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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 7 CE 07.10022
Rechtsgebiete: KapVO, LUFV


Vorschriften:

KapVO § 7 Abs. 3
KapVO § 8 Abs. 1 Satz 2
KapVO § 9 Abs. 1
LUFV § 2 Abs. 1 Satz 3
LUFV § 2 Abs. 4 Satz 3
LUFV § 7 Abs. 11 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 07.10022 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Zulassung zum Studium

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die vorstehend unter ihrem Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2006/2007. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber ist für das erste Fachsemester auf 131 und für das zweite und dritte Fachsemester auf jeweils 129 festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 der Zulassungszahlsatzung für das Studienjahr 2006/2007 i.d.F. der Änderungssatzung vom 13. November 2006). Nach einer von der Universität dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung waren am 20. November 2006 im ersten Fachsemester 132, im zweiten Fachsemester 124 und im dritten Fachsemester 128 Studienplätze vergeben.

Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Die Antragstellerin zu 1 hat beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im dritten, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsteller zu 2 bis 14 haben beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze im Fach Humanmedizin - hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - ein Losverfahren durchzuführen, die Antragsteller an diesem Verfahren zu beteiligen und ihnen einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhalten. Mit Beschluss vom 15.Januar 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Anträge ab.

Mit den hiergegen erhobenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, in die vorklinische Ausbildung an der Universität Würzburg seien auch Lehrpersonen des zur Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin gehörenden Instituts für Pathologie einzubeziehen, dessen Ausbildungskapazität bisher nicht vollständig genutzt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die zur Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden könnten. Das Gericht konnte hierzu auf die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Universität Würzburg vom 16. November 2006 Bezug nehmen. Darin wird ausführlich dargelegt (S. 12-14), dass Lehrpersonen aus klinischen Fächern der Humanmedizin und insbesondere aus dem Bereich der Pathologie wegen Fehlens der erforderlichen fachlichen Qualifikation nicht in den klassischen Fächern der vorklinischen Ausbildung und insbesondere in den Unterrichtsveranstaltungen zur Anatomie eingesetzt werden können. Die Pathologie (Lehre von den Krankheiten) habe sich vor etwa 150 Jahren aus der Anatomie als eigenständige Disziplin entwickelt, nachdem wegen der in Forschung und Lehre immer größer werdenden inhaltlichen Entfernung der beiden Teildisziplinen eine Vereinigung unter dem Dach eines gemeinsamen Instituts nicht mehr sinnvoll gewesen sei. Die Trennung der Disziplinen sei u.a. auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausbildungsinhalte für Studenten erfolgt, so dass ein Pathologe und ein Anatom sich heute nicht mehr gegenseitig im Unterricht vertreten könnten. Die Gemeinsamkeiten zwischen pathologischer Anatomie (Pathologie) und makroskopischer Anatomie bestünden hauptsächlich nur noch in der Benutzung des Skalpells zum Aufschneiden des Körpers Verstorbener. Der Pathologe wolle durch Aufschneiden vor allem der Leibeshöhlen Organveränderungen feststellen, um Krankheiten diagnostizieren zu können; Arme, Beine, Hals und Kopf würden, wenn überhaupt, nur selten und nur grob auf Tumore, Infektionen usw. untersucht. Dagegen bestehe die Aufgabe des makroskopisch-anatomischen Unterrichts in den Instituten für Anatomie und Zellbiologie im Präparieren des ganzen Körpers, um die Lage der Organe zueinander (Topographie) zu explorieren und ihre detaillierte Blut- und Nervenversorgung bis hin zu feinsten Aufzweigungen von Nerven- und Blutgefäßen darzustellen. Besonders viel Zeit (ca. 70%) werde dabei verwendet, um Bereiche wie das Skelett- und Muskelsystem und die Feinanatomie der Ohr-, Augen-, Nasen- und Mundhöhle sowie des Gehirns zu untersuchen, die in der Pathologie so nicht behandelt würden bzw. in Spezialdisziplinen wie die Neuropathologie ausgegliedert seien. Der makroskopisch-anatomische Unterricht diene im Unterschied zur Pathologie nicht der Diagnose von Erkrankungen, sondern der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für spätere ärztliche Tätigkeiten wie der Interpretation von bildlichen Diagnoseverfahren und der Erarbeitung der anatomischen Grundlagen für operative Fächer. Auch bezüglich der in den makroskopisch-anatomischen Kursus integrierten Embryologie und der mikroskopischen Anatomie (Histologie/Zellbiologie) könnten die auf die Diagnose von Fehlbildungen bzw. Krankheiten spezialisierten Pathologen nicht die erforderlichen systematischen Grundkenntnisse vermitteln. Ein Pathologe benötige in diesen vorklinischen Unterrichtsgebieten eine vierjährige Zusatzausbildung, um im anatomischen oder zellbiologischen Unterricht als Dozent kompetent eingesetzt werden zu können. Nach den im Verfahren vorgelegten Habilitationsurkunden und Facharztanerkennungen habe aber bisher noch keiner der Hochschullehrer des Instituts für Pathologie die venia legendi im Fachgebiet Anatomie erworben.

Diesen in sich schlüssigen und sachlich nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Einwände entgegensetzen können. Ihr pauschaler Vorwurf, die Universität habe die erforderliche Qualifikation der habilitierten Lehrpersonen der Pathologie für einen vorklinischen Einsatz im Fach Anatomie "ohne nähere Substantiierung" in Abrede gestellt, wird bereits durch die oben auszugsweise wiedergegebenen detailreichen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 16. November 2006 widerlegt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch nicht in Frage gestellt durch die in der Beschwerdebegründung zitierte Äußerung der Leiter der Institute für Anatomie und für Pathologie an der Universität Erlangen-Nürnberg vom 22. Dezember 2006, wonach ein Pathologe zur Abhaltung einer vorklinischen Lehrveranstaltung in Anatomie nicht "aus dem Stand heraus" in der Lage sei. Die von den Antragstellern aus dieser Formulierung im Wege des Umkehrschlusses abgeleitete Folgerung, Hochschullehrer der Pathologie seien demnach jedenfalls grundsätzlich zu solchen Lehrleistungen fähig, ist ersichtlich unzutreffend, da sie den Zusammenhang des Zitats völlig außer Betracht lässt.

Die beiden Institutsleiter betonen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 ähnlich wie die Universität Würzburg im Schreiben vom 16. November 2006 die Unterschiede der Lehre in Anatomie und Pathologie, derentwegen ein Pathologe keine Dienstleistungen für die anatomische Ausbildung im vorklinischen Abschnitt erbringen könne. Zwar sei die Kenntnis der von den Anatomen gelehrten normalen Histologie eine Grundlage der pathologisch-histologischen Diagnostik, die der Pathologe dem fortgeschrittenen Studenten beibringe. Daraus zu folgern, dass der Pathologe aus dem Stand heraus dem Anfänger diese normale Histologie auch erklären (Hervorhebung im Original) könne, sei aber weder logisch noch realitätsangepasst. Er habe dazu weder die Lehrbefugnis noch die Lehrerfahrung, so dass er keine Entlastung für die Dozenten der Anatomie wäre. In vergleichbarer Weise müssten auch Physiologen oder Chirurgen in ihrer Lehre auf den anatomischen und physikalischen Grundlagen aufbauen können; diese Grundlagen auch noch zu lehren, sei jedoch weder ihre Aufgabe noch ihre Fertigkeit. Aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig, dass es auch nach der fachlichen Einschätzung der beiden Vertreter der Universität Erlangen-Nürnberg einem ausgebildeten Pathologen an der erforderlichen Lehrbefähigung und -erfahrung mangelt, um Unterricht im Bereich der vorklinischen Anatomie erteilen zu können.

Über die insoweit fehlende Qualifikation kann entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil nach dienstrechtlichen Vorschriften für das Abhalten einer Lehrveranstaltungsstunde von 45 Minuten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV) jeweils drei Arbeitsstunden angerechnet werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LUFV). Das für den notwendigen Vor- und Nachbereitungsaufwand veranschlagte zusätzliche Zeitkontingent beruht auf Erfahrungswerten von solchen Dozenten, die für das von ihnen unterrichtete Lehrfach regulär ausgebildet sind; es bietet daher keinen Spielraum, um sich die für die Wissensvermittlung in einem vorklinischen Grundlagenfach erforderlichen fachlich-didaktischen Fertigkeiten während des laufenden Lehrbetriebs erstmals anzueignen.

Soweit die Antragsteller auf ihren in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnten Schriftsatz vom 29. November 2006 verweisen, mit dem sie den Ausführungen der Universität vom 16. November 2006 entgegengetreten sind, ergeben sich auch daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Die Antragsteller haben in diesem Schriftsatz ihre Auffassung, die habilitierten Lehrpersonen des Instituts für Pathologie seien auch in den vorklinischen Lehrveranstaltungen der Anatomie und Histologie einsetzbar, mit dem Hinweis zu untermauern versucht, bei einer Eingabe der Begriffe "Anatomie" und "Pathologie" in die Internetsuchmaschine Google erscheine unter http://www.medknowledge.de/fach/anatomie.htm eine online-Fortbildung in den Fächern Anatomie/Pathologie/Histologie, die neben zahlreichen anderen Hochschulinstituten auch solche für Pathologie aufzähle; bei weiterem Suchen im Internet fänden sich etwa an der Universität Heidelberg sogar Lehrveranstaltungen mit dem Titel "Pathologisch-anatomische Demonstrationen". Solche äußerlichen Zusammenfassungen der beiden Fachgebiete besagen jedoch noch nichts darüber, ob und inwieweit die dort jeweils tätigen Lehrpersonen persönlich hinreichend qualifiziert sind, um in beiden Bereichen Ausbildungsleistungen auf wissenschaftlichem Niveau erbringen zu können. Mit der bei den Suchergebnissen festgestellten terminologischen Verknüpfung von Anatomie und Pathologie dürfte im Übrigen, wie die Universität in ihrer Replik vom 27. Dezember 2006 dargelegt hat, vielfach nur das der Pathologie zuzurechnende Teilgebiet der Pathologischen Anatomie gemeint sein, das mit der zur vorklinischen Ausbildung gehörenden makroskopischen und mikroskopischen Anatomie nicht verwechselt werden darf (vgl. Artikel "Pathologie" unter http://de.wikipedia.org/wiki/Pathologie). Ebenfalls nicht weiterführend ist der pauschale Hinweis der Antragsteller auf die Verpflichtung aller Lehrkräfte nach § 7 Abs. 11 Satz 1 LUFV, im Falle nicht ausgeschöpfter Lehrdeputate auch Lehrtätigkeiten in verwandten Fachgebieten zu erbringen. Diese Pflicht kann, wie in der genannten Regelung ausdrücklich klargestellt wird, nur dort bestehen, wo eine solche Lehrtätigkeit von der individuellen Qualifikation her "möglich" ist, insbesondere also in der von der jeweiligen Studienordnung vorausgesetzten fachlichen Qualität erbracht werden kann.

Die persönliche Eignung der Mitarbeiter des Instituts für Pathologie der Universität Würzburg zur Übernahme vorklinischer Lehrveranstaltungen der Anatomie lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung angeführten Umstand herleiten, dass es an der Berliner Charité im Reformstudiengang Medizin derzeit vier von der Anatomie und der Pathologie gemeinsam abgehaltene Lehrveranstaltungen gebe. Insoweit ist zu beachten, dass der genannte Reformstudiengang organisatorisch und inhaltlich völlig anders aufgebaut ist als das klassische Medizinstudium an den bayerischen Universitäten. Das Berliner Reformmodell zielte von Beginn an darauf ab, statt der insbesondere von studentischer Seite kritisierten isolierten Wissensvermittlung in Fächern wie Anatomie und Physiologie die theoretischen und klinischen Aspekte eng miteinander zu verknüpfen (http://www.reformstudiengang-medizin.de/Wir_ueber_uns/ Geschichte.html). Daher können die dort gewonnenen Erfahrungen über die Integration von Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Anatomie und Pathologie nicht auf solche Universitäten übertragen werden, die dem herkömmlichen Studienaufbau folgen.

Da auch die auf "integrierte Veranstaltungen" abzielende Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nach allgemeiner Auffassung lediglich inhaltlich-fachliche Vorgaben enthält und nichts an der organisatorischen Befugnis der Hochschule ändert, die betreffenden Ausbildungsinhalte vorzugsweise von geeignetem Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen (BayVGH vom 27. 7. 2006 Az. 7 CE 06.10037; OVG Saarl vom 17. 7. 2006 WissR 2006, 265, OVG Lüneburg vom 30. 11. 2004 Az. 2 NB 430/00; OVG SH vom 15. 4. 2004 Az. 3 NB 16/03; VGH BW vom 29. 7. 2004 Az. NC 9 S 68/04), kann aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamer Lehrveranstaltungen unter Beteiligung von Dozenten aus der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin abgeleitet werden. Der von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte Grundsatz der "horizontalen Substituierbarkeit", also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, vermag hieran nichts zu ändern, da er nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen vorklinischer und klinisch-theoretischer Medizin gilt (OVG Saarl a.a.O.; BVerwG vom 15. 12. 1989 NVwZ-RR 1990, 349/350). Es kommt demzufolge auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Instituts für Pathologie an der Universität Würzburg ihre jeweiligen dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zeitlich im vollen Umfang erfüllen oder noch zeitliche Reserven aufweisen. Der von den Antragstellern hierzu angeregten weiteren Sachaufklärung bedarf es demnach auch im Beschwerdeverfahren nicht.

Soweit die Antragsteller in dem nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Februar 2007 erstmals auch einen möglichen Einsatz von Lehrpersonen aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zur Unterrichtung der vorklinischen Grundlagenfächer ins Gespräch bringen und auf Berechnungen verweisen, wonach das dortige wissenschaftliche Personal seine Lehrverpflichtung wegen des patientenbezogenen Engpasses nach § 17 Abs. 2 KapVO derzeit insgesamt nur zu 19,7% erfüllen müsse, handelt es sich nicht mehr um eine bloße Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen bisherigen Beschwerdebegründung, sondern um gänzlich neues und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prozessual unbeachtliches Vorbringen. Dasselbe gilt, soweit sich der jüngste Schriftsatz - über die in der Begründung vom 22. Februar 2007 ausschließlich angesprochenen Mitglieder des Instituts für Pathologie hinaus - erstmals auf das gesamte übrige habilitierte Personal der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin bezieht. Selbst wenn aber darin noch eine nach Fristablauf zulässige Konkretisierung bisherigen Vorbringens zu sehen wäre, könnte dies den vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsteller haben lediglich dargelegt, es sei "denkbar" und in bestimmten Fällen sogar "sehr naheliegend", dass einzelne Angehörige der Lehreinheit über eine für den Einsatz in vorklinischen Grundlagenfächern hinreichende Lehrbefugnis bzw. fachliche Qualifikation verfügen könnten. Dies vermag jedoch den behaupteten weiteren Aufklärungsbedarf jedenfalls derzeit nicht zu begründen, solange die Antragsteller nicht einmal substantiiert dargelegt haben, ob und ggf. in welchen Fächern der klinisch-theoretischen Medizin (außerhalb der Pathologie) die Lehrdeputate nicht voll ausgeschöpft werden, so dass eine Anwendung des § 7 Abs. 11 Satz 1 LUFV prinzipiell in Betracht käme. 2. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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