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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 8 A 04.40023
Rechtsgebiete: FStrG, FStrAbG, Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie), BNatSchG, BayNatSchG


Vorschriften:

FStrG § 17
FStrG § 17a
FStrG § 17b
FStrG § 17c
FStrG § 17d
FStrG § 17e
FStrAbG § 1 Abs. 1
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 12
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 16
Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 5
Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 9
BNatSchG § 42
BNatSchG § 62
BayNatSchG Art. 6
BayNatSchG Art. 6a
BayNatSchG Art. 13d
BayNatSchG Art. 49
1. Es bestehen Zweifel, ob die Kollision wild lebender Tiere mit einem Kraftfahrzeug den Verbotstatbestand der Tötung im Sinn von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt.

2. Eine Straßentrasse, die ein FFH-Gebiet queren müsste, stellt regelmäßig keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Rahmen des europäischen Artenschutzrechts dar.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 A 04.40023 Verkündet am 28. Januar 2008

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Planfeststellung Bundesstraße 299 (Ortsumgehung P***** BA II)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2004 für den Bau der Ortsumgehung P***** der Bundesstraße 299 (B 299). Es handelt sich um den Bauabschnitt II (BA II), der von Bau-km 0 + 000 bis Bau-km 3 + 525 reicht. Die Kläger sind durch das Straßenbauvorhaben in ihrem Grundeigentum betroffen.

Die Regierung der Oberpfalz hat in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 20. April 2007 (1. EPFB) und einem zweiten ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 2007 (2. EPFB) die Problematik des europäischen Artenschutzes behandelt.

Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, die Aufnahme der Ortsumgehung P***** in den vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen sei verfassungswidrig. Der Abschnitt der B 299 zwischen P***** und E******** besitze im Vergleich zu sonstigen Bundesstraßen eine marginale Verkehrsstärke. Die amtliche Verkehrszählung im Jahr 1995 habe einen Gesamtverkehr von 1471 Kfz/24 h ergeben. Für das Jahr 2015 werde eine Verkehrsstärke von ca. 2000 Kfz/24 h prognostiziert. Das Nutzen-Kosten-Verhältnis liege bei nur 1,2.

Durch die geplante Ortsumfahrung werde die bestehende Ortsdurchfahrt von P***** nicht wesentlich entlastet. Für die B******-Kreuzung in der Ortsmitte werde eine Entlastung von lediglich ca. 14% prognostiziert. Die Verkehrswirksamkeit der Ortsumgehung P***** werde auch dadurch in Frage gestellt, dass die nordöstlich anschließende Verlegung der B 299 bei H********* nicht mehr im vordringlichen, sondern nur im weiteren Bedarf eingestuft sei und somit über Jahrzehnte nicht gebaut werden könne. Die Verkehrsuntersuchung habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass für G********* eine Ortsumgehung in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden sei, wodurch die Ortsumgehung P***** weiter an Verkehr verlieren werde.

Die sogenannte Lanzvariante sei fehlerhaft nicht als eigene Variante bewertet worden, da sie bereits im Raumordnungsverfahren von 1991 ausgeschieden worden sei. Das von ihr betroffene Gebiet sei jedoch weniger schutzwürdig als der Schneeheide-Kiefernwald. Zudem liege die sogenannte Lanzvariante viel näher an P***** und würde deshalb vom Verkehr eher als Ortsumgehung angenommen werden. Im Gegensatz zur Planvariante würde sie auch in einem kleinen Einschnitt verlaufen. Die sogenannte Lanzvariante hätte gegenüber der Plantrasse abgewogen werden müssen.

Zur Nullvariante führe die Planfeststellungsbehörde aus, dass ein bestandsorientierter Ausbau der Bundesstraße aufgrund der notwendigen Eingriffe in die bestehende Bebauung nicht sinnvoll sei. Eine nähere Begründung hierzu erfolge nicht. Der bestandsorientierte Ausbau sei jedoch um 20% preiswerter als der Bau der planfestgestellten Trasse. Für die geplante Ortsumgehung bestehe ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von lediglich 1,2. Auch das verschwindend geringe Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße spreche für einen bestandsorientierten Ausbau.

Das geplante Straßenbauvorhaben führe durch ein Landschaftsschutzgebiet. In dem Gebiet seien 16 Vogelarten nachgewiesen, die in der Roten Liste Bayern geführt würden. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Ortsumgehung sowie der geringfügigen Entlastung des Ortskerns von P***** sei die Abwägung der Planfeststellungsbehörde insoweit fehlerhaft.

Die Plantrasse schneide das Vorkommen eines Schneeheide-Kiefernwaldes. Selbst wenn der Flächendeckungsgrad der Schneeheide nur etwa 10% betragen würde, so handle es sich trotzdem um einen schutzwürdigen Waldbestand. Eine Ausnahme könne nicht zugelassen werden, weil die Beeinträchtigungen der Schneeheide nicht ausgeglichen werden könnten. Dagegen würde die Variante der Raumordnungslinie von 1991 den bestehenden Schneeheide-Kiefernwald nicht tangieren.

Die geplante Straßentrasse würde den Naherholungsbereich bei der Ortschaft W********* und dem Schloß W********* mit einem bis zu 9 m hohen Damm zerschneiden und das Erholungsgebiet wertlos machen.

Es hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil die geplante Ortsumgehung in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebiets "H*********" liege. Es sei davon auszugehen, dass auch im Plangebiet europarechtlich geschützte Tagfalter vorkämen. Auch Fledermäuse unbekannter Art und Anzahl würden von der Plantrasse betroffen.

Das Planvorhaben verstoße gegen Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Die stattfindenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft könnten nicht ausgeglichen werden. Dies betreffe die Querung des S*********tals sowie die Zerstörung der Lebensräume von Biber, Kreuzotter, Ziegenmelker, Luchs, Weißstorch und Schwarzstorch. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gingen gegenüber der geplanten Ortsumgehung aufgrund deren geringer Verkehrsbedeutung vor.

Die zu erwartenden Folgen der geplanten Ortsumgehung für Natur und Landschaft seien nicht annähernd ausreichend erfasst und bewertet worden. Die vorhandenen Amphibienpopulationen und ihre Hauptwanderwege seien nicht aktuell und standortorientiert erfasst worden. Mangels vorliegender Daten seien keine Leiteinrichtungen mit Unterquerungsmöglichkeiten zum Amphibienschutz vorgesehen worden.

Ebenso wenig sei eine Kartierung der Fledermausbestände erfolgt. Ein Fledermausquartier befinde sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Trasse. Die Fledermäuse würden durch die völlige Umgestaltung der Landschaft in der Nähe ihres Quartiers beeinträchtigt. Der geplante Pflanzstreifen entlang der Straßentrasse werde die Tiere nicht zum höheren Überfliegen der Bundesstraße veranlassen. Es sei davon auszugehen, dass auch nach der FFH-Richtlinie streng geschützte Fledermausarten in der Nähe der Straßentrasse vorkämen.

Die Erhebungen zum Vorkommen des Luchses seien unzureichend. Das Vorkommen im H*********** Wald sei nicht berücksichtigt worden. Der Bestand an Luchsen sei doppelt so hoch wie von der Planfeststellungsbehörde angenommen. Es komme zu regelmäßigen Migrationsbewegungen abwandernder Jungluchse. Schutzmaßnahmen wie luchssichere Wildschutzzäune seien jedoch nicht vorgesehen worden. Aufgrund des großen Arealanspruchs des Luchses sei von einem Totalverlust des durch die Ortsumgehung abgeschnittenen Lebensraums auszugehen.

Die Planfeststellungsbehörde habe auch keine Erhebungen bezüglich des Rot- und Rehwildes gemacht. Über die zukünftige Straßentrasse verlaufe jedoch ein Wildwechsel zwischen S*********tal und Wald. Es wäre daher die Anlage von Wildschutzzäunen sowie einer Grünbrücke veranlasst gewesen.

Die Populationen der Kreuzottern und ihre jahreszeitlich bedingten Wanderungen seien nur oberflächlich erfasst worden. Der Winterlebensraum der Kreuzottern befinde sich im nördlich gelegenen P******* Wald, während sie in der übrigen Jahreszeit die südlich der Trasse gelegenen Bereiche bevorzugt aufsuchten. Mindestens drei Kreuzotternlebensräume würden durch die geplante Trasse zerschnitten oder überbaut werden. Die geplante Ausgleichsmaße N 3 sei nicht geeignet, weil die Fläche auf drei Seiten von Straßen umgeben sei. Entgegen den Vorgaben des Gutachters seien von der Planfeststellungsbehörde auch keine Durchlässe von 8 m Breite, sondern lediglich solche von 1 bis 1,2 m Durchmesser ohne Leiteinrichtung vorgesehen worden.

Der für den Biber vorgesehene Ersatzlebensraum N 4 liege zu nah an der geplanten Trasse. Die bis zu 40 kg schweren Tiere würden eine erhebliche Verkehrsgefahr darstellen und zudem den Straßendamm nutzen, um dort Erdbauten zu errichten. Der B*****-Durchlass mit einer Weite von 4,2 m bei einer Länge von 40 m sei ein gravierendes Ausbreitungshindernis für an den Lebensraum Bach und Bachufer gebundene Tierarten und müsse daher durch ein Brückbauwerk ersetzt werden.

Hinsichtlich des Schwarzstorchs sei nicht nur bei drei von sechs seiner Nahrungshabitate von direktem Flächenverlust oder wahrscheinlicher Entwertung auszugehen; vielmehr werde er sämtliche Nahrungshabitate aufgeben. Der als Ausgleich vorgesehene Fischteich liege in nur 50 m Abstand zu der Straßentrasse. Er werde deshalb vom Schwarzstorch nicht angenommen werden, oder es könne beim Anflug zu Gefährdungen kommen.

Hinsichtlich des Weißstorchs sei der Horststandort in P***** von bayernweiter Bedeutung. Eine aktuelle Nahrungsgebietskartierung existiere jedoch nicht. Die von der Planfeststellungsbehörde beauftragten Erhebungen seien nicht ansatzweise ausreichend. Nach dem Bau der Ortsumgehung P***** wäre der Horststandort von drei großen Straßenbauwerken umgeben, was zu massiven Störungen führen werde. Es fehlten auch Erhebungen dazu, ob die geplanten Ausgleichsmaßnahmen N 2 a und N 2 b überhaupt als Nahrungshabitate für den Weißstorch geeignet sind. Der Weißstorch sei eine nach der FFH-Richtlinie streng geschützte Art.

Die geplante Ortsumgehung bedeute für den vom Aussterben bedrohten Ziegenmelker eine erhebliche Beeinträchtigung, nachdem diese Art in der Regel einen Abstand von bis zu 300 m zu einer Straße einhalte. Die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme N 3 sei ungeeignet, da sie sich sowohl im 300 m-Bereich der alten als auch der neuen Straßentrasse befinde. Zudem sei der Ausgleichsbedarf angesichts des großen Arealanspruchs des Ziegenmelkers falsch berechnet worden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2004 in der Fassung der zwei ergänzenden Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben,

hilfsweise festzustellen,

dass die Planfeststellungsbeschlüsse rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Aufnahme der Ortsumgehung P***** in den vordringlichen Bedarf des alten sowie des neuen Bedarfsplans für Bundesfernstraßen sei verfassungsgemäß. Die geringe Verkehrsbelastung auf der B 299 im Bereich P***** beruhe auch auf deren unzureichendem Ausbauzustand in diesem Bereich. Dagegen würden die parallel zur B 299 verlaufenden Staatsstraßen (St) 2177 und 2238 von den Verkehrsteilnehmern angenommen.

Unter Berücksichtigung der Erhaltungskosten für die bestehende B 299 betrage das Nutzen-Kosten-Verhältnis der geplanten Ortsumgehung 4,43. Die Ortsumgehung P***** sei Bestandteil einer Gesamtmaßnahme, um der B 299 eine einheitliche, neuzeitliche Streckencharakteristik zu vermitteln, die im Bereich des Straßenbauamts Weiden frei von Ortsdurchfahrten sei. Die Realisierung der Gesamtplanung sei mittelfristig möglich.

Bei einem Verzicht auf die Ortsumgehung P***** (Nullvariante) bestehe Bedarf für einen bestandsorientierten Ausbau der B 299 in P*****. Damit könnten jedoch die vorhandenen Konfliktpunkte wie beengte Verhältnisse, Bebauung, Stadtberg, B******-Kreuzung und Eisenbahnkreuzung nicht entscheidend abgemildert werden.

Von den Trassenvarianten sei die Raumordnungslinie von 1981 die günstigste. Die sogenannte Lanz-Variante sei bereits im Raumordnungsverfahren von 1981 ausgeschieden worden. Sie habe nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Auch bei den anderen Raumordnungslinien seien wertvolle Naturflächen betroffen.

Der Bau der Ortsumgehung werde für verschiedene Straßen in P***** eine Verkehrsentlastung zwischen 20% und 60% im Prognosejahr 2015 bewirken. Die unzureichenden Verkehrsverhältnisse am H*********** Berg könnten mittelfristig behoben werden, auch wenn das Vorhaben nur noch im weiteren Bedarf eingestuft sei. Die geplante Ortsumgehung G********* habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsumfahrung P*****, weil auch bei deren Realisierung die B 299 weiterhin die kürzeste Verbindung in den Landkreis Tirschenreuth darstelle.

Das Planungsgebiet sei im Hinblick auf die Naherholung nur von lokaler Bedeutung. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets werde die Straßentrasse von der Ausnahmeregelung in der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfasst. Da die Plantrasse weitgehend im Wald verlaufe, werde das Landschaftsbild kaum verändert.

Im Planungsgebiet lägen keine Natura 2000-Gebiete. Das FFH-Gebiet "H*********" liege mit seiner Schmalseite ca. 250 m von der geplanten Trasse entfernt.

Bei der geplanten Straßenbaumaßnahme handle es sich um einen unvermeidbaren Eingriff, der voll ausgeglichen werden könne. Lediglich eine kartierte Biotopfläche bei der Einmündung der geplanten Ortsumgehung in die St 2665 werde durchfahren. Die Lebensräume von Biber, Kreuzotter, Ziegenmelker, Luchs, Weißstorch und Schwarzstorch würden nicht zerstört, sondern allenfalls beeinträchtigt.

Der Anteil des Schneeheide-Kiefernwalds liege im Bereich der Straßentrasse unter 10% der Gesamtfläche. Die mit der Maßnahme verbundenen Eingriffe seien auch insoweit ausgleichbar.

Die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien entsprechend dem allgemein üblichen Standard erstellt worden. Eine flächendeckende Bestandserfassung hinsichtlich der vorkommenden Tierarten sei nicht erforderlich. Hinsichtlich des Fledermausvorkommens in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens habe die untere Naturschutzbehörde keine Forderungen bezüglich Kartierung oder Schutzmaßnahmen erhoben.

Der Winterlebensraum der Fledermäuse werde nicht berührt, Einschränkungen könne es beim Sommerlebensraum geben. Ein Ausgleich erfolge auf quartiernahen Flächen. Insgesamt würden 9,81 ha landwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung genommen und in naturnahe Bestände umgewandelt. Dies komme zum großen Teil auch den Fledermäusen zugute. Bei einer Begehung des Winterlebensraums der Fledermäuse in einem Stollen habe sich ergeben, dass auch streng geschützte Arten nach der FFH-Richtlinie vorhanden seien. Ihr Vorkommen werde jedoch nicht gefährdet.

Eine Erhebung der Amphibienpopulation sei nicht notwendig. Im Bereich der potenziellen Winterquartiere seien Durchlässe vorgesehen. Welche Amphibienart die Durchlässe dann benütze, sei nachrangig.

Ein Vorkommen des Luchses im H*********** Wald sei nicht bestätigt. Bei der Größe des Luchslebensraums sei eine Einzäunung ohnehin nicht möglich. Auch Wildschutzzäune für Rot- und Rehwild seien wegen der Trennung der Reviere problematisch.

Die Beeinträchtigung der Lebensräume der Kreuzotter könne mit den vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Gefahren für Kreuzottern bei der Überquerung von Straßen seien auch bei bestehenden Straßen nicht zu verhindern. Die bestehende B 299 werde aber in diesem Bereich zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft. Der Anschluss der Ausgleichsfläche an den Biotopkomplex S********* sei problemlos möglich.

Die Beeinträchtigung des Lebensraums des Bibers sei als gering einzustufen. Er sei an vielen Gewässern im Bereich von Straßen heimisch geworden.

Die Beeinträchtigung für den Schwarzstorch sei nur gering, da die geplante B 299 im Waldbereich über weite Strecken im Einschnitt liege. Die Nahrungsgebiete des Schwarzstorchs befänden sich hauptsächlich auf Wald- und Waldrandwiesen. Außerdem könne der Schwarzstorch auf Flächen unmittelbar an einer Staatsstraße beobachtet werden. Er profitiere nicht nur von der Ausgleichsfläche N 4, sondern auch von anderen Ausgleichsflächen.

Durch die geplante Straßentrasse seien horstferne Nahrungsflächen des Weißstorchs in geringem Umfang betroffen. Diese Beeinträchtigungen würden durch die Ausgleichsflächen N 1, N 2 a und N 2 b bei weitem ausgeglichen. Die Umstellung von intensiver auf extensive Nutzung von Wiesenflächen erhöhe das Nahrungsangebot für den Weißstorch.

Der Ziegenmelker bevorzuge trockene lichte Wälder, Talflächen und Lichtungen in Wäldern. Mit der Ausgleichsfläche N 3 würden landwirtschaftliche Nutzflächen so umgestaltet, dass geeignete Habitate entstünden. Im Bereich der Ausgleichsfläche N 3 liege die B 299 im Einschnitt, so dass die Störung für den Ziegenmelker deutlich reduziert werde. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er einen Abstand von 300 m zu der Straße einhalte.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. August 2006 die örtliche Situation im Bereich der geplanten Ortsumgehung P***** der B 299, Bauabschnitt II, in Augenschein genommen. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 25. Oktober 2006 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 und 19. Dezember 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen bleiben im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2004 in der Fassung der ergänzenden Planfeststellungsbeschlüsse vom 20. April 2007 und 10. Juli 2007 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der beiden ergänzenden Planfeststellungsbeschlüsse sind die §§ 17 - 17e des Bundesfernstraßengesetzes (- FStrG - hier anzuwenden i.d.F. des Gesetzes vom 9.12.2006 BGBl I S. 2833, in Kraft getreten am 16.12.2006; vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG, das Planfeststellungsverfahren wurde vor dem 17.12.2006 beantragt, insgesamt aber erst danach abgeschlossen). Sie enthalten - wie zuvor schon § 17 FStrG a.F. - die materielle Ermächtigung zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung.

I.

1. Die Kläger sind sämtlich im streitgegenständlichen Planungsabschnitt eigentumsbetroffen und damit umfassend rügeberechtigt. Denn Verstöße einer Planung gegen objektives Recht können grundsätzlich nur solche Planbetroffene geltend machen, für die der Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74/75 ff.; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/143). Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Rügen wegen der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 NVwZ 1999, 528/530 f.).

2. Hinsichtlich des 2. EPFB hat die Klägerseite die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht versäumt. Eine gesonderte Klageerhebung war insoweit nicht erforderlich. Die Klägerseite konnte vielmehr ohne Klageänderung den 2. EPFB in das Verfahren miteinbeziehen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich vorliegend um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung, die keinen zentralen Punkt der ursprünglichen Planungsentscheidung verändert (vgl. BVerwG vom 20.12.1991 Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Der Beklagte hat gegen die Einbeziehung auch keine Einwendungen erhoben (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 3).

II.

1. Vor Erlass des 2. EPFB bedurfte es keiner förmlichen Anhörung der Klägerseite, weil es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung im Sinn von Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Zudem hatte die Klägerseite ausreichend Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zum europäischen Artenschutz zu äußern. Der 2. EPFB stellt die Reaktion des Beklagten insbesondere auf die Einwendungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 dar.

2. Die Einwände der Klägerseite gegen die Bestimmtheit des 2. EPFB greifen nicht durch. Insbesondere hinsichtlich des Brückenbauwerks über den B*****graben ist der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Sowohl der Standort als auch die lichte Weite und die lichte Höhe des Bauwerks sind im 2. EPFB genau angegeben; die Breite der Brücke folgt der Straßenbreite (vgl. 2. EPFB S. 2). Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der B*****graben weitgehend in seinem natürlichen Zustand erhalten werden kann und die Durchgängigkeit für zahlreiche Arten im Vergleich zum bisher geplanten Stahlrohrdurchlass erhöht wird.

Ebenso ist die Baufeldfreimachung mit ihrer Beschränkung auf den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28./29. Februar hinreichend bestimmt eingeschränkt worden. Die Beschränkung gilt für jede derartige Maßnahme außerhalb von Gehölzbeständen.

Auch die Auflagen zur Gehölzpflanzung bei der landschaftspflegerischen Maßnahme L 3 sind hinreichend bestimmt. Dem Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen (vgl. PFB Unterlage Nr. 10.3 Bl. Nr. 3 a) ist eindeutig zu entnehmen, in welchem Straßenbereich die Maßnahme L 3 angesiedelt ist und dass standortheimische Gehölze verwendet werden sollen.

Die Änderung der Gestaltungsmaßnahme G 1 ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerseite sollen hierdurch keine attraktiven Nahrungshabitate für den Ziegenmelker zerstört, sondern nur neue Nahrungshabitate in einem für ihn möglicherweise gefährlichen Straßenbereich vermieden werden.

Das für die Brutpopulation des Ziegenmelkers im H*********** Forst angeordnete Monitoring ist gleichfalls hinreichend bestimmt. Genauere Erläuterungen hierzu finden sich im 2. EPFB (S. 10). Hiernach hat unter anderem die raschest mögliche Erhebung des derzeitigen Zustands zu erfolgen, der dann entsprechende Kontrollen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Stützung der Ziegenmelker-Population zu folgen haben.

III.

Die Planrechtfertigung für das strittige Straßenbauvorhaben ist gegeben. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56/60; vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/116 ff.). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Die Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält die Feststellung, dass es den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG). Die Bedarfsfeststellung ist sowohl für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG als auch für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339/345 ff.; vom 26.10.2005 Az. 9 A 33.04 - juris). Die gerichtliche Prüfung hat sich deswegen auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist (vgl. BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060). Das ist hier nicht der Fall.

Der Bau der B 299 Ortsumgehung P***** BA II ist in dem für den PFB maßgeblichen Bedarfsplan 1993 für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Die Tatsache, dass der hier streitbefangene Abschnitt der B 299 relativ geringe Verkehrszahlen aufweist und das Nutzen-Kosten-Verhältnis relativ niedrig ausfällt, macht die Festlegung des Gesetzgebers noch nicht evident unsachlich. Die Einwände von Klägerseite hierzu, die sich aus der Planungshistorie und verschiedenen Verkehrszählungen herleiten, überzeugen letztlich nicht. Nach dem Erläuterungsbericht des Straßenbauamts Weiden vom 23. März 1990 zur "landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise" ging man damals von einer Verkehrsbelastung auf der B 299 östlich von P***** von rund 1.500 Kfz/24 h aus, wobei der Schwerlastverkehr bei etwa 10 % lag. Diese Größenordnung wurde bei Straßenverkehrszählungen der Beteiligten in den Jahren 1995, 1998, 1999, 2000 und 2005 in etwa bestätigt. Für das Jahr 2000 wurde zwar im Jahr 1990 eine Verkehrsmenge zwischen 4.000 und 5.000 Kfz/24 h auf der genannten Strecke prognostiziert. Diese Angaben bezogen sich aber jeweils auf die gesamte freie Strecke der B 299 zwischen P***** und E******** (vgl. Klagebegründung vom 29.6.2004, Anlage K 7 S. 2). Hierbei ist unbestritten, dass das umstrittene Teilstück des Ausbaus der B 299 zwischen P***** und E******** die geringste Verkehrsbelastung aufweist und in Zukunft aufweisen wird. So belegt auch die aktuelle Verkehrsprognose für die Verlegung der B 299 bei H********* mit rund 4.000 Kfz/24 h (vgl. Klagebegründung vom 29.6.2004, Anlage K 13) eine doppelt so hohe Verkehrsbelastung wie die aktuelle Prognose für die Ortsumgehung P*****, BA II. Damit kann von einer fehlerhaften Verkehrsprognose für den planfestgestellten Straßenabschnitt keine Rede sein. Die gesetzliche Bedarfsfestlegung hat ihre Verbindlichkeit auch nicht durch zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Änderungen verloren. Grundsätzlich lassen Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans nicht entfallen (vgl. BVerwG vom 26.10.2005 a.a.O.). Denn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes ist es Sache des Gesetzgebers, auf derartige Änderungen zu reagieren (vgl. § 4 FStrAbG). Hierzu hat er in Bezug auf die Ortsumgehung P***** BA II aber gerade keinen Anlass gesehen. Sie ist im fortgeschriebenen Bedarfsplan 2004 weiterhin als vordringlicher Bedarf enthalten (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.1.2005 - BGBl I S. 201). Die Verkehrsstärke auf der Ortsumgehung P***** wurde im Bundesverkehrswegeplan 2003 für das Jahr 2015 mit rund 2.000 Kfz/24 h prognostiziert und das Nutzen-Kosten-Verhältnis mit 1,2 angenommen. Die Aktualisierung der Verkehrsuntersuchungen von 1999 und 2003 von Januar/März 2007 bestätigt in der Prognose für das Jahr 2020 die genannte Größenordnung des auf dem Planfeststellungsabschnitt zu erwartenden Verkehrs (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 27.3.2007, Anlage 11 Anlagenblatt 5). Hierbei kann dahinstehen, ob sich durch eine zusätzliche Ansiedlung US-amerikanischen Militärpersonals in E******** die prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) nochmals um ca. 400 Kfz/24 h oder mehr erhöhen wird (vgl. PFB Unterlage 1, Erläuterungsbericht S. 3 a). Der Gesetzgeber hat jedenfalls die ursprüngliche Planung nicht ungeprüft übernommen, sondern seiner Entscheidung eine erneute Projektbeurteilung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Einstufung hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass wegen des weit fortgeschrittenen Planungsstands und der netzkonzeptionellen Wirkung der Ortsumgehung P***** eine Zuordnung zum vordringlichen Bedarf vorzusehen ist (vgl. Klagebegründung vom 29.6.2004, Anlage K 2). Selbst wenn jedoch die Ortsumgehung P***** nur noch in den weiteren Bedarf eingestuft worden wäre, wäre weiterhin die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG gegeben (vgl. BayVGH vom 19.7.2006 VGH n.F. 59, 177/183). Nach allem besteht hinsichtlich der Ortsumgehung P***** BA II kein Anlass für eine Vorlage des Bedarfsplans zum FStrAbG an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

IV.

1. Soweit die Klägerseite in ihrer Klagebegründung geltend macht, es hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206, S. 7 - FFH-RL) durchgeführt werden müssen, weil die geplante Ortsumgehung in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebiets "H*********" liege, ist sie gemäß § 17a FStrG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert, weil sie hierzu im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen hat. Zudem verläuft die Plantrasse ca. 250 m nördlich des gemeldeten FFH-Gebiets. Anhaltspunkte für konkrete Auswirkungen der Trasse auf das FFH-Gebiet hat die Klägerseite nicht dargetan.

Mit ihrer im Schriftsatz vom 10. April 2007 erstmals aufgestellten Behauptung, die Plantrasse liege selbst in einem potenziellen FFH-Gebiet bzw. einem faktischen Vogelschutzgebiet, ist die Klägerseite ebenfalls präkludiert. Die Präklusion ergibt sich hier nicht nur aus § 17a FStrG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, sondern außerdem aus § 17e Abs. 5 FStrG, weil die Klägerseite ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht einmal innerhalb der Frist zur Klagebegründung vorgebracht hat. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin hat der Bevollmächtigte der Klagepartei dies in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 eingeräumt (vgl. Niederschrift vom 24.4.2007 S. 5). Zudem liegt kein Tatsachenvortrag der Klägerseite vor, der angesichts des Standes des FFH-Meldeverfahrens für Deutschland bei der Europäischen Kommission bzw. der Nichterwähnung des Gebiets in der IBA-Liste (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 DVBl 2002, 990/992 f.; vom 14.11.2002 NVwZ 2003, 485/487) dafür spräche, dass das Gebiet die erforderliche Wertigkeit hätte.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2004 in der Fassung der beiden ergänzenden Planfeststellungsbeschlüsse verstößt nicht gegen europäisches Artenschutzrecht. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist (vgl. BVerwG vom 13.12.2007 Az. 4 C 9.06 RdNr. 56 zum Habitatschutz). Nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1 - VRL) bestehen Verbote zum Schutz der in Anhang IV lit. a FFH-RL genannten Tierarten sowie aller wild lebenden europäischen Vogelarten. Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG kommt für gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßende Projekte, auch wenn der Eingriff nach § 19 BNatSchG zugelassen wurde, nicht in Betracht (vgl. EuGH vom 10.1.2006 NVwZ 2006, 319; BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125/116; vom 21.6.2006 BVerwGE 126,166, RdNrn. 35 ff.). Auch vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 erlassene Planfeststellungsbeschlüsse haben diese Rechtslage zu berücksichtigen, soweit sie noch nicht bestandskräftig geworden sind (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 RdNr. 187).

2.1 Es ist jedoch fraglich, ob die Kollision wild lebender Tiere mit einem Kraftfahrzeug den Verbotstatbestand der Tötung im Sinn von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Zwar enthält von den zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL und Art. 5 lit. a VRL nur die letztgenannte hinsichtlich des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz "ungeachtet der angewandten Methode". Hieraus könnte jedoch allgemein geschlossen werden, dass sich die Verbote nur auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen zur Tötung der Tiere beziehen. Von einem solchen Vorgehen wird man beim Bau einer Straße und der anschließenden Zulassung des Straßenverkehrs auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Kraftfahrzeug schwerlich ausgehen können (vgl. VGH Bad.-Württ. vom 25.4.2007 NuR 2007, 685/686; Kratsch NuR 2007, 100/104). Für diese Auffassung spricht auch, dass gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 tir. 2 VRL hinsichtlich der Zulassung von Abweichungen mitzuteilen ist, welche "Mittel, Einrichtungen oder Methoden" für die Tötung der Tiere zugelassen worden sind.

Selbst wenn man die Tötung wild lebender Tiere durch den Straßenbau und den zugelassenen Straßenverkehr in den Regelungsbereich von Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL einbeziehen wollte, so könnte dies nur für solche Fälle gelten, in denen etwa regelmäßig benutzte Wanderkorridore bestimmter Tierarten bewusst überbaut werden (etc.). Für diese Auffassung spricht auch das Guidance document der Europäischen Kommission vom Februar 2007 (Guidance document on the strict protection of animal species of community interest under the Habitats Directive 92/43 EEC). In der Zusammenfassung zu Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL wird zu dem Wissenselement in dem Merkmal "deliberate" ausgeführt: "A person who is reasonably expected to know that his action will most likely lead to an offence against a species, ...". Es muss demnach vorausgesetzt werden, dass dem planenden Träger der Straßenbaulast bewusst ist, seine Handlung werde höchstwahrscheinlich zur Tötung bestimmter geschützter Arten führen.

Etwas anderes gilt zudem für die wild lebenden europäischen Vogelarten. Hier fehlt es bereits regelmäßig an bestimmten häufig genutzten Wanderkorridoren, die durch Straßenbaumaßnahmen oder den nachfolgenden Straßenverkehr gefährdet werden könnten, also eine Tötung einzelner Exemplare sehr wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Ferner verlangt Art. 5 VRL im Gegensatz zu Art. 12 FFH-RL kein strenges, sondern nur ein allgemeines Schutzsystem. Würde der Absichtsbegriff in Art. 5 VRL nur annähernd so streng ausgelegt werden, wie in Art. 12 FFH-RL (vgl. EuGH vom 10.1.2006 a.a.O.), so wäre fast jedes staatliche Vorhaben und fast jede private Aktivität mit artenschutzrechtlichen Schranken konfrontiert, zumal einheimische Vogelarten wie z.B. Krähen, Elstern, Amseln, Meisen, Tauben oder Sperlinge in Gebieten wie hier fast überall verbreitet sind (vgl. Sobotta NuR 2007, 642/648). Die weite Auslegung des Begriffs der Tötungsabsicht muss deshalb auf die FFH-Richtlinie beschränkt bleiben.

2.2 Etwaige Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG stehen der Zulassung des Straßenbauvorhabens jedenfalls schon deshalb nicht entgegen, weil die Behörde vorsorglich die eventuell erforderlichen Befreiungen erteilt hat (vgl. BVerwG vom 18.6.2007, NuR 2007, 754 RdNr. 30). Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 FFH-RL oder die Art. 5, 6, 7 und 9 VRL nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen liegen hier vor. Ermessensfehler sind nicht gegeben.

2.2.1 Die im 1. EPFB genannten Arten der FFH-Richtlinie könnten in den Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG betroffen sein. Soweit Fledermäuse und weitere Säugetiere sowie Reptilien und Amphibien betroffen sind, können Verbotstatbestände nach Art. 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d FFH-RL erfüllt sein. Es kann zur Tötung einzelner Exemplare, zu Störungen bei einzelnen Arten, zur Zerstörung von Eiern bei Reptilien sowie zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen. Die Befreiungsvoraussetzungen sind jedoch gegeben.

Insbesondere ist aufgrund der in den ergänzenden Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen sichergestellt, dass die betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

2.2.1.1 Die betroffenen Fledermausarten (vgl. dazu auch Niederschrift vom 19.12.2007 S. 3 und S. 5 f.) sind zum Teil weit verbreitet und nicht als gefährdet eingestuft. Ihre Erhaltung wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht beeinträchtigt. Intensiv genutzte Flugkorridore, die die geplante Straßentrasse queren würde, sind nicht festgestellt (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 3). Es kann folglich dahinstehen, ob die durch den 2. EPFB vorgesehene Brücke über den B*****graben eine Verbesserung für die Fledermäuse mit sich bringt. Eine Verschlechterung stellt die Aufweitung des Durchlasses jedenfalls nicht dar. Die Sandsteinhöhle, die einigen Exemplaren als Winterquartier dient, liegt ca. 60 bis 70 m von der Straßentrasse entfernt, so dass direkte Einwirkungen nicht gegeben sind. Die gefährdeten Arten Fransenfledermaus und Mopsfledermaus weisen Kolonien oder größere Gruppen nur in größeren Entfernungen zur Trasse von ca. 8 km auf. Ihr Erhaltungszustand wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Soweit die Klägerseite unzureichende Untersuchungen, insbesondere zur Mopsfledermaus, rügt, überzeugt dies nicht. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr von den natürlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 a.a.O. RdNr. 20). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss hier gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat die bayerische Datenbank für Fledermäuse genutzt sowie Einzelbegehungen durchführen lassen. Dabei hat sie keine Spechthöhlen festgestellt, die als Anhaltspunkte für Fledermausvorkommen, insbesondere der Mopsfledermaus, hätten dienen können (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 3). Diese Vorgehensweise lässt sich auch angesichts der von Klägerseite vorgelegten Unterlagen zur Erfassungsmethodik nicht als offensichtlich falsch beanstanden. Die Kritik der Klägerseite am Zustandekommen der bayerischen Datenbank für Fledermäuse überzeugt ebenfalls nicht; schließlich beruht im Bereich des Naturschutzes ein sehr großer Teil der Ermittlungen auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Hilfskräfte, z.B. des Bundes Naturschutz und des Landesbundes für Vogelschutz.

2.2.1.2 Für die anderen im 1. EPFB genannten Säugetierarten Biber und Haselmaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Durch die geplanten Durchlässe, insbesondere die Aufweitung am B*****graben, bleiben Wanderbewegungen möglich. Durch Extensivierungsmaßnahmen an Gewässern und Bepflanzungen wird die Lebensraumsituation für die lokale Population positiv beeinflusst (vgl. 1. EPFB S. 25, 27). Deren Wirksamkeit konnte von Klägerseite nicht substanziiert in Frage gestellt werden.

2.2.1.3 Soweit die Arten Zauneidechse und Kleiner Wasserfrosch betroffen sind, wird der günstige Erhaltungszustand ebenso gewahrt. Die Lebensraumverluste für die Zauneidechse werden durch die unmittelbar neben dem kartierten Bestand liegende Ausgleichsfläche N 3 kompensiert (vgl. 1. EPFB S. 29). Soweit die Klägerseite mangelhafte Erhebungen zur Zauneidechse kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass der 1. EPFB zugunsten der Art potenzielle Lebensräume unterstellt, aber eine Beeinträchtigung von Optimalbiotopen für diese Art ausschließt. Zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands der Art Kleiner Wasserfrosch werden sechs für Amphibien geeignete Durchlässe angelegt, Wald- und Sukzessionsflächen neu angelegt und eine Weiheranlage extensiviert (vgl. 1. EPFB S. 32). Eine Nachrüstung von Leiteinrichtungen für Amphibien an den Durchlässen ist vorgesehen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 9). Soweit die Klägerseite wiederum die Erhebungen zum Kleinen Wasserfrosch rügt, ist darauf zu verweisen, dass der 1. EPFB zugunsten der Art auch hier Lebensräume u.a. im P******* Wald unterstellt hat.

2.2.1.4 Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL kann von den Bestimmungen des Art. 12 FFH-RL im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt abgewichen werden. Vorliegend ist die Abweichung im Interesse der öffentlichen Sicherheit zulässig. Das Planvorhaben dient der Entlastung der engen, unübersichtlichen Ortsdurchfahrt in P***** und soll auf der B 299 für einen insgesamt flüssigeren und sicheren Verkehr sorgen (vgl. PFB S. 13, 39; 1. EPFB S. 56).

2.2.2 Für die im 1. EPFB genannten wild lebenden europäischen Vogelarten könnten die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG einschlägig sein. Bei weiter Auslegung können Verbotstatbestände nach Art. 5 lit. a und b VRL erfüllt sein. Es kann zur Tötung einzelner Exemplare und zur Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie zur Entfernung von Nestern kommen. Ein absichtliches Stören der Vögel im Sinn von Art. 5 lit. d VRL, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, das sich auf die Zielsetzung der VRL erheblich auswirkt, schließt der 2. EPFB dagegen aus. Soweit die Klägerseite undifferenziert Störungen von Vogelarten behauptet, ist ihr Sachvortrag nicht hinreichend substanziiert. Sofern sie ihre Behauptungen bezüglich einzelner Vogelarten präzisiert hat, ist hierauf im Folgenden einzugehen. Die Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen sind jedenfalls gegeben.

Insbesondere ist aufgrund der in den ergänzenden Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen davon auszugehen, dass die betroffenen Vogelarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinn von Art. 1, 13 VRL verweilen (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 a.a.O. RdNr. 44; vom 18.6.2007 a.a.O. RdNr. 37).

2.2.2.1 Hinsichtlich der Vogelarten, die in Siedlungsbereichen brüten und die freie Landschaft für die Nahrungsfindung aufsuchen (Artengruppe 1), geht der Beklagte davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Art nicht verschlechtert (vgl. 1. EPFB S. 58). Lediglich hinsichtlich des Weißstorchs wird letzteres nur unter der Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen angenommen. Soweit die Klägerseite dem widerspricht, überzeugt dies nicht. Insbesondere ist der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b VRL nicht erfüllt; die Straßentrasse liegt vom potenziellen Horststandort ca. 1,5 km entfernt. Zudem ist der potenzielle Horststandort in den Jahren 2006 und 2007 nicht belegt gewesen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12). Da der Weißstorch zur Nahrungsaufnahme einen Umkreis von ca. 3 km vom Horst aufsucht, wird durch den geplanten Straßenbau auch nur ein relativ geringer Teil des potenziellen Nahrungshabitats eines Brutpaares entwertet (vgl. 1. EPFB S. 36). Eine erhebliche Auswirkung auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie ist daher im konkreten Fall auszuschließen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. 1. EPFB S. 37) wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern, sofern sie überhaupt noch besteht. Die Einwände der Klägerseite gegen die Ausgleichsmaßnahme N 4 tragen hier nicht. Die Extensivierung der Weiheranlage soll gegebenenfalls die Nahrungsgrundlage für den Weißstorch verbessern; sein Anflug soll durch die Gehölzpflanzung der Maßnahme L 3 geschützt werden, die bis zur Inbetriebnahme der Straße zu erfolgen hat (vgl. 2. EPFB S. 2, 8).

2.2.2.2 Bezüglich der Vogelarten, die in Hecken, Gebüschen, Wäldern und sonstigen Gehölzen am Boden oder im Geäst brüten (Artengruppe 2), geht der Beklagte ebenfalls davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Art nicht verschlechtert (vgl. 1. EPFB S. 58 ff.). Nur hinsichtlich des Baumpiepers und des Ziegenmelkers nimmt er dies lediglich bei Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen an. Soweit die Klägerseite dem namentlich im Hinblick auf den Ziegenmelker widerspricht, überzeugt dies nicht. Insbesondere sind die Verbotstatbestände des Art. 5 lit. b und d VRL nicht erfüllt. Das Hauptvorkommen des Ziegenmelkers befindet sich im Bereich des US-Truppenübungsplatzes G*********, einige Brutpaare sind im M******* Forst nachgewiesen; beide Gebiete liegen etwa 10 bis 15 km südlich der Plantrasse. Im H*********** Forst sind zwei Brutpaare etwa 2 km nördlich der Straßentrasse nachgewiesen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 10 und den übergebenen Übersichtslageplan). Im Trassenumfeld ist kein Brutplatz des Ziegelmelkers betroffen; dort tritt er nur als Nahrungsgast auf. Für ihre gegenteiligen Annahmen hat die Klägerseite keine Belege. Selbst wenn im H*********** Forst weitere Brutpaare vorhanden sein sollten, hat die Klägerseite keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass dies ausgerechnet am südlichen Rand des Forstes im Trassenbereich der Fall sein sollte. Zudem hat sich die Habitateignung im P******* Wald (Trassenbereich) in den letzten Jahren durch den fortschreitenden Verlust an lichten Kiefernwaldbereichen durch Sukzession weiter verschlechtert (vgl. 2. EPFB S. 9). Eine erhebliche Auswirkung auf die Zielsetzungen der VRL ist daher im konkreten Fall auszuschließen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. 1. EPFB S. 41; 2. EPFB S. 2) wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population des Ziegenmelkers nicht verschlechtern. Die Einwände der Klägerseite gegen die Ausgleichsmaßnahme N 3 tragen dabei nicht. Sie liegt zwar nicht weit südlich der Straßentrasse, doch soll sie eine optimale Mischung aus Wald- und Offenlandbereichen erhalten (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 6 f.). Insbesondere der südliche Rand der 5,69 ha großen Fläche, der ca. 200 bis 300 m von der Straßentrasse entfernt liegt, soll als Ausgleichsfläche für den Ziegenmelker dienen (vgl. PFB Unterlage 10.3 Bl. Nr. 8a). Zudem wird die Gestaltungsmaßnahme G 1 dahingehend geändert, dass die Entstehung eines für den Ziegenmelker attraktiven Nahrungshabitats im kollisionskritischen Straßenbereich verhindert wird. Schließlich wird hinsichtlich der Brutpopulation des Ziegenmelkers im H*********** Forst im Bereich nördlich der geplanten Straßentrasse (einschließlich Z******* Rücken) ein Monitoring über mehrere Jahre angeordnet (vgl. 2. EPFB S. 2, 10). Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist das Monitoring auch geeignet, zur Sicherung des Erhaltungszustands der lokalen Population beizutragen. Es ist vorgesehen, den derzeitigen Zustand raschest möglich zu erheben und nach Inbetriebnahme der Straße mindestens zwei weitere Durchgänge nachfolgen zu lassen. Wird ein vorhabensbedingter Rückgang der Brutvorkommen festgestellt, erfolgen Maßnahmen zur Stützung der betroffenen Ziegenmelkerpopulation (vgl. 2. EPFB S. 10). Derartige Beobachtungsmaßnahmen (Monitoring) mit optionalen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen sind seit längerem Standard bei sämtlichen Umweltmanagementsystemen (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 a.a.O. RdNr. 58; vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054, RdNr. 55).

2.2.2.3 Hinsichtlich der festgestellten höhlenbrütenden Waldvogelarten (Artengruppe 3) unterstellt die Planfeststellungsbehörde eine Verwirklichung der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG sowie nach Art. 5 lit. a und b VRL. Sie geht jedoch davon aus, dass die genannten lokalen Populationen weiterhin in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (vgl. 1. EPFB S. 44 f.). Soweit die Klägerseite rügt, dass einzelne Vogelarten zu Unrecht ausgeschlossen worden seien, trifft dies nicht zu. Der Kleiber wurde nicht ausgesondert, vielmehr wurde für ihn eine Befreiung erteilt. Die übrigen von Klägerseite hier beanstandeten Arten "Gartenrotschwanz, Grauspecht, Grünspecht, Hohltaube und Kleinspecht" sind nicht im Trassenumfeld nachgewiesen, sondern im Ort P***** oder südlich und westlich davon sowie in alten Buchenbeständen im H*********** Forst, jedenfalls aber mit deutlichem Trassenabstand festgestellt worden (vgl. PFB Unterlage 14 - saP - S. 39 f.). Soweit die Klägerseite die mangelnde Erhebung von Bruthöhlen bemängelt, trifft dies hinsichtlich des Buntspechts und des Schwarzspechts nicht zu (vgl. saP S. 39 f.; Völkl 2003 S. 9 f.). Bezüglich des Waldkauzes wird nur von einem Nahrungsgast ausgegangen, dessen Brutvorkommen aber mit deutlichem Trassenabstand im Bereich um H********* liegt (vgl. saP S. 41; Völkl 2003 S. 8). Auch hinsichtlich des Raufußkauzes und des Sperlingkauzes ist nach der Artenschutzkartierung davon auszugehen, dass sie im H*********** Forst mit deutlichem Trassenabstand brüten (vgl. saP S. 40 f.). Von daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde bei diesen Arten eine Beschädigung oder Vernichtung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten sowie eine Störung dieser Lebensstätten ausgeschlossen, jedoch ein Kollisionsrisiko unterstellt hat (vgl. 1. EPFB S. 43).

2.2.2.4 Bezüglich der bodenbrütenden Vogelarten der offenen Kulturlandschaft (Artengruppe 4) geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG einschlägig sein könnten. Bei dieser Artengruppe sei wegen des Kollisionsrisikos der Verbotstatbestand nach Art. 5 lit. a VRL erfüllt, während der nach Art. 5 lit. b VRL bei ihr ausgeschlossen werden könne (vgl. 2. EPFB S. 11). Soweit die Klägerseite hinsichtlich der Artengruppe 4 behauptet, es seien auch die Verbotstatbestände des Art. 5 lit. b und d VRL erfüllt, überzeugt dies nicht. Im 2. EPFB (S. 2, 11) wird zur Vermeidung von Nestverlusten bei Vogelarten des Offenlandes die Baufeldfreimachung außerhalb von Gehölzbeständen auf den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28./29. Februar beschränkt. Diese Einschränkung gilt für jede Maßnahme zur Freimachung des Baufeldes außerhalb von Gehölzbeständen. Ist die Baufeldfreimachung einmal erfolgt, ist die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach Art. 5 lit. b VRL nicht mehr zu erwarten, denn in Bereichen, die intensiv für Straßenbaumaßnahmen genutzt werden, werden sich keine Vögel dieser Artengruppe mehr neu ansiedeln. Dasselbe gilt hinsichtlich des Verbotstatbestandes nach Art. 5 lit. d VRL. Zudem hat die Planfeststellungsbehörde festgestellt, dass sich etwaige Störungen der genannten Arten nicht erheblich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirkten (vgl. 1. EPFB S. 46). Aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigungen durch die im westlichen Teil des Gebiets bestehenden Straßen sei die Population bereits geprägt. Großflächig vorhandene landwirtschaftliche Nutzflächen sowie die Ausgleichsflächen N 1, N 2 und N 3 würden aber hinreichend Ausweichmöglichkeiten bieten. Dies erscheint plausibel. Ein Rückzug dieser Arten in den östlichen Bereich der Plantrasse, wie die Klägerseite vermutet, ist dagegen unwahrscheinlich, weil es sich hier überwiegend um Waldgebiet handelt, das von den bodenbrütenden Vogelarten der offenen Kulturlandschaft schwerlich angenommen werden dürfte. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Arten der Gruppe 4 - bei den Arten Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel unter Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen - in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen werden, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2.2.2.5 Hinsichtlich der Vogelarten der Gewässer, Auen und Feuchtgebiete (Artengruppe 5) kommt die Planfeststellungsbehörde zu ähnlichen Ergebnissen wie bei der Artengruppe 4. Neben den Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG könnte der Verbotstatbestand nach Art. 5 lit. a VRL erfüllt sein. Dagegen könne laut Behörde der Verbotstatbestand nach Art. 5 lit. b VRL ausgeschlossen werden, weil sich auch hier die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung positiv auswirke (vgl. 2. EPFB S. 2, S. 11 f.). Auch der Verbotstatbestand nach Art. 5 lit. d VRL sei nicht erfüllt, da der lokale Erhaltungszustand der Arten nicht negativ verändert werde (vgl. 1. EPFB S. 50). Soweit die Klägerseite dem unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Artengruppe 4 widerspricht, überzeugt dies - wie bereits oben ausgeführt - nicht. Was den Kiebitz angeht, so ergibt sich nach der Artenschutzkartierung ein Brutvorkommen im Haidenaabtal und auf Ackerflächen um P***** (vgl. saP S. 47). Wollte man der Klagepartei folgen, dürfte der Kiebitz auf diesen Ackerflächen überhaupt nicht vorkommen. Nachdem er aber dort nachgewiesen ist, kann die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass er in der großräumigen offenen Kulturlandschaft ausreichend Ausweichbrutplätze finden werde, aus rechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Was die Ausgleichsfläche N 4 anbelangt, so hat die Planfeststellungsbehörde festgelegt, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Baufortschritt zu verwirklichen sind (vgl. PFB A III. 6.1, S. 7). Damit ist die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die lokalen Populationen der betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen werden (vgl. 1. EPFB S. 51), nicht zu beanstanden.

2.2.2.6 Bezüglich bestimmter Greifvögel (Artengruppe 6) geht die Planfeststellungsbehörde von möglichen Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG sowie nach Art. 5 lit. a VRL aus. Die Befreiungsvoraussetzungen seien jedoch gegeben, insbesondere verweilten die lokalen Populationen der betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand (vgl. 1. EPFB S. 52). Die Einwände der Klägerseite hiergegen überzeugen nicht. Im Trassenbereich sind Horstplätze von Greifvögeln nicht nachgewiesen worden. Auch die Klägerseite benennt keine Anhaltspunkte dafür. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn die Planfeststellungsbehörde den Standpunkt einnimmt, hinsichtlich des Rotmilans komme eine Tötung durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen nicht in Betracht. Der Rotmilan ist nur einmal bei der G***mühle im Tal des B*****grabens als Nahrungsgast beobachtet worden (vgl. saP S. 52). Lediglich vorsorglich wurde auch hinsichtlich dieser Art eine Befreiung erteilt, weil eine Störung von Horstplätzen im Umfeld der Straßentrasse nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte (vgl. 1. EPFB S. 52).

2.2.2.7 Was die sonstigen Vogelarten (Artengruppe 7) anbelangt, so wurde für den Graureiher und den Kuckuck eine Befreiung erteilt. Es wurden vorsorglich Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BNatSchG sowie Art. 5 lit. a bzw. b VRL unterstellt. Die Planfeststellungsbehörde geht jedoch davon aus, dass kein negativer Einfluss auf die lokalen Populationen besteht und deren günstiger Erhaltungszustand im Naturraum erhalten bleibt (vgl. 1. EPFB S. 55). Die Klägerseite hat hiergegen keine substanziierten Einwendungen erhoben.

2.2.2.8 Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL kann von den Bestimmungen des Art. 5 VRL im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit abgewichen werden. Vorliegend ist die Abweichung insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit zulässig. Das Planvorhaben dient der Entlastung der verwinkelten Ortsdurchfahrt in P***** und soll auf der B 299 für einen insgesamt flüssigeren und sicheren Verkehr sorgen (vgl. PFB S. 13, 39; 1. EPFB S. 56).

2.2.3 Soweit die Klägerseite zum Thema des europäischen Artenschutzes behauptet, es seien durch den Beklagten zu bestimmten Arten keine ausreichenden Erhebungen erfolgt, trifft dies nicht zu.

2.2.3.1 Die Behauptung der Klägerseite, dass eine Erhebung zu Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL nicht stattgefunden habe, ist nicht richtig. Die Planfeststellungsbehörde stellt dazu fest, dass im Untersuchungsraum keine derartigen Pflanzenarten nachgewiesen seien (vgl. 1. EPFB S. 64). Sie verweist hierzu auf die Ergebnisse der saP (S. 29). Aus deren Tabelle im 6. Abschnitt zu den Gefäßpflanzen (S. 73) ist zu entnehmen, dass eine Untersuchung auf zahlreiche Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL stattgefunden hat, unter anderem hinsichtlich des Kriechenden Selleries (apium repens), aber keine Funde vorliegen. Auch die Klägerseite hat keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorkommen der genannten Pflanzenarten vorgetragen.

2.2.3.2 Was die Amphibien des Anhangs IV der FFH-RL anbelangt, ist ebenfalls eine ausreichende Erhebung durch den Beklagten durchgeführt worden. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit repräsentativen Daten sein Bewenden haben (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 a.a.O. RdNr. 20). Der Beklagte ist demnach nicht gehalten, in jedem Fall sämtliche Erfassungsmethoden, z.B. nach den Empfehlungen des Bundesamts für Umweltschutz, stereotyp anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind die Erhebungsmaßnahmen des Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden (vgl. 2. EPFB S. 69). Hierzu verweist die Planfeststellungsbehörde auf die saP, wonach Geländebegehungen und die Nutzung der Datenbank zur Artenschutzkartierung stattgefunden haben (vgl. saP S. 26). Die Untersuchungsergebnisse zu zahlreichen Amphibienarten sind in der Tabelle im 6. Abschnitt der saP dargestellt (vgl. saP S. 71 f.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass selbst etwaige Erhebungsmängel hinsichtlich einzelner Amphibienarten nicht kausal für die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 BNatSchG, Art. 12 Abs. 1 FFH-RL wären, weil der Beklagte im Planfeststellungsabschnitt sechs ausreichend dimensionierte Amphibiendurchlässe vorgesehen hat; Leiteinrichtungen werden nachgerüstet (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 9).

2.2.2.3 Soweit die Klägerseite eine mangelhafte Erhebung zur Artengruppe der Libellen rügt, trifft ihre Behauptung nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde führt hierzu aus, dass ihre Erhebungen insofern keine Nachweise für Arten des Anhangs IV FFH-RL erbracht hätten (vgl. 2. EPFB S. 69). Dies wird durch die saP (S. 7) bestätigt; im Untersuchungsraum konnten bezüglich verschiedener untersuchter Libellenarten des Anhangs IV FFH-RL keine Nachweise erhoben werden (vgl. saP Tabelle im 6. Abschnitt, S. 72). Die Klägerseite hat demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte für ein Vorkommen der genannten europäischen Libellenarten im Untersuchungsraum aufgezeigt. Der Hinweis der fachkundig unterstützten Klägerseite, das S*********tal sei allgemein für verschiedene Arten, z.B. auch für Libellen, ein optimaler Lebensraum, genügt hierfür jedenfalls nicht. Von Beklagtenseite wird dazu zutreffend entgegnet, dass sich die artenschutzrechtlichen Untersuchungen nach den biologischen Eigenarten der jeweiligen Tier- und Pflanzenarten richten müssen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 7). Wenn demnach keine spezifischen Vegetationsstrukturen vorhanden sind, die das Vorkommen gerade der Libellenarten des Anhangs IV FFH-RL begünstigen, so hat es damit sein Bewenden.

2.2.2.4 Was die Tagfalter des Anhangs IV FFH-RL angeht, so trifft die Behauptung der Klägerseite nicht zu, es seien fehlerhafterweise keine Vorkommen im Trassenumfeld festgestellt worden. Die Beteiligten streiten hierbei insbesondere über das Vorhandensein der Arten des Wiesenknopf-Ameisenbläulings (vgl. Niederschrift vom 19.12. 2007 S. 7). Dazu führt die Planfeststellungsbehörde aus, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (glaucopsyche nausithous) komme im Haidenaabtal vor, während der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (glaucopsyche teleius) dort als Vorkommen nicht gesichert sei. Hinsichtlich des S*********tals sei allenfalls von einem potenziellen Vorkommen auszugehen, weil dort Hinweise auf ein Vorhandensein des Großen Wiesenknopfs als Wirtspflanze existierten (vgl. 2. EPFB S. 4). Gleichwohl sei die Schmetterlingsart Wiesenknopf-Ameisenbläuling bei zwei Begehungen dort im Juli 2007 nicht nachgewiesen worden (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 7). Die Begehung im Juli 2007 kann auch nicht als offensichtlich fehlerhaft bezeichnet werden, weil sich der Beklagte dabei auf den - naturschutzfachlich offensichtlich vertretbaren - Leitfaden des Landesamts für Umwelt (LfU) stützen kann. Soweit die Klägerseite auf ein anderes Handbuch verweist, das für Begehungen nur den Monat August empfiehlt, ändert dies an der Vertretbarkeit der Handhabung des Beklagten nichts (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 8). Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass im Jahr 2007 die Vegetation gegenüber der durchschnittlichen jahreszeitlichen Entwicklung um etwa zwei bis drei Wochen voraus war.

Die Wirtspflanze Großer Wiesenknopf ist ferner zwar in der Umgebung des B*****grabens im Westen der Plantrasse nachgewiesen worden (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 7). Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass dort ebenso wenig wie im S*********tal gegenüber einem potenziellen Vorkommen des Wiesenknopf-Ameisenbläulings die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG, Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verwirklicht würden, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn überhaupt könnte die genannte Tagfalterart allenfalls im S*********tal, nicht aber im Bereich der Plantrasse vorkommen, weil diese überwiegend im Wald verläuft. Im Bereich des B*****grabens ist eine Überbrückung mit einer lichten Weite von 19 m und einer lichten Höhe über dem Gewässer von 5 bis 5,5 m vorgesehen (vgl. 2. EPFB S. 2, 16). Die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dies biete für die genannte Tagfalterart ausreichende Möglichkeiten für Durchflüge, falls diese dort tatsächlich vorkommen sollte, ist nicht zu beanstanden. Für eine Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten oder eine Störung des Wiesenknopf-Ameisenbläulings dort durch die Brücke über den B*****graben ist nichts ersichtlich. Im Einschnitt des B*****grabens selbst wurden vom Gutachter des Beklagten aktuell keine Pflanzen des Großen Wiesenknopfs vorgefunden. In der angrenzenden Wiese findet, wie von Klägerseite selbst festgestellt, eine regelmäßige Mahd statt, so dass sich die Pflanzen nicht ausreichend entwickeln können, um als Wirtspflanze für den Wiesenknopf-Ameisenbläuling dienen zu können (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 28.11.2007, Anlage S. 2). Es verbleibt damit bei der Feststellung des Beklagten, dass sich das einzige gesicherte Vorkommen eines Wiesenknopf-Ameisenbläulings im von der Plantrasse nicht tangierten FFH-Gebiet Haidenaabtal befindet (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 7).

2.2.4 Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde auch vier wild lebende Tierarten nicht in ihre Befreiungsentscheidung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG einbezogen. Da insoweit keine Verbotstatbestände erfüllt sind, geht die Rüge von Klägerseite, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12), fehl.

2.2.4.1 Was die Bechsteinfledermaus (myotis bechsteini) anbelangt, so geht die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon aus, dass Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG, Art. 12 Abs. 1 FFH-RL insoweit nicht erfüllt sind. Der nächste Nachweisort liegt über 10 km entfernt (Einzeltier in einem Nistkasten bei Trevesen). Im Sommer besteht nach Angabe der Sachverständigen des Beklagten eine enge Bindung an Laub- und Mischwälder mit ausreichendem Höhlenangebot, wie sie im Trassenumfeld nicht vorhanden sind. In den umliegenden Fledermausquartieren ist die Bechsteinfledermaus nicht nachgewiesen worden (vgl. 1. EPFB S. 9; saP S. 8). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 von Klägerseite bezüglich der Bechsteinfledermaus aufgestellten Behauptungen überzeugen dagegen nicht. Die Klagepartei kann auf kein Vorkommen in Trassennähe verweisen, sie stellt lediglich Vermutungen auf. Soweit sie eine mangelhafte Erhebung des Bestands an Fledermäusen durch den Beklagten auch hier rügt, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat die bayerische Datenbank für Fledermäuse herangezogen (vgl. oben 2.2.1) und im Bereich des Straßenbauvorhabens den Untersuchungskorridor auf Baumhöhlen ausgedehnt, die von Fledermäusen genutzt werden könnten (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 6). Soweit die Klägerseite auf das gelegentliche Vorkommen von Bechsteinfledermäusen in Nistkästen im Wald hinweist, ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um ein natürliches Vorkommen handelt. Bei einem einzigen in einem Nistkasten nachgewiesenen Exemplar kann dies bezweifelt werden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei der Untersuchung auf Baumhöhlen etwaige Vorkommen im Trassenbereich auch in künstlich angebrachten Nistkästen entdeckt worden wären.

2.2.4.2 Soweit die Klägerseite das Fehlen einer Befreiung hinsichtlich des Luches (lynx lynx) rügt, treffen ihre Ausführungen nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde geht vielmehr zu Recht davon aus, dass Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG, Art. 12 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt sind. Die Luchspopulation in Bayern wird auf zwanzig bis dreißig Exemplare geschätzt, wobei feste Reviere im Truppenübungsplatz G*********, im Steinwald und im Fichtelgebirge nachgewiesen sind. Der H*********** Forst wird dagegen nach Angabe der Sachverständigen des Beklagten lediglich von durchwandernden Jungtieren als Verbindungselement/Trittstein und als gelegentliches Jagdhabitat genutzt (vgl. 2. EPFB S. 3). Wegen der geringen Verkehrsdichte bestehe bei Dämmerung und Nacht kein signifikantes Kollisionsrisiko für den Luchs, angesichts der bereits vorhandenen Straßen im Umfeld des Vorhabens ergebe sich auch keine wesentliche Änderung bei der Kollisionswahrscheinlichkeit für die gelegentlich wandernden Luchse. Im Trassenbereich seien Lebensstätten im Sinn von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorhanden, das Vorhaben berühre nicht die Zentralbereiche des H*********** Forstes (vgl. 2. EPFB S. 4). Dies wird durch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 vorgelegte Karte zu potenziellen Luchslebensräumen und -wanderkorridoren (vgl. Niederschrift vom 19.7.2007 S. 5), die auch die Klägerseite ihren Ausführungen zugrunde legte, bestätigt. Hiernach sind die regelmäßigen Luchslebensräume rund 10 km von der geplanten Straßentrasse entfernt. Das unregelmäßige Luchsstreifgebiet im H*********** Forst wird nur am südlichen Rand von der Straßentrasse tangiert. Soweit sich die Klägerseite auf den Entwurf eines Konzepts des LfU für die Erhaltung und Wiederherstellung von bedeutsamen Waldtierkorridoren an Bundesfernstraßen in Bayern (Stand: 10. Juli 2007) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dort der H*********** Forst nicht als regelmäßiger, sondern nur als potenzieller Luchslebensraum genannt wird. In der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 übergebenen Karte ist auch der Entwurf des Konzepts des LfU, insbesondere hinsichtlich der potenziellen Luchswanderkorridore, eingearbeitet. Daraus ist zu ersehen, dass der Bereich der Stadt P***** einschließlich der möglichen Trassen für die Ortsumgehung der B 299 von diesen Korridoren ausgenommen wurde. Eine Querung der hier strittigen Straßentrasse durch potenzielle Luchswanderkorridore ist daraus nicht ersichtlich. Vielmehr verlaufen die in der Karte grün gestrichelten (Wander-)Korridore zwischen dem H*********** Forst und dem Truppenübungsplatz G********* überwiegend in Ost-West-Richtung. Da die planfestgestellte Straßentrasse hier ebenfalls in Ost-West-Richtung verläuft, ist eine Kollision des Kraftfahrzeugverkehrs mit Luchsen auf deren potenziellen Wanderkorridoren nicht zu befürchten. Darauf hat auch der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats insbesondere hinsichtlich der Luchse, die vom H*********** Forst in die H********* wandern, ausdrücklich hingewiesen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 4). Die Klägerseite hat dem inhaltlich nichts entgegengesetzt. Nach allem ist die Auffassung des Beklagten, dass hinsichtlich des Luchses eine Befreiung nicht erforderlich sei, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2.2.4.3 Hinsichtlich des Schwarzstorchs (ciconia nigra) geht der Beklagte davon aus, dass zwar grundsätzlich ein Kollisionsrisiko mit dem Kraftfahrzeugverkehr bestehen könne, aber aufgrund der geplanten Schutzpflanzungen entlang der Straßentrasse der Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL nicht verwirklicht werde. Der Schwarzstorch ist nach Angaben der Sachverständigen des Beklagten im Untersuchungsraum nur Nahrungsgast, sein Brutplatz im großflächigen Waldgebiet "H*********** Forst/P******* Wald" befindet sich in deutlicher Entfernung von ca. 2,8 km zur Straßentrasse. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten oder eine Störung an diesen Plätzen erfolgt daher nicht (vgl. 1. EPFB S. 53 f.). Zur Vermeidung von Kollisionen sind die im landschaftspflegerischen Begleitplan (PFB-Unterlage 10.3 Bl. Nr. 3a) genannten Maßnahmen G 1 und L 3 im Bereich der Weiheranlage südlich W********* (Ausgleichsfläche N 4) vorgesehen. Die Schutzpflanzung L 3 als Überflughilfe für den Schwarzstorch muss bis zur Inbetriebnahme der Straße eine Höhe von mindestens 4 m aufweisen (vgl. 2. EPFB S. 2, 12). Soweit die Klägerseite geltend macht, in einem Umkreis von etwa 2 km um die Straßentrasse befinde sich ein weiteres Schwarzstorchpaar, beruht dieser Vortrag wohl auf einem Irrtum, denn das in der saP (S. 54) dokumentierte Vorkommen an einem Waldteich bei R***** bezeichnet nur einen Nahrungsgast im Gebiet, aber kein weiteres Brutvorkommen. Zudem stammt die Artenschutzkartierung hierzu aus dem Jahr 1997, so dass sich damit ein aktuelles Brutvorkommen kaum belegen ließe. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, so befände sich das Brutvorkommen an einem Waldteich östlich von R***** ebenso wenig im näheren Trassenumfeld. Soweit die Klägerseite die Wirksamkeit der Überflughilfen G 1 und L 3 im Bereich der Ausgleichsfläche N 4 bestreitet, hat der Beklagte etwaigen Bedenken dadurch entgegengewirkt, dass die Pflanzung nach der letzten Fassung der Auflagen an die Straße heranzurücken und der Wirtschaftsweg an die Außenseite der Pflanzung zu verlegen ist (vgl. 2. EPFB S. 2, 12). Das von Klägerseite befürchtete "Abtauchen" des Vogels auf die Straße dürfte damit auszuschließen sein. Auch das Kollisionsrisiko an der Brücke über den B*****graben besteht in der Weise, wie es von der Klagepartei geschildert wird, nicht. Die Brücke hat eine lichte Weite von 19 m und eine lichte Höhe von 5 bis 5,5 m über dem Gewässer (vgl. 2. EPFB S. 2). Falls der Schwarzstorch das Umfeld der Brücke nicht ohnehin schon deshalb meidet, weil an der nahen Anschlussstelle zur B 299a/ St 2665 stärkerer Straßenverkehr herrscht, kann er zur Not die Brücke unterfliegen. Schließlich ist die Behauptung der Klägerseite, dem Schwarzstorch gehe ein horstnahes Hauptnahrungsgebiet durch Überbauung und Erschließung verloren oder werde stark beeinträchtigt, so nicht zutreffend. Betroffen sind allenfalls potenzielle Nahrungshabitate im Umfeld der Trasse, während andere Nahrungshabitate in diesem Bereich uneingeschränkt erhalten bleiben (vgl. Völkl 2003 S. 12, 32). Die Auffassung des Gutachters des Beklagten, aufgrund des großen Aktionsradiuses des Schwarzstorchs seien zahlreiche weitere vorhandene potenzielle Nahrungshabitate im Umkreis von 10 km um den Horst nutzbar, ist nachvollziehbar. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es würden hinsichtlich des Schwarzstorchs keine Verbotstatbestände erfüllt, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.4.4 Was den Fischadler (pandion haliaetus) anbelangt, geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass keine Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL erfüllt werden. Der von Klägerseite angeführte Horst des Fischadlers befindet sich auf einer künstlichen Nisthilfe in der Forstabteilung "Dreistein", ca. 2,7 km vom östlichen Bauende der Straßentrasse entfernt. Die von der Klagepartei behauptete Trassennähe des Brutplatzes ist damit nicht gegeben. Zu untersuchen war daher lediglich eine mögliche Gefährdung des Fischadlers durch das Straßenbauvorhaben bei der Nahrungssuche. Im Wesentlichen nutzt der Fischadler hierbei das E*********** Weihergebiet, ist aber auch Nahrungsgast im S*********tal (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 28.11.2007, Anlage S. 4; tabellarische Übersicht zur saP vom November 2007 S. 5). Die von Klägerseite insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsfläche N 4 (Weiheranlage südlich W*********) behauptete Kollisionsgefahr besteht jedoch nicht. Nach Auffassung des Gutachters des Beklagten ist diese nicht für den Fischadler gedachte Ausgleichsmaßnahme für ihn als Nahrungshabitat ungeeignet, weil dieses nicht freiliegend ist (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 9). Letztlich kommt es darauf nicht an, weshalb auch dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klagepartei (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 10) nicht zu folgen war. Denn die in diesem Bereich vorgesehenen Maßnahmen G 1 und L 3 würden sich als Überflughilfen auch zugunsten des Fischadlers auswirken; sie müssen bis zur Inbetriebnahme der Straße wirksam sein (vgl. 2. EPFB S. 2, 8, 10; tabellarische Übersicht zur saP vom November 2007 S. 5). Zudem befindet sich in der Nähe der Ausgleichsfläche N 4 eine Hundezucht mit Huskies, so dass der Fischadler, von Klägerseite als "heimlicher Vogel" bezeichnet, zusätzlich vergrämt würde (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 11). Die von Klägerseite angeführten beiden weiteren Brutpaare des Fischadlers in der Oberpfalz befinden sich noch wesentlich weiter von der Straßentrasse entfernt (M******* Forst, Truppenübungsplatz G*********). Selbst wenn diese Fischadler versuchen sollten, die Weiher im S*********tal, insbesondere die Ausgleichsfläche N 4, als Nahrungshabitat zu nutzen, so gilt hinsichtlich der auszuschließenden Kollisionsgefahr das Vorstehende entsprechend. Soweit die Klägerseite vorträgt, die Aufstellung eines weiteren künstlichen Horstgestells im H*********** Forst stehe kurz bevor, kommt es hierauf nicht an, zumal dies nicht Streitstand ist. Ob ein Fischadlerpaar diese Bruthilfe annehmen wird, ist überdies offen. Zudem würde sich der Brutplatz auch nicht in Trassennähe befinden. Nach allem ist die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass hinsichtlich des Fischadlers keine Verbotstatbestände erfüllt werden, rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.5 Die nach dem europäischen Artenschutzrecht erforderliche Abweichungsvoraussetzung, dass es für das Vorhaben keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 VRL), ist hier erfüllt.

Ein Vorhabensträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen würden wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, RdNr. 567). Nach diesen Grundsätzen erweist sich die von Klägerseite angeführte Alternativtrasse (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12) schon aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als schonendere Lösung. Eine Alternativlösung, die die vom Beklagten geltend gemachten Ziele erreicht, aber den Artenschutz weniger oder gar nicht beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich.

Die sogenannte Nullvariante scheidet hier aus, weil das Straßenbauvorhaben insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL erforderlich ist. Streiten für das Planvorhaben dringende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 a.a.O. RdNr. 141). Durch die Aufnahme des vorliegenden, dem Gemeinwohl dienenden Vorhabens in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf (vgl. oben III.) steht fest, dass auf die Durchführung des Vorhabens nicht verzichtet werden kann. Es soll vielmehr vordringlich verwirklicht werden. Es dient der Entlastung der verwinkelten Ortsdurchfahrt in P***** und soll auf der B 299 für einen insgesamt flüssigeren und sicheren Verkehr sorgen (vgl. PFB S. 13, 39; 1. EPFB S. 56). Die sogenannte Nullvariante ist damit für den Vorhabensträger keine anderweitige zufriedenstellende Lösung.

Bereits die Gegenüberstellung des Beklagten zum europäischen Artenschutz belegt, dass weder die ursprüngliche "Lanz-Trasse" noch die "modifizierte Lanz-Trasse" eine andere zufriedenstellende Lösung darstellen (vgl. tabellarische Übersicht zur saP vom November 2007 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Art Ziegenmelker sind die Planfeststellungslinie und die "modifizierte Lanz-Trasse" in etwa gleich zu werten, wobei das Kollisionsrisiko bei letzterer noch geringer ausfällt. Bezüglich des Weißstorchs sind die Planfeststellungslinie und die "modifizierte Lanz-Trasse" ebenfalls als gleichwertig zu betrachten. Hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Fischadlers haben die Planfeststellungslinie und die "modifizierte Lanz-Trasse" keine relevanten Auswirkungen. In Bezug auf weitere Waldvogelarten schneidet die Planfeststellungslinie zwar schlechter ab als die "modifizierte Lanz-Trasse", weil die Walddurchfahrung bei letzterer kürzer ausfällt. Umgekehrt stellt sich die Planfeststellungslinie aber bei den heckenbrütenden Vogelarten als deutlich günstiger dar als die "modifizierte Lanz-Trasse", weil diese wegen Durchschneidung eines wertvollen Heckengebiets nördlich von P***** hohe Beeinträchtigungen aufweist. Während sich hinsichtlich der Vogelart Kiebitz die Planfeststellungslinie und die "modifizierte Lanz-Trasse" entsprechen, schneidet letztere hinsichtlich der wiesenbrütenden Vogelarten und der Vogelarten des strukturreichen Offenlandes schlechter ab. Bezüglich Luchs, Biber und verschiedener Fledermausarten besteht wiederum Gleichwertigkeit zwischen Planfeststellungslinie und "modifizierter Lanz-Trasse". Auch hinsichtlich der Arten Zauneidechse und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling sind diese Trassen gleichwertig. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich die "modifizierte Lanz-Trasse" hinsichtlich der Anforderungen des europäischen Artenschutzes nicht als schonendere Alternative darstellt. Während die Planfeststellungslinie nur bei den weiteren Waldvogelarten schlechter abschneidet, weist die "modifizierte Lanz-Trasse" bei den heckenbrütenden Vogelarten und bei den Vogelarten des strukturreichen Offenlandes deutliche Nachteile sowie bei den wiesenbrütenden Vogelarten leichte Nachteile auf. Die von Klägerseite nicht weiter verfolgte ursprüngliche "Lanz-Trasse" (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12) würde insgesamt dagegen die schlechteste Lösung darstellen.

Die Klagepartei hat ausgeführt, die "modifizierte Lanz-Trasse" sei für sie im Westen sowohl südlich mit einer randartigen Anschneidung eines FFH-Gebiets als auch nördlich mit einem Anschluss an die bisher vorgesehene Einmündung der Planfeststellungstrasse in die B 299a denkbar (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12). In beiden Fällen würde die "modifizierte Lanz-Trasse" jedoch sehr wertvolle Heckenbiotope im Hangbereich von P***** durchschneiden (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 13). Die Klägerseite hat nicht zu widerlegen vermocht, dass die Zerschneidung der Biotope aus naturschutzfachlicher Sicht zumindest ebenso gravierend ausfällt wie die Eingriffe in den P******* Wald durch die Planfeststellungstrasse. Der von Klägerseite angeführte Schneeheide-Kiefernwald auf der Plantrasse hatte bereits im Jahr 1998 einen Flächenanteil von nur noch unter 10% (vgl. Regierung der Oberpfalz, Schriftsatz vom 18.10.2004 S. 19). Zwischenzeitlich hat sich der Bestand weiter verringert, da durch den Bestandsaufwuchs ein Kronenschluss der Bäume eingetreten ist; von den geschützten Schneeheide-Kiefernwald-Beständen sind daher nur noch kleinste Flächen vorhanden (vgl. Regierung der Oberpfalz, Schriftsatz vom 13.7.2007 S. 14). Aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhalts ist die Wertigkeit des P******* Waldes in dem durch die Planfeststellungslinie betroffenen Bereich daher eher noch gesunken.

Hinzu kommt, dass bei einer nördlichen Führung der "modifizierten Lanz-Trasse" im Westen das ebenfalls sehr wertvolle S*********tal schräg angeschnitten werden müsste, während die Planfeststellungslinie die Querung des S*********tals gerade vermeidet. Zudem müsste bei dieser Führung der "modifizierten Lanz-Trasse" ein mit Wohnhäusern bebautes Gebiet an der bestehenden Kreisstraße NEW 5 durchquert werden (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 13). Ferner würde sich die Überbrückung des S*********tals bis in diesen bebauten Bereich hinein straßenbaulich auswirken. Die nördliche Führung der "modifizierten Lanz-Trasse" stellt somit auch aus diesen Gründen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.

Was die südliche Führung der "modifizierten Lanz-Trasse" anbelangt, so stehen dieser nicht nur die genannten sehr wertvollen Hecken-Biotope entgegen, sondern auch ein gemeldetes FFH-Gebiet. Das FFH-Gebiet Haidenaabtal (DE 6237-371) würde nicht nur randlich angeschnitten, sondern müsste mit einer ca. 280 m langen Brücke gequert werden. Wegen des erforderlichen Anschlusses an die B 299a müsste die westliche Rampe der Brücke im FFH-Gebiet situiert werden. Es käme zu Beeinträchtigungen für den prioritären Lebensraumtyp 91 E0 (Auwälder). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der maßgeblichen Bestandteile des Schutzgebiets ist jedenfalls nicht auszuschließen. Von daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde auch die südliche Führung der "modifizierten Lanz-Trasse" ebenso wie die ursprüngliche "Lanz-Trasse" nicht als andere zufriedenstellende Lösung angesehen hat (vgl. PFB S. 42; 1. EPFB S. 62). Sämtliche "Lanz-Trassen" weisen im Hinblick auf den europäischen Artenschutz keine eindeutigen Vorteile auf und haben in Bezug auf den Naturschutz und naturschutzexterne Belange weitere Nachteile zu verzeichnen.

2.2.6 Die Erteilung der Befreiungen ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls im Sinn von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gerechtfertigt.

Das planfestgestellte Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in seiner maßgeblichen Fassung als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (vgl. oben III.). Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen hier auch die Belange des Artenschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen. Insbesondere erfordert sie keine erneute Alternativenprüfung, weil diese im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 VRL, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zu leisten ist. Es genügt vielmehr, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ein erhebliches Gewicht im Rahmen dieser Abwägung zukommt (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 a.a.O. RdNr. 46; vom 18.6.2007 a.a.O. RdNr. 32). Demgegenüber entstehen für den Artenschutz durch das Planvorhaben nach den - wie oben dargelegt - nicht zu beanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation der betroffenen Tierarten jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen.

2.2.7 Der Beklagte hat die Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auch sonst wirksam und frei von Ermessensfehlern erteilt.

Die Befreiungen konnten in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, weil es entscheidend darauf ankommt, dass die Befreiungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung objektiv gegeben sind (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O. RdNr. 565; vom 21.6.2006 a.a.O. RdNr. 48). Es bedurfte nicht der Durchführung eines eigenständigen, neuen Planfeststellungsverfahrens. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde war zu einem zentralen Punkt lediglich unvollständig. Sie hatte sich der Sache nach auf der Grundlage der Feststellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. PFB Unterlage 10) mit den Fragen des Artenschutzes bereits auseinandergesetzt (vgl. PFB S. 57 ff.). Dies ist ausreichend, auch wenn dies unter dem Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung geschehen ist (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 a.a.O. RdNr. 48). Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang, um Ermessensfehler aufzuzeigen, mangelhafte Erhebungen bezüglich bestimmter Arten rügt, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt und sie zurückgewiesen (vgl. 1. EPFB S. 63 ff.). Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen betroffenen bzw. nicht betroffenen Arten Bezug zu nehmen. Sonstige Mängel bei der Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde, die maßgeblich auf die vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen für den Artenschutz abstellt, hat die Klägerseite über ihre Ausführungen zu den einzelnen Arten hinaus nicht aufgezeigt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

V.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2004 in der Fassung der beiden ergänzenden Planfeststellungsbeschlüsse leidet auch nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56/59 ff.; vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/116 f.). Die Gewichtung der in die Abwägung, auch hinsichtlich verschiedener Planungsvarianten, einzustellenden Belange ist dabei ein wesentliches Element der Gestaltungsfreiheit.

1. Die Trassenabwägung durch die Planfeststellungsbehörde ist nicht mit Rechtsfehlern behaftet.

Die sogenannte Nullvariante durfte die Planfeststellungsbehörde ausschließen, weil für das Vorhaben dringende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (vgl. oben IV.2.2.5). Die Variante "Z******* Sträßchen" wird von Klägerseite selbst nicht mehr als akzeptable Alternative angesehen (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 12). Die "modifizierte Lanz-Trasse" ist ebenso wie die ursprüngliche "Lanz-Trasse" aus Naturschutzgründen wie auch aus naturschutzexternen Gründen (vgl. oben IV.2.2.5) nicht als vorzugswürdig anzusehen.

Die Raumordnungstrasse von 1991 musste sich der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339/348 ff.; vom 18.6.2007 a.a.O. RdNr. 35). Der ursprünglich für diese Linie sprechende Vorteil, dass ein Vorkommen des nach Art. 13d Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützten Schneeheide-Kiefernwaldes von der Straßentrasse nicht berührt worden wäre, hat sich als geringwertig erwiesen. Eine überregionale Bedeutung des Vorkommens ist nicht gegeben, weil der Flächendeckungsgrad unter 10% liegt (vgl. PFB S. 41). Zwischenzeitliche Untersuchungen haben ergeben, dass dieser Flächenanteil aus dem Jahr 1998 weiter gesunken ist; von den geschützten Schneeheide-Kiefernwald-Beständen sind nur noch kleinste Flächen vorhanden, da durch den Bestandsaufwuchs ein Kronenschluss der Bäume eingetreten ist (vgl. oben IV.2.2.5; Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 19; vom 13.7.2007 S. 14). Diese Feststellungen wurden von der fachlich beratenen Klägerseite nicht substanziiert angegriffen. Zudem hat sich im S*********tal, auch bedingt durch eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, eine sehr schützenswerte Fauna und Flora entwickelt (vgl. PFB S. 41). Das sich durch eine erhebliche Artenvielfalt auszeichnende S*********tal (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 13.7.2007 S. 14) müsste von der Raumordnungstrasse von 1991 im Gegensatz zur Plantrasse zweimal gequert werden (vgl. PFB S. 41). Angesichts dieser Feststellungen ist die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, der Raumordnungstrasse von 1981 (Waldtrasse) wieder den Vorzug zu geben (vgl. PFB S. 15), rechtlich nicht zu beanstanden.

Was die Variante der Raumordnungstrasse von 1991 anbelangt (vgl. PFB S. 41), hat die Klägerseite ebenso wenig vermocht, eindeutige Vorteile aufzuzeigen. Es ist nicht ausreichend, in der Klagebegründung zu behaupten, diese Variante schneide nicht schlechter ab als die Raumordnungstrasse von 1981, um einen Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde darzulegen. Dass sich die Variante der Raumordnungslinie von 1991 der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerseite nicht substanziiert dargetan. Die Variante würde statt einer Beeinträchtigung des Waldbestands einen stärkeren Eingriff in landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Folge haben. Ansonsten würde diese etwas weiter südlich verlaufende Linie ebenfalls zwei Querungen des wertvollen S*********tals erfordern. Damit treffen die von der Planfeststellungsbehörde für eine grundsätzliche Bevorzugung der Waldtrasse gegenüber einer Offenlandtrasse angeführten Gesichtspunkte hier genauso zu. Für einen Abwägungsfehler hinsichtlich der Variante der Raumordnungstrasse von 1991 ist nichts ersichtlich.

2. Die Rüge von Klägerseite, es werde mit dem Planvorhaben keine wesentliche Entlastung der Ortsdurchfahrt von P***** vom Straßenverkehr erreicht, greift nicht durch.

Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde beträgt die Entlastung verschiedener Straßen im Stadtkern von P***** durch die Ortsumgehung zwischen ca. 20% und ca. 60% (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 14; vom 27.3.2007 S. 8). Dies wird bestätigt durch die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Januar/März 2007 (Anlage Nr. 11 zur Stellungnahme vom 27.3.2007). Hiernach beträgt die Entlastung auf den maßgeblichen innerörtlichen Straßen mit zusätzlichem Verkehr durch "US-amerikanisches Militärpersonal" 19%, 29% bzw. 56% und ohne die "US-Amerikaner" 15%, 23% bzw. 55% (vgl. Stellungnahme vom 27.3.2007, Anlage Nr. 11 S. 13 ff.). Dies kann nicht durch Ausführungen der Klägerseite widerlegt werden, die sich auf die sogenannte B******-Kreuzung als Ganzes beziehen und nicht nach den einzelnen innerörtlichen Straßen differenzieren. Keine Rolle spielt insoweit die ursprünglich geplante Ortsumgehung von G*********. Sie ist zu weit von P***** entfernt, als dass sie Auswirkungen auf den dortigen Verkehr auf der B 299 hätte. Auch mit einer Ortsumgehung G********* stellt die B 299 immer noch die kürzeste Verbindung in den Landkreis Tirschenreuth dar (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 16). Zudem ist diese südliche Ortsumgehung von G********* wohl zwischenzeitlich aufgegeben worden. Es wird nunmehr eine Ostumgehung des Ortes untersucht (vgl. Niederschrift vom 24.4.2007 S. 4).

Auch der Einwand der Klägerseite, die an den Planfeststellungsabschnitt anschließende Maßnahme "Verlegung der B 299 bei H*********" werde über Jahrzehnte hinaus nicht gebaut werden können, überzeugt nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dieser Abschnitt weiterhin im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als weiterer Bedarf geführt wird (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 15). Selbst wenn die Finanzierung derzeit nicht gesichert sein sollte, steht nach Fertigstellung des hier gegenständlichen Abschnitts der B 299 eine neue Finanzplanung an. Das Argument des Beklagten, dass aufgrund der unzureichenden Verkehrsverhältnisse am H*********** Berg zumindest mittelfristig der weitere Ausbau der B 299 erfolgen wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Unabhängig davon hat der planfestgestellte Abschnitt der B 299 einen eigenständigen verkehrlichen Nutzen. Er dient nicht nur der Entlastung bestimmter Straßen im Ortskern von P*****, sondern soll auch die verwinkelte Ortsdurchfahrt von P***** im Interesse der Verkehrssicherheit beseitigen. Die B 299 ist in der Oberpfalz, abgesehen vom Abschnitt P*****-E********, neuzeitlich ausgebaut. Dies soll für den letztgenannten Abschnitt nachgeholt werden, wobei die Abschnitte Ortsumgehung P***** BA I und Ausbau südlich H********* bereits seit Jahren fertiggestellt sind (vgl. PFB S. 13, 39; Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 7). Dass die Planfeststellungsbehörde dem öffentlichen Interesse, im planfestgestellten Abschnitt einen weiteren Lückenschluss in Gestalt eines neuzeitlichen Ausbaus der B 299 herbeizuführen, in ihrer Abwägung ein erhebliches Gewicht beimisst, ist frei von Rechtsfehlern.

3. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Plantrasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führe, geht fehl.

Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen, dass das planfestgestellte Vorhaben das mit Verordnung vom 17. Dezember 2002 festgesetzte Landschaftsschutzgebiet "Oberpfälzer Hügelland im westlichen Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab" berührt. Die geplante Maßnahme fällt aber unter die in § 7 Ziffer 10 normierte Ausnahme von der Schutzverordnung (vgl. PFB S. 26), was von Klägerseite nicht substanziiert bestritten wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Abwägung kein besonderes Gewicht beigemessen hat.

4. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde weist auch zum Themenkomplex Natur und Landschaft keine Abwägungsfehler auf. Die Behauptung der Klägerseite, die zu erwartenden Folgen der geplanten Ortsumgehung für Natur und Landschaft seien nicht ausreichend erfasst und bewertet worden, trifft nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr hinsichtlich der Einwirkungen der Plantrasse auf Natur und Landschaft die entscheidenden Konfliktbereiche erfasst, die Trasse weiter optimiert sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt (vgl. PFB S. 48 ff.). Allgemein ist zu diesem Themenkomplex auch auf die obigen Ausführungen zum europäischen Artenschutzrecht (vgl. IV.2.) zu verweisen, soweit es um die Erhebungen und Bewertungen zu bestimmten Tierarten geht.

4.1 Entgegen der Behauptung der Klägerseite wurden auch Feststellungen zum Vorkommen von Amphibien im Planbereich getroffen (vgl. PFB S. 24; Unterlage 10.1.a, landschaftspflegerischer Begleitplan S. 11). Ferner enthält die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Angaben zu Amphibienvorkommen (vgl. saP S. 26 ff.). Abgesehen davon, dass die Behörde nicht zur Erstellung eines vollständigen Arteninventars verpflichtet ist, konnte sie vorliegend auch zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehenen sechs Amphibiendurchlässe und die nachzurüstenden Leiteinrichtungen (vgl. oben IV.2.2.3.2; Niederschrift vom 19.12.2007 S. 9) die vorkommenden Amphibien ausreichend schützen.

4.2 Ebenso hat die Planfeststellungsbehörde ausreichende Erhebungen zu den Reptilien, insbesondere hinsichtlich der Kreuzotter, angestellt (vgl. PFB S. 24). In der Untersuchung zur Avifauna und Reptilienfauna erfolgte eine ausreichende Erhebung (vgl. Völkl 2003 S. 13 ff.). Die Beeinträchtigungen wurden erkannt (vgl. Völkl 2003 S. 19) und Ersatzlebensräume ins Auge gefasst (vgl. Völkl 2003 S. 21 ff.). Es wurden daraufhin Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt (vgl. PFB S. 58 f.), die geeignet und ausreichend sind (dazu unten VI.). Abwägungsmängel sind insoweit nicht zu erkennen.

Erhebungen zu den im Planbereich vorkommenden Säugetierarten wurden ebenfalls durchgeführt, soweit sie für die Trassenführung erheblich waren. Dazu gehört insbesondere auch der Biber (vgl. Völkl 2003 S. 15 f.), Die Planfeststellungsbehörde setzt sich gerade für diese Tierart ausführlich mit den Beeinträchtigungen und den nötigen Schutzmaßnahmen auseinander (vgl. PFB S. 50 f., 58 f.; 1. EPFB S. 24 f., 64 f.), wobei die ausreichende Eignung letzterer nicht in Frage steht (vgl. unten VI.). Was die Erhebungen zu weiteren Säugetierarten wie Luchs und Haselmaus angeht, ist auf die vorhergehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. oben IV.2.2.1, 2.2.4.2; 1. EPFB S. 26 f.; 2. EPFB S. 3 f.).

4.3 Soweit die Klägerseite rügt, es hätten keine Erhebungen bezüglich des Rot- und Rehwilds stattgefunden, ist dies für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht erheblich. Es handelt sich hierbei weder um besonders geschützte noch um gefährdete, sondern um im Naturraum häufig vorkommende Tierarten. Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass über die zukünftige Straßentrasse ein Wildwechsel zwischen dem Wald und dem S*********tal stattfinde, zeigt sie damit keine Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde auf. Die Planfeststellungsbehörde weist aus naturschutzfachlicher Sicht plausibel darauf hin, dass Wildschutzzäune für Rot- und Rehwild wegen der damit einhergehenden Trennung der Reviere problematisch sind (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 24). Im Übrigen ist angesichts der Belastung der Straße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von rund 2.000 Kfz/24h weder die Errichtung von Wildschutzzäunen noch einer Grünbrücke für Rot- und Rehwild veranlasst. Entsprechende straßenverkehrsrechtliche Gefahrzeichen (§ 40 Abs. 6 StVO, Zeichen 142) dürften deshalb vollauf genügen. Die Klägerseite argumentiert auch widersprüchlich, wenn sie einerseits die geringe Verkehrsbelastung auf der geplanten Straße bemängelt, andererseits aber erhebliche Gefahren durch Wildwechsel behauptet.

4.4 Was die Beeinträchtigungen der Landschaft durch das planfestgestellte Vorhaben anbelangt, so hat die Planfeststellungsbehörde diese gesehen und ohne Rechtsfehler abgewogen. Sie hat die Zerschneidung der Landschaft und deren technische Überprägung durch hohe Dämme und eine Brücke vor allem am B*****graben, im Bereich östlich der Kreisstraße NEW 5 und an dem Bach südöstlich von W********* erkannt (vgl. PFB S. 50 ff.). Es sind jedoch zahlreiche Maßnahmen vorgesehen, um die landschaftsprägende Wirkung des Straßenbauvorhabens zu verringern und auszugleichen (vgl. PFB S. 60 ff.). Die planfestgestellte Trasse greift am wenigsten in die Landschaft ein, weil sie überwiegend im Wald verläuft (vgl. PFB S. 15; Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 13). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Schutz der Landschaft in Bezug auf die Plantrasse kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Einschätzung von Klägerseite, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hätten gegenüber der geplanten Ortsumgehung wegen deren geringer Verkehrsbedeutung Vorrang, überzeugt dagegen nicht. Da die Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen werden (vgl. unten VI.; PFB S. 65), ist die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Verwirklichung der Plantrasse rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Soweit die Klägerseite vorträgt, durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben werde das Naherholungsgebiet um die Ortschaft W********* entwertet, ist ein Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde nicht aufgezeigt.

Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu festgestellt, dass das Plangebiet eher am Rand der eigentlichen Erholungsschwerpunkte liege, aber für die Naherholung von lokaler Bedeutung sei (vgl. PFB S. 22). Dies wird durch den Regionalplan für die Region Oberpfalz-Nord bestätigt (Begründungskarte 6, Erholung, Stand: 1.5.2002), wonach P***** und T****** am Rand eines für Erholungszwecke besonders geeigneten Gebiets, aber nicht in der Nähe eines für Erholungszwecke häufig aufgesuchten Gebiets liegen. Ferner stellt die Planfeststellungsbehörde fest, ohne dass die Klägerseite dem konkret widersprochen hätte, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, der Erholung und des Naturgenusses durch den Bau der B 299 durch Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen auf den Straßenbegleitflächen sowie auf unmittelbar angrenzenden Flächen minimiert werde (vgl. PFB S. 54). Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, dass damit diese Beeinträchtigungen im Rahmen des Möglichen abgemildert würden und im Übrigen hinzunehmen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

6. Die Rüge von Klägerseite, die Planfeststellungsbehörde habe keine genügenden Erhebungen bezüglich einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Planvorhaben durchgeführt, greift nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde hat ausführliche Feststellungen zu den Grundwasserverhältnissen im Plangebiet getroffen (vgl. PFB S. 30 ff.). Um unter anderem auch das Grundwasser zu schützen, enthält der Planfeststellungsbeschluss wasserrechtliche Auflagen für den Straßenbau (vgl. PFB S. 8 f., Ziff. IV.2). Von Klägerseite wird dagegen nicht substanziiert dargetan, inwieweit diese Auflagen zum Grundwasserschutz nicht ausreichend sein sollten. Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde zum Thema Grundwasser sind damit nicht ersichtlich.

VI.

Das geplante Straßenbauvorhaben verstößt auch nicht gegen Vorschriften des nationalen Naturschutzrechts. Die durch den Straßenbau stattfindenden Eingriffe in Natur und Landschaft können ausgeglichen werden. Die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmen sind zugelassen. Selbst bei Berücksichtigung der Einwände von Klägerseite besteht jedenfalls kein Ausgleichsdefizit, das zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder einer Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnte.

1. Das strittige Straßenbauvorhaben des Beklagten bewirkt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG. Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Der Eingriff ist nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

2. Vorliegend sind die Eingriffe durch das Straßenbauvorhaben in Natur und Landschaft unvermeidbar, die Beeinträchtigungen können jedoch im erforderlichen Maß ausgeglichen werden.

2.1 Die Eingriffe in Natur und Landschaft, wie sie im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben sind (vgl. PFB Unterlage 10), sind unvermeidbar, um das planfestgestellte Vorhaben zu verwirklichen. Dahinstehen kann, ob der Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Vorgaben des Art. 6a BayNatSchG in vollem Umfang gerecht wird. Weder die enteignungsrechtlich Betroffenen noch sonstige Kläger können mit Erfolg alle von ihnen aufgelisteten Fehler rügen, die der Planfeststellungsbehörde bei der Anwendung der Eingriffsregelung unterlaufen sein sollen. Auch ein von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffener Grundeigentümer kann aus Art. 14 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf ein in jeder Hinsicht fehlerfreies Ausgleichs- und Ersatzkonzept herleiten (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 370/382). Allein mit dem Nachweis, dass das durch eine Vielzahl von Einzelelementen gekennzeichnete Ausgleichskonzept an irgendwelchen Mängeln leidet, lässt sich ein Anspruch auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht begründen. Die Defizite müssten vielmehr so schwer wiegen, dass sie die Gemeinwohlverträglichkeit des Ausgleichskonzepts infrage stellen. Selbst dann könnte die Klägerseite die auf der Grundlage des Art. 6a BayNatSchG getroffenen Maßnahmen nur mit Erfolg angreifen, wenn zwischen den geltend gemachten Rechtsmängeln und dem Zugriff auf das Grundeigentum überhaupt ein Kausalzusammenhang bestünde (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O. RdNr. 508 ff.). Auf in diesem Sinn kausale Rechtsmängel kann sich die Klägerseite im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg berufen.

2.2 Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Ermittlung des Ausgleichsbedarfs die Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben vom 21. Juni 1993 zugrunde gelegt, die zwischen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vereinbart wurden (vgl. PFB S. 54). Dies wird von Klägerseite nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Soweit sie rügt, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Querung des S*********tals nicht möglich sei, hat sie dies nicht näher substanziiert. Dies dürfte auch kaum möglich sein, weil die Plantrasse die Querung des S*********tals gerade vermeidet.

2.3 Auch die übrigen Rügen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich sind unbegründet.

2.3.1 Was den Lebensraum der Amphibien anbelangt, ist zunächst auf die Ausführungen unter V.4.1 zu verweisen. Erhebungen zum Amphibienvorkommen im Planbereich haben stattgefunden. Sollten einzelne Vorkommen übersehen worden sein, kann dies nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Den Behauptungen der Klägerseite zu den Auswirkungen etwaiger Mängel im Rahmen der Eingriffsregelung ist entgegenzuhalten, dass im planfestgestellten Straßenabschnitt sechs Amphibiendurchlässe vorgesehen sind; die erforderlichen Leiteinrichtungen werden nachgerüstet (vgl. oben IV.2.2.3.2; Niederschrift vom 19.12.2007 S. 9). Maximalforderungen der Klägerseite nach größeren Durchlässen alle 30 m entlang der gesamten Straßentrasse musste der Beklagte nicht nachkommen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch die Anordnung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen vorbehalten (Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Um den Ausgleich aller Eingriffe sicherzustellen, werden nach Abschluss der Bauarbeiten alle tatsächlich erfolgten Eingriffe überprüft; soweit erforderlich werden Nachbesserungen angeordnet (vgl. PFB S. 7, Ziff. 6.4). Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass ein Ausgleichsmangel in Bezug auf Amphibienvorkommen die Zulassungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde hätte beeinflussen können.

Aus denselben Gründen dringen die Angriffe der Klägerseite gegen die Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme N 3 nicht durch. Die Maßnahme nordwestlich R***** im Anschluss an einen bestehenden Wald soll dem Ausgleich für die Beeinträchtigung von Waldlebensräumen im P******* Wald dienen (vgl. PFB S. 59). Nach den Feststellungen des Beklagten liegt zudem der Schwerpunkt des Vorkommens der Art Kleiner Wasserfrosch einschließlich der Räume für die Überwinterung südlich der Planfeststellungstrasse (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 8). Schließlich befinden sich die geplanten Amphibiendurchlässe nicht so weit von der Ausgleichsfläche N 3 entfernt, dass eine gefahrlose Unterquerung der Straße durch Amphibien aus dem Bereich dieser Ausgleichsfläche mit nachzurüstenden Leiteinrichtungen nicht hilfsweise erreicht werden könnte (vgl. PFB Unterlage 10.3 Bl. Nr. 4a).

2.3.2 Zu den Rügen der Klagepartei, die sich auf die Erhebung des Lebensraums der Fledermäuse beziehen, ist auf die Ausführungen unter IV.2.2.1 und 2.2.4.1 zu verweisen. Im 1. EPFB sind diese Erhebungen zusammenfassend dargestellt. Die Ausgleichsmaßnahme N 3 für die Beeinträchtigung von Waldlebensräumen im P******* Wald sowie die Maßnahmen N 1 und N 4 sollen auch einzelnen Fledermausarten zugute kommen (vgl. 1. PFB S. 9 ff.). Die Erklärung des Beklagten, dass sich gerade die Mischung zwischen Wald- und Offenlandstrukturen bei der Ausgleichsfläche N 3 auch für verschiedene Fledermausarten als optimal erweise (vgl. Niederschrift vom 19.12.2000 S. 7), konnte die Klägerseite nicht widerlegen. Soweit sie ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Fahrzeugen befürchtet, ist nicht plausibel dargetan, warum die Behörde die Ausgleichsmaßnahme zur Neugestaltung des Landschaftsbilds L 3 nicht für geeignet halten durfte, derartigen Gefahren zu begegnen. In der Fassung des 2. EPFB soll die Funktionsfähigkeit dieser Maßnahme als potenzielle Leitlinie für strukturgebunden fliegende Fledermäuse dadurch sichergestellt werden, dass bis zur Inbetriebnahme der Straße dichtes, mindestens 4 m hohes Gehölz parallel zur Trasse zu pflanzen ist. Zudem ist die Pflanzung an die Straße heranzurücken und der Wirtschaftsweg an die Außenseite der Pflanzung zu verlegen. Sollte die volle Wirksamkeit der Pflanzung bis zur Verkehrsfreigabe nicht erreicht sein, ist vorübergehend eine andere Abschirmung mit 4 m Höhe zu errichten (vgl. 2. EPFB S. 2). Ferner hat sich die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss die Möglichkeit vorbehalten, auch hier zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen - etwa in Form weiterer strukturierter Bepflanzungen an der Straße (vgl. PFB S. 7, Ziff. 6.4) - festzusetzen. Angesichts dessen ist eine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen der Eingriffsregelung in Bezug auf die Fledermausvorkommen nicht ersichtlich.

2.3.3 Was den Lebensraum des Bibers und anderer wassergebundener Tierarten anbetrifft, so hat sich die Ausgleichssituation durch die angeordnete Ersetzung des B*****graben-Durchlasses durch eine Brücke über den B*****graben noch wesentlich verbessert (vgl. 2. EPFB S. 2). Gegen die Wirksamkeit der weiteren Ausgleichsmaßnahmen (vgl. 1. EPFB S. 25) hat die Klägerseite keine substanziierten Einwendungen erhoben. Das von ihr befürchtete Kollisionsrisiko des Bibers mit Fahrzeugen ist gering, da sich die Straße in den betroffenen Bereichen in einer deutlichen Dammlage befindet (vgl. 1. EPFB S. 25). Eine Unterhöhlung des Straßendamms durch den Biber ist nach den plausiblen Angaben der Sachverständigen des Beklagten ebenso unwahrscheinlich wie die Fällung von Straßenbegleitpflanzungen, weil er seine Lebensräume am B*****graben, im S*********tal und in den Weihern südlich der Straßentrasse hat (vgl. 1. EPFB S. 24, 64). Von Klägerseite wird dies nicht substanziiert in Frage gestellt. Es ist auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde wegen Verbleibens geringer Risiken für den Biber im Rahmen der Eingriffsregelung zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich des planfestgestellten Vorhabens gelangt wäre.

2.3.4 Zu den Lebensräumen der Kreuzotter haben ausreichende Erhebungen der Planfeststellungsbehörde stattgefunden (vgl. PFB Unterlage 10.1 a S. 11 ff.; Völkl 2003 S. 13 ff.). Als Ausgleich für Lebensraumbeeinträchtigungen sind die Maßnahmen N 2, N 3 und N 4 vorgesehen, wodurch eine Optimierung der Lebensbedingungen der Kreuzotter erreicht werden soll (vgl. PFB S. 58 f.). Die Einwendungen von Klägerseite unter anderem gegen die Ausgleichsfläche N 3 überzeugen nicht. Sie ist nicht an drei Seiten von Straßen umgeben. Wie dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen ist, verläuft in unmittelbarer Nähe nur die Plantrasse; ansonsten handelt es sich in der näheren Umgebung nur um öffentliche Feld- und Waldwege, die keine ernsthafte Gefährdung des Kreuzotterlebensraums darstellen (vgl. PFB Unterlage 10.3 Bl. Nr. 4 a). Die Planfeststellungsbehörde weist ferner plausibel darauf hin, dass die Überquerung von Straßen durch Kreuzottern nicht immer verhindert werden kann (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 24). Selbst wenn die geplanten Durchlässe der Gestaltungsmaßnahme S 6 für Kreuzottern nicht in jeder Beziehung optimal sein sollten, können sie trotzdem zu einer Verbesserung der Situation für Reptilien allgemein beitragen. Teilweise haben die Durchlässe auch größere Durchmesser als 1 m; beispielsweise gilt das für einen Entwässerungsgraben-Durchlass (vgl. PFB Unterlage 10.3 Bl. Nr. 3 a). Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Zulassungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen eines etwaigen geringfügigen Defizits beim Ausgleich für die Kreuzotterlebensräume anders ausgefallen wäre.

2.3.5 Was den Lebensraum des Ziegenmelkers anbelangt, hat eine ausreichende Erhebung durch die Planfeststellungsbehörde stattgefunden (vgl. Völkl 2003 S. 13). Für die Beeinträchtigungen des Lebensraums des Ziegenmelkers sind hinreichende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen (vgl. PFB S. 57 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite wurde ausreichend berücksichtigt, dass es sich beim Ziegenmelker um eine Vogelart mit großem Arealanspruch handelt (vgl. PFB S. 57). Die Einwände der Klagepartei gegen eine angebliche Berechnung des Beklagten zum Ausgleichsbedarf gehen ins Leere, denn der Beklagte unterstellt, dass die Beeinträchtigungen für den Ziegenmelker und damit auch der genaue Ausgleichsbedarf rechnerisch nicht ermittelbar sind. Er hat vielmehr ein Ausgleichskonzept zur Neuorganisation des Funktionsgefüges entworfen (vgl. PFB S. 57 ff.), das von Klägerseite nicht gänzlich in Frage gestellt wird. Zu den Einwendungen gegen die fachliche Eignung der Ausgleichsfläche N 3 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. IV.2.2.2.2). Angesichts der Tatsache, dass sich der Schwerpunkt des Vorkommens des Ziegenmelkers im M******* Forst und im Truppenübungsplatz G********* befindet (vgl. Niederschrift vom 19.12.2007 S. 10), hat die Planfeststellungsbehörde die geringe lokale Population im Umfeld der Plantrasse nicht unterbewertet. Ferner hat sie ein mehrjähriges Monitoring hinsichtlich der lokalen Brutpopulation des Ziegenmelkers angeordnet (vgl. oben IV.2.2.2.2). Es ist davon auszugehen, dass selbst ein etwaiges Ausgleichsdefizit hinsichtlich des Lebensraums dieser Vogelart im Umfeld des geplanten Vorhabens die Zulassungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht negativ beeinflusst hätte.

2.3.6 Die Behauptung der Klagepartei, es trete ein Totalverlust des Luchslebensraums im H*********** Wald ein, liegt neben der Sache. Die Behörde hat den H*********** Forst ohne Rechtsfehler allenfalls als potenziellen Luchslebensraum angesehen, der zurzeit lediglich als gelegentliches Streifgebiet genutzt werde. Da zudem auf der planfestgestellten Straße bei Dämmerung und Nacht eine geringe Verkehrsdichte herrschen werde, bestehe für den Luchs auch kein signifikantes Kollisionsrisiko. Dies entspricht den Feststellungen des Beklagten zum Artenschutzrecht (vgl. oben IV.2.2.4.2). Die Einrichtung von Wildschutzzäunen kommt demnach hier ebenso wenig in Betracht wie für andere Großsäuger, weil dadurch Reviere oder Wanderkorridore abgetrennt werden könnten (vgl. Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 18.10.2004 S. 24). Ein Ausgleichsdefizit hinsichtlich eines Luchslebensraums im Planbereich ist daher nicht feststellbar.

2.3.7 Was den Lebensraum des Schwarzstorchs angeht, ist zunächst auf die Ausführungen zum Artenschutz (vgl. IV.2.2.4.3) zu verweisen. Die Erhebungen der Planfeststellungsbehörde zum Schwarzstorch sind als ausreichend anzusehen. Es sind drei potenzielle Nahrungshabitate für den Schwarzstorch im Umfeld der Trasse betroffen (vgl. Völkl 2003 S. 12, 32). Als Ausgleichsmaßnahme soll eine Weiheranlage extensiviert werden, um das Nahrungsangebot für den Schwarzstorch zu verbessern (vgl. PFB S. 57 ff.). Um Bedenken der Klägerseite hinsichtlich der Eignung der Ausgleichsfläche N 4 entgegenzuwirken, hat die Planfeststellungsbehörde die Wirksamkeit der Überflughilfen G 1 und L 3 durch Heranrücken an die Straße sowie Verlegung des Wirtschaftswegs verbessert. Es ist auszuschließen, dass die Zulassungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen der Beeinträchtigung dreier potenzieller Nahrungsflächen für ein Schwarzstorchenpaar anders ausgefallen wäre, wenn der Ausgleich insoweit nicht vollständig gelingen sollte.

2.3.8 Die Erhebungen der Planfeststellungsbehörde zum Lebensraum des Weißstorches sind ausreichend. Es wurde festgestellt, dass zwei potenzielle Nahrungshabitate des Weißstorchs durch die Plantrasse wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. Völkl 2003 S. 12, 18). Soweit die Klägerseite rügt, die Nahrungsgebiete seien nicht vollständig erfasst worden, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn die Planfeststellungsbehörde hat jedenfalls im näheren Umfeld der Plantrasse das Bestehen weiterer geeigneter Nahrungshabitate ausgeschlossen. Weil der Weißstorch jedoch einen Umkreis von ca. 3 km um den Horststandort in P*****, u.a. das Haidenaabtal, zur Nahrungssuche nutze, sei in jedem Fall nur ein relativ geringer Anteil der potenziellen Nahrungsgebiete betroffen (vgl. saP S. 31 f.). Die von Klägerseite behauptete hohe Wertigkeit des Lebensraums für den Weißstorch wird zudem dadurch infrage gestellt, dass der Horst in P***** in den letzten beiden Jahren unstreitig unbesetzt war, ohne dass dies auf menschliche Einflüsse zurückgeführt wurde (vgl. 2. EPFB S. 7). Die Planfeststellungsbehörde geht deshalb ohne Rechtsfehler davon aus, dass angesichts der von ihr angeordneten Ausgleichsmaßnahmen ein eventuell weiteres Fernbleiben des Weißstorchs nicht auf das Straßenbauvorhaben zurückgeführt werden kann.

Durch die Ausgleichsmaßnahmen N 1, N 2 und N 4 soll zudem gezielt auch die Nahrungsgrundlage für ein eventuell betroffenes Weißstorchenpaar verbessert werden. Zu den Einwänden der Klägerseite gegen die Maßnahme N 4 wird auf die Ausführungen zum Artenschutz verwiesen (vgl. IV.2.2.2.1). Soweit die Klagepartei die Maßnahmen N 2a und N 2b kritisiert, weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass die Extensivierung von Grünland und die Anlage von Mulden zur Entwicklung von Feuchtgrünland das Nahrungsangebot für den Weißstorch jedenfalls verbessern kann. Wenn der Weißstorch den Horststandort in P***** überhaupt wieder besetzt, erscheint es plausibel, dass er die Ausgleichsflächen annehmen wird, soweit er auf sie angewiesen ist. Die von Klägerseite angegriffene Maßnahme N 1 liegt in ausreichendem Abstand zur Plantrasse und zur bereits vorhandenen Staatsstraße, wie sich der Senat beim Augenschein überzeugen konnte (vgl. Niederschrift vom 25.10.2006 S. 8). Zudem bestehen für den Weißstorch ungehinderte Flugmöglichkeiten Richtung Norden und Osten; zur Not kann er die aufgeweitete Brücke am B*****graben unterfliegen. Die Behauptung, die Schutzpflanzungen entlang der Straßentrasse würden die Ausgleichsflächen N 1 und N 4 entwerten, ist abwegig. Die genannten Flächen liegen nicht so nahe an der Straße, dass hier ein deckungsreiches Gelände angenommen werden könnte (vgl. PFB Unterlage Nr. 10.3 Bl. 3a, 6). Selbst wenn der Ausgleich hinsichtlich des Weißstorchlebensraums nicht vollständig gelingen sollte, wäre jedenfalls kein erhebliches Ausgleichsdefizit gegeben.

2.3.9 Was das Vorkommen des Schneeheide-Kiefernwalds anbelangt, sind die Erhebungen und Ausgleichsmaßnahmen des Beklagten ebenfalls als ausreichend anzusehen. Hierbei handelt es sich um ein nach Art. 13d Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG vor Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen gesetzlich geschütztes Biotop. Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG kann von den Verboten des Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG jedoch eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 BayNatSchG).

Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde mit der Zulassung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens auch positiv über eine Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatschG wegen der Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von Teilen eines Schneeheide-Kiefernwaldes entschieden und auf die Ersetzungswirkung hingewiesen (vgl. PFB S. 69). Sie hat die unmittelbaren und mittelbaren Beeinträchtigungen für die genannten Biotope erfasst und bewertet (vgl. PFB S. 55 ff.). Mit der Ausgleichsmaßnahme N 3 hat sie auch hierfür einen Ausgleich geschaffen (vgl. PFB S. 59). Selbst wenn der Ausgleich entsprechend der Auffassung der Klägerseite überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maß möglich sein sollte, konnte die Befreiung trotzdem aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zugelassen werden. Die für die Befreiung notwendigen Gründe des Gemeinwohls sind dabei darin zu finden, dass das geplante Straßenbauvorhaben der öffentlichen Sicherheit dient. Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch gegenüber den Belangen des Biotopschutzes, weil das Vorhaben im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. IV.2.2.6). Der gesetzlichen Bedarfsfeststellung kommt im Rahmen dieser Abwägung erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber wiegen die Belange des Biotopsschutzes nicht sehr hoch, weil die Schneeheide-Kiefernwaldbestände im Bereich der Plantrasse insgesamt keine hohe Wertigkeit besitzen. Bei einigen der Standorte handelte es sich bereits im Jahr 1998 um Schneeheide-Kiefernwald mit einem Flächenanteil der Schneeheide von nur noch unter 10%. Zwischenzeitlich sind von einigen geschützten Schneeheide-Kiefernwald-Beständen nur noch kleinste Flächen vorhanden, weil sich durch den Bezirksschornsteinfegermeisterstandsaufwuchs ein Kronenschluss der Bäume eingestellt hat (vgl. 2. EPFB S. 14; Regierung der Oberpfalz, Stellungnahme vom 13.7.2007 S. 14). Dies wird von der fachkundig beratenen Klagepartei nicht substanziiert bestritten. Nach allem ist es rechtlich nicht zu beachten, dass sich die Planfeststellungsbehörde für die Erteilung der Befreiung entschieden hat.

VII.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss:

Der Gesamtstreitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt;

hiervon entfallen auf

Klägerin zu 1 5.000 Euro

Kläger zu 2 5.000 Euro

Kläger zu 3 5.000 Euro

Kläger zu 4 5.000 Euro

Klägerin zu 5 2.500 Euro

Kläger zu 6 2.500 Euro

Klägerin zu 7 2.500 Euro

Kläger zu 8 2.500 Euro

Kläger zu 9 5.000 Euro

Klägerin zu 10 2.500 Euro

Kläger zu 11 2.500 Euro

Klägerin zu 12 5.000 Euro

Klägerin zu 13 2.500 Euro

Kläger zu 14 2.500 Euro

13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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