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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 8 ZB 04.2279
Rechtsgebiete: BayStrWG, VerzVO


Vorschriften:

BayStrWG Art. 6
BayStrWG Art. 8
BayStrWG Art. 67
VerzVO § 4 Abs. 2
Das Fehlen von Datum und Unterschrift auf einem Karteiblatt bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen führt nicht zur Nichtigkeit der Eintragung der Straße.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

8 ZB 04.2279

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Feststellung, Antrag auf Einziehung einer Straße, Folgenbeseitigung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim

ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt auf den Grundstücken FlNrn. 243 und 458 der Gemarkung P******* eine Landwirtschaft. Zwischen den genannten Grundstücken verläuft auf der FlNr. 666/2 die Ortsstraße "A* ********". Der Kläger greift die Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen an. Er macht deren Nichtigkeit geltend, weil auf dem betreffenden Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses Datum und Unterschrift fehlten. Zudem fehle eine Bezugnahme auf die Eintragungsverfügung vom 16. April 1964. Hilfsweise macht der Kläger einen Anspruch auf Einziehung der umstrittenen Ortsstraße im Bereich seines Anwesens geltend. Weiter hilfsweise beantragt er, die Beklagte zur Beseitigung der teilweise auf sein Grundstück ausgreifenden Asphaltierung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich aller Anträge abgewiesen. Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO vor. Nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 28. Juni 2004 wurde § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO mit Wirkung vom 1. September 2004 dahingehend geändert, dass nunmehr die Begründung für den Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist (Art. 6 Nr. 2a des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 1. Justizmodernisierungsgesetz - vom 24.8.2004 BGBl I. S. 2198/2204). Die am 13. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangene Begründung bleibt trotzdem nach dem auch im intertemporalen Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 87, 48) zulässig. Der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit erfordert hier, dass eine bei Einlegung des Rechtsmittels zulässige Verfahrenshandlung zu dessen Begründung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils noch zutreffend hingewiesen wurde, auch weiterhin für dieses Verfahren zulässig bleibt. Eine dies ausdrücklich ausschließende Übergangsregelung enthält das 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht. Nach anderer Ansicht wäre dem Kläger zumindest die von ihm hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, weil ihm wegen einer zwischenzeitlich unrichtig gewordenen Rechtsmittelbelehrung des Urteils ein Verschulden nicht vorgehalten werden könnte (vgl. BayVGH vom 20.10.2004 Az. 3 ZB 04.2399).

2. Der behauptete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Eintragung der Ortsstraße "A* ********" in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen nicht unwirksam im Sinne der sogenannten Evidenztheorie, die für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG am 1. Januar 1977 heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 19.11.1997 BayVBl 1998, 367; vom 12.12.2000 BayVBl 2001, 468). Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) stellt das Bestandsverzeichnis selbst eine Summe von Verwaltungsakten im Sinne des heutigen Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar, während die Eintragungsverfügungen ohne Bekanntgabe an Betroffene reine Verwaltungsinterna bleiben (vgl. BayVGH vom 11.7.1972 BayVBl 1973, 157; vom 9.5.1989 Az. 8 B 97.1616; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562). Bei späteren Eintragungen in das Bestandsverzeichnis, die auf Verfügungen nach Art. 6 ff. BayStrWG beruhen, liegt dagegen der Verwaltungsakt bereits in der Widmung, Umstufungs- oder Einziehungsverfügung (vgl. BayVGH vom 15.3.1990 Az. 8 B 86.315; vom 14.8.1990 Az. 8 B 88.1035; vom 2.4.1992 Az. 8 CS 91.3753; vom 12.12.2000 a.a.O. S. 469 f.). Für den vorliegenden Altfall ergibt sich mithin, dass es entgegen der Ansicht der Kläger unschädlich ist, wenn im Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses nicht auf die Eintragungsverfügung Bezug genommen wird. Selbst das Fehlen oder der abweichende Inhalt einer Eintragungsverfügung würde nicht zur Nichtigkeit des Bestandsverzeichnisses führen, da die Eintragungsverfügung regelmäßig ohne Außenwirkung bleibt (vgl. BayVGH vom 9.5.1989 a.a.O.). Im Übrigen besteht hier eine deutliche Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der Eintragungsverfügung vom 16. April 1964 und dem Karteiblatt Nr. 24 für Gemeindestraßen der Beklagten.

Zum Zeitpunkt der Eintragungsverfügung vom 16. April 1964 war zwar die Frist des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG für die Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse abgelaufen. Hierbei handelt es sich aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung sich auf die Gültigkeit der Bestandsverzeichnisse nicht auswirkt. Stattdessen gilt die 30-Jahres-Frist in Anknüpfung an die Regelung des § 195 BGB a.F. (vgl. Urteil vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 12.12.2000 a.a.O. S. 470 f.). Diese ist hier eingehalten.

Das Fehlen eines Datums und einer Unterschrift auf dem Karteiblatt Nr. 24 des erstmalig angelegten Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen der Beklagten führt ebenso wenig zur Nichtigkeit der Eintragung. Auch vor der Kodifizierung der sogenannten Evidenztheorie im heutigen Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage und vom Bürger nur auf dem Rechtsweg mittels rechtzeitiger Anfechtung beseitigt werden könne. Selbst ein Verwaltungsakt, der einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen eine wichtige Rechtsbestimmung verstößt, ist nicht allein schon aus diesem Grund nichtig (vgl. BVerwG vom 22.2.1985 BayVBl 1985, 410; vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1039; BayVGH vom 19.11.1997 a.a.O.; vom 12.12.2000 a.a.O.). Im vorliegenden Fall sieht § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 21. August 1958 (VerzVO - BayRS 91 - 1 - 1 - I) zwar vor, dass jede Eintragung unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen ist. An der inhaltlichen Bestimmtheit der Eintragung, die mit der Eintragungsverfügung vom 16. April 1964 übereinstimmt, bestehen hier jedoch keine Zweifel. Für einen solchen Fall ist in der Rechtsprechung des Senats jedoch geklärt, dass eine Verletzung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 VerzVO nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung führt (vgl. Urteil vom 30.11.1993 Az. 8 B 93.102). Die konstitutive Wirkung der Eintragung erfordert die Unterzeichnung nicht. Gerade die rechtsbereinigende Funktion des Art. 67 BayStrWG (vgl. BayVGH vom 17.5.1991 BayVBl 1991, 595) stellt die Aufnahmeentscheidung hinsichtlich des Wegs in den Vordergrund und lässt die fehlende Unterzeichnung des Karteiblatts nur als nebensächlichen, nicht als schwerwiegenden Fehler erscheinen. Eine andere Auslegung des § 4 Abs. 2 VerzVO würde angesichts der Vielzahl vorgenommener Erstanlegungen auch zu einer Rechtsunsicherheit führen, die mit der genannten rechtsbereinigenden Funktion der Ersteintragung nicht vereinbar wäre. Für die Eintragungen bei der erstmaligen Anlegung von Bestandsverzeichnissen ist daher der Rechtsprechung zu folgen, die im Fehlen der Unterschrift zwar einen möglichen Grund für die Aufhebbarkeit, aber nicht einen für die Nichtigkeit schriftlicher Verwaltungsakte sieht (vgl. BayVGH vom 22.8.1986 BayVBl 1987, 243). Zudem sind die vorliegend behaupteten Mängel des fehlenden Datums und der fehlenden Unterschrift nicht offenkundig im Sinne der sogenannten Evidenztheorie. Durch Art. 67 BayStrWG wurden die Gemeinden verpflichtet, unter erleichterten Bedingungen den Bestand der vorhandenen Straßen und Wege zu sichten, zu überprüfen und in ein Bestandsverzeichnis zu überführen, das sodann konstitutiv und abschließend die öffentlichen Straßen und Wege im Gemeindegebiet enthält. Nach erstmaliger Anlegung des Bestandsverzeichnisses sollen Zweifel und Unsicherheiten über die Öffentlichkeit der Straßen und Wege, etwa hinsichtlich des Verlaufs, der Straßenklasse oder der Widmungsvoraussetzungen im Gemeindegebiet kraft seiner Registerfunktion ausgeschlossen sein; in dieser Weise erfüllt das Bestandsverzeichnis hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes eine derjenigen des Grundbuchs für private Rechtsverhältnisse vergleichbare Aufgabe (vgl. BayVGH vom 15.7.1997 BayVBl 1998, 596 m.w.N.). Das Fehlen einer mit Datum versehenen Unterschrift auf einem von zahlreichen Karteiblättern eines derartigen Registers kann dabei nicht als offensichtlich angesehen werden.

Substanziierte Einwendungen gegen die öffentliche Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen der Beklagten, das im Zeitraum vom 20. April 1964 bis zum 19. Oktober 1964 bei der Beklagten zur Einsicht aufgelegen hat, wurden nicht vorgetragen. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung des Grundstücks FlNr. 666/2 wurden innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ebenfalls offensichtlich nicht eingelegt. Damit ist für den strittigen Weg auch insoweit, als er zwischen den Grundstücken des Klägers hindurch führt, die positive Fiktionswirkung nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingetreten.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat er auch keinen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG bezüglich des strittigen Straßenteilstücks. Denn hiernach ist nur die Teileinziehung einer Straße, d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke oder -zeiten möglich. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, die vorliegend für eine Teileinziehung in diesem Sinne sprächen, hat der Kläger aber nicht dargetan. Zudem steht die Entscheidung im Ermessen der Straßenbaubehörde; Gründe für eine Ermessensreduzierung sind hier ebenso wenig dargelegt.

Soweit der Kläger eine Volleinziehung des strittigen Straßenteilstücks nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG begehrt, ist ebenfalls kein Anspruch ersichtlich. Denn grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch eines Anliegers auf Einziehung eines bestimmten, ihn störenden Straßenstückes. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch im umgekehrten Fall sich die Straßenanlieger nicht gegen eine Änderung oder Einziehung der Straße wehren können (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Nur im Ausnahmefall kann einem einzelnen Betroffenen, dessen Belange bei der Entscheidung über die Einziehung ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, wegen Überwiegens der für ihn streitenden Belange ein Anspruch auf Einziehung zukommen (vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, 82/85; vom 21.2.2002 Az. 8 CE 02.271). Selbst wenn vorliegend bei der Entscheidung über die Einziehung die privaten Belange des Klägers mit zu beachten wären, so sind jedoch die Voraussetzungen, dass die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorlägen, ersichtlich nicht gegeben. Hinsichtlich der Frage der Verkehrsbedeutung hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass diese schon nach dem Sachvortrag des Klägers selbst nicht in Frage zu stellen sei. Dies hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht widerlegt. Selbst bei unterstelltem Rückbau der auf seinem Grund befindlichen asphaltierten Fläche entstünde nach seiner Auffassung zwar eine Engstelle, die im Allgemeinen nur mit Hindernissen und für größere Fahrzeuge überhaupt nicht mehr passierbar wäre. Er behauptet aber diesbezüglich nicht, dass die Ortsstraße "A* ********" danach für jegliche Fahrzeuge nicht mehr passierbar wäre und somit ihre Verkehrsbedeutung insgesamt verloren hätte. Auch nach seiner Auffassung bleibt im Bereich der Engstelle immerhin noch eine Straßenbreite von ca. 3 m übrig (vgl. Klagebegründung vom 29.10.2002).

Hinsichtlich der Frage, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die für eine Einziehung des Straßenteilstücks streiten, hat der Kläger ebenenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dazulegen vermocht. Auch mit Blick auf die privaten Belange des Klägers sind solche Gründe hier nicht ersichtlich. Seine Behauptung, dass eine Einziehung der zwischen seinen Grundstücken verlaufenden Straße erforderlich sei, um Infektionsgefahren von seiner Schweinehaltung fernzuhalten, ist nicht überzeugend. Die Straße besteht seit langer Zeit, ohne dass der Kläger konkrete Gefährdungslagen aus der Vergangenheit belegt hätte. Wollte man seiner Auffassung folgen, dann dürfte an einem Schweine haltenden Betrieb generell kein öffentlicher Verkehr vorbei führen. Dies ist in der gewachsenen und gemischten Struktur vieler Dorfgebiete nicht vorstellbar. Vorliegend haben zudem die Behauptungen des Klägers in dieser Hinsicht jegliches Gewicht dadurch verloren, dass nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers FlNr. 243 zwischenzeitlich ein Verkaufsladen betrieben wird, der offensichtlich zusätzlichen Verkehr anziehen wird. Dieser Sachverhalt ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 14.6.2002 BayVBl 2003, 159; vom 11.11.2002 BayVBl 2003, 217). Eine Einziehung des Straßenteilstücks kann der Kläger mithin nicht durchsetzen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als der Kläger hilfsweise den Rückbau der Asphaltierung in den Randbereichen seiner Grundstücke begehrt. Es ist vielmehr bereits zweifelhaft, ob dieses Begehren auf Folgenbeseitigung in einem Eventualverhältnis zu den Hauptanträgen und dem ersten Hilfsantrag des Klägers gesehen werden kann. Denn diese Anträge beschäftigen sich nur mit der Widmung der Straße auf dem Grundstück mit der FlNr. 666/2, während sich der genannte zweite Hilfsantrag ausschließlich auf die Beseitigung einer Asphaltierung auf den Grundstücken des Klägers mit den FlNrn. 243 und 458 bezieht. Demgemäß könnte der vom Kläger behauptete Folgenbeseitigungsanspruch unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Widmung der Straße auf dem Grundstück FlNr. 666/2 wirksam ist oder die Einziehung des strittigen Straßenteilstücks erfolgt. Da der Kläger aber ausdrücklich nur eine Entscheidung bei Misserfolg seiner Hauptanträge und seines ersten Hilfsantrags (vgl. Schriftsatz vom 9.2.2004) begehrt, ist fraglich, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 44 VwGO besteht (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., RdNrn. 5, 9 zu § 44; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 5 zu § 44).

Das Begehren des Klägers auf Folgebeseitigung ist aber jedenfalls nicht begründet. Beim öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch handelt es sich um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten, insbesondere durch Richterrecht geprägten Anspruch, der nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten herzuleiten ist (vgl. BVerwGE 94, 100/103; BayVGH vom 26.3.2003 BayVBl 2004, 50). Für Folgenbeseitigungsansprüche auf Grund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Änderung oder der Unterhaltung von Landesstraßen im Sinn von Art. 3 BayStrWG sind deshalb als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 100 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen (vgl. BayVGH vom 4.8.1998 BayVBl 1999, 436; vom 15.9.1999 BayVBl 2000, 345). Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Asphaltierung in den Randbereichen seiner Grundstücke nicht oder nicht mehr besteht. Ob das bereits vom Erstgericht konstatierte "langjährige beanstandungslose Bestehenlassen" des asphaltierten Zustands durch den Kläger eine konkludente Genehmigung der Asphaltierung beinhaltete oder nur eine Verwirkung des Folgenbeseitigungsanspruchs nach sich zog, kann letztlich dahinstehen. Der Kläger bzw. sein Vater konnte jedenfalls bei der nach seinen Angaben (vgl. Schriftsatz vom 15.9.2003) etwa im Jahr 1985 erfolgten Asphaltierung erkennen, dass Teile seiner Grundstücksflächen mitbetroffen waren. Denn die Asphaltierung wurde nicht auf freier Flur, sondern direkt an der klägerischen Hofstelle durchgeführt. Insbesondere erfolgte nach den Angaben des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 15.9.2003) die "Überasphaltierung" im Bereich einer Engstelle zwischen seinen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wo sie ihm offensichtlich nicht verborgen geblieben sein kann. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger diese Asphaltierung von Randbereichen seiner Grundstücke erkannt oder sogar gebilligt hat, nicht beanstandet werden. Trotzdem hat der Kläger dies weder in seinem Schreiben vom 17. November 1998 noch in seinen Schriftsätzen vom 26. Mai 2000 und 20. September 2000 an die Beklagte moniert. Vielmehr erklärte er bereits im Schreiben vom 17. November 1988, dass er beabsichtige, die Straße an beiden Enden im Bereich seiner Grundstücke mit Toren zu versehen. Von einer Beseitigung der Asphaltierung war auch im späteren Schriftverkehr mit der Beklagten nie die Rede, sondern vielmehr von der Anbringung von Toren mit Schlössern sowie von der Vergabe individueller Durchfahrtsrechte (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2001). Somit bestätigt sich der Eindruck des Erstgerichts, dass die Asphaltierung betriebsbedingt sogar gewünscht war.

Damit ist aber auch für den Fall, dass man nicht von einer nachträglichen konkludenten Genehmigung ausgeht, jedenfalls neben dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment auch das Umstandsmoment gegeben. Die Verwirkung eines Rechts ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat (vgl. BVerwG vom 18.3.1988 NVwZ 1988, 730; vom 12.1.2004 NVwZ-RR 2004, 314). Der Kläger hat den Überbau erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 6. Juli 2001 gerügt, also rund 16 Jahre nach der Ausführung der Maßnahme. Aus diesem Schriftsatz ist nochmals zu entnehmen, dass er bzw. sein Rechtsvorgänger den Überbau kannte; denn danach soll die Straße zum Zeitpunkt der Bestandserfassung im Bereich der Engstelle nur eine Breite von ca. 2,5 bis 3 m besessen haben, während sie nach der Asphaltierung selbst dort eine solche von ca. 5 bis 6 m aufweisen soll. Zudem hatte er in seinen zahlreichen Schriftsätzen an die Beklagte den Eindruck erweckt, dass er zwar die Widmung des strittigen Straßenteilstücks beseitigt sehen, diese dann private Verkehrsfläche aber in sein Betriebsgrundstück integrieren möchte. Damit durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger jedenfalls die Asphaltierung nicht mehr rügen würde, zumal in der Asphaltierung des streitbefangenen Bereichs zwischen seinen verschiedenen Gebäuden ein Vorteil für ihn erblickt werden kann. Die Beklagte hat sich in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen, auch im Verwaltungsverfahren, folgerichtig darauf eingerichtet, dass die Asphaltierung selbst nicht strittig sei. Mit dem erstmals mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 ausdrücklich geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der Asphaltierung von Randflächen der klägerischen Grundstücke musste die Beklagte daher nicht mehr rechnen. Dieses Begehren wurde vom Kläger auch erst nach Erlass des für ihn negativen Gerichtsbescheids vom 12. Dezember 2003 erhoben. Damit ließ sich jedoch der Vertrauensschutz zu Gunsten der Beklagten nicht mehr beseitigen.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wurden vom Kläger zwar behauptet, aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten, in welchen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen der Fall signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. VGH Mannheim vom 22.4.1997 NVwZ 1997, 1230; vom 7.1.1998 RdL 1998, 81) oder worin die mögliche "abstrakte" Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeit der Fallbehandlung begründet ist (vgl. Berkemann DVBl 1998, 446/456), fehlt völlig. Selbst erläuternde Hinweise der Klägerseite auf die einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163), aus denen die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache zu ersehen sein könnte, sind nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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