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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 157/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 3 Abs. 1 Satz 2
Für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner hauptsächlich wirtschaftlich tätig ist.
Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetretene GmbH mit dem Sitz in Ludwigsburg. Für ihre Geschäftstätigkeit unterhält sie ein Geschäftslokal in Würzburg. Über eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigsburg liegen keine Erkenntnisse vor.

Mit einem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schreiben vom 16.9.2002 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Insolvenzantrag wurde der Schuldnerin in ihrem Geschäftslokal in Würzburg zugestellt.

Das Amtsgericht Würzburg wies die Gläubigerin darauf hin, dass es im Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin in Ludwigsburg gemäß § 3 Abs. 1 InsO nicht zu ständig und zuständiges Insolvenzgericht das Amtsgericht Ludwigsburg sei. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Ludwigsburg.

Das Insolvenzgericht Würzburg erklärte sich mit Beschluss vom 10.10.2002 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Insolvenzgericht Ludwigsburg. Über das Gesetzeszitat "(§§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO)" hinaus ist, der Beschluss mit keiner Begründung versehen.

Das Amtsgericht Ludwigsburg lehnte mit Beschluss vom 21.10.2002 die Übernahme des Verfahrens ab, da eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigsburg nicht gegeben sei. Zur Begründung verwies es darauf, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO das Amtsgericht Würzburg ausschließlich zuständig und dessen Verweisungsbeschluss nicht bindend sei, da die Schuldnerin zum Verweisungsantrag nicht angehört worden sei.

Das Amtsgericht Würzburg hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Würzburg zu bestimmen. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem - zuerst mit der Sache befassten - Amtsgericht Würzburg und dem Amtsgericht Ludwigsburg zuständig.

2. Das Amtsgericht Würzburg ist örtlich zuständig. Sein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend.

a) Nach § 4 InsO i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Diese Bindung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BayObLG NJW-RR 1991, 187/188; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 28). Die Bindung entfällt allerdings dann, wenn die Verweisung auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17, 17 a).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht Würzburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2002 an das Amtsgericht Ludwigsburg verwiesen, ohne zuvor die Schuldnerin von dem Verweisungsantrag der Gläubigerin in Kenntnis zu setzen. Indem das Amtsgericht Würzburg die Mitteilung des Verweisungsantrags an die Schuldnerin unterlassen und der Schuldnerin keine Möglichkeit gegeben hat, sich vor dem gerichtlichen Verweisungsbeschluss zu dem Verweisungsantrag zu äußern, wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

c) Da somit dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg die Bindungswirkung fehlt, ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.

Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Würzburg. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist bei einer GmbH der in der Satzung festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft (§ 4 InsO §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO; §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 10 GmbHG). Liegt jedoch der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Schuldnerin an einem anderen Ort als an ihrem Geschäftslokal in Würzburg wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt hat. Daraus, dass die Zustellung des Insolvenzantrags in dem Geschäftslokal der Schuldnerin in Würzburg erfolgte, ergibt sich, dass die Schuldnerin dieses Geschäftslokal auch noch bei Einleitung des Insolvenzverfahrens unterhalten hat. Dafür, dass gleichwohl entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Würzburg nicht gegeben sein könnte, etwa weil die Schuldnerin wirtschaftlich nicht mehr aktiv ist (vgl. BayObLG NZI 2001, 372), hat das Amtsgericht Würzburg in seinem Verweisungsbeschluss nichts dargelegt.

Ende der Entscheidung

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