Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 134/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin zu 1 wegen Mängel am Bauwerk in Dresden, Gewährleistungsansprüche geltend, für deren Erfüllung die Antragsgegnerin zu 2 sich verbürgt hatte. Die Antragsteller beabsichtigen, Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 51.400 Euro nebst Zinsen zu erheben. Sie haben, da die Antragsgegnerinnen ihren Sitz in einem bayerischen und in einem außerbayerischen Gerichtsbezirk haben, die Bestimmung des zuständigen gemeinschaftlichen Gerichts beantragt und das Landgericht Dresden vorgeschlagen, in dessen Bezirk sich das Bauwerk befindet.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).
Der Senat bestimmt als gemeinschaftlich zuständiges Gericht das Landgericht Dresden. Die Antragsteller wollen die Antragsgegnerinnen nicht im allgemeinen Gerichtsstand, sondern in dem für die Antragsgegnerin zu 1 geltenden Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) verklagen. Grundsätzlich ist zwar ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Davon abweichend ist es aus sachlich vorrangigen Gründen jedoch auch möglich, ein Gericht zu bestimmen, bei dem für einen der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand besteht, insbesondere dann, wenn es sich um einen besonderen ausschließlichen Gerichtsstand handelt. Das ist zwar hier nicht der Fall, jedoch sprechen gewichtige Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dafür, hier statt eines allgemeinen Gerichtsstandes den den durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtstand zu wählen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dies zur Erleichterung der zu erwartenden Beweisaufnahme führt. Die ausnahmsweise vorgenommene Durchbrechung des o.a. Grundsatzes erscheint umso mehr gerechtfertigt als sich beide Antragsgegnerinnen mit diesem Gerichtsstand einverstanden erklärt haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.