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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 9 BV 05.1863 (1)
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
ZPO § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 BV 05.1863

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

hier: Berufung des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2005, (Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof ******* und den Richter am Verwaltungsgerichtshof ****),

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof ******** als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof ******, den Richter am Verwaltungsgerichtshof ****

ohne mündliche Verhandlung am 14. Juni 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof ******* wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof **** wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das am 23. März 2006 bei Gericht eingegangene Gesuch des Klägers vom 22. März 2006, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof ******* wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (ABl. 240), hat keinen Erfolg.

1. Das Ablehnungsgesuch ist entscheidungsreif.

1.1. Über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ******* ist vor dem Ablehnungsgesuch gegen den Richter **** zu entscheiden, weil beide Richter in diesem Berufungsverfahren Mitglieder des "erkennenden Gerichts" sind und weil der Kläger das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ******* zeitlich vor dem Ablehnungsgesuch gegen den Richter **** erhoben hat (vgl. BGH vom 9.10.1995 NJW 1996, 1159/1160; vom 10.11.1967 NJW 1968, 710; BVerfG - Kammer - vom 14.4.2004 NJW 2004, 2514/2515). Der Senat ist mit vier Richtern besetzt. In diesem Berufungsverfahren besteht das "erkennende Gericht" gemäß § 4 Satz 1 VwGO, § 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG, Bestimmung A (9. Senat) des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichtshofs für das Jahr 2006 in der seit 1. Februar 2006 geltenden Fassung, § 21 g Abs. 1 Satz 1 GVG, Nr. I.1. des Geschäftsverteilungsplans des 9. Senats aus dem Vorsitzenden Richter *******, dem Richter **** und dem Richter ******** als Berichterstatter.

1.2. Zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ******* sind die Richter am Verwaltungsgerichtshof ********, ****** und **** zuständig. Der stellvertretende Senatsvorsitzende ***** wirkt an der Entscheidung nicht mit, weil er in Urlaub ist.

1.3. Die Richter ********, ****** und **** sind von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat zwar im Schreiben vom 16. Mai 2006 alle Mitglieder des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, ohne sie namentlich zu bezeichnen, abgelehnt, weil bis jetzt nicht eindeutig geklärt sei, welcher Richter die "Weiterleitung" der Berufungsschrift des Beigeladenenvertreters an das zuständige Gericht verfügt habe und weil die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters ******* und des Richters **** "objektiv unzutreffende Behauptungen" enthielten (ABl. 368). Dieses Ablehnungsgesuch ist jedoch unbeachtlich und führt deshalb nicht zu einem (vorläufigen) Ausschluss der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ******* berufenen Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO).

1.3.1. Das Ablehnungsgesuch vom 16. Mai 2006 ist schon deshalb unbeachtlich, weil mit ihm pauschal alle Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO können nur einzelne (namentlich benannte) Richter, nicht auch ein Spruchkörper als Ganzes abgelehnt werden (vgl. BVerfG vom 22.2.1960, E 11, 1/3; vom 19.10.1977 E 46, 200).

1.3.2. Das Ablehnungsgesuch ist auch deshalb unbeachtlich, weil es die Anforderungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO an die Darlegung eines Ablehnungsgrundes offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Kläger angeführten Ablehnungsgründe sind völlig ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 2.2.1995 NJW 1995, 2912/2914).

1.3.2.1. Die Auffassung des Klägers, es sei bis jetzt nicht eindeutig geklärt, welcher Richter die "Weiterleitung" der Berufungsschrift des Beigeladenenvertreters an das Verwaltungsgericht verfügt habe, kann nach der Aktenlage und nach dem anderweitigen Vorbringen des Klägers allenfalls den Senatsvorsitzenden ******* oder den damaligen Berichterstatter ****, nicht aber die an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter betreffen.

1.3.2.2. Es ist ebenfalls offensichtlich, dass die Behauptung des Klägers, der Vorsitzende Richter ******* und der Richter **** hätten in ihren dienstlichen Äußerungen unzutreffende Angaben gemacht, nicht geeignet ist, die Ablehnung der weiteren Mitglieder des Senats zu begründen. Diese Behauptung betrifft andere Richter nicht. Sie betrifft damit auch die an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter nicht.

1.4. Ein Grund, das pauschale Ablehnungsgesuch vom 16. Mai 2006 als beachtlich anzusehen, ergibt sich auch nicht aus dem (mehrfach wiederholten) Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1957 (LM Nr. 2 zu § 42 ZPO) zur Besorgnis der Befangenheit wegen "naher Kollegialität". Die Entscheidung betraf die Ablehnung von Kollegen eines Richters, der in dem Verfahren Partei war. Hierauf ist der Kläger bereits im gerichtlichen Schreiben vom 8. Mai 2006 hingewiesen worden (ABl. 359). In der vorliegenden Streitsache ist hingegen keiner der Richter des Senats Verfahrensbeteiligter im Sinn des § 63 VwGO.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit wegen "naher Kollegialität" zwischen der sich für einen abgelehnten Richter aus § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO ergebenden vorläufigen Beschränkung, vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen, und einem gänzlichen Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts in Sachen, in denen er selbst Partei ist (§ 41 Nr. 1 ZPO) und deshalb ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zu unterscheiden.

1.5. Die Auffassung des Klägers, der Vertreter der Beigeladenen dürfe vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Bevollmächtigung am Richterablehnungsverfahren nicht beteiligt werden (ABl 365), ist aus den im gerichtlichen Schreiben vom 8. Mai 2006 unter Nr. 4 dargelegten Erwägungen (ABl. 359) offensichtlich unrichtig. Unabhängig davon berücksichtigt sie die vom Beigeladenenvertreter im Klageverfahren und im Berufungsverfahren vorgelegten Vollmachten und Satzungsbestimmungen sowie die Bestätigung des Syndikus und Schriftführers der Gesellschaft Lindburg vom 21. März 2006 (ABl. 269) nicht.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ******* ist unbegründet (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO).

2.1. Verfahrensfehler und unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters rechtfertigen eine Richterablehnung nicht schon für sich, sondern nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BAG vom 29.10.1992 NJW 1993, 879). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an. Maßgebend sind aber nur solche Ablehnungsgründe, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH vom 11.9.1956 JR 1957, 68). Nicht maßgebend sind einseitige oder unzutreffende Vorstellungen des Ablehnenden. Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" ist zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nämlich so auszulegen, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird (BVerfG vom 9.6.1971 E 31, 145/165).

2.1.1. Die in der Ablehnungserklärung vom 22. März 2006 erhobenen Rügen, dass die Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Berufungsschrift an das Verwaltungsgericht nur durch einen Richter verfügt werden könne und dass ungeklärt sei, ob der Vorsitzende Richter ******* oder der damalige Berichterstatter, Richter ****, die Weiterleitung verfügt habe, sind schon ihrer Art nach nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2.1.1.1. Der Vorsitzende Richter ******* hat die Weiterleitung der am 18. Juli 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen (nicht datierten) Berufungsschrift nicht verfügt. Das ist für den Kläger unschwer zu erkennen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist bereits durch gerichtliches Schreiben vom 14. März 2006 (ABl. 209) mitgeteilt worden, dass die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs die Berufungsschrift zusammen mit der formblattmäßigen Aktenanforderung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Dem Schreiben lagen als Aktenauszug Kopien der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21. Juli 2005, der Verfügung der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2005 und der Verfügung des (damaligen) Berichterstatters **** vom 29. Juli 2005 bei (ABl. 11 bis 13). Der Kläger hatte bei einer Akteneinsicht am 5. April 2006 (vgl. ABl. 278) Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Verfahrensablauf zu verschaffen. Außerdem ist dem Klägerbevollmächtigten auf seine Anträge vom 2. und 3. Mai 2006 ermöglicht worden, die Akten in seinen Kanzleiräumen einzusehen (ABl. 361 bis 363), um die Verfahrensvorgänge nachzuprüfen.

2.1.1.2. Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter ******* zur Frage der Weiterleitung der Berufungsschrift nichts verfügt hat, begründet ersichtlich keine Besorgnis der Befangenheit.

2.2. Die Rüge, der Vorsitzende Richter ******* habe in seiner dienstlichen Äußerung unzutreffende Angaben gemacht, ist unbeachtlich. Der Kläger hat schon versäumt, konkret und nachvollziehbar darzulegen welche Angaben des Richters aus welchen Gründen unzutreffend sein sollen. Darüber hinaus hat er versäumt, die Richtigkeit seiner Behauptung glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Der Vorwurf des Klägers ist so unsubstanziiert, dass er nicht ermöglicht zu erkennen, ob sich der Kläger mit der Rüge im Schriftsatz vom 29. Mai 2006, es widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 23. Januar 2003 (NVwZ-RR 2003, 531), dass die Geschäftsstelle des 9. Senats "selbständig, ohne richterliche Anordnung" die Berufungsschrift des Beigeladenenvertreters an das zuständige Gericht weitergeleitet habe, selbst widerspricht.

3. Auch die in der Ablehnungserklärung vom 22. März 2006 erhobenen Rügen gegen die vom Vorsitzenden Richter ******* gewährten Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen nicht die Annahme, der Richter habe hierbei parteilich oder willkürlich gehandelt. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die Beigeladene und den Beklagten waren zulässig (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch die der Beigeladenen mit Verfügung vom 16. August 2005 gewährte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war zulässig. Der Vorsitzende Richter ******* hat hierbei zwar versäumt, dem Kläger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 225 Abs. 2 ZPO). Hierbei handelt es sich aber nur um ein Versehen. Diese Versäumnis gibt weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Umständen Anlass zu der Befürchtung, der Senatsvorsitzende habe die zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in voreingenommener oder willkürlicher Weise gewährt. Der Vorsitzende Richter ******* hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 24. März 2006 angegeben, er habe den Verlängerungsanträgen stattgegeben, weil die "Anwälte" in glaubhafter Weise Zeitnot geltend gemacht hätten und weil im Hinblick auf zahlreiche ältere Fälle mit einer alsbaldigen Entscheidung des Senats nicht zu rechnen gewesen sei (ABl. 245).

II.

Das am 19. April 2006 bei Gericht eingegangene Gesuch des Klägers vom 18. April 2006, den Richter am Verwaltungsgerichtshof **** wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (ABl. 297), hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof **** sind ebenfalls die Richter am Verwaltungsgerichtshof ********, ****** und **** zuständig. Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof ******* und der stellvertretende Senatsvorsitzende, Richter am Verwaltungsgerichtshof *****, wirken an der Entscheidung nicht mit, weil sie in Urlaub sind.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof **** ist unzulässig, weil es die Anforderungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO an die Darlegung eines Ablehnungsgrundes nicht erfüllt. Die vom Kläger behaupteten "Verfahrensfehler" sind schon ihrer Art nach nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters **** aufkommen zu lassen (§ 42 Abs. 2 ZPO, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog). Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die prozessleitenden Maßnahmen, die der Richter als damaliger Berichterstatter gemäß § 87 VwGO im vorbereitenden Verfahren getroffen hat, prozessordnungswidrig sind.

2.1. Die vom Kläger beanstandete Anfrage des Richters **** an den Beigeladenenvertreter vom 19. August 2005 (ABl. 27) hält sich im Rahmen der sachgerechten Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung. Der Kläger hat nicht gewürdigt, dass Richter **** im Schreiben an den Beigeladenenvertreter vom 23. September 2005 (ABl. 43) ausdrücklich hervorgehoben hat, dass nach "vorläufiger Rechtsauffassung" davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist.

2.2. Die in der Verfügung an die Geschäftsstelle vom 21. September 2005 (ABl. 36) dargelegte Rechtsauffassung, dass eine beim unzuständigen Gericht eingereichte Berufungsschrift dem zuständigen Gericht im normalen Geschäftsgang zu übermitteln sei, war für die bereits vorher erfolgte Weiterleitung ohne Bedeutung. Diese Rechtsauffassung entspricht, wie dem Kläger im gerichtlichen Schreiben vom 8. Mai 2006 (ABl. 359) ausführlich dargelegt worden ist, im Übrigen der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 124 a RdNr. 165).

2.3. Auch die Rüge des Klägers, seinem Prozessbevollmächtigten seien die im Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 5. Oktober 2005 (ABl. 45) bezeichneten Beilagen nicht (sogleich) mitübersandt worden, ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Richter **** hat in seiner dienstlichen Äußerung angegeben, dass er bei seiner Verfügung die Ausführungen unter Nrn. 2 und 5 des Schriftsatzes berücksichtigt habe, die Unterlagen seien dem Kläger bekannt bzw. seien ihm in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren komplett zur Verfügung gestellt worden (ABl. 345). Das hinderte den Klägerbevollmächtigten nicht, diese Unterlagen gleichwohl beim Gericht anzufordern. Er hat dies am 7. November 2005 auch getan (ABl. 94).

Die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen sind somit keine Verfahrensverstöße. Sie sind erst recht keine groben Verfahrensverstöße. Sie geben bei verständiger Würdigung keinerlei Grund zu der Annahme, Richter **** habe gegenüber dem Kläger eine unsachliche Einstellung eingenommen.

2.4. Die unsubstanziierte Behauptung des Klägers, Richter **** habe in seiner dienstlichen Äußerung unzutreffende Angaben gemacht, ist unbeachtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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