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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 8 N 01.3009
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayStrWG, KommZG


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 205
BauGB § 215a
BayStrWG Art. 23 Abs. 3
BayStrWG Art. 38 Abs. 3
KommZG Art. 30
KommZG Art. 31
1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.

3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.

4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 N 01.3009 Verkündet am 30. April 2003

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Äußere Verkehrserschließung für das Güterverkehrszentrum Raum Augsburg mit Anbindung an die Bundesautobahn A 8",

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Bebauungsplan Nr. 2 "Äußere Verkehrserschließung für das Güterverkehrszentrum Raum Augsburg mit Anbindung an die Bundesautobahn A 8" des Antragsgegners ist bis zur Behebung der Mängel unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller je ein Zehntel und der Antragsgegner vier Fünftel zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners "Äußere Verkehrserschließung für das Güterverkehrszentrum Raum Augsburg mit Anbindung an die Bundesautobahn A 8" (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 2). Die geplante Straßentrasse greift in die landwirtschaftlichen Grundstücke der Antragsteller ein.

Der Antragsteller zu 1 wendet gegen den Bebauungsplan Nr. 2 ein, dass sein Grundstück FlNr. *** der Gemarkung H********* durch die geplante Anbindung der Staatsstraße (St) 2281 an die verlegte St 2036 quer durchschnitten werde. Er ist der Auffassung, dass der geplante Autobahnanschluss zusätzlich zum bestehenden Anschluss Augsburg-West nicht erforderlich sei, um das Güterverkehrszentrum (im Folgenden: GVZ) an die Autobahn anzubinden. Wie in anderen Fällen würde eine Parallelanbindung entlang der Autobahn zur bestehenden Ausfahrt Augsburg-West ausreichen, um einerseits das GVZ und andererseits das nördlich davon bereits ausgewiesene Gewerbegebiet in der Gemarkung Gersthofen zu erschließen. Er befürchtet außerdem einen um mehr als 50 Prozent erhöhten Durchgangsverkehr auf der Wertinger Straße in Hirblingen. Die Wohnqualität seines dort gelegenen Anwesens würde durch verstärkten Lärm und die Abgase zusätzlich verschlechtert. Der Antragsteller zu 2 wendet sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. *** der Gemarkung H********* für den Straßenbau.

Die Einwendungen wurden vom Antragsgegner zurückgewiesen. Die Erforderlichkeit eines eigenen Anschlusses an die Bundesautobahn (BAB) A 8 mit einer direkten Verbindung zur Ortsumfahrung Neusäß und einer südlichen Umfahrung von Hirblingen werde durch die Ergebnisse der Untersuchungen von Prof. Kurzak aus dem Jahr 1996 belegt. Ohne Südumfahrung nehme der Verkehr in der Ortsdurchfahrt Hirblingen um 4.300 Kfz/24 Stunden zu, eine etwa gleich hohe Belastung ergebe sich auch nach der Status-quo-Prognose 2010 ohne GVZ. Gegen die vorgeschlagene parallele Führung der Anschlussäste an die Autobahn sprächen ein erhöhter Flächenverbrauch, eine geringere Verkehrswirksamkeit für das GVZ, die Minderung der Leistungsfähigkeit des Knotens BAB A 8/B 17 und die geringere Akzeptanz wegen der umständlicheren Verkehrsführung. Die Erkenntnisse der Untersuchung "Anforderungsprofile und Standortkonzeption für Güterverkehrszentren in Bayern" der IABG aus dem Jahr 1992 sei durch eine Marktuntersuchung für das geplante GVZ Raum Augsburg durch die Firma Dornier-System Consult GmbH vom November 1997 konkretisiert worden. Das in der IABG-Untersuchung genannte Mindestaufkommen für den Beginn einer erfolgreichen wirtschaftlichen Führung eines GVZ von ca. 400.000 t pro Jahr werde nach dem vorliegenden Untersuchungsergebnis für ein GVZ im Raum Augsburg deutlich überschritten.

Soweit sich der Antragsteller zu 1 gegen die Verformung seines derzeit rechteckigen Grundstücks FlNr. *** der Gemarkung H********* durch einen Kreisverkehr wende, sei die Lage des Kreisverkehrs durch die Abstimmung mit der Stadt Gersthofen im Hinblick auf die Südumgehung von Hirblingen vorgegeben. Durch den auf dem Bauwerk ablaufenden zukünftigen Verkehr trete keine unzulässige Immissionsbeeinträchtigung für die vorhandene Bebauung ein. Die immissionsschutzrechtlichen Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bezüglich des Antragstellers zu 2 werde es Aufgabe nachfolgender bodenordnender Maßnahmen sein, eine Existenzgefährdung zu vermeiden. Dies könne nur geschehen, wenn in Bonität und Bearbeitbarkeit gleichwertige Bewirtschaftungsflächen angeboten würden, bei größeren Entfernungen von der Hofstelle ein entsprechender Ausgleich für den Zeitaufwand bezahlt werde sowie geeignete Flächen zur Verfügung stünden. Wenn die Konkretisierung der Inhalte der Planung im Rahmen der Fortführung der Bauleitplanung sowie der technischen Planung des Autobahnanschlusses erkennen ließen, in welchem Umfang die landwirtschaftlichen Flächen zur Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden müssten, werde der Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme auf den Umfang der Flächen zurückgenommen, die zwingend in den Geltungsbereich einzuschließen seien. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 finde die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft ihre Begründung in der Erhaltung der Flächen für die Landwirtschaft auf Grund ihrer guten Geeignetheit und günstigen Lage. Im Übrigen hindere dies nicht die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 2 wurde von der Verbandsversammlung am 25. Juli 2000 als Satzung beschlossen sowie am 13. Oktober 2000 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Eine erneute Bekanntmachung erfolgte am 29. Januar 2002, wobei ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 13. Oktober 2000 angeordnet wurde.

Am 30. November 2001 haben die Antragsteller die Normenkontrolle beantragt. Der nochmals mit Rückwirkung in Kraft gesetzte Bebauungsplan leide weiterhin an einem Bekanntmachungsfehler, da ein fehlerhafter Zeitpunkt für die Rückwirkung gewählt worden sei. Zur Begründung machen sie im Weiteren geltend, dass der Antragsgegner den Bebauungsplan nicht als Satzung habe beschließen können. Es sei völlig ungewiss, ob das GVZ nach dem Rückzug der ********* **** AG aus allen Planungen je verwirklicht werden könne. Für eine isolierte Straßenplanung zur allgemeinen Verbesserung der Verkehrserschließung sei der Planungsverband aber nicht zuständig. Sowohl für die Abwägung als auch für die städtebauliche Erforderlichkeit sei der maßgebliche Zeitpunkt der des Satzungsbeschlusses. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der zentrale Bestandteil des GVZ, nämlich ein Container-Bahnhof, in seiner Verwirklichung völlig ungewiss gewesen. Danach könne eine städtebauliche Rechtfertigung durch die Suche nach einem eventuellen Betreiber nicht nachträglich geschaffen werden.

Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes sei außerdem nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V. mit Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO sei bei Zusammensetzung der Verbandsversammlung dem Stärkeverhältnis der in den jeweiligen Stadträten vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Diese Anforderung sei nicht erfüllt, wenn nur jeweils zwei Mitglieder aus den jeweiligen Stadträten in der Verbandsversammlung vertreten seien. Eine Verbandsversammlung, die die Satzung über einen derart bedeutsamen Bebauungsplan wie den Bebauungsplan Nr. 1 mit annähernd 100 ha Umgriff beschließe und bei der Größe einer Stadt wie Augsburg nur zwei Verbandsräte besitze, sei demokratisch nicht repräsentativ besetzt. Für einen Planungsverband ohne Bebauungsplan Nr. 1, der also nur für das Straßenprojekt Bebauungsplan Nr. 2 gegründet worden sei, würde es dagegen an den Voraussetzungen des § 205 Abs. 1 BauGB fehlen.

Ferner sei die Verbandsversammlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der für sechs Jahre bestellte Verbandsrat von H******* während seiner Amtszeit von der Stadt Augsburg abberufen und durch den Verbandsrat Dr. ****** ersetzt worden sei. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Art. 31 Abs. 4 KommZG. Die Folgen seien die gleichen wie beim rechtswidrigen Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von der Abstimmung nach Art. 49 GO.

Der Bebauungsplan des Antragsgegners sei auch deshalb nichtig, weil eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) unterblieben sei. Der Autobahnanschluss habe einer UVP nach Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVP-Gesetz bedurft. Die unterbliebene UVP habe auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Das Vorhaben sei UVP-pflichtig, da der Bebauungsplan einen neuen Autobahnanschluss sowie die Erweiterung der Autobahn von vier Fahrstreifen auf sechs Fahrstreifen festsetze.

Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern, da bis heute nicht feststehe, welche Teile des Autobahnanschlusses in welche Straßenklasse einzuordnen seien und wer Baulastträger sei. Weder bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens noch beim Satzungsbeschluss hätten verbindliche Vereinbarungen zwischen den betroffenen Straßenbaulastträgern (Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern und Landkreis Augsburg) über Baulastverteilung, Kostenregelung und Zuständigkeit beim Grunderwerb bestanden. Soweit der Bebauungsplan die Planfeststellung für eine Staatsstraße ersetzen solle, entspreche dieser nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG. Denn es seien keine an den Verkehrsflächen gelegenen "überbaubaren Grundstücksflächen" festgesetzt.

Dem Besitzeinweisungsantrag gegenüber dem Antragsteller zu 2 sei ferner zu entnehmen, dass er Flächen für eine Gemeindeverbindungsstraße abgeben solle, für die die Stadt Gersthofen Trägerin der Straßenbaulast sei. Weder aus dem Bebauungsplan noch aus sonstigen Unterlagen sei zu erkennen, wo diese Gemeindeverbindungsstraße innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beginne und wo sie ende. Eine Gemeindeverbindungsstraße könne im Übrigen nur außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bestehen. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans müsste es sich dagegen um eine Ortsstraße im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG handeln.

Das Straßenteilstück zwischen der St 2036 und der BAB A 8 habe die Funktion einer Staatsstraße, da es sich um eine Straße handle, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilde und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Dies ergebe sich auch aus dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak vom 12. März 1997. Zumindest handle es sich aber um eine Kreisstraße, da sie dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Landkreises Augsburg und dem Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz diene.

Der Bebauungsplan setze auch für sehr große Teile der Grundstücke der Antragsteller (FlNrn. **** **** ***) neben den Straßenflächen Flächen für die Landwirtschaft fest. Diese Festsetzung bewirke, dass wegen § 30 BauGB privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB nicht mehr zulässig seien. Für diese Festsetzungen fehle es jedoch an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Der Bebauungsplanumgriff sei zu weit gewählt worden. Die Festsetzungen dienten nicht dem Ziel der Förderung der Landwirtschaft.

Der Bebauungsplan leide ferner an Abwägungsmängeln. Das Straßenbauvorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild durch die hohe Dammlage sowie das Überführungsbauwerk und führe zur Zerschneidung von Lebensräumen. Der Bebauungsplan bewältige jedoch diese Eingriffe nicht. Er setze weder die Höhenlage der Straßengradiente noch die Höhe des Brückenbauwerks oder die Neigungswinkel der Böschungen verbindlich fest. Dies führe zu Ungewissheiten hinsichtlich des Anwandwegs im Bereich der Böschungen, der die landwirtschaftlichen Grundstücke erschließen solle. Auch der Höhenverlauf dieses Weges sei nicht festgelegt und daher nicht zu erkennen, ob die Erschließungsfunktion tatsächlich gegeben sei.

Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, da eine technische Begründung für die Situierung des Kreisverkehrs nicht zu erkennen sei. Der Eingriff in das Grundstück FlNr. *** des Antragstellers zu 1 könnte dadurch gemindert werden, dass der Kreisverkehr in die festgesetzte öffentliche Grünfläche, die ohnehin zum Teil aus der bisherigen Fläche der Staatsstraße bestehe, verlegt werde. An seiner Nordostecke werde das Grundstück ferner durch eine unsinnige Verschwenkung des Feldwegs und die Planung einer kleinen Grünfläche angeschnitten und auch hier für die landwirtschaftliche Nutzung unbrauchbar gemacht. Die Verlegung des Kreisverkehrs aus dem Grundstück des Antragstellers zu 1 heraus sei ohne weiteres möglich. Das vom Antragsgegner erwähnte bestehende Brückenbauwerk befinde sich einige hundert Meter westlich des vom Bebauungsplan neu festgesetzten Bauwerks und habe mit der neuen Brücke hinsichtlich Höhensituierung, Erscheinungsbild und Dimensionierung nichts zu tun.

Die Verlegung des Kreisverkehrs dränge sich umso mehr auf, als der Bebauungsplan weitaus mehr öffentliche Grünflächen und naturschutzfachliche Ausgleichsflächen festsetze, als für die reine Straßenplanung notwendig sei. Tatsächlich seien Teilbereiche der Grünflächen auf den Grundstücken FlNrn. ***** und ***** festgesetzt worden, um naturschutzfachlich bestehende Ausgleichsdefizite des Bebauungsplans Nr. 1 für das GVZ, der bisher keine Rechtskraft erlangt habe, abzumildern. Die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ersatzflächen wegen eines im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans nicht nachweisbaren Defizits sei aber unzulässig.

Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmbetroffenheit der Wohngebäude der Antragsteller, die an der Ortsdurchfahrt der St 2036 in Hirblingen liegen, fehlerhaft behandelt habe. Diese gehöre auch dann zu den abwägungserheblichen Belangen, wenn die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lägen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Durchgangsverkehr im Ortsteil Hirblingen verdoppeln werde. Demgegenüber sei völlig offen, wann es zu einer Verwirklichung der Südostumgehung von Hirblingen kommen werde. Auf einen akzeptablen Prognosezeitraum bezogene Verkehrsuntersuchungen für die Entwicklung auf der St 2036 in Hirblingen mit oder ohne Errichtung des Autobahnanschlusses hätten sich nicht bei den Planaufstellungsunterlagen befunden.

Die Antragsteller beantragen festzustellen:

Der Bebauungsplan des Antragsgegners in der Fassung der Bekanntmachungen vom 13. Oktober 2000 und vom 21. Januar 2002 mit der Bezeichnung "Äußere Verkehrserschließung für das Güterverkehrszentrum Raum Augsburg mit Anbindung an die Bundesautobahn A 8" ist nichtig.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die städtebauliche Motivation nicht obsolet geworden sei. Zurzeit werde ein weiterer Investor zur Umsetzung und zum Betrieb des GVZ gesucht. Bedarfanalysen bestätigten nach wie vor die Notwendigkeit der Planung. Außerdem stelle der Bebauungsplan eine Angebotsplanung dar. Weitere - ausschlaggebende - Motivation zur vorliegenden Verkehrswegeplanung sei ausweislich der Aufstellungsunterlagen die Verbesserung der Straßenverkehrssituation im nördlichen Bereich von Augsburg.

Für den Bau und die Änderung sowohl von Bundesfernstraßen als auch von Landesstraßen könnten anstatt der Durchführung von Planfeststellungsverfahren auch planfeststellungsersetzende Bebauungspläne erlassen werden. Auch eine sogenannte isolierte Straßenplanung in einen Bebauungsplan sei zulässig. Vorliegend seien gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Art. 23 Abs. 3 BayStrWG sowohl die Autobahndirektion für den Bund als auch das Landratsamt für den Freistaat Bayern in die Planung einbezogen worden.

Hinsichtlich der Bestellung der Verbandsräte enthalte Art. 31 KommZG keine zwingenden, sondern fakultative Bestimmungen. Die Organe der entsendenden Gebietskörperschaften bestellten die Verbandsräte durch Beschluss, eine Wahl sei nicht zwingend erforderlich. Sie seien bei dem Beschluss an den Proporz nach Art. 33 GO nur gebunden, wenn die Satzung des Planungsverbands, die Geschäftsordnung oder eine interne Regelung der entsendenden Gebietskörperschaft dessen Anwendung auf die Bestellung von Verbandsräten ausdrücklich vorschreibe. Solche Regelungen lägen hier nicht vor. Eine gesetzliche Vorgabe bestehe dazu ebenfalls nicht.

Für das Vorhaben bestehe keine UVP-Pflichtigkeit. Das Verfahren sei bereits vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden; der Aufstellungsbeschluss datiere vom 30. September 1997. Das Vorhaben unterfalle nicht § 3 UVPG i.d. Fassung vom 12. Februar 1990 i.V. mit der Anlage 1. Auch im Anhang II der Richtlinie des Rates über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Rechten vom 27. Juni 1985 sei es nicht aufgelistet. Die Richtlinie sei umfassend in nationales Recht umgesetzt worden, so dass für eine unmittelbare Geltung kein Raum mehr bleibe. Im Übrigen habe der Planungsverband alle umweltrelevanten Auswirkungen in der Abwägungsentscheidung sachgerecht berücksichtigt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei im Rahmen des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens erfolgt.

Die Verteilung der Straßenbaulast müsse nicht im Bebauungsplan dargestellt werden, möglich erscheine allenfalls eine nachrichtliche Übernahme. Die Abstimmung mit den Straßenbaulastträgern erfolge bereits durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die Straßenklasse und damit die Bestimmung der jeweiligen Baulastträgerschaft ergebe sich aus der verkehrs- und raumtechnischen Bedeutung.

Zur Südumgehung von Hirblingen lägen konkrete, mittlerweile durch Änderungsbeschluss zum Flächennutzungsplan dokumentierte Planungsabsichten vor. Derzeit befinde sich die Planung im Verfahrensstadium "Beteiligung der Träger öffentlicher Belange". Ein zusätzlicher Planfall "BAB-Anschluss ohne Ortsumfahrung Hirblingen" habe nicht untersucht werden müssen. Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens und eine daraus resultierende Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um 3 dB(A) sei erst ab einer Verdopplung der Verkehrszahlen als relevanter Planfall zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Durch den Bau des Autobahnanschlusses werde die Ortsdurchfahrt Hirblingen nicht stärker beansprucht. Ziel- und Quellverkehr nach Gersthofen werde bereits östlich von Hirblingen über den Kreisverkehr auf die Anbindung zum BAB-Anschluss geleitet. Eine erhöhte Attraktivität, die Ortsdurchfahrt Hirblingen zu nutzen, ergebe sich nicht. Dies sei im Aufstellungsverfahren erkannt, abgewogen und zutreffend gewichtet worden.

Die Situierung des Kreisverkehrs gründe sich auf die Prämissen, diesen soweit als möglich von den Ortschaften fernzuhalten und den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten. Der Kreisverkehr weise einschließlich der Anbindung der Südumfahrung Hirblingen vier Anschlussstellen auf. Diese lägen idealerweise jeweils um 90 Grad versetzt. Würden andere Winkel gewählt, so sei zur Gewährleistung der verkehrstechnischen Sicherheit eine Vergrößerung des Kreisdurchmessers und damit eine weitergehende Flächenversiegelung erforderlich. Bei einer Verschiebung des Kreisverkehrs nach Norden müssten die Anschlussstücke zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen oder die Fläche des Kreisverkehrs insgesamt vergrößert werden, um die straßenbautechnischen und verkehrssicherheitstechnischen Mindestabstände der Anschlüsse zu realisieren.

Hinsichtlich der Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild habe die Regierung von Schwaben lediglich darauf hingewiesen, dass diese zu vermeiden seien. Da mit dem Brückenbauwerk ein bestehendes Bauwerk ersetzt werden solle, seien Festsetzungen zur Höhenlage, Gefälle u.ä. nicht erforderlich gewesen. Eine weitergehende - nicht überschaubare - Dimensionierung gehe mit der Schaffung eines Ersatzbauwerkes nicht einher.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 sowie die nachgereichten Schriftsätze vom 22. April 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet an mehreren Mängeln, die zwar nicht zur Nichtigkeit der Satzung, aber bis zur Behebung der Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen (§ 215a BauGB). Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 VwGO) gerichtete Antrag der Antragsteller ist in ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzung als Minus enthalten (§ 88 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag, soweit er auf die Nichtigkeitsfeststellung gerichtet ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO), abzulehnen.

I. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet an mehreren verfahrensrechtlichen sowie materiellen Mängeln, die aber in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden können.

1. Der Bebauungsplan Nr. 2 weist bereits einen Verfahrensfehler nach Landesrecht im Sinne von § 215a Abs. 2 BauGB auf, der ihn in seinem rückwirkenden Teil bis zur Behebung des Fehlers unwirksam macht. Denn der Bebauungsplan ist auf einen unzulässigen Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Ursprünglich war der Bebauungsplan Nr. 2 am 13. Oktober 2000 bekannt gemacht worden, obwohl die Ausfertigung ebenfalls erst von diesem Tag stammte. Dies führte zu seiner Unwirksamkeit, da die Bekanntmachung in einem Amtsblatt erfolgte (RABl.Schw. 2000 S. 165) und von daher nicht am selben Tag wie die Ausfertigung erfolgt sein konnte (vgl. BVerwG vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273). Der Mangel konnte zwar gemäß § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden und die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden (§ 215a Abs. 2 BauGB). Einer neuen Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung allein zur Behebung dieses formellen Fehlers bedurfte es nicht (vgl. BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203/204). Jedoch war eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Bebauungsplan ursprünglich hätte rechtmäßig in Kraft gesetzt werden können (vgl. BVerwGE 75, 262/269). Demzufolge war eine Anordnung der Rückwirkung bis zum 13. Oktober 2000 ausgeschlossen, da an jenem Tag erst die Ausfertigung der Satzung erfolgte (§ 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Demnach hätte die Bekanntmachung der Satzung in einem Amtsblatt frühestens am 14. Oktober 2000 erfolgen und damit das rechtmäßige Inkrafttreten des Bebauungsplans bewirken können (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die in der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 (RABl.Schw. 2002 S. 9) erklärte Rückwirkung zum 13. Oktober 2000 ist mithin unwirksam. Insoweit hilft dem Antragsgegner auch nicht der Gedanke der teilweisen Unwirksamkeit der Satzung weiter; dieser Gedanke führt nur dazu, dass bei einem Fehlschlagen der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans dieser wenigstens ab dem Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam wird (vgl. BVerwG vom 7.11.1997 NVwZ 1998, 956/959; vom 1.8.2001 NVwZ 2002, 205). Jedenfalls soweit der Antragsgegner dem Bebauungsplan Nr. 2 eine Rückwirkung vor dem Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung am 29. Januar 2002 beilegen will, müsste er dies im Rahmen einer erneuten Fehlerbehebung festlegen. Es obliegt allein der Entscheidung des Planungsverbands, ab welchem Zeitraum er seiner Satzung eine Rückwirkung beilegen will; diese Entscheidung kann nicht durch ein Votum des Gerichts ersetzt werden.

2. Der Antragsgegner war für den Erlass des Bebauungsplans Nr. 2 nicht zuständig.

Beim Antragsgegner handelt es sich um einen Planungsverband im Sinne von § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Planungsverband tritt gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der betreffenden Gemeinden. Der Antragsgegner trägt nach seiner Satzung vom 12. August 1997 (RABl. Schw. 1997, 170) den Namen "Güterverkehrszentrum Raum Augsburg". In der Präambel der Satzung wird ausgeführt, dass die wesentlichen Aufgaben des Planungsverbandes in der Schaffung bauplanungsrechtlicher Voraussetzungen für die Errichtung eines GVZ und der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "GVZ Raum Augsburg" liegen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist festgelegt, dass der Planungsverband das Verbandsgebiet überplant. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt nochmals, dass der Planungsverband insbesondere sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem zu planenden GVZ wahrzunehmen hat. § 4 Abs. 3 der Satzung sieht schließlich vor, dass dem Planungsverband weitere Aufgaben nach § 205 Abs. 4 BauGB übertragen werden können. Durch die erste Änderung der Verbandssatzung vom 17. Dezember 1999 (RABl. Schw. 1999, 165) werden lediglich das Verbandsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 erweitert (§ 1), die Änderung von Flächennutzungsplänen aus der Liste der Aufgaben und Befugnisse gestrichen (§ 2), aber dem Planungsverband keine weiteren Aufgaben im Sinne von § 205 Abs. 4 BauGB übertragen. Aus alldem ist deutlich zu ersehen, dass dem Antragsgegner nur Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Planung des GVZ übertragen wurden, wozu auch die straßenmäßige Erschließung des GVZ gehört. Hingegen ist der Antragsgegner nicht zuständig für eine Straßenplanung, die nicht mit der Errichtung eines GVZ zusammenhängt. Insoweit bleiben die beteiligten Gemeinden bzw. die sonstigen Planungsträger für die Straßenplanung zuständig (§§ 3, 5 FStrG; Art. 9, 41 ff. BayStrWG). Der Antragsgegner ist somit für die im Bebauungsplan Nr. 2 entwickelte Straßenplanung nur dann zuständig, wenn sie - wie die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 2 belegt - für die äußere Verkehrserschließung des GVZ erforderlich ist. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vom jeweiligen Planungsträger nur aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Erforderlich ist eine Planung, wenn sie im Hinblick auf städtebauliche Belange oder im Fall der isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan im Hinblick auf Belange des Straßenbaus vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110/118 f.; 72, 282/284; 84, 123/132). Aus dem Kapitel 2 "Anlass und Ziel der Planung" des Bebauungsplans Nr. 2 ist deutlich zu entnehmen, dass das Ziel die optimale Anbindung des GVZ an das überörtliche Verkehrsnetz ist. Die verkehrliche Anbindung von Teilen der Stadt Augsburg und des Landkreises Augsburg an die BAB A 8 an dieser Stelle ist dagegen nur ein Nebeneffekt der Planung (vgl. Textteil mit Begründung S. 9). Mehr als ein Nebeneffekt der Planung darf dies auch nicht sein, weil der Antragsgegner - wie bereits oben ausgeführt - für eine allgemeine Straßenplanung nicht zuständig ist. Die Erforderlichkeit ist daher vorliegend nur gegeben, sobald und soweit die Straßenplanung des Antragsgegners im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 2 für die überörtliche Verkehrserschließung des GVZ vonnöten ist.

Das GVZ selbst ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 1 des Antragsgegners. Dieser Bebauungsplan Nr. 1 verharrt aber auf dem Planungsstand vom 24. Juli 2001; er wurde zwar unter diesem Datum von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen, aber bis heute nicht durch Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft gesetzt. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung zwar nicht nur dann, wenn sie Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen lenken soll, sondern auch dann, wenn der Planungsträger die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ermöglichen sollen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338; vom 8.9.1997 ZfBR 2000, 275; vom 19.9.2002 UPR 2003, 148). Unzulässig ist aber ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162; vom 11.5.1999 a.a.O.). Die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans kann sowohl auf tatsächlichen als auch auf rechtlichen Hindernissen beruhen, die seiner Verwirklichung auf nicht absehbare Zeit entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 21.3.2002 NVwZ 2002, 1509; vom 17.12.2002 UPR 2003, 188; vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01).

Wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan über längere Zeit nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt, hat dies für Planungen und Vorhaben, die darauf aufbauen wollen, ein rechtliches Hindernis zur Folge (vgl. zu § 33 BauGB BVerwG vom 1.8.2002 BayVBl 2003, 279). Insoweit fehlt es dann am Durchführungswillen des Planungsträgers (vgl. BVerwGE 92, 8/16 f.). Dabei kommt es für die Beurteilung, ob ein Hindernis im genannten Sinne vorliegt, nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung an. Es steht hier auch kein Abwägungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Frage, sondern die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben. Zwar hat der Planungsträger bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Maßnahme grundsätzlich ein weites Ermessen. So sollen die Gemeinden bewusst Städtebaupolitik betreiben (vgl. BVerwG vom 14.8.1995 Buchholz 406.11 § 1 Nr. 86; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: September 2000, RdNr. 30 zu § 1; Gaentzsch in Berliner Kommentar, BauGB, Stand: September 2000; RdNr. 17 zu § 1). Im Falle eines Planungsverbandes, der nur für einen bestimmten Zweck gegründet wurde, sind jedoch die grundsätzlichen Fragen der Städtebaupolitik bereits durch die beteiligten Gemeinden dahingehend entschieden worden, dass das betreffende Vorhaben grundsätzlich geplant werden soll. Die Planung eines anderen Vorhabens einschließlich seiner straßenmäßigen Erschließung steht für den Planungsverband damit nicht mehr zur Debatte. Die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB beantwortet der Planungsverband dann nicht mehr hinsichlich des "Ob", sondern nur noch bezüglich des "Wann" der Planung (vgl. hierzu Gaentzsch a.a.O., RdNr. 16 zu § 1). Die Planung muss unabhängig davon jedoch immer das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Übermaßverbot beachten. Die zur Rechtfertigung eines Bebauungsplans erforderlichen Allgemeinwohlbelange müssen um so gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit ausschließen (vgl. BVerwG vom 18.12.1987 NVwZ 1988, 727; Gaentzsch a.a.O., RdNr. 17 zu § 1).

Allerdings können sich erhebliche Veränderungen im Zeitraum zwischen dem Satzungsbeschluss und einer verzögerten Bekanntmachung des Bebauungsplans ergeben. Selbst wenn man daher grundsätzlich davon ausgeht, dass ebenso wie bezüglich der Abwägung auch hinsichtlich der Frage der Planrechtfertigung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen ist (vgl. BayVGH vom 23.12.1998 BayVBl 1999, 531), so ist jedenfalls dann wie bei der Abwägung ein späterer Zeitpunkt maßgeblich, wenn sich eine wirksame Bekanntmachung des Bebauungsplans verzögert. Denn für die Überprüfung des Abwägungsergebnisses eines Bebauungsplans kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung dann an, wenn ein erheblicher zeitlicher Abstand zur Beschlussfassung besteht und nicht auszuschließen ist, dass sich inzwischen die Sach- und Interessenlage in grundlegender Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 56, 283/288 f.; 59, 87/104; BVerwG vom 18.12.1995 NVwZ 1996, 890). Diese Voraussetzungen treten vornehmlich bei fehlerhaft zu Stande gekommenen Bebauungsplänen ein, welche der Planungsträger durch Wiederholung der betroffenen Verfahrensschritte gemäß § 215a BauGB nachträglich (rückwirkend) in Kraft setzen will (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O., Stand September 2001, RdNr. 133 zu § 214). Der Planungsträger soll nicht gleichsam sehenden Auges einen beschlossenen Bebauungsplan in Kraft setzen, der voraussichtlich nicht (mehr) geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und zu fördern (vgl. BVerwG vom 3.7.1995 BayVBl 1995, 730; vom 25.2.1997 NVwZ 1997, 893). Dies ist insbesondere immer deshalb im Auge zu behalten, weil Mängel des Abwägungsergebnisses unmittelbar Mängel des Norminhalts sind. Ein in beachtlicher Weise in seinem Abwägungsergebnis mangelhafter Plan kann ebenso wenig in Kraft treten wie ein Bebauungsplan mit unvollziehbarem oder unsinnigem Inhalt (vgl. BVerwGE 56 a.a.O.). Der Planungsträger muss daher den Bebauungsplan auch nach dem Satzungsbeschluss noch unter Kontrolle halten, falls sich eine wirksame Bekanntmachung verzögert (vgl. BVerwG vom 23.6.1992 NVwZ 1993, 361; vom 3.7.1995 a.a.O.; vom 19.9.2002 UPR 2003, 148; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand: Dezember 1994, RdNr. 43 zu § 214). Mängel im Abwägungsergebnis müssen nicht offensichtlich sein, wie dies § 214 Abs. 3 Satz 2 für den Abwägungsvorgang verlangt. Insoweit muss das Gericht daher jedem substanziierten Vortrag der Parteien nachgehen. Die inhaltliche Unausgewogenheit führt zu Unwirksamkeit der Planung (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar a.a.O., RdNr. 56 zu § 214). Keine andere Beurteilung ergibt sich mithin hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, falls sich zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung ein erheblicher Zeitraum erstreckt und wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sind. Ein Bebauungsplan ist dann unwirksam, wenn gegen den Erforderlichkeitsmaßstab verstoßen, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wurde (vgl. BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162; Lemmel a.a.O. RdNr. 20 zu § 214; Gierke in Brügelmann, a.a.O., Stand: Januar 2000, RdNr. 257 zu § 1; Söfker a.a.O., RdNr. 31 zu § 1).

Im vorliegenden Fall besteht das Hindernis für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans Nr. 2 darin, dass das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1 bereits seit längerem zum Stillstand gekommen ist und es nicht absehbar ist, dass es durch öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 1 beendet wird. Ferner ist - wie unter 1. ausgeführt - eine Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 2 zum 13. Oktober 2000 fehlgeschlagen. Dass die Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 zumindest für die Zukunft Wirkung entfaltet, spielt hier keine Rolle. Denn bereits am 29. Januar 2002 waren Umstände eingetreten, die den Antragsgegner dazu hätten veranlassen müssen, die Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 2 neu zu überprüfen. Die Sachverhalte, die bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verneinung der Erforderlichkeit des geplanten Straßenbauvorhabens des Antragsgegners hätten führen müssen, liegen im Übrigen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert vor. Denn eine Fortführung des auf dem Planungsstand vom 24. Juli 2001 verharrenden Bebauungsplans Nr. 1 des Antragsgegners war weder am 29. Januar 2002 abzusehen noch ist dies derzeit zu erwarten. Zu dem mit dem Bebauungsplan Nr. 1 geplanten GVZ gehört insbesondere ein Container-Bahnhof. Der Plan selbst enthält unter Ziffer 4. "Verkehrsflächen" Festsetzungen für Bahnanlagen (**-AG, *****bahn). Die Satzung erlaubt in § 3 Abs. 2 Verkehrsanlagen und Anlagen für den Verkehrsträgerwechsel Schiene-Straße (vgl. Textteil mit Begründung S. 4, Fassung: 24.7.2001). Die Begründung stellt in Kapitel 3 "Grundlagen für die Planung" unter Punkt 3.3 explizit auf Grundlagen aus den Planungen der **-AG ab. Die **-AG werde für die Errichtung eines Umschlagbahnhofs für den Betrieb eines kombinierten Verkehrs (KV-Terminal) als Schnittstelle von Straße und Schiene ein Planfeststellungsverfahren durchführen (vgl. Textteil mit Begründung S. 20). Damit mag zwar noch nicht die Frage vorherbestimmt sein, wer später die Bahnanlagen im Bereich des GVZ betreiben wird. Es wird aber deutlich, eine wesentliche Planungsgrundlage für den Bebauungsplan Nr. 1 ist, dass die **-AG für den schienenbezogenen Teil des GVZ ein Planfeststellungsverfahren betreiben wird. Nach den vonseiten der Antragsteller vorgelegten Anlagen K1 und K2 war jedoch dem Antragsgegner spätestens seit Anfang des Jahres 2001 klar, dass die **-AG ihre Planungen für das GVZ eingestellt hat. Dies wird auch vonseiten des Antragsgegners nicht durch Vorlage von Unterlagen in Frage gestellt. Vielmehr hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. April 2003 eingeräumt, dass vor etwa zweieinhalb Jahren Unsicherheiten wegen der Mitwirkung der **-AG entstanden seien. Deshalb habe man, um weitere Kosten vorerst zu vermeiden, derzeit den Grunderwerb eingestellt (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 4). Es kann somit dahinstehen, ob entsprechend den Behauptungen des Antragsgegners die Planfeststellungsunterlagen der **-AG beim Eisenbahnbundesamt liegen (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 3). Das Planfeststellungsverfahren betreibt die **-AG jedenfalls nicht. Ein Ersetzen der Planfeststellung durch den Bebauungsplan Nr. 1 (wie dies etwa nach § 17 Abs. 3 FStrG möglich wäre) kommt nicht in Betracht, weil dies die §§ 18, 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) nicht vorsehen. Damit fehlt eine wesentliche Grundlage der Planung des Antragsgegners im Bebauungsplan Nr. 1. Er wird deshalb in keinem Fall ohne Kenntnis der eisenbahnrechtlichen Planung den den Schienenverkehr betreffenden Teil des Bebauungsplans Nr. 1 in Kraft setzen können. Wann der Bebauungsplan Nr. 1 danach in Kraft treten könnte, ist jedoch nicht absehbar. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass jeder beliebige Dritte den Antrag auf Planfeststellung nach § 18 AEG stellen und dass der Antragsgegner die Planungsunterlagen von der **-AG ggf. kaufen könne (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 3). Denn der Planungsträger für die Schienenverkehrsplanung, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 an die Stelle der **-AG treten soll, war zum Zeitpunkt der erneuten Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 1 am 29. Januar 2002 nicht in Sicht. Vielmehr wurde Anfang des Jahres 2002 zunächst eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für den Container-Bahnhof in Auftrag gegeben. Selbst wenn es auf den heutigen Zeitpunkt ankommen sollte, ist nicht hinreichend absehbar, dass ein neuer Planungsträger für den Schienenverkehr gefunden wird. Hierbei kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 4), ob die zwischenzeitlich vorliegende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung positiv ausgefallen ist, vorläufig dahinstehen, obwohl ein eindeutig negatives Untersuchungsergebnis zweifellos nicht nur jeden Interessenten fernhalten, sondern auch den Antragsgegner daran hindern würde, für die Errichtung des GVZ einschließlich der straßenmäßigen Erschließung privaten Grund zu verplanen. Jedenfalls zeigen die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. April 2003 vorgelegten Schreiben nicht auf, dass ein ernsthafter Planungsträger für den Container-Bahnhof in Aussicht steht. In einem Schreiben vom 23. Dezember 2002 wird lediglich von einem großen Interesse an dem Projekt GVZ berichtet, und es werden gewisse Vorstellungen im Zusammenhang mit anderen Firmen erörtert. In einem weiteren Schreiben vom 20. März 2003 wird mitgeteilt, dass seit Januar 2003 an dem Konstrukt einer Investitionsgesellschaft wie auch an Überlegungen zu einer Betreibergesellschaft gearbeitet werde. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde man sich jedoch erst in der Annäherung an die Kernfragen. Es ist aber nicht die Rede davon, dass die Unternehmen auch als Planungsträger für den Schienenverkehr auftreten würden. Eine ähnlich unverbindliche Interessenbekundung seitens eines weiteren Unternehmens vom 16. Januar 2003 spricht ebenfalls nur von einer Beteiligung als Investor und Betreiber gemeinsam mit anderen Firmen. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine hinreichend konkreten Erklärungen eines Unternehmens dafür vor, dass es als Planungsträger für den Schienenverkehrsteil des GVZ in Betracht kommen würde. Damit ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner den Bebauungsplan Nr. 1 nach Anpassung an eine künftige eisenbahnrechtliche Planfeststellung in absehbarer Zeit in Kraft setzen könnte. Demzufolge fehlt dem Bebauungsplan Nr. 1 nicht nur ein der Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB entsprechender Planungsstand (vgl. BVerwG vom 1.8.2002 a.a.O.), sondern insbesondere auch die Möglichkeit, die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben im Bebauungsplan Nr. 2 zu tragen. Denn die Erforderlichkeit der Planung für die Erschließungsstraße entfällt, wenn die Planung des zu erschließenden Vorhabens nicht abgesichert ist. Es mag sein, dass der Bebauungsplan Nr. 2 eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung des GVZ ist, weil er den verkehrlichen Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz herstellen soll. Ohne einen Anschluss des GVZ an das überörtliche Schienenverkehrsnetz ist der Autobahnanschluss des GVZ auch nach den eigenen Planungen des Antragsgegners im Bebauungsplan Nr. 1 für das GVZ sinnlos. Für eine allgemeine, von der Planung des GVZ losgelöste Straßenplanung, ist der Antragsgegner aber - wie bereits oben ausgeführt - als Planungsträger nicht zuständig.

Diesem Mangel kann jedoch möglicherweise dadurch abgeholfen werden, dass der Antragsgegner nach einer grundlegenden Satzungsänderung weitere Aufgaben im Sinne von § 205 Abs. 4 BauGB übertragen bekommt. Ferner könnte der Mangel dadurch behoben werden, dass der Antragsgegner den Bebauungsplan Nr. 1 wirksam in Kraft setzt, nachdem er einen verbindlichen Planungsträger für den Schienenverkehrsteil des GVZ gefunden hat und eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung absehbar ist. Der festgestellte Mangel wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass er die Grundzüge der Planung berührt. Nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der Planung betreffen, bewirken die Nichtigkeit eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG vom 6.3.2002 NVwZ 2002, 1385). Im vorliegenden Fall könnte der Antragsgegner zusammen mit einem Planungsträger für den Schienenverkehr voraussichtlich die Gesamtkonzeption für das GVZ und seine äußere Verkehrserschließung aufrecht erhalten. Sodann könnte er ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB in die Wege leiten.

3. Ein offensichtlicher Mangel des Bebauungsplans Nr. 2 des Antragsgegners liegt darin, dass er im Bereich des südlichen Kreisverkehrs einen Torso schafft.

Natürlich kann die Planung für ein Straßenbauvorhaben in Planungsabschnitten erfolgen. Diese müssen aber verkehrstechnisch sinnvolle Bereiche umfassen und für sich genommen verkehrswirksam sein. Keinesfalls darf bei unterbliebener Verwirklichung eines Abschnitts in einem anderen Abschnitt ein Planungstorso zurückbleiben (vgl. BVerwG vom 26.6.1992 NVwZ 1993, 572/573; vom 2.11.1992 NVwZ 1993, 887/889). Auf die eigene Verkehrswirksamkeit eines Planungsabschnitts kann nur dann verzichtet werden, wenn der Anschluss an den anderen Abschnitt bzw. ein Lückenschluss zweifelsfrei gesichert ist (vgl. BVerwG vom 7.3.1997 NVwZ 1997, 914; vom 19.9.2002 a.a.O.; BVerwGE 100, 238/256). Eine solche Problemlösung kann beispielsweise dann als gesichert angesehen werden, wenn für die Planungen derselbe Hoheitsträger zuständig ist (ggf. auch auf Grund einer Zuständigkeitsbestimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, vgl. auch § 2 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und eine zeitliche Verknüpfung der Planungsabschnitte hergestellt wird (vgl. BVerwG vom 30.8.1994 NVwZ-RR 1995, 322; BVerwGE 100 a.a.O.). Diese Verbindung des nicht allein verkehrswirksamen Planungsabschnitts ist jedoch im vorliegenden Fall nicht hinreichend sichergestellt. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2003 (S. 3) ausgeführt, dass die sich am südlichen Kreisverkehr des Bebauungsplans Nr. 2 anschließende "Nord-Süd-Spange" der Stadt Neusäß auf der Grundlage von deren Bebauungsplan Nr. 86 vom 31. Oktober 2000 geplant und nachfolgend realisiert worden sei. Die nachrichtliche Übernahme des Anschlusses sei bereits im Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners vermerkt. Ob diese Aussage dahingehend zu verstehen ist, die "Nord-Süd-Spange" in Neusäß sei soweit fertig gestellt, dass das Entstehen eines Planungstorsos im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 des Antragsgegners ausgeschlossen werden könne, wird hieraus nicht hinreichend deutlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass durch den Bebauungsplan Nr. 86 der Stadt Neusäß selbst eine Verknüpfung mit dem weiteren Verkehrsnetz ausreichend gesichert ist. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners am 25. Juli 2000 war jedenfalls in keiner Weise sichergestellt, dass das Planvorhaben des Antragsgegners im Süden nicht zu einem Planungstorso führt. Die Zuständigkeit für die Ergänzung des südlichen Kreisverkehrs lag bei einem anderen Planungsträger; eine zeitliche Verknüpfung des Bebauungsplans Nr. 2 mit der Verwirklichung des Planvorhabens aus dem Bebauungsplan Nr. 86 der Stadt Neusäß wurde nicht hergestellt. Eine derartige Absicherung der Planung zur Verhinderung eines Torsos kann jedoch ebenfalls in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB geleistet werden.

4. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners weist ferner einen offensichtlichen Mangel auf, weil er nicht regelt, welche Straßenklasse an welcher Stelle durch das festgesetzte Straßenbauvorhaben verwirklicht werden soll.

Dem Plan selbst ist lediglich zu entnehmen, dass öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden. Ferner sind Hinweise auf die BAB A 8 und die St 2036 an drei Stellen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu finden. Die Bebauungsplansatzung enthält in § 3 Satz 2 die Festsetzung, dass diese Flächen nur zur Errichtung des Autobahnanschlusses und seiner Zuführungen einschließlich der Überführung der Gemeindeverbindungsstraße Augsburg (Ortsteil Bärenkeller) - Gersthofen (Ortsteil Hirblingen) Verwendung finden dürfen (vgl. Textteil mit Begründung S. 2). Schließlich lässt sich der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass die Gemeindeverbindungsstraße nördlich der BAB A 8 in nordwestlicher Richtung nach Hirblingen verläuft, wo sie über eine Kreisverkehrsanlage in die St 2036 (neu) mündet (vgl. Textteil mit Begründung S. 12). Für die angeführten Straßenbaumaßnahmen besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Planfeststellung. Für die Änderung der Autobahn ergibt sich dies aus § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG, für die wesentliche Änderung der Staatsstraße aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und für die Gemeindeverbindungsstraße, die als Zubringerstraße zu einer Bundesfernstraße fungieren soll, aus Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, wobei hier Fragen des Art. 78 BayVwVfG nicht erörtert werden müssen.

Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG entfällt für Landesstraßen eine Planfeststellung, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG entspricht. Ebenso ersetzen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung für Bundesfernstraßen. Die Abgrenzung der Bundesfernstraße von den sonstigen Straßen im Planungsgebiet erscheint hier bereits problematisch. Denn ein Hinweis auf die BAB A 8 findet sich lediglich auf deren durchgehender Strecke, aber nicht auf den Anschlussästen. Auch dem Textteil der Begründung lässt sich insoweit keine genauere Abgrenzung entnehmen. Ob sich unter Zuhilfenahme von § 2 Abs. 3 Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl I S. 2985), der zu der die Unterhaltungslast bei Straßenkreuzungen betreffenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 FStrG erlassen worden ist, die Bundesfernstraße von den übrigen Straßen genauer abgrenzen lässt, kann jedoch letztlich dahinstehen - obwohl auch insoweit Zweifel bestehen, weil der Bebauungsplan nicht aus sich heraus verständlich ist. Jedenfalls leidet der Bebauungsplan Nr. 2 des Antraggegners deshalb an einem offensichtlichen Fehler, weil er keine genauere Abgrenzung hinsichtlich der Straßenklassen Staatsstraße und Gemeindeverbindungsstraße vornimmt.

Einem Bebauungsplan kommt Ersetzungsfunktion im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG für eine landesrechtliche Planfeststellung nach Art. 36 BayStrWG nur zu, wenn er die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 36 BayStrWG aufgreift und zur Grundlage der Straßenplanung macht. Dazu gehört namentlich die planerische Aussage, welche Art und Klasse einer planfeststellungsbedürftigen Straße im Sinne von Art. 36 BayStrWG auf welchen Grundflächen verwirklicht werden soll. Daneben müssen gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG erfüllt sein, soweit sie nach Sachlage in Betracht kommen. Aus beiden Anforderungen ergibt sich, dass der Bebauungsplan die Begrenzung der Verkehrsflächen regeln muss. Für die Ersetzungsfunktion im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG genügt es nicht, lediglich die Verkehrsflächen mit ihren räumlichen Grenzen als solche festzulegen. Der Bebauungsplan als Rechtsgrundlage für die Errichtung der Straße muss vielmehr die künftige Verkehrsbedeutung der Verkehrsflächen bereits verbindlich erkennen lassen (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 1998, RdNr. 142 zu Art. 23). Ebenso wie es nach Art. 36 BayStrWG nicht möglich ist, einen Plan für eine Straße "schlechthin" festzustellen, muss diese Anforderung auch im Falle der Ersetzung der Planfeststellung durch einen Bebauungsplan erfüllt werden. Hierzu ist es unerlässlich, für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehenen Straßenflächen die jeweilige Straßenklasse nach Landesrecht festzuschreiben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Straße noch nicht die Einstufung in eine bestimmte Straßenklasse einhergehe. Denn bereits bei dem Neubau einer Straße, der auf Grund der Zulassungsentscheidung und nicht auf Grund der Widmung erfolgt, müssen jedenfalls die Merkmale festgelegt sein, die mit der späteren Einreihung in eine bestimmte Straßenklasse verbunden sind. Dies kann nach Sachlage nur entweder im Rahmen der Planfeststellung oder des sie ersetzenden Bebauungsplans erfolgen. Die Widmung ist dazu nicht geeignet, weil sie den genannten Zulassungsentscheidungen wie auch der Herstellung der Straße zeitlich nachgeordnet ist (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 BayStrWG). Bei ihrem Erlass darf die Frage der Einstufung nicht mehr offen, sondern muss bereits vorbestimmt sein, weil sonst die in ihr auch enthaltene Einstufungsentscheidung vielfach praktisch nicht durchführbar wäre (vgl. auch Zeitler, BayStrWG, Stand April 2001, RdNr. 13 zu Art. 6). Für Landesstraßen bestimmt Art. 3 Abs. 1 BayStrWG zudem, dass die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zwingend in Straßenklassen einzuteilen sind. Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzureihen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu; vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG vom 22.8.1978 DÖV 1979, 907; vom 23.1.1981 BayVBl 1981, 309; vom 11.11.1983 DVBl 1984, 338; BayVGH vom 24.2.1970 BayVBl 1971, 70/71; vom 23.10.1990 BayVBl 1991, 146; vom 18.7.1996 Az. 8 CS 96.1612; vom 24.3.1997 Az. 8 CS 96.2804). Die Einordnung in eine bestimmte Straßenklasse hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger, aber auch für die daran anknüpfenden Aufgaben der Straßenbaulastträger (Art. 9 BayStrWG; s. auch § 3 FStrG) und der Straßenbau- und -aufsichtsbehörden (Art. 58, 61 BayStrWG; s. auch §§ 20 ff. FStrG). Ein besonderes Beispiel sind in diesem Zusammenhang die nach Straßenklassen unterschiedlichen Anbauverbote und Baubeschränkungen an Staats- und Kreisstraßen (Art. 23, 24 BayStrWG; s. auch § 9 FStrG). Auch das Ausmaß des Grunderwerbs für Straßenbauflächen oder der Belastung mit Immissionen des Straßenverkehrs sowie die Möglichkeit der Anlegung von Zufahrten (Art. 19 BayStrWG; s. auch § 8a FStrG) können dadurch beeinflusst werden. Die zutreffende Einordnung einer Straße in die maßgebliche Straßenklasse ist daher unerläßlich, um die privaten Belange der von der Herstellung oder Änderung einer Straße betroffenen Bürger richtig einschätzen und gewichten zu können; dies gilt in Sondereinheit auch für einen Bebauungsplan. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen diese Umstände daher spätestens bei der Beantragung der öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung, d.h. bei Einreichung des festzustellenden Plans (Art. 73 Abs. 1 BayVwVfG) bzw. mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan (§ 2 Abs. 1 BauGB) feststehen (vgl. BayVGH vom 24.2.1999 BayVBl 2000, 242; vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 495/497).

Gegen die Festsetzung von Straßenklassen nach Landesrecht im Bebauungsplan spricht auch nicht, dass § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur von Verkehrsflächen und von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung spricht. Denn unabhängig davon lässt es § 9 Abs. 4 BauGB zu, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Das Baugesetzbuch stellt gleichsam den Plan als Rechtsinstitut in formaler Beziehung für diese Regelungen zur Verfügung. Materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage für diese Festsetzungen bleibt allerdings das Landesrecht; es bestimmt den möglichen Inhalt dieser Regelungen auch als Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. Gaentzsch a.a.O., Stand: August 2002, RdNr. 72 zu § 9). In welchem Umfang die Länder von der Möglichkeit nach § 9 Abs. 4 BauGB Gebrauch machen, bleibt allein ihnen überlassen. § 9 Abs. 4 BauGB setzt nicht einmal voraus, dass es sich um Regelungen handelt, die nach Landesrecht - ohne die Möglichkeit des Absatzes 4 - durch die Gemeinden als Satzung erlassen werden könnten (vgl. Gaentzsch a.a.O., RdNr. 78 zu § 9). Die landesrechtlichen Festsetzungen müssen lediglich in einem sachlichen Zusammenhang mit Funktion und Inhalt des Bebauungsplans stehen (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O., Stand: September 2001, RdNr. 258 zu § 9; Gaentzsch a.a.O., RdNr. 77 zu § 9). Geeignet für die Aufnahme in den Bebauungsplan sind außerdem nur Regelungen, für deren Erlass die Gemeinde zuständig sein kann (vgl. Bielenberg/Söfker a.a.O.; Gierke a.a.O., Stand: Mai 1990, RdNr. 504 zu § 9).

Eine solche Rechtsvorschrift im Sinne von § 9 Abs. 4 BauGB für die Aufnahme auf Landesrecht beruhender Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan stellt aber Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 36 und Art. 23 Abs. 3 BayStrWG dar, wobei Art. 3 Abs. 1 BayStrWG die Festsetzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Straßenklassen vorgibt. Ohne die Festsetzung der Straßenklassen kann die Ersetzungsfunktion des Bebauungsplans nicht eintreten. Hierauf kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die Gemeinde bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan für Landesstraßen wie Staats- und Kreisstraßen in Konkurrenz zu den Zuständigkeiten anderer (Fach-)Planungsträger steht, wie Art. 36 Abs. 4 BayStrWG mit der Möglichkeit einer abweichenden oder ergänzenden Planfeststellung ebenfalls belegt (vgl. Gierke a.a.O. RdNr. 516 zu § 9; Dürr in Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl., Kapitel 36 RdNr. 27.21). Es muss demzufolge auch aus diesem Grund im Bebauungsplan festgelegt sein, ob und inwieweit Verkehrsflächen für Straßen festgesetzt werden, die nicht der originären und alleinigen Planungsbefugnis der Gemeinde unterfallen. Diese Festsetzung steht dabei in einem sachlichen Zusammenhang mit Inhalt und Funktion des Bebauungsplans. Denn sie ermöglicht eine genauere Abgrenzung der festgesetzten Verkehrsflächen, wie dies auch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in anderer Hinsicht vorsieht. Es handelt sich ebenso um Regelungen, für deren Erlass die Gemeinde grundsätzlich zuständig ist. Für die Gemeindestraßen und die sonstigen Straßen kann sie ohnehin die Straßenklasse bestimmen. Bezüglich der Kreisstraßen und der Staatsstraßen ermöglicht ihr dies Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayStrWG unter Mitwirkung der zuständigen Straßenbaubehörde. Dies hat allerdings mit der Frage der Widmung der zukünftigen Straße unmittelbar nichts zu tun; die Zulässigkeit der Widmung einer Straße im Rahmen eines Bebauungsplans ist im Gegensatz zu einer solchen Widmung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, wie sie Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayStrWG ausdrücklich vorsieht, sehr umstritten und in Bayern wohl nicht möglich (vgl. Zeitler a.a.O., Stand: Oktober 2002, RdNr. 59 zu Art. 6; Gierke a.a.O., RdNr. 517 zu § 9). Mittelbar bestehen natürlich Auswirkungen für die nachfolgende Widmung der Straße, da diese mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmen muss (vgl. BVerwGE 47, 144/145; Gierke a.a.O., RdNr. 223 zu § 9; Herber in Kodal/Krämer a.a.O., Kapitel 7 RdNr. 14). Im Übrigen müsste der Plangeber die Pflicht, Straßenklassen festzusetzen, unabhängig von den vorstehenden Erörterungen auch dann beachten, wenn man sie nicht nach § 9 Abs. 4 BauGB beurteilen wollte; denn in diesem Fall würde es sich um "sonstige Rechtsvorschriften" im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 BauGB handeln, so dass sich am Ergebnis nichts ändern würde.

Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist der Antragsgegner aber nicht gehindert, eine Gemeindeverbindungsstraße durch Bebauungsplan zu planen und in Abgrenzung zu einer Staatsstraße festzusetzen. Denn für die Ersetzungswirkung eines Bebauungsplans verlangt Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG nur, dass der Bebauungsplan den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG entspricht. Dort ist zwar als Mindestanforderung neben der Festsetzung der Begrenzung der Verkehrsflächen und der Mitwirkung der Straßenbaubehörde auch die Festlegung der "überbaubaren Grundstücksflächen" aufgeführt. Dieses letztere Tatbestandsmerkmal ist jedoch im Zusammenhang mit den Anbauverboten in Art. 23 Abs. 1 BayStrWG zu sehen, von denen Art. 23 Abs. 3 BayStrWG eine Ausnahme vorsieht. Für eine Festsetzung von "überbaubaren Grundstücksflächen" im Bebauungsplan nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG besteht indes kein Anlass, wenn der Planungsträger im Bebauungsplan keine Bebauung zulassen will oder keine bebauten Bereiche in seine Planung einbezieht. Dies ist bei der so genannten isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan regelmäßig der Fall. Entfällt auf diese Weise mangels Bedarfs eine Festsetzung der an Verkehrsflächen gelegenen "überbaubaren Grundstücksflächen", so sind die Anforderungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayStrWG gleichwohl erfüllt. Denn der Regelungszweck des Art. 23 BayStrWG, Abstände baulicher Anlagen zu einer Straße sicherzustellen oder Straßen von einem Anbau freizuhalten (für Gemeindeverbindungsstraßen vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 4 BayStrWG), wird bei der isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan regelmäßig dadurch erreicht, dass die Festsetzung einer angrenzenden Bebauung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans überhaupt entfällt und damit eine solche Bebauung dort nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragsteller muss es deshalb auch ausscheiden, in dem in Rede stehenden Merkmal des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG eine Sperre für die Zulässigkeit einer isolierten Straßenplanung zu sehen. An der Zulässigkeit der isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan bestehen dementsprechend nicht nur für das Recht der Bundesfernstraßen, sondern auch für das Landesstraßenrecht nach herrschender Auffassung keine Zweifel (vgl. BVerwGE 38, 152/155 ff.; 94, 100/106; BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O.; vom 30.1.2003 DVBl 2003, 733; Dürr a.a.O., Kapitel 36 RdNr. 27.2; Gierke a.a.O., RdNr. 480 zu § 9; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht 2. Aufl., RdNr. 223; grundsätzlich auch Numberger in Zeitler a.a.O., Stand: Oktober 2002, RdNr. 272 zu Art. 38; einschränkend Fickert, BauR 1988, 678/681 ff.; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung 3. Aufl., § 5 RdNr. 75 ff.).

Es sind ferner keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, wieso die isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht auch für Gemeindeverbindungsstraßen Anwendung finden sollte. Insbesondere ergibt sich dies nicht zwingend aus Art. 46 Nr. 2 BayStrWG (a.A. Numberger a.a.O., RdNr. 32 zu Art. 36; Edhofer/Willmitzer, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 10. Aufl., Art. 38 Anm. 12.1). Wollte man die dort getroffene Definition der Ortsstraßen am vordergründigen Wortlaut haftend zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BayStrWG heranziehen, so wäre eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan für Gemeindeverbindungsstraßen nach bayerischem Landesstraßenrecht ausgeschlossen. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, der seine jetzige Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 24. April 1968 (GVBl S. 57) erlangt hat, geht, sofern man die Problematik auf diese Vorschrift verengt, jedoch von einem überholten Bild des Bebauungsplans aus der ersten Zeit nach Erlass des damaligen Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) aus, dessen §§ 1 ff. BBauG am 30. Juni 1961 in Kraft traten (§ 189 Abs. 1 BBauG). Danach verlaufen von den Gemeindestraßen im Sinne von Art. 46 BayStrWG nur Ortsstraßen (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) durch den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der deshalb auch ein bebautes Gebiet betrifft. Dabei wird indes die zunehmend an Bedeutung gewinnende Rechtsfigur des isolierten Straßenbebauungsplans übersehen. Diese hat bereits existiert, als der Landesgesetzgeber durch § 3 des Bayerischen UVP-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532) die Art. 36, 37 und 38 BayStrWG novelliert hat (vgl. Nachweise bei Numberger in Zeitler a.a.O., Stand: Oktober 2002, RdNr. 272 zu Art. 38). Art. 36 Abs. 2 BayStrWG sieht aber - durch die Novellierung unverändert - eine Planfeststellungspflicht auch für Gemeindeverbindungsstraßen vor, insbesondere wenn sie wie hier Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen sind. Der neu gefasste Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG schließt seinem Wortlaut nach die Ersetzung einer Planfeststellung für eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BayStrWG durch einen Bebauungsplan nicht aus, zumal die Verweisung auf Art. 23 Abs. 3 BayStrWG in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG - wie oben erläutert - andere Zielsetzungen verfolgt und nur eingreift, wenn die dort strittige Tatbestandsvoraussetzung konkret in Betracht kommt. Bei dieser Sachlage entspricht es sowohl dem Willen des genannten historischen Gesetzgebers als auch dem nach allgemeinen Auslegungsregeln vornehmlich maßgeblichen objektiven Gesetzeszweck der durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 novellierten Art. 36 ff. BayStrWG, auch bei Gemeindeverbindungsstraßen die in Rede stehende Ersetzungsfunktion zuzulassen. Art. 46 BayStrWG widerspricht dies nicht, wenn seine beiden Nummern nebeneinander in den Blick genommen werden. Denn mit dem Wortlaut des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG steht es ohne weiteres im Einklang, unter einer Gemeindeverbindungsstraße eine Straße zu verstehen, die dem nachbarlichen Verkehr in der Gemeinde oder zwischen Gemeinden oder der Verbindung mit anderen Verkehrswegen auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines isolierten Straßenbebauungsplans dient. Im Übrigen schließt es das Gesetz selbst nicht aus, dass auch an Gemeindeverbindungsstraßen "überbaubare Grundstücksflächen" liegen, deren Abstände zur Straße Gegenstand der Regelung durch einen Bebauungsplan sind; andernfalls wäre die Möglichkeit nach Art. 23 Abs. 4 BayStrWG, durch Satzung auch für Gemeindeverbindungsstraßen Anbauverbote vorzuschreiben, eines wesentlichen Teils seines Anwendungsbereichs beraubt. Bei Ortsstraßen ist demgegenüber nach den Planungsvorstellungen des Planungsträgers zu differenzieren, soweit auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplans abgestellt wird. Während bei Art. 46 Nr. 2 BayStrWG der Begriff "innerhalb der geschlossenen Ortslage" vornehmlich auf die tatsächlichen Verhältnisse Bezug nimmt, greift der Begriff "innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans" auf die satzungsmäßig festgesetzten Planvorstellungen des Planungsträgers zurück. Zum Wesen der Ortsstraße gehört es dabei, dass der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche eine Erschließungsfunktion zukommt und sie für den Zweck bestimmt ist, dem allgemeinen Verkehr im Baugebiet zu dienen. Dies ist bei isolierten Straßenplanungen hingegen regelmäßig nicht der Fall (vgl. Schmid in Zeitler a.a.O., Stand: Juni 2000, RdNr. 11 zu Art. 46). Nach bayerischem Landesstraßenrecht ist nach alldem außer für Ortsstraßen eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 36 und Art. 23 Abs. 3 BayStrWG zulässig.

Die Festsetzung des Antragsgegners hierzu im Bebauungsplan Nr. 2 ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, jedenfalls soweit es um die Abgrenzung der Gemeindeverbindungsstraße zur Staatsstraße geht. Der Plan selbst enthält überhaupt keine Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße. Dem Textteil (§ 3) ist zumindest zu entnehmen, dass die Überführung über die Autobahn als Gemeindeverbindungsstraße festgesetzt werden soll (vgl. Textteil mit Begründung S. 2). Ferner lässt sich aus der Begründung entnehmen, dass die Gemeindeverbindungsstraße im Süden bis zur Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2 reichen soll (vgl. Textteil mit Begründung S. 12). Die Abgrenzung im Norden gegenüber der Staatsstraße bleibt jedoch unklar. Im Plan selbst ist unterhalb der Verkehrsflächen in unterschiedlicher Entfernung von der Kreisverkehrsanlage im Norden ein Hinweis auf die St 2036 enthalten. Im Textteil (§ 3) ist von der Festsetzung einer Staatsstraße ebenfalls nicht die Rede. In der Begründung wird lediglich erläutert, dass die Gemeindeverbindungsstraße über eine Kreisverkehrsanlage in die St 2036 (neu) münde (vgl. Textteil mit Begründung S. 12). Gerade im Bereich des Kreisverkehrs bleibt die Abgrenzung der Gemeindeverbindungsstraße zur Staatsstraße damit ungelöst. Auch die Vorschriften der Art. 31 ff. BayStrWG schaffen hier keine Klarheit. In erster Linie handelt es sich bei den Art. 32, 33 BayStrWG um Regelungen über die Kostentragung und die Unterhaltungslast bei Straßen, deren Klassifizierung vorausgesetzt wird. Zwar sieht Art. 33 Abs. 7 Nr. 1 BayStrWG vor, dass das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen kann, welcher Teil einer Kreuzungsanlage zu welcher Straße gehört und welche Teile zum Kreuzungsbauwerk gehören. Nachdem eine derartige Verordnung für die unterhaltsmäßige Aufteilung der Straßenteile im Bereich von Kreuzungen bislang nicht erlassen wurde (vgl. Numberger a.a.O. Stand: Dezember 1994, RdNr. 6 zu Art. 33; Edhofer/Willmitzer a.a.O., Art. 33 Erl. 2), kann hier aber die Frage dahinstehen, ob die Verordnung bei der Auslegung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinsichtlich der Abgrenzung der Straßenklassen eine ausreichende Auslegungshilfe sein könnte.

Der Antragsgegner ist somit nicht der Pflicht enthoben, in seinem Bebauungsplan Nr. 2 genau festzusetzen, wo die Gemeindeverbindungsstraße verläuft und in welchem Bereich es sich um eine Staatsstraße handelt. Da hierdurch aber nicht der Kern der Planung berührt wird, kann er dies gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB vornehmen.

5. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet ferner an einem offensichtlichen Mangel, weil in ihm ohne Vorliegen von städtebaulichen Gründen Flächen für die Landwirtschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt werden.

Im östlichen, aber auch im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplans werden in so erheblichem Umfang Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, dass auch die Zahlenangaben zu den landwirtschaftlichen Flächen in der Begründung des Bebauungsplans mit 0,59414 ha mehr als zweifelhaft erscheinen (vgl. Textteil mit Begründung S. 34). Städtebauliche Gründe für eine derartige Festsetzung liegen nur vor, wenn dadurch die Land- und Forstwirtschaft gefördert werden soll. Eine städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB besteht dabei nicht erst bei Unausweichlichkeit der Festsetzung, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 40, 258/262; 56, 110/118). Hierfür hat der Antragsgegner jedoch keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. April 2003 wurde lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner die nicht für das Vorhaben benötigten landwirtschaftlichen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft habe festsetzen wollen. Im Rahmen eines etwaigen ergänzenden Verfahrens werde auch die Reduzierung des Geltungsbereichs geprüft werden (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 7). Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2003 erfolgten zu diesem Thema keine weiteren Ausführungen. Städtebauliche Gründe für die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen sind damit nicht ersichtlich geworden. Die betreffenden Grundstückseigentümer, unter anderem die Antragsteller, müssen es daher nicht hinnehmen, dass die Nutzung ihrer Flächen in einem derart weitgehenden Umfang beschnitten wird. Ihnen werden durch die angegriffenen Festsetzungen die grundsätzlich möglichen Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genommen, ohne dass gleichzeitig die Bewahrung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung vom Antragsgegner ausdrücklich gewollt und im konkreten Fall vernünftigerweise geboten ist. Dies führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2, soweit dort Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt wurden, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil der Gesamtplanung handelt (vgl. BayVGH vom 4.4.2000 BayVBl 2001, 272/274). Dieser Mangel ist aber nicht von einer solchen Schwere, dass seine Behebung von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Der Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden, indem etwa die Flächen insgesamt aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen werden, zumindest für einzelne Flächenfestsetzungen eine städtebauliche Begründung gegeben wird oder andere Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.

6. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet auch deshalb an einem weiteren offensichtlichen Mangel, weil er weder die Höhenlage der Straßengradiente und des Brückenbauwerks noch die Neigungswinkel der Böschungen festlegt.

Bei Verkehrsflächen hat die Festsetzung der Höhenlage für den Zugang und für die Zufahrt der anliegenden Grundstücke zur Straße eine wesentliche Bedeutung (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, RdNr. 74 zu § 9). Aber auch aus Gründen des Naturschutzes (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, RdNr. 101 zu § 9) und ebenso für die Bestimmung der vom Verkehr zu erwartenden Immissionen (vgl. Gelzer/Bracher, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, RdNr. 409 S. 132) kann die Festsetzung der Höhenlage von Verkehrsflächen erforderlich werden. Die Angaben hierzu sind im vorliegenden Fall erforderlich, um die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch das Straßenbauvorhaben sowie die Auswirkungen für das Kleinklima sachgerecht beurteilen zu können (vgl. Textteil mit Begründung S. 21 f.; landesplanerische Beurteilung der Regierung von Schwaben vom 21.8.1999 S. 5 f.). Ferner kann auf diese Angaben nicht verzichtet werden, weil erst hierdurch die betroffenen Grundstückseigentümer - unter anderem die Antragsteller - im Detail erkennen können, welche Beeinträchtigungen für die Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke zu erwarten sind. Insoweit wird die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 BauGB zu einer Festsetzungspflicht für den Antragsgegner. Dieselben Erwägungen haben hinsichtlich der Festsetzung der Neigungswinkel der Böschungen zu gelten. Zwar sind aus dem Bebauungsplan Nr. 2 die geplanten Böschungen zu erkennen. Ohne Angabe der Höhenlage der Straße und des Brückenbauwerks bzw. der Neigungswinkel der Böschungen lässt sich aber nicht hinreichend genau beurteilen, welche Auswirkungen die Böschungen auf die Natur bzw. die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke haben werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es insoweit nicht ausreichend und auch nicht gesichert, dass sich die Höhenlage und die Neigungswinkel jedenfalls unter Zuhilfenahme von Straßenrichtlinien bestimmen lassen. Derartige Richtlinien stellen keine Rechtsnorm dar; sie vermögen daher den Antragsgegner nicht mit normativer Wirkung zu binden. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwG vom 28.10.1998 DÖV 1999, 469/470 m.w.N.). Das Vorliegen einer Richtlinie erspart daher dem Planungsträger nicht die Prüfung der Frage, ob und inwieweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Richtlinie zur Lösung der aufgeworfenen technischen Fragen überhaupt passt (vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, 82/84). Lediglich hinsichtlich der Höhenlage der landwirtschaftlichen Anwandwege besteht im vorliegenden Fall keine Unklarheit. Dem Bebauungsplan Nr. 2 ist insoweit zu entnehmen, dass die Anwandwege jeweils am Böschungsfuß verlaufen werden. Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats seitens des Antragsgegners klargestellt, dass die Höhenlage der Anwandwege und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gleich sein werde. Gegen die weitere Erläuterung seitens der Autobahndirektion Südbayern, dass die Planung auch im Nordwesten hinreichend klar erkennen lasse, wie im Einzelnen der Anwandweg verlaufen werde, wurde seitens der Antragsteller ebenfalls kein substanziierter Einwand mehr vorgebracht (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 8). Die fehlenden Festsetzungen hinsichtlich der Höhenlage der Straße und des Brückenbauwerks sowie der Neigungswinkel der Böschungen können jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB nachgeholt werden. Ebenso kann dort geprüft werden, ob unter Zugrundelegung dieser verbindlichen Festsetzungen die Erwägungen zu Naturschutz, Landschaftsbild und Kleinklima noch aufrechterhalten werden können.

7. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners weist ferner deshalb einen offensichtlichen Abwägungsfehler auf, weil die Frage der Situierung des Kreisverkehrs im Norden im Hinblick auf das Verhältnis der Inanspruchnahme privaten Grundes zur Verwendung von Flächen, die im öffentlichen Eigentum stehen, nicht gerecht abgewogen wurde.

Das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB (vgl. BVerwGE 61, 295/301 f.; BVerwG vom 21.3.2002 NuR 2003, 222/223). Bei bauplanerischen Festsetzungen zu Lasten privater Grundstücke ist daher immer zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke erforderlich ist oder ob das Planungsziel nicht auch auf anderen Wegen, beispielsweise durch die Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand, erreicht werden kann (vgl. BVerfG vom 16.12.2002 - 1 BvR 171/02). Es muss also stets gefragt werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckreichung ebenso geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es insbesondere anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG vom 6.6.2002 UPR 2002, 456 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den genannten eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Abwägung zu wenig Gewicht beigemessen worden. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Straßenbauvorhaben wesentlich verringert werden könnte, wenn der nördliche Kreisverkehr noch weiter nach Norden verschoben würde. Denn dort steht öffentlicher Grund in Form der bisherigen Straßenfläche der St 2036 zur Verfügung. Die vom Antragsgegner herausgehobenen Vorgaben der weitestgehenden Nutzung bisheriger Straßenflächen und möglichst geringer Flächenverbrauch (vgl. Schriftsatz vom 1.7.2002 S. 11) würden damit nicht verfehlt. Auch die möglichst weite Entfernung zur Wohnbebauung von Hirblingen könnte durch eine geradlinige Verschiebung des Kreisverkehrs nach Norden eingehalten werden. Als einziges Argument des Antragsgegners gegen eine Nordverschiebung des Kreisverkehrs, das auch allein in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 aufscheint (vgl. Textteil mit Begründung S. 12), verbleibt damit der Gesichtspunkt, dass mit der geplanten Kreisverkehrsanlage auch die Möglichkeit des Anschlusses einer Südumfahrung von Hirblingen im Zuge der St 2036 bestehe. Diesem öffentlichen Belang hat der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung jedoch ein zu großes Gewicht beigemessen. Natürlich kann der Planungsträger bei seiner Trassenwahl auch zukünftige Planungen berücksichtigen. Jedoch müssen diese hinreichend konkret sein, um mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden zu können. Vorliegend ist die zukünftige Ortsumfahrung von Hirblingen im Bebauungsplan Nr. 2 jedoch nicht einmal informatorisch in ihrem ungefähren Verlauf dargestellt. Auch im Flächennutzungsplan des Antragsgegners vom 24. September 1999 ist der ungefähre Verlauf der Südumfahrung von Hirblingen nicht hinreichend deutlich dargestellt, sondern lediglich ein Pfeil enthalten. Eine konkretere Darstellung wäre aber gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BauGB möglich gewesen. Ob es demgegenüber auf den Flächennutzungsplan der Stadt Gersthofen entscheidend ankommt, kann hier dahinstehen. Denn dessen 13. Änderung, durch die die Ortsumfahrung Hirblingen in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden soll, ist noch nicht wirksam (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.4.2003 S. 2). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2 am 25. Juli 2000 war die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gersthofen noch nicht einmal abzusehen, da das Verfahren hierzu erst mit Beschluss des Stadtrates von Gersthofen vom 24. Oktober 2001 eingeleitet wurde. Auch weitere Planungen für die Ortsumfahrung Hirblingen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2 waren nicht ersichtlich. Im 5. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern 1993 (Stand: 1.1.1994) ist die Ortsumfahrung Hirblingen nicht enthalten. Der 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen 2001 (Stand: 1.1.2001 - Beschluss des Ministerrats vom 6.1.2001) weist zwar inzwischen die Ortsumgehung Hirblingen in der Dringlichkeitsstufe "1R" aus, d.h. sie ist - lediglich - als Projekt der ersten Dringlichkeits-Reserve in den Jahren 2011 bis 2015 anzusehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob dies dem öffentlichen Belang der Möglichkeit eines Anschlusses der zukünftigen Ortsumgehung Hirblingen an den Kreisverkehr im Norden des Bebauungsplans Nr. 2 ein entsprechendes Gewicht geben kann. Denn der Antragsgegner hat auch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 29. Januar 2002 seine Abwägung nicht darauf gestützt, dass hierdurch die Planung und Verwirklichung der Ortsumgehung Hirblingen konkret näher gerückt wäre. Jedenfalls verbleibt ihm die Möglichkeit, dies in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB zu erwägen. Als Alternativlösung kann er den Kreisverkehr auch nach Norden verschieben, denn dies betrifft nach den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 die Planung nicht in ihrem Kern. Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans ist insoweit nicht auszugehen. Es sollte jedoch nicht übersehen werden, dass durch eine konkretere Planung für die Ortsumgehung Hirblingen mit der Situierung des nördlichen Kreisverkehrs im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 möglicherweise ein Zwangspunkt für den künftigen Verlauf der St 2036 geschaffen wird (vgl. hierzu BVerwG vom 31.3.1996 NVwZ 1997, 493; vom 24.5.1996 NVwZ 1997, 491). Dieser Gesichtspunkt und die insoweit voraussehbaren Eingriffe in privates Grundeigentum im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 wären dann ebenfalls abzuwägen.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner geltend machen, das Grundstück Fl.Nr. *** werde an seiner Nordostecke ebenfalls nachteilig angeschnitten, hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Senats darauf hingewiesen, dass damit den Bedürfnissen der Landwirtschaft beim Einfahren in die Staatsstraße entsprochen worden sei (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 10). Beim Blick auf den Bebauungsplan Nr. 2 erschließt sich auch, dass es sich hier tatsächlich um ein Zufahrtsproblem handelt, das vom Antragsgegner in der Nordostecke des Gebietes des Bebauungsplans ebenso wie in der Nordwestecke gelöst werden musste. Abwägungsfehler sind hierbei nicht zu erkennen. Dies hindert den Antragsgegner aber nicht, im Rahmen des ohnehin erforderlichen ergänzenden Verfahrens hier eine flächenschonendere Änderung vorzunehmen, soweit diese seitens der Landwirtschaft als ausreichende Zufahrt angesehen werden kann.

8. Ein weiterer offensichtlicher Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 6 i.V.m. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) des Bebauungsplans Nr. 2 ist darin zu sehen, dass Ausgleichsflächen im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB, Art. 6a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) festgesetzt werden, deren Erforderlichkeit nicht nachgewiesen ist.

Zunächst ergeben sich bereits Unklarheiten bei der Ermittlung der Ausgleichsflächen dadurch, dass für den Bebauungsplan Nr. 2 ein Bedarf an Ausgleichsflächen im Umfang von 0,35 ha (vgl. Textteil mit Begründung S. 23) und für ein Defizit im Bebauungsplan Nr. 1 ein solcher von 1,19 ha (vgl. Textteil mit Begründung S. 24) behauptet wird. Demgegenüber wird im Kapitel "Flächendisposition" von einem Flächenbedarf für Maßnahmen des Naturschutzes in einem Umfang von 0,13873 ha ausgegangen (vgl. Textteil mit Begründung S. 34). Diese Zahl lässt sich in keiner Weise mit den auf Seiten 23 und 24 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 genannten Größenangaben in Einklang bringen. Ebenso wenig vermag in den Begründungen beider Bebauungspläne eine Übereinstimmung zwischen den Angaben zu dem Defizit an erforderlichen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1, das im Bebauungsplan Nr. 2 abgedeckt werden soll, festgestellt zu werden. Während in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 von den genannten 1,19 ha ausgegangen wird, ist in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 1 nur von einem Defizit von 0,83 ha die Rede (vgl. Textteil mit Begründung S. 37, Fassung: 24.7.2001). Es können jedoch nicht zu Lasten privater Grundstückseigentümer naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen in einem Umfang von 0,36 ha festgesetzt werden, deren Erforderlichkeit in keiner Weise nachgewiesen ist. Im nachgelassenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2003 (S. 4) wird hierzu nur ausgeführt, dass sich der Kompensationsbedarf im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 erhöht habe und der Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan Nr. 1 bei Weiterführung insoweit fortgeschrieben werde. Dies verstärkt noch die bereits unter 1. dargestellten rechtlichen Bedenken gegen das Vorgehen des Antragsgegners; denn eine Weiterführung des Bebauungsplans Nr. 1 ist seit dem 24. Juli 2001 nicht zu erkennen. Natürlich darf ein Planungsträger gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB auch in einem anderen Bebauungsplan festsetzen. Da der Antragsgegner aber nur über ein begrenztes Planungsgebiet verfügt, sind seine Möglichkeiten insoweit begrenzt. Die in den Bebauungsplänen Nrn. 1 und 2 festgesetzten Ausgleichsflächen müssen daher eine stimmige Bilanz aufweisen. Insoweit hilft dem Antragsgegner auch der Gedanke des sogenannten Öko-Kontos (§ 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB) nicht weiter. Denn er könnte Ausgleichsflächen und -maßnahmen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 nicht für beliebige neue städtebauliche Planungen gleichsam abbuchen, sondern diese nur zur Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 1 einsetzen. Im Übrigen weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass ungewiss sei, ob der Bebauungsplan Nr. 1, d.h. das GVZ, überhaupt verwirklicht werde (vgl. im Einzelnen oben 1.). Damit würden aber zu Lasten privater Grundstückseigentümer naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen festgesetzt, die nie erforderlich würden. Auf die genannten Mängel bei der Festsetzung der Ausgleichsflächen können sich die Antragsteller berufen, da ohne die in erheblichem Umfang zu Gunsten des Bebauungsplans Nr. 1 festgesetzten Naturschutzmaßnehmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 erheblich mehr Flächen zur Verfügung stünden, um eine alternative, die Antragsteller weniger belastende, Trassenführung der geplanten Straßen zu ermöglichen.

9. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet schließlich deshalb an einem offensichtlichen Fehler in der Abwägung, weil in ihm die erheblichen Eingriffe in Privateigentum durch das Straßenbauvorhaben nicht hinreichend abgewogen wurden.

Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. BVerwGE 61 a.a.O.; BVerwG vom 21.3.2002 a.a.O.). Dabei hat der Planungsträger nicht nur die Grundstücksbetroffenheit einzelner Einwender abzuwägen, sondern auch die gesamte Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für das Planvorhaben in den Blick zu nehmen. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und zutreffend zusammengestellt hätte (vgl. hierzu BVerwGE 100, 238/251; BVerwG vom 15.5.1996 UPR 1996, 353/355). Denn in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 wird im Kapitel 9 "Grunderwerb" lediglich ausgeführt, dass die Planung einen Bedarf an zu erwerbenden Flächen in der Größenordnung von ca. 7,3 ha aufwerfe. Es sei beabsichtigt, diese Flächen im Wege des freihändigen Erwerbs der Planung zu "unterstellen"; gegebenenfalls stünden bodenordnungsrechtliche Instrumente zur Verfügung (vgl. Textteil mit Begründung S. 34). Diese Ausführungen stehen jedoch bereits in einem eklatanten Widerspruch zu den Angaben im vorhergehenden Kapitel 8 "Flächendisposition". Dort wird nämlich von einer Fläche im Geltungsbereich von nur 1,9802 ha ausgegangen; in dieser Fläche sind neben der Straßenverkehrsfläche, dem landwirtschaftlichen Wegenetz sowie den öffentlichen Grünflächen auch die landwirtschaftlichen Flächen und die Flächen für Naturschutz enthalten (vgl. Textteil mit Begründung S. 34). Angesichts dieser Größenordnung ist es nicht nachvollziehbar, wozu ca. 7,3 ha an privatem Grundeigentum benötigt werden. Der Antragsgegner wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats auf diesen offensichtlichen Widerspruch hingewiesen (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 11), hat sich jedoch im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2003 hierzu nicht geäußert. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er die Betroffenheit privater Grundstückseigentümer zutreffend erkannt und in seine Abwägung eingestellt hätte. Bei dieser Sachlage muss derzeit offen bleiben, ob die Ausführungen im Kapitel 9 "Grunderwerb" zur Grundinanspruchnahme hinsichtlich des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses auch dann noch als fehlerfrei angesehen werden könnten, wenn die genannten Größenangaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt wären.

II. Im Übrigen bleibt der Antrag der Antragsteller jedoch ohne Erfolg. Gründe für eine Nichtigkeitsfeststellung oder weitere Gründe für eine Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung liegen nicht vor.

1. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 gegen Kommunalverfassungsrecht verstoßen worden sei.

a) Die Verbandsversammlung des Antragsgegners ist nicht fehlerhaft zusammengesetzt.

Auf einen Planungsverband im Sinne von § 205 Abs. 1 BauGB, wie er hier von den beteiligten Städten geschaffen wurde, sind die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, berichtigt 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1998 (GVBl S. 424), ergänzend entsprechend anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 KommZG). Nur wenn dieses Gesetz oder in seinem Rahmen die Verbandssatzung keine besonderen Vorschriften enthalten, sind außerdem die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung selbst ist in Art. 31 KommZG geregelt. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 KommZG besteht die Verbandsversammlung aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Zwingend vorgeschrieben ist lediglich, dass jedes Verbandsmitglied mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung entsendet (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KommZG). Die Verbandssatzung kann aber bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; außerdem kann bestimmt werden, dass die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegeben werden können (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 KommZG). Hierbei handelt es sich jedoch nur um alternative Möglichkeiten von Satzungsregelungen und nicht um zwingende Vorschriften für den Satzungsinhalt, wie die "Kann"-Formulierung belegt. Darüber hinaus kommt zum Ausdruck, dass die Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anteil an der gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben stehen soll (Art. 31 Abs. 1 Satz 5 KommZG). Hieraus wird ersichtlich, dass es zunächst nicht auf die Größe der entsendenden Gebietskörperschaft, sondern nur auf ihren Anteil an der gemeinsamen Aufgabenerfüllung ankommen soll. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass unterschiedliche Anteile an der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bestehen sollen, ist die gewählte Sitzverteilung nicht zu beanstanden. Für gleiche Anteile bei der Aufgabenerfüllung spricht auch die Tatsache, dass nach § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung des Antragsgegners in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1997 (RABl.Schw. S. 170/172) die Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder zu gleichen Teilen entfällt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KommZG). Dagegen besteht keine Rechtspflicht zur Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips bei der Entsendung von Verbandsräten in die Verbandsversammlung. Die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.12.1992 NVwZ-RR 1993, 209) bezieht sich nur auf die Bildung von Ausschüssen des Gemeinderats und ist auf den vorliegenden Fall der Schaffung eines Planungsverbands nicht übertragbar. Denn es bestehen erheblich strukturelle Unterschiede zwischen einem Ausschuss des Gemeinderats und der Verbandsversammlung des Zweckverbands. So können insbesondere auch Personen, die nicht Mitglied des Vertretungsorgans der entsendenden Körperschaft sind, zu Verbandsräten bestellt werden, wie sich aus Art. 30 Abs. 3 Satz 1 KommZG ersehen lässt (vgl. VGH n.F. 15, 82/88; BayVGH vom 8.3.2001 BayVBl 2001, 496). Durch den Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Planungsverband oder Zweckverband wird auch keine zusätzliche kommunale Ebene geschaffen, sondern es entsteht ein Kommunalverband, dem ganz genau umgrenzte kommunale Aufgaben übertragen werden (§ 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB, Art. 17 Abs. 1 KommZG). Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass auch andere öffentliche Planungsträger (§ 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bzw. natürliche und juristische Personen (Art. 17 Abs. 2 KommZG) Mitglieder des jeweiligen Verbandes werden können. Eine Bindung an die Proporzregel des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO käme daher nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung oder eine andere interne Regelung der entsendenden Gebietskörperschaft deren Anwendung für die Bestellung von Verbandsräten ausdrücklich vorschreiben würde (vgl. BayVGH vom 10.12.1969 FSt 1970 Nr. 98 = VGH n.F. 23, 14). Hierfür ist jedoch vorliegend nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.

b) Ebenso wenig leiden die Beschlüsse der Verbandsversammlung des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 deshalb an einem Mangel, weil ein nach Art. 31 Abs. 2 Satz 3 KommZG bestellter Verbandsrat fehlerhaft ersetzt worden wäre.

Gemäß Art. 31 Abs. 4 Satz 1 KommZG dauert die Amtszeit der bestellten Verbandsräte sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KommZG). Soweit § 7 Satz 3 der Verbandssatzung des Antragsgegners bestimmt, das die Verbandsräte für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode bestimmt werden, kann dies daher nur für die Gemeinderatsmitglieder im Sinne von Art. 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KommZG gelten, jedoch nicht für andere bestellte Verbandsräte. Während der laufenden Amtszeit kann ein bestellter Verbandsrat ansonsten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person ersetzt werden. Der bestellte Verbandsrat selbst kann aus einem solchen Grund gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 KommZG die weitere Ausübung des Amtes eines Verbandsrats ablehnen. Als wichtiger Grund ist hiernach insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegenden Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert ist (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 KommZG). Das entsendende Verbandsmitglied kann einen Verbandsrat ebenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung von Art. 86 Satz 1 BayVwVfG abberufen. Nach Art. 86 Satz 2 BayVwVfG liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Im vorliegenden Fall gibt es hinsichtlich der Ersetzung des Verbandsrats von H******* durch den Verbandsrat Dr. ****** unterschiedliche Äußerungen; sie erwecken erhebliche Zweifel daran, ob ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vorgelegen hat. So hat der Vorsitzende des Planungsverbands in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. April 2003 erklärt, dass "Herr von H******* offensichtlich beleidigt gewesen sei" (vgl. Niederschrift vom 9.4.2003 S. 4). In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2003 (S. 2) lässt der Antragsgegner demgegenüber ausführen, dass schwerwiegende persönliche Gründe - insbesondere berufsbedingte Überlastung - die Neubesetzung erforderlich gemacht hätten. In dem hierzu vorgelegten Beschlussvorschlag vom 11. Dezember 1997 für den Stadtrat des entsendenden Verbandsmitglieds finden sich zum Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen keine Erläuterungen. In dem ebenfalls vorgelegten Schreiben des entsendenden Verbandsmitglieds an den Vorsitzenden des Planungsverbands vom 16. März 1998 wird schließlich von "sonstigen in der Person des Herrn von H******* liegenden Hinderungsgründen" gesprochen. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 KommZG oder Art. 86 Satz 1 BayVwVfG ist damit nicht widerspruchsfrei dargelegt.

Selbst eine fehlerhafte Ersetzung eines bestellten Verbandsrats führt jedoch nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der von der Verbandsversammlung in der Zeit danach gefassten Beschlüsse. Die Fragen, die eine irreguläre Mitwirkung bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung betreffen, beurteilen sich hierbei nach irreversiblem Landesrecht (vgl. BVerwG vom 5.11.1998 NVwZ-RR 1999, 425 für die Mitwirkung im Gemeinderat). Dazu ist aber nicht über Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG die zu Art. 49 GO ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Denn es handelt sich hier nicht um den Fall eines im Einzelfall zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossenen Verbandsrates, sondern um die Frage, ob das Ehrenamt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 KommZG falsch besetzt ist. Daher steht vielmehr die Frage inmitten, welche Auswirkungen die fehlerhafte Besetzung einer ehrenamtlichen Position auf die in dem betreffenden Organ gefassten Beschlüsse grundsätzlich nach sich zieht. Zur Beantwortung dieser Frage ist über Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG auf den Rechtsgedanken aus Art. 47 Abs. 4 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG i.d.F. d. Bek. vom 27.8.1995 GVBl S. 590) zurückzugreifen (vgl. zur ungerechtfertigten Amtsaberkennung Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: November 2000, RdNr. 20 zu Art. 48 GO; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Stand: Juli 2002, Art. 48 GO, Erl. 4.3.2 S. 8). Hiernach berührt die Ungültigerklärung einer Wahl nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse oder vorgenommener Amtshandlungen. Damit wird dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Vorzug gegeben; bis zur bestandskräftigen Ungültigerklärung der Wahl gefasste Beschlüsse sollen ihre Wirksamkeit behalten (vgl. Waltner/Bauer, Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, 17. Auflage 2001, Art. 50 GLKrWG, Erl. 8; Büchner, Kommunal-Wahlrecht in Bayern, Stand: 15.9.2001, Art. 50 GLKrWG Erl. 12). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vor einer etwaigen Ungültigerklärung der Ersetzung des Verbandsrats von H******* durch den Verbandsrat Dr. ****** gefasste Beschlüsse der Verbandsversammlung ihre Gültigkeit behalten. Somit leiden die bisherigen Beschlüsse der Verbandsversammlung des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 2 nicht bereits an Mängeln im Zusammenhang mit der Beschlussfassung.

2. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners leidet nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil fehlerhaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben wäre.

Für bestimmte öffentliche und private Vorhaben ist zur wirksamen Umweltvorsorge eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (§ 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Jedenfalls soweit der Antragsgegner eine Staatsstraße und eine Gemeindeverbindungsstraße plant, trifft ihn diese Verpflichtung jedoch nicht. Art. 37 BayStrWG, der nunmehr die UVP-Pflichtigkeit für bestimmte Bauvorhaben an Landesstraßen vorschreibt, ist erst am 14. März 1999 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.12.1999, GVBl S. 532) und nicht auf Bebauungspläne anwendbar, mit deren öffentlicher Auslegung bereits zuvor begonnen worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.12.1999). Die öffentliche Auslegung wurde im Fall des Bebauungsplans Nr. 2 des Antragsgegners jedoch bereits im Jahr 1997 begonnen. Selbst wenn Art. 37 BayStrWG aber Anwendung finden sollte, so wären die dort genannten Voraussetzungen für eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht erfüllt. Eine durchgehende neue Länge von 5 km bzw. 10 km ist bei keiner der geplanten Landesstraßen vorgesehen.

Ob für den neu zu bauenden Autobahnanschluss an die BAB A 8 die Durchführung einer UVP erforderlich gewesen wäre, kann dahinstehen. Dagegen spricht, dass es sich auch insoweit um den Teil eines Straßenprojekts handelt, das nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BayStrWG auf einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und dessen Schwerpunkt in der Planung von Landesstraßen besteht. Eine solche Lösung legt überdies der Rechtsgedanke aus Art. 78 BayVwVfG nahe. Aber selbst wenn man den geplanten Autobahnanschluss isoliert betrachtet, ändert sich im Ergebnis nichts. Zwar ist es dann möglich, nach Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) von einer UVP-Pflichtigkeit für den Bau und die Änderung einer Bundesfernstraße, die der Planfeststellung nach § 17 FStrG oder eines Bebauungsplans nach § 9 BauGB bedurfte, auszugehen. Da durch den Bau des Autobahnanschlusses privater Grund in nicht unerheblichem Umfang betroffen wird, wäre bei dieser Sichtweise eine Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1996 (BGBl I S. 1452), bzw. ein sie ersetzender Bebauungsplan nach § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG erforderlich gewesen. Der Antragsgegner hat aber für sein Plangebiet im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstellen lassen. Der Untersuchungsumfang dieser Studie umfasst auch das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2 und die darin enthaltene Neuanlage des Autobahnanschlusses (vgl. Textteil mit Begründung S. 25). Die für den Autobahnanschluss relevanten Aussagen der UVS wurden im Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 2 berücksichtigt und - soweit erforderlich - durch weitergehende Untersuchungen ergänzt. Eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 UVPG) erfolgte unter Ziffer 6.1 in Kapitel 6 der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Textteil mit Begründung S. 13 ff.). Damit hat der Antragsgegner den inhaltlichen Anforderungen an eine UVP im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG genüge getan. Ins Einzelne gehende Einwendungen haben die Antragsteller gegen seine Prüfung nicht vorgetragen. Davon abgesehen hätte selbst das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich einen Verfahrensfehler zur Folge und könnte das Vorliegen eines Abwägungsmangels nicht indizieren. Auch ohne förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung kann durch entsprechende Untersuchungen - wie sie jedenfalls vom Antragsgegner durchgeführt wurden - sichergestellt werden, dass abwägungsrelevante Umweltbelange zur Geltung gebracht werden. Durch die UVP-Richtlinie vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG - Abl. EG Nr. L 175 vom 5.7.1985 S. 40) werden die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben auch nicht verschärft (vgl. BVerwGE 100, 238/243/247 f.; 100, 370/376 ff.).

3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße durch den Antragsgegner nicht bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil er im Bereich zwischen der BAB A 8 und der St 2036 tatsächlich eine Staatsstraße oder zumindest eine Kreisstraße planen würde.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Straßenplanung rechtswidrig sein, wenn statt der angegebenen Gemeindeverbindungsstraße eine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung und damit mit Netzfunktion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BayStrWG geplant wird (vgl. BayVGH vom 24.2.1999 a.a.O.; vom 8.8.2001 a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind hierfür jedoch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Der Antragsgegner betreibt eine Anbindung des geplanten GVZ an das überörtliche Verkehrsnetz, wozu in erster Linie der Anschluss an die BAB A 8 erfolgen soll (vgl. Textteil mit Begründung S. 2, 9). Nachdem durch das Straßenbauvorhaben auch in einem Teilbereich die bestehende Gemeindeverbindungsstraße ersetzt werden soll, muss die neue Gemeindeverbindungsstraße zwangsläufig bis zur St 2036 weitergeführt werden, um die Verbindung Augsburg (Ortsteil Bärenkeller) - Gersthofen (Ortsteil Hirblingen) aufrecht zu erhalten. Dass hierdurch auch eine Verbindung der Autobahn mit der Staatsstraße hergestellt wird, stellt demgegenüber lediglich einen Nebeneffekt der Planung dar. Ein derartiger Nebeneffekt ist jedoch für die Einstufung der Verbindungsstraße nicht maßgebend. Es ist vielmehr eine großflächige Sichtweise geboten, die die Gesamtplanung in den Blick nimmt. Sollte sich jedoch bei genauerer Überprüfung zeigen, dass hier der Straße schwerpunktmäßig eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz zugedacht wird, so wäre die Kompetenz des Antragsgegners zur Planung in Frage gestellt.

4. Der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners enthält nicht deshalb einen Abwägungsfehler, weil er die Frage der Lärmbetroffenheit von Wohngebäuden verkannt oder unzureichend gelöst hätte.

Auch bei der so genannten isolierten Straßenplanung durch einen Bebauungsplan muss der Planungsträger das Lärmschutzkonzept der §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) berücksichtigen. Hiernach ist notfalls durch Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Straßenverkehrsgeräusche bei den benachbarten Anwesen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 16. BImSchV). Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 sind jedoch keine benachbarten Anwesen vorhanden. Die Antragsteller weisen in anderem Zusammenhang selbst darauf hin, dass der Bebauungsplan keine an den Verkehrsflächen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen festsetze. Hinsichtlich weiter entfernt liegender Wohngrundstücke wird es aber bereits am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Planvorhaben und den behaupteten nachteiligen Wirkungen durch den Straßenverkehrslärm fehlen (vgl. BVerwGE 57, 297/305 zu § 17 Abs. 4 FStrG a.F.; BVerwGE 97, 367/369; BVerwG vom 21.3.2002 a.a.O.). Ferner haben die Antragsteller nichts dafür vorgetragen, dass der Bebauungsplan Nr. 2 des Antragsgegners unabhängig von ihrer eigenen Betroffenheit die Probleme des Lärmschutzes überhaupt nicht bewältigt hätte. Der Antragsgegner hat vielmehr bei seiner Abwägung darauf Wert gelegt, dass das Straßenbauvorhaben möglichst großen Abstand zu der Ortsbebauung von Hirblingen einhält (vgl. Textteil mit Begründung S. 33). Insoweit sind keine Abwägungsfehler dargetan.

Etwas anderes hätte dann zu gelten, wenn ein Anwesen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 2 eine solche Nähe zum Gebiet des Bebauungsplans aufweisen würde, dass es in gleicher Weise betroffen würde wie die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn das entsprechende Grundstück unmittelbar am Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans läge und sich im Kreuzungsbereich der geplanten Straße befände, so dass es durch diese Situation von den Verkehrsimmissionen in gleichem Maße betroffen würde wie die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans (vgl. BVerwG vom 21.7.1989 NVwZ 1990, 256; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Wohngrundstücke der Antragsteller liegen nicht einmal in der Nähe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2, sondern im Ortsinneren von Hirblingen. Die Antragsteller wären auch nicht unmittelbar durch Immissionen aus dem Plangebiet, sondern allenfalls durch eine auf der Planung beruhende Zunahme des Verkehrs auf schon vorhandenen Straßen betroffen. Sie argumentieren daher aus ihrer Sicht mit einer erheblichen Zunahme des Verkehrs auf der Ortsdurchfahrt der St 2036. Ob diese Zunahme aber auf die durch den Bebauungsplan Nr. 2 bezweckte Erschließung des GVZ zurückzuführen sein wird oder auch ohne Errichtung des GVZ eintreten wird, ist hier umstritten. Diese Verkehrszunahme wird indes vom Lärmschutzkonzept der § 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV regelmäßig nicht mehr erfasst (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 NVwZ 1996, 1006; vom 21.3.1996 NVwZ 1996, 1008). Trotzdem sind die Antragsteller nicht schutzlos gestellt. Sollten wider Erwarten auf das Planvorhaben zurückzuführende unzumutbare Lärmbelästigungen auf ihren Wohngrundstücken auftreten, so wäre gegebenenfalls ein ergänzendes auf Schallschutzmaßnahmen gerichtetes Planfeststellungsverfahren gemäß Art. 36 Abs. 4 BayStrWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG durchzuführen (vgl. BVerwGE 97, 367/372).

III. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO, um dem Antragsgegner eine Fehlerheilung nach § 215a BauGB zu ermöglichen, hat der Senat vorliegend nicht als sachgerecht erachtet. Angesichts der zahlreichen Mängel des Bebauungsplans ist nicht abzusehen, wann der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren beendet haben wird. Ferner würden die Antragsteller erheblich benachteiligt, da der Antragsgegner ein Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren gegen sie betreibt und den Straßenbau vorantreibt. Im Übrigen werden in der Literatur Bedenken geäußert, ob nach der ersatzlosen Streichung des früheren Satzes 2 des § 94 VwGO eine Aussetzung zur Fehlerheilung noch möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 23 zu § 94).

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den Antragstellern werden die Kosten zum Teil auferlegt, weil sie mit ihrem Antrag teilweise unterlegen sind. Der Senat ist mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans hinter ihrem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit, zurückgeblieben, so dass auch sie durch die Normenkontrollentscheidung beschwert sind (vgl. hierzu BVerwG vom 6.3.2002 a.a.O.; vom 11.12.2002 NVwZ 2003, 621). Von einer Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sieht der Senat ab, da die Antragsteller nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Mit einer Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 2 wäre der Antragsgegner in seinen Planungen wesentlich weiter zurückgeworfen worden, als es die Antragsteller nunmehr erreicht haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Die Frage, welche Anforderungen für eine isolierte Straßenplanung für Landesstraßen gelten, beurteilt sich nach Landesrecht (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 a.a.O.).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I Satz 1 der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der selben Weise zu veröffentlichen wie der Beschluss über den Bebauungsplan (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Ende der Entscheidung

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