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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 9 N 07.541
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 11
Ein Baugebiet, in dem ausschließlich Pflegeheime, betreutes Wohnen, Gemeinschaftsräume und Sozialstationen zulässig sein sollen, ist als Sondergebiet festzusetzen.

Ein Bebauungsplan, der die bauliche Erweiterung eines Seniorenzentrums zum Ziel hat, aber auf den Erweiterungsflächen keine Bauräume festsetzt, ist nicht erforderlich und verletzt das Abwägungsgebot.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

9 N 07.541

In der Normenkontrollsache

wegen Bebauungsplan Nr. 81 "Seniorenzentrum der Caritas Neufassung - Änderung und Erweiterung";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2009

am 30. Juni 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der am 16. Juli 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 81 der Stadt Lohr am Main "Seniorenzentrum der Caritas" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks R**********straße * (Fl.Nr. ***) in Lohr am Main. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 81 der Stadt Lohr "Seniorenzentrum der Caritas, Neufassung - Änderung und Erweiterung", der am 15. Juni 2005 als Satzung beschlossen und am 16. Juli 2005 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan sieht als Art der baulichen Nutzung ein "Sondergebiet - Seniorenzentrum der Caritas" vor, in dem ausschließlich Gebäude und Einrichtungen, die zum Betrieb und der Unterhaltung eines Seniorenzentrums erforderlich sind, sowie seniorengerechte Wohnungen oder ähnliche Einrichtungen zulässig sein sollen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan "Seniorenzentrum der Caritas" vom 21. November 1998 und erweitert dessen Geltungsbereich im Wesentlichen um die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ***, 798, 801 und 1607, die aber vollständig bzw. nahezu vollständig (Fl.Nr. 798) außerhalb der festgesetzten Baugrenzen bleiben.

Mit dem am 1. März 2007 erhobenen Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 81 der Stadt Lohr "Seniorenzentrum der Caritas, Neufassung - Änderung und Erweiterung" für das Grundstück R**********str. * in Lohr am Main (Fl.Nr. ***) unwirksam ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. *** im Jahr 2002 erworben. Zuvor habe sich der Beigeladene zu 1 um den Erwerb bemüht, aber wegen fehlender Haushaltsmittel und weil kein konkreter Bedarf bestanden habe, Abstand vom Kauf genommen. Vor dem Erwerb habe sich die Antragstellerin im Stadtbauamt über die planungsrechtliche Situation des Grundstücks informiert. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass zwar eine Vorplanung als Sondergebiet bestanden habe, diese aber nicht mehr weiterverfolgt werde. Diese behördliche Auskunft sei ausschlaggebend für den Erwerb und die nachfolgend getätigten Modernisierungsmaßnahmen gewesen. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Sondergebietsfestsetzung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Planung sei auch nicht erforderlich. Der Beigeladene zu 1 habe allenfalls sehr langfristige Erweiterungsabsichten und dann nur im Hinblick auf die im kirchlichen Besitz befindlichen Flächen. Eine städtebaulich motivierte Konzeption liege der Planung nicht zugrunde. Allein der Gesichtspunkt, den Bebauungsplan an den Flächennutzungsplan anzupassen, sei nicht ausreichend. Es liege eine unzulässige Vorratsplanung vor. Die Vermutung liege nahe, dass die Planung vor allem dazu diene, der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu verschaffen, das Grundstück selbst günstig zu erwerben, um es dem Beigeladenen zu 1 für spätere Erweiterungen zur Verfügung zu stellen. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe das öffentliche Interesse, das für die Planänderung spreche - nämlich die Sicherstellung der Bedürfnisse alter und pflegebedürftiger Menschen - fehlgewichtet. Für eine echte Daseinvorsorge seien die Erweiterungsflächen zu klein. In den nächsten 10 bis 15 Jahren bestehe zudem kein Erweiterungsbedarf. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin unangemessen zurückgesetzt. Die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts sei verkannt worden, da rechtsirrig angenommen worden sei, dass die Belange der Antragstellerin ausreichend dadurch gewahrt seien, dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Bestandsschutzes weiter nutzen könne. Planungsalternativen seien nicht geprüft worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, bereits der Bebauungsplan "Altstadt" aus dem Jahr 1972 habe für das damalige Altenpflegeheim des Beigeladenen zu 1 ein Sondergebiet festgesetzt. Dieses sei mit dem Bebauungsplan "Seniorenzentrum der Caritas" aus dem Jahr 1998 erweitert worden. Schon der damalige Einleitungsbeschluss habe eine Nutzung des gesamten Quartiers für Zwecke der Altenbetreuung vorgesehen. Von diesem Vorhaben sei die Antragsgegnerin zunächst abgerückt, um eine kurzfristige Verwirklichung des damaligen ersten Bauabschnitts gewährleisten zu können. Bei ihrer Planung habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass die Erweiterung des Bebauungsplans über die kircheneigenen Flächen hinaus erforderlich sei. Erweiterungsabsichten des Beigeladenen zu 1 und entsprechende Planungsabsichten der Antragsgegnerin bestünden seit Mitte der 90er Jahre. Eine Änderung der finanziellen Rahmenbedingungen beim Investor könne die Schlüssigkeit des planerischen Konzepts nicht in Frage stellen. Die planerische Ausweisung sei im Übrigen nicht an einen bestimmten Bedarfsträger gekoppelt. Die Belange der Antragstellerin seien voll umfänglich, umfassend und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Der Beigeladene zu 1 macht sich die Ausführungen der Antragsgegnerin zu Eigen und führt ergänzend aus, die Planung entspreche den Interessen seines Verbandes. Der Erwerb von Grundstücken im unmittelbaren Bereich des Seniorenzentrums werde im Hinblick auf Erweiterungsmöglichkeiten angestrebt. Die Verbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen sei wesentlich, um das Seniorenzentrum besser für eine Erschließung abzusichern.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 29. Juni 2009 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Aufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 195 Abs. 7 VwGO) hat Erfolg. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 81 "Seniorenzentrum der Caritas Neufassung - Änderung und Erweiterung" ist unwirksam.

Da das Bauleitplanverfahren mit dem am 30. Juni 2001 ortsüblich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2001 förmlich eingeleitet und die am 15. Juni 2005 beschlossene Satzung am 16. Juli 2005 ortsüblich bekannt gemacht wurde, findet wegen § 233 Abs. 1 Satz 1, § 244 Abs. 1 und 2 BauGB auf das Aufstellungsverfahren noch das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung (im folgenden BauGB a.F.) Anwendung. In der Sache ergeben sich dadurch jedoch keine Unterschiede zur nunmehr geltenden Rechtslage.

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenzentrum". Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt (vgl. BVerwG vom 29.9.1978 BVerwGE 56, 283). Ob sich ein Sondergebiet wesentlich von den anderen Baugebieten unterscheidet, ist anhand eines Vergleichs der konkreten Zweckbestimmung des Sondergebiets mit den "abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmungen der in §§ 2 bis 10 BauNVO normierten Baugebiete zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 7.7.1997 BayVBl 1998, 57). Kein wesentlicher Unterschied ist dann gegeben, wenn sich die planerische Konzeption ohne weiteres durch Festsetzung eines normierten Baugebiets mit besonderen Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO umsetzen lässt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage, RdNr. 6 zu § 11). Diese Möglichkeit besteht aber nicht, wenn ein Baugebiet geschaffen werden soll, in dem ausschließlich Pflegeheime, betreutes Wohnen, Gemeinschaftsräume und Sozialstationen zulässig sein sollen. Zwar lassen sich betreute Wohnformen und Pflegeheime wegen der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 BauNVO, wonach zu den Wohngebäuden auch solche zählen, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, auch in allen Baugebieten verwirklichen, in denen Wohngebäude zulässig sind. Die von der Antragsgegnerin gewünschte planungsrechtliche Situation ließe sich aber nicht mehr durch differenzierte Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO schaffen, weil durch die Festsetzung einer so einseitigen Nutzungsstruktur die allgemeine Zweckbestimmung der in Frage kommenden Baugebiete nicht mehr gewahrt bliebe. Die planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin lassen sich daher nur in einem Sondergebiet verwirklichen.

Ob die hier gewählte textliche Festsetzung: "Zulässig sind alle Gebäude und Einrichtungen, die zum Betrieb und Unterhaltung eines Seniorenzentrums erforderlich sind, ebenso seniorengerechte Wohnungen oder ähnliche Einrichtungen." die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt genug bezeichnet, kann offen bleiben, da die Festsetzung eines Sondergebiets "Seniorenzentrum" auf dem Grundstück der Antragstellerin und den weiteren vom Bebauungsplan des Jahres 1998 nicht erfassten Grundstücken für sich genommen Mängel aufweist, die zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen.

2. Durchgreifenden Bedenken unterliegt bereits die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Festsetzung des Sondergebiets "Seniorenzentrum" als zulässige Art der baulichen Nutzung auf den genannten Grundstücken. Bauleitpläne oder einzelne Festsetzungen sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden können (BVerwG vom 16.1.1996 NVwZ-RR 1997, 83). Dies setzt voraus, dass der Planung überhaupt ein nach außen hin erkennbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und die Planung auf Verwirklichung dieses Konzepts in angemessener Zeit angelegt ist. Dabei steht der Gemeinde ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ihr im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen sollen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG vom 8.9.1999 ZfBR 2000, 275 und vom 11.5.1999 BayVBl 2000, 23). Dagegen ist ein Plan nicht erforderlich, mit dessen Realisierung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist und der nur dazu dient, sich künftige Planungsmöglichkeiten offen zu halten (vgl. BVerwG vom 22.1.1993 BVerwGE 92,8; BayVGH vom 28.5.2002 Az. 1 N 98.3461 <juris>).

Ein solcher Fall "unzulässiger Vorratsplanung" ist hier gegeben. Zwar kann das Konzept der Antragsgegnerin insoweit nicht beanstandet werden, als sie die planungsrechtliche Grundlage für künftige bauliche Erweiterungen des bestehenden Seniorenzentrums schaffen möchte. Dagegen spricht auch nicht, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine konkreten baulichen Veränderungs- oder Erweiterungsabsichten hatte. Bauleitplanung ist langfristig angelegt und grundsätzlich Angebotsplanung. Die Antragsgegnerin ist daher unabhängig vom Vorliegen einer aktuellen Erweiterungsabsicht des Beigeladenen zu 1 nicht daran gehindert, von ihr gewünschte künftige Erweiterungen des Seniorenzentrums planerisch abzusichern. Dem vorliegenden Bebauungsplan lassen sich allerdings bezogen auf die neu in das Sondergebiet einbezogenen Grundstücke keine planerischen Vorstellungen zur künftigen Entwicklung des bestehenden Seniorenzentrums entnehmen.

Als Anlass und Erfordernis der Planung wird in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich angegeben, es biete sich an, den Geltungsbereich des Bebauungsplans an die Ausweisung im Flächennutzungsplan anzupassen. Auf der Planurkunde sind die neu in den Planbereich einbezogenen Grundstücke (Fl.Nrn. ***, 798, 801 und 1607) nur mit ihrem Bestand dargestellt. Baufenster sind weder auf diesen Flächen noch auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 800 festgesetzt. Dem Hinweis des Landratsamts Main-Spessart, dass der Verzicht auf Baugrenzen im Erweiterungsbereich sowie die enge Baugrenzenführung im bisherigen Geltungsbereich nicht nachvollziehbar sei, begegnete die Antragsgegnerin nur durch erweiterte Baugrenzen im ursprünglichen Geltungsbereich. Der Vorschlag des Beigeladenen zu 1, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 800 Baugrenzen vorzusehen, wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, eine entsprechende Festsetzung nur auf diesem Grundstück sei nicht zweckmäßig, da die künftige bauliche Nutzung im Zusammenhang mit den Fl.Nrn. 801, *** und 798 zu sehen sei. Damit hat die Antragsgegnerin auf eine konkrete planerische Gestaltung der genannten Flächen verzichtet und sich diese für den Zeitpunkt vorbehalten, in dem der Zugriff des Trägers des Seniorenzentrums auf die entsprechenden Grundstücke gesichert ist. Die vorliegende Planung lässt kein Konzept erkennen, das auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die Erweiterung des Seniorenzentrums auf den nunmehr in das Sondergebiet einbezogenen Grundstücken ausgerichtet ist. Der Bebauungsplan dient vielmehr ausschließlich dem Ziel, sich künftige Planungsmöglichkeiten offen zu halten.

3. Mit der Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 801, 798, 1607 in den Bereich des Sondergebiets verstößt die Antragsgegnerin ferner gegen das Abwägungsgebot. Das Gebot bei Aufstellung der Bauleitpläne, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.; § 1 Abs. 7 BauGB), ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist darüber hinaus verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309 und 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/315).

Zu den von der Aufstellung eines Bebauungsplans regelmäßig betroffenen privaten Belangen, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, gehört das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG vom 1.11.1974 BVerwGE 47, 144). Die Gemeinde hat bestehendes Baurecht auf den überplanten Grundstücken in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Das private Interesse am Erhalt des Baurechts muss mit dem öffentlichen Interesse an der Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727). Dabei ist die Gemeinde nicht daran gehindert, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zu ändern oder auch aufzuheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG vom 31.8.2000 BVerwGE 112, 41).

Diesen Anforderungen entspricht das hier gefundene Abwägungsergebnis nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar das Interesse der privaten Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke weiterhin zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, in ihre Abwägung eingestellt und dabei auch berücksichtigt, dass die bereits vorhandenen baulichen Anlagen mit der Festsetzung des Sondergebiets nur noch Bestandsschutz genießen, wesentliche Erweiterungen aber nicht mehr zulässig sind. Gegenüber diesen privaten Belangen hat sie die Sicherstellung einer sukzessiven Erweiterung des Seniorenzentrums zur Wahrung sozialer Interessen alter Menschen als vorrangigen öffentlichen Belang angesehen. Der Bebauungsplan solle Erweiterungsmöglichkeiten im Süden und insbesondere im Osten sichern (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 15.6.2005, Anlage 2 der Begründung des Bebauungsplans, S. 14). Da öffentlichen Belangen nicht von vornherein Vorrang gegenüber privaten Belangen zukommt, kommt es auch im Fall des Widerstreits öffentlicher und privater Belange allein darauf an, ob und inwieweit in der konkreten Planungssituation hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 1.11.1974 a.a.O.). Dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belang kommt hier aber kein maßgebliches Gewicht zu, da sich mit der konkreten Planung eine bauliche Erweiterung des Seniorenzentrums nach Süden und Osten nicht erreichen lässt. Der Bebauungsplan setzt weder auf dem Grundstück der Antragstellerin noch auf den anderen östlich und südlich des bestehenden Seniorenzentrums gelegenen Flächen Bauräume fest. Die Planung verhindert damit nicht nur künftige wesentliche Erweiterungen der dort vorhandenen Wohnbebauung, sondern schließt daneben auch die bauliche Erweiterung des Seniorenzentrums in diesem Bereich aus. Da sich der von der Antragsgegnerin als vorrangig angesehene Belang mit der vorliegenden Planung gar nicht verwirklichen lässt, entspricht das von ihr gefundene Abwägungsergebnis nicht der objektiven Gewichtigkeit der sich insoweit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange.

Wegen der dargestellten Mängel kann der Senat offen lassen, ob der Bebauungsplan sonstige - insbesondere weitere von der Antragstellerin gerügte - Fehler aufweist.

Die festgestellten Mängel führen nicht zu einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern zu seiner Unwirksamkeit im Ganzen. Teilunwirksamkeit kann dann angenommen werden, wenn ein Rechtsfehler nur einzelne Festsetzungen oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft. Sie führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen ohne den ungültigen Teil für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ergeben und davon auszugehen ist, dass die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 und 18.2.2009 ZfBR 2009, 364). Jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung auf den Fl.Nrn. ***, 798, 801 und 1607 trifft den vorliegenden Bebauungsplan in seinem Kern. Wesentliches Ziel der Antragsgegnerin war es, die genannten Grundstücke in das Sondergebiet "Seniorenzentrum" einzubeziehen. Es liegt daher auf der Hand, dass ein Bebauungsplan ohne diesen Inhalt nicht ihrem Willen entspricht. Der nur auf das Grundstück der Antragstellerin bezogene und damit eingeschränkt gestellte Normenkontrollantrag hindert das Gericht nicht daran, über den Antrag hinauszugehen und die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans festzustellen (vgl. BVerwG vom 20.8.1991 NVwZ 1992, 567).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die vorliegende Entscheidung ist allgemeinverbindlich; die Entscheidungsformel ist von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 7 GKG).

Ende der Entscheidung

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