Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 5 BV 03.3089
Rechtsgebiete: StAG, AuslG 1990


Vorschriften:

StAG § 10
StAG § 12
AuslG 1990 § 35 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 BV 03.3089

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Einbürgerung;

hier: Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. April 2005

am 14. April 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1977 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt mit seiner Klage die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Nach der Einreise des Klägers im Mai 1994 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Mai 1998 ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan fest. Der Kläger gilt auf Grund des Verlustes des linken Auges und einer hochgradigen Sehminderung auf dem rechten Auge als schwerbehindert (GdB 100). Seit dem 25. Mai 1994 verfügte er über eine Aufenthaltsgestattung, seit dem 25. Mai 1998 über eine Aufenthaltsbefugnis und seit dem 27. Mai 2002 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Am 29. Mai 2002 beantragte er bei der Beklagten seine Einbürgerung und erklärte sich bereit, seine bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Am 8. Juli 2002 wurde dem Kläger eine bis zum 30. Juni 2004 gültige Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass er den Verlust der afghanischen Staatsangehörigkeit nachweist.

Am 17. Juli 2002 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Eine Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit sei nicht möglich und seine Sehbehinderung mache die von ihm geforderten Entlassungsbemühungen unmöglich. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts übergab er der Beklagten am 20. August 2003 einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an die ausländische Behörde.

Der Untätigkeitsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2003 statt und verpflichtete die Beklagte zur Einbürgerung des Klägers (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit). Der Kläger habe seit Mai 1994 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; denn als rechtmäßiger Aufenthalt gelte in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes könne der Kläger den Lebensunterhalt zwar nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten; jedoch habe er diesen Umstand auf Grund seiner starken Sehbehinderung nicht zu vertreten. Dass die Einbürgerungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig seien, belege auch die von der Beklagten erteilte Einbürgerungszusicherung. Der Kläger sei unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, weil der afghanische Staat die Entlassung aus seiner Staatsbürgerschaft regelmäßig verweigere und der Kläger der Beklagten einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben habe (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG). Von der faktischen Unmöglichkeit der Entlassung sei das Gericht auf Grund der eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Kabul und der Informationen des Bundesministeriums des Innern überzeugt. Hiernach sei davon auszugehen, dass Entlassungen in den letzten Jahren - nach Angaben des Bundesinnenministeriums wohl seit 1992 - nicht stattgefunden hätten. Eine wirksame Entlassung habe im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von keiner der beteiligten Stellen vorgelegt oder bestätigt werden können. Auch die Deutsche Botschaft in Kabul verneine das Bestehen staatlicher Verwaltungsstrukturen oder Behörden, die eine Entlassung ermöglichen könnten; Entlassungen seien ihr ebenfalls nicht bekannt.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung stellt der Vertreter des öffentlichen Interesses einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des Klägers von acht Jahren in Abrede. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verlange, dass die Person auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet lebe, so dass eine Aufenthaltsbeendigung ungewiss sei. Während des negativ verlaufenen Asylverfahrens habe der Kläger - trotz des festgestellten Abschiebungshindernisses - keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Darüber hinaus müsse sich die Rechtmäßigkeit auch auf den dauernden Aufenthalt beziehen; das sei bei einer Aufenthaltsgestattung nicht der Fall. Ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt habe erst ab der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 25. Mai 1998 bestanden. Aus der befristeten Zusicherung der Beklagten könne der Kläger keine Rechte herleiten, da er den Verlust der afghanischen Staatsbürgerschaft nicht nachgewiesen und keinen Entlassungsantrag bei der afghanischen Vertretung gestellt habe.

Auch sei die Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht gerechtfertigt. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG (nunmehr: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG) setze nicht nur die rechtliche Entlassungsmöglichkeit voraus (Art. 26 ff. des afghanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5.5.1986), sondern verlange mit dem Tatbestandsmerkmal "Verweigerung" eine ablehnende Äußerung des Heimatstaats. Diese liege seitens der afghanischen Behörden nicht vor. Die Fälle, in denen bei gegebener rechtlicher Entlassungsmöglichkeit entsprechende Anträge entgegengenommen würden, wegen unklarer politischer Verhältnisse gleichwohl nicht zu erkennen sei, wann Entscheidungen tatsächlich ergingen, führten nicht zu einem generellen Verzicht auf Entlassungsbemühungen, sondern würden von Nr. 3 der Vorschrift erfasst. Angemessen sei eine Zeit von zwei Jahren nach Einreichung eines vollständigen formgerechten Entlassungsantrags; der Kläger habe indes noch nicht bei der afghanischen Vertretung vorgesprochen.

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger könne sich auf eine bestandskräftige Einbürgerungszusicherung berufen, die Bindungswirkung hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen äußere. Er genieße Vertrauensschutz, da er der Beklagten am 20. August 2003 einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an die afghanischen Behörden übergeben habe. An dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers sei angesichts der Situation in Afghanistan und des im August 1994 verfügten Abschiebestopps nicht zu zweifeln; darüber hinaus habe er aufgrund seiner Behinderung von Beginn seines Asylverfahrens an mit einem Daueraufenthalt rechnen können. Entgegen der Auffassung des Beteiligten greife § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG. Nachdem seit 1992 keine Entlassungen aus der afghanischen Staatsangehörigkeit mehr ausgesprochen worden seien, liege eine Verweigerung vor. Dafür reiche aus, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen würden. Auch die Nr. 1 der Vorschrift sei einschlägig, da das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1986 nach dem Fall des kommunistischen Systems im Jahr 1992 seine Gültigkeit verloren habe. Davon gehe auch die afghanische Botschaft in Berlin in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2003 aus.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verhandlungsniederschrift sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfüllt der Kläger nicht die Einbürgerungsvoraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), so dass sich das Problem der Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht stellt.

Die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Einbürgerung richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, auch wenn der Kläger seinen Einbürgerungsantrag im Mai 2002 gestellt hat. Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, B.v. 19.8.1996 - 1 B 82.95, InfAuslR 1996, 399 m.w.N. zur Einbürgerung; BayVGH, U.V. 17.2.2005 - 5 BV 04.1225).

Während des Berufungsverfahrens ist das Staatsangehörigkeitsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) neu gefasst worden. Die für die Beurteilung des streitgegenständlichen Einbürgerungsanspruchs bisher maßgeblichen Regelungen der §§ 85 ff. AuslG finden sich nunmehr (leicht modifiziert) in §§ 10 ff. StAG. Eine besondere Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber war sich aber, wie aus Art. 5 Nr. 18 Zuwanderungsgesetz (Einfügung von § 40c StAG für bis zum 16.3.1999 gestellte Einbürgerungsanträge) deutlich wird, des intertemporalen Regelungsbedarfs für anhängige Einbürgerungsanträge bewusst. Damit verbleibt es entsprechend der Grundregel bei der Maßgeblichkeit des nunmehr geltenden Rechts (BayVGH a.a.O.).

Der Kläger erfüllt derzeit (noch) nicht die Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, der verlangt, dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Parallelvorschrift des Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk (Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13.9.1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit- Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6.1977, BGBl. I S. 1101) entschieden, dass der dort verwendete Begriff des dauernden Aufenthalts dem im Ausländerrecht verwendeten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht. Von der Voraussetzung des dauernden Aufenthalts zu unterscheiden ist dessen Rechtmäßigkeit; dieses Tatbestandsmerkmal setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt von der Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Mit Blick auf die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Legalisierungstatbestände verlangt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken" muss. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland muss rechtmäßig sein. In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts wird daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (BVerwG, U.V. 23.2.1993-1 C 45.90, BVerwGE 92, 116/126 f.).

Der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (früher § 19 AsylVfG, nunmehr § 55 AsylVfG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Legalisierungswirkung eines Daueraufenthalts abgesprochen, da der Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet werde und auf diese Funktion begrenzt sei. Diese allein durch die Antragstellung ausgelöste Vergünstigung mit dem immanent begrenzten Aufenthaltszweck könne nicht die - mit einem für den Betroffenen positiven Abschluss des Verfahrens verbundene - Wirkung einer Zustimmung zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorwegnehmen und führe daher unter dem Blickwinkel der Einbürgerungsvorschriften nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt (BVerwG, U.v. 16.10.1990 - 1 C 15.88, BVerwGE 87, 11/20).

Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, gilt gleichermaßen auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 rechtfertigt keine anderes Ergebnis; denn die Rechtsfolgen dieser Vorschrift beschränken sich auf aufenthaltsrechtliche Wirkungen: Die Anrechnung der Dauer eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens auf die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Aufenthaltszeit hat nicht zur Folge, dass der asylverfahrensbedingte Aufenthalt im Sinne qualifizierter staatsangehörigkeitsrechtlicher Anforderungen rechtmäßig ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung einen den Daueraufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitel. Die wohl weitergehende Interpretation des Gesetzes durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (Nr. II. 85.1.1 Buchst. f StAR-VwV vom 13.12.2000, Anl. zum BAnz vom 31.1.2001) vermag keine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen; diese Erlasslage bestand im übrigen bereits im Zeitpunkt des Ergehens der oben zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen (Nr. 2.2 der Vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Inneren vom 11.10.1990 zu den einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im neuen Ausländergesetz, abgedruckt in InfAuslR 1991, 15 ff.).

Andere Anspruchsgrundlagen für das gegenüber der Beklagten geltend gemachte Einbürgerungsbegehren sind nicht ersichtlich: Die Bedingung der Einbürgerungszusicherung vom 8. Juli 2002, der nachgewiesene Verlust der afghanischen Staatsangehörigkeit, ist nicht eingetreten; die Zusicherung äußert im übrigen auch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich ihrer Erteilungsvoraussetzungen.

Eine Einbürgerung nach § 8 StAG, für die nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6; geändert durch VO vom 31.1.2005, GVBl. S. 24) die Regierung zuständig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, a), ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 5 B 04.392). Schon deshalb bleibt die dem Kläger seitens der Regierung von Mittelfranken am 8. April 2005 - ebenfalls für den Verlust der afghanischen Staatsangehörigkeit - erteilte Einbürgerungszusicherung für die hier zu treffende Sachentscheidung ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

Zurück