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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 8 N 04.3217
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayStrWG


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 214 Abs. 3 a.F.
BayStrWG Art. 3 Abs. 1
BayStrWG Art. 23 Abs. 3
BayStrWG Art. 38 Abs. 3
BayStrWG Art. 58
BayStrWG Art. 59
1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan, der einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB darstellt, ersetzt auch dann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG eine Planfeststellung, wenn dieser keine Festsetzungen über an der Verkehrsfläche gelegene überbaubare Grundstücksflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG enthält, weil dafür kein planerischer Bedarf besteht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Zur Planrechtfertigung für einen isolierten Straßenbebauungsplan.

3. Soweit ein Landwirt die Pachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht langfristig rechtlich sichert, gehen diese nur mit gemindertem Gewicht in die Prüfung und Abwägung einer im Hinblick auf ein Straßenbauvorhaben geltend gemachten Existenzgefährdung ein.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 N 04.3217

Verkündet am 24. Mai 2005

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans "..."

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan "..." des Antragsgegners, der am 18. September 2000 bekannt gemacht worden ist (im Folgenden: Bebauungsplan). Die geplante Straßentrasse greift in die landwirtschaftlichen Pachtgrundstücke des Antragstellers ein.

Der Antragsteller bringt gegen den Bebauungsplan vor, dass es an einer Mitwirkung der Straßenbaubehörde fehle, da weder das Straßenbauamt noch die Autobahndirektion Südbayern eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hätten. Das Straßenbauamt L sei nach eigener Aussage weder an der konkreten Überprüfung möglicher Trassenführungen noch an der Trassenwahl beteiligt gewesen. Solche Stellungnahmen seien aber erforderlich gewesen, weil hier eine Zubringerstraße zur Bundesautobahn A bzw. zur Bundesstraße B geplant werde.

Die Erforderlichkeit der Planung sei nicht nachgewiesen, da sie auf einer veralteten Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1989 sowie einer Variantenuntersuchung vom 28. Mai 1990 beruhe. Die weitere Verkehrsplanung im Bereich der Stadt L, nämlich der Ausbau der B neu, die mögliche Westtangente und eine eventuelle Südumgehung L seien nicht berücksichtigt worden. Da nach dem Gutachten 80% des Verkehrsaufkommens auf Durchgangsverkehr zurückzuführen sei, spiele gerade das überörtliche Verkehrskonzept eine entscheidende Rolle. Die Straßenplanung sei auch deshalb nicht erforderlich, weil eine Verkehrsentlastung in ausreichendem Umfang auch durch die alternative Benutzung der A in Verbindung mit verkehrsleitenden Maßnahmen zu erreichen sei. Hier seien zu nennen: Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs durch Bevorrechtigung und engen Zeittakt, das Anlegen von Park & Ride-Plätzen und ein erhöhter Fahrkomfort des öffentlichen Nahverkehrs. Die Autobahnbenutzung von der Anschlussstelle A über die Anschlussstelle L mit weiterer Benutzung der B dränge sich auf, wenn folgende verkehrsleitende Maßnahmen ergriffen würden: Fußgängerüberwege im Bereich der Antragsgegnerin, weitere Schleife zur Autobahnauffahrt, Sperrung des Durchgangsverkehrs im Bereich der Antragsgegnerin für den Schwerlastverkehr über 7,5 t, ausreichende Beschilderung und Rückbau der Kreisstraße LA. Ohne eine versuchsweise Beschränkung des Straßenverkehrs könne die von den Antragstellern vorgetragene Entlastungsfunktion vom Antragsgegner nicht verneint werden. Durch den derzeit nicht ordnungsgemäßen Ausbau der Autobahnanschlussstelle A werde ebenfalls eine Verkehrsentlastung verhindert. Ferner sei östlich der Anschlussstelle A eine zusätzliche Autobahnauffahrt zu errichten. Erforderlich sei weiterhin eine auf die Autobahnbenutzung hinweisende Beschilderung sowie eine Beschilderung auf der Autobahn mit rechtzeitigen Hinweisen auf die Sperrung der Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr.

Der Antragsgegner verstoße mit dem angegriffenen Bebauungs- und Grünordnungsplan auch gegen seine eigene Entwicklungsplanung (Stand: 1994/1995). In der Entwicklungsplanung des Antragsgegners handle es sich unter Ziff. 2.2.2 um eigene Vorstellungen der Gemeinde. Dort werde darauf hingewiesen, mit dem Bau der A sei laut Planfeststellung ausdrücklich die Aussage verknüpft worden, "dass der Zielverkehr zum Industriegebiet von L und der Durchgangsverkehr auf der B künftig die Ortsdurchfahrt von A ... mit Versatz über die Autobahn A umgeht". An der konsequenten Verwirklichung dieses sinnvollen Gedankens sollte weiterhin gearbeitet werden. Die zahlenmäßigen verkehrlichen Vorteile einer ortsnahen Umfahrung gegenüber der "Autobahnlösung" seien laut Entwicklungsplanung relativiert zu sehen, die Nachteile für Landschaftsraum, Ortsentwicklung und vermutlich auch für die Realisierbarkeit seien aber sehr hoch einzuschätzen.

Ein weiterer Abwägungsmangel sei darin zu sehen, dass eine nahe Trassenführung der geplanten Straße parallel zur A nicht geprüft worden sei. Durch diese könnte die Unterbrechung zwischen der B (Einmündung in die A) bei L-A und der B (Einmündung/Ausfahrt A L-Nord) auf kürzestem Wege geschlossen werden. Es fehlten hier gemeinsame Überlegungen unter Einschluss der B neu, einer möglichen Westtangente und einer eventuellen Südumgehung. Die parallel zur A geführte Trasse bringe wesentlich weniger Eingriffe in die Landschaft und in die Individualinteressen (Landwirtschaft) mit sich. Die Entlastungsfunktion der Straße wäre gleichbleibend. Die Unterbrechung der B könnte so noch besser geschlossen werden, da nach Meinung des Antragsgegners die A diese Funktion nicht erfüllen könne.

Ferner liege ein Abwägungsmangel darin, dass nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass die frei in der Flur verlaufende Trassenführung verunstaltend wirke und Lärmbeeinträchtigungen zur Folge habe. Zudem laufe die Trasse quer zu den Hauptwasseradern, so dass jedenfalls die oberflächennahen Hauptwasseradern beeinträchtigt würden. Die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner seien bei Probebohrungen im direkten Umgebungsbereich der geplanten Trasse Heißwasserquellen (42° C) entdeckt worden. Die sich hieraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten seien vom Antragsgegner nicht abgeklärt worden. Ohne eine derartige Untersuchung könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob künftige Nutzungsmöglichkeiten durch die Nordumfahrung berührt werden.

Ebenfalls nicht ausreichend abgewogen seien die Auswirkungen auf den ökologischen Feldanbau. So verlangten die Hersteller von Babynahrung eine Anbaubeschränkung in Straßennähe, die abhängig von der Hauptwindrichtung zwischen 500 m und 1.500 m betrage. Dies führe insbesondere bei der FlNr. 363/2 zu einer erheblichen Belastung und Ernteeinschränkung. Der Antragsgegner habe hierzu aber nur die Eigentümerin, nicht aber den Antragsteller des Grundstücks vor seiner Abwägungsentscheidung befragt.

Die geplante Nordumfahrung durchschneide ein Gemeindegebiet, das nach dem Entwicklungskonzept für landwirtschaftliche Nutzung zu sichern gewesen sei. Die Planung sehe auch keine ausreichenden kreuzungsfreien Überfahrten für den landwirtschaftlichen Verkehr vor. Dass den Erfordernissen der Landwirtschaft keine Rechnung getragen worden sei, stelle einen Abwägungsmangel dar.

Überdies sei zu rügen, dass der Antragsgegner nicht alle Trassenvarianten unter dem Gesichtspunkt überprüft und abgewogen habe, inwieweit unter Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand die Beeinträchtigung von Privatgrundstücken vermieden werden könne.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde in seiner Existenz gefährdet. Er werde sei 1988 ökologisch bewirtschaftet; insbesondere sei eine Spezialisierung auf den Anbau von Lagergemüse (Speisekartoffeln, Zwiebeln, Mohren) erfolgt. Die Anbaufläche werde jährlich an die Hofvermarktung angepasst. Die Flächen seien von verschiedenen Eigentümern gepachtet. Die Hofgröße betrage ca. 20,8 ha. Die letzten Investitionen hätten ca. 62.000 Euro betragen. Durch die Straßentrasse würden 2,46 ha hochwertiger, hofnaher landwirtschaftlicher Flächen betroffen; das seien knapp 12% aller Flächen. Weiterhin sei die ökologische Bewirtschaftung von ca. 2,55 ha, die in einer Entfernung von 200 bis 300 m zur Straßentrasse lägen, infrage gestellt.

Gemüse und Kartoffeln stellten besondere Ansprüche an den Boden und könnten daher nicht überall angebaut werden. Der Antragsteller betreibe ein bestimmtes Fruchtfolgesystem. Neu hinzu kommende landwirtschaftliche Flächen könnten nicht sofort in den ökologischen Landbau einbezogen werden. Der Antragsteller nehme am Kulturlandschaftsprogramm teil, das im Jahr 2004 ende. Gebe es dieses Förderprogramm danach noch, werde er dieses erneut beantragen. Durch die geplante Straße würden erhebliche schädliche Immissionen auf die bewirtschafteten Flächen und somit auch auf die Menschen einwirken.

Der Antragsteller betreibe seit über zehn Jahren seinen Möhrenanbau. Bei diesem bestehe jedoch in nicht windoffenen Lagen eine größere Wurmgefahr. Durch die geplante Straßentrasse werde bis zu 5 m in das Gelände eingeschnitten sowie bis zu 1 m über Gelände gebaut. Hierdurch werde die windoffene Lage beeinträchtigt. Dies führe zur Existenzgefährdung für den Antragsteller als Ökolandwirt. Er lege wegen des Hofverkaufs und der Beteiligung als Gesellschafter bei der Marktgesellschaft Naturlandbetriebe die Anbaurichtlinien zu Grunde, wie sie bei der Herstellung von Babynahrungsmitteln gefordert würden. Dies sei erforderlich, weil die Kundschaft sich sehr sorgfältig nach den Produkten erkundige und ansonsten eine Hofvermarktung als Bioprodukte erfolglos bleibe. Dass der Antragsteller im ökologischen Landbau tätig sei, könne seit dem Jahr 1990 durch Zertifikate nachgewiesen werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan "N", IN KRAFT getreten am 18. September 2000, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Ortsdurchfahrt A der Kreisstraße LA weise ein sehr hohes und weiter steigendes Verkehrsaufkommen auf, wodurch für die Ortschaft unzumutbare Belastungen entstünden. Da der Neubau des Autobahnanschlusses A für den L Ziel- und Quellverkehr nicht die erhoffte Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt A erbracht habe, erstrebten der Antragsgegner und der Landkreis durch den Neubau einer Umgehungsstraße die notwendige Verlagerung des Durchgangsverkehrs. Dieses Planungsziel der innerörtlichen Entlastung vom fließenden Pkw-Verkehr und nicht zuletzt Schwerverkehr sei unverändert aktuell.

Die erforderliche Mitwirkung der Straßenbaubehörde im Aufstellungsverfahren sei nicht mit deren Zustimmung gleichzusetzen. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass eine Bauleitplanung nicht gegen den Willen des Straßenbaulastträgers unternommen werde. Der Tiefbauausschuss des Landkreises habe mit Beschluss vom 7. Oktober 1996 den Antragsgegner aufgefordert, eine abschließende Stellungnahme für die von ihm gewünschte Variante der Nordumfahrung abzugeben.

Nicht von Bedeutung sei, dass das Straßenbauamt im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben habe. Ausreichend sei, dass das Landratsamt und die Autobahndirektion Südbayern ohne weitere Anregungen von der Planung Kenntnis genommen hätten. Eine inhaltliche Gestaltungseinwirkung sei nicht erforderlich, vielmehr sei die Billigung der vorgelegten Planung ausreichend. Das Straßenbauamt L habe zum ersten Verfahrensschritt unter dem 8. Februar 1999 eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Eine Stellungnahme zum zweiten Verfahrensschritt habe der Antragsgegner nicht mehr erhalten.

Der Antragsgegner sei befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben. Hierzu gehöre auch die Verlagerung innerörtlichen Schwerverkehrs. Der Antragsgegner sei nicht darauf angewiesen, bei den zuständigen staatlichen Stellen auf eine bestimmte Vorgehensweise zu dringen. Nur wenn staatliches Vorgehen einen städtebaulich relevanten Missstand ohne weiteres unterbinden könne, sei im Einzelfall die Erforderlichkeit der Planung in Zweifel zu ziehen. Dies sei hier nicht der Fall. Die verkehrsbeeinflussenden Maßnahmen der Stadt L hätten die innerörtliche Verkehrssituation in A keineswegs zum Besseren beeinflusst. Die Untersuchung im Verkehrsgutachten zu Herkunft, Ziel und Verteilung des Verkehrs sei daher nicht überholt. Die verkehrlichen Maßnahmen in L (Bau des Hofbergtunnels, Sperrung der Innenstadt) hätten zu keiner wesentlichen Veränderung der Verkehrsströme geführt. In Richtung B M/.../... werde es weiterhin starken Ziel- und Quellverkehr nach-/aus L geben. Ziel des Vorbringens der Stadt L sei lediglich gewesen, dass aus einer Entlastung der Ortsdurchfahrt A keine unzumutbare Belastung der Wohnviertel L entstehen dürfe.

In der Begründung zum Bebauungsplan seien die untersuchten Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen dargestellt. Der Antragsgegner habe sich mit allen vorgeschlagenen Varianten befasst und sie abgewogen. Keine der untersuchten und nicht gewählten Varianten habe sich als vorzugswürdig aufgedrängt. Die Antragsteller zeigten Gegenteiliges auch nicht auf. Sie setzten lediglich ihre Wertung anstelle derjenigen des Antragsgegners. Ein Abwägungsfehler könne damit nicht dargetan werden. Die Möglichkeit einer Verkehrsleitung sei in der Abwägung behandelt worden. Die Sperrung der Ortsdurchfahrt sei vom Landratsamt und der Autobahndirektion Südbayern abgelehnt worden. Was der Antragsgegner mangels Zuständigkeit nicht selbst regeln könne, könne ihm auch nicht als mögliche Alternative entgegengehalten werden.

Das gelte auch für die vorgeschlagene parallele Trasse zur A. Die Paralleltrasse zur A sei als Planungsalternative erwogen worden. Die Autobahndirektion Südbayern habe diese Variante jedoch abgelehnt. Sie sei zur Erreichung des Planungsziels auch nicht geeignet, da die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt nur relativ gering wäre.

Auch bei den Varianten hätte in erheblichem Umfang Privatgrund in Anspruch genommen werden müssen. Grundstücke des Antragsgegners hätten damals in diesem Bereich nicht zur Verfügung gestanden. Für die Plantrasse stehe inzwischen auf Grund Zuerwerbs auch Gemeindegrund zur Verfügung.

Die Entwicklungsplanung des Antragsgegners sei ein interdisziplinäres Entwicklungsgutachten. Der von den Antragstellern wiedergegebene textliche Auszug findet sich unter der Überschrift "Anregungen der Bürger". Der Antragsgegner habe sich im Entwicklungsplan nicht gegen das Konzept der Nordumfahrung ausgesprochen. Die Entwicklungsplanung enthalte keine verbindlichen Festlegungen der Gemeinde, sondern Empfehlungen der Gutachter.

Die Behauptung, dass die Nordumfahrung die Hauptwasseradern beeinträchtige, treffe nicht zu. In den Schichtwasserhorizont des Hanges werde nicht eingegriffen. Dies sei durch Untersuchungen festgestellt und im geotechnischen Bericht vom 20. August 1998 niedergelegt worden.

Der Belang "Heißwasserquellen" sei für die Antragsteller nicht rügefähig. Eine private Nutzung dieses Vorkommens durch die einzelnen Grundstückseigentümer scheide aus. Ihnen fehle die erforderliche rechtliche Verfügungsbefugnis, weshalb eine durch das Grundstückseigentum vermittelte Betroffenheit nicht gegeben sei. Zudem habe das Wasserwirtschaftsamt L festgestellt, dass sich aus der Nordumfahrung für eine spätere Nutzung des Thermalwasservorkommens keine Einschränkungen ergäben.

Die Auswirkungen des Planvorhabens auf den ökologischen Feldanbau seien in der Abwägung zureichend erfasst und abgewogen worden. In der Begründung zum Bebauungsplan sei auf der Basis des Gutachtens .../... ausgeführt, dass die an die Trasse der Nordumfahrung angrenzenden Flächen in ihrer Nutzung und in ihrem Ertrag durch straßenverkehrsbedingte Schadstoffimmissionen nicht eingeschränkt würden. Relevante Schadstoffeinwirkungen für straßennahe Bodenbereiche seien lediglich durch Schwermetallimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten. Ihre radiale Erstreckung liege zwischen 4 m und 6 m. Nachdem in einem Bereich von mindestens 6,5 m beidseits der Straße ein Grünstreifen vorgesehen sei, bestehe keine Konfliktsituation mit dem Anbau von Speisepflanzen. Das Gutachten .../... habe kein relevantes Belastungspotenzial ergeben.

Böschungshöhen von 0,7 m bis 1 m hätten keine nachteilige Veränderung auf das Mikroklima bzw. keine erhöhte Wurmgefahr für den Möhrenanbau zur Folge. Das Vorbringen des Antragstellers sei auch nicht plausibel, da dessen Feld westlich der Straße in der Hauptwindrichtung liege. Der Einwand sei auch bisher nicht vorgetragen worden. Zudem sei der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht in die Naturland-Marktgesellschaft eingebunden und zum ökologischen Anbau verpflichtet gewesen. Die vorgelegte Bescheinigung datiere erst vom 24. Oktober 2002.

Es treffe nicht zu, dass die Babynahrungshersteller eine Anbaubeschränkung in Straßennähe verlangten, die zwischen 500 und 1.500m betrage. Soweit auf den Maßnahmenkatalog der Hersteller abgestellt werde, sei dieser Belang unter dem Aspekt "Vermarktungswege" in der Abwägung behandelt und überwunden worden. Überdies seien aktuelle Lieferverträge mit den Produzenten nicht nachgewiesen worden. Es seien deshalb nur theoretische Verwertungsmöglichkeiten betroffen.

Der Antragsgegner habe auch die behaupteten Durchschneidungsschäden gesehen und abgewogen. Um die Landwirtschaft nicht zu schädigen, würden den Landwirten Ersatzflächen oder eine Entschädigung angeboten, Restflächen zusammengelegt oder vom Antragsgegner übernommen. Den vom Straßenbau betroffenen Grundeigentümern sollten Grundflächen nicht verloren gehen und auch keine Kosten entstehen. Um dies sicherzustellen, habe der Antragsgegner zusätzlich Ersatzland erworben. Er sei Eigentümer von geeignetem Ersatzland mit einer Gesamtfläche von 80.436 qm im Plangebiet. Der Belastungsausgleich im Einzelnen könne dem späteren Vollzugsverfahren vorbehalten bleiben. Das Ersatzland solle insbesondere zur Verhinderung von Existenzgefährdungen eingesetzt werden. Soweit behauptet werde, die Tauschflächen seien auf Grund der Entfernung zur Hofstelle nicht geeignet, sei dies nicht näher konkretisiert worden. Eine künftige räumliche Enge im Bereich der Bodennutzung sei ebenfalls nicht zu erwarten, da Problemfälle durch die Flurbereinigung zu beseitigen seien. Sofern sich die Wegstrecken verlängerten, sei dies durch einen Geldausgleich für die betroffenen Landwirte zu regeln. Existenzbedrohende Belastungen seien auch unter diesem Blickwinkel mit dem Vorhaben nicht verknüpft.

Der Antragsgegner legte eine neue Verkehrsuntersuchung A vom 8. Juli 2004 mit dem Prognosehorizont 2015 vor. Zudem reichte er ein schalltechnisches Gutachten vom 27. August 2004 nach, das auf der genannten Verkehrsuntersuchung aufbaut. Ferner legte er einen Beschluss des Marktgemeinderats vom 14. September 2004 vor, wonach der Bebauungs- und Grünordnungsplan "N" und die Begründung insofern ergänzt werden, als sie die Zusatzbezeichnung "Kreisstraße LA neu" erhalten. Sowohl die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung vom 8. Juli 2004 als auch des schalltechnischen Gutachtens vom 27. August 2004 bekräftigten die bisherigen Abwägungsbeschlüsse. Es ergäben sich keine neuen Aspekte, die eine Abwägung mit einem anderen Ergebnis begründen könnten.

Der Senat hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 16. September 2004 die örtliche Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplans "N" sowie der von der Planung betroffenen Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen.

Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 19. Oktober 2004 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Bebauungsplans des Antragsgegners führen nicht zur Ungültigkeit der Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Der angegriffene (isolierte Straßen-)Bebauungsplan ist mit seiner Bekanntmachung am 18. September 2000 von der Antragsgegnerin in Kraft gesetzt worden. Auf das Verfahren zu seiner Aufstellung findet deshalb gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004, dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG Bau vom 24.6.2004 BGBl I S. 1359), geltenden Fassung (der Bekanntmachung vom 27.8.1997 BGBl I S. 2141, zuletzt geändert durch Art. 12 OLG VertrÄndG vom 23.7.2002 BGBl I S. 2850) Anwendung (im Folgenden: BauGB a.F.).

2. Der Antragsgegner kann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) einen Bebauungsplan für den Neubau einer Kreisstraße erlassen, der eine Planfeststellung für das Vorhaben ersetzt. Eine Planfeststellung wäre hier erforderlich gewesen. Es handelt sich bei der geplanten Kreisstraße um eine solche von besonderer Bedeutung, da sie auch eine Zubringerfunktion zur Bundesautobahn (A) sowie zur Bundesstraße (B) aufweist (Art. 36 Abs. 2 BayStrWG). Die Ersetzungsfunktion nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG tritt ein, soweit der Bebauungsplan den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG entspricht. Ein solcher Bebauungsplan stellt einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB a.F. dar (vgl. Nürnberger in Zeitler, BayStrWG, Stand: 1.11.2003, RdNr. 272 zu Art. 38); er hat grundsätzlich mindestens Festsetzungen über die Begrenzung der Verkehrsflächen und über die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen zu enthalten und muss unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen sein. Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist vorliegend festgelegt worden. Soweit es sich - wie hier - um eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässige isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan handelt (vgl. BVerwGE 38, 152; 94, 100), besteht für die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen dagegen regelmäßig kein Anlass (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 BayVBl 2004, 625/629). Das Tatbestandsmerkmal der Regelung der an den Verkehrsflächen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayStrWG ist nämlich nur zu erfüllen, wenn dafür ein planerischer Bedarf besteht, weil der Plangeber im Bebauungsplan dort eine Bebauung zulassen will oder bereits bebaute Bereiche in seine Planung einbezieht (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 a.a.O. S. 629). Besteht dieser Bedarf nicht, entfällt die Erfüllung des genannten Tatbestandsmerkmals, ohne dass dies in Bezug auf die Ersetzungswirkung nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG nachteilig wäre (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 a.a.O. S. 629). So ist es auch hier. Die Mitwirkung der Straßenbaubehörde liegt im Übrigen vor. Dabei kann dahin stehen, ob die Mitwirkung lediglich die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme oder eine die Sache beeinflussende Äußerung der Straßenbaubehörde zu den geplanten Festsetzungen verlangt (vgl. zum Meinungsstand Wiget in Zeitler a.a.O., RdNr. 153 zu Art. 23). Hier ist der beigeladene Landkreis selbst Straßenbaubehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayStrWG. Der Fall einer Auftragsverwaltung durch das staatliche Straßenbauamt (Art. 59 BayStrWG) liegt nicht vor. Damit scheidet eine Aufgabenwahrnehmung durch das Straßenbauamt gemäß Art. 59 Abs. 3 BayStrWG aus. Im konkreten Fall hat sich die Tiefbauverwaltung des Beigeladenen mit einer Stellungnahme vom 11. März 1999 geäußert. Unter Ziffer 2.5 dieser Stellungnahme erfolgten auch konkrete Empfehlungen zu dem Planvorhaben. Namentlich hat aber der Tiefbauausschuss des Beigeladenen bereits mit Beschluss vom 23. September 1996 einzelne Detailaussagen zu der Planung getroffen. Er hat sich außerdem für den Beigeladenen als Träger der Straßenbaulast (Art. 9, 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG) bereit erklärt, bei entsprechender finanzieller staatlicher Förderung die LA als Nordumgehung auf der vom Antragsgegner gewünschten Trasse zu errichten. Im Übrigen hat auch das Straßenbauamt L in einer Stellungnahme vom 8. Februar 1999 Empfehlungen zur Planung der Straße gegeben; die Autobahndirektion Südbayern hat mit Schreiben vom 15. März 1999 ihr Einverständnis zu der Planung erklärt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Rüge des Antragstellers, dass es an einer Mitwirkung der Straßenbaubehörde fehle, da weder das Straßenbauamt noch die Autobahndirektion eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hätten, nicht nachvollziehbar.

3. Der Bebauungs- und Gründordnungsplan "N" des Antragsgegners leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil aus dem Plan nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei der gesamten Neubaustrecke um eine Kreisstraße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG handeln solle.

Zwar weist ein Bebauungsplan einen offensichtlichen Mangel auf, wenn er nicht genau regelt, welche Straßenklasse an welcher Stelle durch das festgesetzte Straßenbauvorhaben verwirklicht werden soll (vgl. BayVGH vom 24.2.1999 BayVBl 2000, 242; vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 495/497; vom 30.4.2003 a.a.O. S. 627). Insoweit könnten hier Bedenken bestehen, wenn man nur die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in den Blick nimmt. Jedoch ist neben den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dessen Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB a.F. heranzuziehen, um notfalls durch Auslegung den in ihnen zum Ausdruck gekommenen Planungswillen der Gemeinde zu ermitteln (vgl. BVerwGE 79, 309/315). Vorliegend findet sich in den Plänen (Teile A und B) jeweils im Bereich der Abzweigung der Neubaustrecke von der bestehenden Kreisstraße die Bezeichnung "LA". Der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um die Abkürzung für die "Kreisstraße LA" handelt. Im Weiteren (S. 7f., 14) wird dargelegt, dass die "N" den Neubau der "LA" darstellen soll. Ferner wird die genaue Trassierung der zukünftigen LA (Plantrasse) detailliert erläutert (S. 14). Damit sind Zweifel an der genauen Einstufung der geplanten Straße im System der Landesstraßen nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG ausgeräumt. Der Bebauungsplan des Antragsgegners lässt die zukünftige Verkehrsbedeutung der geplanten Verkehrsflächen bereits hinreichend deutlich erkennen. Der Ersetzungsfunktion des Bebauungsplans nach Art. 36 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 3 BayStrWG steht somit auch in dieser Hinsicht nichts entgegen.

4. Der Antragsgegner ist für die vorliegende isolierte Straßenplanung zuständig.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Straßenplanung rechtswidrig sein, wenn eine kreisangehörige Gemeinde in der Rolle als Straßenbaulastträger (Art. 9 Abs. 1 BayStrWG) eine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung und somit mit Netzfunktion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayStrWG plant und bauen will (vgl. BayVGH vom 24.2.1999 a.a.O.; vom 8.8.2001 a.a.O.). Davon unberührt bleibt allerdings die originäre gemeindliche Aufgabe der Planungszuständigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB a.F.; für isolierte Straßenbebauungspläne gelten insoweit keine Besonderheiten. Der Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen ist und bleibt darüber hinaus gemäß Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG der Landkreis, solange keine Vereinbarung über die Übertragung der Straßenbaulast gemäß Art. 44 Abs. 1 BayStrWG besteht. Vorliegend besteht keine derartige Vereinbarung mit dem Antragsgegner. Der beigeladene Landkreis hat in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich bestätigt, die Straße als Träger der Straßenbaulast (Art. 9 Abs. 1 BayStrWG) selbst bauen zu wollen (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 7). Der vorgelegte Beschluss des Tiefbauausschusses des Beigeladenen vom 23. September 1996 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beigeladene und nicht der Antragsgegner bei entsprechender staatlicher Förderung die "LA als Nordumgehung" auf der Plantrasse errichten wird.

5. Der Bebauungsplan des Antragsgegners leidet unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB a.F. an keinem Fehler.

Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgebend ist die planerische Konzeption der Gemeinde, wobei dieser ein sehr weites planerisches Ermessen zukommt (vgl. BVerwGE 117, 58). Die Planung einer Straße muss danach nicht unumgänglich notwendig sein; vielmehr genügt für die Stufe der Planrechtfertigung, dass das Vorhaben "vernünftigerweise geboten ist" (vgl. BVerwGE 56, 110/119; 71, 166/168; 72, 282/284). Auf dieser Grundlage kann auch bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gegeben sein. Einbezogen in die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB a.F. ist die Gesamtheit der insbesondere nach § 1 Abs. 5 BauGB a.F. maßgeblichen planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2004, RdNr. 31 zu § 1). Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F. auch die Belange des Verkehrs, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs. Die verkehrlichen Belange haben naturgemäß bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine besondere Bedeutung. Ohne deren Gewicht wäre die sowohl nach Bundesrecht (§17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -) als auch nach Landesrecht (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG) vorgesehene isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zu verwirklichen. Ein Bebauungsplan, der sich in der Festsetzung von Verkehrsflächen erschöpft, kommt dabei insbesondere zur Planung von Ortsumgehungen in Betracht (vgl. BVerwGE 110, 302; BayVGH vom 8.8.2001 a.a.O.).

Die Planung des Antragsgegners wird den dargestellten Anforderungen gerecht. Der Bebauungsplan ist nach seiner Auffassung erforderlich, um den Ort vom Durchgangsverkehr zu entlasten und den innerörtlichen Bereich durch verkehrsberuhigende Maßnahmen sowie Bepflanzungen neu zu gestalten. Nach der von ihm in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung von 1989/1990 mit dem Prognosehorizont 2010 wird mit dem Neubau einer Ortsumfahrung eine nachhaltige Entlastungswirkung erzielt. Dieses Ergebnis wird durch die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 8. Juli 2004 mit dem Prognosehorizont 2015 bestätigt. Danach wird die Ortsdurchfahrt der LA im Prognose-Bezugsfall des Jahres 2015, bei dem im benachbarten L geplante Ausbaumaßnahmen berücksichtigt sind, an den verschiedenen Zählstellen im Ort eine Verkehrsbelastung von 12.000 bis zu 14.000 Kfz/24h aufweisen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Verkehrsgutachter des Antragsgegners seine Prognose, dass die geplante Nordumfahrung die bestehende Ortsdurchfahrt um rund 50% vom Verkehr entlasten könne, näher erläutert (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 4 ff.). Die methodische Richtigkeit der Verkehrsuntersuchungen wurde von Seiten des Antragstellers nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend machen, durch "Mautflüchtlinge" von der A habe sich der Lkw-Verkehr auf der Ortsdurchfahrt weiter erhöht, ist dies nicht entscheidungserheblich. Zum einen handelt es sich hier um ein erst im Jahr 2005 neu aufgetretenes Problem, dessen Dauerhaftigkeit und längerfristigen Auswirkungen auch zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden können. Zum anderen ist das Problem erst lange nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Antragsgegner (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.), auf den es auch für die Frage der Planrechtfertigung regelmäßig ankommt (vgl. BayVGH vom 23.12.1998 BayVBl 1999, 531/532), virulent geworden. Überdies hat der Antragsteller nicht dargetan, dass sich durch die "Mautflüchtlinge" an dem vom Verkehrsgutachter des Antragsgegners prognostizierten Verlagerungspotenzial etwas Wesentliches im Sinne ihres Rechtsstandpunktes ändern könnte. Dem Beweisantrag des Antragstellers zu der Frage, inwieweit sich der Durchgangsverkehr in A seit der Einführung der Mautpflicht auf Autobahnen erhöht hat, war daher nicht zu entsprechen. Dem weitergehenden Beweisantrag zu der Frage, welche schädlichen Immissionen auf die Anwesen in der Ortsdurchfahrt durch den durch "Mautflüchtlinge" erhöhten Lkw-Verkehr einwirken, war mangels Erheblichkeit ebenso wenig Folge zu leisten. Es ist auch insoweit von Seiten des Antragstellers weder dargetan worden noch ersichtlich, inwieweit dadurch Auswirkungen von relevanter Dauer und Gewicht auf die prognostizierte Verlagerung von Verkehr auf die Nordumfahrung zu erwarten seien. Das durch die Verkehrsprognosen bestätigte Verlagerungspotenzial von rund 50% des Durchgangsverkehrs ist demnach ausreichend, um nachvollziehbar darzulegen, dass eine Nordumfahrung des Ortes "vernünftigerweise geboten" ist. Die Verkehrswirksamkeit und damit die Entlastungswirkung der geplanten Straße stehen außer Zweifel.

An der Planrechtfertigung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller eine Problemlösung auf überörtlicher Ebene bevorzugen würden. Als kommunaler Planungsträger hat der Antragsgegner keinen entscheidenden Einfluss auf das überörtliche Verkehrskonzept. Der Antragsgegner kann weder an der B noch an der A bauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen durchführen oder in Auftrag geben. Insoweit ist der Bund gemäß § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straßenbaulast. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden werden vom Landratsamt bzw. von der Autobahndirektion wahrgenommen (Art. 1 Nr. 2, Art. 3 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 28. April 1978 GVBl S. 172). Allein verkehrsberuhigende Maßnahmen im innerörtlichen Bereich ohne flankierende Maßnahmen an den zuführenden Bundesfernstraßen würden lediglich zu einem Stau des Verkehrs in der geschlossenen Ortslage führen und die Verkehrssituation weiter verschlechtern. Der Antragsgegner und der Beigeladene müssen sich daher nicht auf Maßnahmen verweisen lassen, auf deren Durchführung sie keinen maßgeblichen Einfluss haben, um die in der Ortsdurchfahrt bestehende und sich weiter erhöhende Verkehrsbelastung zu verringern.

6. Die Trassenentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.

a) Ein offensichtlicher Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, liegt nicht vor.

Der eigenen Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB a.F.) des Antragsgegners aus den Jahren 1994/1995 kommt keine Bindungswirkung zu. Sie ist lediglich in der Abwägung zu berücksichtigen. Auf Grund neuer Erkenntnisse in Verkehrsuntersuchungen und -planungen kann sie auch weggewogen werden. Das einer Gemeinde zustehende weite planerische Ermessen befähigt diese, mit einzelnen Bebauungsplänen auf Grund entsprechender Abwägung von einer bisherigen Entwicklungsplanung abzuweichen.

Vorliegend ist der in der Entwicklungsplanung unter Ziffer 2.2.2 angesprochene Vorteil eines Versatzes über die A bereits deshalb von geringer Bedeutung, weil eine solche Verkehrsplanung sich -wie bereits dargelegt- der Planungshoheit des Antragsgegners entzieht. Die unterstellte Entlastung des innerörtlichen Bereichs vom Durchgangsverkehr in einer Größenordnung von 60% ist daher nicht zu realisieren. Wie der Verkehrsgutachter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt hat, beruhte seine damalige Beurteilung, die Eingang in die Entwicklungsplanung des Antragsgegners gefunden hat, auf folgenden Voraussetzungen: Ableitung des Verkehrs Richtung A bereits bei Pfettrach mit Unterbrechung der Zufahrt von der B nach A, dreispuriger Ausbau der A ab der Anschlussstelle L-A bis L-Nord, vierspuriger Ausbau der B ab der Anschlussstelle L-Nord in Richtung Stadt L bis etwa K-...-Straße (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 9). Alle diese nach Auffassung des Antragstellers zielführenden Maßnahmen lassen sich nur im Rahmen einer überörtlichen Verkehrsplanung erreichen, deren Verwirklichung auch derzeit nicht absehbar ist. Der Antragsteller hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Bund als zuständiger Träger der Straßenbaulast hier alsbald tätig werden wollte. Vielmehr erklärte der vom Antragsgegner beigezogene Vertreter des Straßenbauamts L in der mündlichen Verhandlung des Senats, dass diese Trassenvariante alsbald nicht mehr weiterverfolgt worden sei, weil man erkannt habe, dass eine solche Verkehrsführung auch den Wünschen der A Bevölkerung widerspreche (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 9). Die Autobahndirektion Südbayern hatte bereits in zwei Stellungnahmen vom 9. und 30. Juni 1999 erklärt, dass sie für die Erweiterung der A auf drei Fahrstreifen in diesem Bereich keinen Anlass sehe. Angesichts dieser Sachlage hat der Antragsgegner bei der vorliegenden Straßenplanung ohne Rechtsfehler davon abgesehen, die in seiner Entwicklungsplanung dargestellte Alternative weiter zu verfolgen.

b) Auch im Weiteren leidet die Abwägung im Bebauungsplan des Antragsgegners nicht deshalb an einem Mangel, weil eine vorzugswürdige Trassenalternative nicht berücksichtigt worden wäre.

Der Antragsgegner kann in einem frühen Planungsstadium solche Alternativen im Rahmen einer so genannten Grobanalyse ausscheiden, die sich ihm nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. BVerwG vom 16.8.1995 NVwZ-RR 1996, 68; vom 24.9.1997 NVwZ-RR 1998, 297). Er hat, wie in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 8 ff.) ausgeführt, zahlreiche Alternativen untersucht und frühzeitig ausgeschieden.

Dass er eine nahe Trassenführung der geplanten Straße parallel zur A nicht näher untersucht hat, stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Abwägungsmangel dar. Der Gemeinderat des Antragsgegners hat sich in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 47) mit dieser Alternative befasst und sie unter Berufung auf eine Stellungnahme des Straßenbauamts L vom 14. Juni 1999 abgelehnt. Der Antragsgegner hat sich damit die Ansicht zu eigen gemacht, dass aus straßenbaufachlicher Sicht für eine unmittelbar neben der A verlaufende und von der Anschlussstelle A bis zur Anschlussstelle L-Nord führende Parallelstraße kein Bedarf bestehe, da eine solche Verbindung bereits von der A abgedeckt werde und sie auch verkehrstechnisch zweifelhaft wäre. Insbesondere lasse sich bei einer solchen Trassenführung der Nachteil der verlorenen Steigung über den Höhenrücken südlich Gstaudach nicht ausschalten, der bezüglich der möglichen Nutzung des Autobahnteilstücks zwischen L-A und L-Nord als Nordumfahrung immer wieder als Mangel angeführt werde. Außerdem gelte in diesem Fall für den sehr hohen Anteil des Ziel- und Quellverkehrs aus der Mitte, dem Süden, dem Westen und Teilen des Nordens der Stadt L dasselbe Akzeptanzproblem wie beim vorhandenen Verlauf der B, an die vor allem der Osten der Stadt auf kurzen Wegen angebunden sei. Demgegenüber werde mit der gewählten ortsnahen Nordumfahrung der gesamte L Ziel- und Quellverkehr, der die A Straße in L benütze, am Ortskern von A vorbeigeleitet. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Senat hat sich beim Augenscheinstermin bestätigt, dass das Gelände nach Norden hin zur Autobahn deutlich ansteigt (vgl. Niederschrift vom 19.10.2004 S. 2). Es ist damit nicht nachvollziehbar, wieso Verkehrsteilnehmer, die die A meiden, eine zu dieser parallel geführte Kreisstraße eher annehmen sollten. Das weitere Argument des Antragstellers, durch diese könnte die Unterbrechung zwischen der B Nord (Einmündung in die A) und der B Süd (Ausfahrt A L-Nord) auf kürzestem Wege geschlossen werden, hat der Antragsgegner gesehen und abgewogen; das Gleiche gilt für ihre Behauptung, es fehlten gemeinsame Überlegungen unter Einschluss weiterer Straßenbauvorhaben wie des Baus der B neu. In der Sitzung des Gemeinderats vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 47) wurde hierzu im Anschluss an die Stellungnahme des Straßenbauamts vom 14. Juni 1999 ausgeführt, die Einbeziehung überregionaler Überlegungen zum Fernstraßennetz (wie z.B. der B neu) erübrige sich bei der geplanten Nordumgehung schon deshalb, weil mit der Maßnahme keine überregionalen Ziele verfolgt würden. Es solle lediglich die lokale Entlastung der Ortsdurchfahrt von sehr hohem Verkehrsaufkommen erreicht werden, das wegen der vorhandenen verkehrsgeografischen Lage (Stadtrandgemeinde von L), dem Innerortsverkehr und dem bedeutenden Ziel- und Quellverkehr auch künftig nicht abnehmen werde. Angesichts der Tatsache, dass auch das Straßenbauamt die Überlegungen des Antragstellers zu einem alternativen Lückenschluss für die B sowie der Einbeziehung einer B neu nicht mitträgt, ist die Entscheidung des Antragsgegners, derartige Überlegungen nicht weiter zu verfolgen, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Überdies ist weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahr 2000 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.) überschaubar gewesen noch derzeit hinreichend erkennbar, welche Schritte zur Verwirklichung einer B neu im hier maßgeblichen Bereich in absehbarer Zeit erfolgen werden.

c) Soweit der Antragsteller behauptet, die Abwägung leide deshalb an einem Rechtsfehler, weil der Antragsgegner seine Planung nicht ausreichend mit der Stadt L abgestimmt habe und daher insbesondere ein Rückstau im Bereich "..." zu befürchten sei, ist dem nicht zu folgen.

Die Stadt L hat in zwei gleich lautenden Schreiben vom 10. März 1999 und 22. März 2000 zum Bebauungsplan des Antragsgegners Stellung genommen. Im Wesentlichen hat sie hierbei bemängelt, dass das Verkehrsgutachten aus dem Jahr 1990 veraltet sei. Dieser Einwand ist dadurch hinfällig geworden, dass der Antragsgegner eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 8. Juli 2004 mit dem Prognosehorizont 2015 vorgelegt hat, die zur Rechtfertigung der Planung beiträgt. Für die Befürchtung der Stadt L, die Entlastung der Ortsdurchfahrt A könnte zu einer unzumutbaren Belastung für die angrenzenden Wohnviertel L beitragen, besteht keine tatsächliche Grundlage. Nach der Verkehrsuntersuchung vom 8. Juli 2004 (vgl. S. 2) liegt die Verkehrsbelastung auf der bestehenden LA im Jahr 2004 auf der Strecke A nach L-... bereits bei ca. 13.100 Kfz/24 h. Bis zum Jahr 2015 wird dieser Verkehr auf ca. 14.600 Kfz/24 h ansteigen (vgl. Plan 4). Mit der N wird sich der Verkehr auf ca. 17.000 Kfz/24 h erhöhen (vgl. Plan 5). Ein wesentlicher Anteil des zukünftigen Verkehrs auf der LA in diesem Bereich ist daher auch heute schon in Richtung L-... unterwegs. Der Verkehrsplaner des Antragsgegners bezeichnet in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 die durch die Nordumfahrung hier bewirkte Verkehrszunahme im Prognosejahr 2015 um ca. 2.400 Kfz/24 h (rund 16 %) als moderat und verkehrlich abwickelbar; der angeführte Rückstau bis nach A hinein werde nicht eintreten. Diese fachliche Stellungnahme wird von Seiten des Antragstellers nicht substanziiert in Frage gestellt. Im Schriftsatz vom 11. Februar 2005 wird lediglich ausgeführt, soweit eine Zunahme um ca. 16 % als moderat bezeichnet werde, könne über diese Wertung zwar diskutiert werden. Eine Zunahme des Verkehrs um ca. 30 % könne aber nicht mehr als moderat und verkehrlich abwickelbar angesehen werden. Hierbei übersieht der Antragsteller jedoch, dass die Verkehrszunahme von ca. 13.100 Kfz/24 h im Jahr 2004 auf ca. 14.600 Kfz/24 h im Jahr 2015 auch ohne die Nordumfahrung eintreten wird. Die durch die N bedingte Verkehrszunahme wird entsprechend der Auffassung des Verkehrsplaners für das Prognosejahr 2015 daher tatsächlich nur auf ca. 16 % anzusetzen sein. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Zunahme im Bereich "..." nicht mehr verkehrlich abwickelbar sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Solche waren auch beim Augenschein durch den Senat nicht ersichtlich (vgl. Niederschrift vom 19.10.2004 S. 8 f.).

d) Soweit der Antragsteller rügt, dass die frei in der Flur verlaufende Plantrasse das Landschaftsbild verunstalte (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.), hat der Antragsgegner das Problem gesehen und ohne Rechtsfehler abgewogen.

In Teil II der Begründung des Bebauungsplans (Begründung zum Grünordnungsplan) sind auf S. 31 die Auswirkungen der Plantrasse auf das Landschaftsbild dargestellt.

Danach bewirken diese nur eine geringe bis mittlere visuelle Beeinträchtigung, weil die Höhen über Gelände nicht erheblich ausfallen und außerdem die Hälfte der Strecke in einer leichten bis stärkeren Einschnittslage verläuft. Hierzu hat der Gemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 36) beschlossen, eine eventuelle Minderung des Landschaftsbildes in Kauf zu nehmen, um aus den anschließend aufgeführten Gründen mit der Nordumfahrung den überwiegenden Durchgangsverkehr aus der Ortschaft herauszunehmen. Dabei hat der Gemeinderat die nötigen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 19 f., 39) gesehen und abgewogen (§ 1 Abs. 6, § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Insoweit hat der Antragsteller keine substanziierten Einwendungen erhoben.

e) Die vom Planvorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1, 7 BauGB a.F.) hat der Antragsgegner ebenfalls zutreffend gesehen und abgewogen.

Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 21. Dezember 1998 werden in den nächst gelegenen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte des §2 Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) eingehalten. Das neue schalltechnische Gutachten vom 27. August 2004, das auf der neuen Verkehrsuntersuchung vom 8. Juli 2004 mit dem Prognosehorizont 2015 aufbaut, bestätigt dieses Ergebnis. Substanziierte Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Schallschutzmaßnahmen sind damit im Bereich des Planvorhabens nicht erforderlich. Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats des Antragsgegners vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 36) ist daher auch insoweit aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

7. Der Antragsgegner hat die öffentlichen und privaten Belange der Landwirtschaft nicht verkannt.

a) Die Rüge des Antragstellers, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Trasse quer zu den Hauptwasseradern verlaufe und damit negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen zu befürchten seien (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 7 und 8 BauGB a.F. ), trifft nicht zu.

Im geotechnischen Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 20. August 1998 wird unter Ziffer 4.4 hierzu festgestellt, dass bei den durchgeführten Bohrungen weder ein Schichtwasserhorizont noch Grundwasser angetroffen worden sei. Das Wasserwirtschaftsamt L hat mit Schreiben vom 6. April 2000 erklärt, nach derzeitigem Erkenntnisstand sei nicht ersichtlich, dass der geplante Straßenneubau negative Auswirkungen auf lokale Grundwasservorkommen haben könnte. Der Antragsteller hat diese Erkenntnisse des Fachbüros und der Fachbehörde nicht substanziiert in Frage gestellt.

Die von Seiten des Antragstellers im Übrigen befürchteten Beeinträchtigungen für die Nutzung der bei Probebohrungen in der Umgebung der Straßentrasse entdeckten Heißwasserquellen drohen ebenfalls nicht. Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt L im Schreiben vom 6. April 2000 mitgeteilt, im Rahmen einer Forschungsbohrung seien im tieferen Untergrund Thermalwasservorkommen erschlossen worden. Hinsichtlich einer späteren Nutzung dieser Vorkommen ergäben sich durch die "LA-Nordumgehung A" keine Einschränkungen. Auch diese fachliche Feststellung hat der Antragsteller nicht weiter in Frage gestellt.

b) Soweit der Antragsteller rügt, dass den Erfordernissen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.) nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, wird hiermit kein erheblicher Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. aufgezeigt.

Die Durchschneidungen landwirtschaftlicher Grundstücke sind vom Antragsgegner gesehen und abgewogen worden. In der Sitzung des Gemeinderats vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 46) wurde hierzu ausgeführt, dass in der Abwägung ein Entzug der Nutzung von Ackerflächen zu Gunsten des aus der Ortschaft herauszunehmenden Durchgangsverkehrs in Kauf genommen werde. Angesichts der Tatsache, dass der Außenbereich einerseits zur Aufnahme von Infrastruktureinrichtungen wie Straßen prädestiniert ist (vgl. BVerwG vom 24.5.1996 NJW 1997, 142/143) und der Antragsgegner andererseits bemüht war, den Flächeneingriff durch eine Trassenführung mit möglichst wenigen diagonalen Zerschneidungen der Flurstücke und des vorhandenen Flurwegenetzes so gering wie möglich zu halten sowie die Höhenführung der Straße an das vorhandene Gelände anzupassen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 17), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Juni 2000 (vgl. Niederschrift S. 18) bekräftigt, dass bei der Wahl der Trassenführung versucht werde, die Zerschneidung der Flurstücke und den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten. Der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen müsse im Verhältnis zur wesentlichen Beeinträchtigung und Gefährdung der Bewohner von A gesehen werden.

Angesichts der sehr hohen Verkehrsbelastung und den daraus für die Ortschaft unzumutbaren Folgeerscheinungen habe sich der Gemeinderat für den Straßenneubau entschieden. Der Antragsgegner sei aber bereit, beeinträchtigte Flächen gegen bereits erworbene Flächen von gleicher Bonität einzutauschen. Mit dieser Abwägungsentscheidung hat er sich auch über anders lautende Präferenzen in der Entwicklungsplanung aus den Jahren 1994/1995 hinweggesetzt. Dazu hat der Gemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 34) ausgeführt, dass bereits in der Entwicklungsplanung auf die Alternative einer direkten Nordumfahrung verwiesen worden sei. Ebenfalls sei schon dort auf die hohen Lärmwerte, die die Anwohner der Ortsdurchfahrt belasteten, hingewiesen worden. Seitdem habe sich das Verkehrsaufkommen durch Veränderungen im Freizeitverhalten, flexible Einkaufsaktivitäten, Öffnen der Grenzen nach Osten, den Europäischen Markt und die Arbeitsplatzverlagerung noch erheblich gesteigert. Dieser Argumentation hat der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände mehr entgegengehalten.

Auch der Frage der erforderlichen Überfahrten für den landwirtschaftlichen Verkehr ist der Antragsgegner nachgegangen. Hierzu wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Juni 2000 (vgl. Niederschrift S. 19) festgestellt, dass durch die Parallelführung von Flurwegen entlang der Trasse und den Anschluss dieser Flurwege an das vorhandene Wegesystem das bisherige landwirtschaftliche Wegenetz wieder hergestellt werde. Ein Überfahren oder Benutzen der Nordumfahrung durch den landwirtschaftlichen Verkehr werde dadurch teilweise nicht nötig sein und damit keine Verkehrsgefährdung auftreten. Durch die Schaffung möglicher Überquerungsstellen an geeigneten Punkten sollten Umwege für den landwirtschaftlichen Verkehr vermieden werden. Durch das Freihalten genügend großer Sichtfelder würden erhebliche Gefährdungen vermieden. Kreuzungsfreie Überfahrten könnten wegen des großen Kostenaufwands nur an zentralen Punkten angeordnet werden. Dies würde für den landwirtschaftlichen Verkehr aber größere Umwege bedeuten, weil dann auf höhengleiche Überfahrten verzichtet würde. Außerdem falle zusätzlicher Grundverbrauch durch die notwendigen Böschungen vor und nach dem Brückenbauwerk bzw. der Unterführung an. Der Antragsgegner hat demnach die Probleme für den landwirtschaftlichen Verkehr gesehen und abgewogen. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung des Senats bekräftigt, dass er für seine Aufgabe, die Eingriffe in landwirtschaftliche Betriebe möglichst zu minimieren, mittlerweile etwa 9,6 ha an Ersatzflächen erworben und bereitgestellt habe (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 10). Hierdurch gleichwohl nicht zu bewältigende Erschwernisse für die Bewirtschaftung können schließlich noch im Einzelfall in einem (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren bzw. in einem Enteignungsverfahren geregelt werden.

c) Ebenfalls nicht zutreffend ist der Einwand des Antragstellers, die Auswirkungen des Planvorhabens auf den ökologischen Feldanbau als Sonderform der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.) seien vom Antragsgegner nicht ausreichend abgewogen worden.

Im Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 11. März 1999 werden Ernteeinschränkungen beim ökologischen Feldgemüseanbau geltend gemacht. Soweit auf die Forderungen der Hersteller von Babynahrung verwiesen wird, wird jedoch nicht dargelegt, dass der Antragsteller tatsächlich Lieferant für diese Hersteller ist. Soweit er sich freiwillig diesen angeblich besonders strengen Anbaurichtlinien unterwirft, handelt es sich lediglich um einen Versuch zur Verbesserung der Erwerbschancen. Der Gemeinderat des Antragsgegners hat sich trotzdem in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 auf der Grundlage einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 ausführlich mit der Frage der Auswirkungen des Straßenbaus auf den ökologischen Landbau befasst (vgl. Niederschrift S. 14 ff.) und keine wesentlichen Einschränkungen gesehen. In einem weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 21. März 2000 wird zwar das Argument der Beeinträchtigung ökologisch geführter landwirtschaftlicher Betriebe wiederholt, aber wiederum nicht hinsichtlich einer genauen Größenordnung von betroffenen Betrieben präzisiert. Insbesondere wird wiederum nicht dargelegt, welche Landwirte nach den Kriterien der Hersteller von Babynahrung wirtschaften. Gleichwohl hat sich der Gemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 6. Juni 2000 (vgl. Niederschrift S. 17) nochmals mit der Frage des ökologischen Landbaus befasst und festgestellt, dass nach den ihm vorliegenden Informationen nur das Grundstück FlNr. 363/2 ökologisch mit jährlichem Fruchtwechsel bewirtschaftet werde. Ob hierbei von Möhrenanbau auszugehen und ob die Eigentümerin oder auch der Pächter zu befragen war, stellt eine Detailfrage dar, die bei dem allgemeinen Belang ökologischer Landbau nicht näher zu erörtern war. Nachdem der Antragsteller auch in seiner Antragsbegründung keine weiterführenden Angaben dazu gemacht hat, welche Landwirte außer ihm ökologisch wirtschaften, kann schon deshalb kein rechtserheblicher Mangel in der Abwägung des allgemeinen Belangs ökologischer Landbau durch den Antragsgegner gesehen werden.

d) Die weitere Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht alle Trassenvarianten unter dem Gesichtspunkt überprüft und abgewogen, inwieweit bei Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand die Beeinträchtigung von Privatgrundstücken vermieden werden könnte, zeigt ebenfalls keinen rechtserheblichen Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. auf.

Dem Bebauungsplan kommt zwar im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264); dies gilt auch bei der isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan (vgl. BVerwG vom 11.3.1998 NVwZ 1998, 845). Das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum gehört aber im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. abzuwägenden Belangen (vgl. BVerwGE 61, 295/301 ff.; BVerwG vom 21.3.2002 NuR 2003, 222). Dabei hat der Planungsträger nicht nur die Grundstücksbetroffenheit einzelner Einwender abzuwägen, sondern auch die gesamte Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für das Planvorhaben in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwGE 100, 238/251; BVerwG vom 15.5.1996 UPR 1996, 353/355). Bei bauplanerischen Festsetzungen zu Lasten privater Grundstücke ist daher immer auch zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke erforderlich ist, oder ob das Planungsziel nicht auch auf anderen Wegen, beispielsweise durch die Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand, erreicht werden kann (vgl. BVerfG vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726). Es muss also stets gefragt werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung ebenso geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es insbesondere anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG vom 6.6.2002 UPR 2002, 456 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den genannten eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Abwägung jedoch ein ausreichendes Gewicht beigemessen worden. Der Begründung des Bebauungsplans (S. 17 f.) ist der genaue Umfang der Flächeninanspruchnahme zu entnehmen. Aus einer Flächenbilanz (S. 21) ergibt sich zudem, in welchem Umfang bereits vorhandene Straßenflächen wieder verwendet werden können und welche zusätzlichen Flächen erforderlich sind. Hierzu hat der Gemeinderat des Antragsgegners bereits in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1996 festgelegt, dass den vom Straßenbau betroffenen Eigentümern keine Grundflächen verloren gehen und keine Kosten entstehen sollen. Um die Landwirtschaft nicht zu schädigen, würden den Landwirten entsprechende Ersatzflächen oder eine Entschädigung angeboten. Entstehende Restflächen würden zusammengelegt oder von der Gemeinde übernommen werden. Dies wurde vom Gemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 55) nochmals bekräftigt und in die Begründung des Bebauungsplans (S. 18) aufgenommen. Demgegenüber hat der Antragsteller keine konkreten Grundstücke aufgezeigt, die im Eigentum der öffentlichen Hand liegen und für die Verwirklichung des Planvorhabens gleich gut geeignet wären. Soweit der Beigeladene vom Antragsgegner verlangt, die notwendigen Grundstücke für die Umgehungsstraße kostenfrei zur Verfügung zu stellen, handelt es sich naturgemäß nur um die Flächen, die für die vom Antragsgegner beschlossene Plantrasse benötigt werden. Diese und die sonstigen vom Antragsgegner erst während des Planaufstellungsverfahrens erworbenen Flächen haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; denn sie wurden speziell für den Zweck erworben, Flächen für die Plantrasse zur Verfügung zu stellen sowie den von der Planung betroffenen Landwirten geeignetes Ersatzland anbieten zu können. Überdies hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit auf den Grundstücken für die Bereitstellung von Ersatzland, so wie sie zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB a.F.) bereits im Eigentum des Antragsgegners standen, die Ortsumfahrung ebenso gut verwirklicht werden könnte. Die von Seiten des Antragstellers angeführten Planungsalternativen eines Versatzes über die A bzw. einer Parallelführung zur A haben hierbei ebenfalls außer Betracht zu bleiben, da sie - wie bereits vorstehend ausgeführt - keine gleichwertigen Planungsalternativen für den Antragsgegner darstellen. Sie konnten bereits im Weg einer Grobanalyse ausgeschieden werden.

e) Die privaten Belange des Antragstellers hat der Antragsgegner ebenfalls in rechtlich ausreichender Weise abgewogen.

Der Gemeinderat des Antragsgegners hat gesehen, dass es sich bei der FlNr. 363/2 um eine hochwertige Ackerfläche handelt, die ökologisch bewirtschaftet wird. Er hat sich trotzdem in seiner Sitzung vom 6. Juni 2000 (vgl. Niederschrift S. 17 f.) - ebenso wie bei den konventionell bewirtschafteten Grundstücken - in der Abwägung dafür entschieden, den Straßenneubau wegen der hohen Verkehrsbelastung und der für die Ortschaft unzumutbaren Folgeerscheinungen auf der Plantrasse durchzuführen. Der Antragsgegner durfte dabei die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange dahin einschätzen, dass sie die privaten Belange des Antragstellers überwiegen. Der Antragsteller hat seine Grundstücke von zahlreichen Eigentümern für unterschiedliche Zeiträume gepachtet. Von seiner Mutter hat er etwa 30 % seiner betrieblichen Flächen von rund 19 ha mit unterschiedlicher Laufzeit der Verträge gepachtet. Die restlichen Pachtflächen sind teilweise mittelfristig gesichert und zum Teil länger angepachtet. Insgesamt hat der Antragsteller allenfalls die Hälfte seiner Pachtflächen langfristig gesichert. Soweit der Antragsteller indes seine Pachtflächen nicht durch entsprechende vertragliche Bindungen nach §§ 585 ff. BGB langfristig rechtlich gesichert hat, hat er die Nachhaltigkeit seiner Betriebsführung in diesem Umfang selbst eingeschränkt, so dass insoweit eine geltend gemachte Existenzgefährdung auch nur mit vermindertem Gewicht in die Abwägung eingestellt zu werden braucht (vgl. BayVGH vom 14.8.2002 Az. 8 ZB 02.1293 - juris). Hinzu kommt, dass er neben seiner Tätigkeit als Landwirt auch einer Beschäftigung bei der Firma nachgeht. Der Antragsteller erwirtschaftet daher nur einen von ihm nicht näher bezifferten Bruchteil seines Einkommens aus einem langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Antragsgegner hat aus diesem Grund der vom Antragsteller behaupteten Existenzgefährdung zu Recht kein hohes Gewicht beigemessen.

Die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigen diese Sichtweise. Hiernach beläuft sich die durch das Straßenbauvorhaben bedingte reine Entzugsfläche auf ca. 0,75 ha, d.h. der Antragsteller verliert ca. 4 % seiner gesamten Pachtflächen (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005, S. 16). Selbst bei einem Verlust von Eigentumsflächen oder von durchwegs langfristig gesicherten Pachtflächen eines Vollerwerbsbetriebs ist erst ab einer Grenze von 5 % Betriebsflächenverlust näher zu prüfen, ob ein solcher gesunder landwirtschaftlicher Betrieb durch die Abtretungsverluste infolge eines Straßenbauvorhabens gefährdet werden kann (vgl. BayVGH vom 10.11.1998 Az. 8 A 96.40115 -juris; vom 18.3.2003 Az. 8 A 01.40116, UA S. 8). Nach Auffassung des Antragstellers sind zwar weitere ca. 0,25 ha an verbleibenden unwirtschaftlichen Rechtflächen seinem Verlust hinzuzurechnen; damit erhöht sich der Flächenentzug nach seiner Ansicht auf ca. 5,3 %. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass An- und Durchschneidungen sowie sonstigen Bewirtschaftungserschwernissen durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Antragsgegner, eine (Unternehmens-)Flurbereinigung oder in einem sich eventuell anschließenden Enteignungsverfahren begegnet werden kann. Ferner wäre zu hinterfragen, inwieweit unwirtschaftliche Restflächen, die mangels landwirtschaftlicher Nutzbarkeit an den Verpächter zurückfallen, in diese Berechnung eingehen und zu Gunsten des Antragstellers gewertet werden können. Unbeschadet dessen hat der Gemeinderat des Antragsgegners bereits in seiner Sitzung vom 1. Februar 2000 (vgl. Niederschrift S. 55) festgelegt, dass unwirtschaftliche Restflächen zusammengelegt oder von der Gemeinde übernommen werden sollen. Der Antragsgegner hat daher die Problematik im Rahmen seiner Abwägung erkannt und Abhilfemöglichkeiten erwogen. Eine verbindliche Regelung war insoweit wegen der mangelnden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Bebauungsplans nicht notwendig.

Selbst wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers dabei durch das Straßenbauvorhaben tatsächlich in seiner Existenz gefährdet sein sollte, ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Hierzu hat der Gemeinderat des Antragsgegners in der Sitzung vom 6. Juni 2000 (vgl. Niederschrift S. 18) bekräftigt, dass die möglichst gering gehaltene Zerschneidung von Flurstücken und der Verbrauch von Flächen hingenommen werde, um die Beeinträchtigung und Gefährdung der Einwohner des Marktes durch den Straßenverkehr zu verringern. Zudem hat der Antragsgegner aufgezeigt, dass er Ersatzflächen vergleichbarer Bonität anbieten wolle (vgl. Niederschrift S. 18, 22). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat er zudem ausgeführt, er habe bereits ca. 9,6 ha an Ersatzflächen erworben. Es handle sich um Böden mit meist besserer Qualität als die vom Straßenbauvorhaben betroffenen. Er sehe es als seine Aufgabe an, die Eingriffe möglichst zu minimieren (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 10). Dem hat der Antragsteller nicht substanziiert widersprochen. Wegen seiner Aufgabe, die Eingriffe in die landwirtschaftlichen Betriebe möglichst gering zu halten, wird der Antragsgegner die Landwirte, bei denen eine Existenzbetroffenheit tatsächlich im Räume steht, allerdings in erster Linie mit Ersatzland bedienen müssen. Im Einzelnen sind diese Entscheidungen indes erst im Rahmen der Anwendung des § 100 BauGB oder der §§ 87 ff. FlurbG zu treffen. Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens hat der Antragsgegner jedenfalls die Problematik gesehen und die für den Antragsteller sprechenden Belange selbst dann ordnungsgemäß überwunden, wenn eine mögliche Existenzgefährdung für dessen landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen sein sollte.

Soweit der Antragsteller besondere Beeinträchtigungen für seinen ökologischen Landbau befürchtet, ist zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen unter 7.c) zu verweisen. Etwaige Umstellungserschwernisse bei neu anzupachtenden Ersatzgrundstücken sind gegebenenfalls im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 BauGB). Ebenso wird dort zu prüfen sein, ob das Straßenbauvorhaben Schäden für den Möhrenanbau des Antragstellers durch verstärkten Wurmbefall herbeiführt. Ebenfalls ist dort über Umwegeentschädigungen zu befinden, falls dem Antragsteller keine gleichwertigen Grundstücke in hofnaher Lage für den ökologischen Landbau angeboten werden können. Zudem haben der Antragsgegner und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung des Senats zugesagt (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), dass im Bereich des geplanten Absetzbeckens auf den Grundstücken FlNrn. 363/2 und 363/3 kein Bewuchs außer Gras und Wildkräutern angelegt werde (vgl. Niederschrift vom 27.4.2005 S. 17). Damit stehen ausreichende Lösungsmöglichkeiten für die vom Antragsteller befürchteten Erschwernisse für seinen ökologischen Landbau zur Verfügung. Zusammenfassend ist auch insoweit festzustellen, dass der Antragsgegner die Probleme, die das Straßenbauvorhaben für den ökologischen Landbau im vom Antragsteller betriebenen Umfang nach sich ziehen kann, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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