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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 7 B 05.2273
Rechtsgebiete: VwGO, BayVwVfG, GG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 113 Abs. 5
BayVwVfG Art. 10
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1
BayVwVfG Art. 40
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Zu den rechtlichen Bindungen einer Universität bei der Überlassung hochschuleigener Räume an einen privaten Kulturveranstalter
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

7 B 05.2273

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Überlassung des ********** ******* der Universität ********** für die Weihnachtsgalen in den Jahren 2005 bis 2007;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. November 2006 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2005 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Universität Regensburg vom 31. März 2006 verpflichtet, die Klägerin für ihre Weihnachtsgala 2006 zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für den 25. bis einschließlich 31. Dezember 2006 zuzulassen.

III. Die Bescheide der Universität Regensburg vom 26. Juli 2004 und vom 13. Juni 2005 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin für ihre Weihnachtsgala 2005 zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für den 25. bis einschließlich 31. Dezember 2005 zuzulassen.

IV. Der Widerrufsbescheid der Universität Regensburg vom 21. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit hiervon Veranstaltungen der Weihnachtsgala der Klägerin betroffen sind.

V. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

VI. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der vorliegenden Klage ist das Begehren der Klägerin, eines privaten Kulturveranstalters, das Auditorium Maximum der Universität Regensburg (im Folgenden: Universität) wie in den vorangegangenen Jahren auch in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils vom 25. bis 31. Dezember für ihre Weihnachtsgala nutzen zu können. Nach zahlreichen, durch gegenseitige Vorwürfe geprägten Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten bzw. ihren Vertretern weigert sich die Universität seit dem Jahr 2005 generell, an die Klägerin Räume für deren Veranstaltungen ("Weihnachtsgala", "Sportkultur-Akademie") zu vermieten.

Mit Telefax vom 17. Januar 2002 bat die Klägerin die Universität unter dem Betreff "Reservierung und Vormerkung Audimax und Foyer", verschiedene Termine für die Jahre 2002 bis 2007 (u.a. jeweils an den Tagen vom 25. bis. 31. 12.) vorzumerken und die Optionen schriftlich zu bestätigen. Ein Sachbearbeiter der Universität faxte das betreffende Schreiben am 21. Januar 2002 mit dem handschriftlichen Vermerk "Reserviert!" an die Antragstellerin zurück.

Nachdem es anlässlich der im April 2002 im Auditorium Maximum durchgeführten "Sportkultur-Akademie" zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, widerrief die Universität mit formlosem Schreiben vom 21. Mai 2002 u.a. "sämtliche Terminreservierungen". Die Klägerin legte dagegen am 6. Juni 2002 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Nach einem Gespräch mit dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 2002 teilte die Universität der Klägerin am 19. Juli 2002 mit, Reservierungswünsche würden künftig frühestens ein Jahr vor dem Mietereignis entgegengenommen; die von der Klägerin in Aussicht genommenen Termine bis 2007 seien der Universität bekannt und würden erst mit Beginn des 10. Monats vor dem Ereignis für Dritte freigegeben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 erklärte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit dem Schreiben der Universität vom 19. Juli 2002 sein Einverständnis.

Nachdem die Universität der Klägerin mit Schreiben vom 2. und 30. März sowie 28. Mai 2004 angekündigt hatte, dass sie ihr wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten das Foyer des Auditorium Maximum ab 2005 nicht mehr für die "Sportkultur-Akademie" zur Verfügung stellen werde, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2004 an den Rektor, um ihre Zulassung für das Jahr 2005 zu erreichen. Sie berief sich dabei auf die bis zum Jahr 2007 gewährten Mietoptionen und kündigte an, Kopien ihres Schreibens an verschiedene öffentliche Stellen zu übersenden sowie bei Ablehnung der Zulassung Klage zu erheben und die überörtliche Presse zu informieren.

Die Universität teilte ihr daraufhin am 26. Juli 2004 formlos mit, die Hochschulleitung habe an diesem Tag beschlossen, mit der Klägerin auch angesichts des Nötigungsversuchs gegenüber dem Rektor vom 20. Juli 2004 keine weiteren Mietverträge abzuschließen. Die Klägerin legte dagegen am 22. Dezember 2004 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag,

den Widerrufsbescheid der Universität vom 21. Mai 2002 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Reservierung vom 21. Januar 2002, in der bereits die öffentlich-rechtliche Zulassung zu den Räumen der Hochschule liege, sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.

Nachdem die Universität einen die Weihnachtsgala 2005 betreffenden Zulassungsantrag mit förmlichem Bescheid vom 13. Juni 2005 abgelehnt hatte und dagegen von Seiten der Klägerin am 12. Juli 2005 ebenfalls Widerspruch eingelegt worden war, erweiterte diese die anhängige Klage um den Hilfsantrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Juli 2004 und vom 13. Juni 2005 zu verpflichten, die Klägerin zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für den Zeitraum vom 25. bis 31. Dezember 2005 zuzulassen.

Dem Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2005 komme zwar als "wiederholender Verfügung" im Verhältnis zu dem früheren Bescheid vom 26. Juli 2004 kein eigenständiger Regelungsgehalt zu; er solle aber im Interesse der Prozessökonomie gleichwohl in das anhängige Verfahren einbezogen werden.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Die Anfechtungsklage sei bereits unstatthaft, da in dem Reservierungsvermerk weder eine Zulassung zur Nutzung noch eine hierauf bezogene Zusicherung liege, so dass kein Widerruf im Sinne des Art. 49 BayVwVfG vorliege. Jedenfalls habe sich der Widerruf durch die nachträglich aufgrund des Schreibens vom 19. Juli 2002 getroffene einvernehmliche Regelung erledigt. Im Übrigen biete das Verhalten der Klägerin ausreichende Gründe dafür, dass sich die Universität von der Reservierung nachträglich habe lösen dürfen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2005 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet, da es sich bei der Terminsreservierung vom 17./21. Januar 2002 noch um keine verbindliche Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung gehandelt habe. Das Schreiben enthalte lediglich eine Terminsvormerkung mit dem Inhalt, dass die Universität sich verpflichte, die Räume bis zur Vergabeentscheidung nicht an Dritte zu vergeben; die eigentliche Zulassung erfolge erst mit Abschluss des Mietvertrags. Da die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet sei, komme es nicht darauf an, ob in dem Widerruf überhaupt ein Verwaltungsakt zu sehen sei und ob dieser etwa nachträglich konkludent wieder aufgehoben worden sei. Der zulässige Hilfsantrag sei unbegründet, da die Universität im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens die Zulassung der Klägerin wegen deren zahlreicher Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten habe ablehnen dürfen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, dass mittlerweile auch ihr Antrag auf Zulassung zum Auditorium Maximum für die Weihnachtsgala 2006 von der Universität abgelehnt worden sei (Bescheid vom 31. März 2006), wogegen mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 Widerspruch erhoben worden sei. Die Universität habe mittlerweile in anderem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie gemäß einem Beschluss der Hochschulleitung vom 31. Juli 2006 in der Zeit vom 23. Dezember 2006 bis 1. Januar 2007 geschlossen sei, so dass "zwischen den Jahren" keine Räume an Dritte vermietet würden.

In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2006 wurde den Beteiligten von Seiten des Gerichts ein Vergleich vorgeschlagen. Für den Fall, dass der Vergleich nicht zu Stande komme, verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung.

Die Klägerin stellte in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge:

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 31. März 2006 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin für ihre Weihnachtsgala 2006 zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für den 25. bis einschließlich 31. Dezember 2006 zuzulassen.

2. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin für ihre Weihnachtsgala 2005 zum Anmieten des Auditorium Maximum der Universität Regensburg für den 25. bis einschließlich 31. Dezember 2005 zuzulassen, unter Aufhebung seiner Bescheide vom 26. Juli 2004 und 13. Juni 2005.

3. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird ferner der Widerrufsbescheid der Universität Regensburg vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit hiervon Veranstaltungen der Weihnachtsgala der Klägerin betroffen sind.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2006 teilte der Beklagte mit, dass die Hochschulleitung den Vergleichsvorschlag abgelehnt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit kann aufgrund des wirksam erklärten Einverständnisses der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage, deren nachträgliche Änderung und Erweiterung im Hinblick auf die im Verlauf des Prozesses eingetretenen Entwicklungen (Erledigung des Zulassungsbegehrens für die Weihnachtsgala 2005; bescheidsmäßige Ablehnung der Zulassung für die Weihnachtsgala 2006) als sachdienlich angesehen werden müssen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig und in vollem Umfang begründet; das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss eines Mietvertrags zur Nutzung des Auditorium Maximum für ihre Weihnachtsgala im Zeitraum vom 25. bis einschließlich 31. Dezember 2006 verlangen; der entgegenstehende Bescheid der Universität vom 31. März 2006 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der öffentlich-rechtliche Anspruch der Klägerin auf Nutzungsüberlassung ergibt sich aus dem von der Universität am 21. Januar 2002 übermittelten handschriftlichen Vermerk, wonach die im Faxschreiben vom 17. Januar aufgeführten Veranstaltungstermine der Klägerin und demgemäß auch der Termin "25. 12. - 31. 12. 2006" für sie "reserviert" seien. Diese Erklärung, deren Bedeutung durch Ausrufezeichen und Dienststempel besonders hervorgehoben war, musste nach dem auch im öffentlichen Recht maßgebenden objektivierten Empfängerhorizont (BVerwG vom 18. 8. 2004 Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 4 m.w.N.) im Rahmen des hier anzunehmenden zweistufigen Vergabeverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 16 zu § 40) von der Klägerin als verbindliche Entscheidung dahingehend verstanden werden, dass ihr das Auditorium Maximum zum gewünschten Termin für den angegebenen Zweck überlassen werde (1. Stufe), wobei die Einzelheiten der Benutzung unter Beachtung des prinzipiellen Zugangsrechts in dem noch abzuschließenden Mietvertrag zu regeln waren (2. Stufe).

Für diese Auslegung des Reservierungsvermerks vom 21. Januar 2002 spricht - neben dem bereits auf eine verbindliche Zulassung hindeutenden Wortlaut - vor allem der Inhalt der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Mit dem Schreiben vom 17. Januar 2002, das eine ausdrückliche Bitte um "Bestätigung" der aufgelisteten Termine enthielt, knüpfte die Klägerin an ihr ähnlich formuliertes und an denselben Sachbearbeiter gerichtetes Schreiben aus dem Vorjahr an (Faxnachricht vom 13. Februar 2001), in welchem sie zunächst die bereits bestätigten Termine der Jahre 2001 bis 2003 aufgelistet, dann um "Reservierung bzw. Bestätigung" der beiden Veranstaltungstermine im April und Dezember 2004 gebeten und schließlich weitere Termine bis 2007 mit der Bitte um "interne Vormerkung" mitgeteilt hatte. Dass sie damit hinsichtlich des Grades der Verbindlichkeit eine Unterscheidung traf zwischen lediglich intern vorgemerkten Terminen (schlichten "Optionen") und den auf Nachfrage schriftlich bestätigten Optionen ("Reservierungen"), entsprach ersichtlich bis in das Jahr 2002 hinein auch dem Rechtsverständnis und der Vergabepraxis der Universität. Deren damaliger Kanzler hatte bereits in Schreiben an die Klägerin vom 17. August 1998 und 30. November 2000 zwischen bloßen "Optionen" und "verbindlichen Reservierungen" unterschieden; selbst das Wirksamwerden einer generellen Mietzinserhöhung hing aus seiner Sicht maßgeblich davon ab, ob es sich um eine "neu angeforderte Reservierung" oder um einen bereits "definitiv reservierten Termin" handelte (Schreiben vom 26. Juni 2001).

Da für die Gewährung datumsmäßig bestimmter Optionen, die der eigentlichen Terminsreservierung vorausgingen, nur Anlass bestand, wenn sich auch daraus schon eine (vorläufige) Rechtsposition ergab, konnte der Regelungsgehalt einer derartigen "internen Vormerkung" von Veranstaltungsterminen nur in der Verpflichtung der Universität liegen, dem Optionsinhaber den Vorrang gegenüber später anfragenden Interessenten zu gewähren. Die Einräumung von Optionen war insofern Ausdruck des Prioritätsprinzips bei der Auswahl unter prinzipiell gleichwertigen Bewerbern; unmittelbare Zulassungsansprüche Einzelner ergaben sich daraus noch nicht. Erst bei einem - u. U. in die Form einer Bitte gekleideten - Antrag auf förmliche "Bestätigung" des vorgemerkten Termins musste sich die Universität gegenüber dem optionsberechtigten Bewerber festlegen und über die Vergabe der gewünschten Räume verbindlich entscheiden. Die schriftlich mitgeteilte Reservierung konnte hiernach von einem mit der Behördenpraxis vertrauten Erklärungsempfänger nur als die endgültige öffentlich-rechtliche Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung verstanden werden.

Das in dieser Weise zweiaktig ausgestaltete öffentlich-rechtliche Vergabeverfahren, auf dessen Fortbestand die Klägerin bei Zugang des Reservierungsvermerks am 21. Januar 2002 mangels (bis dahin ergangener) gegenteiliger Erklärungen der Universität vertrauen durfte, entsprach nicht nur dem legitimen Bedürfnis der Nutzungsinteressenten nach langfristiger Planungssicherheit, sondern ließ sich entgegen den nachträglichen Einwendungen des Beklagten auch mit den rechtlichen Verpflichtungen und wohlverstandenen Eigentümerinteressen der Universität vereinbaren. Diese durfte die Entscheidung über frühzeitig gestellte Zulassungsanträge angesichts des verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 10 BayVwVfG) nicht allein deswegen bis zum Abschluss der entsprechenden Mietverträge zurückstellen, um gegenüber ihren potentiellen Vertragspartnern möglichst lange "ungebunden" zu bleiben. Auch aus verwaltungsökonomischer Sicht war es für sie wenig zweckmäßig, sich bereits mit den Details des auf der zweiten Stufe der Zulassung abzuschließenden Mietvertrags zu beschäftigen, bevor die grundsätzliche Zulassung des Bewerbers zu der öffentlichen Einrichtung geklärt war. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die zu vergebenden Räume kurzfristig für hochschuleigene Zwecke benötigt werden oder wegen eines unerwarteten Reparaturbedarfs nicht verfügbar sein könnten, zwang gleichfalls nicht dazu, die Vergabeentscheidung bis zur mietvertraglichen Einigung aufzuschieben. Um auf unvorhersehbare Nutzungskonflikte oder -hindernisse, deren Eintritt im Übrigen auch noch nach Abschluss des Mietvertrags möglich war, flexibel reagieren zu können, konnte sich die Universität mit einem der Zulassung beigefügten Widerrufsvorbehalt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) oder - auf der zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens - mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB) hinreichend absichern.

b) Die mit der Übermittlung des Reservierungsvermerks getroffene verbindliche Zulassungsentscheidung, die einen begünstigenden (Sammel-) Verwaltungsakt darstellt, ist auch heute noch gültig.

aa) Der von der Universität erklärte Widerruf vom 21. Mai 2002 steht dem nicht entgegen. Die damalige Aufhebungsentscheidung muss hier schon aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben. Die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des fristgerecht eingelegten Widerspruchs bzw. der anhängigen Anfechtungsklage hat zur Folge, dass sich die Klägerin weiterhin auf die ursprünglich gewährte Begünstigung berufen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 30 zu § 80).

Der Widerruf der Reservierungen ist im Übrigen rechtswidrig ergangen und daher auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben (s.u., 3.), da er nicht den im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufgestellten Anforderungen genügt. In formeller Hinsicht ist bereits eine unzureichende Begründung zu bemängeln. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG mit einer Begründung versehen werden, aus der sich die für die Behörde maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe einschließlich der zugrunde gelegten Ermessensgesichtspunkte erkennen lassen. Diesem Erfordernis ist die Universität mit ihrem Hinweis, sie habe wegen des von der Klägerin verweigerten Gesprächs über zukünftige Vertragsbedingungen "die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen", nur unzureichend nachgekommen, da sich aus dieser formelhaften Wendung keine rechtlichen oder ermessensbezogenen Erwägungen erkennen lassen.

Darüber hinaus lagen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Reservierungen nicht vor. Die Tatbestandsmerkmale für den hier allein in Betracht kommenden Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG waren nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die im angefochtenen Bescheid als alleiniger Widerrufsgrund angeführte Weigerung der Klägerin, mit dem Vizekanzler der Universität über zukünftige Vertragsbedingungen zu sprechen, als eine "nachträglich eingetretene Tatsache" im Sinne der genannten Vorschrift für die generelle Versagung der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Auditorium Maximum ausgereicht hätte; der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft auf der vertraglichen Ebene wäre wohl eher mit den Mitteln des Schuldrechts zu begegnen gewesen. Jedenfalls aber fehlte es an der weiteren Voraussetzung, dass "ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde". Dieses einschränkende Kriterium verlangt, dass der Widerruf nicht lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 48 zu § 49 m.w.N.). Für eine solche konkrete Gefährdung waren hier zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Der Dissens der Beteiligten über die Pflichten aus zurückliegenden oder künftigen Vertragsverhältnissen war nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des Auditorium Maximum als Veranstaltungsstätte in Frage zu stellen. Das fiskalische Interesse an der Durchsetzung streitiger zivilrechtlicher Zahlungsansprüche rechtfertigte es unter den gegebenen Umständen auch nicht, den Widerruf der öffentlich-rechtlichen Zulassungen als Druckmittel gegenüber der Klägerin einzusetzen.

Der Widerrufsentscheidung lag überdies erkennbar keinerlei Ermessensbetätigung zugrunde (Art. 40 BayVwVfG). Es fehlten demzufolge jegliche Erwägungen zu den Gesichtspunkten, die gegen einen Widerruf der Reservierungen sprachen. Auch dem späteren Vorbringen der Universität lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen einer Abwägung die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin an einer Durchführung der geplanten Veranstaltungen berücksichtigt worden wären.

bb) Die in der nicht wirksam widerrufenen Reservierung vom 21. Januar 2002 enthaltene öffentlich-rechtliche Zulassung hat sich auch nicht dadurch "auf andere Weise erledigt" (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), dass die Beteiligten mit ihrem Schriftwechsel vom 19./31. Juli 2002 für den fraglichen Zeitraum eine neue Regelung über die Vergabe des Auditorium Maximum getroffen hätten. Das "Einverständnis" des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit der Ankündigung der Universität, die bis 2007 bekannten Termine würden erst mit Beginn des 10. Monats vor dem Ereignis für Dritte freigegeben, war nach dem Erklärungszusammenhang nicht so zu verstehen, dass damit etwaige Rechtspositionen aus der früheren Reservierung aufgegeben werden sollten. Den weiteren Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2002 liegt vielmehr ersichtlich die Auffassung zugrunde, dass sich aus der neu verabredeten Verfahrensweise für die Klägerin nur die (zusätzliche) Obliegenheit ergebe, die vorgemerkten Termine nunmehr auch ihrerseits gegenüber der Hochschulverwaltung "bis spätestens 10 Monate vorher zu bestätigen", um sie nicht nachträglich an andere Interessenten zu verlieren. Ein darüber hinausgehender genereller Verzicht der Klägerin auf bereits verbindlich erklärte ("bestätigte") Zulassungen lässt sich dagegen dem genannten Schreiben nicht entnehmen. Dass mit dem Schriftwechsel vom 19./31. Juli 2002 aus damaliger Sicht der Beteiligten der vorangegangene Streit über den Fortbestand der früheren Reservierungszusage noch keineswegs beigelegt war, zeigt sich auch in dem Umstand, dass anschließend weder die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Widerruf vom 21. Mai 2002 zurückgenommen noch die Universität das Widerspruchsverfahren von Amts wegen in irgendeiner Form für erledigt erklärt hat (zu dieser Möglichkeit s. Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 9 f. zu § 68).

cc) Die Reservierung vom 21. Januar 2002 hat ihre Zulassungswirkung für den Termin der Weihnachtsgala 2006 schließlich auch nicht deshalb verloren, weil die Hochschulleitung am 31. Juli 2006 den generellen Beschluss gefasst hat, die Universität für die Zeit vom 23. Dezember 2006 bis 1. Januar 2007 zu schließen und "zwischen den Jahren" keine Räume mehr an Dritte zu vermieten. Diese (verwaltungsinterne) Festlegung bezieht sich, wie die Umsetzung eines gleichlautenden Beschlusses am Jahresende 2005 zeigt, nur auf die Vergabepraxis gegenüber bisher nicht zugelassenen Nutzungsinteressenten; sie kann daher für einen nachträglichen Entzug bereits erteilter Zulassungen nicht herangezogen werden. Wollte die Universität aufgrund des genannten Beschlusses ihr Auditorium Maximum auch an dem für die Klägerin verbindlich reservierten Termin (25. bis 31. Dezember 2006) geschlossen halten, so müsste sie die öffentlich-rechtliche Zulassung ausdrücklich widerrufen, was aber bisher nicht geschehen ist. Die Frage, ob die geänderte Zulassungspraxis einen Widerruf sachlich rechtfertigen würde (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 46 zu § 49 m.w.N.), kann demgemäß offenbleiben.

c) Der Bescheid vom 31. März 2006, mit dem die Universität die Zulassung der Klägerin zur Benutzung des Auditorium Maximum für die Weihnachtsgala 2006 abgelehnt hat, ist aufzuheben, weil er den aus der "Reservierung" vom 21. Januar 2002 folgenden Zulassungsanspruch nicht beachtet. Er ist aber darüber hinaus auch deshalb zu beanstanden, weil die Universität ersichtlich verkannt hat, dass die Vergabe des Auditorium Maximum an private Nutzer keine im freien (Versagungs-) Ermessen liegende, z. B. vom allgemeinen Wohlverhalten des Bewerbers abhängig zu machende Entscheidung darstellt, sondern aufgrund der rechtlichen Stellung der Universität und ihrer bisher geübten Zulassungspraxis nur in besonders begründeten Einzelfällen abgelehnt werden darf.

Der zentrale Universitätshörsaal, der seit Jahren an eine Vielzahl privater Veranstalter vermietet wird, hat im Bereich der Stadt Regensburg unstreitig wegen des Fehlens einer (mittelgroßen) kommunalen Mehrzweckhalle weitgehend deren Funktionen übernommen. Er eignet sich, wie die bei den Akten befindlichen Presseartikel zeigen, nach Größe und Ausstattung für eine Vielzahl kultureller und sonstiger Veranstaltungen, für die innerhalb der Region ersichtlich kein gleichwertiger Saal zur Verfügung steht. Schon aus dieser faktischen Monopolstellung ergibt sich eine Ermessensreduzierung mit der Folge, dass die Universität nicht ohne gewichtige, objektiv nachweisbare Sachgründe einzelne Veranstalter von der Vergabe ausschließen kann.

Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Universität als Trägerin einer zur privaten Nutzung konkludent gewidmeten öffentlichen Einrichtung auch spezielle Grundrechtspositionen auf Seiten der Bewerber gebührend berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 29. 10. 1992 BVerwGE 91, 135/140), also im Falle von Kulturveranstaltern wie der Klägerin die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit. Da die Universität insoweit nur grundrechtsverpflichtet, nicht aber - in der Rolle als Eigentümerin - selbst grundrechtsgeschützt ist (vgl. Schlink, NJW 1993, 610 m.w.N.), darf sie unter solchen Veranstaltern nicht nach autonom gesetzten Kriterien auswählen, sondern muss jedem die gleiche Zulassungschance gewähren.

Es ist danach rechtlich zwar nicht ausgeschlossen, dass die Universität auf zurückliegende gravierende Pflichtverstöße eines Bewerbers, die aus zivilrechtlicher Sicht die vorzeitige Kündigung eines bestehenden Mietvertrags rechtfertigen würden, schon auf der Stufe der öffentlich-rechtlichen Zulassung mit einem zumindest zeitweiligen Nutzungsausschluss reagiert. Dabei darf aber ein außerhalb der Vertragsbeziehung liegendes Fehlverhalten von Personen, die lediglich in bestimmten Funktionen für den privaten Veranstalter tätig sind, nicht zu dessen Lasten berücksichtigt werden. Daher kann das von der Universität im Bescheid vom 31. März 2006 wie auch in zahlreichen weiteren Schreiben und internen Vermerken zum Ausdruck gebrachte allgemeine "Interesse", mit dem künstlerischen Leiter der Klägerin - mit dem zuvor jahrelange dienstrechtliche Auseinandersetzungen geführt wurden - nicht mehr "in Verbindung gebracht" zu werden bzw. ihn an Auftritten in der Hochschule zu hindern, keinen legitimen Grund für einen generellen Ausschluss der Klägerin von der Nutzung des Auditorium Maximum darstellen. Bestehen hinreichende Gründe, um einzelne Personen dauerhaft von den Räumen der Universität fernzuhalten, so kann deren Präsident gegebenenfalls von seinem Hausrecht Gebrauch machen (Art. 21 Abs. 12 Satz 1 BayHSchG); bei der Vergabe von Räumen für private Veranstaltungen dürfen solche Gründe dagegen grundsätzlich keine Rolle spielen. Soweit in der Begründung des Bescheids vom 31. März 2006 auf herabsetzende öffentliche Äußerungen von Vertretern der Klägerin verwiesen wird, ist schließlich zu berücksichtigen, dass diese sich damit primär gegen eine - nach dem vorliegenden Urteil - zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Überlassung von Räumen zur Wehr setzte.

2. Die wegen des abgelehnten Weihnachtsgala-Termins 2005 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), für die aufgrund der weiterhin anzunehmenden konkreten Wiederholungsgefahr ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht, muss ebenfalls Erfolg haben. Die Universität war aus den oben genannten Gründen infolge der Reservierung vom 21. Januar 2002 verpflichtet, die Klägerin für den genannten Termin (25. bis 31. Dezember 2005) zum Anmieten des Auditorium Maximum zuzulassen, so dass der dazu ergangene Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2005 rechtswidrig war. Gleiches gilt für die vorhergehende Mitteilung vom 26. Juli 2004 über den Beschluss der Hochschulleitung, keine weiteren Mietverträge mit der Klägerin abzuschließen. Dass darin keine bloße Ankündigung, sondern schon eine verbindliche und daher im Klagewege angreifbare Ablehnung der künftigen Überlassung von Räumen lag, könnte zwar bei isolierter Betrachtung angesichts der fehlenden Bescheidsform zweifelhaft erscheinen. Nachdem sich aber die Universität mehrfach gegenüber der Klägerin (z. B. Schreiben vom 16. August 2004) und gegenüber Dritten (z. B. Schreiben an den Oberbürgermeister vom 7. Januar 2005) auf die bekannt gegebene (Negativ-) Entscheidung der Hochschulleitung berufen und deren Unabänderlichkeit betont hat, kann bereits in der Mitteilung vom 26. Juli 2004 die endgültige unbefristete Verweigerung der Zulassung gesehen werden, so dass dagegen auch unmittelbarer gerichtlicher Rechtsschutz gegeben ist.

3. Mit dem weiteren Antrag, den Widerrufsbescheid der Universität vom 21. Mai 2002 aufzuheben, soweit davon Veranstaltungen der Weihnachtsgala "betroffen" sind, zielt die Klägerin erkennbar nur auf die Jahre 2005 bis 2007, in denen endgültig keine oder bislang noch keine Weihnachtsgala stattfinden konnte. Dagegen sind die von dem Widerruf zunächst miterfassten Veranstaltungen der Jahre 2002 bis 2004, die in der Folgezeit tatsächlich durchgeführt werden konnten, aus heutiger Sicht von der angefochtenen Entscheidung nicht mehr betroffen, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit bedarf.

Mit der vorgenannten inhaltlichen Beschränkung ist die Klage zulässig und ebenfalls begründet, da der angegriffene Widerrufsbescheid aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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