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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 5 St RR 9/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 185
1. Wird bei einer Versammlung ein in Zivil eingesetzter Polizeibeamter als "Spitzel" bezeichnet, ist bei der im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung die konkrete Gesamtsituation einzubeziehen.

2. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf ein vorangegangenes Verhalten des Polizeibeamten unmittelbar reagiert wurde. Die Bezeichnung stellt dann keine Beleidigung dar, wenn der Täter vom Verletzten provoziert wurde (sog. Gegenschlag).


Tatbestand:

Das Amtgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EURO. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am das Urteil im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EURO verurteilt wird. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Am 30.11.2002 fand von 10.30 bis 12.00 Uhr auf dem O-platz in M eine Versammlung unter dem Thema ,Kein Naziaufmarsch am 30.11.02 in M' statt. Gegen 11.10 Uhr wurde die Versammlung für beendet erklärt und die Teilnehmer wurden aufgefordert, Kundgebungsmittel einzurollen. Der Angeklagte, der an dieser Versammlung teilgenommen hatte, befand sich gegen 11.25 Uhr noch auf dem O-platz in einer Gruppe von insgesamt drei Personen, die aufgerollte Fahnen und ein Plakat bei sich hatten.

Zu diesem Zeitpunkt wurde der in ziviler Kleidung eingesetzte Polizeibeamte P. auf die Gruppe aufmerksam und sprach diese an, ob es sich bei der Gruppe um eine neue Versammlung handeln würde. Der Angeklagte antwortete hierauf: ,Mit Spitzeln rede ich nicht!'. Nachdem sich der Polizeibeamte P. auf Aufforderung des Angeklagten mittels seines Dienstausweises als Polizeibeamter ausgewiesen hatte und der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich bei der Person um einen Polizeibeamten handelt, wiederholte der Angeklagte, dass er mit Spitzeln nicht reden würde.

Der Angeklagte war sich des beleidigenden Charakters seiner Ausdrucksweise bewusst. Er wusste, dass die Bezeichnung ,Spitzel' im allgemeinen Sprachgebrauch als Kundgabe von Missachtung verstanden wird."

Das Landgericht hat in der Bezeichnung des in ziviler Kleidung ermittelnden Polizeibeamten P. als "Spitzel" aufgrund der "festgestellten, konkreten Tatumstände" in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Beleidigung durch den Angeklagten gesehen. Dazu führt das Landgericht aus (BU S. 8):

"Aus der Sicht eines objektiven Beobachters bezieht sich das Wort ,Spitzel' auf einen "getarnten Aufpasser" und wird nach dem Duden-Bedeutungswörterbuch in seinem Verb "bespitzeln" als Synonym für heimliches Beobachten verstanden. Der objektive Sinngehalt der Bezeichnung ,Spitzel' bezieht sich nach allgemeinem Sprachverständnis, dessen die Kammer selbst sachkundig ist, auf einen von außen nicht erkennbaren Ausspäher, der seine heimlich getroffenen Beobachtungen einem Dritten mitteilt. ...

Tatsächlich liegt insoweit in der Bezeichnung ,Spitzel' ein faktisches Element, entgegen der Auffassung des Angeklagten erschöpft sich die Bedeutung der Bezeichnung "Spitzel" jedoch nicht in ihrem objektiven Sinngehalt, da nach allgemeinem Sprachverständnis in dieser Bezeichnung auch und vor allem ein Unwerturteil des Sprechers über die Art und Weise der Beobachtung zum Ausdruck kommt.

...

Auch in der hier verfahrensgegenständlichen Form der Bezeichnung "Spitzel" für einen in ziviler Kleidung im Dienst befindlichen Polizeibeamten bringt der Begriff aus Sicht eines unbefangenen verständigen Dritten die Missbilligung des Geschehens zum Ausdruck und ist daher im konkreten Fall als herabwürdigende Meinungsäußerung zu bewerten."

Im Weiteren führt das Landgericht aus, dass von einer reinen Schmähkritik nicht ausgegangen werden könne, weshalb eine Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der Meinungsfreiheit des Angeklagten und des Ehrenschutzes des Zeugen P. vorzunehmen sei:

"Bei der Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtsgütern hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte nicht darauf beschränkt hat, die von ihm festgestellte Polizeitaktik, den polizeilichen Einsatz von zivil gekleideten Beamten oder das Ausforschen der Privatsphäre durch staatliche Stellen kritisch zu kommentieren, sondern dass die Äußerung zweifelsfrei darauf gerichtet war, den Polizeibeamten P. persönlich herabzuwürdigen. Die festgestellten Umstände zur Tat lassen ausschließlich den Schluss zu, dass der Angeklagte mit der Bezeichnung ,Spitzel' dem Polizeibeamten P. eine Spitzelgesinnung unterstellt und diesen damit persönlich diffamiert.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass aus Sicht eines verständigen unbefangenen Dritten ausschließlich die Diffamierung des Polizeibeamten P. im Vordergrund stand und eine auch überzogene ausfällige kritische Auseinandersetzung in Fragen des Polizeieinsatzes oder der Polizeitaktik seitens des Angeklagten nicht gewollt war, hat das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten, dem Ehrenschutz war der Vorrang einzuräumen."

Gegen dieses Urteil des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten, weil bei der gebotenen Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Ehrenschutz die Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall vorrangig ist.

Gründe:

1. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25). Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt aaO; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 26 Aufl. § 185 Rn. 2 m.w.N.).

a) Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der beiden Äußerungen des Angeklagten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 185 Rn. 8). Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt deren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BayObLGSt 2002, 24/26).

b) Bereits auf der Deutungsebene ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1991, 95/96; neuerdings wieder BVerfG NJW 2001, 61/63). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit ist verletzt, wenn der Tatrichter der Beurteilung eine Äußerung zugrunde legt, die so nicht gefallen ist oder wenn er ihr einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat. Dasselbe gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit verliert, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153; 2002, 24/26). Der Angeklagte kann aber auch durch die Annahme einer (bloßen) Meinungsäußerung beeinträchtigt sein; das Fehlen eines jeglichen Tatsachenbezugs erleichtert die Annahme von Schmähkritik und im Rahmen der Abwägung findet der Wahrheitsgehalt von Tatsachen keine Berücksichtigung.

Entscheidet sich das Gericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen verneinen, die nicht zu einer Bestrafung führen. Da es auf den objektiven Sinngehalt ankommt, kann bei der Auslegung nur der Wortlaut der Äußerung selbst und der Kontext, in dessen Zusammenhang sie steht, herangezogen werden. Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Angeklagten können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.; 2002, 24/26 f.).

2. Zutreffend hat das Landgericht die Bezeichnung des Zeugen P. als "Spitzel" als wertende Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung behandelt.

Zwar liegt in der Bezeichnung als "Spitzel" die Tatsachenbehauptung, dass eine Beobachtung stattgefunden hat (BVerfGE 85, 1/18 = NJW 1992, 1439/1441). Der Angeklagte hat durch die von ihm gebrauchte Formulierung jedoch auch auf die Frage des Polizeibeamten P. reagiert, ob es sich bei der Gruppe um eine neue Versammlung handle und zugleich dessen nicht offensichtlich erkennbare Stellung als "Ordnungskraft" bewertet. Mit der Formulierung "Mit Spitzeln rede ich nicht!" hat der Angeklagte sich vor allem abwertend geäußert (vgl. BVerfG aaO), wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Dieses wertende Element überwiegt in der ersten Äußerung, insbesondere aber auch in deren Wiederholen, nachdem der Zeuge P. sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte.

3. Die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind (im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen) durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 85, 1/14 f.).

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts sind wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will (BVerfGE 85, 1/16).

a) Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, regelmäßig aber auch dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Im vorliegenden Fall ist mit den beiden Äußerungen - wie vom Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen - weder die Menschenwürde des Anzeigeerstatters betroffen noch handelt es sich bei der Äußerung um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik.

aa) Die in der zentralen Bestimmung des Art. 1 GG genannte Würde des Menschen beinhaltet eine vom Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs.2 GG unabhängige Schranke. Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24/30; aktuell zusammenfassend zum Begriff "Menschenwürde" in der Rechtsprechung des BVerfG Meyer-Ladewig NJW 2004, 981/982). Die bloße Bezeichnung als "Spitzel" stellt daher noch keinen Angriff auf die Menschenwürde des Verletzten P. dar.

bb) Für eine Formalbeleidigung fehlt es daran, dass in der Formulierung "Spitzel" weder eine Missachtung zum Ausdruck kommt, die in einem unangemessenen Verhältnis zur Situation steht, in der die Äußerungen gefallen sind, noch fügen die Umstände der vom Angeklagten jeweils gewählten Formulierung ein weiteres Unwertelement hinzu (MünchKommStGB/Regge § 192 Rn. 4 f.).

cc) Die reine Schmähkritik erschöpft sich in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Tatsachenbezug. Eine überzogene Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f; BayObLGSt 2002, 24/31; vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet, weil die nach Auffassung des BVerfG vorzunehmende enge Auslegung nicht beachtet wurde (BayObLGSt 2000, 69 und BayObLG NStZ-RR 2002, 40: ein Richter wurde wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt; BayObLG Beschluss vom 18.12.2001 - 1St RR 134/01: ein konkretes polizeiliches Einschreiten wurde als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben; BayObLGSt 2002, 24: zur Verwendung des Wortes "Zigeunerjude"). Die Beschreibung der Tätigkeit des in Zivil ermittelnden Polizeibeamten als "Spitzel" erfolgte nicht losgelöst von jedem Tatsachenbezug und stellt nach der vorzunehmenden engen Auslegung keine Schmähkritik dar.

b) Da die Bezeichnung des Angeklagten als Spitzel sich damit weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, ist zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz abzuwägen. Das Ergebnis ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Zu berücksichtigen sind für die Gewichtung der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter alle wesentlichen Umstände des konkreten Falls (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263). Anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist. Da der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind auch starke und überzogene sinnfällige Schlagworte hinzunehmen (BVerfGE 24, 278/286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BGH NJW 1994, 124/126). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für "falsch" oder "ungerecht" halten (vgl. BGH NJW 1987, 1398; NJW 1994, 124). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234/241). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BGH NJW 2000, 3421).

4. Bei seiner Abwägung stellt das Landgericht lediglich darauf ab, dass "ausschließlich die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund gestanden" habe. Damit hat es wesentliche Umstände nicht mitberücksichtigt. Der Angeklagte hat am 30.11.2002 an der (offensichtlich genehmigten) Versammlung zum Thema "Kein Naziaufmarsch am 30.11.02 in M" teilgenommen. Der Gewährleistung des demokratischen Diskurses in der Öffentlichkeit steht in der konkreten Situation auch nach Versammlungsende nicht nur der Ehrenschutz des in Zivilkleidung operierenden Polizeibeamten gegenüber. Vielmehr ist auch der Anlass der "Auseinandersetzung" zwischen dem Angeklagten und dem Polizeibeamten zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teilnehmer einer Versammlung, die sich gegen die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts und damit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage richtete. Der Gesetzgeber hat vielfach seinem Anliegen Ausdruck gegeben, gerade dem Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankenguts zu begegnen (vgl. u.a. §§ 86, 86a, 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB). Vor allem mit dem Volksverhetzungstatbestand nach § 130 StGB wollte der Gesetzgeber eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verhindern ("Klimaschutz"). Schon das Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik wollte er verhindern und damit den Anfängen wehren (BGH NJW 2001, 624/627).

Eine Viertelstunde nach Versammlungsende stand der Angeklagte noch mit zwei anderen Personen auf dem Platz zusammen - die Fahnen aufgerollt - und wird vom Anzeigeerstatter und Strafantragsteller, der sich zunächst nicht als Polizeibeamter zu erkennen gibt, mit der anlässlich der Situation provozierenden Frage angesprochen, ob es sich um eine neue Versammlung handle. In dieser "Frage" liegt unausgesprochen der Vorwurf, nunmehr möglicherweise eine unangemeldete Versammlung durchzuführen und damit eines rechtswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem öffentlichen Protest gegen "rechtes" Gedankengut. Hierauf reagiert der Angeklagte ersichtlich emotional und spontan mit der gleichermaßen provozierenden und auf den ersten Blick abwertenden Unmutsfeststellung "Mit Spitzeln rede ich nicht!"; er wiederholt diese, nachdem auf seine Aufforderung hin der Verletzte sich als Polizeibeamter mittels des Dienstausweises zu erkennen gegeben hat. Dieses unmittelbare Wiederholen des Vorwurfs ändert an der Einordnung der Äußerung nichts.

Bei dieser Sachlage war es der Polizeibeamte, der zunächst durch sein Verhalten "begründeten Anlass" zur Erhebung des Vorwurfs des Spitzeltums gegeben hat (vgl. BGHSt 12, 287/294). Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags ist es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können" (RGZ 140, 393/398; vgl. auch BGH aaO; BVerfGE 12, 113/132; BayObLG NStZ 1983, 265/266; BayObLGSt 2002, 24/32; OLG Köln NJW 1977, 398; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 193 Rn. 7, 25). Dieses Recht auf Gegenschlag ist gerade im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG anerkannt worden, die die politische Auseinandersetzung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten soll (vgl. Grimm NJW 1995, 1697/1703). Die Meinungsfreiheit muss, da die Äußerungen auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen (BVerfGE 24, 278/286 f), deshalb hier nicht zurücktreten.

5. Wegen der rechtsfehlerhaften Abwägung des Landgerichts ist das Urteil aufzuheben (§§ 337, 353 StPO).

Da nach Sachlage auszuschließen ist, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, aufgrund derer die inkriminierte Äußerung des Angeklagten eine Verurteilung zu tragen vermag, konnte der Senat selbst in der Sache abschließend auf Freispruch erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).



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