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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 9 ZB 05.442
Rechtsgebiete: VwGO, SGB IX, InsO, BetrVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
SGB IX § 85
SGB IX § 89 Abs. 1
SGB IX § 89 Abs. 3 Nr. 1
SGB IX § 97 Abs. 1
SGB IX § 97 Abs. 6 Satz 1
InsO § 125 Abs. 1
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 47 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 111 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 05.442

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2006

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

1. Der Klägerbevollmächtigte hat die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten und von ihm verneinten Frage nicht schlüssig dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ob es bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX genügt, dass der Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und einem der "Betriebsräte" (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) zustande gekommen ist.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerwG vom 31.7.1984 E 70, 24/25; vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709).

Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), dann ist die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nur entscheidungserheblich, wenn zu jeder dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG vom 26.10.1989 NVwZ-RR 1990, 379/381; BVerwG vom 9.12.1994 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 4; BayVGH vom 27.7.2005 - 1 ZB 05.30554, Juris). Ist nämlich nur für eine der mehreren selbständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweg gedacht werden, ohne dass sich am Entscheidungsergebnis etwas ändert (BVerwG vom 28.2.2006 - 4 BN 5.06; BayVGH vom 3.1.2006 - 9 ZB 05.30959).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf drei je selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Integrationsamts und des Widerspruchsausschusses - angenommen, dass die Zustimmung zur Kündigung in erster Linie durch § 89 Abs. 3 SGB IX, hilfsweise durch § 89 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB IX und höchst hilfsweise durch § 85 SGB IX gedeckt ist.

Der Klägerbevollmächtigte hat (ausdrücklich) nur den einen Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Dieser bezieht sich (ausdrücklich) nur auf die Hauptbegründung (§ 89 Abs. 3 SGB IX). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil die übrigen zwei Entscheidungsbegründungen nicht mit Zulassungsgründen angegriffen worden sind.

2. Die Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzrüge ist aber auch dann nicht ausreichend dargelegt, wenn man annehmen wollte, dass mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe auch "im Rahmen der Würdigung des § 85 SGB IX" eine "rechtsfehlerhafte Schlussfolgerung getroffen", diese "höchst hilfsweise" Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts mit einem Zulassungsgrund angegriffen werden sollte.

Für diesen Fall kann offen bleiben, ob durch diesen Hinweis die Grundsatzrüge von der ersten auf die dritte Entscheidungsbegründung erstreckt werden soll. Es kann auch offen bleiben, ob die Grundsatzrüge der Sache nach zugleich eine Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sein soll. Das Zulassungsvorbringen lässt sich nämlich in keinem Fall in der Weise auslegen, dass es auch die zweite der drei Entscheidungsbegründungen ("§ 89 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 SGB IX") umfasst.

3. Unabhängig davon ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass gegen die Richtigkeit des Urteils ernstliche Zweifel bestehen.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass der Rechtsbehelfsführer die entscheidungstragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts aufgreift, sich mit ihnen durch eine Aufbereitung der einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen im Einzelnen auseinandersetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, warum die Entscheidungsbegründung und das Entscheidungsergebnis unrichtig sein sollen (vgl. BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542/543; Meyer-Ladewig/ Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a RdNrn. 100 und 91 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es.

a) Der Klägerbevollmächtigte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Integrationsamt, der Widerspruchsausschuss und das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 89 Abs. 3 SGB IX nicht offen lassen durften, ob der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Interessenausgleich mit dem richtigen "Betriebsrat" zustande gekommen ist.

Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 SGB IX ist auf eine Zustimmung zur Kündigung nur anwendbar, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da in § 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX auf § 125 InsO Bezug genommen ist, gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 Abs. 3 SGB IX auch, dass ein Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem "Betriebsrat" zustande gekommen ist. Diese Voraussetzung ist von den Behörden zu beachten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen. Das gilt sowohl für die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) als auch für die Anfechtungsklage des Arbeitnehmers gegen die Erteilung der Zustimmung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die bloße Behauptung des Klägerbevollmächtigten, dass der Interessenausgleich nicht mit dem Betriebsrat, sondern mit dem Gesamtbetriebsrat hätte vereinbart werden müssen, ist jedoch schon als solche nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Klägerbevollmächtigte hätte sich zumindest mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften auseinandersetzen müssen. Dieser spricht dafür, dass der Interessenausgleich im Sinne des § 89 Abs. 3 SGB IX auch bei der Insolvenz eines oder mehrerer Betriebe eines Unternehmens zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) - und nicht mit dem Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) - zustande gekommen sein muss.

§ 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist. Das ist hier der Fall. Die Vorschrift setzt durch ihre Bezugnahme auf § 125 InsO weiter voraus, dass der Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem "Betriebsrat" zustande gekommen ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO spricht dafür, dass mit "Betriebsrat" der Betriebsrat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemeint ist.

Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO zum Merkmal "Betriebsänderung" auf § 111 BetrVG verweist und damit zum Ausdruck bringt, dass er an die betriebsverfassungsrechtlichen Begriffsbestimmungen anknüpft.

§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den "Betriebsrat" über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem "Betriebsrat" zu beraten.

§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird durch § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergänzt, der formelle Einzelheiten zum Interessenausgleich zwischen Unternehmer und "Betriebsrat" regelt. Der Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen ist (Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 125 RdNr. 7). Selbst der Spruch einer Einigungsstelle (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) kann die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht ersetzen (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 244 RdNr. 1; Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 125 RdNr. 7). § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist deshalb auf einen Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht anwendbar.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass unter "Betriebsrat" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - und damit auch im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO - der Betriebsrat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - und nur dieser - zu verstehen ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Insolvenzordnung, nach der für das Zustandekommen des Interessenausgleichs § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG gilt (BT-Drucks. 12/2443 S. 149), bestätigt das.

Auch die Regelungen des § 50 BetrVG über die Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats bestätigen, dass zum Abschluss eines Interessenausgleichs (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) nur der Betriebsrat zuständig ist.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen, in dem mehrere Betriebsräte bestehen, ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Ist dieser errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen (§ 52 BetrVG).

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (Halbs. 1). Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (Halbs. 2). Die beiden Voraussetzungen der Überbetrieblichkeit und der notwendig einheitlichen Regelung der Angelegenheit müssen kumulativ vorliegen (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 224 RdNrn. 21 bis 23).

Der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entspricht die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Diese vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (§ 97 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX).

§ 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stellt klar, dass der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet ist. Der Betriebsrat behält deshalb seine Zuständigkeit auch dann, wenn der Gesamtbetriebsrat eine Regelung vornimmt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehört (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 224 RdNr. 30).

Von besonderer Bedeutung bei der Auslegung des § 89 Abs. 3 SGB IX ist schließlich, dass die Vorschrift in ihrer Nr. 2 voraussetzt, dass beim Zustandekommen des Interessenausgleichs die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist aber nur berechtigt, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen (§ 32 BetrVG, § 95 Abs. 4 und 8 SGB IX). Zur Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats ist hingegen die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 52 BetrVG; § 97 Abs. 1 und 7 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 4 SGB IX), zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbetriebsrats ist die Konzernschwerbehindertenvertretung berechtigt (§ 59 a BetrVG, § 97 Abs. 2 und 7 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 4 SGB IX).

Da der Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat (und nicht mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat) zustande gekommen sein muss, da § 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX auf § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO und damit auf den Begriff "Betriebsrat" in dieser Vorschrift Bezug nimmt, und da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO auf § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und damit auf den Begriff "Betriebsrat" in diesen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt, kann mit dem Interessenausgleich im Sinne des § 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX nur eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemeint sein.

b) Offen bleiben kann, ob der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs, aber vor dem Erlass des Zustimmungsbescheids weitere Arbeitnehmer entlassen worden sind und dass dies eine wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO sei, eine eigenständige Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darstellen soll. Diese Rüge wäre nämlich schon deshalb unzulässig, weil es an einer schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrunds fehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Einwand ist, wie der Beklagte in seiner Erwiderung vom 24. Februar 2005 zutreffend hervorhebt, schon seiner Art nach nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO in Zweifel zu ziehen.

Er wirkt sich zum Nachteil, nicht zum Vorteil des Klägers aus. Außerdem ist auch diese Rüge nicht entscheidungserheblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Unerheblich ist, dass der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 66 VwGO). Er wäre nämlich im Zulassungsverfahren auch mit einem erfolglosen Abweisungsantrag kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO), weil bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens sind. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Beigeladene das Zulassungsverfahren nicht in besonderer Weise gefördert hat, sondern sich im Schriftsatz vom 18. März 2005 darauf beschränkt hat, sich der Auffassung des Beklagten anzuschließen. Außerdem ist bei Streitigkeiten wegen Schwerbehindertenfürsorge zu berücksichtigen, dass das Kostenrisiko des Schwerbehinderten nach der in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers begrenzt werden soll.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird für jeden Beteiligten zu dem Zeitpunkt rechtskräftig, zu dem ihm diese Ablehnung des Zulassungsantrags bekannt gegeben wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



Ende der Entscheidung

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