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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.1120
Rechtsgebiete: VwGO, Studienkollegordnung Univ.


Vorschriften:

VwGO § 128 a
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Studienkollegordnung Univ. § 22 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.1120

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Prüfung Studienkolleg (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 31. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der aus Georgien stammende Antragsteller besuchte seit dem Wintersemester 2006/ 2007 das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaats Bayern in München (im folgenden: Studienkolleg), um nach bestandener Feststellungsprüfung Rechtswissenschaften zu studieren.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 teilte das Studienkolleg dem Antragsteller mit, dass er das 1. Semester zum zweiten Mal nicht bestanden habe, da er in Geschichte und Literatur jeweils die Note 5 erhalten habe; er dürfe das Semester daher nicht noch einmal wiederholen und müsse aus dem Studienkolleg ausscheiden. Das genannte Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 9. Oktober 2007 eingegangenen Widerspruch wandte sich der Antragsteller gegen das Zustandekommen der mündlichen Note. Außerdem trug er vor, er habe in der zweiten Klausur im Fach Geschichte zunächst eine 4 erhalten, die jedoch nachträglich mittels Korrekturflüssigkeit in eine 5 verändert worden sei; eine Begründung für diese Verschlechterung sei nicht gegeben worden.

Den Widerspruch wies das Studienkolleg mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 zurück. Der Antragsteller hat gegen die genannten Bescheide Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Mit am 15. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 2. Fachsemester des Studienkollegs zuzuweisen. Zur Begründung führte er aus, dass das 2. Fachsemester des Studienkollegs bereits am 12. Februar 2008 begonnen habe und die Sache deshalb eilbedürftig sei. In der Sache rüge er die Festlegung der Semesternote im Fach Geschichte. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass die Zusammensetzung der mündlichen Gesamtnote unklar geregelt sei; außerdem sei er bei der zweiten Kurzarbeit, deren Ergebnis bei der mündlichen Gesamtnote mit einfließe, krank gewesen.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 ab. Der Vortrag des Antragstellers, er habe weder von der abstrakten Berechnung der Semesternote Kenntnis gehabt noch sei er über seine mündlichen Einzelnoten informiert worden, sei unerheblich. Ein auf Wunsch der Studierenden probehalber angebotener Test, in dem der Antragsteller die Note 4 erhalten habe, habe nach Mitteilung der Dozentin gerade nicht in die Bewertung einfließen sollen. Der Vortrag des Antragstellers, die Dozentin habe ihm kein Angebot zur Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit gemacht, sei nicht entscheidungserheblich. Selbst bei rechtzeitiger Vorlage eines ärztlichen Attestes hätte der Antragsteller lediglich die Möglichkeit gehabt, die zweite Kurzarbeit nachzuholen, nicht wäre ihm aber das Recht verliehen worden, in das 2. Semester aufzusteigen.

Mit seiner am 7. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerde beantragt der Antragsteller wiederum, vorläufig einen Studienplatz im 2. Fachsemester zugewiesen zu bekommen. Er trägt nunmehr erstmals vor, dass die Bewertung der zweiten Klausur im Fach Geschichte allgemeine Bewertungsgrundsätze verletze, und legt zum Beweis hierfür ein Gutachten des Herrn Prof. Dr. S.W. vom 5. Mai 2008 vor, nach dem die genannte Klausur des Antragstellers "eindeutig mit der Note "ausreichend" zu bewerten" sei. Darüber hinaus sei die erste Kurzarbeit des Antragstellers im Fach Geschichte falsch bewertet worden; diese Arbeit hätte statt der Note "befriedigend" mit der Note "gut" bewertet werden müssen, wie ein Gutachten des Herrn Dr. M. zeige.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller, ihm eine Nachklausur im Fach Geschichte zu gewähren und ihm vorläufig einen Studienausweis für das Studienkolleg zuzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Unbeschadet der Frage der prüfungsrechtlichen Präklusion eines gesteigerten Parteivortrags begegne die Bewertung der schriftlichen Leistung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Es sei bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, da nach Mitteilung des Studienkollegs der Unterricht des laufenden zweiten Semesters am 10. Juni 2008 ende. Der Antragsteller habe jedoch auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu legt der Antragsgegner eine Stellungnahme der am Bewertungsverfahren beteiligten Dozentin Dr. B.-K. vor. Danach ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Prüfer hätten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten.

Die Behörden- und Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen. Auf diese wird im übrigen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde dürfte zulässig sein (siehe hierzu 1.), sie ist jedoch jedenfalls unbegründet (siehe 2.).

1. Die Beschwerde dürfte in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügenden Weise begründet worden sein. Sie ist deshalb nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.

Grundsätzlich liegt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung allerdings nur vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (BayVGH vom 21.5.2007 Az. 11 CS 06.3126 m.w.N.). Das erfordert eine Auseinandersetzung mit allen tragenden Argumenten, auf die das Verwaltungsgericht seinen Spruch gestützt hat (vgl. z.B. OVG NW vom 28.4.2004 NVwZ-RR 2004, 706; BayVGH a.a.O.). Dabei muss ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (z.B. VGH BW vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388; BayVGH a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht. Der Antragsteller hat sich im Verfahren erster Instanz gegen das Zustandekommen der mündlichen Gesamtnote gewandt. Ausschließlich hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss geäußert. Dahingegen lässt der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals vortragen, dass die Bewertungen der zweiten Klausur im Fach Geschichte sowie der ersten Kurzarbeit in demselben Fach rechtsfehlerhaft seien. So gesehen unterbreitet der Antragsteller nunmehr den Fall dem Verwaltungsgerichtshof so, als ob dieser erstmals zur Entscheidung berufen wäre (vgl. hierzu VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883), zumal der Antragsteller diese Einwendungen nicht einmal im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vorlagen, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt hat, weil die Beteiligten diese Tatsachen nicht vorgetragen haben und das Gericht sie mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte, in seinem Beschluss vom 14. Juni 2002 (BayVBl 2003, 159) für das Berufungszulassungsverfahren bejahend geäußert. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass das Berufungsverfahren auch nach Einführung der Zulassungsberufung die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll. Danach kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der ihm erkennbaren Tatsachengrundlage in der Sache richtig entschieden hat. Im Lichte dieses Zweckes sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil die Beteiligten sie nicht vorgetragen haben. Die Berufung hat nach wie vor die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 128 a Abs. 1 VwGO vorliegen, unter denen das Berufungsgericht neue Erklärungen und Beweismittel ausnahmsweise zurückweisen kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist die Berücksichtigung erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Vorbringens auch nicht in den Fällen ausgeschlossen, in denen diese Umstände dem Antragsteller bereits früher bekannt waren und deshalb schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die allgemeine Prozessförderungspflicht der Beteiligten und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, begründen allein keine Präklusion neuen Vorbringens, so dass - sofern die Voraussetzungen des § 128 a VwGO nicht vorliegen - neue Tatsachen und neue Beweismittel nicht ausgeschlossen werden dürfen (BVerwG a.a.O.). Es spricht nach alledem einiges dafür, dass diese für das Berufungszulassungsverfahren entwickelten Grundsätze für das Rechtsmittelverfahren in Eilsachen - trotz des Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss -, entsprechend anzuwenden sind.

2. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde jedenfalls (in mehrfacher Hinsicht) unbegründet ist.

a) Es dürfte bereits im Verfahren erster Instanz an der Geltendmachung eines Anordnungsgrundes gefehlt haben, weshalb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig gewesen sein dürfte. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2007, der durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2007 bestätigt wurde, mitgeteilt, dass er das 1. Semester des Studienkollegs zum zweiten Mal nicht bestanden habe, so dass ihm der Aufstieg in das 2. Semester endgültig versagt sei. Hiergegen hat der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. M 3 K 07.5452). Nach Mitteilung des Antragstellers im Verfahren erster Instanz hat das 2. Fachsemester des Studienkollegs bereits am 12. Februar 2008 begonnen, der Antragsteller hat jedoch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Er hat deshalb nach Erlass des Widerspruchsbescheids über drei Monate zugewartet und damit eine eventuelle Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Auch erscheint es zweifelhaft, ob für das Beschwerdeverfahren überhaupt noch ein Anordnungsgrund bestand. Gegen den am 5. April 2008 zugestellten ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. April 2008, also einen Tag vor Ablauf der Beschwerdeerhebungsfrist, die Beschwerde eingelegt. Dabei musste ihm bekannt sein, dass das 2. Semester bereits am 10. Juni 2008 enden würde. Ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester wäre wohl - selbst wenn der Hauptantrag erfolgreich gewesen wäre - nicht mehr möglich gewesen.

b) Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 5. Mai 2008 sind bereits deshalb unbegründet, da selbst im Falle der Begründetheit seiner Einwendungen gegen die - nunmehr ausschließlich gerügten - Bewertungen der genannten Arbeiten dies lediglich dazu führen könnte, dass das Gericht eine Verpflichtung zur Neubewertung ausspricht, nicht jedoch dazu, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 2. Fachsemester des Studienkollegs zuzuweisen oder eine Nachklausur zu stellen.

c) Die hier in Frage stehenden Bewertungen erweisen sich jedoch auch in der Sache als rechtmäßig, so dass gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Ordnung für das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaats Bayern in München (Studienkollegordnung Univ.) in der Fassung vom 22. April 1994 der Aufstieg in das zweite Semester zu Recht versagt wurde.

aa) Soweit der Antragsteller die Bewertung der zweiten Klausur im Fach Geschichte durch Vorlage des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. S.W. als fehlerhaft rügt, ist auf folgendes hinzuweisen:

In der Frage 2 sollten die Prüflinge anhand eines Textes in eigenen Worten zusammenfassen, welche Gründe Rosa Luxemburg für den Abschluss des Friedensvertrages von Brest-Litowsk in dem in der Klausur abgedruckten Text angibt. Der Antragsteller führt dazu zutreffend aus, dass nach Auffassung Rosa Luxemburgs Russland aufgrund der militärisch desolaten Lage ohnehin keine andere Wahl als den Friedensschluss gehabt habe. Es fehlt jedoch der Hinweis, dass nach Auffassung Rosa Luxemburgs der Friedensschluss die einzige Lösung gewesen sei, um die Revolution nicht zu gefährden. Außerdem sollte die russische proletarische Revolution in dieser Zeit durch eine intensive Reformpolitik ausgebaut und gefestigt werden, um die Weltrevolution vorzubereiten (siehe auch Erwartungshorizont zu Frage 2). Soweit der Gutachter zu letzterem Aspekt darlegt, diese Überlegung sei als "Reformrhetorik" und deshalb nur als "ideologisches Beiwerk" anzusehen, weist die Erstprüferin zu Recht darauf hin, dass die Zusammenfassung eines in der Klausur angegebenen Textes dann fehlerhaft ist, wenn aufgrund eigener Bewertung (wesentliche) Textteile für nicht zusammenfassungsrelevant gehalten werden. Der Gutachter gelangt aber nur deshalb zu einer besseren Bewertung, weil er selbst wesentliche Textaussagen als "ideologisches Beiwerk" abwertet und diese nicht für erwähnenswert hält.

In Frage 5 sollte der Unterschied im rechtlichen Status zwischen den sog. "14 Punkten" und den Pariser Verträgen erläutert werden, wobei in der Antwort von einer Erklärung der beiden Begriffe ausgegangen werden sollte. Der Antragsteller hat für seine Antwort vier von möglichen sieben Punkten erhalten. Soweit der Gutachter darauf hinweist, dass der formale Unterschied zwischen den "14 Punkten" Wilsons und den Pariser Verträgen vom Antragsteller recht gut erklärt worden sei, und deshalb 5 statt 4 Punkte zu geben seien, weist die Erstprüferin zutreffend darauf hin, dass eine recht gute Erklärung "noch nichts daran ändert, dass die Bearbeitung des Antragstellers handgreifliche begriffliche Ungenauigkeiten" enthält. Der Senat hat keinen Zweifel an der Aussage der Prüferin, dass die erforderlichen Begrifflichkeiten im Unterricht wiederholt behandelt und von der Mehrzahl der Prüflinge auch klar wiedergegeben wurden.

Auch die Bewertung des Prüfungspunktes "Sprache" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Gutachters, in der Klausur sei der geforderte Aufgabenbezug durchweg gegeben, es würden die erforderlichen Fachbegriffe verwendet und deshalb seien statt drei Punkten vier Punkte zu geben, hat die Gutachterin nachvollziehbar widerlegt, indem sie darauf hinweist, dass der Aufgabenbezug bei der dritten Fragestellung schon deswegen nicht vollständig gegeben sei, weil die persönliche Einschätzung als solche sprachlich nicht ausgewiesen werde, sondern lediglich in der Wiederholung eines Zitats bestehe. Ohne weiteres nachvollziehbar ist auch der Hinweis der Prüferin, dass zur vierten Fragestellung (Erläuterung der marxistischen Wirtschaftstheorie unter Verwendung von mindestens vier Fachbegriffen) in der Bearbeitung des Antragstellers weitgehend die erforderlichen Fachbegriffe fehlen, und sie keine Ausführungen zur Wirtschaftstheorie enthält.

bb) Der Antragsteller rügt im Beschwerdeverfahren erstmals auch die Bewertung der ersten Kurzarbeit in Geschichte, für die er die Note 3 erhielt. Der vom Antragsteller eingeschaltete Gutachter Dr. M. kommt zu dem Ergebnis, dass die Kurzarbeit mit 17 Punkten und damit mit der Note 2 (-) zu bewerten sei. In der Frage 4 der genannten Kurzarbeit sollten die Prüflinge zwei wichtige Merkmale des neuen Menschenbildes der Aufklärung erklären; Antworten, die bereits zur Frage 3 gegeben worden seien, dürften hier nicht wiederholt werden. Frage 3 lautet folgendermaßen: ""Man bezeichnet die Aufklärung als eine fortschrittsoptimistische Philosophie." Erläutern Sie dies an zwei Überzeugungen der Aufklärung." Der Antragsteller antwortete hierzu unter 2. seiner Ausführungen zur Frage 3, dass die Kritik, die Menschen äußerten, von anderen akzeptiert werden solle. Zur Frage 4 antwortete der Antragsteller, der Mensch diene seinem eigenen Verstand, und seine Meinungen sollten von anderen akzeptiert werden. Entgegen der Auffassung des Gutachters weist die Prüferin deshalb zu Recht darauf hin, dass die zu Frage 3 und Frage 4 gegebenen Antworten in dem hier maßgeblichen Teil identisch sind, so dass nach der eindeutigen Aufgabenstellung eine doppelte Bewertung unzulässig ist. Die vom Gutachter grundsätzlich zutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und des erkennenden Senats), wonach "zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen", trifft deshalb den vorliegenden Fall nicht.

Nach alledem haben die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Die jedenfalls unbegründete Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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