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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 8 B 04.356
Rechtsgebiete: WHG, BayWG, BayWG 1907


Vorschriften:

WHG § 1a
WHG § 2
WHG § 4
WHG § 5
WHG § 15
WHG § 25a
WHG § 31
BayWG Art. 2
BayWG Art. 58
BayWG Art. 83
BayWG 1907 Art. 43
BayWG 1907 Art. 50
BayWG 1907 Art. 51
BayWG 1907 Art. 157
1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.

2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen Wasserrechtsbescheid.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 B 04.356

Verkündet am 5. Juli 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Plangenehmigung (Umgehungsgerinne Staustufe Randersacker),

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2003 wird abgeändert.

II. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 sind rechtswidrig und dürfen nicht vollzogen werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beklagten erteilte Plangenehmigung des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 für den Bau eines Umgehungsgerinnes (Wanderhilfe für die biologische Durchgängigkeit) an der Staustufe Randersacker am Main. Die Klägerin betreibt dort ein Wasserkraftwerk zur Stromgewinnung und befürchtet durch das Planvorhaben Verluste bei der Stromerzeugung.

Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die Anlegung eines künstlichen Wasserlaufs mit einer Länge von ca. 1.325 m. In diesen Wasserlauf soll Wasser von oberhalb der Staustufe aus dem Main ausgeleitet und unterhalb der Staustufe wieder eingeleitet werden. Ziel des Vorhabens ist es, die Staustufe für alle aquatischen Lebewesen wieder durchgängig zu machen und einen neuen Lebensraum zu schaffen, der sich in seiner Dynamik vom weitgehend staugeregelten Main unterscheidet. Diese Durchgängigkeit sei Grundvoraussetzung für Laichwanderungen und Nahrungswanderungen; sie fördere die Vernetzung des aquatischen Biotopsystems und leiste damit einen wesentlichen Beitrag zur gewässerökologischen Stabilität.

Auf einen Widerspruch der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd hin hat das Landratsamt Würzburg am 1. August 2002 einen Abhilfebescheid erlassen, durch den die Plangenehmigung um eine zusätzliche Ziffer 2.61 mit folgendem Inhalt ergänzt wird:

"Sofern sich bei der genehmigten Betriebsweise zeigt, dass bei einer Entnahme von 1,000 cbm/s und Abflüssen < 55 cbm/s das Stauziel von 172,08 m über NN (25 cm über dem hydrostatischen Stau) nicht eingehalten werden kann, wird die Regelung des Ausleitungsbauwerkes unter Berücksichtigung der Belange der Schifffahrt und der Belange der Gewässerökologie im Einvernehmen mit dem WSA Schweinfurt unter Beteiligung des Kraftwerkbetreibers festgelegt.

Im ersten Quartal eines jeden Jahrs findet ein Erfahrungsaustausch zwischen WWA und WSV über das vergangene Abflussjahr statt. Die Betriebsvorschrift wird entsprechend dem Erfahrungsaustausch einvernehmlich fortgeschrieben."

Der Klägerin wurde mit dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bayern über die Ausführungen der Main-Donau-Wasserstraße (im Folgenden: Main-Donau-Staatsvertrag) vom 13. Juni 1921 die Aufgabe übertragen, die Main-Donau-Wasserstraße zu bauen. Ihr wurde das Recht auf Nutzung der Wasserkraft übertragen, um die Mittel für den Bau der Wasserstraße aufbringen zu können. Das Nutzungsrecht erhielt sie durch eine Urkunde des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre verliehen. Die Klägerin hat im Vertrag zwischen dem Deutschen Reich, Bayern, Baden und ihr über die Durchführung der Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg-Passau-Grenze und Kelheim-Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte (im Folgenden: Konzessionsvertrag) vom 30. Dezember 1921 die Verpflichtung übernommen, die Großschifffahrtsstraße zu bauen und die erstellten Schifffahrtsanlagen unentgeltlich auf das Deutsche Reich zu übertragen. Die Ziffer II.4. dieses Vertrages enthält folgende Regelung:

"Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen Verfahrens dafür sorgen, dass der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg und der Bayerischen Donau, ferner der sonstigen zur Durchführung des gesamten Unternehmens benötigten Flussläufe, besonders des Lechs von der Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerkes Meitingen ab zur Ausnutzung der Wasserkräfte nach den im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsministerium und dem Bayerischen Ministerium des Innern zu erstellenden Plänen erteilt werden.

Die Erlaubnis für die Lechstrecke soll jedoch nur insoweit erteilt werden, als sie für die Großschifffahrtsstraße und deren Kraftanlagen technisch und wirtschaftlich notwendig ist.

Die Erlaubnis für die einzelnen Flussläufe soll der Gesellschaft in einer je nach dem Fortgange der Arbeiten für die Durchführung des ganzen Unternehmens zu bestimmenden Zeitfolge erteilt werden: Für den Main von Aschaffenburg bis Bamberg und die Donau von Kelheim bis Passau-Grenze jetzt, für die Lechüberleitung und die obere Donau später nach Antragstellung durch die Gesellschaft.

Die Gesellschaft wird jeweils rechtzeitig die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen Genehmigung erforderlichen Schritte tun. Das Reich und Bayern werden der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren.

Die Übertragung der Rechte aus der Erlaubnis durch die R*************** ** auf andere Unternehmer darf nur mit Zustimmung des Reiches (Reichsverkehrsministerium) und des Freistaates Bayern erfolgen. Dies gilt auch für die Übertragung auf Tochtergesellschaften."

Die Klägerin verfügt über eine durch Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 erteilte, bis zum 31. Dezember 2050 befristete wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 42 und 43 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (BayWG 1907). Sie sieht diese Rechtsposition durch die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 eingeschränkt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Plangenehmigung und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 mit Urteil vom 4. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin verfüge zwar über ein Recht im Sinne des Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG. Auf dieses Recht werde aber nicht nachteilig eingewirkt. Aus dem Zusammenhang der Erlaubnisbedingungen lasse sich erkennen, dass der Wasserkraftnutzung gegenüber anderen öffentlichen Belangen kein absoluter Vorrang eingeräumt werden sollte. Nach Ziffer I. 3. II. der Erlaubnis sei der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen, dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses nicht gestört werde. Hierdurch bedingte Minderungen der Kraftleistung habe der Unternehmer ohne Entschädigung zu dulden. Daraus ergebe sich eine Einschränkung des Umfangs der Erlaubnis der Klägerin. Sie müsse ihre wirtschaftlichen Interessen den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Zielen und Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft unterordnen. Dabei dürfe nicht auf den Genehmigungszeitpunkt 1961, sondern es müsse auf heutige Maßstäbe abgestellt werden. Deshalb müssten die neuen Erkenntnisse über die Wirkweise von Fischtreppen und über die Notwendigkeit einer aquatischen Durchgängigkeit der Gewässer zu Grunde gelegt werden. Selbst wenn der Umfang der Erlaubnis anders ausgelegt würde, würde im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG keine Entschädigungspflicht bestehen.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, da von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Das Umgehungsgerinne beeinträchtige die Möglichkeit zur regenerativen Energiegewinnung durch Wasserkraft und dadurch den Klimaschutz. Die Belange des Klimaschutzes hätten in § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG als zu gewährleistendes Schutzgut Eingang gefunden.

Die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße diene dem Wohl der Allgemeinheit. Die Energiegewinnung durch Wasserkraft diene der Finanzierung des Vorhabens und sei damit ein unverzichtbarer Bestandteil der Realisierung. Die Finanzierung sei derzeit keinesfalls abgeschlossen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass inzwischen ein privater Rechtsträger Betreiber sei. Es könne nicht die in einem Vertrag vereinbarte Leistung gemeinnützig sein, jedoch die zu erbringende Gegenleistung nicht.

Die Plangenehmigung verstoße gegen die Rhein-Main-Donau-Verträge und somit gegen Bundesrecht, das als zwingender Planungsleitsatz zu beachten sei. Der Beklagte habe in den Verträgen für das dem Ausbau des Kanals dienende Vorhaben der Energiegewinnung jede Förderung zugesagt. Dies könne sich jedoch nicht nur darauf beziehen, dass die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werde. Vielmehr müssten auch nach Fertigstellung des Vorhabens Beeinträchtigungen verhindert werden. Soweit der Gesichtspunkt der Energieerzeugung durch Wasserkraft zur Finanzierung der Fertigstellung der Wasserstraße nicht bereits als zwingender Planungsleitsatz zu beachten sei, wäre er zumindest im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen gewesen.

Der Beklagte habe bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass die Energieerzeugung durch Wasserkraft deshalb besonders tangiert werde, weil die notwendigen Investitionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht bereits getätigt worden seien. Er habe in seine Abwägung lediglich das primäre Ziel der regenerativen Energieerzeugung eingestellt, nicht aber, dass die entsprechenden Anlagen bereits vorhanden und unter Ressourcenverbrauch gebaut worden seien.

Im Rahmen der Abwägung nach Art. 58 Abs. 3 BayWG seien die bestehenden und durch die Plangenehmigung beeinträchtigten Rechte der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte gehe unrichtigerweise davon aus, dass diese bereits durch den Bescheid vom 8. November 1961 eingeschränkt gewesen seien und in dieser eingeschränkten Form von der Plangenehmigung nicht mehr berührt würden. In Wahrheit werde das uneingeschränkte Recht der Klägerin, bis zu 110 cbm/s Wasser zu benutzen, erst durch die Plangenehmigung beschränkt.

Selbst wenn die Plangenehmigung grundsätzlich rechtmäßig wäre, bestünde jedenfalls nach Art. 58 Abs. 3 BayWG eine Pflicht zur Entschädigung. Der Klägerin stehe ein uneingeschränktes Recht auf Wasserbenutzung von bis zu 110 cbm/s zu. Aus dem Bescheid vom 8. November 1961 ergebe sich keine Beschränkung der Erlaubnis. Bei der Auslegung dieses bestandkräftigen Bescheids sei auf die im Jahr 1961 geltenden Maßstäbe abzustellen. Auch § 15 Abs. 4 Satz 3 WHG spreche gegen ein dynamisches Verständnis, da dieser gerade bei alten Rechten die Möglichkeit zu nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen eröffne. Zudem seien für die Auslegung, den Vollzug und die Ergänzung von Auflagen und Bedingungen immer die Regelungen des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 zu beachten. Selbst wenn hierdurch der Wasserkraftnutzung kein absoluter Vorrang eingeräumt worden sei, sei die Wasserkraftnutzung zur Finanzierung des Wasserstraßenbaus als öffentliches Interesse bei der Auslegung von Auflagen zu berücksichtigen.

Die Klägerin habe bereits auf Grund des Bescheids vom 8. November 1961 auf Wassermengen zu verzichten, die für die Beschickung eines bestehenden Fischpasses benötigt würden. Der Verzicht auf Wassermengen für weitere Umgehungsgerinne sei im Jahr 1961 weder beabsichtigt noch absehbar gewesen. Im Bescheid vom 8. November 1961 sei der Fischpass nicht in den Begriff der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft einbezogen worden. Es werde an anderer Stelle geregelt, dass zusätzliche Einschränkungen für eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft in Kauf genommen werden müssten. Selbst wenn man im Jahr 1961 den Bedarf nach einem Fischpass unter den Begriff der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft subsumiert hätte, wäre durch den plangemäßen Fischpass dieser Belang gewahrt worden.

Ein weiterer Fischpass sei auch heute nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft im Sinne des Bescheids vom 8. November 1961 zu subsumieren. Hier werde ausdrücklich die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft neben und zusätzlich zur Fischpassage geregelt. Ferner sei ordnungsgemäße Wasserwirtschaft als Begriff dahin zu verstehen, dass nicht ausschließlich Belange der Fauna, sondern alle wasserwirtschaftlichen Belange einbezogen würden. Hierzu gehöre nach heutigen Maßstäben die Nutzung von Wasserkraft zu Gunsten des Klimaschutzes.

Die durch die Plangenehmigung ausgesprochene Verpflichtung zur entschädigungslosen Duldung der Wasserentnahme sei keine nachträgliche Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG. Zur Errichtung des Umgehungsgerinnes bedürfe es einer derartigen Maßnahme nicht, da hier bereits Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayWG eine Lösung anbiete. Die Maßnahme nach § 5 WHG würde daher allein dem Zweck dienen, den Begünstigten der Plangenehmigung von der Entschädigungspflicht zu befreien. Eine Maßnahme nach § 5 WHG verstoße folglich auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.

Schließlich sei die Belastung für die Klägerin keinesfalls unerheblich. Die Reduzierung des Wasserflusses führe zu einer Minderleistung des Kraftwerks um 144 MWh/Jahr. Auf die Restlaufzeit der Konzession gerechnet ergebe sich hieraus eine Einnahmeinbuße in Höhe von ca. 500.000 Euro. In dieser Größenordnung werde der Finanzierungsbeitrag für die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße reduziert.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2003 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 1. August 2002 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 werden aufgehoben.

III. Hilfsweise:

Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Entschädigung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die gerügte Verletzung zwingender Planungsleitsätze liege nicht vor; insbesondere bestehe kein zwingender Versagungsgrund nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG. Diene der Ausbau eines Gewässers nach § 31 Abs. 1 WHG dem Wohl der Allgemeinheit, stünden ihm aber gleichzeitig auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, so müssten im Wege der Abwägung die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit festgestellt werden. Diese habe hier ergeben, dass die Gründe für den Ausbau überwögen. Wie das geplante Umgehungsgerinne das Allgemeinwohl im Hinblick auf den Klimaschutz und die Nutzung von Rhein, Main und Donau maßgeblich beeinträchtigen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Auch aus den Rhein-Main-Donau-Verträgen lasse sich kein Verbot herleiten, die Wasserkraftnutzung im vorgesehenen Umfang zu beschränken.

Die Wasserkraftanlage an der Staustufe Randersacker sei so zu führen, dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Mains nicht beeinträchtigt werde. Hierfür könnten nicht die wissenschaftlichen und ökologischen Erkenntnisse aus dem Jahr 1961 herangezogen werden. Vielmehr müssten die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nach dem heutigen Wissen um die Gewässerökologie und -biologie gesichert werden.

Für den Main im Bereich der Stauhaltung Randersacker (Fluss-km 258,0 bis 269,05) sei vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Gewässerpflegeplan entworfen worden, der mit Ministerialschreiben vom 6. Juni 1997 genehmigt worden sei. Ein wesentliches Ziel sei die Verbesserung der gewässerbiologischen Durchgängigkeit gewesen. Hierfür habe das Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Umgehungsgerinne geplant, das für alle aquatischen Lebewesen vorgesehen sei.

Die bestehenden Staustufenbauwerke stellten zumal für alle Fließgewässerorganismen eine unüberwindbare Barriere dar. Die an der Stauanlage Randersacker vorhandene Fischtreppe ermögliche nach heutigen Erkenntnissen nur wenigen Fischarten den Aufstieg. Für viele an das Wasser gebundene Lebewesen sei die Durchgängigkeit nicht mehr gegeben oder wesentlich erschwert; die im Jahr 1961 errichtete Fischtreppe wirke lediglich selektiv. Durch den Bau eines funktionsfähigen Umgehungsgerinnes solle ganzjährig für alle Lebewesen, auch Kleinstlebewesen, ein passierbarer Gewässerabschnitt geschaffen werden.

Das Umgehungsgerinne erfülle zudem am Main als staugeregeltem Gewässer weitere wichtige Aufgaben. Durch den Aufstau werde die Flussdynamik verringert; der Charakter einer Seenkette führe zu einer Verarmung der Biotopstruktur des Mains. Durch die Anlage des Umgehungsgerinnes werde zumindest in einem Kleinbereich der Fließgewässercharakter wieder dauerhaft hergestellt; es bilde sich ein neuer Biotopbereich, in dessen Umfeld sich Flora und Fauna ansiedeln könnten. Von der Schifffahrt ungestört biete das Umgehungsgerinne Rückzugsmöglichkeiten für alle Wasserlebewesen, so dass die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielfältigen aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben seien.

Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der baldigen Verwirklichung der Baumaßnahme. Im Hinblick auf den von der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geforderten ökologisch guten Zustand von Fließgewässern, der die biologische Durchgängigkeit voraussetze, seien so früh wie möglich bauliche Maßnahmen einzuleiten. Auch wenn für die Umsetzung der WRRL noch Zeit sei, handle es sich bei der hier gegenständlichen Baumaßnahme nur um den ersten von mehreren erforderlichen Schritten. Das Umgehungsgerinne bei Randersacker sei von der Wasserwirtschaftsverwaltung als Pilotprojekt am Main im Zusammenhang mit der WRRL eingestuft worden. Die Ausleitungsmenge von 1 cbm/s für das Funktionieren des Umgehungsgerinnes sei angesichts eines Schluckvermögens der Turbinen von insgesamt 110 cbm/s als unbedeutend anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 leiden an erheblichen Mängeln bei der Abwägung, die zwar nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aber zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führen (Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 26.7.1997 - GVBl S. 348 -, Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Mängel in absehbarer Zeit in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können (vgl. BVerwGE 100, 370/373; 116, 254/268; vom 20.1.2004 NuR 2005, 314).

1. Die Klägerin kann geltend machen, durch die fehlerhafte Abwägung ihrer Belange in der Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hierfür hat sie mit § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 BayWG drittschützende Normen aufgezeigt, die eine Berücksichtigung ihrer Rechte in einem von einem anderen beantragten wasserrechtlichen Verfahren vorschreiben.

Die Herstellung eines Gewässers bedarf gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG der Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung, falls für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (§ 31 Abs. 3 WHG). Vorliegend soll mit dem Umgehungsgerinne ein Seitenkanal im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayWG entstehen, da ein neues Gewässerbett zusätzlich zu dem bestehenden Flussbett künstlich hergestellt werden soll (vgl. Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Bayerisches Wassergesetz - BayWG, Stand: 1.6.2004, RdNr. 20 zu Art. 2; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Stand: 1.12.2004, RdNr. 15 zu § 31). Dass das Vorhaben des Beklagten UVP-pflichtig sei und damit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch bei der Plangenehmigung hat jedoch eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattzufinden, da es sich um eine echte Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwGE 64, 325/330; Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 424a zu § 31). Hierbei sind § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 3 BayWG zu beachten, wobei letzterer auch auf die Plangenehmigung Anwendung findet. Die Auffassung, Art. 58 Abs. 3 BayWG gelte wegen seines Wortlauts nur für die Planfeststellung (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2005, RdNr. 47 zu Art. 58 BayWG; Vollmöller, BayVBl 2000, 137/140) ist überholt. Die frühere Voraussetzung in der ursprünglichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG für die wasserrechtliche Plangenehmigung, dass mit Einwendungen nicht zu rechnen sein dürfe, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690) beseitigt. Folglich ist Art. 58 Abs. 3 BayWG auch auf die Plangenehmigung zu erstrecken, um die von einem Betroffenen erhobenen Einwendungen sachgerecht abwägen zu können (vgl. Zeitler a.a.O., BayWG, RdNr. 2 zu Art. 58, der die Anwendbarkeit hier nicht weiter problematisiert). Unbeschadet des Umstandes, dass Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 BayWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 26.7.1997 (GVBl S. 348) ebenso wie jetzt Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und anderer Gesetze vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Plangenehmigungen in Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG auf die wasserrechtliche Plangenehmigung ausschließt, kann ein Drittbetroffener damit einwenden, der durch die Plangenehmigung zugelassene Ausbau wirke nachteilig auf seine Rechte ein oder habe sonstige erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 18 BayWG für ihn zur Folge. Die Plangenehmigung hat demnach zwar nicht die Rechtswirkungen der Planfeststellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Zeitler a.a.O., BayWG, RdNr. 9a zu Art. 83), wirkt aber unbeschadet dessen in der Sache auf die Rechtsposition der drittbetroffenen Klägerin ein.

Das Recht der Klägerin zur Nutzung der Wasserkraft nach dem Main-Donau-Staatsvertrag vom 13. Juni 2001 und nach dem Konzessionsvertrag vom 30. Dezember 1921 stellt ein im Rahmen der Abwägung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 3 BayWG zu berücksichtigendes Recht dar, das für die konkrete Stauhaltung Randersacker durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 genauer bestimmt wurde. Auf eine Verletzung dieses Rechts kann sich die Klägerin im Rahmen ihrer Klage gegen die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 berufen.

2. Die Klage gegen die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 1. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehrt. Dieser Feststellungsantrag ist als Minus im Aufhebungsantrag der Klägerin bereits enthalten (vgl. BVerwGE 116, 254/268) und deshalb zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

a) Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG darf ein Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen, der Einwendungen erhoben hat, durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Dem vorauszugehen hat aber eine gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (vgl. BayVGH vom 26.6.1979 ZfW 1980, 371/373; Zeitler a.a.O., BayWG, RdNr. 26 zu Art. 58). Das Abwägungsgebot ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen der rechtstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. BVerwG vom 23.1.1981 DÖV 1981, 758/760; Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 225 zu § 31; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 93 zu § 31). Zu einer Prüfung im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BayWG, ob nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen durch Auflagen verhütet bzw. ausgeglichen werden können oder bei negativem Ausgang der Prüfung der Betroffene zu entschädigen ist, gelangt man demnach nicht mehr, wenn bereits ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gegeben ist. So liegt der Fall hier.

aa) Die Abwägungsentscheidung in der Plangenehmigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie das Recht der Klägerin zur Wassernutzung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es handelt sich um einen Fall der Abwägungsfehleinschätzung (vgl. BVerwGE 47, 144/146; 56, 110/121; 72, 15/25). Der Mangel ist auch erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus der Begründung der Plangenehmigung und des Widerspruchsbescheids deutlich ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Hätte die Behörde das wahre Gewicht des Rechts der Klägerin erkannt, wären ein Verzicht auf das Umgehungsgerinne, eine die Kläger weniger belastende wasserbautechnische Lösung oder die Festsetzung einer Entschädigung für die Klägerin in Betracht gekommen. Die letztgenannten Lösungen können aber noch in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung des erheblichen Abwägungsmangels führen (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Das Recht der Klägerin auf Wassernutzung gründet auf dem Main-Donau-Staatsvertrag und dem Konzessionsvertrag. Um baldigst den Plan zum Bau der Main-Donau-Wasserstraße verwirklichen zu können, waren sich gemäß A. Ziffer III. Satz 1 des Main-Donau-Staatsvertrags beide Vertragsteile darüber einig, dass zunächst die Bildung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zum Bau der Wasserstraßen unter Ausnutzung der sich hierbei ergebenden Wasserkräfte anzustreben sei. Gegenstand des Unternehmens sollte nach A. Ziffer 4. lit. a des Main-Donau-Staatsvertrags der Bau der Großschifffahrtsstraße Main-Aschaffenburg-Bamberg mit Anschluss von Würzburg sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen Kraftwerke sein. Die daraufhin von den Vertragsparteien gegründete Gesellschaft ist die Klägerin. Sie übernahm gemäß A. Ziffer 9 Satz 1 des Main-Donau-Staatsvertrags die Verpflichtung, die genannten Wasserstraßen auszubauen. Im Gegenzug erhielt sie gemäß A. Ziffer 9 Abs. 1 Satz 3 des Main-Donau-Staatsvertrags durch eine besondere Verleihungsurkunde des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für den Ausbau der Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht außer Frage. Denn Überschüsse aus den Erträgnissen sind auch nach dem Übergang der Kraftwerke auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) gemäß A. Ziffern 9 Abs. 3 des Main-Donau-Staatsvertrags erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. bis zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Wasserstraßen und Kraftwerke hat der Erlös aus der Nutzung der Wasserkräfte diesem Ziel zu dienen.

Laut Ziffer II.4. Abs. 1 des Konzessionsvertrags haben sich das Deutsche Reich und Bayern vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen Verfahrens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg usw. erteilt werden. Gemäß Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 1 soll die Klägerin jeweils rechtzeitig die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen Genehmigungen erforderlichen Schritte veranlassen. Das Reich und Bayern verpflichteten sich nach Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags, der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung zu gewähren. Dies bedeutet zunächst eine förderliche Behandlung der eigenen Anträge der Klägerin, weiterhin insbesondere bei Ermessensentscheidungen (wozu in diesem Zusammenhang auch Planungsentscheidungen gehören) eine nicht nur alsbaldige wohlwollende Bescheidung, sondern darüber hinaus auch eine Festlegung dahin, dass das bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl als sich mit dem Vertragsziel deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag bestehen auch heute noch, wie sich unschwer § 56 Abs. 3 und 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) entnehmen lässt. Die verkehrspolitische Grundentscheidung, dass der Bau des Main-Donau-Kanals zu vollenden ist, existiert nach wie vor. Das Vorhaben hat seine Eigenschaft, dem öffentlichen Wohl zu dienen, auch zwischenzeitlich nicht verloren (vgl. BVerwGE 72, 15/21 f.). Eine merklich ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung der Wasserkraftnutzung durch die Klägerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist damit aber kaum vereinbar. Die Planfeststellungsbehörde des Beklagten hat bei ihrer Abwägungsentscheidung bezüglich der Gewichtung der Belange der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihr zum Zwecke der Erfüllung der beschriebenen Aufgaben jegliche Förderung im Rahmen wasserrechtlicher Verfahren zu gewähren ist.

Vorliegend hat die Klägerin auf Grund eines ihr zustehenden Rechts auf Wassernutzung Einwendungen gegen die zu erwartenden Einwirkungen erhoben. Die Rechte der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag und aus dem Konzessionsvertrag sind selbstredend auch in einem wasserrechtlichen Verfahren, das von einem Dritten beantragt wurde, zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Dritter in diesem Sinne ist auch der Beklagte, soweit er als Träger der Unterhaltungslast am Main - unbeschadet der Pflichten des Bundes nach §§ 7 ff. WaStrG - einen Ausbau des Gewässers durch ein Umgehungsgerinne betreibt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 43 Abs. 1 Nr. 1, Art. 54 Nr. 1 BayWG), für das ihm auch wieder die Unterhaltungslast übertragen werden soll (vgl. Art. 44 Abs. 3, Art. 50 BayWG). Das Recht zur Wasserbenutzung nach A. Ziffer 1 des Main-Donau-Staatsvertrags und Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags in Verbindung mit der Verleihungsurkunde war ein Recht im Sinne von Art. 50 Nr. 1, Art. 51 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 - BayBS II S. 471 (BayWG 1907) - im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stau- und Triebwerksanlage (vgl. Riederer/Sieder, Bayerisches Wassergesetz 1907, RdNr. 12 ff. zu Art. 51, RdNr. 12 zu Art. 42). Dieses Recht gilt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG weiter, da es jedenfalls durch den Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 erteilt war und am 12. August 1957 die zur Benutzung erforderlichen rechtmäßigen Anlagen bereits vorhanden waren. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG findet auf alte Rechte keine Anwendung, soweit diese ein Recht auf Wasserzufluss enthalten (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 26 zu § 2, RdNr. 12e zu § 15). Vorliegend spricht Ziffer I.1.III des Beschlusses des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ein derartiges Recht auf Wasserzufluss im Rahmen der Wasserführung des Flusses aus.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG können derartige alte Rechte gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Ein Widerruf ohne Entschädigung ist darüber hinaus unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG möglich. Die Voraussetzungen für einen dieser Widerrufstatbestände hat der Beklagte indes nicht dargetan. Eine schon vor dem 1. Oktober 1976 zulässige Widerrufsmöglichkeit im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG war ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Schmälerung des Rechts nach Art. 43 Abs. 3 BayWG 1907, das auf Grund Ziffer II.5 des Konzessionsvertrags spätestens am 31. Dezember 2050 endet (vgl. Ziffer I.2 des Beschlusses vom 12.1.1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8.11.1961), lagen nicht vor.

bb) Demnach kamen allenfalls nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG in Betracht, um das Recht der Klägerin zur Wasserbenutzung zu beschränken. Eine nachträgliche Anordnung nach § 5 Abs. 1 WHG stellt auch für alte Rechte grundsätzlich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 58, 300/351; OVG Bremen vom 24.3.1992 ZfW 1993, 217/218).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG dürfen unter anderem Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2a und 3, § 36 WHG grundsätzlich auch bei alten Rechten nachträglich angeordnet werden. Für Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder § 36 WHG hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan. Demnach kann allenfalls in Betracht gezogen werden, die Planungen des Beklagten als Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers anzusehen. Die Vorschrift knüpft insoweit an die Bewirtschaftungsziele des § 25a Abs. 1 Nr. 1 WHG an. Hierbei soll der ökologische Zustand den Grad ausdrücken, in dem aquatische Lebensgemeinschaften im Gewässer Beeinträchtigungen durch menschliche Einflüsse unterliegen (vgl. Kotulla, WHG, 2003, RdNr. 7 zu § 25a). Insgesamt soll einer Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit des Wassers entgegengewirkt werden, die von der Benutzung adäquat verursacht wurde. Hierzu können z.B. auch Maßnahmen zur nachträglichen Erhöhung der Restwassermenge dienen, um einen Mindestabfluss im benutzten Gewässer zu erhalten, so dass keine nicht mehr ausgleichbaren Beeinträchtigungen der biologischen Beschaffenheit des Gewässers auftreten (vgl. BayVGH vom 11.3.1986 Az. 8 B 85 A 953; VG München vom 26.2.1985 Az. M 6189 II 83). Die jeweilige Form der Maßnahme muss jedoch im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG erforderlich sein. Überhaupt ist bei der Festsetzung von wasserrechtlichen Auflagen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Behörde zu beachten (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 56 zu § 4; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 443; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG, RdNr. 8 zu § 4).

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die konkret geplante Maßnahme des Umgehungsgerinnes entsprechend der Tatbestandsvorraussetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG erforderlich ist, d.h. das Ziel nicht auf andere Weise ebenso gut erreicht werden kann, so dass die Klägerin in ihrem Wassernutzungsrecht weniger belastet wird. Die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 9. September 2003, in der erstmals die Möglichkeit einer nachträglichen Auflage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG erörtert wird, verhält sich hierzu nicht. Im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung) wurden zwei offene Fragen bezüglich der Annahme der Aufstiegshilfe durch die Wanderorganismen gesehen (Ziffer 5.1), so dass sich sogar die Frage der Geeignetheit der Maßnahme hätte stellen müssen. Die Belange der Klägerin wurden zudem allenfalls ansatzweise erkannt und nur unter dem Gesichtspunkt privatrechtlicher Verhältnisse aufgeführt (Ziffer 6.4). Die Frage der Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes unter Berücksichtigung der besonderen Position der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag und dem Konzessionsvertrag wurde weder im Erläuterungsbericht noch in der Tektur zum Erläuterungsbericht vom 8. Februar 1999 (Anlage 1.2 zur Plangenehmigung) erörtert. Zumindest in einer Tektur zum Erläuterungsbericht hätte aber hierzu eine Aussage erfolgen müssen, nachdem die fischökologische Begutachtung vom 18. August 1999 (Anlage 10 zur Plangenehmigung) die Probleme nochmals deutlich aufgezeigt hatte. Nach dieser ergab sich für den Abfluss im Umgehungsgerinne folgende Bewertung (S. 4 f.):

"a) Die unterwasserseitige Mündung liegt in größerem Abstand flussabwärts der Wanderungsbarriere (ca. 300 m unterhalb der Kraftwerksanlage Stufe Randersacker) und damit in entsprechend großer Entfernung von dem Konzentrationsbereich (Barrierewirkung) wanderwilliger Flussfische,

b) das Umgehungssystem bzw. die Unterwassermündung liegt auf der gegenüberliegenden Seite zum Turbinenauslass des Kraftwerks,

c) das Umgehungsgerinne soll eine ökologische Mehrfachfunktion erfüllen, nämlich als Fischwanderweg, Ersatzlebensraum für Flussfische und andere Fließgewässerorganismen sowie als Laichplatz/Jungfischhabitat für rheophile Flussfischarten.

Alle drei Aspekte, insbesondere die Punkte a) und b), erfordern überdurchschnittliche Abflussmengen, um eine optimale Leitwirkung bzw. Funktionsfähigkeit zu gewährleisten."

Nach dieser Bewertung erscheint es nicht als gesichert, dass das Umgehungsgerinne mit dem Einstieg ca. 300 m unterhalb der Staumauer und außerhalb der Hauptströmung des Flusses von den Fischen überhaupt angenommen wird. Die fischökologische Begutachtung zeigt dann zwar im Weiteren (S. 7) Möglichkeiten zur Optimierung der Leitwirkung durch eine Strömungsteilung im Mündungsbereich des Umgehungsgerinnes auf. Eine exakte Darstellung der Mündungssituation müsse jedoch einer Detailplanung bzw. einer vorher durchzuführenden Geländeaufnahme vorbehalten bleiben. Angesichts der dargestellten Probleme bei der Annahme des Umgehungsgerinnes durch Wanderorganismen sowie der benötigten überdurchschnittlichen Abflussmengen hätte sich hier dem Beklagten die Frage nach der Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes schlechthin stellen müssen.

Dies wird durch die Untersuchungen zur Wirksamkeit von Fischaufstiegshilfen am unterfränkischen Main (Oliver Born, Dissertation, Technische Universität München, 1995) bestätigt, wonach die Probleme am bestehenden Fischpass Randersacker auf eine Veränderung der Tiefenverhältnisse am Fischpassaufstieg zurückzuführen sind. Trotz methodischer Unzulänglichkeiten habe im Fischpass Randersacker aber ein relativ hoher Anteil strömungsliebender Arten nachgewiesen werden können. Der bestehende Fischpass sei indes nicht für alle Arten geeignet, insbesondere von kleineren Größenklassen nicht zu überwinden. An großen Stauwehren würden von fachlicher Seite Fischpässe an beiden Uferseiten für unterschiedliche Ökotypen gefordert, die durch ihre Bauweise strömungsliebenden Arten bzw. indifferenten oder stagnophilen Arten den Aufstieg ermöglichten. Ferner bestehe ein Problem darin, dass eine Abwanderung der aufgestiegenen Fische über die vorhandenen Fischpässe nicht stattfinden könne. Trotz einer deutlichen Verbesserung der Durchwanderbarkeit an der Staustufe Randersacker könne das geplante Umgehungsgerinne eine Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite des Mains nicht ersetzen (S. 211 f). Hieraus wird ganz offensichtlich deutlich, dass der Beklagte weiteren Möglichkeiten zur Erleichterung der Fischwanderbewegungen an der Staustufe Randersacker durch Verbesserung der Tiefenverhältnisse am Fischeinstieg, der Errichtung von Fischpässen an beiden Uferseiten und der Errichtung einer Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite des Mains nicht ausreichend nachgegangen ist.

Soweit im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 darauf hingewiesen wird, die Klägerin werde durch die Auflage zur entschädigungslosen Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne weniger belastet als durch die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung eines funktionsfähigen Fischpasses, liegt dies neben der Sache. Die Pflichten der Klägerin bezüglich des bestehenden Fischpasses (Ziff. I.9.I) und des Fischbesatzes (Ziff. I.9.IX.) nach dem Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 werden durch die streitgegenständliche Plangenehmigung nicht beseitigt. Im Plangenehmigungsverfahren wurde somit weder eine Ertüchtigung des bestehenden Fischpasses genauer untersucht noch eine andere Lösung geprüft, die eine größere Nähe zur Kraftwerksanlage und zum Turbinenauslass des Kraftwerks aufweisen sowie geringere Abflussmengen benötigen würde. Die Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes steht damit nicht fest.

cc) Ferner wurde in der Abwägung nicht hineichend berücksichtigt, dass die getroffene nachträgliche Anordnung die Klägerin unverhältnismäßig trifft. Die Maßnahme führt bei der Klägerin zu einem Nachteil, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten und erzielbaren Erfolg steht. Bei Inhabern von alten Rechten bestehen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Folgen von nachträglichen Anordnungen engere rechtliche Grenzen als bei den Inhabern einer neuen Bewilligung (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 ZfW 2005, 185/193). Vorliegend sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze der Klägerin insbesondere die Regelungen des Main-Donau-Staatsvertrags und des Konzessionsvertrags heranzuziehen. Laut A.Ziffer 4 des Staatsvertrags ist Gegenstand des zu bildenden gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der Bau der dort genannten Großschifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen Kraftwerke. Gemäß Ziffer 9 des Staatsvertrags übernahm die so gegründete Klägerin die Verpflichtung zum Ausbau der genannten Wasserstraßen. Im Gegenzug erhielt sie für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für einen Ausbau der Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht außer Frage. Denn wie erwähnt sind Überschüsse aus ihren Erträgnissen nach dem Übergang der Kraftwerke auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. es müssen zunächst die für die Herstellung der Wasserstraßen und der Kraftwerke anfallenden Kosten sowie die Betriebskosten gedeckt sein, bevor Erträgnisse aus der Wasserkraftnutzung an die Uferstaaten verteilt werden können. Nach Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags werden der Gesellschaft zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung von den Vertragsparteien des Staatsvertrags jede Unterstützung und Erleichterung gewährt. Das umfasst zunächst die genannte förderliche Behandlung der eigenen Anträge der Klägerin, weiterhin eine wohlwollende Bescheidung insbesondere bei Planungs- und Ermessensentscheidungen sowie darüber hinaus eine Festlegung dahin, dass das bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl als sich mit dem Vertragsziel deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE 14, 209/217).

Eine spürbar ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung der Wasserkraftnutzung durch die Klägerin ist damit in der Regel nicht vereinbar. Der Beklagte hat bei der im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG zu treffenden Ermessensentscheidung die wohlwollende Behandlung der im Gemeinwohl liegenden Belange der Klägerin nicht hinreichend gewährleistet. Je nach Wasserführung beträgt nach der angefochtenen Plangenehmigung der Verlust für die Klägerin zwar nur ca. 1% bis 2% der an der Staustufe Randersacker im Main zur Verfügung stehenden Wassermenge. Nach der von Beklagtenseite nicht substanziiert in Frage gestellten Berechnung der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, beläuft sich der hierdurch verursachte finanzielle Verlust für die Restlaufzeit der Konzession aber auf ca. 500.000 Euro (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 3). Hierbei handelt es sich um einen Betrag, dessen Fehlen sich spürbar negativ auf die Finanzierung des Ausbaus der genannten Wasserstraßen auswirken würde. Dass das Ausbauziel für alle genannten Wasserstraßen bereits erreicht sei, hat der Beklagte weder substanziiert dargelegt noch ist dies ersichtlich, wie übrigens auch anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu entnehmen ist.

Hinzu kommt, dass der Beklagte die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Ziffer 5.1) und in der fischökologischen Begutachtung vom 18. August 1999 (S. 4 f.) aufgezeigten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit des geplanten Umgehungsgerinnes nicht ausräumen konnte. Die Planfeststellungsbehörde hat den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu insbesondere Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG, Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG und BVerwGE 57, 297/300). Auch in der mündlichen Verhandlung des Senats wurde von Seiten des Beklagten eingeräumt, dass das Umgehungsgerinne grundsätzlich nicht auf der günstigsten Seite liege (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 4). Die weitere Erklärung, nach den konkreten Verhältnissen am Main an der Staustufe Randersacker befinde sich die Hauptströmung im Bereich des geplanten Einstiegs des Umgehungsgerinnes, so dass durchaus eine Anbindung an die Abströmung des Mains vorliege und die immer entlang der Hauptströmung wandernden Fische auch den Einstieg in die Umgehungsgerinne finden könnten, überzeugt nicht. Von Beklagtenseite wurden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, weshalb die Mehrzahl der Fische nicht weiter entlang der Hauptströmung bis zur Staumauer wandern, sondern den etwa 300 m flussabwärts befindlichen Einstieg in das schmale Umgehungsgerinne nehmen sollten (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 4). Damit sind die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 und in der fischbiologischen Begutachtung vom 18. August 1999 aufgezeigten Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit des Umgehungsgerinnes weiterhin unbewältigt. Umso weniger muss daher die Beklagte eine Beschränkung ihres Wassernutzungsrechts durch diese nachträgliche Auflage hinnehmen.

b) Der Umfang des Rechts der Klägerin wurde durch den Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 nicht derart ausgestaltet, dass sie die Errichtung des Umgehungsgerinnes und die hierfür genehmigte Wasserentnahme entschädigungslos zu dulden hätte. Aus Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist zu entnehmen, dass für die erteilte Erlaubnis der Konzessionsvertrag sowie die nachfolgenden Bedingungen und Auflagen maßgebend sind, bei deren Auslegung, Vollzug und etwaiger Ergänzung der Konzessionsvertrag zu beachten ist. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass auch in den wasserrechtlichen Bescheiden die besondere Bedeutung des Konzessionsvertrags erkannt und fortgeschrieben wurde.

aa) Ziffer I.1.III. Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 legt fest, dass das Kraftwerk nur den Abzug jener Wassermengen, die für den Betrieb der Schiffsschleuse und der Kahnschleuse sowie für die Beschickung des Fischpasses benötigt werden, hinzunehmen hat. Die entsprechenden Wassermengen am Fischpass betragen bei hohem Wasserdurchfluss ca. 220 l/sec (vgl. Born a.a.O., S. 113); nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats laufen über ihn aber häufig nur ca. 100 bis 150 l/sec ab (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 2). Gemäß Ziffer I.9.I. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids hat die Klägerin den Fischpass plangemäß auszuführen und nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften instand zu halten. Zudem hat sie nach Ziffer I.9.X Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids einen Ausgleich für verminderten Fischertrag und etwaige Fischschäden durch den Besatz von Jungfischen und Fischbrut zu leisten. Angesichts der Bezugnahme auf einen konkret geplanten Fischpass lässt sich diesen Regelungen keine Pflicht der Klägerin zur Duldung weiterer Wasserentnahmen für ein Umgehungsgerinne entnehmen. Zudem besteht die genannte Fischtreppe fort und muss von der Klägerin weiter in Betrieb gehalten werden. Nicht ersichtlich geworden ist dabei auch, dass die Planfeststellungsbehörde eine Aufhebung der Regelungen über die bestehende Fischtreppe nach ursprünglicher Bescheidslage in Erwägung gezogen hat, um eine gewissermaßen doppelte Belastung durch Fischtreppe und Umgehungsgerinne zu vermeiden. Auf Anregungen des Gerichts im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Einigung ist der Beklagte insoweit nicht eingegangen (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 5). Auch der Fischbesatz ist von der Klägerin fernerhin zu leisten. Sie zusätzlich für das Umgehungsgerinne zu belasten, wäre im Rahmen der hier genannten Regelungen wohl unverhältnismäßig; jedenfalls ist eine konkrete Abwägung, weshalb die Belassung der Fischtreppe neben dem Umgehungsgerinne erforderlich und zumutbar sein soll, unterblieben.

bb) Ebenso wenig ergibt sich aus Ziffer I.3.II Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne. Hiernach ist der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen, dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses sowie die Ausübung der öffentlichen Schifffahrt und Flößerei nicht gestört werden; hierdurch bedingte Minderungen der Kraftleistung hat die Klägerin ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Andererseits ist aber gemäß Satz 2 der genannten Regelung auch der Wehr- und Schleusenbetrieb so zu führen, dass eine möglichst vollständige und wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft gewährleistet wird. Auch dies ist ein Ausdruck der sich aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags für den Beklagten ergebenden Förderungspflicht gegenüber der Klägerin. Die Regelung in Ziffer I.3.III. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids begründet gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, die nicht einseitig erweitert werden können. Dies spricht dafür, dass nicht die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft zu Grunde gelegt werden können. Nach den damaligen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft war jedoch ausweislich des Änderungsbescheids die geplante, errichtete und auch heute noch betriebene Fischtreppe zweifelsfrei als ausreichend anzusehen.

Selbst wenn jedoch auf die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft abzustellen sein sollte, tragen diese die Abwägungsentscheidung der Behörde nicht. Nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 WHG sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern (Satz 1). Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird (Satz 2). Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten (Satz 3). Die genannten Grundsätze des § 1a Abs. 1 WHG sind zwar als Abwägungs- und Ermessensdirektive zu verstehen, deren Direktivkraft gegenüber der öffentlichen Bewirtschaftung der Gewässer aber wegen der naturwissenschaftlichen, technischen und umweltpolitischen Komplexität seiner Generalziele als gering zu veranschlagen ist (vgl. Breuer a.a.O., RdNr. 160 f.). Ob das gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG bei der Gewässerbewirtschaftung primär zu verfolgende Wohl der Allgemeinheit neben den Belangen der Wasserwirtschaft auch andere Belange des öffentlichen Wohls umfasst, und zwar solche ökologischer wie zivilisatorischer oder ökonomischer Art (vgl. Breuer a.a.O., RdNr. 161; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 5 zu § 1a), kann letztlich dahinstehen (vgl. BayVGH vom 23.3.1993 ZfW 1993, 287). Denn gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WHG ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, zu gewährleisten. Der Klimaschutz ist eng mit dem in § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG verwendeten Begriff der nachhaltigen Entwicklung verwoben (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 11 d zu § 1a). Bei der wasserrechtlichen Beurteilung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Wasserkraft ist hiernach zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz regenerativer Energien dazu beigetragen werden kann, den Schadstoffausstoß durch Energiegewinnung aus sich verbrauchenden Rohstoffen zu reduzieren (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 11 zu § 1a). In dieser Hinsicht steht § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG an der Seite von § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG und verstärkt damit die Position der Wasserkraft im Rahmen der Abwägung mit anderen Belangen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. Drost a.a.O., RdNr. 3 d zu § 1a). Daraus ergibt sich aber, dass § 1a Abs. 1 WHG weder für die Belange der Wasserwirtschaft noch für die der Wasserkraftnutzung eine eindeutige Prioritäts- oder eine Optimierungsregel enthält (vgl. Breuer a.a.O., RdNr. 161; Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 37 d zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 4 zu § 1a; Drost a.a.O., RdNr. 37 zu § 31 WHG). Vielmehr ist die Wasserkraftnutzung im konkreten Einzelfall mit den konkurrierenden Belangen abzuwägen. Hier kommt jedoch der Förderungspflicht des Beklagten für die bestehende Wasserkraftnutzung durch die Klägerin eine besondere Bedeutung zu; sie ist Einfallstor für die besondere Rechtsposition der Klägerin auf der Grundlage des Main-Donau-Staatsvertrags und des Konzessionsvertrags. Diese sich vor allem aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags ergebende Pflicht, das Recht der Klägerin zur Wasserkraftnutzung zu fördern, hat die Behörde nicht mit dem ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 14, 209/217) zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

cc) Der Beklagte kann sich im Rahmen der Abwägung auch nicht mit Erfolg auf die Wirkung des Programmsatzes des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG berufen (vgl. hierzu Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 35 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 9 zu § 31). Hiernach sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist es jedoch bereits fraglich, ob die Anlage des Umgehungsgerinnes tatsächlich dazu beitragen würde, den Fluss so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Unter einem naturnahen Zustand ist hierbei ein Erscheinungsbild des Gewässers zu verstehen, das von einem naturgegebenen Zustand durch das Vorhandensein von Flussbegradigungen, Einbauten oder Dammbauten abweicht, aber doch im Übrigen noch als natürlich empfundene Elemente aufzuweisen hat, etwa durch ein verschiedenartig geformtes Gewässerbett und Uferbepflanzungen (vgl. Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 37 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 6 zu § 31). Eine in diese Richtung zielende Renaturierung des Gewässers (vgl. Zeitler a.a.O., WHG, RdNr. 37 a zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 10 zu § 31) wird durch die Errichtung eines künstlichen Seitenkanals, der zudem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayWG einer anderen Gewässerordnung als das zu renaturierende Gewässer angehört, bei einem Gewässer erster Ordnung wohl schwerlich erreicht. Es wird vielmehr ein zusätzliches künstliches Gewässer dritter Ordnung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG geschaffen. Davon unabhängig hat die Behörde auch hier nicht ausreichend abgewogen, ob dem Vorhaben nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG können solche Gründe in einer vorhandenen Wasserkraftnutzung zu sehen sein. Die Vorschrift geht davon aus, dass diese Art der Inanspruchnahme eines Gewässers grundsätzlich umweltfreundlich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 12 zu § 31). Verstärkt wird die Position der Wasserkraftnutzung im vorliegenden Fall noch durch die sich aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags ergebende besondere Förderungspflicht des Beklagten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Abwägungsfehleinschätzung des Beklagten im Hinblick auf das Gewicht der zu fördernden Wasserkraftnutzung der Klägerin wirkt sich somit auch hier grundsätzlich negativ aus. Eine defizitfreie Abwägung zu Gunsten des geplanten Gewässerausbaus liegt nicht vor.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG die Ausbaumaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen unter anderem des § 25a Abs. 1 WHG ausrichten müssen und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden dürfen. Trotz ihrer erheblichen Abstraktion sollen diese Bewirtschaftungsziele zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze aus § 1a Abs. 1 WHG konkretisieren (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG, RdNr. 5 zu § 25a; Czychowski/Reinhardt a.a.O., RdNr. 4 zu § 25a). Die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung hat jedoch auch hier mit den Instrumentarien des Wasserrechts für die Benutzung, den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer zu erfolgen. Das Verschlechterungsverbot und das Gebot zur Erreichung eines guten Zustands im Sinne von § 25a Abs. 1 WHG fließen damit erst über die materiellen Vorschriften der §§ 6, 28 und 31 WHG in den wasserrechtlichen Vollzug ein (vgl. Drost a.a.O., RdNr. 19 zu § 25a WHG). Diese Bewirtschaftungsziele können nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht bereits andere Gründe dem Gewässerausbau entgegenstehen. Hierbei sind die materiellen Anforderungen an den Gewässerausbau zunächst dem § 31 Abs. 5 WHG zu entnehmen (vgl. Drost a.a.O., RdNr. 31 a zu § 31 WHG). Steht nicht bereits fest, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, hier in Form einer vorhandenen Wasserkraftnutzung, dem Vorhaben nicht entgegenstehen, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bewirtschaftungsziele. Selbst bei Anwendung der heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft ist die Klägerin mithin auf der Grundlage der streitbefangenen Abwägungsentscheidung nicht zur Duldung der Wasserentnahme für das geplante Umgehungsgerinne zu Lasten ihrer Wasserkraftnutzung verpflichtet.

Überdies ist zu bezweifeln, dass die Klägerin alle vom Beklagten mit dem Umgehungsgerinne verfolgten Ziele selbst unter der Geltung eines Begriffs der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft im heutigen Sinne hinzunehmen hätte. Denn das Umgehungsgerinne soll nach den Vorstellungen der Behörde neben seinen Funktionen hinsichtlich der Durchgängigkeit des Gewässers weitere Aufgaben erfüllen. So soll sich nach dem Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung, Ziffer 2.) ein neuer Biotopbereich bilden, in dessen Umfeld sich Flora und Fauna ansiedeln können. Es sollen Rückzugsmöglichkeiten für alle Wasserlebewesen geboten werden, so dass die Voraussetzungen zur Entwicklung einer vielseitigen aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben sind. In der fischökologischen Begutachtung (Anlage 10 zur Plangenehmigung) wird dies dahin erläutert (S. 8), dass dem Umgehungsgerinne neben der Vernetzungsfunktion auch eine Lebensraumfunktion sowie eine Laichplatz- und Jungfischhabitatfunktion zukommen solle. Damit werden jedoch der Klägerin nicht nur Wasserverluste zugemutet, um die Wanderverbindung für Fische und andere Wanderorganismen zwischen Unter- und Oberwasser wiederherzustellen, sondern sie soll auch das Ausbauziel hinnehmen, bisher nicht vorhandene Biotope sowie neuen Lebensraum für eine vielseitige aquatische Lebensgemeinschaft zu schaffen. Hinsichtlich letztgenannter Zielvorgaben hat die Planfeststellungsbehörde nicht nachgewiesen, ob die damit zu behebenden Defizite der Natur im Umkreis der Bundeswasserstraße dem Betrieb der Wasserkraftanlage insoweit zugerechnet werden können, dass sie als adäquat kausale Folgen dieses Betriebs einzuordnen wären. Offensichtlich sollen hier vielmehr losgelöst von der Regelung in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1 WHG zu Lasten der Wasserkraftnutzung verwirklicht werden. Der Gewässerpflegeplan Main, Stauhaltung Randersacker, von 1997 - ein fachlicher Plan im Sinne von Art. 15 f. des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) - enthält dazu wohl allgemeine Entwicklungsziele für eine Aufwertung der Flusslandschaft des Mains (Ziffer 4), die mit den Belangen der Schifffahrt in Einklang stehen sollen. Der Gesichtspunkt einer Rücksichtnahme auf bestehende Wasserkraftnutzungen wird dort aber nicht erörtert. Das Umgehungsgerinne Randersacker wird zwar zu den sofort umsetzbaren Maßnahmen gezählt (Ziffer 13.3), konkrete damit zu verwirklichende Ziele werden indes nicht aufgeführt. Eine Anknüpfung an den konkreten Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin im Sinne von Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist dort mithin ebenso wenig zu finden. Der Gewässerpflegeplan trägt daher ebenfalls nicht hinreichend dazu bei, die Abwägungsentscheidung der Behörde nachvollziehbar und defizitfrei zu gestalten. Deshalb kann hier auch offen bleiben, inwieweit ein solcher Gewässerplan rechtlich überhaupt (eventuell im Rahmen von § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG) in der Lage ist, Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen. Werden sonach mit dem Umgehungsgerinne Ziele verfolgt, die außerhalb der Regelungen in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids liegen, so hat die Klägerin die Maßnahmen jedenfalls nicht entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin gleichzeitig die bestehende Fischtreppe und den Fischbesatz weiter betreiben soll.

dd) Zutreffend ist das Erstgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Pflicht der Klägerin, die Wasserentnahme für das geplante Umgehungsgerinne hinnehmen zu müssen, nicht auf Ziffer I.6. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 gestützt werden kann. Bereits den Regelungen über die Landeskultur in Ziffer I.6. ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den Schutz von landwirtschaftlichen Nutz- und Siedlungsflächen handelt. Zudem wurde unter Landeskultur zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 8. November 1961, wie sie in Art. 43 Abs. 2, Art. 157 Nr. 1 BayWG 1907 Erwähnung fand, nur die Verbesserung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens zum Zweck der Ertragssteigerung verstanden (vgl. Riederer/Sieder a.a.O., RdNr. 24 zu Art. 157 unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 2 der Vollzugsbekanntmachung zum BayWG 1907 vom 3.12.1907 - GVBl S. 876). Auch nach heutiger Sicht geht es bei dem Begriff Landeskultur im Sinne von Art. 89 Abs. 3 GG um die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft. Hierunter sind inzwischen zwar auch Maßnahmen zur Bodenerhaltung und Bodenverbesserung zu subsumieren, eine volle Vollzugshoheit für den Natur- und Landschaftsschutz fällt aber nicht darunter (vgl. BVerwGE 116, 175/181 f.). Auch für die Durchführung von Bodenerhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen hat der Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte dargetan. Somit kann er gegenüber der Klägerin die Errichtung des Umgehungsgerinnes nicht mit Erfolg auf die Bedürfnisse der Landeskultur stützen.

ee) Die Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne kann ferner nicht auf Ziffer I.7. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 gestützt werden. Die Wasserentnahme für das strittige Vorhaben erfolgt weder für öffentliche Bewässerungszwecke noch für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Überdies hätte eine auf Ziffer I.7. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids gestützte Anordnung laut dessen lit. a) bis c) eine Abwägungsentscheidung erfordert, in die das Recht der Klägerin zur Wasserbenutzung mit erheblichem Gewicht hätte eingestellt werden müssen. Auf Grund der Abwägungsfehleinschätzung durch die Behörde war dies ohnehin nicht der Fall.

ff) Ebenso wenig kann die Behörde die Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne auf den allgemeinen Vorbehalt weiterer Anordnungen unter Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 stützen. Danach sind zwar weitere Anordnungen zum Schutz des Gemeinwohls im erforderlichen Umfang möglich. Ein eigenständiges Gewicht hat diese Vorschrift aber nur für Belange des Gemeinwohls, die nicht bereits von den vorhergehenden Ziffern 1. bis 11. erfasst werden. Insoweit gehen deren speziellere Regelungen vor; in Bezug auf die dort genannten Belange des Gemeinwohls enthält Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids nur die formale Ermächtigung zu weiteren Anordnungen. Belange des Gemeinwohls, für die Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids im Zusammenhang mit der Errichtung des Umgehungsgerinnes eine selbstständige Bedeutung für neue Anordnungen gegenüber der Klägerin erlangen könnte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Hilfsantrag gemäß Ziffer III der Klageanträge nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das geringfügige Unterliegen der Klägerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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