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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 BV 04.1769
Rechtsgebiete: SchKG, BaySchwBerG


Vorschriften:

SchKG § 3
SchKG § 4
SchKG § 8
BaySchwBerG Art. 14
BaySchwBerG Art. 15
BaySchwBerG Art. 16
1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird.

2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt.

3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 BV 04.1769

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Förderung einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine staatliche Förderung seiner anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in F.

1. Der Kläger, ein im Oktober 2000 gegründeter gemeinnütziger Verein im Pro Familia Landesverband Bayern e.V., ist seiner Satzung nach im Gebiet der beigeladenen Landkreise in den Bereichen der Sexualberatung, Sexualpädagogik und Familienplanung ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindungen tätig. Am 13. Juli 2000 beantragte zunächst der Landesverband, an dessen Stelle später unter dem 15. November 2000 der Kläger, die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die Festlegung eines Einzugsbereichs für die beigeladenen Landkreise und öffentliche Förderung. Im März 2001 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kläger mit, dass sie den Antrag voraussichtlich ablehnen werde, weil der noch bestehende Beratungsbedarf besser durch eine Beratungsstelle des Diakonischen Werkes gedeckt werde, das am 17. November 2000 ebenfalls einen Antrag auf Anerkennung einer Beratungsstelle eingereicht habe. Dementsprechend erkannte sie die Beratungsstelle des Diakonischen Werkes - bestandskräftig - als Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen an und legte für sie als Einzugsbereich die beigeladenen Landkreise fest.

Den Antrag des Klägers hingegen lehnte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 30. Juli 2001 insgesamt ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Beratungsstelle des Klägers werde zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nicht benötigt. Im beantragten Einzugsbereich bestehe nach dem gesetzlich vorgegebenen Personalschlüssel bei 546.245 Einwohnern ein förderungsfähiger Personalbedarf von 13,66 Beraterstellen. Den Ratsuchenden stünden als staatlich anerkannte Beratungsstellen zum einen vier staatliche Gesundheitsämter mit insgesamt 8,41 anrechenbaren Stellen und zum anderen der Verein Donum Vitae - eine von Katholiken außerhalb der Amtskirche gegründete Organisation - mit 2,34 (seit 1.1.2001: 2,84) Fachkraftstellen zur Verfügung. Dem noch offenen Bedarf von 2,91 Stellen werde eine Beratungseinrichtung des - evangelisch geprägten - Diakonischen Werkes besser gerecht als eine solche des Klägers. Dieser betreibe zwar nicht im fraglichen Einzugsbereich, aber zumindest im Großraum mehrere Beratungsstellen mit insgesamt 15,7 Fachkraftstellen, während es nur eine einzige Beratungsstelle evangelisch-lutherischer Ausrichtung mit 5,5 Stellen gebe. Auch der konkrete Bedarf im Einzugsbereich spreche mit Blick auf den Anteil der evangelischen Bevölkerung für Beratungseinrichtung des Diakonischen Werkes; denn die vom Kläger angebotene weltanschaulich neutrale Beratung stehe bereits in den staatlichen Gesundheitsämtern zur Verfügung. Die Stellenberechnung der Regierung von Oberbayern für die Gesundheitsämter beruht auf der Annahme, dass bereits bei einer Tätigkeit im Bereich der Schwangerenberatung von mindestens 70 vom Hundert einer Vollzeitstelle, das sind 28 Wochenstunden, eine Beraterstelle anzurechnen sei.

2. Der Kläger hat dagegen Klage erhobenen und vorgetragen: Die Abwägungsentscheidung zwischen ihm und dem Diakonischen Werk müsse zu seinen Gunsten ausgehen, weil nur so das erforderliche plurale Beratungsangebot im maßgeblichen Einzugsbereich sichergestellt werden könne. Denn dort sei bereits ein konfessioneller Beratungsträger vorhanden. Im Übrigen räume das Gesetz bei der Bedarfsermittlung den freien Trägern einen grundsätzlichen Vorrang vor den Gesundheitsämtern ein. Die Stellen bei den Gesundheitsämtern dürften deshalb nur insoweit in den Personalschlüssel einbezogen werden, als dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen werde und ein freier Träger nicht zur Verfügung stehe. Auf die Situation im Großraum dürfe nicht zurückgegriffen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Beratungsstelle in Fragen der Schwangerschaft anzuerkennen, den Einzugsbereich für die beigeladenen Landkreise festzusetzen und einen Förderbescheid dem Grunde nach zu erlassen,

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Beratungsstelle in Fragen der Schwangerschaft anzuerkennen, den Antrag auf Festsetzung eines Einzugsbereichs zu verbescheiden sowie einen Förderbescheid zu erlassen,

weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Beratungsstelle in Fragen der Schwangerschaft, auf Festsetzung eines Einzugsbereichs sowie auf Erlass eines Förderbescheides nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beigeladenen Landkreise haben mitgeteilt, dass sie keinen Bedarf für eine weitere Beratungsstelle erkennen könnten. Einen eigenen Antrag haben sie nicht gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2002 im weiteren Hilfsantrag stattgegeben und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf staatliche Anerkennung, Festlegung eines Einzugsbereichs und staatliche Förderung dem Grunde nach entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung einer Beratungsstelle, die Festlegung eines Einzugsbereichs und die öffentliche Förderung stünden nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang. Voraussetzung für eine Anerkennung seien deshalb nicht nur die fachlichen Anforderungen, sondern auch ein noch ungedeckter Personalbedarf im Einzugsbereich. Zunächst müsse demnach der maßgebliche Einzugsbereich bestimmt werden; das sei mit dem vom Kläger angestrebten und von der Behörde bereits für andere Beratungsstellen festgelegten Gebiet der beigeladenen Landkreise in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Dann müsse geklärt werden, ob und inwieweit in diesem Einzugsbereich der zumindest näherungsweise einzuhaltende Personalschlüssel von einer Vollzeitkraft je 40.000 Einwohner, d.h. 13,66 Vollzeitkräfte, abgedeckt sei. Davon ausgehend bestehe entgegen der Auffassung des Beklagten noch Bedarf für mindestens 2,6 Vollzeitkräfte und mithin für eine weitere Beratungsstelle neben den bereits anerkannten Stellen von Donum Vitae (2,34 Stellen) und des Diakonischen Werkes (2,0 Stellen). Die Regierung von Oberbayern habe nämlich bei ihrer Bedarfsprüfung auf Seiten der Gesundheitsämter einen zu hohen Personalanteil für Schwangerenberatung berücksichtigt. Es sei nicht plausibel, warum bereits eine Tätigkeit im Bereich der Schwangerenberatung von 28 Wochenstunden als eine Vollzeitstelle zähle. Maßgeblich sei vielmehr eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden (6,72 Stellen). Demnach hätte dem Kläger nicht fehlender Bedarf entgegen gehalten werden dürfen. Auf die Frage, ob die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Diakonischen Werkes ermessensgerecht gewesen sei, komme es somit nicht an. Die Sache sei allerdings nicht spruchreif, weil die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen noch nicht geprüft seien und von der Behörde zudem geklärt werden müsse, ob die Beratungsstelle des Klägers am vorgesehenen Standort in F. mit Blick auf die Situation im Einzugsbereich als wohnortnah angesehen werden könne oder verlegt werden müsse. Ebenfalls nicht spruchreif seien die weiter mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Festlegung des Einzugsbereichs und auf Förderung, die ihrerseits die staatliche Anerkennung voraussetzten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

3. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und - in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 BV 02.3157 geführten Verfahren- geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei zwar zu Recht von einem gesetzlich normierten Vorrang der staatlichen Beratung ausgegangen und habe deshalb zutreffend bei der Bedarfsberechnung das Beratungspersonal bei den Gesundheitsämtern berücksichtigt. Es hätte jedoch bei dieser Berechnung nicht nur die statistisch tatsächlich geleisteten Wochenstunden zugrundelegen dürfen. Vielmehr komme es auf die nach dem jeweiligen Stellenplan mit dem Vollzug des Schwangerenberatungsgesetzes betrauten Vollzeitstellen an. Danach habe bei der Antragstellung durch den Kläger ein rechnerischer Bedarf von 3,34 Stellen bestanden. Dieser Bedarf sei ermessensfehlerfrei durch die Anerkennung der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes und durch die Personalaufstockung bei der bereits anerkannten Stelle von Donum Vitae abgedeckt. Es verbleibe lediglich ein rechnerischer Fehlbedarf von 0,84 Stellen, der die Anerkennung und Förderung einer weiteren Beratungsstelle nicht zulasse.

Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der bundesrechtlich vorgegebene Personalschlüssel nach Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG im einzelnen Einzugsbereich nicht zwingend, sondern nur näherungsweise einzuhalten sei. Der rechnerische Bedarf müsse deshalb sachgerecht zu dem tatsächlichen örtlichen Beratungsbedarf in Bezug gesetzt werden, was wiederum gegen den Kläger spreche. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, die Entscheidungen über die Anerkennung, die Festlegung von Einzugsbereichen, die Personalschlüsselberechnungen und letztlich die öffentliche Förderung von Beratungsstellen in einem inneren rechtlichen und tatsächlichen Regelungszusammenhang stünden. Dieser eröffne den Behörden aber einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum, der im vorliegenden Fall nicht überschritten sei.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2002 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger ist dem entgegen getreten und hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage getrennt: Hinsichtlich des Anspruchs auf staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat er die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 -zurückgewiesen (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839); daraufhin wurde die Beratungsstelle des Klägers in F. mit - bestandskräftigem - Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Dezember 2004 anerkannt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Festlegung eines Einzugsbereichs und die öffentliche Förderung (5 BV 04.1769) haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Sie haben im schriftlichen Verfahren ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte wiederholt und vertieft; auf die Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. März 2005, des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13. März sowie 25. Mai 2005 sowie der Klägerbevollmächtigten vom 29. April und 15. Juni 2005 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im fraglichen Einzugsbereich aufgrund der gestiegenen Bevölkerungszahl nach dem Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 SchKG nunmehr ein Bedarf von 14,27 Beratungspersonen bestehe; dieser Bedarf sei durch das bereits vorhandene Beratungsangebot bis auf 1,43 Stellen abgedeckt, sodass der Kläger keine Förderung beanspruchen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Regierung von Oberbayern vorgelegten Aktenheftungen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Berufungsentscheidung, die mit Einverständnis der Beteiligten ohne - weitere - mündliche Verhandlung ergeht (§ 125 Abs. 1 § 101 Abs. 2 VwGO), ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf staatliche Förderung seiner Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in F. durch Festlegung eines Einzugsbereichs und Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen. Über den - vorrangigen - Anspruch auf Anerkennung dieser Einrichtung hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839) befunden.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Versagung staatlicher Förderung mit der Begründung, die Beratungseinrichtung des Klägers werde im angestrebten Einzugsbereich zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nicht benötigt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf erneute behördliche Entscheidung über seinen Antrag "auf Festlegung eines Einzugsbereichs und staatliche Förderung dem Grunde nach" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insofern ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann allerdings in der Begründung nicht gefolgt werden; diese wird deshalb - mit Bindungswirkung für den Beklagten -ersetzt. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein spruchreifer Anspruch gegen den Beklagten auf Förderung zusteht, entzieht sich einer abschließenden Entscheidung, weil der Kläger keine Berufung eingelegt hat und deshalb eine Abänderung des erstinstanzlichen Verbescheidungsurteils zu seinen Gunsten ausscheidet.

1. Bundesrechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Förderung ist § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (vom 21.7.1992, BGBl I S. 1398, geändert durch Gesetz vom 21.8.1995, BGBl I S. 1050, Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG). Danach haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten; näheres regelt gemäß § 4 Abs. 3 SchKG das Landesrecht.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG stellt schon ihrem Wortlaut nach, aber auch mit Blick auf ihren Sinn und Zweck die Förderung nicht in das Ermessen der Behörde. Sie begründet vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzung der Erforderlichkeit einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung unabhängig davon, ob der Landesgesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch gemacht hat oder nicht (BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289/291 ff.). Diesen Förderanspruch haben sowohl die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne des § 8 SchKG, die Schwangere in einer Not- und Konfliktlage ergebnisoffen zu beraten haben und einen Beratungsschein nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB als Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausstellen, als auch die Beratungsstellen im Sinne des § 3 SchKG, die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Schwangerschaft nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen; denn das Gesetz sieht nicht nur diese zwei unterschiedlichen Beratungsarten mit Beratungsstellen eigenen Profils vor, sondern erteilt den Ländern für die jeweilige Kategorie eigenständige Sicherstellungsaufträge (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - DVBl. 2004, 1487/1489).

Die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit bestimmt sich entscheidend nach dem Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 SchKG. Danach tragen die Länder dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG für je 40.000 Einwohner mindestens ein(e) Berater(in) vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht, wobei gemäß Satz 3 auch zu berücksichtigen ist, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können. Bleibt das Versorgungsangebot hinter diesem Schlüssel zurück, so ist dem Versorgungsauftrag nicht genügt mit der Folge, dass bis zu der in § 4 Abs. 1 SchKG genannten Grenze Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlich sind (BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 - a.a.O. S. 293 f.).

2. Der bundesrechtliche Förderanspruch wird auf der Grundlage des Regelungsvorbehalts in § 4 Abs. 3 SchKG durch das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz vom 9. August 1996 (GVBl S 320, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2003, GVBl S. 452 - BaySchwBerG) näher ausgestaltet. Dabei unterscheidet das bayerische Landesrecht mit Blick auf die Fördervoraussetzungen zwischen Anforderungen an die Beratungsstelle einerseits (Art. 16 BaySchwBerG) und Anforderungen an deren Träger andererseits (Art. 17 BaySchwBerG). Ferner regelt es den Umfang der öffentlichen Förderung: Von den zuschussfähigen Gesamtkosten betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. (vgl. im Einzelnen Art. 18 BaySchwBerG i.V.m. der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerV - vom 15.12.1997, GVBl S. 20, geändert durch Gesetz vom 25.6.2003, GVBl S. 374). Die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an der Finanzierung rechtfertigt sich daraus, dass der Sicherstellungsauftrag nach den §§ 3 und 8 SchKG wegen des strafrechtlichen Zusammenhangs eine staatliche Aufgabe darstellt, zugleich aber als Teil der Daseinsvorsorge dem kommunalen Aufgabenbereich zuzurechnen ist (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BaySchwBerG die Begründung in LTDrs. 13/4962 S. 13).

Zwischen den Beteiligten stehen allein die Fördervoraussetzungen des Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG in Streit. Nach dieser Bestimmung erhalten Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen, wenn sie nach Art. 12 BaySchwBerG anerkannt wurden, überwiegend im Bereich der Schwangeren- und der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind, und zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nach Art. 3 Abs. 1 BaySchwBerG benötigt werden. Die Beratungsstelle des Klägers ist überwiegend im Bereich der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung tätig und mittlerweile als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannt. Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob das in der Voraussetzung der Anerkennung zum Ausdruck kommende "Einheitsprinzip", das die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach den §§ 8 und 9 SchKG auch auf den Aufgabenbereich der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG erstreckt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG) und allgemeine Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung durchführen, von einer öffentlichen Förderung ausnimmt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.7.2004 a.a.O.) mit Bundesrecht vereinbart werden kann. Aber auch die weiteren - bundesrechtlich unbedenklichen - Voraussetzungen des festgelegten Einzugsbereichs (a) und der Erforderlichkeit (b) liegen vor:

a) Der Beratungsstelle des Klägers ist ein Einzugsbereich zuzuordnen, der die vier beigeladenen Landkreise umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass eine ausdrückliche behördliche Festlegung im Einvernehmen mit den Beigeladenen bislang fehlt.

aa) Das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz macht die Förderung anerkannter Beratungsstellen von der Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs abhängig (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 16). Der Einzugsbereich für eine anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft wird auf Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden festgelegt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerG). Wird das Einvernehmen nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung erreicht, kann der Einzugsbereich im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden vorläufig festgelegt werden (Satz 3). Kein Einzugsbereich wird für die als Beratungsstelle anerkannten Ärzte und die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz - die vormaligen Gesundheitsämter- festgelegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BaySchwBerG); denn sie sind auf öffentliche Förderung nicht angewiesen (vgl. LTDrs. 13/4962 S. 17). Beratungsstellen von staatlichen und kommunalen Aufgabenträgern erhalten nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG keinen Einzugsbereich, wenn ein Träger der freien Wohlfahrtspflege dessen Festlegung für eine eigene Beratungsstelle anstrebt. Die Einzugsbereiche, für deren Festlegung die Regierungen zuständig sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BaySchwBerG), sollen jeweils nur ein bis vier Landkreise und kreisfreie Gemeinden umfassen und 200.000 Einwohner nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 BaySchwBerG). Nach Art. 15 BaySchwBerG soll der sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebende Personalschlüssel zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden (Satz 1); er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen tätigen Fachkräfte und Ärzte erfüllt (Satz 2).

Nach der Konzeption des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes erfüllt die Festlegung von Einzugsbereichen durch die Regierungen unterschiedliche Funktionen:

Zum einen sollen mit Blick auf die einzelne anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmt und durch den Einvernehmensvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerG am Förderverfahren beteiligt werden, die den kommunalen Beitrag zur öffentlichen Förderung leisten. Die Festlegung des Einzugsbereichs dient mit anderen Worten dazu, den Kreis der neben dem Staat zur Förderung verpflichteten Gebietskörperschaften für die einzelne Beratungsstelle abschließend zu bestimmen. Zwar zielt das Gesetz hierbei auf eine einvernehmliche Lösung zwischen Staat und Kommunen ab, stellt die Entscheidung damit aber keineswegs in das (Entschließungs-)Ermessen der Aufgabenträger. Denn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "wird" der Einzugsbereich auf Antrag im Einvernehmen festgelegt. Wird kein Einvernehmen erreicht, so "kann" die Regierung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchwBerG den Einzugsbereich im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften vorläufig festlegen. "Kann" eröffnet in diesem Zusammenhang nicht etwa einen Ermessenspielraum, sondern umschreibt lediglich die Befugnis der Regierung, den Einzugsbereich auch gegen den Willen einer betroffenen Gebietskörperschaft (vorläufig) festzulegen. In der Sache verbleibt es jedoch schon mit Blick auf die Vorgaben des Bundesrechts bei dem Gebot des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerG, den Einzugsbereich zu bestimmen. Da den Beratungsstellen nämlich, wie oben dargelegt, durch § 4 Abs. 2 SchKG unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit bundesrechtlich ein strikter Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung eingeräumt wird, darf dieser Anspruch landesrechtlich nicht in Abhängigkeit behördlicher Ermessensentscheidungen gestellt werden. Die Festlegung des Einzugsbereichs begründet für die betroffenen Gebietskörperschaften demnach unter den Voraussetzungen der Art. 16 und 17 BaySchwBerG unmittelbare Finanzierungspflichten. Wenn sie ihr Einvernehmen hierzu nicht erteilt haben, steht ihnen der Rechtsweg offen (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2005 - 5 B 03.1269).

Aus Sicht der Beratungseinrichtung stellt sich die Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs mit - oder die vorläufige Festlegung ohne - Einvernehmen der betroffenen Gebietskörperschaften lediglich als Teilregelung im Rahmen des Förderverfahrens dar. Dieses beginnt, wie die Zusammenfassung im Abschnitt IV des Gesetzes unter der Überschrift "Finanzierung von Beratungsstellen" zeigt, mit dem Antrag auf Festlegung des Einzugsbereich und endet mit den Entscheidungen über die Bewilligung staatlicher und kommunaler Zuschüsse. Über diese konstitutive Bestimmung der neben dem Freistaat zur Förderung verpflichteten Kommunen reicht die Festlegung eines Einzugsbereichs für die Beratungsstelle nicht hinaus. Scheitert ihr Förderbegehren bereits auf dieser "Zwischenstufe", darf die Beratungsstelle schon mit Blick auf eine effektive Durchsetzung des bundesrechtlich vorgegebenen Förderanspruchs nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs oder gar das Einvernehmen der betroffenen Gebietskörperschaften einzuklagen, bevor sie öffentliche Zuschüsse beanspruchen kann. Sie kann vielmehr unmittelbar Klage gegen den Staat und/oder die ihrer Meinung nach betroffenen Kommunen mit dem Ziel der öffentlichen Förderung erheben. Für eine isolierte Klage auf die Festlegung eines Einzugsbereichs wird ihr regelmäßig schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Gericht hat im Rechtsstreit um Förderung die Zuordnung zu einem bestimmten Einzugsbereich als Vorfrage eigenständig zu entscheiden, ohne daran durch das fehlende Einvernehmen der betroffenen Gebietskörperschaften gehindert zu sein. Soweit diese ihr Einvernehmen zu dem angestrebten Einzugsbereich nicht erteilt haben, müssen sie deshalb zum gerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen werden (§ 65 Abs. 2 VwGO).

Durch die Festlegung von Einzugsbereichen soll ferner dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche "heruntergebrochen" werden (BayVGH, U.v. 13.7.2004 - 5 BV 02.3157, a.a.O.). Deshalb ist der Einzugsbereich für eine Beratungsstelle nicht etwa aus deren Blickwinkel in dem Sinne zu bestimmen, dass um den konkreten Standort herum gleichsam die Reichweite ihrer Ausstrahlung gemessen wird. Er ist vielmehr aus der Perspektive der beratungsbedürftigen Personen und der das Beratungsangebot mitfinanzierenden Kommunen mit dem Ziel festzulegen, ein überörtliches, gleichwohl aber überschaubares Gebiet abzugrenzen, in dem ein - bereits für sich betrachtet - binnenplurales Beratungsangebot mehrerer weltanschaulich unterschiedlich ausgerichteter Beratungsstellen bereitgehalten wird, die aus dem gesamten Einzugsbereich heraus selbst bei einer Randlage noch in zumutbarer Weise erreicht werden können. Insofern dient die Festlegung von Einzugsbereichen dazu, den Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG i.V.m. §§ 3 und 8 SchKG) zu konkretisieren und im Flächenstaat in Regionen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 - a.a.O. S. 1490) umzusetzen. Das ergibt sich auch aus Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG, wonach der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG) zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs eingehalten werden soll. Damit verweist der Landesgesetzgeber auf § 4 Abs. 1 SchKG einschließlich dessen Satz 3, wonach bei der Personalbedarfsbemessung auch zu berücksichtigen ist, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können. Dass sich Wohnortnähe und Pluralität des Angebots von Beratungsstellen (vgl. § 3 Satz 3, § 8 Satz 1 SchKG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG) nicht trennen lassen, bestätigt auch die historische Auslegung; denn die Gesetzesbegründung zu Art. 15 BaySchwBerG spricht im Zusammenhang mit den Einzugsbereichen von einem "... pluralen Angebot wohnortnaher Beratungsstellen ..." sowie der "... ortsnahe(n) Versorgung mit Beratungsstellen unterschiedlicher Weltanschauung ..." (LTDrs. 13/4962, S. 18). Die Orientierung an dem gesetzlichen Leitgedanken eines binnenpluralen Beratungsangebots im Einzugsbereich rechtfertigt die Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung. Denn eine allein auf den Personalschlüssel abstellende quantitative Betrachtung, mit der eine Monostruktur mehrer Beratungsstellen nur eines Trägers nicht ausgeschlossen werden könnte, würde zu keinem (Zusatz-)Nutzen für die Einwohner des Einzugsbereichs führen. Daher muss sich der Versorgungsauftrag im festgelegten Einzugsbereich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch qualitativ auf die Gewährleistung von Pluralität beziehen.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger für seine anerkannte Beratungsstelle in F. als Einzugsbereich antragsgemäß das Gebiet der vier beigeladenen Landkreise zuzuordnen. Diesen Einzugsbereich hat die Regierung von Oberbayern bereits für die beiden dort vorhandenen Beratungsstellen in freier Trägerschaft festgelegt; sie geht zudem bei der Bedarfsberechnung in Bezug auf den Kläger von diesem Einzugsbereich aus. Ob es zwingend geboten ist, den einmal festgelegten Einzugsbereich für alle später hinzukommenden Beratungsstellen in diesem Gebiet ausnahmslos beizubehalten, kann offen bleiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass für die Einrichtung des Klägers ein anderer Einzugsbereich sachgerecht sein könnte, sind weder von Seiten des Beklagten und der Beigeladenen vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Die Einwände der öffentlichen Aufgabenträger betreffen nicht die Zuordnung zum angestrebten Einzugsbereich, sondern die im Folgenden zu behandelnde Frage, ob die Beratungsstelle des Klägers in gerade diesem Einzugsbereich zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots erforderlich ist.

b) Die Beratungsstelle des Klägers wird entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen benötigt (Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG).

aa) Räumlicher Bezugsrahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist, wie oben dargelegt, der zugewiesene Einzugsbereich, mithin das Gebiet der vier beigeladenen Landkreise. Für diesen Bereich besteht nach den Berechnungen des Beklagten gegenwärtig ein Bedarf von 14,27 Beratungskräften nach dem Versorgungsschlüssel des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG (eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder einer entsprechende Anzahl Teilzeitbeschäftigter für 40.000 Einwohner). Dieser Personalschlüssel "soll" gemäß Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG innerhalb des Einzugsbereichs hinsichtlich des förderfähigen Personalbedarfs zumindest "näherungsweise" eingehalten werden. Er gibt damit innerhalb einer Bandbreite unbeachtlicher kleinerer Abweichungen nach oben oder unten ("näherungsweise") die nach dem Gesetz grundsätzlich zwingend vorgegebene personelle Mindestbesetzung an hauptamtlichen vollzeitbeschäftigten Beraterinnen und Beratern oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften vor, die nur in atypischen Fällen ausnahmsweise nach Ermessen unterschritten werden darf. Bleibt das Versorgungsangebot im Einzugsbereich dahinter zurück, wird eine Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots benötigt. Dieser steht dann, wie ausgeführt, unter den weiteren Voraussetzungen der Art. 16 und 17 BaySchwBerG ein Anspruch auf Förderung zu.

bb) Ohne die Beratungsstelle des Klägers kann die personelle Mindestbesetzung im Einzugsbereich der beigeladenen Landkreise nicht, auch nicht näherungsweise erreicht werden.

Nach Art. 15 Satz 2 BaySchwBerG wird der Personalschlüssel durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4 BaySchwBerG) und Ärzte erfüllt. Anerkannte Beratungsstellen sind gemäß des in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BaySchwBerG zum einen diejenigen Beratungsstellen, die nach Art. 12 BaySchwBerG (i.V.m. § 9 SchKG) als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch Einzelakt staatlich anerkannt worden sind, zum anderen unmittelbar kraft Gesetzes die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, die bei den Landratsämtern als Kreisverwaltungsbehörden eingerichtet sind. Für letztere wird zwar kein Einzugsbereich festgelegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BaySchwBerG). Das ändert aber nichts daran, dass sie innerhalb eines bestimmten Einzugsbereichs beratend tätig werden, weshalb das dort im Einsatz befindliche Personal grundsätzlich bei der Erfüllung des Personalschlüssels miteinzubeziehen ist (LTDrs. 13/4962 S. 18 zu Art. 15).

In dem für die Beratungsstelle des Klägers maßgeblichen Einzugsbereich befinden sich zwei nach Art. 12 BaySchwBerG anerkannte - und geförderte - Beratungsstellen freier Träger (Donum Vitae in F. und Diakonisches Werk in G.) mit insgesamt 4,84 förderfähigen hauptamtlichen Fachkräften, die auf den Mindestbedarf angerechnet werden. Hinzu kommen vier untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Dort sind - entsprechend den Mindestanforderungen des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchwBerG - jeweils zwei hauptamtliche vollzeitbeschäftigte Fachkräfte und ein Arzt vorrangig vor anderen Aufgaben (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BaySchwBerG) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut, insgesamt also 12 Mitarbeiter, nicht - wie der Beklagte unter Ausblendung der Ärzte meint - 8 Mitarbeiter. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, mit welchem Anteil ihrer Arbeitskraft diese Mitarbeiter tatsächlich im Bereich der allgemeinen und Konfliktberatung tätig werden und mit welchem Anteil sie sonstige - nachrangige - Aufgaben wahrnehmen. Da nach der gesetzlichen Konzeption ein bestimmtes Mindestangebot an Beratungsmöglichkeiten sichergestellt werden soll, ist im Ausgangspunkt allein die Anzahl der für diese Aufgabe im Bedarfsfall zur Verfügung stehenden Mitarbeiter maßgebend, nicht der durch die oft schwankende Nachfrage bestimmte tatsächliche Umfang der Beratungstätigkeit.

Dennoch dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz mit den Beratungsaufgaben betraut sind, im Fall der Konkurrenz mit einem freien Träger nicht in vollem Umfang auf den Versorgungsschlüssel des Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG angerechnet werden. Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits aus einem allgemeinen Grundsatz der Subsidiahtät staatlicher Beratung gegenüber der Beratung in freier Trägerschaft. Denn ein solches generelles Subsidiaritätsprinzip sieht das Gesetz nicht vor. Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG ist eine öffentliche Aufgabe, die dem Staat sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt (Art. 3 Abs. 1 BaySchwBerG). Diese Aufgabe kann der Staat grundsätzlich auch durch eigene Behörden erfüllen. Das gilt insbesondere für den Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung, wo er wegen seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben bei Organisation und Durchführung des Beratungskonzeptes engen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (vgl. BVerfG, U.v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 und 4,5/92 - BVerfGE 88, 203/281 ff.).

Eine Beschränkung der Anrechnung folgt aber aus dem gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen (§ 8 Satz 1 SchKG) Angebots wohnortnaher Beratungsstellen, der für die Bereiche der allgemeinen Beratung nach § 2 SchKG und die Konfliktberatung nach §§ 5 und 6 SchKG in gleicher Weise gilt. Plural meint träger-plural (Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, 1997, RdNrn. 2 und 4 zu § 3, RdNr. 1 zu § 8). Die Ratsuchenden sollen nach der Zielvorstellung des Gesetzes zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können (vgl. § 3 Satz 3 SchKG). Damit soll im Interesse einer auf den Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichteten Beratung vermieden werden, dass Vorbehalte der Ratsuchenden gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch verhindern. Pluralität kann durch öffentliche (staatliche oder kommunale) Einrichtungen wegen deren Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität alleine nicht gewährleistet werden. Sie verlangt daneben Beratungsstellen in freier Trägerschaft mit einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Ausprägung. Dieses Gebot der Pluralität durch ein "Nebeneinander" von Beratungsstellen in öffentlicher (staatlicher wie kommunaler) und freier Trägerschaft als zentraler Bestandteil des Beratungskonzeptes kommt im Schwangerschaftskonfliktgesetz wie im Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz vielfältig zum Ausdruck: So betont § 3 Satz 2 SchKG mit Blick auf die allgemeine Beratung, dass "auch Beratungsstellen freier Träger gefördert" werden. Nach § 8 Satz 3 SchKG können als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen "auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden". Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG haben bei Festlegung des Einzugsbereichs die Träger der freien Wohlfahrtspflege Vorrang vor Beratungsstellen in öffentlicher Trägerschaft. Mit Blick auf die Fachkräfte und Ärzte bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BaySchwBerG, dass der Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes nur in dem Umfang Vorrang vor anderen Aufgaben hat, "der erforderlich ist, um im jeweiligen Einzugsbereich zusammen mit den nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen den sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel zu erfüllen". Dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Beratungskonzept liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Beratungseinrichtungen freier Träger und die staatlichen sowie kommunalen Stellen in vertrauensvoller Kooperation das notwendige Beratungsangebot gleichwertig abdecken (vgl. LTDrs 13/4962 S. 11 und 13).

Das Gebot der Pluralität würde leer laufen, wenn die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz kraft Gesetzes mit den Beratungsaufgaben zu betrauen sind, im Fall der Konkurrenz mit einem freien Träger in vollem Umfang auf den Personalschlüssel des Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG anzurechnen wären. Je nach Umfang und Einwohnerzahl des Einzugsbereichs wäre die personelle Mindestbesetzung durch die Behördenmitarbeiter bereits ganz oder doch in weitem Umfang erfüllt. Das zeigt bereits der vorliegenden Fall eines bevölkerungsreichen Einzugsbereichs im großstadtnahen Ballungsraum und mit entsprechend hohem Versorgungsbedarf deutlich: Die personelle Mindestbesetzung mit 14,27 Beraterinnen oder Beratern wäre durch die bei den vier Kreisverwaltungsbehörden tätigen 12 Fachkräfte und Ärzte nahezu erfüllt; gemessen am (reinen) Personalschlüssel bestünde ein förderungsfähiger Bedarf nur noch für eine einzige Beratungsstelle in freier oder öffentlicher Trägerschaft mit zwei Fachkräften. In bevölkerungsärmeren Bereichen wäre der "Verdrängungseffekt" noch größer, weil bei geringerem Versorgungsbedarf im Einzugsbereich die durch Art. 3 Abs. 5 BaySchwBerG vorgegebene Personal(mindest)ausstattung bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unverändert bliebe. Das "gleichwertige Nebeneinander" von Beratungsstellen in öffentlicher und freier Trägerschaft wäre erheblich gestört, weil die freien Träger regelmäßig nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ohne öffentliche Förderung Beratungsleistungen zu erbringen, zumal die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 Abs. 4 SchKG für die Schwangere und die hinzugezogenen Personen unentgeltlich ist.

Das Gebot der Pluralität verlangt bei einer Zusammenschau dieser Bestimmungen, dass die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nach Art. 15 Satz 2 BaySchwBerG nur eingeschränkt angerechnet werden dürfen, wenn im betroffenen Einzugsbereich ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt. Um ein gleichwertiges Nebeneinander von Einrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft auch in quantitativer Hinsicht zu gewährleisten, darf das bei ersteren im Einsatz befindliche Personal in "Konkurrenzsituationen" mit freien Trägern bei der Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG nur bis zur Hälfte der personellen Mindestbesetzung im Einzugsbereich nach Art. 15 Satz 2 BaySchwBerG einbezogen werden. Der Senat verkennt nicht, dass damit Schwierigkeiten in der Personalbewirtschaftung verbunden sein können; das ist jedoch in dem gesetzlich vorgegebenen Konzept eines pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen mit dem bundesrechtlich vorgegebenen Mindestversorgungsschlüssel zwingend angelegt.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Beratungsstelle des Klägers in F. zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Beratungsangebots im maßgeblichen Einzugsbereich erforderlich. Die Mitarbeiter der im Einzugsbereich gelegenen vier unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen danach nur bis zur Hälfte des personellen Mindestbedarfs, also mit 7,135 Fachkräften und Ärzten (14,27:2), angerechnet werden. Zählt man die 4,84 förderfähigen hauptamtlichen Fachkräfte bei den bereits vorhandenen anerkannten Beratungsstellen in freier Trägerschaft hinzu, wird der Personalschlüssel derzeit um 2,295 Beraterinnen oder Berater unterschritten. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Personalschlüssel in Ausnahme zur Soll-Vorschrift des Art. 15 Satz 1 BaySchwBerG in diesem Umfang zu unterschreiten.

Die Frage, ob die Beratungsstelle des Klägers innerhalb des Einzugsbereichs günstig liegt, muss in diesem Zusammenhang ebenso außer Betracht bleiben, wie der Umstand, dass sich im benachbarten Einzugsbereich bereits eine Beratungsstelle vergleichbarer Ausrichtung befindet. Diese Kriterien mögen in Betracht kommen, um bei einer Mehrzahl von Bewerbern diejenige Beratungsstelle auszuwählen, mit der die personelle Mindestbesetzung im Einzugsbereich abgedeckt werden soll. Sie können die Versagung von öffentlicher Förderung aber nicht rechtfertigen, wenn -wie hier- der Mindestpersonalschlüssel für ein plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen im Einzugsbereich mangels anderer Bewerber sonst nicht erreicht werden kann. Mangels Bewerberkonkurrenz bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Klärung, ob und gegebenenfalls welche Auswahlkriterien in der durch das Bundesrecht gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004, a.a.O. S. 1490) normiert sind.

3. Dem Kläger darf aus diesen Gründen öffentliche Förderung nicht mit der Begründung versagt werden, seine Beratungsstelle in F. werde zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nicht benötigt. Ob und in welcher Höhe ihm ein Förderanspruch zusteht, entzieht sich einer abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren. Zwar ist nicht zu erkennen, was einem solchen Anspruch noch entgegenstehen könnte. Da der Kläger aber keine Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, scheidet eine Abänderung des Verbescheidungsausspruchs zu seinen Gunsten aus. Die Regierung von Oberbayern wird deshalb über den Antrag des Klägers auf Festlegung eines Einzugsbereichs und staatliche Förderung dem Grunde nach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung). Dabei ist wertmindernd berücksichtigt, dass im Berufungsverfahren nicht mehr, wie im erstinstanzlichen Verfahren, der Hauptantrag auf Förderung zur Entscheidung stand, sondern nur der (weitere) Hilfsantrag auf erneute behördliche Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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