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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 37/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 1005 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Für die im Grundbuch des Amtsgerichts Tirschenreuth und im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth eingetragenen Grundstücke der Antragstellerin ist in der jeweiligen Abteilung III eine Briefgrundschuld über DM.23900,-- zugunsten der Bausparkasse eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 27.3.2002 stellte die Antragstellerin den Antrag, den für die Grundschuld erteilten Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären. Sie erklärte, der Grundschuldbrief sei abhanden gekommen und trotz nachhaltiger Suche nicht aufzufinden. Sie versicherte, dass das Grundpfandrecht nicht an einen anderen Gläubiger abgetreten worden sei. Der beurkundende Notar übersandte eine beglaubigte Abschrift der notariellen Erklärung der Antragstellerin an das Bayerische Oberste Landesgericht und beantragte, das für das Aufgebotsverfahren örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, da die belasteten Grundstücke in zwei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, nämlich Bamberg und Nürnberg, liegen.
II.
Zu bestimmen war das Amtsgericht Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, da die in Betracht kommenden Amtsgerichte Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, und Bayreuth zu verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg und Bamberg) gehören.
2. Für das Aufgebotsverfahren ist, wenn die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt ist, das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig (§ 1005 Abs. 2 ZPO). Da die belasteten Grundstücke in den Bezirken der Amtsgerichte Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, und Bayreuth liegen, ist an sich jedes der beiden Amtsgerichte zur Entscheidung über die Kraftloserklärung berufen, soweit die Urkunde die in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken belegenen Grundstücke betrifft. In einem solchen Fall ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes als ein Rechtsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen und die Vorschrift sinngemäß anzuwenden (RGZ 45, 389; BayObLG Rpfleger 1977, 448; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 19; Zöller/Geimer § 1005 Rn. 2).
3. Da die Antragstellerin im Bezirk des Amtsgerichts Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) hat und in diesem Bezirk auch der Hauptteil der haftenden Grundstücke liegt, erscheint es angebracht, das Amtsgericht Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath, als nach § 1005 Abs. 2 ZPO zuständiges Gericht zu bestimmen.
Ende der Entscheidung
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