Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.04.1999
Aktenzeichen: 1Z AR 34/99
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5
ZPO § 696 Abs. 3
EGZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

1Z AR 34/99 OLG München 22 AR 15/99 LG Augsburg 6 0 5349/98 LG Landshut 71 0 2757/98 AG Landshut B 1833/98 a und b

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Seifried

am 1. April 1999 in dem Rechtsstreit

wegen Forderung,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

beschlossen:

I. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Landshut vom 3. Dezember 1998 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Landgericht Landshut zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfond geltend. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind die Antragsgegnerinnen zu 1 und 3 Gesellschafterinnen des Immobilienfonds, die Antragsgegnerin zu 2 die beauftragte Treuhandgesellschaft; die Antragsgegner zu 4, 5 und 6 sind die Geschäftsführer der Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 3. Der Antragsteller trägt vor, er habe sich aufgrund eines von den Antragsgegnern herausgegebenen Prospekts zu einer Beteiligung in Höhe von 35.000 DM an dem Immobilienfond entschlossen. Die im Prospekt gemachten Angaben seien unrichtig; er habe weder die dort versprochenen Steuervorteile erhalten, noch sei ihm der Beteiligungsbetrag zurückerstattet worden.

Der Antragsteller hat zunächst gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2, die in den Landgerichtsbezirken Berlin bzw. Augsburg ihren Sitz haben, einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Landshut über 36.668,75 DM erwirkt, gegen den diese am 14. bzw. 17.4.1998 Widerspruch eingelegt haben. Mit Schriftsatz vom 5.10.1998 hat der Antragsteller die Klage auf die Antragsgegner zu 3 bis 6 erweitert und beantragt, die Antragsgegner zu 1 bis 6 gesamtverbindlich zu verurteilen, an ihn 47.025,44 DM zu bezahlen. Außerdem hat er beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Augsburg abzugeben. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das im Mahnbescheid für das streitige Verfahren als zuständig angegebene Landgericht Landshut am 12.10.1998 abgegeben.

Die Mitteilung des Schriftsatzes vom 5.10.1998 an die Antragsgegner zu 3, 4 und 6 blieb erfolglos, weil die angegebenen Anschriften unzutreffend waren. Mit Beschluß vom 3.12.1998 hat das Landgericht Landshut sich für örtlich unzuständig erklärt und den "Rechtsstreit" auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht Augsburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sämtliche Antragsgegner ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Landgerichtsbezirk Landshut hätten und dort auch kein besonderer Gerichtsstand in Frage komme. Da die Antragsgegner zu 2 und 5 ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Augsburg hätten und weder sie noch die Antragsgegnerin zu 1 der Verweisung widersprochen hätten, sei an das Landgericht Augsburg zu verweisen.

Die vom Landgericht Augsburg angeordnete Zustellung der Klage bzw. Anspruchsbegründung vom 28.12.1998 konnte an die Antragsgegner zu 1, 3, 4 und 6 nicht durchgeführt werden; die Zustellurkunden kamen mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" bzw. "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27.1.1999 hat der Antragsteller die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragen lassen.

Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluß vom 29.1.1999, der lediglich den Antragsgegnern zu 2 und 5 zugestellt werden konnte und mit Beschluß vom 18.3.1999 ergänzt wurde, die Vorlage der Akten an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung angeordnet und ausgeführt, daß es den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Landshut vom 3.12.1998 für unwirksam halte.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). In dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO haben die Antragsgegner nach der Behauptung des Antragstellers ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Bundesländern.

2. Dem an das Bayerische Oberste Landesgericht vorgelegten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Landgericht Augsburg und dem Landgericht Landshut zugrunde. Beide Landgerichte haben ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Für das Landgericht Augsburg ergibt sich dies aus den Gründen seines Vorlagebeschlusses vom 29.1.1999.

3. Dieser negative Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zunächst zu entscheiden. Dies folgt schon daraus, daß die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert.

4. Auch im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich die Bindungswirkung einer Verweisung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zu beachten. Dies gilt hier jedoch nicht, weil der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Landshut vom 3.12.1998 nicht nur vor Rechtshängigkeit des Verfahrens gegen die Antragsgegner zu 1, 3, 4 und 6 ergangen ist (vgl. BGH NJW 1980, 1281; BayObLGZ 1964, 224), sondern auch ohne deren Anhörung (vgl. BGHZ 71, 69/73; BayObLGZ 1998, 191/194; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 28). Die Streitsache wurde nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben, so daß sie gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht rechtshängig geworden ist (§ 696 Abs. 3 ZPO), nachdem ihr die Anspruchsbegründung nicht zugestellt werden konnte. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Landshut ist auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 5 unwirksam, obwohl das Verfahren gegen sie rechtshängig geworden ist und sie vor Verweisung angehört worden sind. Der Antragsteller hat nämlich die einheitliche Verweisung des Rechtsstreits angestrebt und sie bezüglich sämtlicher Antragsgegner beantragt. Sie wäre aber erst nach Rechtshängigkeit der Klage gegen alle Antragsgegner möglich (Zöller/Greger § 281 Rn. 7, 8).

5. Das Verfahren ist unter Aufhebung des nicht bindenden Verweisungsbeschlusses vom 3.12.1998 an das Landgericht Landshut zurückzugeben, weil derzeit weder nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht endgültig bestimmt werden kann (vgl. BGH NJW 1995, 534).

Das Landgericht Landshut, bei dem der Rechtsstreit im streitigen Verfahren zunächst anhängig geworden ist, hat keine Feststellungen zu dem tatsächlichen Sitz bzw. Wohnsitz der Antragsgegner zu 3, 4 und 6 und damit zu ihrem allgemeinen Gerichtsstand getroffen, obwohl die an diese gerichteten Zustellungen mangels richtiger Adresse ohne Erfolg geblieben sind. Auch der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1 ist ungeklärt, nachdem ihr die Anspruchsbegründung vom 28.12.1998 nicht zugestellt werden konnte. Der Senat kann daher nicht beurteilen, wo die Antragsgegner zu 1, 3, 4 und 6 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ob eines der im Streit befangenen Landgerichte für sie zuständig ist.

6. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren die Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der beteiligten Gerichte oder ein bisher unbeteiligtes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist oder als zuständig bestimmt werden kann. Im vorliegenden Fall hätte das Landgericht Landshut, bei dem das Verfahren gegen sämtliche Antragsgegner im Streitverfahren erstmals anhängig geworden ist, auf die Mitteilung der zutreffenden Adressen sämtlicher Antragsgegner oder auf einen Antrag auf Abtrennung des Rechtsstreits gegen einen Teil von ihnen hinwirken müssen.

7. Auch eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann erst dann erfolgen, wenn zumindest der allgemeine Gerichtsstand aller Antragsgegner feststeht, für die eine Zuständigkeitsbestimmung beantragt ist.

8. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

Zurück