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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 7 ZB 09.744
Rechtsgebiete: BayEUG, GG, BV


Vorschriften:

BayEUG Art. 92 Abs. 1 Satz 1
BayEUG Art. 92 Abs. 2 Nr. 2
BayEUG Art. 94 Abs. 1
BayEUG Art. 94 Abs. 3
BayEUG Art. 99 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 7 Abs. 4
BV Art. 134 Abs. 1
BV Art. 134 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 ZB 09.744

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

ohne mündliche Verhandlung am 17. August 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, der 1999 in Hessen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hatte, war vom 8. September 2003 bis 12. September 2004 an der Knabenrealschule R****** der Diözese ********* als Lehrer für die Fächer Erdkunde und Physik sowie bei Bedarf für Mathematik und Informatik angestellt. Hierfür hatte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Ministerium) die erforderliche Genehmigung für eine Probezeit von bis zu drei Jahren erteilt. Nachdem das Arbeitsverhältnis wegen einer Erhöhung der Unterrichtspflichtzeiten für Lehrer nicht verlängert wurde, wurde der Kläger mit Vertrag vom 27. Juli 2004 an der Mädchenrealschule S**** ***** der Diözese ********** in S********* (im Folgenden: Schule) zunächst befristet für ein Jahr als Lehrkraft für Mathematik, Physik, Erdkunde und Informationstechnologie angestellt. Auf Antrag der Schule erteilte das Ministerium hierfür am 21. Oktober 2004 die Genehmigung. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde das Arbeitsverhältnis durch nachträgliche Vereinbarung in ein unbefristetes umgewandelt. Daraufhin genehmigte das Ministerium am 16. Januar 2006 den Einsatz des Klägers an der Schule für eine Probezeit von bis zu drei Jahren. Der Kläger habe den Nachweis seiner pädagogischen Eignung bis zum 31. Juli 2007 zu erbringen. Danach werde über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung entschieden.

Nachdem der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der Oberpfalz (im Folgenden: Ministerialbeauftragte) dem Ministerium mit Schreiben vom 27. Juni 2007 mitgeteilt hatte, dass die pädagogische Eignung des Klägers derzeit noch nicht bestätigt werden könne, wurde dem Kläger im Rahmen einer Besprechung am 31. Juli 2007 ein weiteres Jahr Probezeit in Aussicht gestellt. Das Ministerium teilte daraufhin der Schule mit Schreiben vom 13. November 2007 mit, die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Unterrichtsgenehmigung für den Kläger werde letztmalig bis spätestens zum Ende des Schuljahres 2007/2008 zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte das Ministerium der Schule mit, der Ministerialbeauftragte habe zusammen mit Fachmitarbeitern mehrfach den Unterricht des Klägers besucht. Nach dem Bericht des Ministerialbeauftragten würden die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten des Klägers jedoch nicht ausreichen, um der Schule eine weitere Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Ministerium nach Vorlage der Protokolle über die Unterrichtsbesuche und Einholung einer Stellungnahme des Ministerialbeauftragten mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2008 zurück.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 zu verpflichten, der Schule eine Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Erdkunde und Physik zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2009 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Schule eine endgültige Unterrichtsgenehmigung nach Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 3 BayEUG erteilt werde. Er habe den Nachweis seiner pädagogischen Eignung innerhalb der Probezeit nicht erbracht. Die Probezeit habe am 31. Juli 2007 geendet. Aufgrund des Wechsels des Klägers könne seine vorangegangene Tätigkeit an der Knabenrealschule R****** im Schuljahr 2003/2004 nicht angerechnet werden, da die Probezeit immer schul- bzw. schulträgerbezogen festgesetzt werde. Vor Ablauf der Probezeit sei aufgrund mehrerer Unterrichtsbesuche die fehlende Eignung des Klägers festgestellt worden. Die Genehmigung sei auch nicht deshalb als endgültig erteilt anzusehen, weil das Ministerium die Probezeit rechtswidrig für das Schuljahr 2007/2008 verlängert habe. Diese gesetzlich nicht vorgesehene nochmalige Verlängerung der Probezeit führe weder zu einer stillschweigenden oder fingierten endgültigen Unterrichtsgenehmigung noch könne sie in eine endgültige Genehmigung umgedeutet werden. Art. 94 Abs. 3 BayEUG regele eindeutig, dass über den Einsatz der Lehrkraft nach Ablauf der Probezeit durch eigenständigen Verwaltungsakt endgültig positiv oder negativ entschieden werden müsse. Der Bescheid vom 13. November 2007 könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihm wegen Nichtigkeit des Probezeitzusatzes bzw. der Befristung die endgültige Genehmigung erteilt worden wäre. Vielmehr liege eine einheitliche, nicht teilbare Entscheidung vor, die nur insgesamt rechtswidrig oder nichtig sein könne. Aber selbst wenn man mit dem Kläger von einer Teilbarkeit des Regelungsinhalts des Bescheids und von einer Nichtigkeit der Verlängerung der Probezeit ausginge, würde dies nach Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts im ganzen führen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Ministerium der Schule ohne nochmalige Verlängerung der Probezeit und Nachweis der pädagogischen Eignung des Klägers eine endgültige Unterrichtsgenehmigung erteilt hätte.

Mit Schreiben vom 20. März 2009 beantragte der Kläger,

die Berufung zuzulassen.

Zur Begründung ließ er mit Schreiben vom 8. April 2009 und vom 24. Juni 2009 vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Die Probezeit betrage nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG maximal drei Jahre. Dabei müsse die Tätigkeit des Klägers an der Knabenrealschule R****** im Schuljahr 2003/2004 angerechnet werden. Das Ministerium habe in seinem Bescheid vom 12. September 2003 unter Ausschöpfung der maximalen Probezeit bestimmt, dass der Kläger seine pädagogische Eignung bis zum 1. Juli 2006 nachweisen müsse. Im Bescheid vom 21. Oktober 2004 habe das Ministerium keine Probezeit festgesetzt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, nach Ablauf der Probezeit im Jahr 2006 die Genehmigung endgültig zu versagen oder zu erteilen. Andere Möglichkeiten seien im Gesetz nicht vorgesehen. Nur die Genehmigung für die Schule sei schulträgerbezogen, nicht aber die Probezeit für die betroffene Lehrkraft. Somit sei bereits die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Juli 2007 im Bescheid des Ministeriums vom 16. Januar 2006 rechtswidrig. Gleiches gelte für die nochmalige Verlängerung im Bescheid des Ministeriums vom 13. November 2007 für das Schuljahr 2007/2008. Die Ergebnisse der Hospitierungen in den Jahren 2007 und 2008 seien wegen der bereits abgelaufenen Probezeit irrelevant und dürften dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 habe es keine Beanstandungen gegeben und seien keine Mängel hinsichtlich der pädagogischen Eignung des Klägers festgestellt worden. Da der Beklagte es versäumt habe, bis zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Überprüfungen durchzuführen, habe der Kläger Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung. Dabei seien auch arbeitsrechtliche Maßstäbe zu berücksichtigen, wonach nach Ablauf der Probezeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe. Die Eignung des Klägers ergebe sich auch daraus, dass ihm an der Schule verantwortungsvolle Aufgaben übertragen worden seien und ihm somit gesteigertes Vertrauen entgegengebracht worden sei. So habe er den Probeunterricht für den Übertritt von Grundschülern durchgeführt und Abschlussprüfungen korrigiert. Im Unterschied zu anderen Lehrern sei er auch Klassenleiter gewesen und habe Praktikanten betreut, die an seinem Unterricht hätten lernen sollen, wie ihr Unterricht in Zukunft auszusehen habe. Außerdem sei er Strahlenschutzbeauftragter und Datenschutzbeauftragter gewesen und habe sämtliche übernommenen Aufgaben ohne Beanstandungen bewältigt. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten würden sich daraus ergeben, dass am Arbeitsverhältnis des Klägers eine Vielzahl von Personen und Institutionen beteiligt gewesen seien und der Kläger nicht ausreichend informiert worden sei. Verwaltungsakte seien dem Kläger weder zugestellt noch ausgehändigt noch sei er über den Lauf von Fristen informiert worden. Die mehrfach rechtswidrige Verlängerung der Probezeit führe ebenfalls zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass sich die Behörden und sein Arbeitgeber rechtmäßig verhalten würden. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache wegen der offenbar bestehenden Praxis des Beklagten, Probezeiten auch in anderen Fällen rechtswidrig zu verlängern. Der Sachvortrag des Beklagten mache deutlich, dass dieser sich auch in Zukunft der gesetzwidrigen extensiven Auslegung des Art. 94 Abs. 3 BayEUG bedienen wolle.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Berechnung der maximalen Probezeit nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG könne nicht auf die Genehmigung für die Knabenrealschule R****** abgestellt werden. Art. 94 Abs. 3 BayEUG eröffne keinen eigenständigen, schulträgerunabhängigen Weg für nicht (voll) ausgebildete Lehrkräfte, eine berufliche Qualifikation zu erlangen. Auch der Umstand, dass das Ministerium nach dem Wechsel des Klägers an eine andere Schule in der hierfür erteilten Unterrichtsgenehmigung vom 21. Oktober 2004 keine Probezeit festgesetzt habe, führe nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung. Einer Probezeitfestsetzung habe es schon deswegen nicht bedurft, weil die Genehmigung aufgrund der zunächst befristeten Einstellung des Klägers antragsgemäß auf das Schuljahr 2004/2005 beschränkt gewesen sei. Erst im Folgeschuljahr sei die Genehmigung ohne zeitliche Einschränkung beantragt und demgemäß zu Recht auch unter Festsetzung einer Probezeit bis 31. Juli 2007 erteilt worden. Die Festsetzung der Probezeit sei als so wesentlich anzusehen, dass das Ministerium die Genehmigung ohne Probezeit und ohne den Nachweis der pädagogischen Eignung des Klägers nicht unbefristet erteilt hätte. Die Probezeit sei im Schreiben vom 13. November 2007 nicht verlängert worden. Vielmehr habe das Ministerium die Entscheidung über die endgültige Erteilung oder Versagung der Unterrichtsgenehmigung lediglich zurückgestellt und die weitere Verwendung des Klägers an der Schule in seinem Interesse geduldet. Die vom Kläger vorgebrachten arbeitsrechtlichen Grundsätze hätten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Relevanz. Eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die Genehmigung nach Ablauf der Probezeit nicht ausdrücklich versagt werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kläger könne auch nicht als pädagogisch geeignet behandelt werden. Durchgreifende Einwände gegen die auf Unterrichtsbesuchen beruhende Beurteilung habe der Kläger nicht erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

a) Die dargelegten Gründe ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Schule eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG erteilt wird. Der Antrag stützt sich in erster Linie darauf, dass die Tätigkeit des Klägers an der Knabenrealschule R****** ab 1. September 2003 bei der dreijährigen Probezeit zu berücksichtigen sei, die demzufolge mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 geendet habe. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.

aa) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 134 Abs. 2 BV setzt die für Ersatzschulen erforderliche Genehmigung u.a. voraus, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht (ebenso Art. 92 Abs. 2 Nr. 2, Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nach Abschluss des Studiums und der schulpraktischen Ausbildung (Vorbereitungsdienst) erworben; bei Ausbildung in einem anderen Bundesland gegebenenfalls im Wege der Nachqualifikation (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes - BayLBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1995, GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2009, GVBl S. 400).

Der Kläger hat das Zweite Staatsexamen für das Lehramt nicht abgelegt. Seine Lehramtsbefähigung wurde auch nicht etwa gemäß Art. 22 BayLBG unter Verzicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung wegen Fehlens geeigneter Bewerber und Vorliegens eines besonderen dienstlichen Interesses festgestellt. Daher setzt die dauerhafte Tätigkeit des Klägers an einer Ersatzschule den Nachweis seiner pädagogischen Eignung voraus, der an der Schule innerhalb einer Probezeit von maximal drei Jahren zu erbringen ist (Art. 94 Abs. 3 BayEUG). Hierfür bedarf es einer zunächst befristeten und unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilenden Unterrichtsgenehmigung der Schulaufsichtsbehörde gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayEUG. Im Anschluss an die Probezeit ist auf Antrag über die dauerhafte Unterrichtsgenehmigung zu entscheiden, die entweder endgültig zu versagen oder unbefristet zu erteilen ist (Art. 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG).

bb) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sowohl die zunächst befristete als auch die bei nachgewiesener pädagogischer Eignung unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht der Lehrkraft, sondern der Schule bzw. deren Träger zu erteilen und dass die Genehmigung daher schul- bzw. schulträgerbezogen ist. Das ergibt sich aus der Genehmigungsbedürftigkeit von Privatschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 134 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 92 Abs. 1 BayEUG, die eine den öffentlichen Schulen entsprechende Ausbildung der Lehrkräfte voraussetzt (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG; Art. 134 Abs. 2 BV; Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Unterrichtsgenehmigung stets nur für eine bestimmte Schule auf deren Antrag erteilt wird und dass Art. 94 Abs. 3 BayEUG keinen eigenständigen Weg eröffnet, eine berufliche Qualifikation zu erlangen (BayVGH vom 19.2.1997 Az. 7 B 95.3048; ebenso jüngst OVG NRW vom 29.5.2009 Az. 19 A 1367/07 <juris> für die vergleichbare Regelung im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Wechselt die nicht voll ausgebildete Lehrkraft die Schule, bedarf es daher einer erneuten Unterrichtsgenehmigung. Ist - wie hier - vor dem Wechsel die pädagogische Eignung der Lehrkraft noch nicht nachgewiesen, ist dieser Nachweis an der aufnehmenden Schule im Rahmen der nach Art. 94 Abs. 3 Satz 1 BayEUG dort abzuleistenden Probezeit innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist zu erbringen.

Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Falle eines Wechsels etwaige bei der früheren Schule erbrachten Nachweise bei der Entscheidung über die endgültige Genehmigung zu berücksichtigen und diese bei nachgewiesener Eignung auch vor Ablauf der dreijährigen Probezeit zu erteilen. Auch kann in einem solchen Fall auf Antrag eine kürzere Probezeit festgesetzt werden. Die Probezeit als solche beginnt jedoch mit dem Schulwechsel und der hierfür erforderlichen vorläufigen Unterrichtsgenehmigung erneut zu laufen. Die in der Genehmigung für die vorherige Schule festgesetzte Probezeit wird mit dem Wechsel gegenstandslos.

cc) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Ministerium in seinem Bescheid vom 16. Januar 2006 eine neue Probezeit von bis zu drei Jahren festgesetzt und im Hinblick auf den Beginn der Tätigkeit des Klägers an der Schule ab 13. September 2004 den Nachweis der pädagogischen Eignung bis 31. Juli 2007 (Ende des Schuljahres 2006/2007) gefordert hat. Eine Verkürzung der Probezeit wegen der vorangegangenen Tätigkeit des Klägers an der Knabenrealschule R****** hatte weder die Schule beantragt noch hatte der Kläger dies angeregt. Ein früheres Ende der Probezeit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Ministerium in seinem Bescheid vom 21. Oktober 2004 keine Probezeit festgesetzt hatte. Vielmehr beruht dies darauf, dass der Kläger an der Schule zunächst nur für ein Jahr befristet angestellt worden war und die Schule daher antragsgemäß auch nur eine Genehmigung für das Schuljahr 2004/2005 beantragt hatte. Die Genehmigung vom 21. Oktober 2004 wurde dementsprechend auch nur bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 erteilt. Erst aufgrund der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bestand Veranlassung für die erneute Festsetzung einer Probezeit und eines Zeitpunkts für den Nachweis der pädagogischen Eignung. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Bescheid vom 16. Januar 2006 einschließlich der dort festgesetzten Probezeit nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig ist.

Somit kann die Tätigkeit des Klägers an der Knabenrealschule R****** für die erstrebte Unterrichtsgenehmigung nicht angerechnet und nicht von einer verkürzten Probezeit nach dem Wechsel ausgegangen werden.

dd) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, über die Abläufe und die erteilten Genehmigungen nicht informiert worden zu sein. Zwar wurde er weder gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG zum Verfahren beigezogen noch hat ihm das Ministerium Kopien der Genehmigungen zugeleitet. Dass der Kläger gleichwohl frühzeitig ausreichend unterrichtet war, ergibt sich jedoch aus seinem in den Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 21. Februar 2005 an das Ministerium, in dem er sich unter Hinweis auf die Genehmigung vom 21. Oktober 2004 nach den Möglichkeiten "für den Erwerb einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung" erkundigt. Hierzu teilte ihm das Ministerium mit Schreiben vom 7. März 2005 mit, eine endgültige Unterrichtsgenehmigung könne auf Antrag der Schule bei Nachweis der pädagogischen Eignung (Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten) nach Ablauf der Probezeit, die bis zu drei Jahren dauern dürfe, ausgesprochen werden.

ee) Den Nachweis der pädagogischen Eignung hat der Kläger jedoch vor Ablauf der am 31. Juli 2007 endenden Probezeit nicht erbracht. Vielmehr wurden bei mehreren Unterrichtsbesuchen des Ministerialbeauftragten im Beisein von qualifizierten Lehrkräften am 24. Oktober 2006, am 4. Mai 2007 und am 20. Juni 2007 erhebliche Defizite festgestellt (Schreiben des Ministerialbeauftragten an das Ministerium vom 27.6.2007). Aus den hierzu in den Behördenakten enthaltenen Unterlagen ergibt sich, dass die Unterrichtsbesuche in ausreichender Weise dokumentiert und die Ergebnisse jeweils zeitnah mit dem Kläger besprochen wurden. Zudem war die Frage der pädagogischen Eignung nochmals Gegenstand einer mündlichen Erörterung gemäß Art. 94 Abs. 4 BayEUG am 31. Juli 2007 im Beisein des Klägers, über die ebenfalls ein Protokoll vorliegt. Dass im Rahmen dieser Besprechung eine mit Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG nicht im Einklang stehende und vom Ministerium mit Bescheid vom 13. November 2007 verfügte Verlängerung der Probezeit für das Schuljahr 2007/2008 vereinbart wurde, ändert nichts daran, dass der Nachweis der pädagogischen Eignung des Klägers bis zum Ablauf der dreijährigen Probezeit am 31. Juli 2007 nicht erbracht wurde. Ohne einen solchen Nachweis, der im Übrigen auch im Folgeschuljahr nicht erbracht wurde, kann jedoch die vom Kläger begehrte unbefristete Unterrichtsgenehmigung nicht erteilt werden. Auch aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers an der Knabenrealschule R****** keine Beanstandungen bekannt wurden, ergibt sich noch nicht dessen pädagogische Eignung. Vielmehr ist insoweit ein positiver Nachweis erforderlich.

Das Fehlen des Nachweises der pädagogischen Eignung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass dem Kläger im Rahmen seiner Probezeit verschiedene Aufgaben übertragen wurden. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit des Datenschutz- und des Strahlenschutzbeauftragten für die pädagogische Eignung ohne Bedeutung sind, lässt allein die Durchführung des Probeunterrichts für den Übertritt von Grundschülern, die Korrektur von Abschlussprüfungen und die Betreuung von Praktikanten ebensowenig wie die Funktion des Klassenleiters Rückschlüsse auf die pädagogische Eignung zu. Vielmehr gehören diese Tätigkeiten und Funktionen zum Aufgabenbereich einer Lehrkraft, die diese auch im Rahmen der Probezeit zu bewältigen hat.

Auch die im Interesse und mit Einverständnis des Klägers (schriftliche Erklärung vom 31.7.2007) verfügte Verlängerung der Probezeit über den 31. Juli 2007 hinaus führt nicht dazu, dass der Kläger ohne Nachweis seiner pädagogischen Eignung Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung hätte. Insoweit können auch keine arbeitsrechtlichen Grundsätze herangezogen werden. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 134 Abs. 2 BV, wonach die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte privater Schulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen darf, dass die für Ersatzschulen erforderliche Genehmigung nicht ohne den hier fehlenden Nachweis der pädagogischen Eignung der Lehrkraft erteilt werden kann.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Unterrichtsgenehmigung schulbezogen und daher bei einem Schulwechsel jeweils neu zu erteilen ist (Art. 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Art. 94 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) mit der Folge, dass die Probezeit neu zu laufen beginnt. Gleiches gilt für das Erfordernis des Nachweises der pädagogischen Eignung von Lehrkräften ohne Zweite Staatsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung (Art. 94 Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Probezeit einer Lehrkraft an einer Ersatzschule nach Ablauf von drei Jahren grundsätzlich nicht verlängert werden kann (Art. 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG). Damit ist aufgrund der hinreichend klaren gesetzlichen Regelung nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass die Unterrichtsgenehmigung auch bei rechtswidriger Verlängerung der Probezeit nicht ohne Nachweis der pädagogischen Eignung erteilt werden kann.

c) Schließlich weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der Zahl der am Arbeitsverhältnis des Klägers beteiligten Personen und Institutionen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Der Rechtsstreit ist im Vergleich zu anderen Verwaltungsstreitverfahren auch in rechtlicher Hinsicht nicht als gesteigert oder überdurchschnittlich schwierig anzusehen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht auf den Horizont eines Nichtjuristen (Schriftsatz vom 8.4.2009, S. 8) oder des betroffenen Bürgers (Schriftsatz vom 24.6.2009, S. 6) abzustellen, sondern darauf, ob sich die aufgeworfenen Fragen - gegebenenfalls anhand der klassischen Auslegungsmethoden - durch die angerufenen Gerichte unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen. Dies ist hier wie dargelegt der Fall. Der Rechtsstreit wirft auch keine Fragen auf, die nicht bereits höchstrichterlich entschieden sind.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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