Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: 7 CE 09.2472
Rechtsgebiete: VwGO, BayEUG, GSO, BayVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 123
BayEUG Art. 52 Abs. 1
BayEUG Art. 53
GSO § 62
BayVwVfG Art. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 09.2472

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vorrückens in die nächsthöhere Jahrgangsstufe; (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Linder

ohne mündliche Verhandlung am 4. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung von Nummer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2008/2009 die Jahrgangsstufe 9 des staatlichen R******-Gymnasiums W******* und strebt die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 wandte sich der Vater des Antragstellers u.a. gegen die Bewertung der zweiten Chemie-Schulaufgabe vom 26. Mai 2009 und eines Referats im Fach Informatik, jeweils mit der Note 5. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2009 und mit Schreiben des Ministerialbeauftragten vom 24. Juli 2009 zurückgewiesen. Mit Jahreszeugnis des Gymnasiums vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erteilt, da er in den Fächern Mathematik, Chemie und Informatik jeweils die Note "mangelhaft" erhalten hatte.

Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen und beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen. Zur Begründung bezog sich der Antragsteller auf die fehlerhafte Bewertung der zweiten Schulaufgabe im Fach Chemie und das fehlerhafte Zustandekommen der Benotung des Referats im Fach Informatik.

Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. September 2009 ab. Die angegriffenen Noten in den Fächern Chemie und Informatik seien nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die zweite Chemie-Schulaufgabe hätte mit der Note 4 statt 5 bewertet werden müssen. Die Prüfungsaufgabe 2 dieser Schulaufgabe habe gelautet:

"2. Sowohl Ammoniak als auch Chlorwasserstoff sind wichtige Produkte der chemischen Industrie. In getrennten Versuchen werden beide Substanzen in neutrales Wasser, das mit Bromthymolblau (BTB) versetzt wurde, eingeleitet.

2.1 Formuliere jeweils die Reaktionsgleichung des beim Einleiten in Wasser ablaufenden Vorgangs und benenne die Reaktionsprodukte.

2.2 Gib an, welche Beobachtung du bei den Experimenten machen kannst und erkläre diese.

2.3 Erkläre anhand dieses Beispiels, was man nach Brönstedt unter einer Säure und einer Base versteht!"

Der Beschwerdeführer habe auf Frage 2.2 folgendermaßen geantwortet: "Bei Ammoniak verfärbt sich das BTB blau, bei Chlorwasserstoff gelb. Bromthymolblau ist nämlich ein Indikator, der durch seine Verfärbung zeigt, ob es sich um eine Säure oder Base handelt." Der Lehrer habe als Korrekturbemerkung neben einem Fehlzeichen die Frage formuliert "was ist Lauge bzw. Base?". Der Antragsteller habe die Frage jedoch korrekt beantwortet und hätte somit die volle Punktzahl von 4 anstatt nur 2 Punkten erhalten müssen. Dies werde auch aus der vorgelegten fachwissenschaftlichen Stellungnahme der Pharmazeutin Frau K. deutlich. Im Fach Informatik habe die Lehrkraft zum Referat des Antragstellers nicht nur vor der gesamten Klasse die Note mangelhaft mitgeteilt, sondern das Referat auch als "das schlechteste, das sie je gehört habe" tituliert. Dies begründe einen Beurteilungsfehler aufgrund einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber den restlichen Schülern.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erachtet die Notengebung für einwandfrei und tritt der Beschwerdebegründung im Einzelnen detailliert entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gestattung des Besuchs der 10. Jahrgangsstufe des R******-Gymnasiums W******* nicht glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen schließt sich der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses an; einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht. Die dargelegten und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Mit jeweils der Note 5 in den Vorrückungsfächern Mathematik, Chemie und Informatik hat der Antragsteller die Voraussetzungen für das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 62 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschuldordnung - GSO) nicht erfüllt. Die vom Antragsteller gerügte Notengebung in den Fächern Chemie und Informatik ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

a) Was die Chemieschulaufgabe vom 26. Mai 2009 angeht, hat der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Unterfranken in seinem Schreiben vom 24. Juli 2009 dargelegt, die Aufgabenstellung der Aufgabe 2.2 umfasse die Frage nach der Beobachtung und der Erklärung der Vorgänge, wenn Ammoniak oder Chlorwasserstoff in Wasser, das Bromthymolblau enthält, eingeleitet werde. Der Erwartungshorizont verteile eindeutig die Punkte: - Je einen halben Punkt auf den Farbumschlag, - einen Punkt auf die Aussage, dass Bromthymolblau ein Säure-Base-Indikator sei, - je einen Punkt auf die Erklärung, was die Farbumschläge bedeuteten, bei gelb habe sich eine Säure, bei blau eine Base gebildet. Dadurch gebe es vier Punkte auf diese Aufgabe. Der Antragsteller habe zu Recht nur zwei Punkte erhalten, da er nur den Farbumschlag beschreibe, und Bromthymolblau richtig als Säure-Base-Indikator deute. Er mache keine Zuordnung der Farben. Im Unterricht lernten die Schüler, dass bei Bromthymolblau ein Farbumschlag nach gelb erfolge, wenn sich eine Säure gebildet habe (bzw. nach blau, wenn sich eine Base gebildet habe). Dies sei die Erklärung für den Farbumschlag. Eine tiefere Erklärung über die Struktur des Indikators stehe in der 9. Klasse noch nicht zur Verfügung. Die Farben seien bei jedem Indikator anders, so dass eine Zuordnung zu Säure oder Base erfolgen müsse (Aufgabenstellung: Begründung). Dies sei nicht erfolgt. Wie auch aus der Beantwortung von Aufgabe 2.1 hervorgehe, verstehe der Antragsteller die Vorgänge beim Einleiten von Ammoniak und Chlorwasserstoff in Wasser nicht, und könne nur die allgemeine Bedeutung eines Indikators nennen.

Angesichts dieser nachvollziehbaren Erläuterung ist nicht erkennbar, dass die Lehrkraft mit der Vergabe von zwei von insgesamt vier Punkten auf diese Teilaufgabe ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte. Bereits in einer Stellungnahme vom 9. Juli 2009 des Fachbetreuers für Chemie wurde dargelegt, dass der Antragsteller bei der Beantwortung der Teilaufgabe 2.2 nicht geschrieben habe, dass beim Einleiten von Ammoniak in Wasser eine Lauge und beim Einleiten von Chlorwasserstoff in Wasser eine Säure entstehe, wodurch ihm die angesprochenen zwei Punkte fehlten. Dem entspricht auch die Korrekturanmerkung "Was ist Lauge bzw. Base?". Auch das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es die Antwort des Antragstellers an einem konkreten Ergebnis, nämlich der Beantwortung der Frage welcher der beiden Stoffe eine Säure und welcher eine Base sei, fehlen lasse. Es ist nicht zu beanstanden, dass hier erwartet wurde, den Farbumschlag bei beiden Stoffen jeweils konkret zu deuten. Daher konnte das Verwaltungsgericht auch die vorgelegte Stellungnahme der Pharmazeutin K. als unbehelflich ansehen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufgabenstellung unklar oder mehrdeutig war; vielmehr spricht alles dafür, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer erkennen konnte, welche Leistung von ihm verlangt wurde (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 327 m.w.N.). Ein Indiz dafür und für einen angemessenen Schwierigkeitsgrad der Schulaufgabe ist auch der Notenschnitt und die Notenverteilung, z.B. 33 % Note 1 und 2 (vgl. Schreiben des Ministerialbeauftragten vom 24.07.2009).

b) Auch die Bewertung des Referats im Fach Informatik vom 25. Juni 2009 ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit der Lehrkraft. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG müsste hierfür ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen müssten hierfür Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Der befangene Prüfer ist nicht mehr offen für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern ist von vornherein - etwa aufgrund persönlicher Vorurteile - und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt (vgl. Niehues a.a.O., RdNr. 196 m.w.N.). Für die Kritik an Schülerleistungen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Rahmen zulässiger kritischer Kommentierung von Leistungen im Verlaufe des normalen Unterrichts nach Formulierung und Intensität wesentlich weiter ist als etwa in der zugespitzten Situation eines Prüfungsgesprächs. Die in der Prüfung geltenden strengeren Maßstäbe, z.B. des Sachlichkeits- und Fairnessgebots, lassen sich deshalb nur sehr begrenzt zur Beantwortung der Frage heranziehen, ob aus früheren Äußerungen eines Prüfers auf eine tatsächliche Voreingenommenheit in der Prüfung selbst geschlossen werden kann. Insoweit ist nicht nur der zeitliche Abstand beanstandeter Äußerungen zur Prüfung relativierend zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass im Laufe des Unterrichts eine vielfältige, lockere Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern stattfindet; einzelne herausgegriffene Zitate werden dem Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen insgesamt in der Regel nicht gerecht (VGH BW vom 20.09.1994 NVwZ-RR 1995, 275). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - die vom Antragsteller angeführte kritische Äußerung der Lehrkraft eine Woche nach dem Referat erfolgte. Zwar zeugt die Aussage (es sei das schlechteste oder eines der schlechtesten Referate gewesen, das die Lehrkraft je gehört habe) weder von besonderer Sensibilität noch von ausgeprägtem pädagogischen Geschick. Allerdings bestreitet der Antragsgegner, dass diese Aussage laut vor der ganzen Klasse (zum Zweck der Demütigung des Antragstellers) erfolgt sei; dies entspricht auch der Stellungnahme der betroffenen Lehrkraft zu diesen Vorwürfen vom 13. Juli 2009. Allerdings spricht die Aktennotiz des Schulleiters vom 20. Juli 2009 u.a. mit der Aussage der beiden Klassensprecher dafür, dass jedenfalls einige Schüler die Äußerung der Lehrkraft zum Referat des Antragstellers mitbekommen haben. Dennoch lässt sich aus dieser eine Woche nach dem Referat getätigten Aussage angesichts der sonstigen Umstände des Falls nach summarischer Prüfung noch nicht auf eine Voreingenommenheit bei der Notengebung schließen. Die Lehrkraft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2009 eingehend und nachvollziehbar begründet, warum das Referat mit der Note 5 bewertet wurde. Dem ist die Antragstellerseite weder in der Sache entgegengetreten noch sind sonst greifbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Lehrkraft die Leistung des Antragstellers fehlerhaft bewertet hätte. Angesichts des Notenbilds des Antragstellers im Fach Informatik, das in der Stellungnahme der Lehrkraft vom 13. Juli 2009 dargestellt ist, fehlt es im Übrigen an der Kausalität der Bewertung des Referats mit der Note 5 für die Gesamtdurchschnittsnote 5,0 im Fach Informatik. Würde die Note für das Referat getilgt, würde sich an der Gesamtdurchschnittsnote nichts ändern; erst dann, wenn das Referat mit der Note 1 bewertet worden wäre, ergäbe sich eine rechnerische Durchschnittsnote, die geringfügig besser wäre als 4,5 - unbeschadet dessen, dass bei der Notengebung ohnehin keine strikte Bindung an eine rechnerische Gesamtnote besteht.

Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Vorwurf durchdringen, die Lehrkraft habe die Note für das Referat wie auch sonstige Noten für seine Unterrichtsbeteiligung nicht oder erst zu spät begründet. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG ist die Bewertung ihrer Leistungen den Schülerinnen und Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen. Dass die Lehrkraft die Noten im Fach Informatik nicht rechtzeitig eröffnet hätte, hat die Antragstellerseite selbst nicht behauptet. Was das Informatikreferat angeht, hat die Lehrkraft unstreitig dem Antragsteller am Tag der Notenbekanntgabe angeboten, ihm nach der Unterrichtsstunde die Gründe für die Bewertung zu erläutern; der Antragsteller hat dieses Angebot jedoch ausgeschlagen. Im übrigen hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs eines Prüflings auf eine Begründung und die Pflicht der Prüfer zur Begründung mündlicher Prüfungsleistungen vor allem davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. BVerwG vom 6.09.1995 BVerwGE 99, 185/192). Im vorliegenden Fall hat sich die Lehrkraft im Fach Informatik jedenfalls auf die Beschwerden des Vaters des Antragstellers in seinem Schreiben vom 2. Juli 2009 hin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2009 im Einzelnen zu den Leistungen des Antragstellers geäußert. Eine darüber hinausgehende Spezifizierung der Begründung mündlicher Noten konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden. Inwieweit ein aus pädagogischen Gründen jedenfalls wünschenswerter Dialog zwischen Lehrkraft und Schüler über dessen Leistungen im Laufe des Schuljahrs stattgefunden hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Aufklärung, da Anhaltspunkte für eine sachwidrige Notengebung nicht ersichtlich sind.

2. Nach alledem konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. II.38.5 sowie II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 (NVwZ 1004, 1327). Bei Verfahren der vorliegenden Art sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ab, den Streitwert gemäß Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs wegen teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück