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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10255
Rechtsgebiete: KapVO, LUFV


Vorschriften:

KapVO § 7 Abs. 3
LUFV § 7 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.10255

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im WS 2007/2008 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2007/2008 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im ersten Fachsemester. Er ist der Meinung, dass mit der in der Zulassungszahlsatzung für das betreffende Semester festgesetzten Zahl von Studienanfängern die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass an der LMU im Fach Humanmedizin über die bereits tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht die Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079) sowie die Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201) zugrunde gelegt und nicht die zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Hochschulzulassungsverordnung - HZV - vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401), ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sich eine Anwendung der neueren Vorschriften für den Antragsteller zu einem günstigeren Berechnungsergebnis führen könnte. Im Übrigen gehört die Lehrverpflichtungsverordnung nicht zu denjenigen Verordnungen, die nach Erlass der neuen Hochschulzulassungsverordnung mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft getreten sind (§ 60 Abs. 2 HZV).

b) Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gesamtlehrdeputat der Professoren. Im angegriffenen Beschluss wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der von der Hochschule ohne Begründung vorgenommene Einzug einer Professorenstelle im Bereich der Anatomie mit einem Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ebenso wie der schon im Vorjahr erfolgte und weiter fortwirkende Abbau einer Professorenstelle in der Physiologie kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden könne. Damit erhöht sich gegenüber dem Ansatz der Hochschule die Zahl der Professorenstellen von 40 auf 42 und das dafür anzurechnende Lehrdeputat von 348 LVS um (2 x 9 =) 18 LVS auf 366 LVS. Dass dieser bereits nach oben korrigierte Wert noch immer zu niedrig sein könnte, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

c) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 LVS für den Studiendekan der Medizinischen Fakultät. Die zugrunde liegende Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Oktober 1998 konnte auf § 7 Abs. 2 LUFV in der damaligen Fassung gestützt werden (LUFV vom 19.9.1994 GVBl S. 956), der eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch das Ministerium über die in der Verordnung ausdrücklich genannten Personen hinaus für die Wahrnehmung "weiterer Aufgaben und Funktionen in den Universitäten" als Ermessensvorschrift vorsah. Nach heutigem Recht (LUFV vom 14.2.2007 GVBl S. 201) gehören Studiendekane sogar zu den ausdrücklich genannten Amtsträgern, denen eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. gewährt werden kann (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV n.F.). Weshalb angesichts der Aufgaben des Studiendekans, wie sie in Art. 39a BayHSchG a.F. bzw. in Art. 30 BayHSchG n.F. niedergelegt sind, die hier vorgenommene Reduzierung um lediglich 2 LVS als unangemessen bzw. überzogen anzusehen sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

d) Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch die erteilten Lehraufträge kapazitätserhöhend berücksichtigt (S. 13 des Beschlusses). Drittmittelbedienstete sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Berechnung der Lehrkapazität grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (zuletzt BayVGH vom 27.6.2008 Az. 7 CE 08.10515). Auch eine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung ableiten. Die vor einigen Jahren neu gefassten Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung ebenfalls nicht zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (VGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).

e) Die vom Antragsteller pauschal geforderte Angleichung der Lehrdeputate an die allgemeine Erhöhung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst hat sich bereits in der Zweiten Verordnung zur Erhöhung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 9. September 2004 (GVBl S. 392) niedergeschlagen, so dass kein Zurückbleiben der Deputatsentwicklung hinter der allgemeinen Arbeitszeitentwicklung festzustellen ist.

f) Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, der Antragsgegner habe die kapazitätsrechtliche Relevanz des Hochschulpakts 2020 nicht berücksichtigt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Hochschulpakt 2020 und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen vermitteln weder individuelle Ansprüche auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern noch ergeben sich daraus zusätzliche (Abwägungs-) Pflichten bei Organisationsmaßnahmen im Bereich zulassungsbeschränkter Fächer. Es handelt sich vielmehr um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).

Dass die von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder erst am 20. August 2007 abgeschlossene und am 5. September 2007 öffentlich bekanntgemachte (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 S. 7480) Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 keine auf bestimmte Hochschulen oder gar auf einzelne Studiengänge bezogenen Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung begründet, folgt zwingend aus Ziel und Inhalt der genannten Vertragsbestimmungen. Mit dem in Art. 1 enthaltenen "Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger" wird lediglich angestrebt, bis zum Jahre 2020 ein "der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot" bereitzustellen (Art. 1 § 1 Abs. 1), wobei in quantitativer Hinsicht davon ausgegangen wird, dass die Länder während der ersten Programmphase bis zum 31. Dezember 2010 91.370 zusätzliche Studienanfänger im ersten Hochschulsemester an den Hochschulen aufnehmen (Art. 1 § 1 Abs. 2), von denen 18.259 auf den Freistaat Bayern entfallen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung). Für die Verwendung der Finanzmittel, an denen sich der Bund zur Hälfte beteiligt (Art. 1 § 1 Abs. 3), bestehen Zielvorgaben nur insoweit, als die Länder "Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen an den Hochschulen" setzen und für eine Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen sowie des Anteils von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen sorgen sollen (Art. 1 § 1 Abs. 4). Die Verwaltungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften steht (s. Präambel), enthält somit keine - über den allgemeinen Verfassungsauftrag nach Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehende - spezielle Verpflichtung zum Abbau von Zugangsbeschränkungen in den sog. harten Numerus Clausus-Fächern. Sie überlässt die Einzelheiten des vereinbarten Ausbaus der Hochschulen vielmehr den auf Länderebene abzustimmenden "Aufwuchsplanungen" (Art. 1 § 4), in deren Rahmen die zusätzlich bereitstehenden Finanzmittel auf die einzelnen Ausbildungsstätten und die dort angebotenen Studiengänge zu verteilen sind.

Unabhängig von der fehlenden "Drittgerichtetheit" der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung kann auch keine Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Zwar ist die Verwaltungsvereinbarung vom 20. August 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder etwa verpflichtet waren, schon zum Wintersemester 2007/2008 eine Mindestzahl neuer Planstellen an den einzelnen Hochschulen auszuweisen. Abgesehen von dem insoweit zu beachtenden Vorbehalt des Haushaltsgesetzes bedurfte die Verteilung der zusätzlichen Finanzmittel einiger planerischer Vorentscheidungen und Abstimmungen, die nicht schon im Jahr 2007 zum Abschluss gebracht werden konnten. Die Vereinbarung sieht demgemäß für die erste Programmphase keinen jahres- oder semesterbezogenen Zuwachs von Studienplätzen vor, sondern nur eine im Gesamtzeitraum von vier Jahren (2007 bis 2010) erhöhte Zahl von Studienanfängern (Art. 1 § 1 Abs. 2 und 3).

In Bayern hat der Ministerrat bereits in seiner Sitzung vom 12. Juni 2007 einen Investitionsplan zum schrittweisen Aufbau von 3.000 zusätzlichen Personalstellen beschlossen, mit dem - über die quantitativen Vorgaben im damals noch unverbindlichen Hochschulpakt 2020 hinausgehend - insgesamt 38.000 neue Studienplätze an den staatlichen Hochschulen geschaffen werden sollen (vgl. http://www.stmwfk.bayern.de/hs_ausbau.html). Nach einer Pressemitteilung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10. Januar 2008 ist im Haushaltsjahr 2008 ein erster Einstieg im Umfang von 35,66 Mio. Euro vorgesehen, von denen auf die LMU 2.385.800 Euro entfallen (http://www.stmwfk.bayern.de/presse/meldung.asp?NewsID =989). Um alle Beteiligten in die Planungen dauerhaft einzubeziehen, wurde mit Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und kommunalen Spitzenverbänden am 18. Januar 2008 ein "Bündnis Studieren in Bayern" abgeschlossen (http://www.stmwfk. bayern.de/buendnis.html), zu dessen Umsetzung derzeit in allen sieben Regierungsbezirken Regionalkonferenzen mit Vertretern der Wissenschaftsverwaltung und der einzelnen Universitäten stattfinden (http://www.stmwfk.bayern.de/regionalkonferenz.html). Die konkreten Zielvereinbarungen zwischen den Hochschulen und dem zuständigen Staatsministerium, in denen die künftige Zahl der Studienplätze für die einzelnen Fächer festgelegt werden soll, stehen nach Auskunft des Antragsgegners derzeit noch aus. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs kann aber erwartet werden, dass sich das von Bund und Land zusätzlich bereitgestellte Finanzvolumen bereits im Wintersemester 2008/2009 oder spätestens im nachfolgenden Sommersemester 2009 in einer erhöhten Zahl von Planstellen an den einzelnen Hochschulen bemerkbar machen wird. Erst wenn dies der Fall ist, können sich daraus nach den kapazitätsrechtlichen Vorschriften konkrete Folgerungen zugunsten einzelner Studienbewerber ergeben.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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