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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 5 ZB 05.901
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 8
StAG § 9
StAG § 11 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 ZB 05.901

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Einbürgerung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit Juni 1988 im Bundesgebiet auf und ist seit April 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Seine Ehefrau wurde am 9. Februar 1996 eingebürgert; die Kinder des Klägers sind deutsche Staatsangehörige.

Der Kläger beantragte am 26. September 1996 seine Einbürgerung. Am 22. Oktober 1998 erhielt er eine Einbürgerungszusicherung, die zuletzt am 17. Januar 2001 bis zum 16. März 2003 verlängert wurde. Im August 2002 teilte das Bayerische Staatsministerium des Inneren mit, dass der Kläger Vorstandsmitglied (Kassenwart) der Islamischen Gemeinschaft Deutschland (IGD) sei.

Mit Bescheid vom 20. August 2003 lehnte die Regierung von Oberbayern die Einbürgerung des Klägers ab. Den Gründen des Bescheids ist zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund seiner herausgehobenen Funktion innerhalb der IGD/IZM die Politik der islamistisch-extremistischen IGD aktiv unterstütze und somit Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach den §§ 8, 9 StAG lägen nicht vor, da der Kläger einen der Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 AuslG (jetzt: § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) erfülle. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGD unterstütze. Er sei von 1996 bis zum Jahr 2001 Mitglied der IGD und von 1998 bis 2001 Vorstandsmitglied dieser Organisation gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vorstand der IGD nur aus fünf Personen bestehe und der Kläger das einzige Vorstandmitglied aus Bayern gewesen sei. Auch wenn man seiner Einlassung folgen wolle, dass er in die IGD nur eingetreten sei, um seinen Kindern eine zweisprachige Erziehung in dem von dieser Organisation getragenen Kindergarten zu ermöglichen, bestünden bei der gebotenen Gesamtschau tatsachengestützte Verdachtsmomente, um die Einbürgerung des Klägers derzeit auszuschließen. Der Kläger habe (noch) nicht glaubhaft gemacht, sich von den extremistisch-fundamentalistischen Bestrebungen der IGD abgewandt zu haben. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger sich seit seinem Austritt aus der IGD im Jahr 2001 nicht mehr mit deren Zielen identifiziere. Jedoch sei der seit dem Austritt vergangenen Zeitraum von nicht einmal vier Jahren noch nicht ausreichend, um die zukünftige Unterstützung der Ziele der IGD mit hinreichender Gewissheit auszuschließen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Glaubhaftmachung einer Abwendung von extremistisch- fundamentalistischen Bestrebungen nicht berücksichtigt, dass er nur deshalb in die IGD eingetreten sei, um seinen Kindern den Besuch eines Kindergartens zu ermöglichen, in dem sie die arabische Sprache lernen könnten. Er sei als Elternbeiratsmitglied Vorstandsmitglied der IGD geworden, um die Finanzierung des Kindergartens kontrollieren zu können; nur ein einziges Mal habe er im Jahr 1998 an einer Vorstandssitzung teilgenommen. Im Mai 2001 sei er aus dem Vorstand sowie der IGD ausgetreten; er habe keinerlei politische oder islamistische Ambitionen gehabt. Mangels begründeter Zweifel an dem Vortrag des Klägers, noch nie eine extremistisch-fundamentalistische Gesinnung gehabt zu haben, könne von ihm auch keine Abwendung verlangt werden. Auf diesem Hintergrund müsse es vielmehr als ausreichend angesehen werden, dass er bereits seit vier Jahren jeglichen Kontakt mit der IGD und deren Mitgliedern abgebrochen habe.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164). Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Abwendung von einer früheren Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen (derzeit noch) nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weckt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des § 9 Abs. 1 Hs. 2 StAG die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG als Hilfsmaßstab herangezogen (vgl. BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 00.1819, UA S. 11 <juris> zu der Vorläuferregelung des § 86 Nr. 2 AuslG). Im Anschluss an die - von der Klägerseite im Zulassungsverfahren nicht angegriffene - Einschätzung, dass sich die Aktivitäten der IGD als islamistisch-fundamentalistischer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, hat es die Mitgliedschaft und Vorstandzugehörigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift gewertet. Diese Annahme begegnet auch angesichts der Einlassung des Klägers zu den Motiven seines Engagements bei der IGD keinen Bedenken; denn das Vorliegen einer (früheren) Unterstützungshandlung muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ("... wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ..."). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung u.a. von radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drs. 14/533 S. 18 f. zu § 86 Nr. 2 AuslG). Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beaachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805, UA S. 10 <juris>). Angesichts seiner zuletzt bekleideten herausgehobenen Funktion in der IGD ist aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger diese Organisationen unterstützt hat. Die inneren Motive erweisen sich bei der Übernahme eines Vorstandsamtes als nach außen dokumentierter Aktivität für eine Organisation als unbeachtlich.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass Abwenden i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 StAG mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen verlangt, nämlich einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - zukünftig auszuschließen ist (BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805, UA S. 13 f.; U. v. 27.5.2003 - 5 B 00.1819 a.a.O.; Berlit in: GK-StAR, § 86 AuslG, RdNr. 143). Die Glaubhaftmachung einer veränderten Auffassung verlangt angesichts der nur schwer zu fassenden Anhaltspunkte aus der (inneren) Sphäre des Einbürgerungsbewerbers und der ihn treffenden materiellen Beweislast eine substantiierte Darlegung von Umständen, die den nachvollziehbaren Schluss auf eine geänderte innere Einstellung zulässt. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen hängen von Art und Gewicht des eigenen Beitrags sowie der zuvor verfolgten bzw. unterstützten Bestrebungen ab (vgl. Berlit a.a.O. § 86 AuslG RdNr. 147).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Abwendung von den Bestrebungen der IGD (noch) nicht glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden. Der Austritt aus der IGD spricht für einen Wechsel der inneren Einstellung des Klägers, aber andererseits hat sich der Kläger als ehemaliger Funktionär zu keinem Zeitpunkt explizit von dieser Organisation distanziert. Angesichts des in der Übernahme eines Amtes - in dem nur fünfköpfigen Vorstand - liegenden Gewichts der früheren Unterstützungshandlung begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Fall für die Glaubhaftmachung der Abkehr eine Zeitspanne von vier Jahren nicht hat ausreichen lassen. Die Gegenauffassung des Klägers verschließt sich der ihn treffenden qualifizierten Darlegungs- und materiellen Beweislast für eine Abwendung i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

2. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, nach welchen Maßstäbe sich der Zeitraum für die Glaubhaftmachung einer Abwendung gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 StAG bemesse, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass die Länge der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbegehrens als ein Element auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein kann (vgl. BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 00.1819 a.a.O.). Darüber hinaus erweist sich die Frage nicht als abstrakt klärungsfähig; denn die Beurteilung der Glaubhaftmachung einer Abwendung hat sich an Art und Gewicht der früheren Unterstützungshandlungen auszurichten und stellt sich damit als Frage des konkreten Einzelfalls dar.

3. Die Zulassung der Berufung kommt nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Zwar hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem eigenen Ausgangspunkt der Anwendung des seit 1. Januar 2005 geltenden Staatsangehörigkeitsrechts - in den Entscheidungsgründen überwiegend auf § 86 Nr. 2 AuslG anstelle des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG abgestellt. Die darauf gestützte Verfahrensrüge (Verstoß gegen das prozessuale Willkürverbot) greift schon deshalb nicht, weil die Heranziehung einer intertemporal unanwendbaren Vorschrift allenfalls einen sachlichen Mangel der Entscheidung zu begründen vermag. Darauf kann das Urteil aber im Ergebnis in keinem Fall beruhen, da die genannten Vorschriften - bis auf den redaktionellen Unterschied der Bezeichnung des Betroffenen als "Ausländer" bzw. Einbürgerungsbewerber" - inhaltlich identisch sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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