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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 170/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29c Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 281
Im Prozesskostenhilfeverfahren gelten § 36 Abs. 1 Nr. 6 und § 281 ZPO entsprechend.
Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH mit Sitz in Lohr a. Main, deren Geschäftstätigkeit die Adressen- und Partnervermittlung ist, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm für eine vereinbarte Adressenvermittlung gezahlten Honorars geltend. Er hat beim Amtsgericht Gemünden a. Main Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und gebeten, die beigefügte Klage erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zuzustellen. Nach Mitteilung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Weilheim i.OB, Zweigstelle Schongau, als Wohnsitzgericht des Antragstellers, das nach § 29c Abs. 1 ZPO, § 312 BGB zuständig sei. Die Antragsgegnerin trat dem Verweisungsantrag entgegen, da der Vertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen worden sei.

Mit Beschluss vom 14.10.2002 erklärte sich das Amtsgericht Gemünden a. Main für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das "ausschließlich zuständige" Amtsgericht Weilheim, Zweigstelle Schongau. Unter Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ausgeführt, dass allein dieses Gericht über die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes zu entscheiden habe.

Mit Beschluss vom 28.10.2002 lehnte das Amtsgericht Weilheim, Zweigstelle Schongau, die Übernahme ab und sandte die Akten an das Amtsgericht Gemünden a. Main zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegeben sei, da diese Vorschrift nur für die Klage gegen den Verbraucher und nicht für die Klage des Verbrauchers gelte. Soweit der besondere Gerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Frage stehe, habe der Antragsteller sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO durch die "Klage" an das Amtsgericht Gemünden a. Main ausgeübt. Mit Beschluss vom 6.12.2002 lehnte das Amtsgericht Gemünden a. Main die Übernahme ab und legte die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Der Antragsteller hat dem Amtsgericht Gemünden a. Main zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er die Zustellung der Klage nicht mehr von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig macht.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Gemünden a. Main und Weilheim i. OB berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Es ist anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts bereits vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ermöglicht, wenn das verfahren, wie hier, durch Mitteilung des Antrags an den Gegner in Gang gesetzt ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1342; 1994, 706 m. w. N.; BayObLG vom 8.9.1998 - 1Z AR 54/98; OLG Dresden NJW 1999, 797). Auch § 281 ZPO ist bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden, wobei die Bindungswirkung auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt ist (BGH NJ`W-RR 1994, 706). Mit dem Amtsgericht Gemünden a. Main und dem Amtsgericht Weilheim i. OB haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Prozesskostenhilfeverfahrens zuständig ist, im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekannt gegeben worden. Die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Weilheim, die mit fehlender Zuständigkeit begründet ist, steht einer Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gleich (vgl. BGH aaO).

2. Nach § 281.Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Diese Bindung ist auch im Bestimmungsverfahren zu beachten. Eine Bindung tritt aber ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint, oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 281 Rn. 17, 17a).

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 14.10.2002 beruht auf Willkür, weil er die Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, offen lässt. Das Amtsgericht Weilheim i. OB wird zwar im Verweisungsbeschluss als ausschließlich zuständig bezeichnet, in den Gründen heißt es jedoch, dass allein dieses Gericht "über die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes" zu entscheiden habe. Erneut zeigt sich die fehlende eigene Prüfung des Amtsgerichts Gemünden a. Main im Beschluss vom 6.12.2002; dort wird der Beschluss vom 14.10.2002 dahin referiert, dass vorliegend die ausschließliche Zuständigkeit des Haustürwiderrufsgesetzes "gegeben sein kann" und "hierüber nur das hiernach berufene Gericht entscheiden darf".

Diese Rechtsauffassung ist mit der gesetzlichen Regelung offensichtlich unvereinbar. Die Verweisung an ein anderes Gericht ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden kann; nötigenfalls sind dazu Beweise zu erheben (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 281 Rn. 17). Durch die Verweisung wird die Zuständigkeit des anderen Gerichts bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) festgelegt. Im Umfang der Bindungswirkung darf eine erneute Zuständigkeitsprüfung durch das zweite Gericht gerade nicht stattfinden. Das setzt zwingend voraus, dass dessen Zuständigkeit vom verweisenden Gericht geprüft und bejaht wurde. Ein Beschluss, der die Verweisung an ein bestimmtes, als "ausschließlich zuständig" bezeichnetes Gericht ausspricht, dabei aber die Prüfung, ob die eine ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts begründende Norm im gegebenen Fall überhaupt zur Anwendung kommt, diesem Gericht überlassen will, verkehrt die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil; einem solchen Beschluss kann keine Bindungswirkung zukommen.

3. Zuständig ist das Amtsgericht Gemünden a. Main. In dessen Bezirk hat die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO).

Eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO für Klagen aus Haustürgeschäften ist unabhängig davon, ob ein Haustürgeschäft vorliegt, nicht gegeben. Diese Vorschrift begründet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher - und nicht für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer - eine ausschließliche Zuständigkeit (vgl. Zöller/Vollkommer § 29c Rn. 1, 6); diese Fallkonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.

Ob beim Amtsgericht Weilheim i. OB ein (nicht ausschließlicher) besonderer Gerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht, kann offen bleiben, da das angegangene Amtsgericht Gemünden a. Main jedenfalls nach §§ 12, 17 ZPO zuständig ist und der Antragsteller ein ihm gegebenenfalls zustehendes Wahlrecht (§ 35 ZPO) zugunsten des Amtsgerichts Gemünden a. Main ausgeübt hat.

Ende der Entscheidung

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