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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 5 C 05.2289
Rechtsgebiete: GG, ZPO, StAG


Vorschriften:

GG Art. 16 Abs. 1
ZPO § 114
StAG § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 C 05.2289

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Staatsangehörigkeitsrechts (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03. August 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2005 wird den Antragstellern zu 3) und 4) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Karl Heinz Becker, Nürnberg, Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen je ein Viertel, die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein türkisches Ehepaar mit zwei damals noch minderjährigen Kindern, erwarben am 26. März 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung. Zuvor hatten sie gegenüber der Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit erklärt und sich zur Vornahme der erforderlichen Schritte verpflichtet. Ihnen wurde seitens des türkischen Generalkonsulats Nürnberg in einer Erlaubnisurkunde vom 2. Februar 1999 die Zustimmung der türkischen Behörden zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt; am 1. April 1999 stellte das Konsulat die Entlassungsurkunden aus.

Die Antragsteller stellten am 17. Juni 2005 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihres Bevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus, dass ihnen durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom 19. September 2000 die türkische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei. Die Antragsteller zu 1) und 2) hätten im Jahr 1999 nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt; im Rahmen dieser Antragstellung seien ihre Kinder im Wege des Erstreckungserwerbs miteingebürgert worden. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 25 Abs. 1 StAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Anträge davon nicht erfasst würden; zudem erfasse sie nicht den gesetzlichen Erstreckungserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und hat sich in Anbetracht der ungeklärten tatsächlichen Situation geweigert, für die Antragsteller zu 3) und 4) deutsche Reisepässe auszustellen.

Mit Beschluss vom 3. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Klage der Antragsteller zu 1) und 2) biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil diese mit dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Sommer 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Nach der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten Neufassung des § 25 Abs. 1 StAG verliere ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag erfolgten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Nach der eindeutig gefassten Bestimmung komme es nur darauf an, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden sei und der Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nach dem Wegfall der sog. Inlandsklausel mit Ablauf des 31. Dezember 1999 stattgefunden habe. Mit der Neuregelung hätten Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt werden sollen, weil der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit in der Praxis durch Wiedereinbürgerung unterlaufen worden sei. Dieser Gesetzeszweck gebiete die sofortige Anwendung der geänderten Fassung der Vorschrift ab dem 1. Januar 2000. Verfassungsrecht stehe dem nicht entgegen und die Antragsteller genössen auch keinen Vertrauensschutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe der Gesetzentwurf bereits vorgelegen und das Gesetz selbst sei am 23. Juli 1999 verkündet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes hätten zurücknehmen können. Schließlich hätten sie sich bereit erklärt, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich zur Vornahme entsprechender Schritte verpflichtet; ihr Vertrauen auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht schutzwürdig.

Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4) biete eine Feststellungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten: Entweder sei für diese kein gesonderter Antrag bei den türkischen Behörden gestellt worden; für diesen Fall bestreite die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder nicht, so dass bereits das Feststellungsinteresse fehle. Sollte dagegen ein gesonderter Wiedereinbürgerungsantrag für die Kinder gestellt worden sein, erweise sich eine Feststellungsklage aus den oben genannten Gründen als unbegründet.

Dagegen richten sich die Beschwerden, denen die Antragsgegnerin sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 2) sind unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat die hinreichenden Erfolgsaussichten der auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichteten Klagen zutreffend verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Demgegenüber erweisen sich die Beschwerden der Antragsteller zu 3) und 4), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, als begründet; denn es ist offen, ob für sie ein Antrag i.S. des § 25 Abs. 1 StAG seitens ihrer gesetzlichen Vertreter gestellt worden ist.

1. Die auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 1) und 2) gerichteten Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg; denn die Eheleute Ö. haben ihre durch Einbürgerung erlangte deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im September 2000 verloren. Die von den Antragstellern problematisierten Rechtsfragen werfen keine besonderen Schwierigkeiten auf, sondern lassen sich eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten.

Nach § 25 Abs. 1 StAG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl. I, S. 1618) verliert ein volljähriger Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten insoweit, dass die - durch Wegfall der sog. Inlandsklausel - modifizierte Fassung der Vorschrift, die gemäß Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000 in Kraft trat, nur anwendbar ist, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 erfolgte. Darauf aufbauend wirft die Antragstellerseite die Frage auf, ob die Anwendung der Neufassung darüber hinaus voraussetzt, dass auch der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 gestellt worden ist. Für eine derartige einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 1 StAG n.F. vermag der Senat in Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine greifbaren Anhaltspunkte zu erkennen.

a) Der Wortlaut legt im Hinblick auf mögliche zeitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Neufassung des § 25 Abs. 1 StAG vielmehr das Abstellen auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nahe, weil damit - und nicht mit der Antragstellung - die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar verknüpft ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1985 - 1 C 52.82, BVerwGE 71, 309/312 zur Relevanz des Wohnsitzes im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch unter der Geltung der Inlandsklausel). Das spricht - wenn auch nicht zwingend - dafür, in intertemporaler Hinsicht allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit abzustellen.

b) Bestätigt wird das entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1999. Die - unverändert Gesetz gewordene - Streichung der "Inlandsklausel" in § 25 Abs. 1 StAG wurde in dem Gesetzentwurf damit begründet, dass die bisherige Fassung der Vorschrift "... häufig genutzt [wird], um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der "Inlandsklausel" beseitigt diese Mißbrauchsmöglichkeit." (BT-Drs. 14/533, S. 15). Auch im Allgemeinen Teil der Entwurfsbegründung wurde der status quo ante als "Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit" gekennzeichnet, die mit der Neufassung verhindert werden solle (BT-Drs. 14/533 S. 12). Diese deutlich negative Bewertung der vorgefundenen Ausgangssituation, die der Gesetzgeber zum Anlass für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des gesetzlichen Verlusttatbestands genommen hat, legt eine intertemporal möglichst weit greifende Auslegung der Novellierung nahe. Es liegt eher fern, dass der Gesetzgeber die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise nicht möglichst rasch und effektiv unterbunden wissen wollte. Wäre ein engerer Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 StAG n.F. beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber sinnvollerweise durch eine spezielle Übergangsregelung angeordnet, dass sich die Rechtsfolgen bereits anhängiger Wiedereinbürgerungsanträge nach bisher geltender Rechtslage richten.

c) Verfassungsrechtlich bestehen gegen den Auslegungsbefund einer unechten Rückwirkung des neu gefassten § 25 Abs. 1 StAG keine Bedenken. Ein Verstoß gegen das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 16 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; denn der Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit erweist sich als Handlung, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet ist. Damit kann der daran anknüpfende gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Entziehung angesehen werden (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1990 - 2 BvR 116/90, NJW 1990, 2193; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 2101/00, DVBl. 2001, 1750). Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn die Initiative zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit von den türkischen Konsularbeamten ausgegangen sein sollte.

Zwar erfolgte die Antragstellung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation noch unter der Geltung der "Inlandsklausel", aber die Betroffenen hatten es in der Hand, den Antrag gegenüber den türkischen Behörden bis zum Inkrafttreten des bereits am 23. Juli 1999 verkündeten Gesetzes sowie der (im vorliegenden Fall erst im Sommer 2001 erfolgten) Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zurückzunehmen, um auf deren Erwerb zu verzichten. Angesichts der von ihnen veranlassten Einleitung des Wiedereinbürgerungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, wenn mit Blick auf die zwischenzeitlich verkündete bzw. in Kraft getretenen Neuregelung nur ein aktives Handeln von ihrer Seite den mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwenden vermochte.

d) Auch im konkreten Fall erweist sich das Vertrauen der Antragsteller zu 1) und 2) auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit offenkundig nicht als schutzwürdig. Sie haben in zeitlichem Zusammenhang mit der am 26. März 1999 erfolgten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beim türkischen Generalkonsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Dieses Vorgehen kann angesichts der von ihnen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Einbürgerungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin übernommenen Verpflichtungen zum Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit nur als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.

2. Die Klage der Antragsteller zu 3) und 4) bietet demgegenüber hinreichende Erfolgsaussichten; denn ein Obsiegen ist offen und mithin hinreichend wahrscheinlich.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann den Antragstellern das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) nicht abgesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrer Antragserwiderung vom 13. Juli 2005 ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerseite nicht für eine Beurteilung der Rechtslage ausreiche und die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 3) und 4) derzeit nicht in Frage gestellt werde; denn wenn die Eltern für ihre Kinder tatsächlich keinen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hätten, dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit fortbestehen (VG Bl. 22). Sie hat aber in der Folgezeit "wegen der unklaren tatsächlichen Situation" (Schriftsatz vom 1.8.2005, VG Bl. 28 f.) keine deutschen Reisepässe für die Kinder ausgestellt. Damit lässt sich das Feststellungsinteresse für die von den Antragstellern zu 3) und 4) beabsichtigte Klage nicht bestreiten.

Ob die Antragsteller zu 1) und 2) für ihre selbst zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit im September 2000 noch minderjährigen Kinder einen ausdrücklichen Antrag i.S. des § 25 Abs. 1 StAG gestellt haben, bedarf tatsächlicher Aufklärung. Erst auf der Grundlage entsprechender tatsächlicher Feststellungen kann mit Blick auf den in Art. 16 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) vorgesehenen gesetzlichen Erstreckungserwerb gewürdigt werden, ob - im Zusammenhang mit ihrer eigenen Antragstellung - zumindest eine Willensbetätigung der Eltern vorliegt, die hinreichend deutlich den Willen nachweist, dass die Kinder von ihrer eigenen Einbürgerung erfasst sein sollen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.1986 - 1 C 40.84, NJW 1987, 1157/1158).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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