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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2000
Aktenzeichen: 1 ObOWi 351/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

1 ObOWi 351/00

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Wannemacher und Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg

in dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

nach Anhörung des Betroffenen

am 21. Juli 2000

einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2000 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf das mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachte "Augenblicksversagen" im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.9.1997 (BGHSt 43, 241) ist zu bemerken:

1. Mit der Möglichkeit lediglich einfacher, also nicht grober Fahrlässigkeit mit der Folge entsprechender Darlegungspflichten in den Urteilsgründen hat sich der Tatrichter ausschließlich dann auseinanderzusetzen, wenn hierfür entweder Anhaltspunkte gegeben sind oder - "praktisch wichtiger" - wenn dies vom Betroffenen geltend gemacht wird (BGH aaO S. 251), wobei sich der Begründungsaufwand nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere danach richtet, ob und gegebenenfalls mit welchen Einzelheiten der Betroffene seine Behauptung, ein Verkehrszeichen lediglich übersehen zu haben, plausibel zu machen versucht (wobei eine Prüfung der Ortskunde des Betroffenen regelmäßig nahe liegen wird). Denn die Feststellung lediglich "einfacher" oder "leichter" Fahrlässigkeit, also eines inneren Sachverhalts, kann nur das ausdrückliche "Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles" (BGH aaO S. 248) sein, und die Indizwirkung der Regelbeispiele der BKatV wird auch in subjektiver Hinsicht "nur ausnahmsweise" ausgeräumt werden können (BGH aaO S. 249).

Der Senat stimmt dem Bundesgerichtshof auch darin zu, daß die Wahrnehmung der Verkehrszeichen die Regel und ihr Übersehen die Ausnahme ist und es keinen Erfahrungssatz gibt, daß dies in Fällen der Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens anders ist (BGH aaO S. 250 ff.).

Für die an die schriftlichen Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen folgt daraus, daß - wenn sich der Betroffene hiernach nicht auf ein "Augenblicksversagen" berufen hat - der Tatrichter nicht (vom Ausnahmefall einer sich aufgrund der objektiven Gegebenheiten aufdrängenden nur "leichten" Fahrlässigkeit abgesehen) zu erörtern braucht, warum nicht nur ein "Augenblicksversagen" vorliegt oder gar, ob und gegebenenfalls warum nicht der Betroffene sich hierauf berufen hat. Macht dieser daher mit der Rechtsbeschwerde geltend, sich im Gegensatz zu den Urteilsgründen auf ein bloßes "einfaches" Übersehen eines Verkehrszeichens in der Hauptverhandlung ausdrücklich berufen zu haben, kann dies nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge berücksichtigt werden.

2. Läßt sich dagegen der Betroffene zur Sache nicht ein und bieten auch - was im allgemeinen der Fall sein wird - die sonstigen Umstände den Feststellungen zufolge keinen Anhalt für das Vorliegen eines "Augenblicksversagens", ist es kein Rechtsfehler, wenn sich die schriftlichen Urteilsgründe hierzu nicht verhalten. Die Feststellung von Fahrlässigkeit im Schuldspruch steht hierzu dann nicht in Widerspruch, da die Schuldform nichts darüber aussagt, worin der Vorwurf im einzelnen begründet ist.

Die in den Urteilsgründen vom Amtsgericht wiedergegebene Argumentation des Betroffenen bzw. seines Verteidigers, "dem ortsfremden Betroffenen müsse nachgewiesen werden, daß kein Augenblicksversagen" vorliegt, ist nicht nur hiernach rechtlich nicht haltbar, sondern abwegig. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof wie erwähnt ausgesprochen, es könne davon ausgegangen werden, daß ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen wahrgenommen werden.

3. Vorliegend hat sich der Betroffene den Feststellungen zufolge nicht zur Sache eingelassen. Wenn mit der Rechtsbeschwerde nunmehr geltend gemacht wird, der Verteidiger habe später für den Betroffenen "Angaben zur Sache gemacht", ist dies urteilsfremd und findet daher keine Berücksichtigung. Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben; sie wäre auch unbegründet, weil das Hauptverhandlungsprotokoll das Schweigen des Betroffenen bestätigt (§ 274 StPO). Rechtsausführungen des Verteidigers sind keine Einlassung des Betroffenen zur Sache.

Im Ergebnis zu Recht hat sich das Amtsgericht daher in den Urteilsgründen mit der Möglichkeit lediglich "einfacher" Fahrlässigkeit nicht näher befaßt.

4. Selbst wenn aber (wie nicht) ein Darlegungsmangel vorläge, wäre dies unschädlich, wenn - wie hier - ein Beruhen des Urteils darauf ausgeschlossen werden kann. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigen die Annahme grober Fahrlässigkeit selbst dann, wenn der Betroffene das Übersehen des Verkehrszeichens geltend gemacht hätte und diese Behauptung unter Ausschöpfung aller gegebenen Mittel der Hauptverhandlung unwiderlegt geblieben wäre. Die Meßstelle lag in einer Zone mit auf 30 km/h beschränkter Höchstgeschwindigkeit. Mit derartigen Zonen hat jeder Verkehrsteilnehmer innerhalb geschlossener Ortschaften im Hinblick auf die schon jetzt gegebene und in Zukunft vermehrt zu erwartende Häufigkeit ihrer Anordnung regelmäßig zu rechnen, so daß ihn innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht trifft, sich zu vergewissern, ob er sich in einer "30er-Zone" befindet. Anderes kann allenfalls auf mehrspurig ausgebauten Straßen mit gesteigerter Verkehrsbedeutung oder beim Fehlen jeder Randbebauung gelten. Für einen solchen Fall bieten die Feststellungen keinerlei Anhalt; im Gegenteil ergibt sich aus den Lichtbildern, auf die das Amtsgericht in zulässiger Weise Bezug genommen hat, deutlich die vorhandene und für jeden Verkehrsteilnehmer unschwer erkennbare Wohnbebauung. Unabhängig hiervon trifft den Betroffenen aber auch deshalb ein gesteigerter Schuldvorwurf, weil er nicht einmal die sonst innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, sondern sie mit mindestens 66 km/h um mindestens 16 km/h überschritten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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