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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 5 S 05.2834
Rechtsgebiete: BayDO, BayRiG, VwGO


Vorschriften:

BayDO Art. 42
BayDO Art. 43 Abs. 2 Satz 2
BayDO Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BayRiG Art. 66
BayRiG Art. 67
VwGO § 24 Abs. 3
Die Ernennung zum Staatsanwalt ist kein Grund, einen Beamtenbeisitzer mit der Befähigung zum Richteramt von dem Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 S 05.2834

In dem Antragsverfahren betreffend

wegen Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzer) für Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg

hier: Entbindungsantrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Herr ********, Oberregierungsrat am Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz, wurde mit Wirkung vom 1. November 2005 in den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz versetzt und ist seitdem als Staatsanwalt beim Landgericht Deggendorf tätig. Bereits zuvor war er als Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als rechtskundiger Beamtenbeisitzer für Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg bestellt worden.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 teilte er dem Verwaltungsgericht seine Versetzung mit und bat um Entbindung von der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, soweit diese mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt unvereinbar sei. Daraufhin stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Antrag, Herrn ******** von seinem Ehrenamt zu entbinden.

II.

Dem Antrag auf Entbindung von dem Amt des Beamtenbeisitzers, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 42 BayDO i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO zu entscheiden hat, kann nicht entsprochen werden. Bei Herrn ******** liegen auch nach seiner Ernennung zum Staatsanwalt die Berufungsvoraussetzungen des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayDO vor. Nachdem er beim Verwaltungsgericht Regensburg auf der Liste der Beamten mit der Befähigung zum Richteramt als rechtskundiger Beamtenbeisitzer (Art. 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BayDO) geführt wird, bleibt der Wechsel der Laufbahngruppe sowie des Verwaltungszweigs für sein Amt des Beamtenbeisitzers ohne Bedeutung. Das ergibt sich im Gegenschluss aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayDO, wonach das Amt des Beamtenbeisitzers nur erlischt, wenn er auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat; diese Voraussetzung sind mit Blick auf die Ernennung zum Staatsanwalt nicht gegeben.

Eine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht: Durch die Ernennung zum Staatsanwalt beim Landgericht Deggendorf ist Herr ******** nicht in ein Amt außerhalb des Bezirks der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Regensburg versetzt worden (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDO i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung zu Art. 39 Abs. 3 BayDO vom 6.12.1979, BayRS 34-6-I). Ferner unterliegt er auch in seinem nunmehrigen Amt der Bayerischen Disziplinarordnung (Art. 1 Abs. 1 BayDO i.V.m. Art. 67 BayRiG), so dass die genannte Vorschrift auch aus diesem Grund nicht greift (vgl. Zängl, Bayer. Disziplinarordnung, Art. 48 Rdnr. 3 a.E.). Allein der Umstand, dass Entscheidungen in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayRiG den Dienstgerichten obliegen, die auch mit Staatsanwälten als nichtständigen Mitgliedern besetzt sind (Art. 66 BayRiG), begründet keinen Entbindungsgrund.

Ende der Entscheidung

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