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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 134/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes an Stelle eines allgemeinen Gerichtsstandes in einem Ausnahmefall aus Zweckmäßigkeitsgründen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin zu 1 wegen Mängel am Bauwerk in Dresden, Gewährleistungsansprüche geltend, für deren Erfüllung die Antragsgegnerin zu 2 sich verbürgt hatte. Die Antragsteller beabsichtigen, Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 51.400 Euro nebst Zinsen zu erheben. Sie haben, da die Antragsgegnerinnen ihren Sitz in einem bayerischen und in einem außerbayerischen Gerichtsbezirk haben, die Bestimmung des zuständigen gemeinschaftlichen Gerichts beantragt und das Landgericht Dresden vorgeschlagen, in dessen Bezirk sich das Bauwerk befindet.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).

Der Senat bestimmt als gemeinschaftlich zuständiges Gericht das Landgericht Dresden. Die Antragsteller wollen die Antragsgegnerinnen nicht im allgemeinen Gerichtsstand, sondern in dem für die Antragsgegnerin zu 1 geltenden Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) verklagen. Grundsätzlich ist zwar ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Davon abweichend ist es aus sachlich vorrangigen Gründen jedoch auch möglich, ein Gericht zu bestimmen, bei dem für einen der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand besteht, insbesondere dann, wenn es sich um einen besonderen ausschließlichen Gerichtsstand handelt. Das ist zwar hier nicht der Fall, jedoch sprechen gewichtige Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dafür, hier statt eines allgemeinen Gerichtsstandes den den durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtstand zu wählen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dies zur Erleichterung der zu erwartenden Beweisaufnahme führt. Die ausnahmsweise vorgenommene Durchbrechung des o.a. Grundsatzes erscheint umso mehr gerechtfertigt als sich beide Antragsgegnerinnen mit diesem Gerichtsstand einverstanden erklärt haben.



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