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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 167/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeitsprüfung im Mahnverfahren ist der Eingang der Akten bei dem im Mahnbescheidsantrag als für das Streitverfahren zuständig bezeichneten Gericht.
Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Reisebüro und macht gegen den Beklagten Stornierungskosten in Höhe von 901,86 EUR nach Reiserücktritt geltend. Sie erwirkte über diesen Betrag einen Mahnbescheid, der dem Beklagten an seiner Bamberger Adresse am 12.3.2002 zugestellt wurde. Am 12.4.2002 erhob der Beklagte Widerspruch, worauf das Mahngericht die Akte an das im Mahnbescheidsantrag für das streitige Verfahren benannte Amtsgericht Bamberg abgab, bei dem die Akten am 29.5.2002 eingingen. Am 12.8.2002 zog der Beklagte von Bamberg nach Hamburg um, wo er im Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Altona seinen Wohnsitz begründete. Dort wurde ihm am 25.9.2002 die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 15.8.2002 zugestellt. Der Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bamberg mit der Begründung, er habe vor Zustellung der Anspruchsbegründung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg begründet. Nach entsprechender Anfrage durch das Amtsgericht Bamberg stellte die Klägerin Verweisungsantrag zum Amtsgericht Hamburg-Altona. Mit Beschluss vom 17.10.2002 erklärte sich das Amtsgericht Bamberg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Altona. Dieses wies die Parteien mit Schreiben vom 31.10.2002 darauf hin, dass es sich nicht an den Verweisungsbeschluss gebunden halte, weil das Amtsgericht Bamberg seine Zuständigkeit als Gericht des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO nicht hätte übergehen dürfen. Mit Beschluss vom 12.11.2002 erklärte sich das Amtsgericht Hamburg-Altona für unzuständig und legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Bamberg vor, das die Akten zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht weiterleitete.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil die beteiligten Gerichte zu einem bayerischen und einem außerbayerischen Oberlandesgerichtsbezirk gehören und das Amtsgericht Bamberg zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).

2. Die beiden am Kompetenzstreit beteiligten Amtsgerichte, von denen nach Sachlage eines zuständig sein muss, haben sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit jeweils durch unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona ist sinngemäß als Rückverweisung an das Amtsgericht Bamberg zu verstehen, da in den Gründen der Standpunkt vertreten wird, dieses sei ungeachtet des Verweisungsbeschlusses zuständig geblieben.

3. Zuständig ist das Amtsgericht Bamberg.

a) Das Amtsgericht Bamberg ist für die Klage sowohl als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO als auch als Gericht des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO zuständig.

aa) Wird nach Widerspruch im Mahnverfahren die Sache an das im Mahnbescheidsantrag für das Streitverfahren als zuständig bezeichnete Gericht abgegeben, so wird mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht der Rechtsstreit dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit (h.M.; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 696 Rn. 25; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 696 Rn. 7). Da der Beklagte im Zeitpunkt des Akteneingangs bei dem als Streitgericht benannten Amtsgericht Bamberg am 29.5.2002 noch seinen Wohnsitz in dessen Bezirk hatte, war beim Amtsgericht Bamberg für den Beklagten der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäß §§ 12, 13 ZPO gegeben. Der spätere Wohnsitzwechsel (12.8.2002) konnte daran nichts ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

bb) Außerdem ist beim Amtsgericht Bamberg der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO gegeben. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Vertragsschlusses am 12.1.2001 seinen Wohnsitz. in Bamberg. Dort war demnach der gesetzliche Erfüllungsort für die aus dem behaupteten Reisevertrag geschuldeten Kosten begründet. Auch hier kommt es auf den späteren Wohnsitzwechsel des Beklagten nicht an (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 956; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 23, 24).

b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona folgt auch nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 17.10.2002 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Diese Bindungswirkung gilt nicht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/319; Zöller/Greger § 281 Rn. 17, 17a m. w. N.).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, weil die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und diese offensichtlich nicht gegeben war. Das Amtsgericht Bamberg hat sich ohne jede Begründung darüber hinweggesetzt, dass es sowohl als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO als auch als das Gericht des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO zuständig ist. Dass die Verweisung auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung des Beklagten vorgenommen wurde, steht der Beurteilung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bamberg als willkürlich nicht entgegen. Da dieses mit der Anfrage, ob Verweisungsantrag gestellt werde, auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hingewiesen hat, liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin durch die rechtlich unzutreffende Information zur Antragstellung veranlasst worden ist. Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (vgl. BGH Beschluss vom 10.9.2002 Az. X ARZ 299/02 S. 8; KG Report 2002, 296).

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