsphase prägenden Konfliktsituation mit gravierenden wechselseitigen Anschuldigungen kann und will sich, wie das Berufungsverfahren nachdrücklich gezeigt hat, nach wie vor kein Elternteil lösen. So wirft Frau W. dem Kläger vor, er sei ihr, aber auch den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, wolle diese in sein Herkunftsland Ägypten entführen und - was auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2007 teilweise fallengelassen wurde - verletze seine Unterhaltspflichten; sie hat im gesamten Verfahrensverlauf darauf bestanden, dass ihre Anschrift dem Kläger nicht bekannt gegeben wird. Diese stark ablehnende Einstellung hat sich auf die Beigeladenen übertragen. So hat etwa der Beigeladene zu 1. der Sachverständigen gegenüber den Namensänderungswunsch damit begründet, dass er sich dann beschützter fühle, weil sein Vater ihn "wegnehmen" wolle, was er auch schon einmal versucht habe; das habe ihm seine Mutter erzählt. Der Kläger wiederum hält dem unter anderem entgegen, Frau W. leide unter einer gravierenden psychischen Erkrankung, missbrauche ihr Sorgerecht und habe die Kinder durch Lügengeschichten über ihn traumatisiert. Dass beide Elternteile ihre Vorwürfe durch unterschiedlichste Zeugenangebote, Atteste, Briefe, Unterstützungsschreiben und sonstige Unterlagen teils höchstpersönlicher Art zu untermauern suchen, zeigt die Tiefe und Unversöhnlichkeit dieser Auseinandersetzung, die die Beigeladenen zwangsläufig stark belastet. Inwieweit die gegenseitigen Anschuldigungen berechtigt sind und welchen Elternteil mehr oder weniger Verantwortung für den Konflikt trifft, vermag der Senat im Einzelnen nicht zu entscheiden; das ist freilich für das maßgeblich am Kindeswohl ausgerichtete Namensänderungsverfahren auch nicht ausschlaggebend.

Vor dem Hintergrund dieser massiven innerfamiliären Konfliktsituation ist die Sachverständige in ihrem ausführlichen und methodisch plausiblen Gutachten nach ausführlichen Explorationsgesprächen mit beiden Elternteilen und psychologischen Untersuchungen der Beigeladenen zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Vaterfigur bei beiden Kindern deutlich negativ besetzt und eine Auseinandersetzung damit vor allem für den Beigeladenen zu 1. mit erheblichen emotionalen Belastungen verbunden ist. Die durch die Mutter vermittelte Ablehnung des Vaters werde durch die Befürchtung der Kinder, der Vater plane ihre Entführung in ein anderes Land, verstärkt. Diese Angst stelle eine deutliche Belastung dar. Für die Mutter sei der Name "A." mit stark negativen Gefühlen verbunden, was von den Kindern deutlich gespürt werde und mit massivem Unbehagen verbunden sei. Die Mutter mit dem eigenen Namen dauerhaft zu belasten, führe bei den Kindern zu einem erheblichen Druck, der den Entwicklungsprozess zu autonomen Persönlichkeiten hemmen könne. Aus psychologischer Sicht sei für die Gewährleistung des Kindeswohls vor dem Hintergrund des möglichen Gewalterlebens der Kinder und des faktischen Beziehungsabbruchs zwischen Kindern und Vater seit mehr als sieben Jahren insbesondere die Vermeidung zusätzlicher Belastungen in der Beziehung zur Mutter als wesentlicher Bezugsperson zu gewährleisten. Der Senat teilt diese Erwägungen und hält daher mit der Sachverständigen - sowie im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Kreisjugendamtes beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt vom 6. Oktober 2004 und des Allgemeinen Sozialdienstes des Landratsamtes Lichtenfels vom 11. April 2005 - eine Namensänderung für das Wohl der Kinder erforderlich. Der psychische Druck durch die Namensverschiedenheit zu Frau W. geht weit über die "normalen" Schwierigkeiten und Probleme hinaus, denen Kinder nach der Trennung ihrer Eltern gewöhnlich ausgesetzt sind, und gefährdet zumal mit Blick auf das eher noch junge Alter der Beigeladenen ihre weitere Entwicklung. Das gebietet im Interesse des Kindeswohls eine Namensänderung und überwiegt das Interesse des Klägers und die sonstigen für eine Namenskontinuität sprechenden Belange.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das ausgeprägt negative Vaterbild der Beigeladenen und die Belastung durch die Namensverschiedenheit zur Mutter im Wesentlichen durch Frau W. "fremdinduziert" sein dürfte (vgl. S. 22 und 23 des Gutachtens). Dass vor allem das Wecken und Wachhalten von Entführungsängsten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Beigeladenen hat, versteht sich von selbst. Diese "Fremdinduktion" ist Folge des dahinter stehenden Konflikts der Eltern, an dem auch der Kläger nach Überzeugung des Senats jedenfalls Mitverantwortung trägt. Diese - letztlich von beiden Elternteilen zu vertretenden - Ursachenzusammenhänge und (Fehl-)Verhaltensweisen ändern nichts daran, dass das Wohl der Beigeladenen durch die Namensverschiedenheit zu Frau W. als maßgeblicher Bezugsperson in Folge dieser Konfliktlage erheblich beeinträchtigt ist und dass ohne eine Namensänderung erhebliche Nachteile für ihre gedeihliche Entwicklung zu befürchten wären. Der Namensänderung stehen auch die von Frau W. gegenüber der Sachverständigen geäußerten Wiederverheiratungsabsichten nicht entgegen, weil ihre namensmäßige Verbindung mit den Kindern zumindest über einen Doppelnamen erhalten bleiben solle (vgl. S. 12 oben des Gutachtens).

Das Interesse des Klägers und die sonstigen für die Namenskontinuität sprechenden Belange müssen bei dieser Konfliktlage zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 2001 keine persönlichen Beziehungen zu den Kindern pflegt und der Entfremdung nicht entgegenzuwirken versucht. Freilich hat Frau W. durch ihr Verhalten die Kontaktaufnahme erheblich erschwert. Unmöglich war sie indes nicht. Dem Kläger war mit Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 22. Mai 2001 ein Umgangsrecht mit den Beigeladenen unter der beschützenden Mitwirkung des Kinderschutzbundes zugesprochen worden. Diesen Umgang hat der Kläger jedoch schon im Jahr 2001 als unzumutbar angesehen und aufgegeben. Er hat in der Sitzung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 28. November 2001 ausdrücklich erklärt, dass er seine Kinder nicht mehr sehen wolle, wenn ihm kein unbegleiteter Umgang eingeräumt werde, und seinen Antrag auf Umgangsregelung zurückgenommen. Es ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, durchaus zumutbar, die Schwierigkeiten eines begleiteten Umgangs unter Zurückstellung der eigenen Befindlichkeiten auf sich zu nehmen, wenn ein ernsthaftes Interesse an einer Beziehung zu den Kindern besteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; da sie keine Anträge gestellt und daher mit Blick auf § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Kostenrisiko übernommen haben, besteht kein Grund, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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