Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 7 ZB 02.2230
Rechtsgebiete: VwGO, BayEUG, GSO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BayEUG Art. 86 Abs. 1
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 9
BayEUG Art. 87
GSO § 128 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 02.2230

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entlassung Gymnasium;

hier: Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Entlassung ihres Sohnes vom Gymnasium.

Der Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2001/02 die 8. Jahrgangsstufe eines Münchner Gymnasiums. Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 verhängte das Gymnasium gegen ihn die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sohn der Kläger habe eingestanden, Anfang Dezember 2001 eine rauschmittelhaltige Substanz, "piece", in die Schule mitgebracht und an Schüler der Klasse 7 b gegen Zahlung von 50 DM weitergegeben zu haben. Zwar habe er sich geweigert, auf Wunsch dieser Schüler ein zweites Mal Rauschmittel zu besorgen. Leider habe er aber nicht zur Ermittlung der Herkunft der Rauschmittel beigetragen. Daher gefährde ein weiterer Verbleib des Sohnes der Kläger an der Schule die Erfüllung der Aufgabe der Schule. Insbesondere die fehlende Aufklärung der Herkunft der Rauschmittel bedeute eine latente Gefahr für diejenigen Schüler, die möglicherweise gefährdet seien, einer Versuchung zum Drogenkonsum zu erliegen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Schule mit Bescheid vom 6. Februar 2002 zurück. Die schließlich erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. Juli 2002 ab, da sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig erweise. Das dem Sohn der Kläger vorgeworfene Fehlverhalten des Beschaffens, Mitbringens in die Schule und Weitergebens einer rauschmittelhaltigen Substanz an Mitschüler gegen Zahlung von 50 DM stelle eine ernsthafte Gefährdung des Erziehungsauftrags der Schule dar, die hier auch den Ausschluss von der betroffenen Schule rechtfertige.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentrat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Nach diesem Maßstab begegnet das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München keinen ernstlichen Zweifeln. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die strittige Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule als pädagogische Ermessensentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH vom 14.6.2002 BayVBl. 2002, 671/672 m.w.N.).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerseite geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Schule den maßgeblichen dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Insbesondere steht nach den Aussagen aller Beteiligten, insbesondere auch des Sohnes der Kläger selbst, fest, dass er auf Nachfrage eines als Vermittler eingeschalteten Mitschülers für andere Mitschüler Drogen in Gestalt eines sog. "piece" (aus dem dann mehrere Joints produziert wurden, vermutlich Haschisch mit eventueller Beimengung von Marihuana) erworben, diese in die Schule mitgebracht und den Mitschülern übergeben hat. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird insoweit auf die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 9) verwiesen.

b) Auch mit der Rüge eines Ermessensausfalls oder -defizits dringen die Kläger nicht durch. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Begründung des Bescheids vom 10. Januar 2002 zwar sehr knapp gehalten ist, im Kontext mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 jedoch die für die pädagogische Ermessensentscheidung (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - GSO) der Schule maßgeblichen Gesichtspunkte noch ausreichend erkennen lässt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Schule hier gestützt auf Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9, Art. 87 BayEUG rechtsfehlerfrei die Ordnungsmaßnahme der Entlassung verhängen konnte, da der Schüler durch schweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule gefährdet hat (Art. 86 Abs. 6 BayEUG). Es ist nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt, dass der Konsum von Rauschgift, die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift und dessen Weitergabe an Mitschüler - auch bei einer geringen Menge von Drogen - den Ausschluss von der betreffenden Schule rechtfertigen können (vgl. BayVGH vom 14.6.2002 a.a.O., 671/672; BayVGH vom 10.6.1997 BayVBl 1998, 54/55 m.w.N.). Freilich ist in jedem derartigen Fall eine pädagogische Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. Die grundsätzliche Bezugnahme auf die geschilderte Rechtsprechung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass etwa der entlassene Schüler im durch Beschluss vom 14. Juni 2002 (a.a.O.) entschiedenen Fall bereits 16, der Sohn der Kläger zur Zeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens aber erst 13 Jahre alt war. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es angesichts der Zielrichtung der schulischen Ordnungsmaßnahme als Erziehungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 1 BayEUG, § 128 Abs. 1 Satz 1 GSO) und nicht als Strafe auf die Strafmündigkeit des Schülers zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht ankommen kann.

Die Entlassung des Sohnes der Kläger und das angefochtene Urteil verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Initiative für die Beschaffung und Weitergabe der rauschmittelhaltigen Substanz von Mitschülern ausgegangen sei; diesen aber sei die Entlassung von der Schule nur angedroht worden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Schule zwischen demjenigen, der eine rauschmittelhaltige Substanz in die Schule mitbringt und an andere weitergibt, und den "Nutzern" oder Botengängern (vgl. Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002, S. 2) differenziert und den Vorwurf gegenüber dem Sohn der Kläger als Beschaffer des Stoffes schwerer gewichtet hat.

Angesichts der Schwere des Vorwurfs gegen den Sohn der Kläger ist die getroffene Ordnungsmaßnahme der Entlassung auch nicht unverhältnismäßig. Die den Sohn der Kläger selbst betreffenden spezialpräventiven Erwägungen im Widerspruchsbescheid sind ebenso wie die von der Schule angeführte Gefährdung der Erfüllung ihrer Aufgaben und die latente Gefahr für andere Schüler tragfähige Gesichtspunkte, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Schule konnte die getroffene Maßnahme als erforderlich ansehen als deutliches und ernstes Signal für den Sohn der Kläger, der jetzt an einem anderen Gymnasium einen unbelasteten Neustart als Chance nutzen könne. Dabei hat die Schule auch gewürdigt, dass der Sohn der Kläger am 12. Dezember 2001 eine geplante weitere Aktion zur Beschaffung von Drogen abgebrochen und den ihm bereits übergebenen Betrag von 90 DM zurückgegeben hat.

c) Die angefochtene Entscheidung begegnet ernstlichen Zweifeln auch nicht deshalb, weil nach § 128 Abs. 2 Satz 3 GSO der Entlassung deren Androhung vorausgehen soll. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von dieser Regel zulässig, wenn das Fehlverhalten des Schülers und die Beeinträchtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewichtig sind und etwa - wie hier - manifestiert werden soll, dass der Umgang mit Rauschgift im Verantwortungsbereich der Schule sofort wirksam und dauerhaft unterbunden werden soll (BayVGH vom 14.6.2002 a.a.O. S. 673; vgl. auch BayVGH vom 3.6.2002 NJW 2002, 3044).

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu hinsichtlich der Frage, inwieweit in Fällen des Konsums und der Weitergabe von Rauschgift in einer Schule vom Grundsatz des § 128 Abs. 2 Satz 3 GSO abgewichen werden darf.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. BVerwGE 70, 24). Der hier aufgeworfenen Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne nicht zu. Wie oben unter Nr. 2 c dargestellt ist es bereits geklärt, dass vorwerfbares Fehlverhalten eines Schülers im Zusammenhang mit Drogen je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles wie jeder andere gravierende Verstoß auch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung ohne vorherige Androhung rechtfertigen kann. Wegen der individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls und des Wertungsspielraums, welcher der Lehrerkonferenz (bzw. dem Disziplinarausschuss, vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 9, Art. 87 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden und vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmten Entscheidung über die Entlassung zusteht, wären zudem weitergehende grundsätzliche, d.h. verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse aus einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung konnte somit nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück