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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 7 B 01.2707
Rechtsgebiete: RGebStV, VwGO


Vorschriften:

RGebStV § 5 Abs. 7
VwGO § 127 a.F.
Private Rundfunkveranstalter oder -anbieter können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 5 Abs. 7 RGebStV auch für solche Rundfunkempfangsgeräte beanspruchen, die journalistisch-redaktionellen Zwecken wie Programmplanung und Programmgestaltung dienen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht nicht für Rundfunkempfangsgeräte, die der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Archivierung und Dokumentation sowie der Unterhaltung und Information von Mitarbeitern dienen (wie OVG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2003 Az. 12 A 10502/03.OVG).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 01.2707

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht;

hier: Berufung der Klägerinnen und Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne weitere mündliche Verhandlung am 1. September 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2001 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1999 insoweit aufgehoben wird, als darin Befreiungen für 325 Rundfunkgeräte mit Fernsehempfangsteil zurückgenommen wurden.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerinnen zu zwei Drittel und der Beklagte zu ein Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu ein Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel.

IV. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens trägt der Beklagte.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidungen vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen, unter denen private Rundfunkveranstalter oder -anbieter von der Rundfundgebührenpflicht befreit werden können.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 bewilligte der Beklagte der ursprünglichen Klägerin, der ********* ***** AG, einer privaten Rundfunkveranstalterin, antragsgemäß die Befreiung von der Rundfundgebührenpflicht für insgesamt 742 Fernsehgeräte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis einschließlich 30. November 1999. Aufgrund weiterer Befreiungsanträge befreite der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 1998 zusätzlich 122 Fernsehgeräte der ursprünglichen Klägerin von der Gebührenpflicht; die Befreiung wurde ebenfalls bis einschließlich November 1999 befristet.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 nahm der Beklagte unter anderem die Befreiungen für die am 11. Dezember 1998 bei der ursprünglichen Klägerin zum Empfang bereit gehaltenen 649 Fernsehgeräte mit Wirkung zum 31. Mai 1999 zurück. Zur Begründung wurde angegeben, das Bundesverwaltungsgericht habe inzwischen entschieden, dass nur diejenigen Rundfunkempfangsgeräte privater Rundfunkveranstalter von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die "dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verarbeitung dienen". Die Rundfunkempfangsgeräte der ursprünglichen Klägerin würden nicht studio- und überwachungstechnischen Zwecken dienen, weshalb eine Befreiung von der Gebührenpflicht für die Zukunft nicht mehr gewährt werden könne.

Auf den Widerspruch der ursprünglichen Klägerin nahm der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999 die mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 und 16. März 1998 gewährten Befreiungen von der Gebührenpflicht mit Wirkung zum 31. Mai 1999 zurück und lehnte verschiedene, in den Jahren 1998 und 1999 gestellte Befreiungsanträge für 33 Rundfunkempfangsgeräte ab.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die ursprüngliche Klägerin insbesondere vor, sie halte die Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke, zum Empfang bereit. Ihr Einsatz erfolge nicht zur Ermöglichung eines "Konsums" von Fernsehsendungen, sondern zu betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Er sei zwingend erforderlich, da die Verwendung von Monitoren einen unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Mehraufwand bedeuten würde.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV würden nur diejenigen Rundfunkempfangsgeräte dienen, die aus betrieblichen Gründen erforderlich sind, um den technisch-organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung des Rundfunkprogramms zu sichern. Rundfunkempfangsgeräte, die kommerziellen oder redaktionell-journalistischen Zwecken dienten, könnten nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001 teilte die ursprüngliche Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, dass aufgrund verschiedener gesellschaftsrechtlicher Vorgänge aus der ursprünglichen Klägerin nunmehr die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 hervorgegangen seien; sie hätten die Rechtsnachfolge der ursprünglichen Klägerin angetreten.

Mit Schriftsätzen vom 27. April 2001 und 27. Juni 2001 legten die Klägerinnen den Verwendungszweck der bei ihnen im Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 30. November 1999 eingesetzten Geräte im Einzelnen dar und ordneten die Geräte bestimmten Gruppen zu. Danach ergibt sich folgende Verwendung der Geräte im streitgegenständlichen Zeitraum:

Gruppe 1): Benutzung der Geräte zu technischen, nicht notwendigerweise studio- und überwachungstechnischen Zwecken:

Klägerin zu 1): ein Fernsehgerät und zwei Videogeräte

Klägerin zu 2): elf Fernsehgeräte und ein Videogerät

Gruppe 2): Benutzung der Geräte zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten:

Klägerin zu 1): fünf Fernsehgeräte und vier Videogeräte

Klägerin zu 2): sieben Fernsehgeräte und sieben Videogeräte

Gruppe 3): Benutzung der Geräte zur Kontrolle oder Betreuung des Programms während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Sendung:

Klägerin zu 1): acht Fernsehgeräte und zwei Videogeräte

Klägerin zu 2): 117 Fernsehgeräte und 59 Videogeräte

Gruppe 4): Benutzung der Geräte zur Programmplanung bzw. zur Sichtung und Bearbeitung von Sendematerial:

Klägerin zu 2): 43 Fernsehgeräte und 58 Videogeräte

Gruppe 5): Benutzung der Geräte zu Dokumentationszwecken:

Klägerin zu 1): 31 Fernsehgeräte und 34 Videogeräte

Gruppe 6): Benutzung der Geräte zu Repräsentations- und Marketingzwecke:

Klägerin zu 1): 39 Fernsehgeräte und 21 Videogeräte

Klägerin zu 2): 12 Fernsehgeräte und 11 Videogeräte

Gruppe 7): Benutzung der Geräte zu allgemeinen betrieblichen Zwecken:

Klägerin zu 1): 43 Fernsehgeräte und 15 Videogeräte

Gruppe 8): Sekretariate und Konferenzräume:

Klägerin zu 1): ein Fernsehgerät

Klägerin zu 2): zwölf Fernsehgeräte und ein Videogerät

Die Klägerinnen begründeten in den genannten Schriftsätzen im Einzelnen, weshalb die jeweils aufgeführten Geräte betrieblichen Zwecken dienten. Auf die Schriftsätze vom 27. April 2001 und vom 27. Juni 2001 sowie auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts (S. 10 - 17) wird Bezug genommen.

Am 18. Juli 2001 teilten die Klägerinnen dem Verwaltungsgericht mit, dass von der Differenz zwischen den der ursprünglichen Klägerin bis 11. Dezember 1998 erteilten Befreiungen für 864 Geräte mit Fernsehempfangsteil und den damals tatsächlich vorhandenen 649 Geräten 108 Befreiungen für nicht vorhandene Geräte der Klägerin zu 1 und 107 Befreiungen für nicht vorhandene Geräte der Klägerin zu 2 zuzurechnen seien.

Mit Urteil vom 24. Juli 2001 hob das Verwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1999 auf, soweit darin Befreiungen für mehr als 840 Rundfunkgeräte mit Fernsehempfangsteil zurückgenommen wurden; im übrigen wies es die Klage ab. Diese sei nur hinsichtlich der Rücknahme der Gebührenbefreiungen für 24 Rundfunkgeräte mit Fernsehempfangsteil, von denen neun Geräte auf die Klägerin zu 1 und 15 Geräte auf die Klägerin zu 2 entfielen, begründet. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Gebührenbefreiungsbescheide vom 15. Oktober 1996 und vom 16. März 1998 als auch hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Gebührenbefreiungen rechtmäßig. Betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV, seien nur dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienende Zwecke. Rundfunkempfangsgeräte, die in sonstiger Weise der Veranstaltung oder Anbietung von Rundfunk dienten, unterlägen dieser Befreiungsmöglichkeit nicht. Damit könne insbesondere für journalistisch-redaktionellen oder kommerziellen Zwecken dienende Rundfunkempfangsgeräte keine Befreiung ausgesprochen werden. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV, aus seiner Entstehungsgeschichte, aus dem systematischen Vergleich des § 5 Abs. 7 RGebStV mit den anderen in § 5 RGebStV genannten Befreiungstatbeständen sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter Beachtung dieser Grundsätze seien die Befreiungen für ein zur Abteilung Liegenschaften gehöriges Fernsehgerät der Klägerin zu 1 sowie elf zur Abteilung Verbreitungstechnik gehörige Fernsehgeräte der Klägerin zu 2 innerhalb der von den Klägerinnen gebildeten Fallgruppe 1 (Benutzung der Geräte zu technischen, nicht notwendigerweise studio- und überwachungstechnischen Zwecken) als rechtmäßig anzusehen. Innerhalb der Gruppe 2 (Benutzung der Geräte zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten) erfüllten vier Fernsehgeräte und vier Videorekorder der Abteilung Justitiariat der Klägerin zu 1 sowie vier Fernsehgeräte der zur Klägerin zu 2 gehörigen Abteilung Jugendschutz die Voraussetzungen für eine Befreiung, da sie den technischen bzw. organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung sichern sollten.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung beantragen die Klägerinnen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als es für diejenigen 521 Rundfunkempfangsgeräte, für welche die Klägerinnen den Verwendungszweck im Einzelnen näher konkretisiert haben, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht versagt sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1999 insoweit aufzuheben, als er diejenigen 521 Rundfunkempfangsgeräte betrifft, für welche die Klägerinnen den Verwendungszweck im Einzelnen näher konkretisiert haben.

Zur Begründung lassen sie im wesentlichen vortragen: Die Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zu "betrieblichen Zwecken". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff werde durch den Einschub "insbesondere studio- und überwachungstechnische (Zwecke)" näher konkretisiert. Diesem "insbesondere-Einschub" komme jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine einschränkende Bedeutung zu. Vielmehr handle es sich hierbei um eine beispielhafte, nicht abschließende Verdeutlichung des Begriffs der betrieblichen Zwecke. Die kategorische Einschränkung der sonstigen betrieblichen Zwecke allein auf organisatorische Zwecke, welche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Konsequenz zu einem grundsätzlichen Ausschluss etwa von Befreiungen für Geräte führe, die zu journalistisch-redaktionellen oder kommerziellen Zwecken genutzt werden, finde im Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV keine Stütze. Auch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift verdeutliche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den "einengenden Charakter" des "insbesondere-Einschubs" nicht. Hätte der Gesetzgeber eine derart weit reichende Einengung der betrieblichen Zwecke gewollt, so hätte er etwa die "betrieblichen" gleich durch "studio- und überwachungstechnische" Zwecke ersetzen können. Dem erst durch den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 eingefügten "insbesondere-Einschub" komme deshalb keine einengende, sondern nur eine veranschaulichende Wirkung zu. Auch aus der vom Beklagten herangezogenen sog. "Sachsen-Anhalt-Rechtsprechung" und einem daraus resultierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einem speziellen Einzelfall lasse sich eine derartige restriktive Auslegung nicht herleiten. Hierin werde ausdrücklich und dezidiert festgestellt, dass die Anwendung des § 5 Abs. 7 RGebStV stets eine konkrete Einzelfallprüfung und -entscheidung über das Vorliegen einer Nutzung für "betriebliche Zwecke" erfordere.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Einfügung der Worte "insbesondere studio- und überwachungstechnische (Zwecke)" habe der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass nur solche betrieblichen Zwecke zu einer Befreiung führen sollen, die entweder, wie im Studiobereich, zwingend für die Erstellung des Programms oder, wie bei der Überwachung der Ausstrahlung des Programms, zwingend für Zwecke im Rahmen der Verbreitung des Programms benötigt würden. § 5 Abs. 7 RGebStV verfolge damit den Zweck, private Rundfunkveranstalter und -anbieter nicht in unbilliger Weise mit Rundfunkgebühren für solche Rundfunkgeräte zu belasten, die betrieblich für das Erstellen und Verbreiten eines Rundfunkprogramms erforderlich sind. Dies seien nur solche Rundfunkempfangsgeräte, die unter technischem oder organisatorischem Gesichtspunkt für die Programmerstellung oder -verbreitung erforderlich sind. Die Konkretisierung sei damit dahingehend zu verstehen, dass vor allem studio- und überwachungstechnische Zwecke beim Einsatz der Rundfunkempfangsgeräte vorliegen müssen, um die Befreiung gewähren zu können. Dies bedeute andererseits, dass auch andere betriebliche Zwecke, die ebenso wie die studio- und überwachungstechnischen Zwecke zwingend für die Programmerstellung oder -verbreitung erforderlich sind, für eine Befreiung ausreichend seien. Von einer Gebührenbefreiung seien aber solche Rundfunkgeräte ausgenommen, die private Rundfunkveranstalter kommerziell oder journalistisch bzw. redaktionell für die inhaltliche Programmgestaltung gebrauchen. Demgegenüber lasse sich die Auffassung der Klägerinnen, alle ihre Rundfunkgeräte dienten betrieblichen Zwecken, weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbaren.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 legte der Beklagte Anschlussberufung ein und beantragte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2001 aufzuheben, soweit darin vier Fernsehgeräte und vier Videorekorder in der Abteilung Justitiariat der Klägerinnen und vier Fernsehgeräte in der Abteilung Jugendschutz der Klägerinnen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Die Anschlussberufung sei zulässig, da sich diese Frage nach § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung beurteile. Sie sei auch begründet. Die Befreiung von vier Videorekordern im Justitiariat der Klägerinnen sei rechtswidrig, da diese allein der Aufzeichnung des Programms dienten. Die Aufzeichnung von Programmen sei jedoch grundsätzlich dessen Verbreitung nachgelagert, d.h. sie erfolge zu einem Zeitpunkt, zu dem der vom Gesetzgeber begünstigte betriebliche Zweck schon abgeschlossen sei. Auch die vier Fernsehgeräte in der Abteilung Justitiariat würden ausschließlich im Zusammenhang mit den genannten Videorekordern als Sehstellen benutzt. Dasselbe gelte für die vier Fernsehgeräte in der Abteilung Jugendschutz.

Die Klägerinnen beantragen,

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie sei bereits unzulässig, da gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig sei. Zwischen der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 3. April 2002 und dem Einlegen der Anschlussberufung am 19. Juni 2002 sei ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten verstrichen. Die Übergangsvorschrift des § 194 VwGO komme dem Beklagten nicht zugute. Im Übrigen sei die Anschlussberufung unbegründet. Eine vernachlässigbare Mitbenutzung zu anderen, unter Umständen nicht privilegierten Zwecken sei dann unschädlich, wenn das betreffende Gerät jedenfalls überwiegend für den privilegierten Zweck genutzt werde. So verhalte es sich bei den hier gegenständlichen Geräten der Klägerinnen, da die entsprechenden Mitarbeiter zwar nicht während ihrer gesamten Arbeitszeit das eigene Programm live verfolgen können müssten, dazu jedoch zu bestimmten Sendezeiten bzw. in bestimmten Situationen in der Lage sein müssten.

Der Senat hat zwei mündliche Verhandlungen und einen Augenschein bei den Klägerinnen durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren erklärt.

Die Gerichts- und die Behördenakten haben dem Senat vorgelegen. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist teilweise begründet. Die Rücknahme der Befreiungen für die den Gruppen 1) - 4) angehörenden Rundfunkempfangsgeräte war rechtswidrig. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1999 aufzuheben. Im Übrigen sind die ge nannten Bescheide rechtmäßig, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Antrag der Klägerinnen diejenigen 521 Rundfunkempfangsgeräte, für welche sie den Verwendungszweck mit Schriftsätzen vom 27. April 2001 und vom 27. Juni 2001 im Einzelnen näher konkretisiert haben. Nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens sollen hingegen sein 215 nicht (mehr) bereitgehaltene Geräte, 104 Geräte, für die die Klägerinnen keinen Verwendungszweck angegeben haben, 33 abgelehnte Gebührenbefreiungen sowie die vom Verwaltungsgericht anerkannten Befreiungen für 24 Geräte.

Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden angeordnete Rücknahme der Gebührenbefreiung für (die hier noch maßgeblichen) 521 Rundfunkempfangsgeräte ist Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in analoger Anwendung. In dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht direkt anwendbaren Vorschrift kommen nämlich allgemeine Vertrauensgrundsätze zum Ausdruck, die auch der Beklagte bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat (z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, RdNr. 10 zu § 48). Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Bei der ursprünglich gewährten Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um einen sog. Geldleistungsverwaltungsakt im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Hierunter ist nicht nur eine in Geld bezifferte oder jedenfalls ohne weiteres bezifferbare Leistung zu verstehen, sondern auch der Verzicht einer Behörde auf eine geschuldete oder jedenfalls unter Umständen zu erbringende Geldleistung (BayVGH vom 30.10.2002 BayVBl 2003, 530; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., RdNr. 76 zu § 48). Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes:

1. Die der ursprünglichen Klägerin gewährten Befreiungen von der Rundfunkgebühr waren nur teilweise rechtswidrig. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.

a) Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerinnen überhaupt private Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter sind, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die allein noch streitgegenständliche Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1999 ist derjenige des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die ursprüngliche Klägerin private Rundfunkveranstalterin bzw. -anbieterin, was von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird.

b) Die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV erweist sich als in der Sache nicht zutreffend. Bei der Auslegung dieser Vorschrift folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angestellt hat (vgl. Urteil vom 19.5.2003 Az. 12 A 10502/03.OVG). § 5 Abs. 7 RGebStV eröffnet mit dem Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Zwecke seinem Wortlaut nach zunächst einen sehr weiten Anwendungsbereich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, der allerdings eine Einschränkung durch den Einschub "insbesondere studio- und überwachungstechnische" Zwecke erfährt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Rundfunkgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder betriebliche Zweck zu einer Gebührenbefreiung führen soll. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Im Gegensatz dazu werden die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter lediglich auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit, was schon darauf hindeutet, dass nicht alle dort zum Empfang bereit gehaltenen Geräte von der Gebührenpflicht befreit werden sollen. Mit dem Antragserfordernis und vor allem dem genannten Einschub wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass in erster Linie für das Bereithalten solcher Rundfunkempfangsgeräte Gebührenfreiheit bestehen soll, die dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienen. Die Tatsache, dass der Begriff "betriebliche Zwecke" nicht ausdrücklich auf reine studio- und überwachungstechnisch genutzte Geräte beschränkt wurde, spricht allerdings dafür, dass bei der Entscheidung über eine Gebührenbefreiung auch eine Berücksichtigung sonstiger Belange zuzulassen ist. Das folgt schon aus dem in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verwandten Wort "insbesondere", das "hauptsächlich", "vornehmlich" oder "namentlich" bedeutet. Nicht gemeint sein kann damit, dass nur "ausschließlich" studio- und überwachungstechnischen Zwecken dienende Geräte von der Befreiungsvorschrift erfasst werden sollen. Des erwähnten Einschubs hätte es im Übrigen bereits regelungstechnisch nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber eine solche Intention gehabt hätte. Dann hätte es nämlich nahe gelegen, den Wortlaut der im Jahre 1991 durch die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl S. 451) erfolgten Änderung - durch Streichen der "betrieblichen" Zwecke - dahingehend klarzustellen, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für solche Rundfunkempfangsgeräte gelten solle, die ausschließlich für studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden. Damit kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber - was vom Wortlaut her nicht von vornherein ausgeschlossen wäre - mit dem genannten Einschub lediglich klarstellen wollte, dass auch studio- und überwachungstechnische Zwecke den betrieblichen Zwecken unterfallen sollten.

Nach alledem sind die von privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern verfolgten betrieblichen Zwecke anhand deren eigentlicher Aufgabe, Rundfunk zu veranstalten bzw. anzubieten, zu konkretisieren. Veranstalter eines Rundfunkprogramms ist jeder, der die Struktur eines Programms festlegt, dessen Abfolge plant und die Sendungen zusammenstellt sowie unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfGE 97, 298). Davon werden auch journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten wie Programmplanung und Programmgestaltung erfasst, so dass auch diese den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV zuzuordnen sind. Dieses Ergebnis führt nicht dazu, dass private Rundfunkveranstalter oder -anbieter generell von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wären. Soweit sie die Rundfunkgeräte wie ein Privatmann oder jeder sonstige Unternehmer zum Empfang bereithalten, sind sie vom Sinn und Zweck der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht erfasst. Dazu gehören Rundfunkempfangsgeräte, die der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Archivierung und Dokumentation sowie der reinen Unterhaltung und Information von Mitarbeitern dienen, da diese keinen unmittelbaren Bezug zu der Veranstaltung oder dem Angebot von Rundfunk aufweisen (a.A. OVG Sachsen-Anhalt vom 31.5.1996 Az. 2 L 325/95).

Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.10.1997 ZUM 1998, 589) entgegen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz festgestellt, dass die staatsvertraglich geregelte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren unter gleichzeitigem Ausschluss der privaten Rundfunkveranstalter von der Gebührenfinanzierung auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, als sie zur Folge hat, dass ein privater Rundfunkveranstalter, der zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Fernsehgeräte zum Empfang bereit hält, deswegen zur Zahlung einer Rundfunkgebühr herangezogen wird. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 31. Mai 1996 (a.a.O.), wonach aufgrund einer konkreten Einzelfallprüfung festzustellen sei, ob ein privater Rundfunkveranstalter auf Antrag für die von ihm bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, und dies der Fall sei, wenn die Rundfunkempfangsgeräte den technisch-organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung des Programms des jeweiligen Rundfunkveranstalters sichern sollen, vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden sei. Die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt getroffene Unterscheidung zwischen betriebstechnischen und organisatorischen Zwecken einerseits und programmlichen Zwecken andererseits entspreche der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen klaren Unterscheidung zwischen der inhaltlichen, programmlichen Seite von Rundfunk einerseits und der technischen, "instrumentalen" Seite andererseits.

Mit diesen Ausführungen wird lediglich in einem nicht vergleichbaren Einzelfall - betreffend einen privaten Rundfunkveranstalter, der zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Fernsehgeräte zum Empfang bereit hält - die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht gefundenen Auslegung allein anhand revisiblen Bundesrechts (Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auslegung des Rundfunkgebührenrechts Sache der Landesgerichte sei, da die Länder von der ihnen in Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, das Rundfunkgebührenrecht für revisibel zu erklären, keinen Gebrauch gemacht haben. Die Überprüfung der durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht anhand rein verfassungsrechtlicher bundesrechtlicher Maßstäbe in einem Einzelfall führt jedoch nicht dazu, dass eine derartige Interpretation des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auch landesrechtlich zwingend geboten wäre. Einer verallgemeinernden Anwendung ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 deshalb nicht zugänglich. Im Übrigen hält der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, die Formulierung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV knüpfe an die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) getroffene Unterscheidung zwischen der technisch-instrumentalen und der inhaltlich-kulturellen Seite der Gestaltung von Rundfunkprogrammen an, für nicht durchgreifend. In dieser, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen nach Art. 73 Nr. 7 GG betreffenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht darunter nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sog. Studiotechnik verstanden. Damit waren allein die Übertragungswege angesprochen, die außerhalb der Rundfunkstudios liegen. Aus dieser Unterscheidung lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Reichweite des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ziehen, da hierin sowohl sende- als auch studiotechnische Zwecke aufgeführt sind (ebenso OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

c) Unter Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze waren die Gebührenbefreiungen für die von den Klägerinnen gebildeten Gruppen 1) bis 4) rechtmäßig, ihre Rücknahme also rechtswidrig; bei den Geräten der Gruppen 5) bis 7) erfolgte die Befreiung dagegen zu Unrecht. Es besteht insoweit kein Anlass - und wurde vom Beklagten auch nicht vorgetragen - anzunehmen, dass sich die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse bei den Klägerinnen gegenüber denjenigen bei der ursprünglichen Klägerin (maßgeblich) geändert hätten.

aa) Benutzung der Geräte zu technischen, nicht notwendigerweise studio- und überwachungstechnischen Zwecken (Gruppe 1):

Auch die drei vom Verwaltungsgericht nicht befreiten Geräte der Abteilung Liegenschaften (zwei Geräte) und Verbreitungstechnik (ein Gerät) wurden ursprünglich rechtmäßig befreit. Die Klägerinnen haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es zur Kontrolle und zum Test der unterschiedlichen Übertragungswege (z.B. Kabel, Satellit analog, Satellit digital) erforderlich sein kann, die jeweils mittels unterschiedlicher Technik übermittelten Bilder aufzuzeichnen, um sie dann zu analysieren und zu vergleichen. Damit liegt ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem organisatorischen bzw. technischen Ablauf der Kontrolle der Programmverbreitung vor.

bb) Benutzung der Geräte zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Gruppe 2):

Der Senat hat sich sowohl auf Grund des mündlichen und schriftlichen Vorbringens der Klägerinnen als auch im Rahmen des Ortstermins davon überzeugen können, dass die im Rahmen des Berufungsverfahrens noch streitgegenständlichen zwölf Geräte dieser Gruppe jedenfalls auch organisatorischen Zwecken dienen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei nur dann möglich, wenn die begünstigten Zwecke ausschließlich verfolgt würden, in dieser Allgemeinheit so nicht zutrifft. In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Senats vom 17. Juli 1996 (Az. 7 B 94.896), in dem es im Übrigen um den nicht vergleichbaren Fall der Nutzung von Rundfunkgeräten im Fernsehraum einer Kurklinik geht, ist im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ausgesagt, dass ein Rundfunkgerät auch dann für den in einer Einrichtung betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten wird, wenn es von diesem zwar nicht ausschließlich, aber doch typischerweise benutzt wird. Selbst wenn insbesondere die sieben Videorekorder der Abteilung Jugendschutz auch benötigt werden, um in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sowie bestimmter Vorgaben freiwilliger Selbstkontrollgremien bestimmte Sendungen aufzuzeichnen und zu kopieren, ist ein betrieblicher Zweck im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV zu bejahen. Zu Recht weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die dort eingesetzten Geräte - ebenso wie im Bereich des Justitiariats - den ureigenen innerbetrieblichen Zwecken der Klägerinnen dienen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Geräte dazu verwendet werden, um in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Fernsehsendung diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren bzw. gegebenenfalls auf eine Modifizierung oder sogar Unterlassung der Ausstrahlung hinzuwirken. Schließlich hat sich der Senat im Rahmen des Ortstermins davon überzeugen können, dass die in der Abteilung "Corporate Affairs" eingesetzten drei Fernsehgeräte betrieblichen Zwecken dienen, da auch dort die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und freiwilliger Verhaltenskodices mit den dort eingesetzten Fernsehgeräten überwacht wird. So haben die Klägerinnen beispielsweise vorgetragen, dass der Unternehmenssprecher nur dann Anfragen der Presse zum laufenden Programm "ad hoc" beantworten könne, wenn er die Möglichkeit habe, sich das aktuell ausgestrahlte Fernsehprogramm auch selbst anzusehen und darauf gegebenenfalls Einfluss zu nehmen. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch, dass Mitarbeiter der Abteilung "Corporate Affairs" zwingend darauf angewiesen sind, die entsprechenden Talkshow-Formate live an ihrem Arbeitsplatz verfolgen zu können. Nach alledem handelt es sich um betriebliche Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Programmverbreitung stehen. Dies gilt auch, soweit mit den Geräten der Gruppe 2 die rechtmäßige Ausstrahlung von Fernsehprogrammen in der näheren Zukunft gewährleistet werden soll. Nach den oben genannten Grundsätzen werden nämlich auch journalistisch-redaktionelle Zwecke von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV begünstigt.

cc) Benutzung der Geräte zur Kontrolle oder Betreuung des Programms während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Sendung (Gruppe 3):

Auch insoweit hat sich der Senat (auch) im Rahmen des Ortstermins davon überzeugt, dass in allen Redaktionen, die die Ausstrahlung von Live-Sendungen oder aktuellen Magazin-Sendungen betreuen, der Einsatz von Fernsehgeräten unerlässlich ist. Zu Recht weisen die Klägerinnen darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang ein betriebliches Erfordernis ist, Sendungen mit Hilfe eines Fernsehgerätes live vom Arbeitsplatz verfolgen zu können, um so etwa Tonstörungen zu beheben, Regieanweisungen zu geben, das Outfit der Moderatoren zu korrigieren, einen Talkshowgast zurückzuhalten oder ähnlich in den Ablauf der Sendung einzugreifen. Dass insoweit jeder Redakteur neben den wahrgenommenen überwachungstechnischen Aufgaben zweifellos auch redaktionelle Tätigkeiten übernimmt, spielt nach dem oben Gesagten keine Rolle, da auch journalistisch-redaktionelle Zwecke dem Begünstigungszweck unterfallen. Dies gilt auch für die übrigen, neben den Redaktionen die Ausstrahlung einer Fernsehsendung begleitenden Abteilungen der Gruppe 3; auch insoweit ist der Einsatz von Fernseh- und Videogeräten erforderlich und dient betrieblichen Zwecken. So werden etwa in der Abteilung "Communication Services" die Fernsehgeräte dazu verwendet, um während der Ausstrahlung einer Sendung allgemeine Zuschaueranfragen zu beantworten oder Hotlines für spezielle Sendungen einzurichten. Dafür ist aber erforderlich, dass die dort eingesetzten Mitarbeiter die Möglichkeit haben, das Programm live zu verfolgen. Dasselbe gilt für die vom Senat ebenfalls in Augenschein genommene Abteilung "Unternehmens-PR", wo die eingesetzten Fernseh- und Videogeräte vor allem zur Erlangung von Vorinformationen sowie zur Nachbearbeitung von gelaufenen Sendungen benutzt werden. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, dass etwa bei Katastrophen großen Ausmaßes auch die Berichterstattung im Fernsehen selbst zum Gegenstand der Berichterstattung in der Presse und im Hörfunk werden und die Abteilung "Unternehmens-PR" ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, ohne dabei das laufende eigene Programm zu verfolgen. Auch hier handelt es sich um den betrieblichen Zweck der Programmbeobachtung. Dies gilt auch für die Abteilung "Moderatorenbetreuung, Casting, Styling", wo über die zur Verfügung stehenden Geräte z.B. das Outfit der Moderatoren überprüft und gegebenenfalls durch Anrufe in der Regie in die Sendung eingegriffen wird, sowie für den Bereich "Talk". Zutreffend legen die Klägerinnen schließlich im Einzelnen dar, dass die jeweils laufende Sendung nicht nur mittels Fernsehgerät kontrolliert wird, sondern vielfach auch gleichzeitig per Videogerät aufgezeichnet werden muss, damit der zuständige Mitarbeiter sich eine kritische Stelle oder eine bestimmte Äußerung innerhalb kürzester Zeit noch einmal wiederholt ansehen kann. Auch diese Geräte dienen deshalb den genannten betrieblichen Zwecken.

dd) Benutzung der Geräte zur Programmplanung bzw. zur Sichtung und Bearbeitung von Sendematerial (Gruppe 4):

Auch insoweit haben die Klägerinnen im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die in dieser Abteilung benutzten Geräte der Programmüberwachung und journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen, etwa durch den Hinweis darauf, dass z.B. die Programmplanung die Programmübergänge zu überwachen hat, was grundsätzlich nur live geschehen könne und bei kurzfristigen Programmänderungen besondere Sorgfalt erfordere.

ee) Etwas anderes gilt jedoch für die von den Klägerinnen zu Dokumentationszwecken (Gruppe 5), zu Repräsentations- und Marketingzwecken (Gruppe 6) sowie zu allgemeinen betrieblichen Zwecken (Gruppen 7, 8) genutzten Geräte. Insoweit halten die Klägerinnen die Rundfunkgeräte wie jeder sonstige Unternehmer im Rahmen einer Tätigkeit bereit, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Veranstaltung oder dem Angebot von Rundfunk aufweist. Soweit die Geräte zu Dokumentationszwecken eingesetzt werden, mag sich zwar eine gewisse Überschneidung mit dieser Tätigkeit ergeben, doch werden die Geräte jedenfalls nicht typischerweise zu den genannten privilegierten Zwecken eingesetzt. Nach dem oben Gesagten erfasst jedoch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV derartige Nutzungen nicht, so dass die hierfür gewährten Befreiungen rechtswidrig waren.

2. Zu den Fragen des Vertrauensschutzes der ursprünglichen Klägerin, zur Ermessensausübung des Beklagten und zur Jahresfrist hat das Verwaltungsgericht eingehend Stellung bezogen. Der Senat nimmt auf die dortigen zutreffenden Ausführungen Bezug (S. 32 bis 35 des Urteilsumdrucks).

II.

Die Anschlussberufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist für deren Zulässigkeit nicht der durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) neu gefasste § 127 VwGO maßgeblich. Nach der Übergangsregelung des § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO n.F. richtet sich die Zulässigkeit der Berufungen, und damit auch der (unselbständigen) Anschlussberufung, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 in Verfahren ohne (weitere) mündliche Verhandlung - wie hier - die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat. Dies ist im vorliegenden Fall am 7. September 2001 geschehen. Nach § 127 Satz 1 VwGO a.F. konnte sich der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren der Berufung anschließen, ohne dass es der Einhaltung einer Frist bedurft hätte (vgl. hierzu § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO n.F.). Im Übrigen wäre die Anschlussberufung auch zulässig, wenn man mit den Klägerinnen davon ausgehen wollte, dass diese, weil unselbstständig, nicht der Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 1 VwGO unterfällt. Denn die Berufungsbegründungsschrift wurde dem Beklagten nicht gem. § 56 Abs. 2 VwGO a.F. i.V.m. §§ 3 ff. VwZG förmlich zugestellt. Dieser Mangel könnte auch nicht durch den tatsächlichen Erhalt der Berufungsbegründungsschrift geheilt werden (§ 9 Abs. 2 VwZG a.F.), so dass die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO n.F. nicht zu laufen begonnen hätte.

2. Die Anschlussberufung ist jedoch nach den oben genannten Grundsätzen unbegründet. Zutreffend weisen die Klägerinnen zu dem Einwand des Beklagten, die im Justitiariat verwendeten vier Videogeräte seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, da ein Studiomonitor dieselbe Funktion wahrnehmen könne, darauf hin, dass die juristische Überprüfung eines Fernsehbeitrags "im Stummfilmformat" keinen Sinn mache und auch die kurzfristige Aufzeichnung der zu beurteilenden Sendung über Videogeräte unerlässlich sei, da den Mitarbeitern die Möglichkeit offen stehen müsse, sich bestimmte Bilder oder Äußerungen wiederholt anzusehen. Dasselbe gilt für die im Wege der Anschlussberufung angegriffenen, vom Verwaltungsgericht befürworteten Befreiungen für vier (richtig: fünf) Fernsehgeräte der Abteilung "Justitiariat". Auch die Fernsehgeräte der Abteilung "Jugendschutz" werden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Sendungen zur Überprüfung der Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen und zur Sicherstellung der Ausstrahlung der VPS-Signale verwendet und dienen damit überwachungstechnischen oder/und journalistisch-redaktionellen Zwecken. Die Befreiung der 12 genannten Geräte war deshalb rechtmäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war für die erste Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen bei einem Streitgegenstand der Rücknahme von Gebührenbefreiungen für 864 Rundfunkgeräte nur hinsichtlich 325 Befreiungen erfolgreich gewesen wären, so dass die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen haben. Dagegen sind die Klägerinnen angesichts des für die Berufungsinstanz eingeschränkten Streitgegenstands der Rücknahme von 521 Gebührenbefreiungen überwiegend erfolgreich, so dass dem Beklagten insoweit zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen waren. Die Kosten des erfolglosen Anschlussberufungsverfahrens trägt der Beklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist keine revisible Rechtsfrage (zuletzt BVerwG v. 8.10.1997 ZUM 1998, 598).

Ende der Entscheidung

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