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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 1 St RR 96/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
Ein Ablehnungsgesuch, das mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehen ist, ist unzulässig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (im Anschluss an BGH NStZ 1999, 311).
Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hatte das Landgericht verworfen. Die vom Angeklagten eingelegte Revision begründete dieser zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei er eine Formalrüge mittels eines vorgefertigten Schreibens erhob, das er dem Rechtspfleger übergab und das dieser in das Protokoll einfügte. Der Senat sah hierdurch in seiner früheren Entscheidung § 345 Abs.2 StPO verletzt und behandelte die Formalrügen des Angeklagten in seinem die Revision nach § 349 Abs.2 StPO ergangenen Beschluss als unzulässig. Nun beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung hinsichtlich der Verfahrensrüge und lehnte die Richter des erkennenden Senats ab. Die Wiedereinsetzung wurde gewährt; das Ablehnungsgesuch erwies sich als unzulässig.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch ist mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehen und damit unzulässig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im Strafverfahren nur nach Maßgabe der § 22 Nr. 4, § 23, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO zu seinem Ausschluss kraft Gesetzes. Bei diesen Bestimmungen, deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen, handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften. Darüber hinaus stellt die richterliche Vortätigkeit weder einen Ausschlussgrund dar noch vermag sie als solche die Befangenheit des Richters zu begründen.

Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen. So verhält es sich auch hier. Denn der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen - soweit er nicht Vorgänge im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren kritisiert - auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an der seiner Auffassung nach unrichtigen Entscheidung des Senats vom 22.3.2004. Darüber hinaus vermag er irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Vorgenommenheit dieser Richter im vorliegenden Verfahren hindeuten könnten, nicht aufzuzeigen. Die Begründung, auf die der Angeklagte die Ablehnung zu stützen versucht, ist daher aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung seines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie ihr Fehlen zu behandeln (vgl. zu alldem BGH NStZ 1999, 311 m.w.N.).

Es kann deshalb dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch auch deshalb unzulässig ist, weil zum Zeitpunkt seiner Anbringung noch nicht feststand, ob die abgelehnten drei Richter des insgesamt mit fünf Richtern besetzten Senats zur Entscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch und seine neuerlichen Revisionsanträge berufen sein würden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 6 verfrühter Antrag). Tatsächlich ist auch einer der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Senats nicht zur Mitwirkung an der nunmehr anstehenden neuerlichen Entscheidung berufen.

Das Ablehnungsgesuch ist somit gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO vom Senat in seiner gewöhnlichen Besetzung als unzulässig zu verwerfen, ohne dass die abgelehnten Richter ausscheiden.

Ende der Entscheidung

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