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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 15/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO §§ 946 ff.
ZPO § 1005 Abs. 1 Satz 2
Im Aufgebotsverfahren sind § 281 ZPO und § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechend anwendbar.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 31.7.2002 an das Amtsgericht München, dort eingegangen am 6.8.2002, beantragt, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von 110 FONDIS-Anteilscheinen durchzuführen, die von der ADIG Allgemeine Deutsche Investment-Gesellschaft mbH, Sitz (zuletzt) Haar bei München, ausgestellt worden waren. Diese hat mittlerweile ihre Firma geändert in COMINVEST Asset Management GmbH; sie hat ferner ihren Sitz nach Frankfurt am Main verlegt. Die Sitzverlegung wurde am 16.9.2002 ins Handelsregister eingetragen.

Das Amtsgericht München wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.9.2002 darauf hin, dass wegen der Sitzverlegung das Amtsgericht Frankfurt am Main nach § 1005 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig sei, und stellte ihr anheim, einen Verweisungsantrag zu stellen. Dieser Anregung kam die Antragstellerin mit Schreiben vom 3.10.2002 nach. Mit Beschluss vom 9.10.2002 erklärte sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt am Main. In den Gründen führte es aus, die Sitzverlegung sei zwar erst am 16.9.2002, also nach Antragstellung, wirksam geworden; dennoch führe sie zur Unzuständigkeit des Amtsgerichts München und zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main, da § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf das Aufgebotsverfahren keine Anwendung finde; bei diesem gebe es auch keine Rechtshängigkeit, sondern nur Anhängigkeit.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte sich mit Beschluss vom 30.1.2003 für örtlich unzuständig, weil für das Aufgebotsverfahren das Gericht zuständig sei, bei welchem der Aussteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, und eine Bindungswirkung nicht eingetreten sei. Es legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vor. Dieses hat sie an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet.

II.

1. Ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zulässig; das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig.

a) Das Aufgebotsverfahren ist eine der besonderen Verfahrensarten der Zivilprozessordnung. Infolge seiner Aufnahme in die Zivilprozessordnung ist es Teil der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Soweit das 9. Buch der ZPO keine Sondervorschriften für das Aufgebotsverfahren bereit hält, sind deshalb die allgemeinen Vorschriften der ersten drei Bücher der ZPO (analog) heranzuziehen (RGZ 121, 20/21; Wieczorek/Schütze/Weber ZPO 3. Aufl. Rn. 44; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. Rn. 8 jeweils Vor § 946).

b) Danach ist insbesondere auch § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anwendbar; das Aufgebotsverfahren ist ein "Rechtsstreit" im Sinne dieser Vorschrift (RG aaO; Wieczorek/Schütze/Weber Rn. 45; Stein/Jonas/Schlosser Rn. 8 jeweils Vor § 946).

c) Zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig ist nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht.

2. Zu den nach obigen Ausführungen (unter 1. a) im Aufgebotsverfahren (sinngemäß) anwendbaren Vorschriften gehört ferner nicht nur § 281 ZPO (RGZ 121, 20/22 f.; Wieczorek/Schütze/Weber Vor § 946 Rn. 45; Stein/Jonas/Schlosser § 946 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 281 Rn. 6) - wovon auch das Amtsgericht München ausgegangen ist -, sondern ebenso § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Wieczorek/Schütze/Weber Vor § 946 Rn. 45, § 947 Rn. 9) - was das Amtsgericht München zu Unrecht in Abrede stellt. Diese Norm schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger Weise angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie vor. Die Vorschrift soll verhindern, dass bei jeder Veränderung eines die Zuständigkeit begründenden Umstands ein neues Gericht mit dem Rechtsstreit befasst wird; damit sollen die Kapazitäten der Justiz geschont und die Recht Suchenden vor einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses bewahrt werden (BGH LM § 261 ZPO Nr. 17 Bl. 2 Rs.; Musielak/Foerste ZPO 3. Aufl. § 261 Rn. 13). Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich nur für die Rechtshängigkeit im Urteilsverfahren ausgesprochene Grundsatz ist gemäß seinem Zweck ein allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz, der auch in anderen Verfahren anzuwenden ist (BayObLGZ 1979, 288/291), insbesondere auch im Aufgebotsverfahren, auch wenn dieses ein Zivilprozess mit nur einer Partei ist (Wieczorek/Schütze/Weber Vor § 946 Rn. 43) und daher eine Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes an einen Antragsgegner - wie im Urteilsverfahren - nicht in Betracht kommt. Wenn das Amtsgericht München meint, deswegen könne Rechtshängigkeit nicht eintreten, und aus diesem Grunde sei die Vorschrift im Aufgebotsverfahren überhaupt nicht anwendbar, verkennt es die Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori in allen Verfahrensarten der ZPO, insbesondere auch im Aufgebotsverfahren. Die Annahme, im Aufgebotsverfahren trete nur Anhängigkeit, nicht auch Rechtshängigkeit ein, weil es nicht zu einer Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags komme, ist verfehlt. Außerhalb eines Urteilsverfahrens kann Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Verfahrensantrags oder -gesuchs eintreten (Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 24. Aufl. § 261 Rn. 1; so insbesondere beim Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung: Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Vor § 916 Rn. 5; Zöller/Greger § 261 Rn. 2; Musielak/Foerste § 261 Rn. 3). Nur in Fällen, in denen sich die Antragstellung in zwei Schritten vollzieht - wie bei der Klageerhebung im Urteilsverfahren durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht, durch die Anhängigkeit eintritt, und durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner, durch die erst Rechtshängigkeit eintritt -, lässt sich die Anhängigkeit als Vorstufe von der Rechtshängigkeit unterscheiden. In den Fällen, in denen zur Einleitung eines Verfahrens die Zustellung der Antragsschrift an einen Gegner nicht notwendig (Arrest und einstweilige Verfügung) oder gar nicht möglich ist (Aufgebotsverfahren), wird die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht bewirkt.

3. Die Zuständigkeit nach § 1005 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt sich also nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufgebotsantrags bei Gericht (Stein/Jonas/Schlosser § 1005 Rn. 2). Zu diesem Zeitpunkt (6.8.2002) war nach § 1005 Abs. 1 Satz 2 ZPO das angegangene Amtsgericht München zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Ausstellerin änderte sich erst nach diesem Zeitpunkt, da die Verlegung des Sitzes einer GmbH eine Satzungsänderung erfordert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 a Abs. 1 GmbH) und diese erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG), hier also erst am 16.9.2002. Die Sitzverlegung wirkte sich nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf die bis dahin gegebene örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht aus; das Amtsgericht München blieb zuständig.

4. Daran änderte auch der Verweisungsbeschluss vom 9.10.2002 nichts, weil er auf Willkür beruht und daher keine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) entfaltet.

Nach § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies gilt auch, wenn § 281 ZPO im Rahmen des Aufgebotsverfahrens angewandt wird (vgl. RGZ 121, 20/22). Diese Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren zu beachten (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Die Bindung tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Verweisungsbeschluss zu Unrecht ergangen ist (BGH NJW 1988, 1794/1795; FamRZ 1990, 1226/1227; BayObLGZ 1985, 397/401). Die Bindungswirkung entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung auf einem so schwerwiegenden Rechtsfehler beruht, dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 2002, 3634/3635; NJW-RR 2002, 1498; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). In der Rechtssprechung wurde dies regelmäßig in Fällen angenommen, in denen ein Gericht trotz unzweifelhaft gegebener eigener Zuständigkeit verweist (vgl. BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317; MDR 2002, 661; KG MDR 2002, 905; OLG Naumburg Report 2002, 124; OLG Frankfurt Report 2002, 345/346). Dies war hier objektiv der Fall. Die vom Amtsgericht München für das vermeintliche Nichteingreifen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegebene Begründung beruht auf einem verfehlten Verständnis des Begriffes der Rechtshängigkeit. Deswegen muss der Rechtsfehler, auf dem die Verweisung beruht, als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Verweisung als objektiv willkürlich erscheint.

Ende der Entscheidung

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