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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 8 A 06.40027
Rechtsgebiete: WaStrG 1998, BinSchAufgG, WHG, BayWG, KommZG


Vorschriften:

WaStrG 1998 § 12 Abs. 1
WaStrG 1998 § 18
WaStrG 1998 § 19 Abs. 1
WaStrG 1998 § 19 Abs. 4
WaStrG 1998 § 44 Abs. 2
BinSchAufgG § 1 Abs. 1
WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG §§ 8 ff.
WHG § 19
BayWG Art. 35 Abs. 1
BayWG Art. 36a
KommZG Art. 22 Abs. 1
1. Besteht durch geplante Vertiefungsarbeiten an der Fahrrinne einer Bundeswasserstraße lediglich die entfernte Möglichkeit einer Verunreinigung flussnaher Trinkwasserbrunnen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, im Sinne einer "umfassenden Vorsorge" aufwändige Schutzvorkehrungen wie z.B. eine mobile Wasseraufbereitungsanlage anzuordnen.

2. Ein insoweit verbleibendes Restrisiko ist bei der Verwirklichung technischer Großvorhaben nicht untypisch und daher im Grundsatz hinzunehmen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 A 06.40027

Verkündet am 8. Januar 2009

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Planfeststellung (Mainausbau)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Landkreise Kitzingen, Würzburg und Neustadt a.d. Aisch eine Trinkwassergewinnungsanlage mit Brunnen links und rechts des Mains im Bereich Sulzfeld/Marktsteft zwischen Main-km 279,0 und 281,9.

Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 18. September 2006 für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Marktbreit (Main-km 275,70 bis 284,18) und Kitzingen (Main-km 284,18 bis 295,48). Das Vorhaben zur wesentlichen Umgestaltung dieser Bundeswasserstraße als Verkehrsweg umfasst insbesondere die Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne des Mains auf der gesamten Ausbaustrecke auf eine durchgehende Tiefe von 2,90 m unter hydrostatischem Stau zuzüglich 20 cm Tiefenreserve (= 3,10 m Herstellungstiefe) und eine Breite von 40 m in den Flussgeraden sowie entsprechende Aufweitungen in den Kurven. In § 2 Abs. 2 der unter Abschnitt 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Anordnungen ist bestimmt, dass das für die Trinkwasserbrunnen des Klägers in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, der Bundesanstalt für Wasserbau, dem Kläger und dem Träger des Vorhabens entwickelte separate Beweissicherungskonzept mit Kontrolluntersuchungen (Beweissicherungsprogramm der B. Beratende Ingenieure vom März 2005) zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses erklärt wird. Unter § 2 Abs. 6 ist weiter geregelt, dass der Träger des Vorhabens in Abstimmung mit den genannten Stellen für Abhilfe zu sorgen habe, sofern die Qualität des Rohwassers der Trinkwassergewinnungsanlagen durch das Vorhaben wesentlich nachteilig verändert werde. Soweit Abhilfemaßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend seien, habe der Träger des Vorhabens für den Fall, dass die kommunale Notwasserversorgung nicht ausreiche, den Betreibern der Trinkwassergewinnungsanlagen die erforderlichen Kosten für eine Ersatzversorgung zu erstatten.

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger Klage erhoben. Er befürchtet durch die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen eine Gefährdung der Trinkwasserqualität seiner Brunnen im Gewinnungsgebiet Sulzfeld/Marktsteft. Bei der geplanten Vertiefung der Fahrrinne des Mains werde die sogenannte Kolmationsschicht (Filterschicht) der Mainsohle angegriffen. Dies führe dazu, dass diese Schicht ihre Filterfunktion für das vom Main kommende Wasser (Uferfiltrat) nicht mehr erfülle. Dadurch könnten insbesondere gelöste organische Stoffe aus dem Mainwasser in die Wassergewinnungsanlagen des Klägers eindringen. Auf diese Gefahr habe er bereits im Planfeststellungsverfahren hingewiesen und entsprechende gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Risiko einer Verunreinigung des Trinkwassers nicht vernachlässigbar. Die durch eine drohende Trinkwasserverunreinigung bestehende Gefahr für die Volksgesundheit sei von der Planfeststellungsbehörde nicht richtig erkannt bzw. falsch in ihre Abwägung eingestellt worden. Im Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte geologische Untersuchungen hätten ergeben, dass sich in diesem Bereich des Maintals quartäre Schichten befänden. Über diese Schichten gelange das Mainwasser, das durch die Flusssohle und die Uferwand austrete und dabei gefiltert werde, in die Trinkwasserbrunnen. Durch die vorgesehenen Ausbaggerungen werde die Filterschicht der Mainsohle beeinträchtigt und somit die Gefahr einer Trinkwasserverunreinigung verursacht. Fachliche Stellungnahmen des durch den Kläger eingeschalteten Ingenieurbüros, insbesondere dessen Gutachten vom 17. Juli 2006, bestätigten dies. Danach werde die Reinigungswirkung der Kolmationsschicht des Mains durch die Sohlbaggerarbeiten deutlich reduziert. Aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse sei damit zu rechnen, dass sich eine Verunreinigung bei allen vom Kläger in diesem Bereich betriebenen Trinkwasserbrunnen ergeben werde. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen im Schadensfall dürften die Anforderungen im Rahmen einer Gefahrenprognose nicht zu hoch gestellt werden. Die im Planfeststellungsbeschluss als beweissichernde Maßnahme angeordnete periodische Probeentnahme aus mainnahen Messstellen sei unzureichend; sie verhindere insbesondere nicht die erhebliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung. Es genüge auch nicht, den Kläger im Schadensfall auf den Maßnahme- oder Notfallplan zu verweisen, da dieser nicht darauf ausgelegt sei, über Monate oder sogar Jahre hinweg den Ausfall der regulären Wasserversorgung zu kompensieren. Für den Zeitraum bis zur vollständigen Wiederherstellung der Filterwirkung der Kolmationsschicht, der mehrere Monate bis einige Jahre betragen könne, sei vielmehr eine zusätzliche Wasseraufbereitung in Form der Aktivkohlefiltration mit vorheriger Ozonbehandlung erforderlich. Vom Kläger sei deshalb auch der Vorschlag gemacht worden, zur Vermeidung der dargelegten Gefahren eine solche Anlage zur ergänzenden Trinkwasseraufbereitung zu bauen, wenn sich der Träger des Vorhabens an deren Kosten in angemessenem Umfang beteilige.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 18. September 2006 bezüglich der festgestellten Pläne von Main-km 279,0 bis Main-km 281,9 (Plan-Nrn. 1.2.05 bis 1.2.07) aufzuheben,

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, vor dem Mainausbau in Bezug auf die Brunnen Sulzfeld und Marktsteft im Bereich zwischen Main-km 279,0 bis Main-km 281,9 weitere Schutzvorkehrungen durch die Errichtung einer temporären Wasseraufbereitungsanlage zum Zweck der Verhinderung des Anstiegs des DOC-Gehalts zu treffen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei schon fraglich, ob der Kläger überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besitze, die Aufhebung des Vorhabens im genannten Bereich des Mains zu begehren, wenn nach seinem eigenen Vortrag die Anordnung von Schutzauflagen möglich und ausreichend wäre. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Betroffenheit des Klägers im Planfeststellungsverfahren erkannt, ausreichend untersucht und im Planfeststellungsbeschluss im gebotenen Umfang berücksichtigt worden sei. Der Vorhabensträger habe im Planfeststellungsverfahren eine entsprechende fachliche Begutachtung vornehmen lassen. Das hydrogeologische Gutachten zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser und mainnah gelegene Trink- und Brauchwassererschließungen durch das Geotechnische Institut Prof. Dr. M. und Partner vom 12. Juli 2004 komme zu dem Ergebnis, dass trotz der nur punktuellen Sohlbaggerungen in diesem Abschnitt eine Beeinflussung der Trinkwasserbrunnen des Klägers grundsätzlich möglich sei, ein erhebliches Risiko für die Trinkwasserversorgung der Region daraus jedoch nicht geschlossen werden könne. Den Nachweis einer flächendeckenden Kolmationsschicht in dem von den Baggermaßnahmen betroffenen Bereich der Fahrrinne hätten die bisher vorliegenden Untersuchungen nicht erbracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass hier lediglich kleinere Sohlbaggerungen an den Fahrrinnenrändern durchgeführt würden. Bei allen bisher durchgeführten derartigen Ausbaumaßnahmen, bei denen auch Trinkwasserbrunnen mit hohen Uferfiltratanteilen betroffen gewesen seien, sei es noch zu keiner Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität gekommen. Die Beklagte sei daher unter Berücksichtigung des hydrogeologischen Gutachtens vom 12. Juli 2004 sowie der nachfolgenden ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters von einem sehr geringen Risiko einer Beeinflussung der Trinkwasserbrunnen des Klägers ausgegangen. Die Planfeststellungsbehörde habe diesem Risiko dadurch Rechnung getragen, dass sie umfassende Beweissicherungsmaßnahmen angeordnet und den Träger des Vorhabens für den Fall einer vorhabensbedingten wesentlichen nachteiligen Veränderung des Rohwassers der Trinkwasserbrunnen zu Abhilfemaßnahmen bzw. zur Kostenübernahme einer Ersatztrinkwasserversorgung verpflichtet habe. Restrisiken könnten im Rahmen einer derartigen technischen Planung nicht generell ausgeschlossen werden. Eine Verpflichtung des Vorhabensträgers zu noch weitergehenden Vorsorgemaßnahmen sei unverhältnismäßig. Daher sei die vom Kläger geforderte weitere Schutzvorkehrung einer ergänzenden mobilen Wasseraufbereitungsanlage auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Schutzguts Trinkwasser nicht gerechtfertigt.

Der Senat hat die örtlichen Verhältnisse im Bereich des streitbefangenen Abschnitts des Mainausbaus durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 14. November 2007 wird verwiesen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 hat der Senat insbesondere zu den Fragen der Beschaffenheit der Mainsohle, der Reinigungswirkung der vorhandenen Bodenschichten für das Uferfiltrat sowie der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen des planfestgestellten Mainausbaus auf die Trinkwasserbrunnen des Klägers im Gewinnungsgebiet Sulzfeld/Marktsteft Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Zu diesen Beweisfragen hat der vom Verwaltungsgerichtshof beauftragte Gutachter Prof. Dr. K. mit dem am 30. Juni 2008 bei Gericht eingegangenen Gutachten und einem "Nachtrag" mit Schreiben vom 1. Juli 2008 Stellung genommen; auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich in der Folge schriftsätzlich zu den Bewertungen des Gutachters Prof. Dr. K. geäußert.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. sein Gutachten nochmals anhand von Schaubildern näher erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag ohne Erfolg.

Der Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 18. September 2006 weist keine Mängel auf, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 19 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1998 [BGBl I S. 3294] - WaStrG 1998 -). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitergehende Schutzvorkehrungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 b) WaStrG 1998.

Als durch das planfestgestellte Vorhaben nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. § 44 Abs. 2 WaStrG 1998), sondern nur mittelbar Betroffener hat der Kläger keinen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Vollprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr kommt es darauf an, ob der von ihm geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange des Klägers schützen (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/362 ff.).

1. Die vom Kläger ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellte Planrechtfertigung für den Ausbau der Bundeswasserstraße Main im fraglichen Abschnitt ist gegeben. Eine Wasserstraßenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundeswasserstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht. Das ist bereits dann der Fall, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142/145 m.w.N.; vom 30.9.2008 7 VR 1/08 - juris - RdNr. 7). Mit dem Mainausbau entspricht die Beklagte ihrer Aufgabe gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG 1998 sowie den Vorgaben des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG), nämlich den Binnenschiffsverkehr als im allgemeinen deutschen Interesse liegend zu fördern und Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Dass der planfestgestellte Mainausbau diese gesetzlichen Ziele erfüllt und das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. Nr. 2.2.3 S. 39 ff. des PFB).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf ihn schützende Belange keine durchgreifenden Abwägungsmängel auf.

2.1 Der Kläger kann insoweit die gerichtliche Prüfung beanspruchen, ob seine eigenen Belange als Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung (vgl. Art. 22 Abs. 1 KommZG, Art. 57 Abs. 2 GO, Art. 36a BayWG) mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit dem für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen in einen Ausgleich gebracht worden sind, der zur objektiven Gewichtigkeit seiner Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 30.9.2008 a.a.O. RdNr. 8 m.w.N.). Als eigene rechtlich geschützte Position des Klägers kommt hier seine auf einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. §§ 8 ff. WHG) beruhende Gewässerbenutzung in Form der Grundwasserentnahme bzw. -förderung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) durch die Trinkwasserbrunnen im Bereich Sulzfeld/Marktsteft in Betracht.

2.2 Der Kläger befürchtet eine durch das Ausbauvorhaben bedingte wesentliche Beeinträchtigung seiner Trinkwassergewinnung bei den von ihm im Bereich Sulzfeld/Marktsteft zwischen Main-km 279,0 und 281,9 links und rechts des Mains betriebenen Brunnen. Er macht insbesondere geltend, die Planfeststellungsbehörde habe die infolge der vorgesehenen Vertiefungsarbeiten drohende Trinkwasserverunreinigung und somit auch die Gefahr für die Volksgesundheit nicht richtig erkannt bzw. fehlerhaft in ihre Abwägung eingestellt. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat sich hiermit ausführlich und im Ergebnis ohne rechtlichen Mangel befasst.

2.2.1 Die Klärung der Sicherheitsanforderungen im Rahmen einer Planfeststellung für ein derartiges wasserstraßenrechtliches Ausbauvorhaben und damit auch die Klärung des wasserwirtschaftlichen Gefährdungspotentials für die Wassergewinnungsanlagen des Klägers setzt eine Einsetzung denkbarer Ereignisse und hieraus bezogener Ergebniswahrscheinlichkeiten voraus. Die Erstellung einer solchen Prognose ist grundsätzlich Sache der zuständigen Planfeststellungsbehörde. Das Gericht hat im Streitfall nur zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der der Prognose zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis eindeutig begründet ist (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 NVwZ 2002, 350/355; BayVGH vom 14.6.2004 VGH n.F. 57, 200/202).

Die von der Planfeststellungsbehörde hier anzustellende Prognose betrifft im Wesentlichen die Frage, ob durch den geplanten Ausbau der Fahrrinne des Mains mit den dabei vorgesehenen Sohlbaggerarbeiten nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Trinkwassergewinnung des Klägers im Bereich Sulzfeld/Marktsteft zu erwarten sind. Für eine derartige Risikoprognose gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH vom 14.6.2004 a.a.O. S. 203 m.w.N.). Erst im zweiten Schritt hat die Behörde zu klären, ob diese Beeinträchtigungen oder nachteiligen Wirkungen durch (weitere) Schutzvorkehrungen verhütet oder ausgeglichen werden können (vgl. § 18 Nr. 2 WaStrG 1998).

2.2.2 Die Planfeststellungsbehörde ist bei der von ihr angestellten Risikoprognose auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geäußerten Bedenken und Einwendungen zu dem Ergebnis gelangt, nachteilige Wirkungen auf die Wassergewinnung des Klägers und die Qualität des von ihm im betreffenden Bereich geförderten Rohwassers seien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Behörde hat demgemäß weitere Schutzauflagen, insbesondere die vom Kläger geforderte Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Errichtung einer zusätzlichen temporären Wasseraufbereitungsanlage (zur Aktivkohlefiltration und Ozonbehandlung), als unverhältnismäßig abgelehnt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger dagegen im Klageverfahren weiter vertieften Einwände greifen nicht durch.

2.2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Risikoeinschätzung davon ausgegangen, dass eine qualitative (nicht quantitative) Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung des Klägers im Bereich Sulzfeld/Marktsteft nicht auszuschließen sei, soweit durch die geplanten Baggerarbeiten eine Kolmationsschicht der Flusssohle (teilweise) beseitigt werde (vgl. Nr. 2.2.4 S. 49 des PFB). Unter Berücksichtigung fachgutachlicher Stellungnahmen insbesondere der Bundesanstalt für Wasserbau vom 21. Februar 2006 sowie eines Gutachtens des Geotechnischen Instituts Prof. Dr. M. und Partner vom 27. Juni 2006 zur konkreten hydrogeologischen Situation in diesem Flussabschnitt ist sie dann jedoch zu der Bewertung gelangt, von einer relevanten Risikoerhöhung für die Trinkwassergewinnungsanlagen sei nicht auszugehen. Denn diese Stellungnahmen hätten ergeben, dass die Flusssohle in diesem Bereich im Wesentlichen aus Sanden und Kiesen bestehe und als besonderer Filter wirkende Kolmationsschichten bis zur maximalen Eingriffstiefe der Baggerarbeiten von 0,8 m nicht festgestellt worden seien (vgl. Nr. 2.2.4 S. 49 und Nr. 2.2.10 S. 103 f. des PFB).

2.2.2.2 Demgegenüber sieht der Kläger aufgrund der von ihm eingeholten und vorgelegten Fachgutachten der TGU vom September 2004 und der B. Beratende Ingenieure vom September 2006 eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung seiner Trinkwasserbrunnen als gegeben an. Insbesondere befürchtet er aufgrund der vorhabensbedingten Verletzung der Kolmations- oder Filterschicht der Mainsohle eine deutliche Reduzierung der natürlichen Reinigungswirkung und damit eine erhebliche Verunreinigung des Rohwassers mit gelösten organischen Substanzen.

2.2.2.3 Der vom Verwaltungsgerichtshof beauftragte Sachverständige Prof. Dr. K. hat sich mit den von den Beteiligten eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu möglichen Auswirkungen des planfestgestellten Mainausbaus auf die Trinkwasserbrunnen des Klägers im Gewinnungsgebiet Sulzfeld/Marktsteft eingehend auseinandergesetzt und deren Einschätzungen überprüft. Als Ergebnis dieser Bewertung hat der Sachverständige Prof. Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten und seinen diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die zwischen den Vorgutachtern insbesondere umstrittene Frage einer (durchgängigen) Kolmatierung der Mainsohle im Einflussbereich der Trinkwasserbrunnen für die Wasserqualität in den Brunnen jedenfalls hinsichtlich der sog. physikalischen Filterwirkung nicht relevant sei. Denn eine Veränderung der Mainsohle führe auch bei extremen Grundannahmen nur zu einem geringfügig, d.h. nur um wenige Prozent erhöhten Mainwasseranteil in den Brunnen (sog. Uferfiltrat). Vor allem aber reiche die sog. 50-Tageslinie der Schutzzone II der Brunnen (vgl. § 19 WHG, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayWG; Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Bd. 2, Stand: April 2008, RdNr. 11 zu Art. 35 BayWG), die die Grenze bestimmt, von der ab das Wasser noch mindestens 50 Tage Fließzeit bis zur Wasserfassung der Trinkwasserbrunnen hat, nicht bis an die Mainsohle heran. Keime und Trübstoffe könnten daher auf dem Weg bis zur Wasserfassung nach wie vor wirksam herausgefiltert werden; ein effektiver Schutz vor einer bakteriellen Verschmutzung des Trinkwassers sei damit weiter gewährleistet (vgl. S. 7 und 10 des Gutachtens). Weiter hat Prof. Dr. K. in seinem Gutachtensnachtrag vom 1. Juli 2008 schlüssig dargelegt, dass Sohlbaggerarbeiten am Rand bzw. Übergang der Quartärrinne des Mains zum Muschelkalk und in Bereichen des Mains mit Muschelkalk als unmittelbarem Untergrund keinen relevanten Einfluss auf die Trinkwassergewinnung des Klägers im streitbefangenen Bereich hätten. Denn die Zuströmung von Mainwasser zu den klägerischen Brunnen (Uferfiltrat) erfolge nach den vorliegenden Modellen in Bereichen, in denen das Quartär unter der Flusssohle mächtig ausgebildet sei und der Absenktrichter der Brunnen des Klägers kaum über diesen Bereich hinausreiche (vgl. S. 1 f. des Nachtrags, Bl. 168/169 der Gerichtsakte).

Auch eine mögliche schädliche Verunreinigung des Rohwassers in den Trinkwasserbrunnen Sulzfeld/Marktsteft des Klägers durch gelöste organische Substanzen (DOC) wird von Prof. Dr. K. als unwahrscheinlich angesehen (vgl. S. 9 f. des Gutachtens sowie S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008). Dabei geht Prof. Dr. K. davon aus, dass im betreffenden Mainabschnitt eine chemisch-biologisch aktive Zone oder Schicht in der Flußsohle existiere, diese Schicht jedoch sowohl in ihrer flächigen Ausbreitung als auch in ihrer Dicke sehr unterschiedlich ausfalle. Die biologische Aktivität dieser Schicht durch Abbauprozesse oder Oxidation gelöster organischer Substanzen sei dabei auf den ersten Dezimetern am größten, jedoch auch auf viele Meter der Wegstrecke des Uferfiltrats in den Aquifer hinein noch nachweisbar (vgl. S. 7 f., 10 des Gutachtens und Schaubild zur "Biologischen Aktivität", Bl. 242 der Gerichtsakte). Das von Klägerseite vertretene sog. "Badewannenbild" sei unrealistisch und daher falsch. Es gehe nämlich davon aus, dass im Fall der geplanten Sohlbaggerungen - wie beim "Herausziehen des Stöpsels" des Abflusses einer Badewanne - ein ungefilterter Mainwasserzustrom ausschließlich über die ausgebaggerten "Löcher" in dieser Schicht erfolge. Die Sohlabtragsstellen im Main (im relevanten Bereich lediglich 2 bis 3% der Sohle) seien lediglich neu hinzukommende Zonen größerer oder besserer Durchlässigkeit. Derartige Zonen weise die Mainsohle auch im natürlichen Zustand ohne Sohlbaggerungen auf; Zonen großer Durchlässigkeit entstünden z.B. regelmäßig in erheblichem Umfang durch hochwasserbedingte Umlagerungen im Sohlbereich des Mains (vgl. S. 7 f. des Gutachtens; S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008). Ein Sohlabtrag könne die chemisch-biologisch aktive Zone der Mainsohle zwar reduzieren, aber nicht wie der Kläger meint zerstören. Die Neuausbildung einer derartigen Zone sei überdies in relativ kurzer Zeit, d.h. einigen Wochen bis Monaten möglich, da sich die dafür erforderlichen Elemente bereits im Mainwasser befänden und sich schon im Fluss die für den chemisch-biologischen Abbau relevante Mikroorganismengemeinschaft ausbilden könne (S. 9 des Gutachtens).

Für den Fall einer "worst-case-Betrachtung", die den ungefilterten Zustrom des Mainwassers - also ohne jeglichen chemisch-biologischen Abbauprozess - zu den klägerischen Trinkwasserbrunnen ausschließlich über sämtliche gleichzeitig geöffneten "Baggerlöcher" in der Flusssohle im betreffenden Mainabschnitt unterstellt, hat Prof. Dr. K. rechnerisch eine Erhöhung der Belastung mit organisch gelösten Kohlenstoffen (DOC-Belastung) im nächstgelegenen Horizontalfilterbrunnen Sulzfeld von 0,55 mg/l auf 1,9 mg/l ermittelt (vgl. S. 9 des Gutachtens sowie S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008). Gleichzeitig hat Prof. Dr. K. jedoch klargestellt, dass jede der Grundannahmen der worst-case-Betrachtung für sich genommen schon unrealistisch sei, nachdem zum einen nicht alle "Löcher" in der Flusssohle gleichzeitig geöffnet würden und zum andern ein chemisch-biologischer Abbau sowohl in den Sohlbaggerbereichen selbst als auch den übrigen Zustrombereichen des Uferfiltrats weiterhin stattfinde. Daher sei auch die Annahme einer DOC-Belastung von 1,9 mg/l äußerst unwahrscheinlich (S. 9 f. des Gutachtens sowie S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008). Zur Verdeutlichung dieser Bewertung hat Prof. Dr. K. auch darauf hingewiesen, dass jedes Hochwasser des Mains eine erhebliche Dekolmatierung der Flusssole verursache und danach in der Vergangenheit in den Trinkwasserbrunnen des Klägers unstreitig "keine Probleme mit DOC" feststellbar gewesen seien (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008).

Zu den Konsequenzen einer Erhöhung der DOC-Belastung des Rohwassers haben die Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 erklärt, der Eingreifwert, bei dem sich nach ihrer Auffassung die Notwendigkeit weiterer Wasseraufbereitungsmaßnahmen ergebe, betrage insoweit etwa 1 mg/l DOC; um einen gesetzlichen Grenzwert, der nicht überschritten werden dürfe, handle es sich dabei jedoch nicht (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008).

Nach alledem kann der vom Kläger befürchtete Schadenseintritt - erhebliche Verunreinigung des Rohwassers in den Trinkwasserbrunnen Sulzfeld/Marktsteft - durch die geplanten Vertiefungsarbeiten beim Ausbau des Mains im streitbefangenen Flussabschnitt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. bei Abwägung aller Umstände allenfalls theoretisch denkbare Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung der Wasserqualität in den Trinkwasserbrunnen konnte bei der Entscheidung, ob weitergehende Schutzvorkehrungen veranlasst sind, außer Betracht bleiben. Eine Fehlgewichtung des wasserwirtschaftlichen Gefährdungspotentials für die Gewässerbenutzung des Klägers durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung liegt damit nicht vor.

2.2.2.4 Nicht zu beanstanden ist, dass bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens für die Sicherheit der Wassergewinnungsanlagen des Klägers im Gewinnungsgebiet Sulzfeld/Marktsteft ein Restrisiko verbleibt. Dass solche Restrisiken im Sinne "reiner Möglichkeiten" nicht generell völlig ausgeschlossen werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt; es stellt insoweit keine Besonderheit dar, dass ein vollkommener Schutz nicht möglich ist (vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, 82/84 m.w.N.). Dem "Restrisiko" einer Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung des Klägers, das ungeachtet der oben dargelegten Unwahrscheinlichkeit eines derartigen Schadenseintritts verbleibt, hat die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Anordnung eines Beweissicherungsverfahrens Rechnung getragen. So hat sie in Abschnitt 1.5 § 2 Abs. 2 des PFB vom 18. September 2006 für die klägerischen Trinkwasserbrunnen ein mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt, der Bundesanstalt für Wasserbau, dem Kläger und dem Träger des Vorhabens abgestimmtes Beweissicherungskonzept mit entsprechenden Kontrolluntersuchungen verfügt. Das angeordnete Beweissicherungsverfahren, das nach Maßgabe eines mit den Gutachtern des Klägers abgestimmten Kontrollprogramms durchgeführt wird, ist soweit ersichtlich auch nicht ungeeignet oder nicht ausreichend. Durch die laufenden Wasserbeprobungen vor Beginn und insbesondere während der Bauarbeiten im potenziellen Einzugsgebiet der klägerischen Trinkwasserbrunnen werden der Vorhabensträger und der Kläger in die Lage versetzt, bei Veränderungen der untersuchten speziellen Parameter frühzeitig zu reagieren und gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine Staffelung der Baggerarbeiten oder eine Verringerung der Wasserentnahme am nächstgelegenen Brunnen zu ergreifen (vgl. S. 10 des Gutachtens und Schaubild "Fazit" des Gutachters, Bl. 242 der Gerichtsakte). Der zwischen den Parteien insoweit allein streitige Punkt der Anzahl der im betreffenden Bereich erforderlichen mainnahen Messstellen hat sich durch die Zusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt. Denn der Sitzungsvertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG zugesagt, das vereinbarte Beweissicherungskonzept über die schon bisher unstreitigen drei Messstellen zusätzlich auf zwei weitere Messstellen "N 11" und "N 15" auszudehnen und die Kosten auch der zusätzlichen Messstellen (einschließlich der Beprobung) zu tragen (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008). Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. hat auf Frage des Gerichts erklärt, Art und Umfang dieser Beweissicherung seien aus seiner Sicht sachgerecht und ausreichend (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008).

Auf die in Abschnitt 1.5 § 2 Abs. 6 Satz 1 des PFB verfügte Auflage, dass der Träger des Vorhabens in Abstimmung mit den Fachstellen für Abhilfe zu sorgen habe, sofern eine wesentliche nachteilige Veränderung der Qualität des Rohwassers der Trinkwassergewinnungsanlagen durch das Vorhaben verursacht worden sei, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an. Ob diese Regelung im Sinne der "Vollzugsfähigkeit" ausreichend bestimmt ist (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG), kann daher dahinstehen. Die in Abschnitt 1.5 § 2 Abs. 6 Satz 2 des PFB enthaltene Regelung, dass der Träger des Vorhabens bei nicht möglichen oder ausreichenden Abhilfemaßnahmen sowie einer nicht ausreichenden kommunalen Notwasserversorgung die erforderlichen Kosten für eine Ersatzversorgung mit Trinkwasser zu erstatten hat, ist danach als klarstellende Haftungsregelung für das verbleibende "Restrisiko" zu verstehen.

2.2.2.5 Die Planfeststellungsbehörde hat es entgegen der Auffassung des Klägers abwägungsfehlerfrei abgelehnt, dem Träger des Vorhabens zusätzlich zum verfügten Beweissicherungsprogramm "vorsorglich" als Schutzauflage nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaStrG 1998 i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch die Errichtung einer ergänzenden mobilen Wasseraufbereitungsanlage zur Aktivkohlefiltration und Ozonbehandlung des Rohwassers aufzuerlegen. Das oben dargelegte verbleibende "Restrisiko" berechtigt die Behörde nicht, im Sinne einer "umfassenden Vorsorge" die "entfernte Möglichkeit" eines Anstiegs der DOC-Belastung des Rohwassers in den Brunnen als Grundlage für eine solche Maßnahme heranzuziehen. Die Errichtung einer ergänzenden mobilen Wasseraufbereitungsanlage würde zudem für den Träger des Vorhabens Kosten in Millionenhöhe bedeuten, nach Schätzungen des Klägers etwa 2,4 Mio. Euro. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung des Vorhabensträgers zu einer derartigen Schutzvorkehrung als unverhältnismäßig abgelehnt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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