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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 7 C 03.2800
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, Volksschulordnung


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
Volksschulordnung § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 C 03.2800

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Einschulung Volksschule

(Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass die ohne seine Zustimmung erfolgte Schuleinschreibung seines Sohnes rechtswidrig gewesen sei. In der Klageschrift vom 13. Mai 2003 beantragte er vorsorglich Prozesskostenhilfe, da er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, Prozesskosten selbst zu tragen.

Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 22. September 2003 die Klage ab (Nr. I), lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab (Nr. II), überbürdete dem Kläger die Kosten des Verfahrens (Nr. III) und erklärte die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar (Nr. IV). Es stehe in Einklang mit § 2 der Volksschulordnung, wenn nur einer von mehreren Erziehungsberechtigten das Kind zur Schule anmelde. Ein weiterer Erziehungsberechtigter könne aus der Vorschrift keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten. Deshalb sei die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen und der Prozesskostenhilfeantrag wegen unzureichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

Der Kläger legte gegen die Nrn. II, III und IV des Urteils Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht hätte über den Prozesskostenhilfeantrag vor der mündlichen Verhandlung entscheiden müssen. Bei einer abweisenden Entscheidung zu seinem Prozesskostenhilfeantrag hätte er die Klage aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht betrieben. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags im Urteil verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts in Nrn. II, III und IV aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die zulässige Beschwerde sei jedenfalls unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Eine Verletzung der Elternrechte des Klägers liege nicht vor.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

II.

1.a) Die Beschwerde ist zulässig soweit sie sich gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in Nr. II des Urteils richtet.

Über den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte das Verwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden müssen, gegen den dem Kläger die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO offen gestanden hätte. Bei inkorrekten Entscheidungen kann der Rechtsmittelführer statt des der Entscheidung formell entsprechenden Rechtsmittels auch das Rechtsmittel einlegen, das er gegen die Entscheidung hätte, wenn sie in der richtigen Form ergangen wäre (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 22 Vorbemerkung § 124).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger den die Klage abweisenden Teil des Urteils nicht angegriffen hat und die Hauptsache deshalb rechtskräftig entschieden ist. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung ist auch noch nach rechtskräftiger Abweisung der Klage möglich (vgl. BayVGH vom 4.12.1986 BayVBl 1988, 93; BVerfG vom 17.3.1988 BayVBl 1988, 593); in diesem Fall ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO der Zeitpunkt maßgeblich, an dem spätestens hätte entschieden werden müssen.

b) Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Kläger rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht nicht erst zusammen mit der Hauptsache über seinen Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden dürfen. Dadurch wurde ihm die Möglichkeit genommen, nach der Versagung der Prozesskostenhilfe das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden, ohne dass Gerichtsgebühren angefallen wären (Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Zudem widerspricht es dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, die Erfolgsaussichten unter Hinweis auf die Gründe der gleichzeitig ergehenden Entscheidung in der Hauptsache zu verneinen (vgl. BVerfG vom 26.6.2003 Az. 1 BvR 1152/02).

Der darin liegende Grundrechtsverstoß (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es ist ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei einer zeitgerechten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekommen wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kann ein Erziehungsberechtigter aus § 2 der Volksschulordnung kein Abwehrrecht gegen die durch einen anderen Erziehungsberechtigten herbeigeführte Anmeldung seines Kindes herleiten. Bei dieser eindeutigen, vom Kläger auch nicht mehr angegriffenen Rechtslage können hinreichende Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO nicht angenommen werden. Die Klage war von Anfang an ohne die erforderlichen Erfolgsaussichten. Damit kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu keinem Zeitpunkt in Betracht.

2.a) Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Kostenentscheidung des Urteils (Nr. III) und die Anordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit (Nr. IV) angreift, wäre sie unzulässig. Denn diese Entscheidungen hätten nur im Rahmen einer in der Hauptsache eingelegten Berufung angefochten werden können (§ 158 Abs. 1 VwGO).

Die dahingehende Beschwerde ist jedoch als Antrag aufzufassen, von einer Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Nach dem Vorbringen des Klägers wird dieser Antrag darauf gestützt, dass ihm durch die verspätete Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die Möglichkeit einer gebührenbefreienden Klagerücknahme genommen wurde.

b) Zur Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht der höheren Instanz ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG nur zuständig, soweit es mit der Sache befasst ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist jedoch nur die Versagung der Prozesskostenhilfe, nicht aber die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, über den im Beschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenen Antrag zu entscheiden.

Im Hinblick auf den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts wird darauf hingewiesen, dass einer Niederschlagung der Gerichtskosten das Fehlen der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entgegensteht. Denn das Verwaltungsgericht hatte den Kläger nicht aufgefordert, eine derartige Erklärung auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken vorzulegen.

3. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Denn die Beschwerde des Klägers ist erkennbar eine weitere Folge der unzutreffenden Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht.



Ende der Entscheidung

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