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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 7 B 03.885
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 54
VwGO § 153
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO §§ 578 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 03.885

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung; Wiederaufnahme des Verfahrens 7 B 95.3399;

hier: Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger nahm in den Jahren 1990 bis 1992 mehrmals erfolglos an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Die gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung gerichteten Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Unter anderem wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 1998 Az. 7 B 95.3399 die Berufung des Klägers in einem Verfahren zurück, in dem dieser die Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden des Landesjustizprüfungsamtes vom 20. Juni und 5. November 1990 begehrte. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 1998 verwarf das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juli 1998 (BVerwG 6 B 66.98).

Mit Schreiben vom 25. März 2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof machte der Kläger unter Voranstellung des Aktenzeichens 7 B 95.3399 und unter Angabe des Betreffs "Wiederaufnahmeklage" und "Eilantrag" Wiederaufnahmegründe geltend. Mit Schreiben vom 29. März 2003 ergänzte er seine Argumentation. Ferner beantragte er mit Schreiben vom 26. Mai 2003 Prozesskostenhilfe und benannte Herrn Rechtsanwalt **** als Prozessbevollmächtigten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten - auch der Verfahren 7 ZB 02.3058, 7 ZB 01.1047, 7 B 95.3399, 7 B 95.2853, 7 B 98.2778 und 7 B 99.2458 - Bezug genommen.

II.

Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten kann an der vorliegenden Entscheidung mitwirken, da der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. März 2003 (am Ende des Schriftsatzes vom 25. März 2003 befindet sich folgender handschriftlicher Zusatz: "Gegen Kersten Ablehnungsantrag") als offensichtlich missbräuchlich ansieht. Der Vortrag des Klägers ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die behauptete - vom Kläger aber mit keinem Wort näher begründete - Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Das Ablehnungsgesuch bleibt daher unberücksichtigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 16 zu § 54).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger wird mit seinem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Begehren voraussichtlich nicht durchdringen.

Legt man den Schriftsatz vom 25. März 2003 als Antrag auf Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO aus, verspricht ein derartiger Antrag keinen Erfolg. Dem wenig strukturierten und zum Teil kaum nachvollziehbaren Sachvortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bzw. für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegeben wären. Darüber hinaus gibt es keinen Anhaltspunkt, dass die Notfrist von einem Monat (§ 586 Abs. 1 ZPO) für die Erhebung der Wiederaufnahmeklage gewahrt ist.

Nach dem erkennbaren Vorbringen des Klägers und der darauf fußenden Auslegung seines Begehrens geht der Senat nicht vom Vorliegen eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus. Das Begehren des Klägers ist ersichtlich auf die Wiederaufnahme seines Verfahrens gerichtet; einem derartigen Verfahren ist der vorläufige Rechtsschutz jedoch wesensfremd. Darüber hinaus fehlt jeder Anhalt für eine Eilbedürftigkeit, da die einschlägigen Prüfungen des Klägers mehr als 10 Jahre und auch die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre daher von vornherein zum Scheitern verurteilt, so dass der Senat - auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers - nicht annimmt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren ein derartiges Begehren verfolgt.

Da somit das Begehren des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Aus diesen Gründen kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen könnte, §§ 117, 115 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bedarf nach § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO keiner weiteren Begründung.

Ende der Entscheidung

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