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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 7 CE 02.1902
Rechtsgebiete: VwGO, GG, BayHSchG, BayHSchLG


Vorschriften:

VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
BayHSchG Art. 56
BayHSchG Art. 57
BayHSchLG Art. 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 CE 02.1902

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Hochschulberufung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 4. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene zu 1) sind konkurrierende Bewerber um einen Lehrstuhl für politische Wissenschaften an der Beigeladenen zu 2), der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).

Am 18. November 1999 schrieb die Beigeladene zu 2) öffentlich eine C 4-Professur für politische Wissenschaft (Lehrstuhl) an ihrer sozialwissenschaftlichen Fakultät aus. Die Bewerberin/der Bewerber solle das Gebiet der vergleichenden Politikwissenschaft unter besonderer Betonung der westlichen Demokratien sowie unter Einschluss des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Sie/er solle zudem für die Theorien der Systeme in Forschung und Lehre ausgewiesen sein. Zum Zeitpunkt der Ernennung dürfe das 52. Lebensjahr nicht überschritten sein. Ferner enthielt der mit dem Antragsgegner abgestimmte Ausschreibungstext den Hinweis, mit Blick auf die langfristige strukturelle Entwicklung des Geschwister-Scholl-Instituts würden Bewerbungen jüngerer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler mit internationaler Lehr- und Forschungserfahrung besonders begrüßt.

Die vom Fachbereichsrat der sozialwissenschaftlichen Fakultät bestellte Berufungskommission lud am 26. Mai 2000 fünf der 42 Bewerber, darunter auch den Antragsteller und den Beigeladenen zu 1), zu Vorstellungsvorträgen ein. Ferner legte die Berufungskommission am gleichen Tage einvernehmlich fünf externe Gutachter für die erforderlichen vergleichenden Gutachten fest. Den Gutachtern wurden Sachkriterien für den Vergleich sowie objektivierbare Qualitätskriterien, die alterskorreliert berücksichtigt werden sollten, vorgegeben. Nachdem drei der fünf angeschriebenen Gutachter ihre entsprechende Bereitschaft erklärt hatten, wurden sie mit der Erstellung vergleichender Gutachten bis zum 7. Juli 2000 beauftragt. Nach Vorliegen der drei Gutachten erarbeitete die Berufungskommission am 10. Juli 2000 folgende Listenempfehlung:

primo loco Prof. Dr. S. secundo loco Antragsteller tertio loco Prof. Dr. M.

Die Berufungskommission beschloss diese Listenempfehlung mit sechs zu zwei Stimmen. Am 12. Juli 2000 sprach sich der Fachbereichsrat mit 19 zu drei Stimmen für die Listenempfehlung aus.

Unter dem 15. Juli 2000 unterbreiteten die Mitglieder der Berufungskommission Prof. Dr. K. und Prof. Dr. Ot. in einem Sondervotum folgende Vorschlagsliste:

primo loco Beigeladener zu 1) secundo loco Antragsteller tertio loco Prof. Dr. M. und Prof. Dr. S.

Zu dem Sondervotum gab der Dekan der sozialwissenschaftlichen Fakultät gemeinsam mit drei Professoren des Geschwister-Scholl-Instituts, die auch der Berufungskommission angehörten, am 17. Juli 2000 eine kritische Stellungnahme ab.

Nachdem der Senat der Beigeladenen zu 2) in seiner Sitzung am 27. Juli 2000 den Berufungsvorschlag der Berufungskommission mit 23 zu zwei Stimmen beschlossen hatte, legte die Beigeladene zu 2) dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 1. August 2000 die Berufungsliste mit allen einschlägigen Unterlagen einschließlich des Sondervotums vor und bat, die Erstplatzierte zu berufen.

Nachdem die Erstplatzierte einen anderweitigen Ruf angenommen hatte, bat der Dekan der sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 21. Februar 2001 das Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, nunmehr den Antragsteller als Zweitplatzierten der Liste zu berufen.

Der Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst entschied sich dafür, den Ruf an den Beigeladenen zu 1) als Erstplatzierten des Sondervotums zu erteilen und bat den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 um Mitteilung, ob er bereit und in der Lage sei, dem Ruf nachzukommen.

Daraufhin suchte der Antragsteller am 1. März 2002 beim Bayer. Verwaltungsgericht München um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nach. Während des gerichtlichen Verfahrens legte der Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst dar, dass und warum er sich im Rahmen seines Auswahlermessens trotz der dagegen gerichteten Bedenken für die Berufung des Beigeladenen zu 1) entschieden habe.

Das Bayer. Verwaltungsgericht München untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 8. Juli 2002 vorläufig, die C 4-Professur für politische Wissenschaft (Lehrstuhl) an der Ludwig-Maximilian-Universität München mit dem Beigeladenen zu 1) zu besetzen. Der Antragsteller habe einen dahingehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass die Auswahl des Beigeladenen zu 1) durch den Antragsgegner nicht ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Zwar könne der Staatsminister bei der Auswahl eines Professors auch ein Sondervotum berücksichtigen. Ein derartiges Abweichen von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der Universität erfordere indes eine schriftliche Darlegung der Gründe durch den zuständigen Staatsminister selbst. Eine derartige Begründung habe der Staatsminister während des Antragsverfahrens in zulässiger Weise nachgereicht. Aus der Begründung ergebe sich jedoch, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei. Der Beigeladene zu 1) erfülle bereits hinsichtlich seines Alters nicht die in der Ausschreibung genannte Voraussetzung. Nach Wortlaut und Sinn der Altersgrenze von 52 Jahren in der Stellenausschreibung müsse diese als absolute Altersgrenze und Ernennungshindernis für diejenigen Bewerber angesehen werden, die - wie der Beigeladene zu 1) - das 52. Lebensjahr überschritten hätten. Darüber hinaus begegne auch die Auseinandersetzung mit den fachwissenschaftlichen Kriterien erheblichen rechtlichen Bedenken. Bei der Berufungsentscheidung komme der Fachkompetenz des Berufungsausschusses sowie der auswärtigen Gutachter maßgebliche Bedeutung zu. Ein Abweichen vom Vorschlag der Universität erfordere eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den von der Universität für ihren Vorschlag angeführten Argumenten und Gründen. Diese sei nur unzureichend erfolgt, insbesondere sei eine angemessene Abwägung der für den Beigeladenen zu 1) ins Feld geführten Gründe mit den an den fachwissenschaftlichen Kriterien der Stellenausschreibung orientierten Aussagen der Universität und der auswärtigen Gutachter nicht erkennbar. Soweit sich der Staatsminister auf die Begründung des Sondervotums stütze, finde sich in dieser kein erkennbarer Bezug zu den in der Stellenausschreibung klar definierten fachwissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien, die die Universität beispielsweise den auswärtigen Gutachtern mit dem Gutachtensauftrag eindeutig vorgegeben habe, und die diese in ihren Gutachten ebenso eindeutig behandelt hätten. Demgegenüber enthalte die Begründung des Sondervotums allgemein gehaltene Gründe, ohne auf die konkreten Anforderungen der Stellenausschreibung einzugehen. Ebenso wenig gehe das von den Verfassern des Sondervotums eingeholte Gutachten von Prof. P. auf diese konkreten Stellenanforderungen ein. In der Begründung der Berufungsentscheidung beschränke sich die Auseinandersetzung mit den auswärtigen Gutachten im wesentlichen darauf, die darin enthaltenen positiven Aussagen zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) zu betonen, ohne konkret darauf einzugehen, dass alle drei Gutachten zu dem Ergebnis gekommen seien, dieser sei für die ausgeschriebene Professur fachlich weniger geeignet als die übrigen Kandidaten. Bei der in der Stellenausschreibung dargestellten fachlichen Ausrichtung der Professur für das Gebiet der vergleichenden Politikwissenschaft unter besonderer Betonung der westlichen Demokratien sowie unter Einschluss des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland erscheine es nicht nachvollziehbar und für die Abwägung nicht ausreichend, wenn in der Begründung des Staatsministers dargestellt werde, die innerhalb des Werks des Beigeladenen zu 1) schwächer repräsentierten Bereiche würden u.a. durch seine unbestrittene Stärke im Bereich des Systems der Bundesrepublik Deutschland kompensiert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung solle der Schwerpunkt der Professur gerade auf der vergleichenden Politikwissenschaft unter besonderer Betonung der westlichen Demokratien liegen. Nach den übereinstimmenden Aussagen der drei auswärtigen Gutachten erfülle der Beigeladene zu 1) in diesem Bereich nicht die Voraussetzungen, sei dieser Bereich bei ihm eher schwach vertreten oder trete bestenfalls gegenüber den übrigen Bewerbern deutlich zurück. Die insoweit in den auswärtigen Gutachten getroffenen Aussagen würden in der Begründung der Berufungsentscheidung auch nicht widerlegt. Soweit hinsichtlich des Gutachtens des Prof. Dr. M. auf die Begründung des Sondervotums Bezug genommen werde, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die darin aufgestellten Behauptungen ohne konkrete, die fachwissenschaftliche Auffassung des Gutachters widerlegende Nachweise geeignet sein könnten, die in dem Gutachten gerügten Defizite im Werk des Beigeladenen zu 1) mit überzeugender Begründung in Zweifel zu ziehen. Die zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) angeführten besonderen Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement stellten zwar sicherlich einen sachlichen abwägungsrelevanten Belang dar, auch wenn dieses Kriterium in der Ausschreibung nicht besonders erwähnt worden sei. Nachdem jedoch die Universitäten vornehmlich der Forschung und Lehre dienten und diese zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung verbänden, erscheine es abwägungsfehlerhaft, diesen Gesichtspunkt zusammen mit dem fachwissenschaftlichen Schwerpunkt des Beigeladenen zu 1) in einem Bereich, der nicht im zentralen Anforderungsbereich des ausgeschriebenen Lehrstuhls liege, dermaßen stark zu gewichten, dass dadurch die fachwissenschaftlichen Defizite in den maßgeblichen Bereichen kompensiert würden. Allenfalls wäre diese Durchsetzungskraft und Organisationserfahrung geeignet, gegenüber Bewerbern mit gleicher oder leicht besserer fachwissenschaftlicher Ausweisung den Ausschlag zu geben.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts München wendet sich der Beigeladene zu 1) mit seiner Beschwerde. Bei einer Hochschullehrerberufung stehe der Universität und den von ihr bemühten Gutachtern bei der Beurteilung der fachlichen Kompetenz ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, bei der Prüfung der persönlichen Eignung und personalpolitischen Erwägungen hingegen verfüge der Minister über einen umfassenden Beurteilungsspielraum. Da auch das Sondervotum ein Vorschlag der Hochschule sei, könne seine Auswahl aus fachwissenschaftlicher Sicht nicht ermessensfehlerhaft sein, wenn er sich diesem Vorschlag anschließe. Die Endauswahl unter personal- und wissenschaftspolitischen Kriterien treffe der Minister, dessen Ermessensentscheidung gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar sei. Der in der Ausschreibung genannten Altersgrenze von 52 Jahren komme nach allen Auslegungskriterien kein zwingender Charakter zu. Zudem vertrage der Beruf des Hochschullehrers hinsichtlich der Frage beruflicher Eignung und Leistungsfähigkeit keine starren Altersvorgaben und sehe auch Art. 12 Abs. 3 BayHSchLG entsprechende Ausnahmen vor. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Auseinandersetzung des Ministers mit fachwissenschaftlichen Kriterien sei rechtsfehlerhaft. Ob die fachwissenschaftliche Qualität der maßgebliche Belang sei, entscheide nicht das Gericht, sondern der Minister. Ihm obliege die Gewichtung und Abwägung im Einzelfall. Aufgrund des Reformbedarfs im Geschwister-Scholl-Institut seien Belange wie die Erfahrungen und Fertigkeiten im Wissenschaftsmanagement von erheblicher Bedeutung. Sie seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mehr als nur das "Zünglein an der Waage" bei fachlich gleich ausgewiesenen Bewerbern. Damit sei es keineswegs ermessensfehlerhaft, wenn der Minister diesen Belang in die Waagschale werfe und zusammen mit sonstigen Belangen zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung mache. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Sondervotums im vorliegenden Fall verkannt und fälschlich faktisch selbst Ermessen ausgeübt. Der Beigeladene zu 1) beantragt,

den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2002 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsgegner schließt sich der Auffassung des Beigeladenen zu 1) an. Die Auswahlentscheidung des Staatsministers sei nicht zu beanstanden. Auch ein Sondervotum gelte als Vorschlag der Hochschule und sei deshalb ohne Einschränkung bei der Kandidatenauswahl zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe eine Überschreitung des Entscheidungsfreiraums des Antragsgegners und eine daraus folgende rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Position als Mitbewerber für die Besetzung der Professorenstelle nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil, in dem Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement nicht gefordert worden seien, sei für die Auswahlentscheidung verbindlich. Der Staatsminister hätte hier in die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule nicht eingreifen dürfen. Dem Votum der Berufungskommission komme besonderes Gewicht im Sinne einer Vermutung der fachlichen Richtigkeit zu; es sei hier durch substantielle und fachwissenschaftliche Gegenargumente nicht erschüttert. Die Altersgrenze in der Ausschreibung sei hier im Hinblick auf die angestrebte Planungssicherheit und personelle Kontinuität am Geschwister-Scholl-Institut jedenfalls von besonderer Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen konnte, Anspruch darauf zu haben, dass es dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, die C 4-Professur für politische Wissenschaft (Lehrstuhl) an der LMU mit dem Beigeladenen zu 1) zu besetzen. Dies folgt aus dem Anspruch des Antragstellers auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 56, 57 Abs. 1 BayHSchG). Auch die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit ist nach dem Schreiben des Staatsministers vom 12. Dezember 2001 an den Beigeladenen zu 1), wonach beabsichtigt sei, diesem den Ruf zu erteilen, gegeben. Die dargelegten und allein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Bayer. Hochschullehrergesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter den Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrundegelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 68, 109/110). Zwar dienen Vorschriften über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst, berücksichtigen daneben aber auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen somit einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVerwGE 86, 169/172). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. BVerwG v. 9.5.1985 DVBl 1985, 1233; VGH Kassel v. 7.1.1993 NVwZ-RR 1993, 361; Detmer WissR 1995, 1 ff.). Erweist sich die vom Staatsminister gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG getroffene Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen und damit konkludent die anderen Bewerbungen abzulehnen, als ermessensfehlerhaft, so kann einem nicht berücksichtigten Bewerber ein Anspruch darauf zustehen, dass die Professorenstelle jedenfalls zunächst nicht besetzt wird (zum Ganzen s. BayVGH v. 27.5.1998 NVwZ-RR 1999, 119).

2) Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdegründe bleibt es im vorliegenden Fall dabei, dass nach der im Eilverfahren möglichen Überprüfung die Auswahlentscheidung des Staatsministers ermessensfehlerhaft getroffen wurde.

a) Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, kam die Vorschlagsliste der Hochschule ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften der § 45 HRG, Art. 56 BayHSchG und §§ 23 bis 25 der Grundordnung der LMU München vom 10. November 1989 (KWMBl II 1990 S. 38), zuletzt geändert am 14. August 1996 (KWMBl II S. 1052) zu Stande. Gemäß Art. 56 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG konnten dem Berufungsausschuss angehörende Professoren ein die von den zuständigen Gremien erarbeiteten Vorschläge ergänzendes Sondergutachten vorlegen. Ein solches Sondervotum hat ergänzenden Charakter und soll nicht nur im wissenschaftlichen Bereich einen gewissen Minderheitenschutz gewährleisten, sondern auch dem Ministerium eine möglichst objektivierte Entscheidungsgrundlage verschaffen. Auch ein Sondervotum gilt grundsätzlich als Vorschlag der Hochschule (vgl. BayVGH v. 24.5.1982 BayVBl 1983, 113/117; BayVGH v. 8.2.1979 BayVBl 1979, 371/372; Reich, Bayer. Hochschulgesetz, 4. Aufl. 1999, Art. 56 RdNr. 23). Im vorliegenden Fall erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob das Sondervotum vom 15. Juli 2000 den formellen Anforderungen des Art. 56 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz i.V. mit Abs. 4 Satz 5 BayHSchG entspricht, da ihm keine Stellungnahme der Frauenbeauftragten beigefügt ist. Undatiert, aber unter Bezugnahme auf die Sitzung des Fachbereichsrats vom 12. Juli 2000 und die dort beschlossene Berufungsliste hat die Frauenbeauftragte einen Bericht über die Neubesetzung der C 4-Professur abgegeben. Unter Hinweis auf das nach der Listenwahl von zwei Mitgliedern der Berufungskommission angekündigte Sondervotum zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) hat die Frauenbeauftragte ihrem Bericht auch noch einige Bemerkungen über die Präsentation des Beigeladenen zu 1) angefügt. Daraus wird allerdings deutlich, dass die Frauenbeauftragte keine Gelegenheit hatte, zu dem erst danach unter dem 15. Juli 2000 erstellten Sondervotum selbst Stellung zu nehmen, wie dies Art. 56 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. mit Abs. 4 Satz 5 BayHSchG vorsieht. Es bestehen daher bereits Zweifel, ob ein den Regularien des Bayerischen Hochschulgesetzes entsprechendes Sondervotum überhaupt vorliegt.

b) Unbeschadet dessen ist der Staatsminister bei der Berufung von Professoren nach Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG an die Reihenfolge der Vorschlagsliste der Universität nicht gebunden. Allerdings kommt dem Berufungsvorschlag der zuständigen Gremien insbesondere bezüglich der fachlichen Qualifikation besonderes Gewicht zu; er entfaltet damit gegenüber den staatlichen Entscheidungsträgern in verschiedener Hinsicht Bindungswirkungen (vgl. BayVGH v. 27.5.1998 a.a.O. S. 120; OVG Koblenz v. 13.2.2002 WissR 2002, 283/285; Reich, Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl. 1999, § 45 RdNr. 3 m.w.N.; vgl. a. Detmer, WissR 1997, 193 ff.; Epping, WissR 1992, 166 ff.), auch wenn das fachliche Votum der Berufungskommission keine absolute Bindungswirkung entfaltet (vgl. auch BVerwGE 106, 187/190). So können im Einzelfall etwa unter Umständen personalwirtschaftliche bzw. personalpolitische Überlegungen (vgl. OVG Koblenz a.a.O. S. 285; BVerwGE 52, 313) oder wissenschaftspolitische Gesichtspunkte (Verhinderung von Querberufungen - vgl. BVerwG v. 30.6.1988, Buchholz 421.20 Nr. 38) ausnahmsweise Abweichungen vom Berufungsvorschlag der Hochschule rechtfertigen. Ein derartiges Abweichen von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der Universität erfordert allerdings eine schriftliche Darlegung der Gründe durch den nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 BayHSchG zuständigen Staatsminister selbst, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechen zu können und eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung zu ermöglichen (BayVGH v. 27.5.1998 a.a.O. S. 120).

Eine derartige Begründung hat der Staatsminister hier während des Verfahrens beim Verwaltungsgericht vorgelegt. Das Nachreichen der Begründung war entsprechend dem Gedanken in Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zulässig (vgl. BayVGH v. 27.5.1998 a.a.O.).

c) Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Staatsminister aber im vorliegenden Fall nicht von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der Universität abgewichen. In dem von den zuständigen universitären Gremien beschlossenen Berufungsvorschlag war der Beigeladene zu 1) nämlich überhaupt nicht aufgelistet. Es handelt sich daher hier um eine völlige Nichtberücksichtigung dieses Berufungsvorschlags. Wollte man dem gegenüber das Sondervotum vom 15. Juli 2000 nicht nur ebenfalls als Vorschlag der Hochschule (dazu s.o.), sondern auch als gegenüber dem Vorschlag der Berufungskommission völlig gleichrangigen Vorschlag ansehen, so läge ebenfalls kein Abweichen von der Reihenfolge der Vorschlagsliste vor, da der Beigeladene zu 1) im Sondervotum den ersten Platz der Vorschlagsliste einnimmt.

Um Verhältnis und rechtliche Wirkungen dieser beiden universitären Vorschläge sachgerecht bewerten zu können, ist festzustellen, dass der Berufungsvorschlag der zuständigen Hochschulgremien Ergebnis eines in Art. 56 BayHSchG detailliert ausgeformten Verfahrens ist, das sich seinerseits als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Mitwirkungsrechts der Universität darstellt (vgl. BVerwG v. 9.5.1985 a.a.O. S. 1236), und das in fachwissenschaftlicher Hinsicht besonderes Gewicht im Sinne einer Vermutung fachlicher Richtigkeit hat (vgl. BayVGH v. 6.2.1998 7 CE 97.3209). Daher spricht bereits vieles für die Auffassung, dass der Staatsminister ein Sondervotum nicht zum Anlass nehmen kann, den auf Mehrheitsbeschlüssen der zuständigen Hochschulgremien beruhenden Berufungsvorschlag zu negieren und jemanden aufgrund des Sondervotums zu berufen, der keinen Listenplatz innehat (so Krüger/Leuze in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 45 RdNr. 40). Der Senat lässt offen, ob dieser Meinung zu folgen ist. Jedenfalls nämlich dürfte, da damit der Mehrheitswille der zuständigen Gremien der Hochschule übergangen würde, allenfalls in besonders behutsamer Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, aufgrund eines Sondervotums eine Berufung auszusprechen (BayVGH v. 8.2.1979 a.a.O. S. 373). Vor diesem Hintergrund sind hier - mehr noch als beim bloßen Abweichen von der Reihenfolge einer Vorschlagsliste - besonders hohe Anforderungen an die Begründungsdichte der Auswahlentscheidung des Staatsministers zu stellen. Nur damit kann dem absoluten Ausnahmecharakter einer Auswahlentscheidung, die keinen der Kandidaten aus der von der Universität erarbeiteten Berufungsliste berücksichtigt, Rechnung getragen werden. Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht.

Die Entscheidung ist zunächst und in erster Linie an den in der Stellenausschreibung genannten Kriterien zu messen. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG führt die Hochschule zur Vorbereitung der Ernennung oder Bestellung des Professors eine Ausschreibung durch, in der Art und Umfang der zu besetzenden Stelle beschrieben werden. Hieran ist die Hochschule ebenso wie der Staatsminister nach erfolgter Ausschreibung gebunden (vgl. BayVGH v. 6.2.1998 7 CE 97.3209; Krüger/Leuze a.a.O. RdNr. 15; Epping, WissR 1995, 211/221; vgl. a. OVG Lüneburg v. 14.11.1997 OVGE 47, 381/382). Die Maßgaben des Ausschreibungstextes mussten deshalb bei der Entscheidung berücksichtigt werden, zumal der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Juli 1997 an die Beigeladene zu 2) dem Ausschreibungstext ausdrücklich - mit einer im Text dann auch berücksichtigten Maßgabe - zugestimmt hat. Dies entspricht im Übrigen den Vorgaben des Art. 56 Abs. 7 Satz 1 BayHSchG i.V.m. Ziff. I 1.4 der Bestimmungen über die Ausschreibung von Stellen für Professoren an Universitäten vom 16. August 1996 (KWMBl I S. 338). Was die Ausschreibungskriterien angeht, ist die Berufung eines Professors mit der beamtenrechtlichen Übertragung eines Beförderungsdienstpostens vergleichbar; dort bleibt das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte "Anforderungsprofil" eines Beförderungsdienstpostens für den Dienstherrn bei der Auswahl der Bewerber verbindlich; ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle (BVerwGE 115, 58/61).

Im Widerspruch zur Stellenausschreibung überschreitet der Beigeladene zu 1) (geboren im Jahr 1942) die dort genannte Altersgrenze von 52 Jahren. Auch nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um ein zulässiges und sachgerechtes Ausschreibungs- und Auswahlkriterium (vgl. BayVGH v. 8.5.2000 7 ZE 00.1029). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die in den Ausschreibungstext aufgenommene Altersgrenze von 52 Jahren hier auch nicht als bloße Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 BayHSchLG (einschließlich der dort in dringenden Fällen vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit) angesehen werden. Dies ist weder dem Ausschreibungstext noch seinem Wortlaut zu entnehmen, noch entspricht es der Zielrichtung der Stellenausschreibung im Übrigen. Diese enthält nämlich ausdrücklich folgenden Hinweis: "Mit Blick auf die langfristige strukturelle Entwicklung des Geschwister-Scholl-Instituts werden Bewerbungen jüngerer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler mit internationaler Lehr- und Forschungserfahrung besonders begrüßt." In Verbindung mit der in der Ausschreibung ebenfalls genannten Altersgrenze von 52 Jahren soll diese Formulierung in der Ausschreibung ersichtlich eine längerfristige Zukunftsplanung am Institut mit Hilfe der erforderlichen personellen Kontinuität gewährleisten. Dementsprechend haben auch alle drei von der Berufungskommission eingeschalteten auswärtigen Gutachter - unbeschadet der fachlichen Auseinandersetzung - bereits das Lebensalter des Beigeladenen zu 1) - anders als beim 1961 geborenen Antragsteller - als Hindernis für seine Berufung angesehen. So weist Prof. Dr. A. in seinem Gutachten daraufhin, dass ein Zentralproblem das Alter des Bewerbers (des Beigeladenen zu 1)) betreffe. Mit Blick auf die langfristige strukturelle Entwicklung des Geschwister-Scholl-Instituts habe man die Bewerbungen jüngerer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit internationaler Lehr- und Forschungserfahrung besonders provoziert. Diese Bewerber und Bewerberinnen könne man nun nicht damit enttäuschen, dass man entgegen der Ausschreibung gerade einen renommierten älteren Wissenschaftler berufe. Für einen expliziten Neuaufbau der Politikwissenschaft am Geschwister-Scholl-Institut scheine er (der Beigeladene zu 1)) bei allem Respekt für seine früheren Leistungen nicht in Frage zu kommen. Der Gutachter Prof. Dr. M. kam nach Auseinandersetzung mit den Fach- und Qualitätskriterien zum Ergebnis, dass der Beigeladene zu 1) nicht für die ausgeschriebene Professur in Frage käme und deshalb auf den letzten Platz der Bewerberliste gesetzt werden müsse; dies würde auch gelten, wenn das Alter nicht in Betracht gezogen würde. Der Gutachter Prof. Dr. W. schließlich merkt unter Hinweis auf das fortgeschrittene Lebensalter des Beigeladenen zu 1) an, dass sich eine strukturelle Langfristperspektive durch dessen Berufung für das Geschwister-Scholl-Institut nicht eröffnen würde. Auch die vom 27. Juli 2000 datierte Äußerung des englischen Prof. P. stellt zwar die immense Erfahrung und internationale Reputation des Beigeladenen zu 1) in den Vordergrund, sieht aber ebenfalls das Problem seines Alters ("I note however that the advertisement sets an age limit"). All dies macht deutlich, dass bereits nach dem Ausschreibungstext im vorliegenden Fall dem Alter der Bewerber gehobene Bedeutung zukommen sollte. Auch der Staatsminister geht im Übrigen in der mit Schriftsatz vom 22. März 2002 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Begründung seiner Auswahlentscheidung aus von dem "in der Ausschreibung zum Ausdruck gebrachten Wunsch, durch Berufung eines jüngeren Kandidaten zu einer strukturellen Verjüngung des Geschwister-Scholl-Instituts beizutragen". Er hält diesem Aspekt allerdings entgegen, es sei daneben getreten gleichgewichtig die nach Vorlage des Reformkonzepts für das Institut deutlich gewordene Notwendigkeit, in der anstehenden Umbruchsituation einen erfahrenen und durchsetzungsfähigen Wissenschaftler zu berufen, der in der Lage sei, den Reformprozess tatkräftig zu begleiten und voranzutreiben. Bei Würdigung der entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten der nach Absage der Erstplatzierten noch verfügbaren Bewerber sei der Staatsminister zu der Überzeugung gelangt, dass keiner der jüngeren Bewerber - auch nicht der Antragsteller - entsprechende Durchsetzungskraft und Organisationserfahrung erwarten lasse. Das im Vergleich fortgeschrittene Lebensalter des Beigeladenen zu 1) werde durch seine Erfahrungen und Kompetenzen aufgewogen. Diese Argumentation löst sich jedoch völlig vom Wortlaut der Ausschreibung und ihrer oben dargestellten Intention. Kriterien wie Durchsetzungskraft und Organisationserfahrung mögen als die personelle Eignung eines Bewerbers berührende Gründe beim Auswahlermessen des Staatsministers letztlich zwar den Ausschlag geben können. Voraussetzung dafür, dass überhaupt Raum für die Betätigung dieses Auswahlermessens besteht, wäre allerdings zunächst, dass die zur Auswahl stehenden Bewerber dem Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes entsprechen. Gerade dies ist hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) jedoch nicht der Fall. Bereits aus diesem Grunde musste der Antrag zum Erfolg führen.

Was darüber hinaus die Auseinandersetzung mit den fachwissenschaftlichen Kriterien angeht, schließt sich der Senat der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts an. Danach ist insbesondere davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) - unbeschadet seiner unstrittigen Verdienste in anderen politikwissenschaftlichen Bereichen - dem fachlichen Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht hinreichend entspricht. Wie bereits eingangs dargestellt, kommt dem Berufungsvorschlag der universitären Gremien in fachwissenschaftlicher Hinsicht besonderes Gewicht im Sinne einer Vermutung fachlicher Richtigkeit zu. Eine aufgrund des Sondervotums davon abweichende Auswahlentscheidung erfordert - wie oben ebenfalls bereits dargestellt - jedenfalls eine besonders intensive Auseinandersetzung und Abwägung mit den fachwissenschaftlichen Kriterien, dem Berufungsvorschlag der Universität und den Aussagen der auswärtigen Gutachter, die jeweils am Text der konkreten Stellenausschreibung zu messen ist. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere aufgezeigt, dass nach dem Text der Ausschreibung die zu besetzende Professur schwerpunktmäßig ausgerichtet ist auf das Gebiet der vergleichenden Politikwissenschaft unter besonderer Betonung der westlichen Demokratien sowie unter Einschluss des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland und dass der Beigeladene zu 1) nach den vorliegenden Gutachten diesen fachlichen Kriterien weniger entspricht als die übrigen Kandidaten. Mit Blick auf die bereits dargestellte Bindungswirkung des Ausschreibungswortlauts können die dort festgestellten fachlichen Defizite des Beigeladenen zu 1) unter Berücksichtigung der fachlichen Bewertung der anderen Kandidaten - insbesondere des Antragstellers - nicht durch die unbestrittene fachliche Kompetenz des Beigeladenen zu 1) in anderen Bereichen kompensiert werden. Ebenso wenig können Deckungslücken im fachlichen Anforderungsbereich durch entsprechende Gewichtung der persönlichen Tatkraft, Erfahrung und Durchsetzungsfähigkeit des Beigeladenen zu 1) überwogen werden.

3) Nach Überprüfung der hierfür gegebenen Begründung erfüllt jedenfalls im vorliegenden Fall der Gebrauch des Auswahlermessens durch den Antragsgegner nicht die Voraussetzungen, um ausnahmsweise allein aufgrund des Sondervotums vom 15. Juli 2000 entgegen der Berufungsliste der Universität dem Beigeladenen zu 1) den streitgegenständlichen Ruf zu erteilen, ohne damit den Anspruch des Antragstellers auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu verletzen. Die Beschwerde konnte daher nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 i.V. mit § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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