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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 2/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 59
ZPO § 60
Zur schlüssigen Darlegung einer Streitgenossenschaft im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn der Kläger mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages gegenüber dem Vertragspartner und gegenüber einem Dritten (hier: Gläubiger von im Zusammenhang mit dem Kauf übernommenen Verbindlichkeiten) begehrt.
Gründe:

I.

Mit der von ihm zum Landgericht Schweinfurt erhobenen Klage verlangt der Kläger Feststellung der Nichtigkeit eines mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Grundstückskaufvertrages sowie Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Bewilligung der Rückauflassung an sie. Er trägt vor, im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf habe er grundpfandrechtlich gesicherte Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 dinglich haftend wie persönlich schuldbefreiend übernommen. Die Beklagte zu 2 betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die Immobilie. Die Beklagte zu 1 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Schweinfurt, die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in München und eine Niederlassung in Nürnberg, wo auch Vertragsverhandlungen des Klägers mit der Beklagten zu 2 stattgefunden haben. Da sich die Beklagte zu 2 auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt beruft, hat der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.

II.

1. Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

a) Der Kläger hat die Beklagten als Streitgenossen verklagt. Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat insoweit nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft (§§ 59, 60, 62 ZPO) schlüssig vorgetragen sind; die Schlüssigkeit der Klage selbst wird nicht geprüft (BayObLG NJW-RR 1998, 1291; 2003, 134; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 36 Rn. 18). Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind im Interesse der Prozessökonomie weit auszulegen (BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 346); Streitgenossenschaft kann auch schon dann bejaht werden, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (OLG Hamm NJW 2000, 1347).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger das Bestehen einer Streitgenossenschaft schlüssig dargetan. Zwar betrifft der Antrag des Klägers auf Abgabe einer Willenserklärung nur die Beklagte zu 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 hat der Kläger aber auch in Richtung gegen beide Beklagte einen Antrag gestellt, nämlich den Feststellungsantrag. Indem der Kläger die Beklagte zu 2 mitverklagt hat, möchte er erreichen, dass die behauptete Nichtigkeit des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1, sondern auch im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 festgestellt wird. Dass der Kläger auch insoweit ein Feststellungsinteresse hat, etwa weil die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages Auswirkungen auf sein (mit dem Grundstückskauf in Zusammenhang stehendes) Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 haben kann, erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zu Drittrechtsverhältnissen bei der Feststellungsklage BGHZ 83, 122/125; NJW 1993, 2539/2540; Zöller/Greger § 256 Rn. 3b); ob es tatsächlich vorliegt, ist nicht im Bestimmungsverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hindert das als zuständig bestimmte Gericht nicht, die Klage gegen einen Streitgenossen aus anderen als die entschiedene Zuständigkeit betreffenden - vom bestimmenden Gericht nicht zu prüfenden - Gründen als unzulässig abzuweisen.

b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung des zuständigen Gerichts ausschlösse, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

2. Der Senat bestimmt das Landgericht Schweinfurt als zuständig, bei dem die Beklagte zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Der Beklagten zu 2 als überregional tätiger Großbank kann zugemutet werden, den Prozess dort zu führen.

Ende der Entscheidung

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