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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 45/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, RAG-DDR, ZGB-DDR, EinigungsV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 104
BGB § 105
BGB § 119 Abs. 2
BGB § 1944
BGB § 1945
BGB § 1954
BGB § 1955
BGB § 2361
EGBGB Art. 3 Abs. 3
EGBGB Art. 7
EGBGB Art. 25
EGBGB Art. 230
EGBGB Art. 231 § 6
EGBGB Art. 235 § 1
RAG-DDR § 25 Abs. 2
ZGB-DDR § 70
ZGB-DDR § 402
ZGB-DDR § 403
ZGB-DDR § 404
ZGB-DDR § 405
EinigungsV Art. 8
ZPO § 404 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft und der Anfechtung der Ausschlagungserklärung nach BGB und ZGB-DDR in einem Fall der Nachlassspaltung.
Gründe:

I.

Der 1990 im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Nach ihm ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben von rund 3000 DM sowie einem Grundstück in Leipzig. Der Erblasser war mit Beschluss vom 7.11.1951 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden und unter Vormundschaft gestanden. Während des letzten Jahrzehnts seines Lebens war er in einem Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt untergebracht; die nicht gedeckten Unterbringungskosten waren von der Sozialverwaltung getragen worden. Diese kündigte an, den Nettosozialhilfeaufwand für den Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall in Höhe von über 200000 DM nach § 92c BSHG gegen die Erben geltend zu machen. Die im Zeitpunkt des Erbfalls noch lebenden Erben der zweiten Ordnung - eine Schwester sowie deren Tochter, die Beteiligte zu 1 - schlugen die Erbschaft mit notariell beurkundeten, dem Nachlassgericht übersandten Erklärungen vom 12.11.1990 aus. Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers väterlicherseits konnten nicht ermittelt werden und haben sich auf öffentliche Aufforderung hin nicht gemeldet. Von den Abkömmlingen der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits haben mehrere die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 und 6 bis 10 sind diejenigen Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits, die die Erbschaft nicht (rechtzeitig oder formwirksam) ausgeschlagen haben. Der Beteiligte zu 5 ist der Nachlasskonkursverwalter eines weiteren Erben der dritten Ordnung, eines nachverstorbenen Vetters des Erblassers, der die Erbschaft ebenfalls nicht ausgeschlagen hatte.

Auf Antrag des Beteiligten zu 6 hat das Nachlassgericht am 10.7.1995 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser von den Beteiligten zu 2 bis 4 zu je 1/18, den Beteiligten zu 6 bis 8 zu je 1/12, den Beteiligten zu 9 und 10 zu je 1/6 und von dem nachverstorbenen Vetter des Erblassers zu 1/4 beerbt wurde. Aufgrund dieses Erbscheins sind die Beteiligten zu 2 bis 4 und 6 bis 10 sowie der nachverstorbene Vetter des Erblassers als Eigentümer ins Grundbuch von Leipzig eingetragen worden.

Mit Schriftsätzen vom 23.3.1999 und 23.4.1999 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Erbschein vom 10.7.1995 einzuziehen und ihr einen Erbschein zu erteilen, wonach der Erblasser von ihr allein beerbt wurde. Mit notariell beglaubigter, dem Nachlassgericht übersandter Erklärung vom 23.4.1999 hat sie ferner die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung vom 12.11.1990 erklärt, weil sie bei deren Abgabe irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Mit Schriftsatz vom 15.10.1999 machte die Beteiligte zu 1 außerdem geltend, dass sie bei Unterzeichnung der Ausschlagungserklärung am 12.11.1990 infolge ihrer extremen Alkoholabhängigkeit geschäftsunfähig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 29.3.2000 hat der Beteiligte zu 5 beim Nachlassgericht beantragt, einen dem Erbschein vom 10.7.1995 entsprechenden Erbschein "mit ZGB-Vermerk" zur Vorlage beim Grundbuchamt Leipzig zu erteilen.

Mit Beschluss vom 10.4.2000 hat das Nachlassgericht den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 "bzw." den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins "kostenpflichtig" zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5 hat es zurückgestellt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.6.2000 die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft wegen einer Alkoholerkrankung in einem die freie Willensbestimmung völlig ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Chefärztin einer psychiatrischen Klinik in Leipzig beauftragt. Das psychiatrische Gutachten vom 20.10.2000 ist von einer Ärztin in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie erstellt und von dem Oberarzt - in Vertretung der Chefärztin - mitunterzeichnet. Es kommt zu dem Ergebnis, dass vieles für die Geschäftsfähigkeit und nur sehr weniges für eine Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1 zum fraglichen Zeitpunkt spreche. Die Beteiligte zu 1 erklärte, das Gutachten könne schon deshalb nicht akzeptiert werden, weil es nicht von der Sachverständigen erstellt wurde, die gemäß dem Beweisbeschluss mit der Begutachtung beauftragt worden war, sondern von einer Ärztin in Ausbildung, die hierzu keinen Auftrag gehabt und weder über die erforderliche Fachkenntnis noch über entsprechende Berufserfahrung verfügt habe. Sie beanstandete das Gutachten auch in sachlicher Hinsicht und beantragte die Einholung eines Obergutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Das Landgericht hat mit - den Beteiligten mitgeteiltem - Beschluss vom 27.4.2001 den Beweisbeschluss vom 30.6.2000 dahingehend abgeändert, dass mit der dort angeordneten Erstattung des Gutachtens die Ärztin in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beauftragt wird. Mit Beschluss vom 31.5.2001 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Anträge auf Einziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 und auf Erteilung eines neuen Erbscheins weiterverfolgt.

II.

Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) zwar nicht in jeder Hinsicht stand. Im Ergebnis hat die weitere Beschwerde aber keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Verfahrensgegenstand - ebenso wie das Amtsgericht, das den Antrag, den Erbschein vom 10.7.1995 einzuziehen "bzw." den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins zurückwies - nicht zutreffend bestimmt.

a) Die Entscheidungsgründe befassen sich allein mit der Frage, ob die Einziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 geboten sei. Nur im Rahmen der Prüfung dieser Frage befasst sich das Landgericht auch mit Fragen, die für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 von Bedeutung sind, insbesondere ob diese die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe.

b) Die Beteiligte zu 1 hat - schon mit Schriftsatz vom 23.3.1999, dann erneut mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14.4.1999 - neben dem Antrag, den Erbschein vom 10.7.1995 einzuziehen, die Erteilung eines Erbscheins "zu ihren Gunsten" bzw. als Alleinerbin beantragt. In der Beschwerdeschrift vom 11.5.2000 hat sie ausdrücklich beantragt, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses "dem Antrag... auf Einziehung... des Erbscheins vom 10.7.1995 sowie dem Antrag vom 14.4.1999 auf Erteilung eines neuen Erbscheins stattzugeben". Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände. Es besteht nicht - wie die Vorinstanzen möglicherweise angenommen haben - eine Abhängigkeit des Antrags auf Erteilung eines neuen Erbscheins von der vorherigen Verbescheidung des Antrags auf Einziehung des schon erteilten Erbscheins. Vielmehr ist ein Erbscheinsantrag auch dann zulässig, wenn schon ein Erbschein anderen Inhalts erteilt ist. Wird dem Antrag entsprochen, ist der frühere - mit dem neu erteilten nicht vereinbare und damit notwendig unrichtige - Erbschein von Amts wegen einzuziehen (§ 2361 BGB; KGJ 48, 105; OLG München JFG 13, 351/354; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 21, § 2361 Rn. 5). Der "Antrag" auf Einziehung des Erbscheins ist, da das Nachlassgericht zur Nachprüfung der Richtigkeit eines erteilten Erbscheins und zu seiner Einziehung im Falle seiner Unrichtigkeit von Amts wegen verpflichtet ist, nur als Anregung zu verstehen (Staudinger/Schilken Rn. 13; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 27 jeweils zu § 2361).

Wird ein "Antrag" auf Einziehung eines erteilten Erbscheins mit einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins anderen Inhalts verbunden, wie hier, so kommt jedenfalls unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Entscheidung über den Erbscheinsantrag Priorität vor der Behandlung des Einziehungs-"Antrags" zu. Denn wenn ihm stattzugeben ist, muss notwendig auch der frühere Erbschein eingezogen werden; ist ihm aber nicht stattzugeben, dann steht in der Regel auch fest, dass durch die Ablehnung des Einziehungs-"Antrags" kein Recht des "Antragstellers" verletzt ist; für eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Einziehungsantrags besteht dann keine Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. Staudinger/Schilken Rn. 23; MünchKomm/Promberger Rn. 45 jeweils zu § 2361 BGB). Das Beschwerdegericht braucht sich deswegen mit Fragen, die nicht die vom Antragsteller beanspruchte Erbenstellung betreffen, nicht zu befassen.

2. Infolge der Behandlung allein des Einziehungsantrags hat das Landgericht auch die sich im Hinblick auf die von ihm angenommene Nachlassspaltung stellende Frage, ob der Erbscheinsantrag der Beteiligten nur den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vererbten Nachlass betrifft, nur den nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) der ehemaligen DDR vererbten Nachlass oder beide, nicht geprüft. Der Senat. kann aber, da weitere Ermittlungen hierzu nicht erforderlich sind, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 selbst dahingehend auslegen, dass er beide Nachlassteile umfasst, die Beteiligte zu 1 also die Erteilung eines sogenannten Doppelerbscheins erstrebt.

a) Da zum Nachlass ein in der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück gehört, hat es das Landgericht zu Recht für erforderlich gehalten, zuerst das anzuwendende Recht zu ermitteln (vgl. BayObLGZ 1991, 103/104 f.; Rpfleger 1994, 299). Es kam ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt, weil das Grundstück in der ehemaligen DDR nach dem Recht, das dort gegolten hat, vererbt wird, der übrige Nachlass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

aa) Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) verstorben ist, wie hier. Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem damals in der Bundesrepublik geltenden interlokalen Kollisionsrecht (BGHZ 124, 270/272 f.; 131, 22/26; JR 2002, 106/107; BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182).

Im Erbrecht galt die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGHZ 124, 270/273; BayObLG aaO). Der am 17.7.1990 verstorbene Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern. Die Erbfolge richtete sich daher entsprechend Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber diesem Gesamtstatut kam jedoch dem Belegenheitsstatut Vorrang zu, soweit dieses für die in seinem Gebiet befindlichen Vermögenswerte besondere Vorschriften aufstellte (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB). Danach war für Erbfälle seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR am 1.1.1976 § 25 Abs. 2 RAG zu beachten, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, nach dem Zivilgesetzbuch richten (vgl. BGHZ 131, 22/26 f.; JR 2002, 106/107). An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlassspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGHZ 131, 22/26 f.; FamRZ 1995, 481; BayObLG FamRZ 1997, 391; 1999, 1470/1471; 2001, 1181/1182).

bb) Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass das in der ehemaligen DDR gelegene, unter § 25 Abs. 2 RAG-DDR fallende Grundstück einen selbständigen Nachlass bildet, bei dem sich die Erbfolge im Grundsatz nach den Regeln des ZGB-DDR richtet, während der übrige Nachlass den Regeln des BGB unterliegt. Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile je für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; 2001, 1181/1182; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122; KG FamRZ 1998, 124/125; Lorenz DStR 1994, 584/585; Märker ZEV 1999, 245/246).

b) Der Umstand, dass es sich um zwei nach verschiedenen Rechtsordnungen vererbte Nachlässe handelt, muss auch bei der Erbscheinserteilung beachtet werden. Daher kann in dem gegebenen Fall der Nachlassspaltung nur entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. Rn. 7 und 8 jeweils zu § 2353; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229/231).

c) Die Beteiligte zu 1 hat, ohne eine Differenzierung vorzunehmen, einen ihr Alleinerbrecht bezeugenden Erbschein beantragt. Dies deutet darauf hin, dass sie ein Zeugnis über die Erbschaft insgesamt, also hinsichtlich beider Nachlassteile, haben will. Sowohl in dem Schriftsatz vom 23.3.1999 als auch in der notariellen Urkunde vom 14.4.1999 wird ausdrücklich auf das Grundstück in Leipzig als Nachlassbestandteil hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1 ein Zeugnis über ihr Erbrecht hinsichtlich des nach dem ZGB-DDR vererbten Grundstücks wünscht, zumal dieses - mit einem heutigen Verkehrswert von ca. 750000 DM - den wesentlichen Nachlasswert darstellt. Der Antrag ist aber nicht auf das in der DDR belegene Grundvermögen beschränkt, und die Beteiligte zu 1 hat ausdrücklich auch die Einziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 beantragt, der sich, wie das Landgericht richtig gesehen hat, den Umständen nach nur auf die dem BGB unterliegende Erbfolge beziehen kann; denn wenn bei einem Erbschein ein anderes als das Erbrecht des BGB zugrunde gelegt ist, muss dies angegeben werden; ansonsten wird als Regelfall unterstellt, dass er (allein) auf dem materiellen Erbrecht des BGB beruht (BayObLG FamRZ 2001, 1181/1183; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 11). Daraus ist zu schließen, dass der beantragte Erbschein sich auch auf den den Vorschriften des BGB unterliegenden Nachlassteil beziehen soll. Der Antrag ist also auf einen sogenannten Doppelerbschein gerichtet, der die Erbfolge sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch nach den Vorschriften des ZGB-DDR bezeugt. Die Erbfolge muss daher nach beiden Rechtsordnungen geprüft und bestimmt werden.

3. Die Beteiligte zu 1 ist nach § 1925 BGB bzw. § 367 ZGB gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung geworden, wenn die Ausschlagung der Erbschaft durch ihre Mutter wirksam und die Ausschlagung der Erbschaft durch sie selbst unwirksam war. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist sie nicht Erbin geworden und ihr Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 1 hinsichtlich beider Nachlassteile wirksam war. Da es mithin schon an der Voraussetzung der Unwirksamkeit der eigenen Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 fehlt, kommt es darauf, ob die weitere Voraussetzung - Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung der Mutter - gegeben ist, nicht mehr an. (Obwohl die Beteiligte zu 1 ihre Mutter allein beerbt hat, wäre im Fall der Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung der Mutter diese, nicht die Beteiligte zu 1, Erbin des Erblassers geworden.)

a) Auch die Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung muss nach beiden Rechtsordnungen geprüft werden. Das Erbstatut ist auch für die mit dem Erwerb der Erbschaft zusammenhängenden Fragen maßgebend, insbesondere für die Annahme und Ausschlagung. Soweit sich also die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen Nachlass bezog, muss die Frage ihrer Wirksamkeit nach dem ZGB-DDR beurteilt werden (BayObLGZ 1991, 103/105; 1994, 40/47).

b) Im Hinblick auf die Nachlassspaltung war zunächst die Reichweite der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 zu bestimmen, also die Frage zu beantworten, ob sie sich auf einen der beiden Nachlassteile oder auf beide bezog. Das Landgericht ist ohne nähere Ausführungen hierzu davon ausgegangen, dass sie sich auf beide Nachlassteile bezog. Dies trifft zu, wie der Senat ohne weitere Ermittlungen selbst feststellen kann.

aa) Aufgrund der eingetretenen Nachlassspaltung konnten der in der ehemaligen DDR belegene Nachlass und der übrige Nachlass jeweils für sich angenommen oder ausgeschlagen werden nach den jeweils für den betreffenden Nachlassteil geltenden Rechtsvorschriften (BayObLGZ 1991, 103/105; LG Bonn Rpfleger 1991, 507/508). Soll sich die Ausschlagung auf die gesamte Erbschaft beziehen, müssen aber nicht notwendig zwei Ausschlagungserklärungen - für jeden dieser Nachlässe - abgegeben werden. Eine - in einer Erklärung zusammengefasste Ausschlagungserklärung kann sich auch auf beide Nachlässe beziehen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (KG Rpfleger 1996, 456/457; vgl. auch BayObLGZ 1994, 40/52; NJW-RR 1998, 798/800).

Die Auslegung obliegt zwar grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Hat sich das Landgericht jedoch mit einer Auslegungsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde eine eigene Auslegung vornehmen und in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf, wie hier (OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1023/1024; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 48).

bb) Da es sich rechtlich gesehen um zwei Nachlässe handelt, die verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, muss die Auslegung hinsichtlich beider Nachlässe nach den jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Das ZGB-DDR enthielt keine dem § 133 BGB vergleichbare Regelung für die Auslegung von Willenserklärungen. Lediglich das Gesetz über Wirtschaftsverträge (GW) vom 5.2.1976 enthielt in § 6 eine Vorschrift über die "Auslegung von Erklärungen und Verträgen". Nach § 6 Abs. 1 GW ist bei der Auslegung von Erklärungen der erkennbare Wille des Erklärenden maßgeblich. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift können für die Auslegung einer dem ZGB-DDR unterliegenden Ausschlagungserklärung, die zu § 1945 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden (vgl. OLG Brandenburg aao).

cc) Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den den Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt (BayObLG DtZ 1992, 284/285; KG Rpfleger 1996, 456/457). Den Nachlassbeteiligten ist in der Regel nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, dürfen daher bei der Auslegung nicht herangezogen werden (BayObLG aaO).

dd) Die Erklärung - "Ich schlage die Erbschaft nach meinem Onkel aus allen Berufungsgründen und ohne jede Bedingung aus" - bezieht sich auf die gesamte Erbschaft ohne Einschränkung. Die weitere Erklärung - "Der Nachlass ist überschuldet" - lässt darauf schließen, dass der Beteiligten zu 1 die Zusammensetzung des Nachlasses - insbesondere auch das Vorhandensein eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Leipzig - bekannt war. Das Landgericht konnte daher im Ergebnis zutreffend davon ausgehen, dass die Ausschlagung beide - nur rechtlich getrennte - Teilnachlässe erfasste.

c) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Frist- und Formerfordernisse beider Rechtsordnungen als erfüllt angesehen.

aa) Nach §§ 1944, 1945 BGB musste die Ausschlagung binnen sechs Wochen bzw. sechs Monaten (§ 1944 Abs. 3 BGB) ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beteiligte zu 1 von dem Erbfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erhielt, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen; die Erklärung war zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Da zur Kenntnis der den Anfall begründenden Tatsachen auch die Ausschlagung der Erbschaft durch die - zunächst berufene - Mutter gehörte, ist auch die kürzere 6-Wochen-Frist erfüllt, so dass es darauf, ob auch die (ehemalige) DDR, unabhängig von der staatsrechtlichen Lage, im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB als Ausland anzusehen war (vgl. dazu Staudinger/Otte § 1944 Rn. 3), nicht ankommt. Die notariell beurkundete Ausschlagungserklärung erfüllt die Formvorschrift des § 1945 Abs. 1 BGB (§ 129 Abs. 2 BGB).

bb) Die Erbfolge nach dem ZGB-DDR war ebenso wie im BGB durch den Vonselbsterwerb (Anfallprinzip, § 363 Abs. 1, § 399 Abs. 1 Satz 1, § 402 ZGB) und die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession, § 363 Abs. 1 Satz 2 ZGB) gekennzeichnet, sofern der Erbe eine natürliche Person war (MünchKorm/Leippld Einl. vor §§ 1922 ff. Rn. 240, 276; Lorenz DStR 1994, 584/586). Das Vermögen des Erblassers ging also - wie nach den §§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB - mit dem Erbfall ex lege auf den bzw. die Erben über; diese konnten die Erbschaft jedoch ausschlagen. Annahme und Ausschlagung waren ähnlich wie im BGB geregelt. Die Ausschlagungsfrist betrug jedoch für Erben mit Wohnsitz in der DDR (wie im Fall der Beteiligten zu 1) zwei Monate (§ 402 Abs. 1 Satz 1 ZGB) ab Kenntnis vom Erbfall (§ 403 Abs. 1 ZGB). An ihre Stelle traten nach Art. 231 § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 EGBGB die Fristen des § 1944 BGB (MünchKomm/Leipold Art. 235 § 1 Rn. 24), die, wie schon festgestellt, in jedem Fall eingehalten sind. Die Ausschlagung war gegenüber jedem beliebigen staatlichen Notariat zu erklären und notariell zu beglaubigen (§ 403 Abs. 2 ZGB; Münch-Komm/Leipold Einl. vor §§ 1922 ff. Rn. 278, 280). Die nach dem Recht der DDR bestehende Zuständigkeit der staatlichen Notariate für Verrichtungen in Nachlasssachen hat aber gemäß Art. 8 Einigungsvertrag mit dem Beitritt geendet; sie ist auf die nach bundesdeutschem Recht gemäß §§ 72, 73 Abs. 1 FGG für Verrichtungen in Nachlasssachen sachlich und örtlich zuständigen Amtsgerichte übergegangen. Dieser Übergang der Zuständigkeit für Verrichtungen in Nachlasssachen umfasst auch den Empfang einer noch nach dem Beitritt gemäß § 403 ZGB abzugebenden Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft (BayObLG FamRZ 1994, 723/726; KG Rpfleger 1996, 456/457; Staudinger/ Rauscher Art. 235,§ 1 EGBGB Rn. 193). Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ersetzte die Beurkundung der Ausschlagungserklärung die notarielle Beglaubigung (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 4 ZGB).

d) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 bei Abgabe der Ausschlagungserklärung nicht geschäftsunfähig war, ihre Erklärung also nicht nach § 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig ist.

Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Zutreffend hat das Landgericht insoweit (allein) auf die "Geschäftsfähigkeit", also die §§ 104, 105 BGB abgestellt, nicht auch auf die "Handlungsfähigkeit", wie die entsprechende Bezeichnung im ZGB-DDR lautete (vgl. §§ 49, 52 ZGB; Münch-Komm/Birk Art. 7 EGBGB Rn. 21). Nur für die "erbrechtlichen Verhältnisse" bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). "Erbrechtliche Verhältnisse" in diesem Sinn sind alle Tatbestände, die mit dem Erbfall oder dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen (KG DtZ 1996, 151; Staudinger/Rauscher Rn. 31; MünchKomm/Leipold Rn. 23 jeweils zu Art. 235 § 1 EGBGB). Der Begriff ist in Anlehnung an den Begriff der "Rechtsnachfolge von Todes wegen" in Art. 25 EGBGB auszulegen, so dass als "erbrechtliche Verhältnisse" im Sinne von Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB alle Tatbestände zu behandeln sind, die in kollisionsrechtlicher Sicht (Art. 25 EGBGB) als erbrechtlich zu qualifizieren sind (Staudinger/Rauscher aaO Rn. 33). Die Frage, ob der Erklärende die zur Abgabe einer Annahme oder Ausschlagungserklärung erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, richtet sich jedoch nicht nach dem für die Beerbung maßgebenden Recht, sondern nach dem Persönlichkeitsstatut (Art. 7 EGBGB; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Neubearb. 2000 Rn. 114; MünchKomm/Birk Art. 25 EGBGB Rn. 235). Für diese Frage verweist daher Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das bisherige Recht; vielmehr ist das zur Zeit der Ausschlagungserklärung geltende Recht maßgebend (Art. 230 EGBGB; Staudinger/Dörner Art. 236 EGBGB Rn. 48, 31), und zwar das Recht des Staates, dem der Ausschlagende angehört (Art. 7 Abs. 1 EGBGB; vgl. Staudinger/ Hausmann Art. 7 EGBGB Rn. 3, 12), also das BGB. Lediglich die Vorfrage, ob für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts überhaupt Geschäftsfähigkeit erforderlich ist und zu welchem Zeitpunkt sie vorliegen muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Wirkungsstatut (Staudinger/Hausmann aaO Rn. 41). Insoweit unterschied sich das Recht des ZGB-DDR nicht von dem des BGB; es setzte "Handlungsfähigkeit" zum Zeitpunkt der Erklärung voraus (vgl. §§ 49, 52 Abs. 3 ZGB).

bb) Das Landgericht hat sich für seine Beurteilung - und Verneinung - der Frage, ob die Beteiligte zu 1 bei Abgabe der Ausschlagungserklärung am 12.11.1990 geschäftsfähig war, im wesentlichen auf das Gutachten vom 20.10.2000 gestützt.

Diesem hat es entnommen, dass Alkoholismus nicht ohne weiteres Geschäftsunfähigkeit bewirkt, dass dies vielmehr nur dann der Fall sein kann, wenn chronischer Alkoholmissbrauch zu hirnorganischen Veränderungen oder schweren Störungen im psychischen Bereich geführt hat, dass aber die Alkoholkrankheit der Beteiligten zu 1 derartige Folgen nicht hatte. Es wertet das Gutachten als schlüssig, frei von Widersprüchen und überzeugend: Die Gutachterin gehe von den Krankenunterlagen aus, die bei den stationären Aufenthalten der Beteiligten zu 1 in den Jahren 1986, 1987 und 1994 entstanden seien und ihr zur Verfügung gestanden hätten; sie schließe aus diesen Berichten auf die Verfassung der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft. So komme sie in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass sich die Beteiligte zu 1 am 12.11.1990 nicht in einem die freie Willensbildung völlig ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Dies stimme mit der Stellungnahme der Notarin überein, dass sie keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 gehabt habe.

Nachdem die im Beweisbeschluss benannte Chefärztin den Gutachtensauftrag an die Ärztin in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie weitergegeben habe, sei es veranlasst gewesen, nach Gewährung rechtlichen Gehörs diese Ärztin anstelle der Chefärztin zur gerichtlichen Sachverständigen zu erklären. Die Ärztin habe die nötige Sachkunde. Als Stationsärztin arbeite sie täglich mit Alkoholkranken. Ihr Gutachten zeige, dass sie über das notwendige Fachwissen verfüge. Aufbau und Umfang des Gutachtens sowie die eingehende Auseinandersetzung mit der Alkoholerkrankung der Beteiligten zu 1 ließen keinen Zweifel an ihren fachlichen Fähigkeiten, zumal das Gutachten mit der Chefärztin besprochen worden und diese mit dem Inhalt einverstanden gewesen sei. Zu einer Befragung der die Beteiligten zu 1 früher behandelnden Ärzte sei die Sachverständige nicht verpflichtet gewesen, da sich beim Studium der Krankenunterlagen keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass Anlass zu einer Rücksprache bestünde. Die von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Privatgutachten seien dem gegenüber ungenügend. Die Meinung einer Augenärztin sei nicht relevant. Das Privatgutachten sage nur, dass der Gutachter die Behandlung der Beteiligten zu 1 wegen Trunkenheit in den Jahren 1990/1991 abgelehnt habe. Seine Meinung, die Beteiligte zu 1 sei von 1986 an mit Schwerpunkt in den Jahren 1990 bis 1995 infolge schweren Alkoholmissbrauchs kritik- und handlungsunfähig gewesen, besage daher nichts, zumal der Gutachter zu einem kompetenten Urteil über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht berufen sei. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht veranlasst. Das Gutachten der Ärztin in Weiterbildung enthalte keine groben Mängel. Besonders schwierige Fragen habe die Sachverständige nicht zu klären gehabt. Ihr hätten alle Unterlagen, die es über die Alkoholerkrankung der Beteiligten zu 1 gebe, zur Verfügung gestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge.

cc) Die Verwertung dieses Gutachtens war ohne Rechtsverstoß möglich.

(1) Für den Sachverständigenbeweis gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Danach steht die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen im Ermessen des Gerichts (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 404 Rn. 1). Es kann aber anstelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen ernennen (§ 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der vom Gericht ausgewählte und persönlich beauftragte Sachverständige einen Gehilfen nicht nur für unterstützende Dienste gemäß seiner Weisung und unter seiner Aufsicht herangezogen, sondern diesem die Ausarbeitung des Gutachtens insgesamt übertragen hat, wie hier (vgl. BGH NJW 1985, 1399/1400; Zöller/Greger aaO Rn. 1a). Anders als in dem der zitierten BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat das Landgericht vorliegend seine Absicht, das Gutachten der Ärztin als Beweismittel anzuerkennen und die Ärztin ausdrücklich zur gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, vorher den Beteiligten mitgeteilt und ihnen damit Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Verfahren zu äußern.

(2) Es war nicht ermessensfehlerhaft, durch Beschluss vom 27.4.2001 die Ärztin trotz der Einwendungen der Beteiligten zu 1 dagegen nachträglich zur gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen.

(2.1) Das Landgericht hat zwar die Gründe für seine Entscheidung nicht bereits in diesem Beschluss dargelegt, sondern erst im Rahmen der Sachentscheidung. Dies ist aber unschädlich, da eine Ermessenüberschreitung ohnehin erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden kann (Stein/ Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 404 Rn. 7).

(2.2) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es, wenn der vom Gericht benannte Gutachter den Gutachtensauftrag, ohne das Gericht zu verständigen, von einem Gehilfen ausführen lässt, nur dann möglich ist, diesen anstelle des ursprünglich ausgewählten Gutachters zum gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn er die Gewähr für die zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Sachkunde bietet. Vor Erstellung des Gutachtens wird sich die Sachkunde des Gutachters oftmals nur aus dessen Qualifikation ergeben; deshalb hatte das Landgericht hier auch zunächst die Chefärztin der Klinik zur Sachverständigen bestellt. Liegt das Gutachten aber bereits vor, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, auch aus dessen Qualität auf die Sachkunde des Gutachters zu schließen, wie es das Landgericht hier gemacht hat. In diesem Gutachten hatte die Ärztin auf ihre mehrjährige Praxis in der Abteilung Sucht hingewiesen. Danach ist die Ärztin eine auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrene und fachkundige Klinikärztin, bei der die erforderliche Sachkunde, eine die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankung festzustellen, angenommen werden kann (BayObLGZ 1993, 63/65). Zudem konnte sich das Landgericht auf das Schreiben der Chefärztin vom 18.1.2001 stützen, wonach es sich bei der Ärztin "um eine ausgesprochen kompetente Kollegin für diese Fragestellung" handelte, die zudem den Inhalt des Gutachtens mit der Chefärztin besprochen hatte.

Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht diese Ärztin nachträglich zur gerichtlich bestellten Sachverständigen ernannte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Facharztprüfung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abgelegt hatte.

dd) Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht auf Rechtsfehler überprüft werden. Der Richter der Tatsacheninstanz muss das Sachverständigengutachten in jedem Fall auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit und darauf überprüfen, ob es von dem Sachverhalt ausgeht, den er selbst für erwiesen hält (BayObLGZ 1958, 136/138; NJW-RR 1991, 1098/1100). Zur Prüfung des sachlichen Gehalts und der logischen Schlüssigkeit gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die Ausführungen des Gutachtens auf einem zutreffenden Verständnis der rechtlichen Voraussetzungen - hier des Begriffs der Geschäftsunfähigkeit - gründen (vgl. BayObLG Report 2002, 80).

Das Landgericht hat diese kritische Prüfung des Sachverständigengutachtens, wie seine Ausführungen zeigen, vorgenommen; sein Ergebnis, dass das Gutachten für die Entscheidungsfindung tragfähig sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Das Gutachten geht, wie auch das Landgericht, von dem zutreffenden rechtlichen Begriff der Geschäftsunfähigkeit aus: Es muss eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit von einer solchen Intensität vorliegen, dass durch sie ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand entstanden ist. Dies stimmt überein mit der Definition der Geschäftsunfähigkeit, die die Rechtsprechung verwendet: Die freie Willensbestimmung fehlt bei der Abgabe einer Willenserklärung nur dann, wenn die Willensbildung nicht nur geschwächt oder gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen müssen derart übermäßig geworden sein, dass eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (BGH WM 1972, 972; vgl. auch BayObLG FamRZ 1991, 608/609).

(2) Aus diesem zutreffenden Begriff der Geschäftsunfähigkeit zieht das Gutachten die Folgerung hinsichtlich des Verhältnisses von Alkoholkrankheit und Geschäftsunfähigkeit: Die Alkoholkrankheit an sich führt noch nicht zur Geschäftsunfähigkeit. Mit dieser Folgerung befindet sich das Gutachten in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Wissenschaft und der Rechtsprechung. Nach der psychiatrischen Lehre genügt die Diagnose der Alkoholabhängigkeit alleine noch nicht, um rechtliche Folgerungen - insbesondere auf das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit - ziehen zu können. Erst wenn durch den chronischen Alkoholmissbrauch ausgeprägte hirnorganische Veränderungen mit entsprechender Symptomatik eingetreten sind, kann es zur Geschäftsunfähigkeit kommen (Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 170; Nedopil Forensische Psychiatrie S. 91). Es kommt also nicht auf die Sucht als solche an, sondern ausschließlich auf die psychopathologischen Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs; insofern ist der Nachweis eines hirnorganischen Psychosyndroms erforderlich (Nedopil aaO).

In Übereinstimmung mit der psychiatrischen Lehre geht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts davon aus, dass bei Alkoholismus eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB nur vorliegt, wenn die Sucht als solche Symptom einer schon vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit) erreicht hat. Die Alkohol- oder Trunksucht für sich ist dagegen noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führen könnte (BayObLG NJW.1990, 774/775; vgl. auch FamRZ 1993, 1489/1490; NJW-RR 1998, 1014/1015).

(3) Die Sachverständige hat folgerichtig anhand aller zugezogenen Unterlagen über die stationären Behandlungen der Beteiligten zu 1 in den Jahren 1986, 1987, 1994 und 1995 geprüft, ob sie Anhaltspunkte für das Vorliegen eines infolge des chronischen Alkoholmissbrauchs entstandenen hirnorganischen Syndroms der für den Ausschluss der freien Willensbildung erforderlichen Intensität enthalten. Als insoweit einschlägige Krankheitsbilder hat sie das Delirium tremens (Delir), die Alkoholintoxikation und das Korsakow-Syndrom in Betracht gezogen. Sie hat in den ausgewerteten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass eines dieser Krankheitsbilder am 12.11.1990 vorgelegen haben könnte. Ihre Ausführungen hierzu hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als schlüssig und überzeugend beurteilt. Es ist auch auf die von der Beteiligten zu 1 beigebrachten Privatgutachten eingegangen und hat begründet, warum diese das Gutachten der Gerichtssachverständigen nicht erschüttern können. Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hätte zusätzlich darauf hinweisen können, dass die Privatgutachter, ebenso wie die Beteiligte zu 1 selbst, offensichtlich von der - nach der psychiatrischen Lehre und der Rechtsprechung nicht zutreffenden - Prämisse ausgehen, schon der Alkoholismus selbst begründe Geschäftsunfähigkeit; denn Symptome eines durch chronischen Alkoholmissbrauch entstandenen hirnorganischen Psychosyndroms werden weder von den Privatgutachtern noch von der Beteiligten zu 1 selbst beschrieben. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Rücksprache der Gerichtssachverständigen mit den die Beteiligten zu 1 behandelnden Ärzten nicht für erforderlich gehalten hat, weil die schriftlichen Krankenunterlagen keine Hinweise auf die Symptomatik eines hirnorganischen Psychosyndroms enthalten hätten, die Anlass zu einer Rücksprache gewesen wären. Zur Erschöpfung aller überhaupt möglichen Ermittlungen ist weder das Gericht noch der Gerichtsgutachter verpflichtet. Die Ermittlungen können abgeschlossen werden, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, dass von weiteren Ermittlungen kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten ist (vgl. BayObLGZ 1956, 377/384; FamRZ 1998, 1242/1243; Keidel/Kayser § 12 Rn. 86).

Das Landgericht hat es deswegen auch rechtsfehlerfrei abgelehnt, das von der Beteiligten zu 1 beantragte Obergutachten durch einen der Ärzte zu erholen, der diese stationär behandelt hatte. Diesem Umstand lässt sich nicht entnehmen, dass seine Forschungsmittel denen der Gerichtsgutachterin überlegen sind, da der Gerichtsgutachterin alle Unterlagen über die stationären Behandlungen der Beteiligten zu 1 zur Verfügung standen und deren Inhalt keinen Anlass zu der Erwartung gibt, ein möglicherweise noch vorhandener persönlicher Eindruck könnte Entscheidendes zur Beurteilung beitragen. Im übrigen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit keine besonders schwierige Frage ist, die stets ein Obergutachten nötig macht (BGH WM 1972, 972/973). Das Landgericht ging ferner rechtsfehlerfrei davon aus, dass eine Zweitbegutachtung auch nicht durch Zweifel an der Sachkunde der Erstgutachterin oder durch Mängel ihres Gutachtens veranlasst sei (vgl. Keidel/Schmidt § 15 Rn. 46). Das Gutachten enthält insbesondere keine widersprüchlichen Aussagen, wie die Rechtsbeschwerde behauptet (vgl. nachfolgend unter ee).

ee) Soweit die Beteiligte zu 1 beanstandet, dass die Sachverständige einerseits annimmt, aufgrund einer Suchterkrankung könne es - unter bestimmten Umständen - "zu Momenten der fehlenden kritischen Abwägung von Entscheidungen kommen, die an eine Geschäftsunfähigkeit grenzen", andererseits aber doch zu dem Ergebnis kommt, die Beteiligte zu 1 habe sich am 12.11.1990 nicht in einem die freie Willensbestimmung völlig ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, verkennt sie die Bedeutung der Feststellungslast. Die gesetzliche Regelung der §§ 104, 105 BGB geht von der Geschäftsfähigkeit als dem Regelfall aus. Die Geschäftsunfähigkeit stellt daher gegebenenfalls die zu beweisende Ausnahme dar (MünchKomm/Schmitt BGB 4. Aufl. § 104 Rn. 2, 20). Diese Beweislastregel kann allerdings im Erbscheinsverfahren nicht unmittelbar angewandt werden, weil in diesem Verfahren der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist (§ 12 FGG, § 2358 BGB). Gleichwohl wirkt der dieser Beweislastregel zugrundeliegende Satz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet und grundsätzlich Geschäftsfähigkeit anzunehmen ist, auch in das Erbscheinsverfahren hinein und hat zur Folge, dass in diesem ein Beteiligter solange als geschäftsfähig betrachtet wird, als nicht das Gegenteil erwiesen ist (BayObLGZ 1956, 377/380; Keidel/Kayser § 12 Rn. 190, 194). Wenn das Gerichtsgutachten daher zu dem Ergebnis kommt, es spreche vieles für die Geschäftsfähigkeit und nur sehr weniges für die Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1 am 12.11.1990, so bedeutet dies im Ergebnis, dass sich die Geschäftsunfähigkeit nicht feststellen lässt und daher - wie die Sachverständige und das Landgericht zutreffend angenommen haben - von der Regel, der Geschäftsfähigkeit, auszugehen ist.

e) Das Landgericht hat angenommen, dass auch die Anfechtung der Ausschlagungserklärung nicht zur Nichtigkeit der Ausschlagung - und zur Annahme der Erbschaft (§ 1957 BGB) - geführt habe; es hat hierfür auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.4.2000 Bezug genommen, der seinerseits auf die Verfügung des Nachlassrichters vom 1.6.1999 verweist. In dieser wird die Anfechtung allein nach den Vorschriften des BGB beurteilt. Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anfechtung der Ausschlagungserklärung, da sie sich ebenso wie die Ausschlagung auf beide Nachlassteile bezieht, nach beiden Rechtsordnungen geprüft und gewürdigt werden musste. Im Ergebnis trifft es aber zu, dass die Anfechtung die Ausschlagung nicht beseitigt hat.

aa) Nicht nur die Ausschlagung einer Erbschaft, sondern auch die Anfechtung der Ausschlagung beurteilt sich nach dem jeweiligen Erbstatut. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Nachlassspaltung nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 25 Abs. 2 RAG, Art. 235 § 1 EGBGB (vgl. BayObLGZ 1994, 40/53 f.; KG OLGZ 1993, 278/281, 405/406; Staudinger/Rauscher Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 175; Lorenz DStR 1994, 584/585; Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/384 f.).

bb) Die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 23.4.1999 bezieht sich, wie der Senat selbst feststellen kann, ohne Einschränkung auf die "Erbschaftsausschlagung vom 12.11.1990" und damit, wie diese, auf beide Nachlassteile.

cc) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass der - nach der für die Anfechtung gegebenen Begründung allein in Betracht kommende - Anfechtungsgrund eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht vorliegt.

(1) Auszugehen ist von den Anfechtungsgründen, auf die sich die Beteiligte zu 1 berufen hat (BayObLG NJW-RR 1999, 590/591). Die Beteiligte zu 1 macht einen Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses geltend, von der sie bei der Ausschlagung ausgegangen sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Nachlass werthaltig sei und insbesondere aus einem Grundstück in Leipzig im Schätzwert von 750000 DM bestehe. Ferner sei ihr bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung eine Mitteilung der Sozialhilfeverwaltung zur Kenntnis gebracht worden, wonach Kostenersatzforderungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gegen die Erben geltend gemacht würden. Diese Annahme habe sich nunmehr als unrichtig erwiesen.

(2) Der Nachlassrichter hat in seiner Verfügung vom 1.6.1999, auf die der angefochtene Beschluss letztlich Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung der Ausschlagung nicht durchgreife, weil der Beteiligten zu 1 zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft bekannt gewesen sei, dass zum Nachlass auch ein Grundstück in Leipzig gehörte. Aus den Akten gehe hervor, dass ihrer Mutter ein Kaufangebot in Höhe von 160000 DM vorgelegen habe. Inzwischen habe sich der Wert des Grundstücks offenbar kräftig erhöht. Der Irrtum über die Wertentwicklung des Grundstücks sei kein Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Auch der Umstand, dass nach der jetzigen Wertentwicklung des Grundstücks nicht mehr von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen werden könne, begründe nicht einen beachtlichen Eigenschaftsirrtum.

(3) Damit gehen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, dass auch eine Sachgesamtheit wie der Nachlass unter den Begriff der "Sache" im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB fällt (RGZ 149, 235/238; 158, 50 ff.; KG OLGZ 1993, 1/4; Staudinger/Otte 1954 Rn. 7) und die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein kann, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach dieser Vorschrift berechtigen kann (BGH NJW 19891 2885; BayObLGZ 1980, 23/27; 1983, 9/11; FamRZ 1997, 1174/1175; NJW-RR 1999, 590/591). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva oder Passiva beruht (vgl. BayObLG MittRhNotK 1979, 159/161; NJW-RR 1999, 590/592); dagegen können eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, weil der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BGH LM § 779 BGB Nr. 2; BayObLGZ 1995, 120/126; NJW-RR 1999, 590/592; Staudinger/Otte § 1954 Rn. 7 und 8).

(4) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beteiligten zu 1 bekannt, dass Hauptbestandteil des Nachlasses ein ca. 800 m² großes Grundstück in Leipzig war, für das der Mutter der Beteiligten zu 1 zur Zeit des Erbfalls 160000 DM geboten worden waren.

(5) Diesem Aktivum stand eine Nachlassverbindlichkeit im Betrag von ca. 200000 DM gegenüber, nämlich die Ersatzpflicht des Erben nach § 92c BSHG.

(5.1) Die Ersatzpflicht des Erben nach § 92c BSHG ist eine - mit dem Erbfall entstehende - Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld;. § 92c Abs. 2 Satz 1 BSHG; Schellhorn/Jirasek/ Seipp Bundessozialhilfegesetz 15. Aufl. § 92c Rn. 15; Staudinger/Marotzke § 1922 Rn. 364, § 1967 Rn. 31). Nach § 92c Abs. 4 Satz 1 BSHG erlischt der Anspruch auf Kostenersatz in drei Jahren nach dem Tod des Hilfeempfängers.

(5.2) Darüber, was der Beteiligten zu 1 über diese Ersatzforderung der Sozialverwaltung im Betrag von ca. 200000 DM bekannt war, haben die Vorinstanzen zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen. Sie sind aber stillschweigend davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1 auch diese - in ihrer ungefähren Höhe - bekannt war. Dass die Annahme zutrifft, kann der Senat, da weitere Ermittlungen hierzu nicht erforderlich sind, selbst feststellen. Ohne die Kenntnis dieser auf den oder die Erben zukommenden, den angenommenen Wert des Grundstücks von 160000 DM erheblich übersteigenden Verpflichtung wäre nämlich nicht erklärlich, dass die Mutter der Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 1 die Erbschaft mit der Begründung ausschlugen, der Nachlass sei überschuldet. Außerdem ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1, dass sie - über ihre Mutter - Kenntnis von der Forderung der Sozialverwaltung hatte (oben unter (1) und Schriftsatz vom 15.10.1999).

(6) Ausgehend von den Werten, von denen im Zeitpunkt des Erbfalls für das Grundstück einerseits (160000 DM), die Ersatzforderung der Sozialverwaltung andererseits (200000 DM) auszugehen war, traf die Annahme, der Nachlass sei überschuldet, zu.

(7) Der "Irrtum" der Beteiligten zu 1 muss also, wie der Nachlassrichter feststellte, den Wert des Grundstücks betroffen haben und ist damit nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen unbeachtlich, gleichviel, ob das Kaufangebot über 160000 DM, das der Mutter der Beteiligten zu 1 gemacht worden war, schon dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls nicht entsprach, oder ob der jetzige Schätzwert von 750000 DM auf einer zwischenzeitlichen Wertsteigerung beruht, wie der Nachlassrichter annahm.

(8) Andererseits bestand der "Irrtum" der Beteiligten zu 1 darin, dass sie mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Ersatzforderung der Sozialverwaltung nach § 92c BSHG - und nicht mit deren Untergang infolge Verstreichens der Frist des § 92c Abs. 4 Satz 1 BSHG - gerechnet hatte. Die Erwartung, dass eine Nachlassverbindlichkeit vom Gläubiger rechtzeitig - vor einer drohenden Verjährung oder vor dem Ablauf einer Erlöschensfrist - in den Ablauf der Frist unterbrechender Weise geltend gemacht wird, betrifft aber keine "Eigenschaft der Sache" im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB; es handelt sich um eine - nicht erfüllte - Erwartung, die im Motivbereich der Ausschlagung liegt und die Anfechtung nicht begründen kann (LG Bonn NJW 1975, 21U4; Pohl AcP 177, 52/79).

dd) Auch nach dem ZGB-DDR greift die Anfechtung der Ausschlagung nicht durch.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass nach § 405 Abs. 2 Satz 2 ZGB vier Jahre nach der Ausschlagung die Anfechtung stets ausgeschlossen war; denn an die Stelle dieser am 3.10.1990 noch nicht abgelaufenen Frist trat nach Art. 231 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB die 30-Jahres-Frist des 1954 Abs. 4 BGB (Staudinger/Rauscher Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 197).

(2) Die Anfechtung der Ausschlagung war nach § 405 Abs. 1 i.V.m. 9 70 Abs. 1 ZGB bei Irrtum über den Inhalt der Erklärung, fehlerhafter Übermittlung, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung möglich. Der Irrtum über wesentliche Eigenschaften ist in § 70 Abs. 1 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt. Ein Teil des Schrifttums nimmt gleichwohl an, dass auch diese Irrtumsform einen relevanten Anfechtungsgrund darstellte (MünchKomm/Leipold Rn. 23; Staudinger/Otte Rn. 22 jeweils zu § 1954; vgl. dagegen Staudinger/Rauscher Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 185). Ein Motivirrtum berechtigte auch nach dem ZGB nicht zur Anfechtung der Ausschlagung (Staudinger/Otte § 1954 Rn. 21).

Es gelten mithin im wesentlichen dieselben Regeln wie für die Rechtslage bei der Anwendbarkeit des BGB. Die Anfechtung kann begründet sein, wenn der Ausschlagende über die Zusammensetzung des Nachlasses irrte, nicht dagegen aufgrund der Unkenntnis einer Wertsteigerung (MünchKomm/Leipold aaO).

(3) Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dieser Rechtslage keine Abweichungen gegenüber der Beurteilung nach dem BGB.

f) Mithin hat die Beteiligte zu 1 nach beiden Rechtsordnungen die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und ist daher nicht Erbin geworden; der Anfall an sie gilt als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB, § 404 Satz 1 ZGB-DDR).

4. Für den weiteren Verfahrensgegenstand, die Beschwerde gegen die Nichteinziehung des Erbscheins vom 10.7.1995, steht damit bereits fest, dass die Beteiligte zu 1 die beanspruchte Stellung einer Erbin nicht innehat und dass sie daher durch die Nichteinziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 nicht in ihrem Recht beeinträchtigt sein kann. Für diesen Verfahrensgegenstand besteht daher keine Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. BayObLG 1956, 377/379; KG JR 1953, 422/423; FGPrax 2001, 24/25; FamRZ 1995, 837/838 f.).

5. Das Landgericht hätte Anlass gehabt, sich auch mit der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10.4.2000 zu befassen. Das Amtsgericht hatte die Sachanträge "kostenpflichtig" zurückgewiesen. Es hat damit nicht berücksichtigt, dass es in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel keiner Entscheidung darüber bedarf, wer die Gerichtskosten zu tragen hat, weil sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 2 Nr. 1 KostO), und dass die Pflicht zur Tragung der Kosten anderer Beteiligter anders als nach § 91 ZPO nicht die notwendige Folge des Unterliegens ist, sondern im ersten Rechtszug von den besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG abhängig ist. Darüber, ob Anlass besteht, dem unterliegenden Antragsteller die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen, muss das Gericht daher eine besondere Entschließung fassen und dies in der Entscheidung zum Ausdruck bringen. Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall. Wenn - wie hier - die Gründe der Entscheidung keine solche Rechtfertigung enthalten, kann daher angenommen werden, dass das Gericht auch nicht eine Auferlegung von Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG anordnen wollte, sondern nur - überflüssigerweise - die sich bereits aus der Kostenordnung ergebende Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten zum Ausdruck bringen wollte (KG OLGZ 1968, 99/100 f.; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 50). B ei dieser Deutung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts besteht kein Bedürfnis zu ihrer Korrektur; es sind keine Gründe dafür ersichtlich, abweichend von der Regel, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, der Beteiligten zu 1 bereits für die erste Instanz die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

6. Im Ergebnis erweist sich die weitere Beschwerde als unbegründet. Hat das Landgericht aber eine Beschwerde hinsichtlich eines von zwei Verfahrensgegenständen aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, obwohl sie unzulässig war, so ist die weitere Beschwerde insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (BayObLG NJW-RR 1990, 1287/1288; Keidel/Kahl § 27 FGG Rn. 67). Ferner war auch die Beschlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung klarzustellen.

7. Dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist anzuordnen, dass sie den übrigen Beteiligten, die sich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt haben, die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Den Geschäftswert der weiteren Beschwerde setzt der Senat nach § 31 Abs. 1 Satz 1, § 130 Abs. 2, § 30 FGG in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 255645 EUR (500000 DM) fest.

Ende der Entscheidung

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