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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 9 C 05.81
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 4 a. F.
GKG § 71 Abs. 1 Satz 1
GKG § 72 Nr. 1
Bei einer vor dem 1. Juli 2004 erhobenen Klage ist auf eine Streitwertbeschwerde das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (§ 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F.). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F. gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (wie BayVGH vom 7.10.2005 - 1 C 05.151; a. A. OLG Koblenz vom 28.2.2005 MDR 2005, 825 = FamRZ 2005, 1768).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 C 05.81

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schornsteinfeger-Versorgung (Streitwert);

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung am 18. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Auslagen des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Streitwertbeschwerde mit dem am 15. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag zurückgenommen hat.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Das ergibt sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - GKG n. F. - aus § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) - GKG a. F. -. Nach § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F. ist in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die am 19. Dezember 2003 erhobene Klage erfüllt diese Voraussetzungen. Unerheblich ist, dass die Streitwertbeschwerde am 7. Januar 2005 und damit bereits unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes neuer Fassung erhoben worden ist. Die Einschränkung des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F., nach der die Regelung des Halbsatzes 1 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, bezieht sich nämlich nach dem mit dieser Übergangsvorschrift verfolgten Gesetzeszweck nur auf Rechtsmittel in der Hauptsache. Die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz sind keine "Rechtsmittel" im Sinn des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F. (BayVGH vom 7.10.2005 - 1 C 05.151; im Ergebnis ebenso: BFH vom 11.1.2005 - VII E 13/04, Juris; LSG NRW vom 11.10.2004 - L 2 B 66/04 KR, Juris; LG Braunschweig vom 17.12.2004 - 12 T 1156/04, Juris; anderer Ansicht: OLG Koblenz vom 28.2.2005 - 5 W 131/05 MDR 2005, 825/826 = FamRZ 2005, 1768). Mit der sprachlich weit gefassten, nicht nur auf die "Kosten" (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F.) beschränkten Sonderregelung des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F. soll nach der Begründung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes "im Hinblick auf die Neuregelung des Beschwerderechts" erreicht werden, dass das bisherige Recht auch "hinsichtlich des Verfahrens" Anwendung findet (BT-Drs. 15/1971 S. 158). Der Gesetzgeber wollte einen Streit darüber, ob ein Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren noch zur "Erhebung der Kosten" im Sinn von § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. gehört und ob damit das alte Recht schon aus diesem Grund auch auf diese Rechtsbehelfe anzuwenden ist, vermeiden. Mit der Fassung des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F. wird klar gestellt, dass das bisher geltende Recht bei "Altfällen" nicht nur für die Kosten, sondern auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe maßgebend ist. Die auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beruhenden Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe, insbesondere zur Besetzung des Gerichts (§ 66 Abs. 6 GKG n. F.), zur Höhe des Beschwerdewerts (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F.) und zur Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung (§ 66 Abs. 4 GKG n. F.), finden somit bei "Altfällen" auch dann keine Anwendung, wenn der Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.

Der Kläger hat die Auslagen für die erfolglose Beschwerde zu tragen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b GKG a. F.). Gemäß Teil 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG a. F.) werden nämlich nur die Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde eines gebührenfreien Beschwerdeverfahrens nicht erhoben. Das ist bei einer durch Zurücknahme erledigten Beschwerde nicht der Fall.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. werden nämlich Kosten der Beteiligten nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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