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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 8 A 06.40004
Rechtsgebiete: FStrG, BayVwVfG, BNatSchG, FFH-RL, BImSchG, 16. BImSchV


Vorschriften:

FStrG § 17 a.F.
FStrG § 17d
FStrG § 17e
FStrG § 19
FStrG § 24
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4
BNatSchG § 43
BNatSchG § 61
FFH-RL Art. 6
BImSchG § 41
16. BImSchV § 2 Abs. 1
Unterschreitet der Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraumtyps durch ein Infrastrukturplanungsvorhaben die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (Schlussstand Juni 2007) genannten Orientierungswerte, erscheint in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung insoweit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle im Sinn des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bleibt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 A 05.40050 8 A 06.40004 8 A 06.40006 8 A 06.40007

Verkündet am 30. September 2009

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Planfeststellung B 15 (Umfahrung Rosenheim)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger tragen jeweils die Kosten des Verfahrens.

In den Verfahren Az. 8 A 06.40004 und 8 A 06.40007 tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens jeweils anteilig entsprechend ihrem Anteil am festgesetzten Gesamtstreitwert.

Die Beigeladene trägt in allen Verfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005 für den Neubau der Bundesstraße 15 - Westtangente Rosenheim -, mit der eine westlich des Stadtgebiets von Rosenheim tangential verlaufende Verbindung zwischen der Autobahn A 8 im Süden und der bestehenden Bundesstraße B 15 nördlich von Rosenheim geschaffen werden soll. Das Vorhaben ist im aktuell gültigen Bedarfsplan 2004 für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Der Kläger zu 1 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die Kläger zu 2 bis 8 sind Eigentümer von Flächen, die für die Verwirklichung der Planung in Anspruch genommen werden sollen.

Die geplante Westtangente hat eine Gesamtlänge von ca. 11,25 km. Die Trasse beginnt im Süden an der Autobahn A 8 ca. 2 km westlich des Inntaldreiecks mit einer neuen Anschlussstelle, führt zwischen den Orten Schlipfham und *********** nach Norden und überquert hier die Kalten und den Kaltenbach. Nach Überquerung der Staatsstraße St 2078 westlich des Rosenheimer Ortsteils Schwaig überbrückt sie die Mangfall, den Mangfallkanal und das Gewerbegebiet Aicherpark an der Stadtgrenze zwischen Rosenheim und Kolbermoor auf einer Hochstraße. In der Folge durchfährt sie den nördlich anschließenden Wald östlich der Tierheim-Siedlung und führt durch die Großkarolinenfelder Filze und das Waldgebiet Talholz unter der Bahnlinie München-Rosenheim hindurch zum Inntal, das sie über die Hangkante westlich von Wernhardsberg erreicht. Von dort verläuft die Trasse weiter nach Nordosten, überquert die Bahnlinie Rosenheim-Mühldorf und schließt nördlich von Pfaffenhofen an die bestehende, bereits ausgebaute Bundesstraße B 15 an.

Die Westtangente Rosenheim ist als einbahnige, zweistreifige Straße mit höhenfreien Knotenpunkten geplant. Die befestigte Fahrbahn soll eine Breite von 8 m erhalten; die Bankette werden in Dammlage 1,5 m, in Einschnittslage 1,0 m breit ausgebildet. In Einschnittsbereichen werden zudem Mulden von 2,0 m Breite angelegt. Die Trasse erhält außer dem Autobahnanschluss im Süden und der Einmündung in die B 15 im Norden Anschlüsse an die Staatsstraße St 2078, die Georg-Aicher-Straße, die Kreisstraße RO 19 und die Staatsstraße St 2080. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 11,3 ha vorgesehen.

Beim Übergang über die Kalten und den Kaltenbach (einen Altarm der Kalten) quert die Plantrasse ein bandartig entlang der Kalten verlaufendes, als Teil des europäischen Biotopverbunds "Natura 2000" gemeldetes Gebiet ("Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue"), in dessen Bereich insbesondere der gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (-FFH-RL-, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) europarechtlich geschützte prioritäre natürliche Lebensraumtyp *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae]) vorzufinden ist. Die Überquerung der Kalten und des Kaltenbachs sollte hier zunächst mit Hilfe einer auf zwei Pfeilern ruhenden Brücke mit einer lichten Weite von insgesamt 80 m bewerkstelligt werden. Hierbei wäre einer der beiden Brückenpfeiler in einem kartierten Bestand des Lebensraumtyps *91E0 zu stehen gekommen. Außerdem sollte ein auf der Westseite der Trasse verlaufender Anwandweg teilweise durch *91E0-Bestände verlaufen. Der Schutzstatus lediglich gemeldeter, aber noch nicht in das europäische Biotopverbundnetz "Natura 2000" eingetragener Naturschutzflächen ist erst während des laufenden Gerichtsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 14. September 2006 geklärt worden. Die Listung bei der Kommission ist erst Ende 2007 erfolgt. In der Folge hat der Beklagte mit Planänderungsbeschluss vom 10. März 2009 den Anwandweg aus dem *91E0-Bestand heraus weiter nach Westen verlegt und mit dem weiteren Planänderungsbeschluss vom 16. Juni 2009 die Kaltenbrücke so umgeplant, dass bei unveränderter lichter Weite und Höhe (< 4,20 m über der unter der Brücke verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße Schlipfham-Oberkaltbrunn) nur noch ein Brückenpfeiler notwendig ist, der außerhalb der kartierten *91E0-Bestände errichtet werden soll.

Die Kläger machen zunächst im Wesentlichen geltend, die geplante Trasse durchschneide wertvolle Lebensräume. In der Kaltenaue mit dem gemeldeten FFH-Gebiet "Auer Weidmoos mit Kalten u. Kaltenaue" würden europarechtlich geschützte prioritäre Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt, denn die geplante Kaltenbrücke vernichte 1.100 m² Auwaldreste. Zusammen mit der hier beidseits in Dammlage geführten Straßentrasse ergebe sich für die gesamte Talaue ein Zerschneidungseffekt. Zu berücksichtigen seien insbesondere auch die Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Artenvielfalt, die Störung des Wasserhaushalts der Aue und die zu erwartende Immissionsbelastung durch den hier fließenden Verkehr. Insgesamt bedeute die Planung einen massiven Eingriff in die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei defizitär; das Untersuchungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt worden; die FFH-Verträglichkeitsstudie zur Tekturplanung sei mangelhaft; die Planung missachte das Vermeidungsgebot. Im Bereich des Talholzes führe der geplante Einschnitt von bis zu 4 m Tiefe zur Zerschneidung des Klimaschutzgürtels westlich von Rosenheim und zu erhöhter Windwurfgefahr. Der Grundwasserabfluss bei Anschneiden des Seetongürtels bewirke eine Austrocknung von Mooren und Weichböden und den Rückgang der Waldwuchsleistung. Eine Prüfung, ob hier ein potenzielles FFH-Gebiet vorliege, fehle. Die Trasse beeinträchtige über das Grundwasser auch das nur ca. 150-200 m entfernt liegende Egelseemoos und das Rackermoos, zwei Naturdenkmäler. Eine Unterschutzstellung der planbetroffenen Hangwälder südlich von Schwaig und Kirchbach sei geplant. Darüber hinaus würden auch die Feuchtwälder gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan und weitere FFH-relevante Flächen, insbesondere naturnahe Fließgewässer beeinträchtigt.

Zu ihren persönlichen Betroffenheiten tragen die Kläger zu 2 bis 8 Folgendes vor:

Der Kläger zu 2 sieht eine Existenzgefährdung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Durch die Inanspruchnahme hofnaher Grundstücke sei der Betriebsschwerpunkt betroffen und es komme zur Durchschneidung des Betriebs. Das Ersatzlandangebot sei inakzeptabel; es handle sich um eine minderwertige Auffüllungsfläche mit ungünstigem Zuschnitt und schwieriger Zufahrt. Gleiches gelte für angebotene Pachtflächen, deren Pachthöhe außerdem bisher unbekannt sei. Im Klimaschutzwald Talholz werde die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks vernichtet. Auch seine planbetroffenen Feldgrundstücke wären bei Verwirklichung der Planung insgesamt nicht mehr zu bewirtschaften.

Die Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls als Landwirte in ihren Betriebsflächen betroffen. Sie machen geltend, ein Grundstück werde durchschnitten; hier lägen auch noch Auffahrtrampen. Die flächenbezogene Viehhaltung werde durch Fortfall der Grünlandprämien für die überplante Fläche beeinträchtigt. Die verbleibende Restfläche sei nicht sinnvoll zu bewirtschaften. In diesem Bereich existierende Drainagen seien bisher nicht beachtet worden. Die geplante Überführung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Brückenbauwerk Nr. 7.1) mit einer Brücke und einem 3 m über Gelände ragenden Damm sei verzichtbar. Sie befürchten im Übrigen verstärkte Lärmbelastung, die Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets und der Grundwasserströme sowie erhöhten Schadstoffeintrag.

Der Kläger zu 5 ist Eigentümer zweier Wohnhäuser im Bereich des sog. Gangsteigholzes. Er rügt, im Grunderwerbsverzeichnis werde eines dieser Wohngebäude nicht genannt, obwohl es wegen der Lage unter einer geplanten Brücke künftig nicht mehr bewohnbar sei und abgebrochen werden solle. Zudem würden in diesem Bereich ihn beeinträchtigende Versicker- u. Absetzbecken errichtet. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen seien unzureichend, weil die Lärmprognose wesentliche Aspekte ausblende. Die Trasse durchschneide und verschütte das natürliche "Kerbtal im Gangsteigholz", ein Naturdenkmal. Hier werde zudem ein Naherholungsgebiet beeinträchtigt.

Der Kläger zu 6 hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Für eine 50 m breite Schneise durch das Gangsteigholz entstünden ihm dort Flächenverluste, die jedenfalls eine Existenzgefährdung des forstwirtschaftlichen Betriebsteils zur Folge hätten. Zusammen mit den sonstigen Auswirkungen der Planung würden 50% der Gesamtfläche des Betriebs entwertet. Eine Existenzgefährdung des Gesamtbetriebs sei nicht auszuschließen.

Die Kläger zu 7 und 8 haben einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit im Wesentlichen Grünlandnutzung. Die Planung beeinträchtige mit ihren Durchschneidungen, Umwegen und negativen Auswirkungen auf das Grundwasser wegen des Anschnitts von Seetonschichten sowie mit dem zu erwartenden Schadstoffeintrag sämtlich hofnahe Flächen, die den Betriebsschwerpunkt bildeten. Eine ökologische Landwirtschaft mit Weidebetrieb sei künftig nicht mehr möglich. Es liege eine Existenzgefährdung vor. Die Belastung durch Lärm und Feinstaub sei nicht konkret untersucht worden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005 in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 10. März 2009 und vom 16. Juni 2009 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtwidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Planfeststellungsbehörde sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass - abweichend vom aktuellen FFH-Status des Umgriffs der geplanten Kaltenquerung - das FFH-Gebiet hier keine Lücke aufweise, sondern entsprechend der Nachmeldung durchgängig als FFH-Gebiet zu bewerten sei. Im Umfeld der geplanten Brücke finde sich jedoch größtenteils landwirtschaftliche Grünlandnutzung, weshalb die Kalten hier auch eine hohe Nährstoffbelastung aufweise. Das gemeldete FFH-Gebiet werde nur auf einer Länge von 530 m durchschnitten; es sei nicht als spezielles Artenschutzgebiet gemeldet. Ein Eingriff in das Naturschutzgebiet des Stadtkreises Rosenheim liege nicht vor; hierzu werde ein Mindestabstand von 62 m eingehalten. Für die Trassenführung im Bereich des Talholzes sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen. Hier werde auch keine erhöhte Windwurfgefahr herbeigeführt. Ebenso wenig werde es zu einer Verschlechterung des Wasserhaushalts kommen, wie eine bereits bestehende Durchschneidung mit einer Kreisstraße mit insgesamt deutlich größerem Querschnitt zeige.

Zu den geltend gemachten persönlichen Betroffenheiten erwidert der Beklagte wie folgt:

Die Beeinträchtigungen des Klägers zu 2 seien unabhängig von der Planung Folge von bereits bestehenden Grundstücksvernässungen wegen eines nicht fachgerecht ausgebauten Grabens. Das angebotene Ersatzland sei qualitativ mit den zu überbauenden Flächen vergleichbar, ebenso eine angebotene Pachtfläche. Im Bereich der Grundstücke der Kläger zu 3 und 4 sei eine Dammlage der geplanten Straße von mehr als 3 m über Gelände nicht gegeben. Das angeblich angeschnittene Restgrundstück des Klägers zu 5 bleibe unter der Brücke ohne weiteres zugänglich; der Grunderwerbsplan sehe jedoch ohnehin dessen Erwerb vor. Die Zuschnittsverschlechterung bei Restgrundstücken des Klägers zu 6 sei zwar im Rahmen der zu leistenden Entschädigung zu berücksichtigen, stehe aber der Planung nicht prinzipiell entgegen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, erachtet jedoch die Planung für rechtmäßig, insbesondere sei eine Verkehrswirksamkeit der Trasse gegeben.

Der Senat hat die örtlichen Verhältnisse im Bereich der geplanten Trasse durch Augenschein festgestellt. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 13. und 19. September 2007 Bezug genommen.

Gemäß Beschluss vom 23. Oktober 2008 hat der Senat durch Erholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Fragen, in welchem Umfang Flächen des europarechtlich geschützten Lebensraumtyps *91E0 durch die geplante Kaltenbrücke überspannt, zerstört oder beeinträchtigt werden. Auf das Gutachten des Sachverständigen **** vom 1. Juli 2009 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 4. September 2009 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Planfeststellungsakten sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 24. und 25. September 2008 und vom 23. September 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen bleiben im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005 (im Folgenden: PFB) weist in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse vom 10. März 2009 und vom 16. Juni 2009 keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Der Kläger zu 1 ist ein vom Beklagten anerkannter, eingetragener Naturschutzverein. Mit Blick auf seine altruistischen satzungsmäßigen Aufgaben ist der Verband als solcher im Rahmen einer Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (-BNatSchG- vom 25.3. 2002 BGBl I S. 1193) klagebefugt, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG).

Die übrigen Kläger werden von der Planung in ihrem Grundeigentum betroffen. Sie sind damit nicht nur klagebefugt, sondern auch umfassend rügeberechtigt. Denn objektiv-rechtliche Verstöße einer Planung, die zu deren Rechtswidrigkeit führen, können grundsätzlich nur solche Planbetroffenen geltend machen, für die der Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74/75 ff.; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/143). Bei den Klägern zu 2 bis 8, deren Grundstücke teilweise zur Verwirklichung der Planung in Anspruch genommen werden sollen, folgt diese Vorwirkung aus § 19 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. dem streitgegenständlichen PFB.

Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Rügen wegen Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Denn eine Enteignung von im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken oder Grundstücksteilen zur Verwirklichung der Planung entspräche nur dann dem Wohl der Allgemeinheit im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und wäre damit zulässig, wenn das Vorhaben mit der objektiven Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stünde. Teil dieser Rechtsordnung ist jedoch auch das Gemeinschaftsrecht. Angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB ist dieser deshalb auch an den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu messen (vgl. hierzu BVerwG vom 19.5.1998 NVwZ 1999, 528/530 f.).

B.

Die Planfeststellung leidet nicht an rechtserheblichen Fehlern. Sie verstößt weder gegen zwingende Rechtsvorschriften noch gegen das Abwägungsgebot. Eine Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des PFB kommt deshalb nicht in Betracht.

I.

Die zwischen dem Erlass des streitbefangenen PFB und den beiden Planänderungsbeschlüssen in Kraft getretene Rechtsänderung hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Behördenentscheidungen und berührt auch die Planrechtfertigung nicht.

1. Rechtsgrundlage des PFB vom 16. September 2005 war § 17 FStrG a.F. (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.2.2003 BGBl I S. 286), der - ebenso wie die aktuell gültigen §§ 17 - 17e FStrG - die materielle Ermächtigung zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung enthielt. Hierbei waren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F., ebenso § 17 Satz 2 FStrG).

2. Demgegenüber waren die Planänderungsbeschlüsse vom 10. März 2009 und vom 16. Juni 2009 bereits auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.6.2007 BGBl I S. 1206) zu erlassen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG analog).

Nach § 17d FStrG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG konnten diese Planänderungen ohne Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens vorgenommen werden. Denn die Umplanungen im Bereich der Kaltenquerung haben, nimmt man das gesamte Vorhaben in den Blick, nur unwesentliche Bedeutung. Insbesondere werden der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach Inhalt und Struktur nicht berührt, weil sich die Beeinträchtigung des unter europäischem Naturschutz stehenden prioritären Lebensraumtyps *91E0 durch das Vorhaben infolge der beiden Umplanungen gegenüber der ursprünglichen Planung deutlich reduziert. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch schon bei der Abwägung im PFB vom 16. September 2005 auf der Grundlage einer damals angenommenen Beeinträchtigung von 1.100 m² dieses Lebensraumtyps (vgl. PFB C 1.4, S. 31) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets "Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen werde (vgl. PFB C 3.5, S. 62). Soweit durch die Verlegung des Anwandwegs neue Betroffenheiten geschaffen worden sind, haben die Betroffenen der Änderung zugestimmt (vgl. Planänderungsbeschluss vom 10.3.2009, S. 3). Im Übrigen machen die Kläger nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer Planänderung ohne neue Planfeststellung nicht gegeben wären, sondern rügen, die Verstöße gegen europäisches Naturschutzrecht seien auch mit den Umplanungen nicht ausgeräumt (vgl. Schriftsätze vom 2.4.2009, 24.6.2009 und 19.8.2009).

3. Die Planrechtfertigung für das strittige Straßenbauvorhaben ist gegeben. Hierbei kann offen bleiben, ob auch der Kläger zu 1 als anerkannter Naturschutzverein insoweit rügeberechtigt ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2004 NVwZ 2004, 1486/1489 m.w.N.). Denn das planfestgestellte Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes -FStrAbG- i.d.F. des Gesetzes vom 4.10.2004 BGBl I S. 2574) als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Hierdurch ist der Bedarf für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG a.F. (insoweit deckungsgleich mit § 17 FStrG) auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verbindlich festgestellt (vgl. BVerwG vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339/345 ff.).

Die hiergegen vorgebrachten Einwände, der Bedarfsplan sei willkürlich und verfassungswidrig, weil 90% des Verkehrs Richtung Rosenheim Ziel- und Quellverkehr und nur 10% Umgehungsverkehr sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008, S. 10 f.), erachtet der Senat durch die dem PFB zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung als widerlegt. Danach beträgt der Anteil des Durchgangsverkehrs bis zu 25% mit einem LKW-Anteil von derzeit über 60% (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 11). Im Übrigen dürfte die Auffassung der Kläger letztlich auf einer missverständlichen Rezeption der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Studie "Verkehrserhebungen 2001/2002 des Motorisierten Individualverkehrs (MIV)" des Ingenieurbüros ******** beruhen (vorgelegt u.a. als Anlage ASt 3 zum Schriftsatz vom 21.12.2005). Hiernach beträgt der Anteil des Durchgangsverkehrs nur 10,8% (vgl. ********-Studie, Tabelle zur Planbeilage "Kordonpunkte"). Bei diesen Angaben ist jedoch zu beachten, dass die Matrixbetrachtung dieser Studie eine Durchgangsverkehrsfahrt zweimal berücksichtigt. Auch diese Studie geht deshalb im Ergebnis von einem mittleren Anteil des Durchgangsverkehrs von knapp 20% aus und weicht damit nicht wesentlich von den Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** ab (vgl. PFB C 4.2.3.2, S. 68). Mit der Kritik der Kläger an der Methodik der Verkehrsuntersuchung und der hierzu vorgelegten privatgutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. ********** vom 7. Mai 1997 hat sich die Planfeststellungsbehörde vertieft auseinandergesetzt und die insoweit vorgetragenen Thesen schlüssig widerlegt (vgl. PFB C 4.2.3.3, S. 68 f.). Die Kläger haben diesbezüglich im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Derartige ergeben sich auch nicht aus der weitergehenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. ********** vom 4. September 2008 (vorgelegt in mehreren Verfahren, u.a. im Verfahren Az. 8 A 06.40004, Gerichtsakten Bl. 76 ff.). Eine Vorlage des Bedarfsplans an das Bundesverfassungsgericht, wie von den Klägern angeregt, kommt nicht in Betracht.

II.

Soweit die Kläger derartige Verstöße rügen können und nicht mit ihrem Vorbringen präkludiert sind, ist ein Verstoß des PFB gegen zwingendes Recht nicht feststellbar. Insbesondere verletzt die geplante Trasse keine Bestimmungen des europäischen Naturschutzrechts.

1. Die Planung verletzt nicht die Vorschriften über den Habitatschutz gemäß Art. 6 FFH-RL.

1.1 Im Bereich des Kaltentals quert die geplante Umgehungsstraße mit einer Brücke den Kaltenbach, die Gemeindeverbindungsstraße Schlipfham-Oberkaltbrunn und die Kalten. Hier verläuft bandartig entlang der Kalten das gemeldete FFH-Gebiet 8138-371 "Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue". An der Stelle, wo die Trasse das FFH-Gebiet quert, wies das gemeldete FFH-Gebiet nach dem Stand der Meldung vom August 2000 zunächst einen ca. 150 m breiten (nicht gemeldeten) Korridor auf, der das Schutzgebiet in einen westlichen und einen östlichen Bereich teilte. Ursprünglich sollte die Plantrasse zwischen diesen beiden Gebietsteilen verlaufen, die bereits von der EU-Kommission als Teile des europäischen Biotopverbunds "Natura 2000" festgestellt sind. Erst im Rahmen der Nachmeldekampagne wurde auch dieser Korridor als Teil des FFH-Gebiets Ende 2004 der EU-Kommission gemeldet; die Listung erfolgte Ende 2007. Das gesamte FFH-Gebiet hat nach dem Stand der Nachmeldung eine Größe von 466 ha. Die Plantrasse verläuft jetzt teilweise innerhalb des gemeldeten Gebiets.

Die Planfeststellungsbehörde hat ihre Entscheidung auf der Grundlage einer vom Vorhabensträger erstellten FFH-Verträglichkeitsstudie der Sachverständigen Dipl.Ing.(FH) ******** vom 28. Mai 2002 (Planfeststellungsunterlage 1, Ordner 1, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) getroffen. Obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Querungsstelle noch außerhalb des gemeldeten FFH-Gebiets lag, wurde in dieser Studie die FFH-Verträglichkeit der Planung auch für den Bereich des vorbeschriebenen Korridors untersucht (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie 1., S. 5). Entsprechend den Aussagen der Studie ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gelangt (vgl. PFB C 3., S. 49 ff./62), dass das Vorhaben auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen wird (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Diese Beurteilung hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Das Verfahren, insbesondere auch das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Gutachten, hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass im Bereich der Kaltenquerung die Weichholzaue, der besonders geschützte prioritäre Lebensraumtyp *91E0, bei der Verwirklichung der Planung mehr als nur marginal beeinträchtigt wird. Dies gilt zumindest für die Planung in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 10. März 2009 und vom 16. Juni 2009. Der entgegengesetzte Vortrag der Kläger konnte nicht erhärtet werden.

1.2 Im Zusammenhang mit der Meldung von FFH-Gebieten trifft die EU-Mitglied-staaten eine besondere Verantwortung für prioritäre Lebensraumtypen und prioritäre Arten (vgl. FFH-RL Art. 1 Buchst. d und h sowie 11. Erwägungsgrund). Die Verpflichtung, FFH-Gebiete bereits von dem Moment an zu schützen, in dem sie nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL der Kommission zur Eintragung in die Liste des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete ("Natura 2000") vorgeschlagen werden, gilt für Gebiete mit derartigen Lebensraumtypen oder Arten in besonderer Weise. Denn die ansonsten zu besorgende Gefährdung der Schutzziele der FFH-Richtlinie wäre bei prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten umso gravierender, als diese wegen der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, von einer zügigen Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung profitieren sollten, wie es in der fünften Begründungserwägung der FFH-Richtlinie empfohlen wird (vgl. EuGH vom 13.1.2005 NVwZ 2005, 311/312 [RdNrn. 26 f.]). Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten "geeignete Schutzmaßnahmen" zur Wahrung der ökologischen Bedeutung dieser Gebiete ergreifen müssen.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob infolge eines Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL zu besorgen ist, ist dessen Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen für das gemeldete Gebiet (vgl. Art. 13c BayNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind diese Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299/326 [RdNr. 72]; vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1062 [RdNr. 75] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, S. 61/63 [RdNrn. 39, 45 und 51]). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 a.a.O. RdNr. 77). Ob dabei eine erhebliche Beeinträchtigung in Betracht kommt, ist in einer Vorprüfung zu ermitteln (vgl. Storost, DVBl 2009, 673/674).

1.3 Nach diesen Grundsätzen sind erhebliche Beeinträchtigungen der relevanten Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebiets durch die streitbefangene Straßenplanung auszuschließen.

1.3.1 Das FFH-Gebiet teilt sich im Wesentlichen in zwei Bereiche, den - hier nicht betroffenen - Bereich "Auer Weidmoos" und den Bereich "Kalten". Das Naturschutzgebiet "Auer Weidmoos" umfasst etwa 80% der Fläche der FFH-Gebietsmeldung, das Naturschutzgebiet "Kalten" etwa 20% (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie 2.1, S. 8). In dem für die Meldung des FFH-Gebiets eingereichten Standarddatenbogen werden mit den Natura 2000 Code-Nummern folgende gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen benannt:

- Nr. 6410: Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae),

- Nr. 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe,

- Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),

- Nr. 7140: Übergangs- und Schwingrasenmoore,

- Nr. 7210: Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae,

- Nr. 7230: Kalkreiche Niedermoore,

- Nr. *91E0: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

- Nr. 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris).

Hinsichtlich der Artenausstattung werden im Standarddatenbogen nur zwei gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Arten benannt:

- Unio crassus (Bachmuschel),

- Liparis loeselii (Sumpf-Glanzkraut).

Die Kläger haben im Verfahren in erster Linie die Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtyps *91E0 durch die Planung thematisiert. Es handelt sich bei diesem Lebensraumtyp um Erlen-Eschen- und Weichholzauenwaldbestände an Fließgewässern. Nach dem letzten Stand der Planung soll ein solcher Bestand beim Übergang über die Kalten und den Kaltenbach überbrückt und zu einem kleinen Teil im Bereich des nördlichen Widerlagers der Brücke randlich beseitigt werden. Der - einzig noch verbliebene - Brückenpfeiler ist demgegenüber so geplant, dass er außerhalb der kartierten *91E0-Bestände zu stehen kommt. Auch der zunächst hier geplante Anwandweg verläuft nun außerhalb der Grenzen des gemeldeten FFH-Gebiets.

1.3.2 Nach den Feststellungen des Sachverständigen **** in dem aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 23. Oktober 2008 erstellten Gutachten vom 1. Juli 2009 beeinträchtigt die Planung insgesamt (Beseitigung und Überbrückung von Beständen) nur eine mit dem Lebensraumtyp *91E0 bestandene Fläche im Umfang von 344 m² (294 m² + 50 m², vgl. Gutachten Tabelle 2, S. 9 sowie die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der Kläger vom 4.9.2009, Tabelle S. 2). Der Sachverständige legte dieser Berechnung die von ihm vor Ort tatsächlich festgestellten und entsprechend der einschlägigen Praxis des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (LfU) kartierten *91E0-Bestände zugrunde. Diese decken sich indessen nicht vollständig mit den Abgrenzungen des in der FFH-Meldung für diesen Bereich kartierten *91E0-Biotops (vgl. die gelben Linien im Bestandsplan 1:500 als Anlage zur Stellungnahme des Sachverständigen vom 4.9.2009). Legt man der Berechnung die letztgenannten Abgrenzungen zugrunde, verringert sich die beeinträchtigte Fläche nach den Aussagen des Sachverständigen **** auf nur noch 291 m² (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.9.2009, S. 11). Dies entspricht etwa 0,08 % der im gesamten gemeldeten FFH-Gebiet vorhandenen, mit dem Lebensraumtyp *91E0 bestandenen Fläche von 372.800 m² (laut Standarddatenbogen 8% der Gesamtfläche von 466 ha, vgl. auch Stellungnahme des Sachverständigen **** vom 4.9.2009, S. 12). Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass eine Beseitigung von Beständen nur im Bereich des nördlichen Widerlagers der Brücke im Umfang von etwa 50 m² stattfinden soll, während die übrigen beeinträchtigten Flächen nur von einer Überbrückung betroffen sind. Letztere hat aber nach den Aussagen des Sachverständigen grundsätzlich keine Zerstörung, sondern nur eine längerfristige Veränderung der Bestände zur Folge, wobei die Vegetation im Bereich der baulichen Eingriffe auch künftig die Entwicklung des Lebensraumtyps *91E0 zulässt (vgl. Gutachten 4.6, S. 17). Hier werden im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke nur Bäume und Sträucher zurückgeschnitten; der Auwald selbst wird aufgrund besonderer Verfahrensweisen beim Bau in seinem Bestand nicht in Anspruch genommen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 23.9.2009, Niederschrift S. 10).

1.3.3 Die Kritik der Kläger an der Methodik und den Ergebnissen des Sachverständigen **** sowie die von ihnen angestellten alternativen Berechnungen der betroffenen Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet verfangen nicht.

Bei der rechtlichen Beurteilung geplanter Eingriffe in gemeldete FFH-Gebiete ist in örtlicher Hinsicht ausschließlich von den Angaben und Bestandsabgrenzungen im Standarddatenbogen auszugehen, der der Meldung des FFH-Gebiets zugrunde lag (s. oben 1.1.2). Der in der letzten mündlichen Verhandlung ausgetragene Streit, inwieweit die Bestandskartierung des Sachverständigen **** anhand der von ihm vor Ort angetroffenen tatsächlichen Verhältnisse über den gemäß Art. 4 FFH-RL gemeldeten und gelisteten Bereich in der Kaltenaue hinausgreifen müsste, ist deshalb unter rechtlichen Gesichtspunkten ebenso irrelevant wie die Frage, wie groß die tatsächliche Gesamtfläche des Auwaldkomplexes im gemeldeten FFH-Gebiet anzusetzen ist. Da das Meldeverfahren der vierten Tranche von Nachmeldungen in der Bundesrepublik Deutschland und das anschließende Eintragungsverfahren abgeschlossen sind (vgl. Schreiben der Europäischen Kommission - Generaldirektion Umwelt - vom 23.10.2007 Az. ENV/B2/AK/D [2007] 1983), erscheint es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, dass ausgerechnet im Bereich der Kaltenaue neue Gebietsabgrenzungen vorgenommen würden. Abgesehen davon würde es sich bei den strittigen Randbereichen, die über das gelistete Gebiet hinaus als *91E0-Flächen angesehen werden könnten, um potenzielle FFH-Gebiete handeln, die allenfalls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. September 2006 (NVwZ 2007, 61) zu beurteilen wären. Davon, dass das vergleichsweise kleine Brückenbauprojekt im Zug der B 15 die ökologischen Merkmale der vorliegenden Randzonen ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere die Fläche des Gebiets wesentlich verringern, zum Verschwinden prioritärer Arten führen oder die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte, kann nicht ernsthaft die Rede sein (vgl. EuGH vom 14.9.2006 a.a.O. S. 63 [RdNr. 46]). Dazu wird auch auf die nachfolgenden Erörterungen verwiesen.

Darüber hinaus hat der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass er sich bei seiner Bestandserhebung an die Kartierungskriterien des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz gehalten hat. Maßgeblich ist insoweit eine Unterscheidung zwischen Waldbereichen und sog. Offenland-Bereichen, wobei die Gesamtfläche des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet sich aus der Addition der Bestände in beiden Bereichen ergibt (vgl. Niederschrift vom 23.9.2009, S. 8 f.). Zudem steht der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen für die Meldung von FFH-Gebieten eine fachliche Einschätzungsprärogative zu. Insoweit kann das Gericht nur die Plausibilität und Stimmigkeit der fachlichen Entscheidung anhand einschlägiger Konventionen und Standardwerke überprüfen; die Zuordnung von Pflanzengemeinschaften zu einem bestimmten Lebensraumtyp entzieht sich hingegen als Akt wertender fachlicher Erkenntnis der vollständigen gerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für die Bewertung des Bestands (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 a.a.O. S. 327 [RdNr. 74]).

Dies ist auch zu beachten, soweit die Kläger im Übrigen der Meinung sind, für die Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps *91E0 müsse auch die Wasserfläche von Kalten und Kaltenbach als betroffene Fläche hinzugezählt werden. Die entgegengesetzte Ansicht des Beklagten ist plausibel. Denn im Bereich des Wasserlaufs gibt es keinen Auwaldbestand, der beeinträchtigt werden könnte. Der für die Pflanzengemeinschaften im Auwald wichtige Wasserfluss unter der Brücke wird durch diese - abgesehen von seltenen extremen Hochwasserereignissen, die ihrerseits zur Durchflutung der gesamten Aue führen - nicht behindert. Dies bedarf jedoch keinen weiteren Vertiefung, weil sich auch bei dieser Berechnungsmethode die betroffene Fläche nur auf 421 m² erhöhen würde und damit immer noch nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen wäre (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 23.9.2009, Niederschrift S. 12).

1.3.4 Zwar ist die Erheblichkeit von Flächenverlusten geschützter natürlicher Lebensräume grundsätzlich nach dem Kriterium des günstigen Erhaltungszustands zu beurteilen. Gemäß der Legaldefinition wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen (vgl. Art. 1 lit. e FFH-RL). Obwohl nach dieser Formulierung jeglicher Flächenverlust als erheblich erachtet werden könnte, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, Flächenverluste, die lediglich Bagatellcharakter haben, als unerheblich angesehen werden können (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 a.a.O. S. 340 [RdNr. 124] m.w.N.). Wo jeweils maßgebliche Bagatellgrenzen liegen, ist demgegenüber in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, kann sich jedenfalls aus dem Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden: FuE-Endbericht) mit der Maßgabe ergeben, dass zumindest noch strengere Maßstäbe nicht mehr als plausibel anzusehen wären. Die dort unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit erarbeiteten Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung können nach derzeitigem Wissensstand daher zumindest als Entscheidungshilfe genutzt werden (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 a.a.O. S 341 [RdNr. 125]).

Die vorgenannten Flächenverluste des Lebensraumtyps *91E0 durch das geplante Vorhaben liegen deutlich unter den im FuE-Endbericht vorgeschlagenen Bagatellschwellen. Dies gilt sowohl für den absoluten Flächenverlust im Bereich des nördlichen Widerlagers der Brücke als auch dann, wenn man die lediglich überspannte Fläche mit einbezieht. Selbst bei Hinzurechnung der Wasserfläche von Kalten und Kaltenbach werden die maßgeblichen Schwellenwerte deutlich unterschritten. Der FuE-Endbericht empfiehlt in Abhängigkeit des absoluten Flächenverlusts vom im gesamten FFH-Gebiet vorhandenen Bestand des jeweiligen Lebensraumtyps Orientierungswerte für Bagatellschwellen in drei Stufen, je nachdem, ob der relative Flächenverlust weniger als 1% (Stufe I), weniger als 0,5% (Stufe II) oder weniger als 0,1% (Stufe III) des Gesamtbestands im FFH-Gebiet ausmacht. Bezüglich des Lebensraumtyps *91E0 werden hier für die Stufen II und III Werte von 500 m² und 1.000 m² genannt (vgl. FuE-Endbericht S. 37). Relativ zum Gesamtbestand sind von dem planfestgestellten Vorhaben je nach Berechnungsart 0,08 % (Totalverlust + Überbrückungsbereich) oder 0,11 % (Totalverlust + Überbrückung + Wasserfläche) des *91E0-Gesamtbestands betroffen. Selbst bei einer Maximalberechnung unterschreitet die betroffene Fläche jedoch mit 421 m² nicht nur den Stufe-III-Wert von 1.000 m², sondern auch den Stufe-II-Wert von 500 m² deutlich. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps kann deshalb ausgeschlossen werden.

1.3.5 Die Kläger haben demgegenüber zwar geltend gemacht, die Beeinträchtigung des genannten Lebensraumtyps lasse sich nicht allein anhand des Umfangs der betroffenen Fläche beurteilen, sondern greife wegen der biologischen Trennfunktion der Brücke weit über diesen Bereich hinaus. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist dieser Auffassung indessen in seiner Stellungnahme vom 4. September 2009 und in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 mit schlüssigen und nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Er hat dargelegt, bei dem in Rede stehenden *91E0-Bestand handle es sich nur um einen schmalen Gehölzstreifen, einen Auwaldrest, in dem sich ohnehin kein Waldinnenklima ausbilden könne. Die hier anzutreffenden Arten seien deshalb nicht - wie an einem Waldstandort - an die Geschlossenheit des Bestands gebunden und könnten Lücken leichter überwinden. Wenn auch der Brückenbau den Austausch der Arten erschwere, sei von Bedeutung, dass trotzdem der Erhaltungszustand des Auwalds wegen der großen vorhandenen Auwaldbestände beidseits der geplanten Brücke nicht verändert werde. Zudem werde die Aue regelmäßig bei Hochwasser überschwemmt und damit weiter vernetzt (vgl. Stellungnahme vom 4.9.2009, S. 6 f., Niederschrift vom 23.9.2009, S. 11). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass gemäß der Auflage A 3.3.6 im PFB die Flächen unter der Brücke nicht versiegelt werden dürfen. Diese Auflage stellt eine weitere Maßnahme zur Förderung der Vernetzung der Bereiche beidseits der Brücke dar (vgl. auch Art. 13c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 5 Satz 3 BayNatSchG).

Soweit über die geplanten Beeinträchtigungen hinaus Übergriffe im Zusammenhang mit der Durchführung der Bauarbeiten befürchtet werden, kann dies nicht Gegen-stand der rechtlichen Beurteilung sein. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Planung derartige Übergriffe nicht vorsieht (vgl. hierzu auch die Erläuterungen des Vorhabensträgers zur Bauausführung, Niederschrift vom 23.9.2009, S. 10) und der gerichtlich bestellte Sachverständige aus fachlicher Sicht bestätigt hat, dass nach dem geplanten punktuellen Eingriff keine nachhaltigen Schäden für den Standort verbleiben werden (vgl. Stellungnahme vom 4.9.2009, S. 4 f., Niederschrift vom 23.9.2009, S. 10). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Auflagen im PFB, wonach für den Brückenschlag über die Kalten und den Kaltenbach zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der *91E0-Bestände eine besonders schonende Bauweise gewählt werden und bei der Bauvorbereitung ein mit den Naturschutzbehörden abzustimmendes Baulogistikkonzept erstellt werden muss (Auflage A 3.3.5). Ferner sind die Gehölzbestände in diesem Bereich, soweit baulich vertretbar, zu erhalten (Auflage A 3.3.6).

1.4 Auch hinsichtlich der übrigen im Standarddatenbogen genannten Lebensraumtypen und Arten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Planung zu gewärtigen.

1.4.1 Flächen mit Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Lebensraumtyp = LRT 6410), magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510), Übergangs- und Schwingrasenmoore (LRT 7140), kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (LRT 7210) oder kalkreiche Niedermoore (LRT 7230) sind nach den Feststellungen des Sachverständigen **** im Gutachten vom 1. Juli 2009 im Bereich der geplanten Kaltenquerung nicht vorhanden (vgl. Gutachten, S. 7). Soweit hier feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (LRT 6430) anzutreffen sind, beträgt die beeinträchtigte Fläche nach den Ermittlungen des Sachverständigen **** nur 178 m² (vgl. Gutachten, S. 7). Relativ zum Gesamtbestand im FFH-Gebiet von 186.400 m² (laut Standarddatenbogen 4% von 466 ha) bedeutet dies einen Verlust von 0,095 %. Der demgemäß einschlägige Stufe-III-Orientierungswert für die Bagatellschwelle nach dem FuE-Endbericht liegt mit 500 m² deutlich höher. Bestände von Hartholzauenwäldern mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (LRT 91F0) hat der Sachverständige im Querungsbereich deshalb nicht festgestellt, weil er die angetroffenen Bestände fachlich dem Lebensraumtyp Weichholzaue (LRT *91E0) zugeordnet hat (vgl. hierzu im Detail Gutachten S. 10, 13). Diese Zuordnung deckt sich mit der fachlichen Beurteilung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (s. dort S. 11 f.) und ist auch von den Beteiligten nicht ernstlich angezweifelt worden. Im Übrigen würde sich bei anderer Zuordnung die betroffene *91E0-Fläche entsprechend verringern. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass es sich weder beim LRT 6430 noch beim LRT 91F0 um prioritäre Lebensraumtypen im Sinn von Art. 1 Buchst. d FFH-RL handelt.

1.4.2 Hinsichtlich der im Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet aufgeführten Bachmuschel (Unio crassus) ergibt sich aus der FFH-Verträglichkeitsstudie der Sachverständigen Dipl.Ing.(FH) ******** vom 28. Mai 2002 (Planfeststellungsakten Ordner 1, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht), dass bereits bei einer im Sommer 2000 durchgeführten Untersuchung in der Kalten kein lebendes Exemplar dieser Art mehr gefunden werden konnte (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie, S. 16). Dies wird vor allem auf die schlechte Wasserqualität als Folge der im Umfeld betriebenen intensiven Landwirtschaft zurückgeführt. Weitere Faktoren für das Aussterben dieser Art sind Bachverbauungen und die Verringerung von Wirtsfischen, die die Bachmuschel für ihre Entwicklung braucht (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie, S. 18). Vor diesem Hintergrund kommt die FFH-Verträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Kalten in ihrem aktuellen Zustand für den bayernweiten Schutz der Bachmuschel keine Bedeutung hat. Mit einer zusätzlichen Verschlechterung der Gewässerqualität durch die geplante Straßenbaumaßnahme sei mit Blick auf die Minimierungs- und Schutzmaßnahmen, insbesondere die Anlage von Absetzbecken, nicht zu rechnen. Die geplante Baukonstruktion sei selbst für den Fall eines Gefahrgutunfalls als "bedingt geeignet" ausgelegt. Die großzügige Überbrückung der Kalten gewährleiste darüber hinaus, dass es zu keinen Eingriffen in den Bachgrund komme (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie, S. 34, 39). Diese Einschätzung basiert zwar noch auf der ursprünglichen Planung; durch die beiden Planänderungsbeschlüsse vom 10. März und 16. Juni 2009 hat sich jedoch die Sachlage insoweit nicht maßgeblich verändert. Auch die Errichtung der Brücke mit nur einem Pfeiler erfordert keine Eingriffe in den Bachgrund. Zusammenfassend folgt hieraus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bachmuschel schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil derzeit diese Art im überplanten Bereich des FFH-Gebiets nicht vorhanden ist. Die Voraussetzungen für eine eventuelle Wiederansiedlung dieser Art werden durch die Planung ebenso wenig beeinträchtigt, weil diese keine negativen Auswirkungen auf die Gewässerqualität der Kalten haben wird, für die vor allem der Nitratgehalt maßgeblich ist. Gemäß der Auflage A 3.3.9 im PFB ist an der Brücke über die Kalten und den Kaltenbach durch den Einbau von Schutzblenden sicherzustellen, dass kein Spritzwasser mit Streusalzeintrag in die überquerten Gewässer eingebracht wird. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine geeignete Schutzmaßnahme.

1.4.3 Bestände des Sumpf-Glanzkrauts (Liparis loeselii) werden in der FFH-Verträg-lichkeitsstudie nicht erwähnt und sind auch von den Klägern nicht thematisiert worden. Sie befinden sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ******** in der vom Vorhabensträger nach Ergehen des PFB in Auftrag gegebenen Studie "Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Bereich der Kaltenaue" (vom 18.1.2008, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.4.2008, im Folgenden: saP) außerhalb des Wirkbereichs der Trasse. Ein Vorkommen im Umfeld der Trasse ist auszuschließen, weil hier geeignete Standorte fehlen (vgl. saP S. 9). Beeinträchtigungen dieser Art sind deshalb nicht zu befürchten.

2. Soweit die Kläger Verstöße gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes, insbesondere das Fehlen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich rügen, sind sie mit diesem Vorbringen präkludiert (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F., § 61 Abs. 3 BNatSchG). Sowohl in Bezug auf den gesamten Trassenbereich im Allgemeinen als auch bezüglich der Kaltenaue im Besonderen fehlt es an einem rechtzeitigen, hinreichend substanziierten Vorbringen zu dieser Problematik.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungs-bereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensweise voraus (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274/289 ff. [RdNrn. 54 ff.]). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen; Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 a.a.O. S. 290 [RdNr. 54]). Dieser zunächst für die Behörde geltende Ansatz ist indessen auch für die Verbandsklage eines Naturschutzvereins von Bedeutung. Im Rahmen der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeiten (vgl. § 61 Abs. 3 BNatSchG) treffen ihn Substanziierungspflichten, die sich auf seiner Ansicht nach im Trassenbereich betroffene Artenbestände und auf eine plausible Darlegung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu beziehen haben. Unterbleibt durch den Naturschutzverein in seiner Rolle als Helfer der Verwaltung eine hinreichend plausible Fixierung eines Untersuchungsraums im Trassenbereich, die Benennung der im Untersuchungsraum hinreichend sicher betroffenen Arten sowie die Darlegung der Risiken für den Erhaltungszustand der jeweiligen Population, ist er mit seinem artenschutzrechtlichen Vorbringen präkludiert. So ist es auch hier.

2.1 Zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung stützen sich die Kläger vor allem auf ein Einwendungsschreiben vom 15. Mai 1997 sowie auf das Privatgutachten einer Projektgruppe unter Leitung des Sachverständigen ******* vom 28. Januar 2006 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.1.2006; vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008, S. 7). Das Vorbringen der Kläger zum speziellen Artenschutz war jedoch, soweit es innerhalb der Einwendungsfrist vor der Verwaltungsbehörde vorgetragen wurde, nicht hinreichend substanziiert. Die relativ detaillierteren Ausführungen im Privatgutachten vom 28. Januar 2006 waren demgegenüber verspätet und stehen deshalb der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Präklusion nicht entgegen. Diesen Ausführungen kann nämlich nur (Klage-)Begründungsfunktion im Sinn des § 17 Abs. 6c FStrG a.F. zuerkannt werden, was aber die wegen mangelnder Äußerungen vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Präklusion nicht auszuräumen vermag. Darüber hinaus waren auch diese Ausführungen im Hinblick auf den speziellen Artenschutz defizitär.

Der Kläger zu 1 hat zwar als Naturschutzverein im Planfeststellungsverfahren mit zahlreichen Einwendungsschreiben seiner Kreisgruppe Rosenheim und seines Bevollmächtigten zu dem Vorhaben kritisch Stellung bezogen, diesen Stellungnahmen lassen sich jedoch spezifisch artenschutzrechtliche Rügen nicht entnehmen; sie sind erkennbar auf Rügen zum Habitatschutz ausgerichtet. Lediglich für den engen Bereich der Kaltenquerung werden im Zusammenhang mit dem Habitatschutz am Rande einige Arten (z.B. Bachmuschel, Wasseramsel) angesprochen, es fehlt indes an hinreichender Substanziierung. Die Rügebefugnis bezüglich der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen im Rahmen einer Verbandsklage hätte sich der Kläger zu 1 als anerkannter Naturschutzverein jedoch nur dann offen halten können, wenn er im Rahmen seiner Verbandsbeteiligung im Verwaltungsverfahren mit Rücksicht auf seine Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest hinreichend substanziierte Angaben dazu gemacht hätte, welches Schutzgut durch das planfestgestellte Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die räumliche Zuordnung eines Artenvorkommens oder einer Beeinträchtigung zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Erforderlich ist zudem eine kritische Auseinandersetzung mit im Verfahren vorhandenen Erkenntnissen unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG vom 12.4.2005 NVwZ 2005, 943/946 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügen die Einwendungsschreiben des Klägers zu 1 auch dann nicht, wenn man sie vor dem Hintergrund seiner Äußerungen in den Erörterungsterminen würdigt.

2.1.1 Soweit im zitierten Einwendungsschreiben (Stellungnahme vom 15.5.1997 im Raumordnungsverfahren, ins Planfeststellungsverfahren eingeführt mit Anlage zum Schreiben des Bevollmächtigten vom 21.2.2001, Planfeststellungsakten, B-Ordner Nr. 2, s. dort S. 2) überhaupt auf die Gefährdung von Arten hingewiesen wird, geschieht dies nur allgemein in einem Klammerzusatz im Zusammenhang mit dem befürchteten Verlust sehr wertvoller Biotoptypen in der Kernzone des Naturschutzgebiets "Kalten". Es wird lediglich darauf hingewiesen, dort gebe es "viele Rote-Liste-Arten" und einen Lebensraum von landesweiter Bedeutung. Im Einzelnen werden jedoch keine gefährdeten Arten benannt und es finden sich auch keine Angaben zu Populationen, deren Größen und Lokalisierung. Ähnlich oberflächlich verhalten sich auch zwei weitere Einwendungsschreiben des Klägers zu 1 (vgl. Schreiben vom 18.12.2000 - hier wird u.a. wieder auf die Stellungnahme vom 15.5.1997 verwiesen - und vom 15.3.2001, Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 1, s. auch A-Ordner Nr. 11, Reg. 39). Im Zusammenhang mit einer Tektur vom 20. Dezember 2002 hat der Kläger zu 1 zwar erneut Einwendungen erhoben, jedoch den Artenschutz auch hier nur als Teilaspekt des Habitatschutzes im Bereich der Kaltenquerung angesprochen (vgl. Einwendungsschreiben vom 15., 18. und 20.3.2003, Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 8). Schließlich wurde auch bei den Erörterungsterminen die Gefährdung einzelner geschützter Arten nur ganz am Rande im Zusammenhang mit der Habitatschutz-Problematik bei der Kaltenquerung erwähnt und auch nur letztere im Detail diskutiert (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9.4.2002, S. 10 ff., 14, Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 7, Reg. 7; Niederschrift über den Erörterungstermin am 16.7.2003, S. 9 ff., Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 9).

2.1.2 Eine die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten wahrende Bedeutung könnte im Übrigen insbesondere auch nicht dem erst nach Ergehen des PFB gefertigten, im gerichtlichen Verfahren (als Anlage K3 zum Schriftsatz vom 30.1.2006) vorgelegten privaten Fachgutachten "Ökologische Auswirkungen der geplanten Westtangente Rosenheim" der Projektgruppe Landschaft u. Artenschutz unter Führung des Sachverständigen ******* vom 28. Januar 2006 beigemessen werden. Auch dieses Gutachten bringt nur ansatzweise Einzelerkenntnisse zu gefährdeten Arten im Trassenbereich; es ist auch nicht auf die spezifische Darlegung artenschutzrechtlicher Risiken für die jeweilige Population ausgerichtet. Es werden zwar (auf S. 9 ff.) viele nach Auffassung der Projektgruppe betroffene Artenvorkommen aufgelistet, detailliertere Angaben finden sich aber nur zu ganz wenigen Arten. Im Vorspann zu dieser Auflistung heißt es zunächst pauschal, das Kaltental enthalte "Vorkommen, Brutlebensräume oder wichtige Teillebensräume" der aufgelisteten Arten, "viele davon im Auswirkungsbereich der Trasse". Weiterhin wird dann genauer lediglich auf Vorkommen des Bibers, des Grauen Langohrs und des Eisvogels eingegangen, ohne jedoch Populationsgrößen (außer beim Biber) und genauere Standortangaben in Beziehung zur Straßentrasse darzulegen. Die hier mitgeteilten Erkenntnisse decken sich zudem nicht mit den Erhebungen des Vorhabensträgers. Denn im Rahmen der Erhebungen, die der saP zugrunde liegen, konnte ein aktuelles Vorkommen des Bibers im Trassenbereich nicht bestätigt werden. Die Sachverständige Dipl.Ing. (FH) ******** hielt lediglich seine (zukünftige) Ausbreitung in diesen Bereich für "sehr wahrscheinlich" (saP S. 10 f.). Auch ein Vorkommen des Grauen Langohrs im Trassenbereich sah sie als "nicht gesichert" an und bestätigte nur ein bis zwei aktuell genutzte Männchenhangplätze in der Kirche von Westerndorf. Ein Brutvorkommen des Eisvogels konnte nur für das Stadtgebiet von Rosenheim sowie in Bereichen ober- und unterhalb der geplanten Kaltenbrücke bestätigt werden. Wegen der Gewässertrübung sei dieser Bereich als ungeeignetes und daher unwahrscheinliches Jagdgebiet dieser Vogelart anzusehen, er diene aber als Durchflugsroute von einem Jagdgebiet ins andere (saP S. 42 f.). Die ordnungsgemäße Methodik und die wissenschaftliche Vertretbarkeit der Erhebungen der Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ******** haben weder die Kläger in hinreichend substanziierter Weise erschüttert noch liegen Anhaltspunkte vor, die dem Gericht Anlass gäben, hieran zu zweifeln.

2.2 An der Präklusion artenschutzrechtlicher Rügen des Klägers zu 1 ändert schließlich auch die im Auftrag des Vorhabensträgers nachträglich von der Sachverständigen Dipl.Ing.(FH) ******** ausgearbeitete saP vom 18. Januar 2008 nichts, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten vorgelegt wurde. Denn sie enthält materiell keine grundlegend neuen Erkenntnisse, sondern im Wesentlichen eine Zusammenfassung bisheriger Erhebungen.

2.2.1 Mit der saP vom 18. Januar 2008 sind weitestgehend bereits im Verwaltungsverfahren vorhandene Erkenntnisse nochmals im Einzelnen unter Fokussierung auf die im Bereich der Kaltenaue als möglicherweise betroffen ermittelten Arten zusammengefasst und im Hinblick auf den europäischen Artenschutz vertieft behandelt worden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 20. Dezember 2002 (Planfeststellungsunterlage 12.0, Ordner 4, vgl. hier insbesondere Anlage 4) und die FFH-Verträglichkeits-studie zum FFH-Gebiet "Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue" vom 28. Mai 2002 (Planfeststellungsunterlage 1, Ordner 1, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht) und die diesen zugrunde liegenden fachlichen Ausarbeitungen (Faunistische Sonderuntersuchungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan B 15 Westtangente Rosenheim 1997, Avifaunistisches Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung Westtangente Rosenheim im Bereich Kaltenaue 2001). Mit der saP vom 18. Januar 2008 wollte der Vorhabensträger der erst nach dem Ergehen des PFB eingetretenen Rechtsänderung durch Art. 1 des Ersten Naturschutz-Änderungsgesetzes (vom 12.12.2007 BGBl I S. 2873) Rechnung tragen. Der Beklagte hat sie lediglich im Wege eines Schriftsatzes ins gerichtliche Verfahren eingeführt. Denn eines Ergänzungsbescheids bedurfte es nach seiner Auffassung nicht, weil im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bestimmungen keine Ausnahme (§ 43 BNatSchG) erforderlich sei (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 8). Diese Auffassung kann sich auf die fachlichen Erkenntnisse der saP stützen (s. dazu noch unten 2.5). Davon abgesehen hat die Planfeststellungsbehörde mit der nur vorsorglich zur Information vorgelegten saP ihre Planfeststellungsentscheidung nicht auf diese gestützt. Sie ist somit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des PFB nicht ursächlich.

Soweit die Liste der in der saP im Einzelnen geprüften Arten über die Auflistung im Landschaftspflegerischen Begleitplan und die Behandlung von Arten in der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinausgeht, handelt es sich im Wesentlichen zum einen um Arten, deren Vorkommen die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ******** im Bereich der Kaltenaue zwar nicht konkret festgestellt, deren Existenz sie aber für möglich oder wahrscheinlich erachtet hat, zum anderen um Arten, deren Vorhandensein sie aus fachlicher Sicht ausschließen konnte (z.B. Biber, Haselmaus, verschiedene Arten von Fledermäusen, Amphibien, Libellen, Schmetterlingen, Schnecken und Vögel sowie eine Käferart).

2.2.2 Der Kläger zu 1 hatte demgegenüber im Rahmen seiner Einwendungen keine detaillierteren Erkenntnisse über Artenvorkommen im Bereich der Kaltenaue mitgeteilt. Auch seine Erwiderung zur saP (Anlage zum Schriftsatz vom 11.8.2008) genügt den Anforderungen hinsichtlich der Substanziierung artenschutzrechtlicher Rügen nicht. Bezüglich der Fledermausarten wird hier im Wesentlichen eine allgemeine Kritik an der Methodik der saP geübt. Mag diese Auffassung auch fachlich ebenso vertretbar sein wie die von der Sachverständigen Dipl.Ing.(FH) ******** angewandte Methodik, so ist hiermit deren fachliche Einschätzung, auf der die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde fußt, weder widerlegt noch ihre Unvertretbarkeit erwiesen. Soweit dann weiterhin für einzelne Fledermausarten überhaupt Vorkommen benannt werden, fehlt es zumeist an konkreten Angaben zum Standort und zur Populationsgröße sowie an einer genaueren Darlegung des Bezugs zur Straßentrasse.

2.3 Die Präklusion artenschutzrechtlicher Rügen (vgl. § 17 Abs. 4 FStrG a.F.) gilt auch für die übrigen Kläger. Für den Kläger zu 2 wurde im Einwendungsschreiben (vom 21.2.2001, Planfeststellungsakten, B-Ordner Nr. 2, s. dort S. 3) nur bezüglich der Durchschneidung des Talholzes ausgeführt, das Planvorhaben verstoße gegen die FFH-Richtlinie; die natürlichen Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie "Hoch- und Niedermoore" und "Moorwälder" seien betroffen. Auch das beigefügte Gutachten (des Privatsachverständigen ********* vom 5.2.2001, Anlage 5 zum Einwendungsschreiben vom 21.2.2001) enthält keine Ausführungen zum Artenschutz. Für den Kläger zu 6 wurde darauf hingewiesen, die Plantrasse zerschneide und beeinträchtige "gesetzlich geschützte und schützenswerte Gebiete und Naturbestandteile" wie das Egelseemoos, das Rackermoos, die Hangwälder südlich von Schwaig und den Kirchbach sowie Feuchtwälder, Nass- und Feuchtwiesen, Röhrichtbestände und Stillgewässer; die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei defizitär, weil sie nur für das Gebiet der Kaltenaue vorgenommen worden sei (vgl. S. 3,4 des Einwendungsschreibens vom 6.3.2001, Planfeststellungsakten, B-Ordner Nr. 2). Auch zur Tektur vom 20. Dezember 2002 haben die Kläger nur ihre Einwendungen bezüglich des Habitatschutzes weiter vertieft, im Übrigen aber keine artenschutzrechtlichen Rügen erhoben (vgl. Einwendungsschreiben vom 18.3.2003, S. 2 f., Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 8).

Die Einwendungsfristen bezüglich artenschutzrechtlicher Rügen sind demnach nicht gewahrt. Mit derartigen Rügen sind die Kläger deshalb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 FStrG a.F. i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

2.4 Die genannten Präklusionsvorschriften verstoßen ihrerseits nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Nach der insoweit übertragbaren (vgl. Kment, Die Stellung nationaler Unbeachtlichkeits-, Heilungs- und Präklusionsvorschriften im europäischen Recht, EuR 2006, 201/223) bisherigen Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu nationalen Ausschlussfristen ist maßgeblich, dass eine Frist im Ergebnis nicht zur Unmöglichkeit oder zu übermäßiger Erschwerung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führt. Gemäß dem Gebot der Effektivität des Gemeinschaftsrechts dürfen nationale Ausschlussfristen die praktische Wirksamkeit von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien nicht beeinträchtigen (vgl. Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, S. 263 f. RdNrn. 479, 480 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen ist als Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit jedoch auch gemeinschaftsrechtlich zulässig (vgl. EuGH vom 12.12.2002 NVwZ 2003, 844/848).

Nach diesen Grundsätzen begegnet die materielle Präklusion im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Sie führt hier nicht dazu, dass eine Rechtsverfolgung zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn sowohl der Kläger zu 1 im Rahmen seiner Verbandsbeteiligung als auch die übrigen Kläger als in ihrem Eigentum Planbetroffene hatten im Planfeststellungsverfahren ausreichend Gelegenheit, ihre Rügen vorzubringen und sind auf die Folgen verabsäumter Rügen hingewiesen worden (vgl. z.B. die Bekanntmachung der Stadt Rosenheim vom 9.1.2001, Planfeststellungsakten B-Ordner Nr. 1 Reg. 4). Sie sind deshalb nicht unvorhersehbar mit artenschutzrechtlichen Einwänden ausgeschlossen worden. In seiner Rechtsprechung geht der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften davon aus, dass Ausschlussfristen zur Stärkung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen beitragen und damit dem gemeinschaftsrechtlich anerkannten Grundsatz der Rechtssicherheit dienen (vgl. EuGH vom 12.12.2002 NVwZ 2003, 844/848). Ausschlussfristen sind insbesondere dann zulässig, wenn das primäre Ziel der europarechtlichen Vorgabe nicht im Schutz eines besonders schutzbedürftigen Betroffenen liegt, sondern quasi nur sekundär zur Gewährleistung eines Ziels wie des Umweltschutzes subjektive Rechte wie beispielsweise Beteiligungs- oder Anhörungsrechte gewährt werden (vgl. Kment a.a.O. S. 221). Dies ist auch bei der FFH-Richtlinie der Fall. Deren vorrangiges Ziel ist nämlich nicht der Schutz einzelner privater Personen, sondern der Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität durch Schutz der natürlichen Lebensräume sowie bedrohter wildlebender Tiere und Pflanzen und die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen sowie der biologischen Vielfalt (vgl. Erwägungsgründe 1 bis 4 zur Richtlinie 92/43/EWG). Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (vgl. Art. 24 FFH-RL) und erlegt diesen Verpflichtungen auf. Eine Auswirkung auf die Rechtsstellung der in ihrem Eigentum betroffenen Kläger ergibt sich aber mittelbar dadurch, dass zur Verwirklichung der Planung eine Enteignung ihrer Grundstücke nur dann zulässig ist, wenn das Vorhaben auch mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht (s.o. A.). Hinsichtlich der Beteiligungs- und Rügerechte des Klägers zu 1 können die hier inmitten stehenden gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) entnommen werden. Auch diese Richtlinie bezweckt nicht vorrangig den Schutz von privaten Personen oder Umweltschutzverbänden, sondern soll in erster Linie den Umweltschutz und das Umweltbewusstsein fördern (vgl. Erwägungsgründe 1 bis 4 zur Richtlinie 2003/35/EG). Überdies legen danach die Mitgliedstaaten fest, inwiefern einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren ein solches vor einer Verwaltungsbehörde vorgeschaltet wird (vgl. Art. 4 Nr. 7 Abs. 2 und 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie = Art. 10a Abs. 2 und 4 UVP-Richtlinie).

2.5 Im Übrigen sind die fachlichen Erkenntnisse, aufgrund derer der Beklagte zu der Auffassung gelangt ist, es bedürfe im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bestimmungen keiner Ausnahme (§ 43 BNatSchG), schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere im Bereich der Fledermäuse kann sich die saP auf umfangreiche und aufwändige Untersuchungen stützen (vgl. die Auflistung der Datengrundlagen, saP 1.3, S. 4 sowie das Literaturverzeichnis, saP 7, S. 70, insbesondere die Untersuchungen von Gohle). Auf der Grundlage der hiernach fachlich nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint. In diesem Zusammenhang müssen schließlich auch die Konkretisierungen des PFB durch ergänzende Konfliktvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

2.5.1 Die saP der Sachverständigen Dipl.Ing.(FH) ******** vom 18. Januar 2008 kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei Verwirklichung der Planung für keine der im Einzelnen untersuchten Pflanzen- und Tierarten eine nachhaltige Verschlechterung drohe, weder mit Blick auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population noch mit Blick auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Population in der gesamten biogeographischen Region (vgl. saP 5., S. 65 ff.). Hinsichtlich einzelner Arten hält die Sachverständige jedoch bestimmte zusätzliche konfliktvermeidende Maßnahmen (AV1 - AV6) und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF1 - CEF3) für erforderlich. Bei Beachtung dieser Maßgaben werden durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Maßnahmen (vgl. saP 3.1, S. 7):

- AV1: Rodung von Altbäumen nur Ende August bis Ende Oktober außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeiten der Fledermäuse,

- AV2: Abdichten von als Sommerquartier genutzten Bäumen vor der Rodung,

- AV3: Verzicht auf Arbeiten mit Lichtquellen nach Einbruch der Dunkelheit in der Vegetationsperiode,

- AV4: Anlage von Überquerungshilfen durch Bepflanzung auf bzw. neben Straßenböschungen im Bereich von Flugrouten,

- AV5: Erhöhung der Spritzschutzwände als Überflughilfe auf >>3 m über der Fahrbahn,

- AV6: Baufeldräumung Anfang Oktober bis Ende Februar vor Baubeginn,

ferner

- CEF1: Anbringung von 12 Fledermauskästen,

- CEF2: Anbringung von 12 Vogelnistkästen,

- CEF3: Aufwertung von FFH-Lebensräumen an der Kalten, langfristige Schaffung baumhöhlenreicher Waldstrukturen und Entwicklung eines naturnahen Auwalds in der Kaltenaue.

Die Ausführung dieser Maßnahmen hat der Beklagte mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2008 (vgl. Niederschrift S. 8) ausdrücklich und verbindlich zugesichert (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG analog). Das Staatliche Bauamt Rosenheim hat darüber hinaus bereits mit Schreiben vom 25. März 2008 eine Anwendung der Maßnahmen AV1 - AV6 nicht nur im Bereich der Kaltenquerung, sondern auch im übrigen Bereich der Trasse zugesichert. Diese Zusicherungen sind auch in rechtlicher Hinsicht beachtlich. Denn Maßnahmen, mit deren Hilfe Kollisionen vermieden oder das Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen und Ähnliches, sind in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG vom 13.3.2008 NuR 2008, 495/499 [RdNr. 37]; vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274/301 f. = NVwZ 2009, 302/311 [RdNr. 91]). Die Maßnahme CEF3 war im Übrigen schon im PFB selbst zur Auflage gemacht worden (vgl. PFB, Auflage A 3.3.2). Zudem sind die Maßnahmen CEF1 - CEF3 ohnehin nur als ergänzende Empfehlung anzusehen, während die notwendige Konfliktvermeidung nach dem fachlichen Urteil der Sachverständigen durch Beachtung der Maßnahmen AV1 - AV6 gewährleistet wird. Die Kritik der Kläger insbesondere an der mangelnden Konkretisierung der Maßnahme CEF3 ist für die rechtliche Beurteilung deshalb ohne Belang.

2.5.2 Demgegenüber lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers zu 1 - selbst wenn man von § 61 Abs. 3 BNatSchG und § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG absehen wollte - nicht zwingend ableiten, dass die Planung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zur Folge haben wird, so dass insoweit eine Ausnahme (§ 43 BNatSchG) erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch für die ergänzend in der mündlichen Verhandlung (am 24.9.2008) übergebene Karte des Sachverständigen ******* mit dem "Nachtrag zur saP-Entgegnung vom 12. August 2008". Zunächst werden auch hier - abgesehen von einer generellen Kritik an der Methodik der saP und an deren Erfassungsraum - kaum Hinweise auf Populationsgrößen von behaupteten Artenvorkommen gegeben. Derartige Angaben finden sich nur zu einigen wenigen Vogelarten. So wird bei der Waldohreule angegeben, es befänden sich "wahrscheinlich" zwei Brutpaare im Auswirkungsbereich der Trasse. 2006 seien zwei Brutreviere des Baumfalken in Entfernungen von 700 - 900 m von der Trasse festgestellt worden. Beim Kleinspecht wird ein "Brutbaum 2008" ca. 350 m westlich der Trasse erwähnt. Ein Kiebitzpaar soll 2008 ca. 450 m entfernt von der Trasse gebrütet haben. Ähnliches gelte für ein Habichtpaar im Egelseemoos (das nicht mehr zum Bereich der Kaltenquerung gehört). Der Feldschwirl habe ein Brutrevier westlich der Trasse, "wohl zumindest teilweise im Lärmdistanzbereich". Für den Eisvogel gebe es 2008 zwei Brutnachweise "im weiteren Trassenumfeld in den Uferwänden der Kalten". Ein Pirolvorkommen befinde sich im Kaltental "direkt im Trassenraum". Daneben werden Wespenbussard, Waldkauz, Wiesen- und Kornweihe, Schwarz- und Rotmilan, Fitis, Gartenrotschwanz, Raubwürger und Braunkehlchen entweder als aktuelle Brutvögel oder als regelmäßig durchziehende Vogelarten behauptet. Damit wird ersichtlich bereits der Untersuchungsraum der Straßentrasse überdehnt oder in Bezug auf wissenschaftliche Vertretbarkeit nicht hinreichend bestimmt erläutert. Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]). Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des Einwirkbereichs einer Straßentrasse. Zur Begründung, mit der Verwirklichung der Planung komme es zwingend zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, reichen diese Darlegungen deshalb nicht aus. Eine derartige Erwartung kann auch nicht allein aus in der Vergangenheit gesammelten Brutnachweisen vereinzelt auftauchender Exemplare einer Vogelart im - nicht hinreichend bestimmten - Umfeld der Trasse abgeleitet werden. Zudem weicht die Bestandsaufnahme des Arteninventars durch die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ********, wie diese sie in der saP dargestellt hat, von den Erkenntnissen des Klägers zu 1 deutlich ab, ohne dass sie insoweit als fachlich defizitär und unbrauchbar anzusehen wäre. Ferner darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil wird, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776/779 [RdNr. 66]). In diesem Zusammenhang müssen aber auch die zusätzlichen, vom Beklagten verbindlich zugesicherten Konfliktvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ******** zur Grundlage ihrer Einschätzung, die Planung verletze keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, gemacht hat. Hiermit hat sich der Kläger zu 1 jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Letztlich ergeht sich die Erwiderung des Klägers zu 1 auf die saP weithin in Vermutungen und allgemeiner Kritik an den geplanten Maßnahmen. Es seien im Bereich der Kaltenquerung diverse Arten, insbesondere Fledermausarten und Insekten, betroffen, weil die Straße ein Störband von 600 - 700 m beidseits der Trasse verursache. Problematisch seien Arten, deren Nist- und Brutplätze auf der einen Seite, deren Nahrungshabitate aber auf der gegenüberliegenden Seite der Trasse lägen. Dies schaffe den Zwang zur Überquerung der Trasse, der Bewuchs im Trassenbereich brauche jedoch bis zu zwanzig Jahre, um seine endgültige Form zu erreichen und als Orientierung für die Flugbewegungen dienen zu können. Der Brückendurchlass sei insoweit nur teilweise wirksam. Insekten scheiterten an der Barrierewirkung des Straßendamms (vgl. Stellungnahme zur saP, Anlage zum Schriftsatz vom 11.8.2008; Niederschrift vom 24.9.2008 S. 7, 9).

Die Sachverständige Dipl.Ing. (FH) ******** hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 8), Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Beurteilung sei die jeweilige lokale Population. Hinsichtlich der Fledermausarten seien umfangreiche Untersuchungen einschließlich Lautanalysen und Netzfängen durchgeführt worden. Die in Bezug auf die Stadtbiotopkartierung 2004/2005 durchgeführten Netzfänge hätten bei den Fledermausarten nur magere Ergebnisse erbracht. Untersucht worden seien insbesondere auch die Querungen der Kaltenaue durch Fledermausarten; dabei seien die Querungshilfen in den Blick genommen worden. Als Ergebnis lasse sich lediglich feststellen, dass die insbesondere auch entlang der Kalten fliegenden Fledermausarten im Bereich der geplanten Brücke einen Durchlass von 4,5 m Höhe bei einer lichten Weite von 4 - 6 m benötigten; die Planung erfülle diese Voraussetzungen. Im Bereich der Kaltenbrücke, wo eine geringe Zahl von Bäumen beseitigt werden müsse, seien keine Fledermausarten mit Baumquartier festgestellt worden. Der Gehölzbestand entlang der Kalten sei als Überquerungshilfe sehr hilfreich, denn er stelle eine Struktur dar, die von den Fledermausarten auf ihren Flugrouten aufgenommen werde. Die Spritzschutzwände von 3 m Höhe (vgl. PFB Auflage A 3.3.9, konkretisiert durch die Zusage des Beklagten, s. oben 2.5.1) auf der Brücke könnten eine zusätzliche geeignete Querungshilfe darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der geplanten B 15 -Westtangente Rosenheim - nur um eine einbahnige, zweistreifige Straße handelt. Insoweit liegt ein Abtauchen in den Verkehrsraum beim Überfliegen nicht nahe (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 a.a.O. S. 779 [RdNr. 61]).

Die von Seiten der Kläger geäußerte Kritik an der Wirksamkeit der Querungshilfen überzeugt auch deshalb nicht, weil nach den fachlichen Aussagen letztlich die Gehölze entlang der Kalten die hierfür maßgebliche Struktur bilden. Gerade im Bereich der Brücke wird jedoch in Form der Spritzschutzwände eine Ersatzstruktur errichtet, die bereits mit Fertigstellung der Straße zur Verfügung steht und damit geeignet ist, potenzielle Beeinträchtigungen von vornherein zu verhindern. Im Übrigen ist auch auf die Möglichkeit zur Unterquerung der Trasse im Brückenbereich zu verweisen. Sofern diese im Lauf der Zeit durch Vegetation verschlossen werden sollte, steht dann eine im entsprechenden Zeitraum aufgewachsene Neubepflanzung (gemäß der ebenfalls zugesagten Maßnahme AV4, s. oben 2.5.1) zusätzlich als Überquerungshilfe zur Verfügung. Der Einwand, die Unterquerungsmöglichkeit der Trasse werde durch Vegetation verschlossen, steht darüber hinaus in teilweisem Widerspruch zur Auffassung der Kläger, unter der Brücke könne sich letztlich keine Auwaldvegetation entwickeln. Außerdem wird hierbei der Bereich des Bachlaufs ausgeblendet. Damit ist auch zugleich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Auffassung der Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ******** zu den Insektenpopulationen fachlich nicht vertretbar sein sollte, zumal das Vorbringen der Kläger hierzu (insbesondere zu den Libellenarten) die notwendige Substanziierung vermissen lässt.

Soweit das Vorbringen des Klägers zu 1 auch zum Gegenstand der übrigen Verfahren gemacht worden sein sollte, gilt das Vorgesagte entsprechend auch für die übrigen Kläger.

2.5.3 Gegen die Feststellung des Beklagten, eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos der untersuchten Arten sei nicht zu erwarten, ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Das Vorbringen der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1 hierzu gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit hierin die Wirksamkeit angeordneter Konfliktvermeidungsmaßnahmen in Zweifel gezogen wird, besteht auch unter Berücksichtigung der Vertiefung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung und der hierzu eingereichten verschiedenen schriftlichen Äußerungen kein hinreichender Anlass, dieser Auffassung zu folgen und die naturschutzfachlich abgestützte Ansicht des Beklagten zu verwerfen. Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]). Da verschiedene Fledermausarten in dem von der planfestgestellten Trasse durchschnittenen Naturraum anzutreffen sind, lässt sich zwar nicht völlig ausschließen, dass einzelne Exemplare durch den Autoverkehr letztlich zu Schaden kommen (vgl. auch die Hinweise in der saP, S. 13, 14, 17). Das reicht aber nicht aus, um den Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt anzusehen. Ein Planvorhaben widerspricht dem Tötungsverbot vielmehr nur dann, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht (BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 131, 299/366 = NuR 2008, 633/653 [RdNr. 219]). Davon kann aber nur ausgegangen werden, sofern es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, wenn sich diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 a.a.O. S. 778 [RdNr. 58]). Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]). Dies ist hier nach den vorstehenden Darlegungen der Fall.

Entsprechendes gilt für die in diesem Bereich vorkommenden wildlebenden Vogelarten. Hierzu hat die Sachverständige Dipl.Ing. (FH) ******** in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es würden keine Bäume gerodet, die größere Höhlen für Vögel enthielten. Bereits seit 1986 bis nunmehr 2007 sei das Gebiet, das die Plantrasse durchquere, immer wieder durchgängig kartiert worden. Dabei habe sich in dem 400 m-Korridor beidseits der Plantrasse kein Nachweis dafür ergeben, dass dort Rote-Liste-Arten vorkämen. Ursache dafür sei die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Die von ihr beschriebenen CEF-Maßnahmen wirkten sich im Übrigen auch günstig auf die Vogelpopulation im Raum der Plantrasse aus (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 9). Soweit die Kläger demgegenüber von einem weiter ausgedehnten Störband der Straße ausgehen, mag dies fachlich ebenso vertretbar sein, ohne dass hierdurch die fachliche Einschätzung, auf der die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde fußt, widerlegt und als unvertretbar anzusehen wäre.

Hinsichtlich der nach Auffassung der Kläger in die Untersuchung einzubeziehenden weiteren Amphibien-, Reptilien- und Fischarten im Bereich der Kaltenaue hat die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ******** unter Hinweis auf ihre saP, also aufgrund ihrer detaillierten Untersuchungen im konkreten Fall, ausgeführt, im Wirkbereich der Trasse gebe es keine relevanten Vorkommen dieser Arten (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 10). Selbst wenn man insoweit von den Mängeln bei der Darstellung des Untersuchungsraums durch die Kläger (Überdehnung, Unbestimmtheit) absehen wollte, wäre dieser Standpunkt mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden, der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Auffassungsunterschiede bezüglich der Ausdehnung des Störbands der Straße schlüssig und vertretbar. Im Übrigen wäre die im Querungsbereich der Kalten bestehende intensive landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Güllefrachten auch hinsichtlich der Fischvorkommen zu berücksichtigen.

III.

Die Planung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. (= § 17 Satz 2 FStrG) begegnet in rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Beanstandungen. Das Abwägungsgebot wäre nur dann verletzt, wenn ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität vorläge (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56/58; vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/123). Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung der Kläger, dass die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Belange fehlerhaft ermittelt und sonstige Verstöße gegen das Abwägungsgebot begangen habe, erweist sich als unzutreffend, insbesondere enthält der PFB kein Abwägungsdefizit, das zum Erfolg der Klagen führen könnte. Etwaige Mängel bei der Abwägung wären jedenfalls nicht erheblich im Sinn von § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F. (= § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

1. Die Abwägung der Sachverhalte, die nationalem Naturschutzrecht unterliegen, ist nicht zu beanstanden.

1.1 Die Kläger rügen eine Beeinträchtigung der Naturdenkmäler Egelseemoos und Rackermoos durch die geplante Straßentrasse. Sie befürchten, die auf Kies errichtete Straßentrasse werde Grundwasser führende Schichten, die über einer hier anstehenden Seetonschicht lägen, nach Art einer Drainage entwässern und hierdurch den Wasserhaushalt dieser Naturdenkmäler sowie Hangquellen beeinträchtigen. Zudem finde sich hier der prioritäre Lebensraumtyp "Sinterquellfluren" sowie Auwald nach der FFH-Richtlinie (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 5, S. 8 f.). Ein Verstoß gegen das insoweit maßgebliche nationale Naturschutzrecht ist indes nicht ersichtlich.

Die genannten Biotopflächen sind durch Verordnung des Landratsamts Rosenheim (Egelseemoos) bzw. der Beigeladenen (Rackermoos) als Naturdenkmäler (vgl. Art. 9 BayNatSchG) festgesetzt worden. Sie erstrecken sich nordwestlich der Kalten zwischen dieser und der Mangfall im Bereich von Bau-km 2+600 - 3+050. Die Plantrasse verläuft zwischen ihnen. Ein FFH-Gebiet ist in diesem Bereich weder gemeldet noch kann mit einer Nachmeldung realistischerweise gerechnet werden (s. oben B II.1.1.4). Zwingende Vorschriften des europäischen Habitatschutzes sind deshalb insoweit nicht einschlägig. Die Planfeststellungsbehörde hat mögliche Gefahren für die genannten Naturdenkmäler gesehen und bei ihrer Abwägung im Zusammenhang mit der Trassenwahl berücksichtigt (vgl. PFB C 2.1.2, S. 35 f.; 2.1.4.2, S. 41 f.; 2.2 S. 49). Nach ihrer Einschätzung weist die planfestgestellte Wahllinie im Bereich von Egelseemoos und Rackermoos die geringsten Risiken im Trassenvergleich auf (vgl. PFB C2.1.4.2, S. 42). Der Abstand der Plantrasse zum Egelseemoos beträgt mindestens 175 m, zum Rackermoos mindestens 205 m (vgl. PFB C 4.3.5.1, S. 108; Kartenbeilage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006). Beide Flächen könnten demnach von dem planfestgestellten Vorhaben nicht direkt, sondern allenfalls indirekt betroffen werden.

Bei den in diesem Bereich anstehenden Böden handelt es sich um Seesedimente aus Schluff und leichtplastischen Tonen mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 m (vgl. Erläuterungsbericht 4.4, Bl. 91) und örtlich begrenzter Schichtwasserführung. Zu einem Anschneiden von Grundwasserhorizonten kommt es demgegenüber nicht. Außerdem könnte sich eine Grundwasserabsenkung, selbst wenn es infolge des Straßenbaus zu einer solchen käme, nur im unmittelbaren Trassenbereich, nicht aber in einer Entfernung von 175 m bzw. 205 m auswirken (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 30.3.2006, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006). Diese fachliche Äußerung haben die Kläger nicht ernsthaft infrage gestellt. Ihre Befürchtungen für die beiden Naturdenkmäler sind demnach nicht begründet.

Im Übrigen ist die Problematik des Straßenbaus auf der im Bereich des Rosenheimer Beckens vorzufindenden Seetonschicht vom Vorhabensträger im Rahmen der Baugrunduntersuchungen näher beleuchtet worden. Er hat hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. ******** (vom 18.10.2000) eingeholt, die den Planfeststellungsunterlagen auszugsweise nachrichtlich beigefügt ist (vgl. Planfeststellungsunterlage 9, Ordner 3). Der Sachverständige empfiehlt, Seeton nur auf einem Vlies und auf Schüttlagen aus verdichtungswilligen Kiesen oder vergleichbarem Recyclingmaterial, teilweise auch unter Verwendung von Geotextilien einzubauen, wobei Geotextilien insbesondere in Dammbereichen zum Einsatz kommen sollten, um einen Schutz gegen Ausfließen und Ausspülen der feinkörnigen Böden herzustellen (vgl. Auszug Stellungnahme von Dr.-Ing. ********, S. 5 f.). Die Befürchtungen der Kläger erscheinen deshalb in jedem Fall unbegründet. Denn bei Beachtung dieser Bauweise, die bei Seetonböden schon aus Gründen der Stabilität des Planums geboten ist, kann damit gerechnet werden, dass wasserführende Bodenschichten hinreichend abgedichtet werden, so dass auch ein "Auslaufen" benachbarter Feuchtgebiete verhindert wird. Im Übrigen geht aus dem vom Vorhabensträger eingeholten Gutachten zur forstlichen Beurteilung der Trasse im Bereich des sog. Talholzes hervor, dass sich Seetonlagen beim Anschneiden ihrer Schichten in ihrer Wasserhaushaltsbilanz weitgehend neutral verhalten, weshalb eine Entwässerung mit Wirkung über die trassennahen Zonen hinaus auszuschließen sei (im Einzelnen vgl. Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt ****** vom 15.7.2001, S. 6, 12; PFB C 4.3.6, S. 120).

1.2 Nördlich der Mangfall und des Gewerbegebiets Aicherpark durchschneidet die Trasse das "Kerbtal im Gangsteigholz", einen mit Mischwald bestockten Hang. Im Bereich der Straßentrasse befinden sich hier u.a. Eschen, Eichen, Ulmen und Bergahorne mit zum Teil markanten Durchmessern und Höhen (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 11 f.). Für diesen Bereich existierte zwar 1982 ein fachlicher Vorschlag der Beigeladenen mit Entwurf einer Verordnung für eine Unterschutzstellung als flächenhaftes Naturdenkmal (vgl. Schreiben der Beigeladenen an den Kläger zu 5 vom 8.7.1982, Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2005, vgl. auch Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 11). Zu einer Unterschutzstellung ist es jedoch in der Folge nicht gekommen. Sie steht auch aktuell nicht mehr zur Debatte. Auch im nördlich angrenzenden Bereich um den Kirchbach und weitere kleinere Bachläufe sind weder FFH-Gebiete gemeldet noch gibt es hier sonst ein als solches ausgewiesenes Naturschutzgebiet.

Gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan bestehen hier jedoch kartierte, nach Art. 13d BayNatSchG geschützte Stadtbiotope, die bei der Planung gesehen und entsprechend berücksichtigt wurden (vgl. Planfeststellungsunterlage 12.0, S. 48, [Bau-km 4+450 und 5+180], 61, 73 und 75 [jeweils Tabelle 1]; Bestands- und Konfliktplan, Planfeststellungsunterlage 12.1, Blatt 2). Insoweit kann deshalb auf die allgemeinen Ausführungen zur Abwägung der Naturschutzbelange im PFB (vgl. PFB C 4.3.5, S. 108 ff.) und auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Planfeststellungsunterlage 12.0, Anlage 1, S. 2 [Tabelle 2]; Maßnahmenplan Planfeststellungsunterlage 12.2, Blatt 2) verwiesen werden. Abwägungsmängel sind insoweit nicht erkennbar, insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde die Naturschutzbelange gegenüber den für das Straßenbauvorhaben sprechenden, von ihr als überwiegend angesehenen Belangen nicht fehlgewichtet.

1.3 Einen weiteren konfliktträchtigen Bereich der geplanten B 15 Westtangente Rosenheim sehen die Kläger in dem Abschnitt, in dem die Trasse etwa zwischen Bau-km 7+850 und 8+350 durch das sog. Talholz führt, ein Waldgebiet nördlich der Mangfall zwischen Hochstätt und Kolbermoor. Hierbei geht es vor allem auch um waldbauliche Probleme. Die Kläger befürchten aufgrund der geplanten Führung der Straßentrasse in bis zu 4 m tiefer Einschnittlage eine erhöhte Windwurfgefahr im Durchschneidungsbereich sowie den Abfluss von Grundwasser beim Anschneiden der vorhandenen Seetonböden und damit eine weitreichende Austrocknung der Umgebung sowie eine Verringerung der Waldwuchsleistung. Dies führe im Endeffekt auch zu einer Zerstörung des Klimaschutzgürtels westlich von Rosenheim. Ob hier ein potenzielles FFH-Gebiet vorliege, sei nicht geprüft worden.

1.3.1 Das Vorliegen eines potenziellen FFH-Gebiets kann ausgeschlossen werden, nachdem bisher weder der Bereich des Talholzes als Ganzes noch Teilgebiete hiervon als FFH-Gebiete gemeldet worden sind und das Nachmeldeverfahren inzwischen abgeschlossen ist (s. oben B II.1.1.4). Zu den waldbaulichen Problemen haben die Kläger eine Darstellung der forstlichen Beeinträchtigungen der Planung auf die Waldbestände des Talholzes des Sachverständigen ********* vom 5. Februar 2001 vorgelegt. Der Vorhabensträger hat hierauf seinerseits eine gutachterliche Beurteilung des Straßenbauprojekts im Bereich des Talholzes durch den Sachverständigen Dipl.-Forstwirt ****** vom 15. Juli 2001 eingeholt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ********* ist der Bereich, in dem die Plantrasse das Waldgebiet durchquert, großflächig mit jüngeren und mittelalten Fichtenbeständen bestockt. Andere Baumarten fänden sich hier nur in prozentual nicht nennenswerten Anteilen. Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen auch mit den Feststellungen des Sachverständigen ******.

Die Folgewirkungen der Planung beurteilen jedoch beide Sachverständige völlig unterschiedlich. Der Sachverständige ********* führt aus, die Trasse durchschneide das Talholz in einer Länge von ca. 460 m und - einschließlich Arbeitsstreifen - mit einer Breite von 45 - 50 m. In der Nordhälfte stünden von Erosionsrinnen zerschnittenen Seetone an, südlich verlaufe die Trasse im Bereich von Weichböden. Der Bau der Straße führe zur vollkommenen Zerstörung der Seeton-Terrassenstufe, die bisher einen das dahinterliegende Plateau mit Weichböden und Mooren umgebenden Schutzgürtel bilde, der den freien Abfluss des hier gespeicherten Grundwassers verzögere oder ganz verhindere (vgl. Gutachten des Sachverständigen *********, S. 10).

Demgegenüber hält der Sachverständige ****** eine Entwässerung des gesamten Seetonplateaus für ausgeschlossen, weil sich die Seetonlagen beim Anschneiden ihrer Schichten in ihrer Wasserhaushaltsbilanz weitgehend neutral verhielten. Sie glichen einem feinporigen Schwamm, der pro Zeiteinheit kaum Feuchtigkeit austausche. Dies bewiesen bereits bestehende Straßen in von den Standortfaktoren her vergleichbaren Gebieten. Zwar sei mit einer vorübergehenden Labilisierung der Bestände und erhöhter Windwurfgefahr zu rechnen, mittelfristig könne jedoch durch Begründung von Laubholzwaldrändern anstelle des jetzigen Fichtenbestands eine Restabilisierung erreicht werden. Zusammen mit der Neuanlage von Waldflächen werde sich dies auch auf die Klimaschutzfunktion des Talholzes ausgleichend auswirken. Langfristig sei nicht mit nachteiligen oder existenzbedrohenden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt im Talholz zu rechen (vgl. Gutachten des Sachverständigen ******, S. 6, 10, 11, 12, 17).

Danach scheidet aus, dass die Abwägung der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht vertretbar wäre. Im Übrigen stünde den betroffenen Grundstückseigentümern bei forstwirtschaftlichen Schäden ohnedies ein Anspruch auf Entschädigung zu.

1.3.2 Die Plantrasse verläuft in dem in Rede stehenden Bereich überdies in Tieflage. Zur Struktur des hier anstehenden Untergrundes kann dem Gutachten zur orientierenden Baugrunderkundung des Fachinstituts ******* ********** vom 2. Juni 1998 entnommen werden, dass die Seetonschichten im Bereich des Plateaus zwischen Kolbermoor und Großkarolinenfeld eine Mächtigkeit von über 40 m aufweisen und in weiten Bereichen durch ein Hochmoor (etwa 1,5 m mächtige Torfe) überdeckt sind. Grundwasserleitende Schichten existieren in diesem Bereich in Geländenähe nicht; es ist aber davon auszugehen, dass sich über den Seetonablagerungen ein Schichtwasserhorizont ausgebildet hat und die organischen Böden bis zur Geländeoberfläche kapillar mit Grundwasser gesättigt sind. (vgl. Gutachten ******* **********, Planfeststellungsunterlage 9, S. 4 f.).

Dies wird bestätigt durch eine ergänzende Baugrunduntersuchung des Sachverständigen Dr.-Ing. ********, derzufolge die - weitgehend wasserundurchlässige - Seetonschicht im Bereich des Talholzes von etwa 2 m starken Torfablagerungen überdeckt wird, die als Wasserspeicher dienen und das gespeicherte Wasser erst mit großer Verzögerung wieder abgeben. Die entwässernde Wirkung des Einschnitts durch die Straßentrasse wirkt sich im Umfeld nur bis etwa 1,9 m aus. Wegen der stark verzögerten Wasserabgabe aus der Torfschicht werden die so entstehenden Wasserverluste aber durch Niederschläge mehr als ausgeglichen (vgl. PFB C 4.3.6, S. 121). Im Übrigen durchschneidet bereits aktuell die Kreisstraße RO 19 das Talholz zum Teil in Tieflage, ohne dass insoweit Anzeichen der von den Klägern befürchteten Folgeschäden erkennbar wären (vgl. die beim Augenschein vom 19.9.2007 gefertigten Lichtbilder [Besichtigungspunkt 6]; Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 30.3.2006 [Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006]). Diese Straße weist wegen eines parallel geführten Geh- und Radwegs, eines Mehrzweck- und eines Grünstreifens sogar einen deutlich größeren Querschnitt auf als die geplante Westtangente. Hinsichtlich der Bauweise hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt, dass hier ein sog. Geotextil im Untergrund eingebaut werde (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 12 oben). Auch diese Bauweise ist nach den vorliegenden Baugrundgutachten geeignet, einer schleichenden Entwässerung der Waldflächen im Umfeld der Trasse entgegenzuwirken (s. a. oben 1.1).

Die waldbaulichen Probleme der Trassenführung im Talholz sind somit von der Planfeststellungsbehörde hinreichend fachlich untersucht worden. Ihre auf diese Erkenntnisse gestützte Beurteilung, dass die Planung nicht zu den von den Klägern befürchteten Folgeschäden führen werde, ist nachvollziehbar und von den Klägern letztlich nicht schlüssig widerlegt worden.

2. Die Abwägung der Gesichtspunkte Lärm und Verkehrsführung ist mängelfrei.

2.1 Die im Zusammenhang mit der Planung vorgesehenen und durch Auflagen festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen sind aus rechtlicher Sicht angemessen und ausreichend. Die Planfeststellungsbehörde hat die Lärmbelastung entlang der Trasse nicht grundlegend verkannt.

2.1.1 Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist beim Bau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass hierdurch keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stünden (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Der PFB genügt diesen Anforderungen.

Bei § 41 Abs. 1 BImSchG handelt es sich insoweit nicht um zwingendes Recht, als die Planfeststellungsbehörde abwägen kann, in welcher Form sie Schallschutzmaßnahmen gewährt. Es müssen somit nicht zwingend aktive Schallschutzmaßnahmen durch eine Auflage im PFB festgesetzt werden. Die Planfeststellungsbehörde kann vielmehr nicht nur wegen unverhältnismäßiger Kosten im Sinn von § 41 Abs. 2 BImSchG, sondern auch aus anderen Gründen im Rahmen ihres Abwägungsspielraums aktive Lärmschutzmaßnahmen ablehnen. Dies können insbesondere Gründe der Stadtbildpflege oder des Landschaftsschutzes sein (vgl. BVerwG vom 5.3.1997 BVerwGE 104, 123/139; vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370/384; letztlich offen lassend BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/258; vom 22.9.1999 NVwZ 2000, 565/566). Die Behörde hat daher insoweit nicht fehlerhaft gehandelt.

2.1.2 Grundlage der Lärmberechnung nach den Regeln der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (-Verkehrslärmschutzverord-nung- 16. BImSchV vom 12.6.1990 BGBl I S. 1036) ist die Verkehrsprognose des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** vom 10. Oktober 2000 (vgl. PFB C 4.2.3.1, S. 66, C 4.3.4.1.3, S. 100, Erläuterungsbericht 5.2.1.2, Bl. 111), wonach die geplante Westtangente Rosenheim im Prognosejahr 2015 je nach Teilstrecke eine tägliche Verkehrsbelastung von 11.000 bis 21.000 Kraftfahrzeuge aufweisen wird (vgl. Verkehrsprognose 6., S. 19). Eine Spitzenbelastung ist insbesondere im Bereich südlich der Georg-Aicher-Straße mit 20.000 Kfz/24 h zu erwarten (vgl. Verkehrsprognose, Plan 4; s. auch Erläuterungsbericht Bl. 32, 34). Für die schalltechnischen Berechnungen ist die Planfeststellungsbehörde sogar von einer Verkehrsbelastung von 20.700 Kfz/24 h ausgegangen (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Ordner 4). Der PFB schreibt für die gesamte Neubaustrecke und für den Umbaubereich der Staatsstraße St 2078, in dem eine wesentliche Änderung im Sinn von § 41 Abs. 1 BImSchG erfolgt, einen lärmmindernden Belag (nicht abgesplittete Splittmastixasphaltdecke) vor, der den Anforderungen eines Korrekturwerts DStrO von -2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer 4.4.1.1.3 der RLS-90 (Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990) entspricht (Auflage A.3.4.1). Insoweit ist kein Abwägungsmangel erkennbar (wegen der Auswirkungen auf die Anwesen der Kläger s. noch unten 3.).

Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder geschlossenen Brückengeländern entlang der Straße ist nur in kurzen Bereichen bei der Bebauung im Ortsteil Schwaig und an der Hochstraße im Gewerbegebiet Aicherpark vorgesehen, wo nach den schalltechnischen Berechnungen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht zu vermeiden sind (vgl. PFB C 4.3.4.1.4, S. 102, Erläuterungsbericht 5.2.1.5, Bl. 113a). Darüber hinaus wird für einzelne Anwesen an bestimmten Immissionsorten passiver Lärmschutz gewährt (vgl. PFB C 4.3.4.1.4, S. 103 ff.; im Einzelnen s. hierzu noch unten 3. im Zusammenhang mit den persönlichen Betroffenheiten der einzelnen Kläger).

Die Kritik der Kläger geht im Wesentlichen dahin, dass die Westtangente Rosenheim die bisherige Ortsdurchfahrt der B 15 weniger stark entlasten wird als vom Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde prognostiziert (hierzu s. oben B I.3.). Diese auf die Planrechtfertigung zielende Argumentation läuft aber darauf hinaus, dass weniger Verkehr als angenommen die neue Straßenverbindung nutzen werde. Dies spricht dafür, dass die Lärmberechnungen auch aus Sicht der Kläger auf der sicheren Seite liegen. Dass die Planfeststellungsbehörde die Lärmsituation bei dieser Sachlage grundlegend verkannt hätte, haben die Kläger angesichts der erörterten rechtlichen Voraussetzungen nicht substanziiert darzulegen vermocht.

2.2 Hinsichtlich der Verkehrsführung machen die Kläger, insbesondere die Kläger zu 1 und 5, geltend, die Planung für die Anschlussstellen der Westtangente an der Staatsstraße St 2078 und an der Georg-Aicher-Straße sei defizitär. Bei Verwirklichung dieser Planung werde es an beiden Anschlussstellen zu erheblichem Rückstau kommen.

Über das Gewerbegebiet Aicherpark soll die Westtangente Rosenheim auf einer Hochstraße geführt werden. Zum Anschluss an die Georg-Aicher-Straße kann der Verkehrsuntersuchung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** vom 10. Oktober 2000 entnommen werden, dass der hier vorgesehene planfreie Anschluss und die Anbindung mit zwei ampelgesteuerten Einmündungen der beiden Rampen der prognostizierten Verkehrsbelastung entsprechend ausgestaltet sind. Die Leistungsberechnungen zeigen eine Leistungsfähigkeit mit hinreichenden Leistungsreserven (vgl. Verkehrsgutachten 4.3, S. 15, Knotenpunktsbelastungen gemäß Plan 8 u. Belastungsberechnungen gemäß Anlage 17). Gleiches gilt für den Anschluss der Staatsstraße St 2078 (vgl. Verkehrsgutachten 4.4, S. 16, Knotenpunktsbelastungen gemäß Plan 9 und Belastungsberechnungen gemäß Anlage 18), wobei auch die hier vorgesehenen Ausbaumaßnahmen an der Staatsstraße im Anschlussbereich zu berücksichtigen sind (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Blatt 5a). Ergänzend hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ****** in der mündlichen Verhandlung erläutert, (auch) die Einschleifungen von der B 15 in die Georg-Aicher-Straße würden im Zuge der Planverwirklichung ertüchtigt. Er hat im Übrigen zur von den Klägern geäußerten Befürchtung, infolge des Baus der Westtangente werde es zu einer Verkehrszunahme in Großkarolinenfeld kommen, erklärt, einer Verkehrszunahme auf dem Zubringer in Großkarolinenfeld zur B 15 stehe eine Abnahme auf anderen Straßen, z. B. in Richtung Kolbermoor, gegenüber. Dem haben die Kläger nichts Grundlegendes entgegengestellt.

Eine tiefgreifende, das Abwägungsergebnis infrage stellende Verkennung der Verkehrs- und Lärmschutzbelange ist somit nicht erkennbar geworden.

3. Die streitgegenständliche Planung erweist sich auch im Hinblick auf die persönlichen Betroffenheiten der Kläger als rechtmäßig.

3.1 Im PFB vom 16. September 2005 werden die privaten Belange der grundstücksbetroffenen Kläger zu 2 - 4 und 6 - 8 hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe zutreffend ermittelt und rechtsfehlerfrei abgewogen (vgl. PFB S. 130 ff., 140, 143 ff., 148 f.).

3.1.1 Die Planfeststellungsbehörde ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass etwa ab einem Betriebsgewinn, der eine Eigenkapitalbildung von 7.500 Euro/Jahr ergibt, ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Gesamtdeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Produktion zuzüglich der sonstigen landwirtschaftlichen Erträge sowie der Erträge aus Forstflächen, nicht gewerblichen Nebenbetrieben, Pachten und Finanzvermögen unter Abzug der Festkosten, der Aufwendungen im Zusammenhang mit den weiteren vorgenannten Erträgen und der Kosten für den Privataufwand der Familie. Eine in die Abwägung einzustellende Existenzgefährdung hat sie für den Fall angenommen, dass die Eigenkapitalbildung infolge der straßenbaubedingten Eingriffe deutlich unter diesen Betrag absinkt. Betriebe, die schon vor dem geplanten Eingriff unter der genannten Gewinnschwelle liegen, haben demgegenüber nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine abwägungsrelevante Existenzgrundlage mehr und sind auslaufend (vgl. PFB C 4.4.1.1, S. 131).

3.1.2 Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen Bedenken. Soweit es darum geht, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb an sich existenzfähig ist und deshalb bei der Feststellung, welche Betriebe durch das Vorhaben gefährdet sind, überhaupt berücksichtigt werden muss, ist von objektivierten Kriterien auszugehen. Eine gegebene - langfristige - Existenzfähigkeit eines Betriebs ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Dabei darf allerdings die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebs nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dagegen können die individuellen Bedürfnisse einzelner Landwirte und auch die Tatsache, dass ein Betrieb tatsächlich über längere Zeit besteht, nicht ausschlaggebend sein (so schon BVerwG vom 31.10.1990 Az. 4 C 25/90 -juris-, RdNr. 24). Nach diesen Kriterien dürfte die Gewinnschwelle für einen existenzfähigen Vollerwerbsbetrieb unter den aktuell herrschenden Rahmenbedingungen etwa in der von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Größenordnung anzusetzen sein. Insoweit hat sie die bisherige Rechtsprechung des Senats, der als Gewinnschwelle einen Betrag von 40.000 DM [= ca. 20.000 Euro] akzeptiert hatte (vgl. BayVGH vom 14.6.1996 Az. 8 A 94.40125 u.a., AU S. 30 f. [RdNr. 66], in NuR 1997, 45 insoweit nicht abgedruckt) vertretbar auf den vorliegenden Fall angewandt.

3.2 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht ferner davon aus, dass ein Abtretungsverlust von weniger als 5% der Betriebsfläche die Existenzfähigkeit eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs nicht beeinträchtigt, weil ein solcher gesunder Betrieb Abtretungen in dieser Größenordnung verkraftet (vgl. BayVGH vom 29.9.1998 Az. 8 A 97.40042, AU S. 5 und 7 m.w.N.). Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden (vgl. BayVGH vom 29.9.1998, a.a.O.). Im Einzelnen ergibt sich danach zu den von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planung betroffenen Klägern Folgendes:

3.2.1 Der Kläger zu 2 bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von 21 ha. Hiervon sind 11,83 ha landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen, 0,97 ha landwirtschaftliche Pachtflächen und 8,2 ha Waldflächen. Einschließlich einer als unwirtschaftlich angesehenen Restfläche sollen für den Bau der Westtangente 1,285 ha Betriebsflächen in Anspruch genommen werden. Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Flächen allein beträgt 3.730 m². Darüber hinaus soll eine Grundstückszufahrt beseitigt werden. Der Kläger zu 2 sieht hierdurch die Existenz seines Betriebs gefährdet. Durch die Inanspruchnahme hofnaher Grundstücke sei der Betriebsschwerpunkt betroffen und es komme zur Durchschneidung des Betriebs. Das Ersatzlandangebot sei inakzeptabel; es handle sich um eine minderwertige Auffüllungsfläche mit ungünstigem Zuschnitt und schwieriger Zufahrt. Gleiches gelte für angebotene Pachtflächen, deren Pachthöhe außerdem bisher unbekannt sei.

3.2.1.1 Im Einzelnen werden die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Fl.Nrn. 1488, 1300, 1335, 1736 und 1307/3 der Gemarkung ***********-*** ***** von der Planung durch Inanspruchnahme von Teilflächen oder durch Veränderung der Zufahrt betroffen. Der Kläger zu 2 macht geltend, im Klimaschutzwald Talholz werde die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgrundstücks Fl.Nr. **** vernichtet. Dieses werde zusätzlich zur Grundinanspruchnahme im Umfang von 5.620 m² durch Austrocknung und verminderte Wuchsleistung entwertet. Auch entstehe erhöhte Windwurfgefahr mit entsprechenden Haftungsrisiken. Seine planbetroffenen Feldgrundstücke wären bei Verwirklichung der Planung insgesamt nicht mehr zu bewirtschaften. Bei Fl.Nr. 1300 werde eine Drainagehauptleitung abgetrennt; ebenso entfalle die Zufahrt (zugleich Zufahrt zu Fl.Nr. 1307/3), so dass der Transport über einen Hang mit 3,5% Steigung notwendig werde. Zudem bestehe eine Hangrutschgefahr wegen der hier anstehenden Seetonböden. Das Grundstück Fl.Nr. 1335 liege im Überschwemmungsgebiet und solle schräg geteilt werden. Eine zweite Zufahrt hierzu entfalle. Staunässe durch den Straßendamm sei zu befürchten. Auch hier komme es zur Abtrennung von Drainagen, ferner zur Kontaminierung durch Straßenabwässer. Die geplanten Rückhalte- und Absetzbecken seien unzureichend. Das Vieh sei durch Leberegel gefährdet. Eine ökologische Landwirtschaft sei hier nicht mehr möglich. Gleiches gelte sinngemäß auch für das Grundstück Fl.Nr. 1736, das künftig nur noch auf Umwegen erreichbar sei. Auch hier entfalle die zweite Zufahrt.

3.2.1.2 Die Planfeststellungsbehörde hat diese Betroffenheiten in dem für die Abwägung relevanten Umfang zutreffend gesehen und abgewogen. Insbesondere hat sie die geltend gemachte Existenzgefährdung grundsätzlich anerkannt und sich hiermit auseinandergesetzt. Sie ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Existenzgefährdung durch ein verbindliches Ersatzlandangebot (im Umfang von 3.956 m²) für die planbetroffenen landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen vermieden werden kann, weil auf diese Weise ein vollständiger Ausgleich des Flächenverlusts möglich ist. Darüber hinaus hat sie dem Kläger zu 2 als Ausgleich für den Verlust von 9.663 m² Pachtfläche eine Pachtfläche von 9.355 m² verbindlich angeboten (vgl. PFB C 4.4.2.1.15, S. 143 ff.). Dies erscheint im Hinblick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung plausibel. Dass die Waldgrundstücke keinen wesentlichen Bestandteil der Existenzgrundlage des Betriebs darstellen, hat die Planfeststellungsbehörde ebenso schlüssig dargelegt (vgl. PFB a.a.O., S. 144). Im Übrigen wird wegen der Befürchtungen bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. **** zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Talholz (s. oben 1.3) Bezug genommen. Diese Befürchtungen des Klägers zu 2 sind demnach nicht begründet. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit der Ersatzlandangebote bestreitet, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die geltend gemachten Bewirtschaftungserschwernisse. Mit den Veränderungen der Zufahrtmöglichkeiten zu den Grundstücken Fl.Nrn. 1736 und 1300 hat sich die Planfeststellungsbehörde im Übrigen sehr eingehend befasst (vgl. PFB a.a.O. S. 145). Hierauf wird verwiesen. Ergänzend hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung erläutert, zu den Grundstücken des Klägers zu 2 werde es auch nach Verwirklichung des Vorhabens hinreichende Zufahrten geben; allenfalls fielen etwas längere Wege an (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 11). Damit reduziert sich dieses Thematik jedoch auf eine Entschädigungsfrage.

3.2.1.3 Ein weiteres Problem stellt die Vernässung von Grundstücken in diesem Bereich dar. In diesem Zusammenhang spielt der hinter einem Bahndamm verlaufende ************** eine Rolle, ein Entwässerungsgraben, über den Grundwasser in nördlicher Richtung abfließt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück Fl.Nr. 1335 des Klägers zu 2 nach längeren Niederschlägen jeweils vernässt ist. Ursächlich hierfür ist jedoch nach Auffassung des Beklagten ein nicht fachgerechter Ausbau des ***************. Demgegenüber sieht der Kläger zu 2 eine planbedingte Überlastung dieses Grabens, weil hier der Überlauf eines Absetzbeckens eingeleitet werden soll. Hierzu hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Absetzbecken sei auf ein 10-jährliches Regenereignis hin bemessen; aus diesem Becken würden 9 l/s in den ************** abgegeben (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 10). Angesichts des Umstands, dass hier Vernässungen unstreitig bereits aktuell gegeben sind, ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit grundlegenden Fehleinschätzungen im Rahmen ihrer Abwägung unterlegen wäre. Eine Verschärfung der Situation für die Grundstücke des Klägers kann aus der Planung nicht gefolgert werden. Im Übrigen wäre auch insoweit letztlich auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen.

3.2.1.4 Schließlich konnte auch die Behauptung des Klägers zu 2, von der Plantrasse werde Oberflächenwasser in seine Grundstücke laufen und diese kontaminieren, nicht erhärtet werden. Denn nach den Erläuterungen des Beklagten erfolgt die Versickerung des Oberflächenwassers von der hier auf einem Damm verlaufenden Trasse über die Böschung allein auf eigenem Straßengrund (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 11).

3.2.2 Die Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls als Landwirte in ihrem Grundeigentum von der Planung betroffen. Von ihrem Grundstück Fl.Nr. 488/7 der Gemarkung ***********-*** ***** sollen 3.380 m² dauerhaft und 3.550 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Sie machen geltend, das Grundstück mit hier bestehenden Auffahrtrampen werde durchschnitten. Infolge des Flächenverlusts entfielen Grünlandprämien. Die verbleibende Restfläche sei nicht sinnvoll zu bewirtschaften. In diesem Bereich existierende Drainagen seien bisher nicht beachtet worden. Die geplante Überführung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs mit einer Brücke und einem 3 m hohen Damm sei verzichtbar. Sie befürchten im Übrigen eine erhöhte Lärmbelastung, die Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets und der Grundwasserströme sowie erhöhten Schadstoffeintrag im Umfeld der Trasse.

3.2.2.1 Der von den Klägern zu 3 und 4 gewünschte Verzicht auf das Brückenbauwerk zur Überführung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Bauwerk Nr. 7.1, Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 9a) wurde im Planfeststellungsverfahren eingehend geprüft, jedoch aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde hält diese Überführung für erforderlich, weil sie zum einen der Vermeidung von Umwegen für die Landwirte diene, die ihre Grundstücke über den Weg anfahren. Außerdem werde dieser Weg als Verbindung zwischen Egarten und den Großkarolinenfelder Filzen von Erholungssuchenden stark frequentiert. Die vorgeschlagene Alternativerschließung mit einem Weg entlang der Westtangente ********* bis zur Kreisstraße RO 19 würde erheblich mehr Grund in Anspruch nehmen und die Eingriffe in Waldflächen vergrößern. Zudem müssten landwirtschaftliche Fahrzeuge dann auf die Kreisstraße ausweichen und der Weg wäre für Erholungssuchende weniger attraktiv (vgl. PFB C 4.3.3.2.5, S. 81 f.).

Im gerichtlichen Verfahren sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die dieses Abwägungsergebnis aus Rechtsgründen infrage stellen könnten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, für den von der Plantrasse unterbrochenen öffentlichen Weg müsse im Hinblick auf andere Nutzer in der Umgebung eine Ersatzverbindung geschaffen werden. Der Bau einer Unterführung anstelle einer Überbrückung scheide wegen der hier im Boden anstehenden Seetonschichten aus. Die technischen Probleme einer derartigen Lösung könnten nämlich nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand - Einbau eines Pumpwerks, um ein Vollaufen mit Schichtwasser zu verhindern - bewältigt werden (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 19.9.2007, Besichtigungspunkt 5, S. 8).

3.2.2.2 Auch die übrigen geltend gemachten Beeinträchtigungen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Die Übernahme einer unwirtschaftlichen Restfläche im östlichen Bereich des betroffenen Grundstücks zwischen der Plantrasse und dem öffentlichen Feld- und Waldweg hat der Vorhabensträger angeboten. Die prognostizierte Lärmbetroffenheit des Wohnhauses der Kläger zu 3 und 4 hat die Behörde gesehen und abgewogen; sie bleibt mit Beurteilungspegeln von 53 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht nur erheblich unterhalb der Grenzwerte für ein Dorfgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV (64/54 dB[A]), sondern erreicht nicht einmal die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet (59/49 db[A]) und liegt überhaupt unterhalb jeglicher Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Der Ausgleich für die sonstigen geltend gemachten betrieblichen Beeinträchtigungen muss dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben.

3.2.3 Der Kläger zu 5 ist Eigentümer zweier Grundstücke im Bereich des sog. Gangsteigholzes, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Von den Grundstücken Fl.Nrn. ******* und ****** der Gemarkung ********* sollen dauerhaft 2.910 m² bzw. 20 m² in Anspruch genommen werden. Außerdem soll hier ein Absetz- und Versickerungsbecken errichtet werden.

3.2.3.1 Der geplante Abbruch des Wohnhauses auf Fl.Nr. ******* im Zusammenhang mit der Errichtung der Westtangente ist von der Planfeststellungsbehörde erkannt und in der Abwägung berücksichtigt worden. Dieses Haus liegt in solcher Nähe zur Plantrasse, dass es nicht mehr bewohnbar sein wird (vgl. PFB C 4.4.2.1.9, S. 141 sowie Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 6a). Eine Trassenverschiebung kommt hier wegen der Zwangspunkte durch die Trassenführung auf einer Hochstraße über das Gewerbegebiet Aicherpark nicht in Betracht. Die Verpflichtung zur Ablösung gegen Entschädigung ist ausdrücklich in der Auflage A 6.1.8 zum PFB festgelegt. Dass dieses Gebäude nicht im Grunderwerbsverzeichnis enthalten ist, ist unter diesen Umständen unschädlich. Im Unterschied hierzu ist ein Erwerb des von der Trasse abgeschnittenen (östlichen) Grundstücksteils im Grunderwerbsplan vorgesehen. Ein Schadstoffeintrag ins Grundwasser oder in den Boden aus dem hier geplanten Versickerungs- und Absetzbecken ist nicht zu befürchten, weil das Wasser vor der Versickerung durch das vorgeschaltete Absetzbecken gereinigt wird. Eventuelle Beeinträchtigungen des Klägers zu 5 durch diese Anlagen stellen im Übrigen kein Planungshindernis dar, sondern wären im Entschädigungsverfahren zu behandeln.

3.2.3.2 Die Lärmbelastung des vom Kläger zu 5 bewohnten Hauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ****** (Immissionsort 2.27) erreicht bereits ohne Lärmschutz prognostisch nur maximal Werte von 57,2 dB(A) tagsüber und 51,4 dB(A) nachts (Gebäudeostseite, erster Stock). Dieses Anwesen liegt ca. 115 m entfernt von der Trasse an der Stadtgrenze zu Kolbermoor im Außenbereich, so dass hier nach der Verkehrslärmschutzverordnung Lärmgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts maßgeblich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV), die somit schon ohne Lärmschutz bei Weitem nicht erreicht werden. Hinzu kommt, dass im Bereich des Gangsteigholzes auf der - dem Wohnhaus des Klägers zu 5 zugewandten - Westseite der Plantrasse zwischen Bau-km 4+370 und 4+475 eine 2 m hohe Lärmschutzwand geplant ist, die im Anschluss hieran nach Norden zu gemäß der 1. Tektur zur Planung (vom 20.12.2002) mit einer Höhe von 1,5 m bis Bau-km 4+550, also deutlich über das unmittelbare Umfeld des klägerischen Anwesens hinaus, weitergeführt wird (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 6a; Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen, Planfeststellungsunterlage 11.1, Vorbemerkung zur Tektur vom 20.12.2002). Die von der Beklagtenseite genannte Höhe der Lärmschutzwand mit teilweise nur 1,20 m (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 12) bezieht sich ersichtlich auf das an die Lärmschutzwand südlich anschließende geschlossene Brückengeländer. Durch die genannte Lärmschutzwand reduziert sich aber die prognostizierte Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers zu 5 noch weiter auf Werte von maximal 55,4 dB(A) tagsüber und 49,5 dB(A) nachts (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen für den Abschnitt Bau-km 3+250 - 5+550, Ergebnistabelle Seite 7a). Der Nachtwert liegt damit nur noch 0,5 dB(A) über dem zulässigen Grenzwert für ein Wohngebiet, während der entsprechende Grenzwert für die Tageszeit (59 db[A]) sogar deutlich unterschritten wird. Die Lärmprognose, wonach beim Anwesen des Klägers zu 5 die maßgeblichen Grenzwerte (für ein Dorfgebiet) nicht überschritten werden, liegt deshalb deutlich auf der sicheren Seite. Zu dem Vorwurf, der Lkw-Verkehr von Mautflüchtlingen und die EU-Osterweiterung seien nicht hinreichend berücksichtigt, hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ****** im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2006 ausgeführt, die Wirkung der Maut sei bei seiner Verkehrsprognose 2015 "mehr als berücksichtigt". Wegen der übrigen gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwände des Klägers zu 5 wird auf die Ausführungen zur Trassenführung im Gangsteigholz verwiesen (s. oben 1.2).

3.2.4 Der Kläger zu 6 verfügt über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 14 ha landwirtschaftlichen Eigentumsflächen, 8 ha Pachtflächen und 20 ha Waldflächen. Von seinem forstwirtschaftlich genutzten Grundstück Fl.Nr. 2159/1 der Gemarkung ********* mit einer Gesamtgröße von 106.043 m² sollen 8.300 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das weitere in seinem Eigentum stehende, ebenso forstlich genutzte Nachbargrundstück Fl.Nr. 2159/2 hat eine Gesamtgröße von 31.965 m². Hier werden 4.870 m² von der Planung beansprucht. Insgesamt sind einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen 1,317 ha aus dem Eigentum des Klägers zu 6 planbetroffen.

Neben Befürchtungen im Zusammenhang mit den hier anstehenden Seetonböden (s. dazu im Einzelnen oben 1.3) macht er im Wesentlichen geltend, durch die 50 m breite Schneise durch seine Waldgrundstücke im Bereich des Gangsteigholzes entstünden ihm dort Flächenverluste, die jedenfalls eine Existenzgefährdung des forstwirtschaftlichen Betriebsteils zur Folge hätten. Zusammen mit den sonstigen Auswirkungen der Planung würden 50% der Gesamtfläche des Betriebs entwertet. Eine Existenzgefährdung des Gesamtbetriebs sei nicht auszuschließen.

Die Planfeststellungsbehörde hat die Frage einer Existenzgefährdung geprüft, diese jedoch mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Selbst wenn man die - hier allein in Anspruch genommenen - forstlich genutzten Grundstücke zu den die Existenzgrundlage des Betriebs bildenden Flächen zählt, beträgt die Inanspruchnahme durch die Planung nur 3,95% der Eigentumsflächen. Bei Einbeziehung auch der Pachtflächen in diese Berechnung verringert sie sich sogar auf nur 3,11% (vgl. PFB C 4.4.2.1.3, S. 137). Eine Existenzgefährdung kann aber nach der Rechtsprechung erst anerkannt werden, wenn die planbedingten Flächenverluste eine Größenordnung von mindestens 5% erreichen (s. oben 3.1). Soweit der Kläger die Überbauung eines Holzlagerplatzes und sonstige Bewirtschaftungserschwernisse geltend macht, hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend auf das Entschädigungsverfahren verwiesen. Das Grundstück Fl.Nr. 2159/1 wird zwar auf großer Länge durchschnitten. Hierbei verbleiben aber westlich ein Grundstück mit etwa 71700 m², östlich ein solches mit etwa 26.000 m². Das westliche Restgrundstück erstreckt sich u-förmig um die sog. Tierheimsiedlung und ist nach den Berechnungen des Beklagten an der engsten Stelle 47 m breit. Der Beklagte räumt selbst ein, dass dies kein optimaler Grundstückszuschnitt ist. Letztlich ist dies aber im Entschädigungsverfahren zu bewerten und stellt das Abwägungsergebnis nicht infrage.

3.2.5 Die Kläger zu 7 und 8 haben einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Sie betreiben auf einer Fläche von 22 ha, davon 7 ha Pachtflächen, im Wesentlichen Grünlandnutzung. Von ihren Eigentumsflächen in der Gemarkung **** werden 1.310 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1117, 3.070 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1101 und 410 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 966 für die Planung dauerhaft in Anspruch genommen. Weitere 3.810 m² aus den genannten Grundstücken werden vorübergehend während der Bauzeit benötigt.

Die Kläger zu 7 und 8 machen geltend, die Planung beeinträchtige mit den Flächenverlusten, Durchschneidungen und Umwegen und mit ihren negativen Auswirkungen auf das Grundwasser wegen des Anschnitts von Seetonschichten und des zu erwartenden Schadstoffeintrags sämtliche hofnahen Flächen, die den Betriebsschwerpunkt bildeten. Eine ökologische Landwirtschaft mit Weidebetrieb sei künftig nicht mehr möglich. Es liege eine Existenzgefährdung vor. Die Belastung durch Lärm und Feinstaub sei nicht konkret untersucht worden. Zudem werde die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 966 abgeschnitten.

Die geltend gemachte Existenzgefährdung hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend verneint (vgl. PFB C 4.4.2.1.8, S. 140). Die Flächenverluste betragen bezogen auf die gesamten Betriebsflächen 2,71%, bezogen auf die landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen 3,19% und liegen damit deutlich unter dem Schwellenwert von 5%. Das Grundstück Fl.Nr. 966 erhält eine neue Erschließung im Zusammenhang mit der leicht geänderten Führung der Staatsstraße St 2010 im Kreuzungsbereich der Westtangente (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 2). Für die planerische Gestaltung dieser Kreuzung bestehen Zwangspunkte durch die hier verlaufende Pipeline Triest-Ingolstadt (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 2, S. 5). Für das der Trasse nächstgelegene Wohnhaus bei der Hofstelle (Immissionsort 1.6) ergibt sich aus den schalltechnischen Untersuchungen eine prognostizierte Lärmbelastung von maximal 58,3 dB(A) tagsüber und 50,9 dB(A) nachts (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Bauabschnitt 1, Ergebnistabelle Seite 1). Diese Werte liegen deutlich unter den für die Hofstelle im Außenbereich maßgeblichen Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (64/54 dB[A], § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV). Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe haben die Kläger zu 7 und 8 schon nicht plausibel und substanziiert dargelegt (vgl. auch BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776/785 ff. [RdNrn. 113 ff.]). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Grundwassers sind ebenso wenig substanziiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die übrigen mit dem Bau der Westtangente Rosenheim für die Kläger zu 7 und 8 verbundenen Beeinträchtigungen sind im Wesentlichen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu erörtern und gegebenenfalls zu entschädigen.

C.

Die mit ihren Klagen erfolglos gebliebenen Kläger haben jeweils die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. In den beiden Verfahren mit mehreren Klägern (Az. 8 A 06.40004 und 8 A 06.40007) verteilt sich die Kostentragungspflicht entsprechend dem Anteil der einzelnen Kläger am für diese Verfahren festgesetzten Gesamtstreitwert.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Bei dieser Sachlage entspricht es nicht der Billigkeit, die Kläger zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Diese trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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