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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 4/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 319 Abs. 1
Zur Frage, ob und wann einem Verweisungsbeschluss ein offensichtlicher Sachverhaltsirrtum zugrundeliegt.
Gründe:

I.

Die Firma X, Zweigniederlassung Mainz, schloss am 3.7.1992 mit den im Amtsgerichtsbezirk Rüdesheim am Rhein ansässigen Beklagten einen Wartungs- und Schutzvertrag für eine Brandmeldeanlage in einem von den Beklagten betriebenen Hotel. In den allgemeinen Bestimmungen zum Wartungsvertrag heißt es:

4.2... X kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird X in der Mitteilung hinweisen.

4.3 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Sitz der X-Zweigniederlassung.

Mit Kaufvertrag vom 30.9.1998 übertrug die Firma X an die Klägerin sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Wartungs- und Schutzvertrag auf die Klägerin mit Wirkung vom 1.10.1998. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Wartungsgebühren und Versicherungsprämien in Höhe von zuletzt 2160,-- EUR nebst Zinsen und Nebenkosten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten beim Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den diese rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Das Amtsgericht Hünfeld hat das Verfahren an das im Mahnbescheidsantrag als für das Streitverfahren zuständig angegebene Amtsgericht München abgegeben. Die Klägerin hat in ihrer Anspruchsbegründung die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag vom 3.7.19§2 beantragt. Nach Anhörung der Beklagten hat das Amtsgericht München sich mit Beschluss vom 26.9.2002 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses hat die Akten dem Amtsgericht München zurückgesandt mit der Bitte um Berichtigung des Verweisungsbeschlusses vom 26.9.2002 und dem Hinweis, die Parteien hätten als Gerichtsstand den Sitz der vertragschließenden Zweigniederlassung der Fa. X in Mainz vereinbart, so dass das Amtsgericht Mainz zuständig sei. Nach Anhörung der Parteien und unter Zustimmung der Klägerin hat das Amtsgericht München am 18.11.2002 folgenden Beschluss gefasst:

Der Verweisungsbeschluss vom 26.9.02 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der Rechtsstreit anstatt ans AG Frankfurt am Main an das Amtsgericht Mainz verwiesen wird.

Das Amtsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 10.12.2002 die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.11.2002 entbehre der rechtlichen Grundlage, weil der Verweisungsbeschluss vom 26.9.2002 nicht unrichtig, sondern auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin ergangen sei. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 9.1.2003 die Rückübernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst befassten Amtsgericht München in Bayern und dem Amtsgericht Mainz in Rheinland-Pfalz berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Amtsgerichte haben sich mit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftigen Beschlüssen vom 18.11.2002 und 10.12.2002 für unzuständig erklärt; diese sind den Parteien bekannt gemacht worden. Die Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2002, mit der die Akten an das Amtsgericht München zur Berichtigung des Verweisungsbeschlusses vom 26.9.2002 zurückgegeben wurden, gewinnt für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keine Bedeutung, weil es sich lediglich um eine gerichtsinterne Anregung gehandelt hat (vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 24).

3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zu bestimmen.

a) Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist regelmäßig, dass eines der beiden ihre Zuständigkeit bestreitenden Amtsgerichte wirklich zuständig ist (vgl. BGH NJW 1995, 543). Aus Gründen der Prozessökonomie hat die Rechtsprechung eine Gerichtsstandsbestimmung aber auch dann zugelassen, wenn ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Ausgangsverfahren gestellt ist (BGH NJW 1978, 1163). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, an sich sei nach § 36 (Abs. 1) Nr. 6 ZPO die Bestimmung eines dritten, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligten Gerichts nicht vorgesehen, weil der Wortlaut der Vorschrift voraussetze, dass sich das in Wahrheit zuständige Gericht für unzuständig erklärt haben müsse. Die Konsequenz einer solchen bloßen Wortinterpretation wäre, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und die Sache an das vorlegende Gericht zurückgegeben werden müsse, damit dieses an das in Wahrheit zuständige Gericht mit der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 281 Abs. 2 Satz 4) ZPO verweisen könne. Dieser Umweg sei ein sinnloser Formalismus, der durch den Zweck des § 36 (Abs. 1) Nr. 6 ZPO nicht gedeckt sei. Sinn und Zweck des § 36 ZPO sei in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den misslichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig sei, schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befasse. Dieser Grundgedanke zeige, dass § 36 (Abs. 1) Nr. 6 ZPO bei negativem Kompetenzkonflikt mehrerer unzuständiger Gerichte und ausschließlicher Zuständigkeit eines dritten Gerichts, das seine Zuständigkeit bisher nicht rechtskräftig geleugnet hat, eine dem Normzweck zuwiderlaufende Lücke aufweist. Diese Lücke sei im Hinblick auf den Normzweck und den Grundsatz der Prozessökonomie in der Weise zu schließen, dass das gemäß § 36 (Abs. 1) Nr. 6 ZPO angerufene übergeordnete Gericht das ausschließlich zuständige Gericht, selbst wenn dieses sich noch nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, bestimmen könne, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlicher Verweisungsantrag gestellt worden sei (BGH aaO S. 1164).

b) Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats auch dann Anwendung finden, wenn bei dem dritten Gericht zwar kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, dieses aber aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden ist. Auch in diesem Fall wäre die Rückgabe an das vorlegende Gericht zur Abgabe an das durch bindenden Verweisungsbeschluss zuständig gewordene Gericht ein dem Normzweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuwiderlaufender Formalismus.

aa) Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 26.9.2002 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden. Dieser Beschluss entspricht dem ursprünglichen Verweisungsantrag der Klägerin, zu dem den Beklagten rechtliches Gehör gewährt wurde und die selbst ausweislich des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.12.2002 von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ausgegangen sind.

bb) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.9.2002 ist für das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die materiell-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) zu beachten. Regelmäßig ist daher das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist; denn die Bindung durch den Verweisungsbeschluss wirkt im Bestimmungsverfahren fort (BayObLGZ 1985, 397/399; Zöller/Greger 281 Rn. 17, 17a). Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird noch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss kann nur dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint, oder wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGHZ,102, 338/341; BayObLGZ 1993, 317/318; Zöller/Greger aaO). Auch ein Verweisungsbeschluss, der auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht - wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort o. Ä.) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat- entfaltet keine Bindungswirkung (BAG NJW 1997, 1091/1092; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).

cc) Auch der zuletzt genannte Fall eines offensichtlichen Sachverhaltsirrtums liegt aber hier - anders als in dem durch Beschluss des Senats vom 5.12.2002, Az.: 1Z AR 164/02, entschiedenen Fall - nicht vor. Vielmehr gibt es mehrere Auslegungsmöglichkeiten der Gerichtsstandsklausel. Wenn der Sitz der Zweigniederlassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages maßgebend ist, wäre das Amtsgericht Mainz als vereinbart anzusehen. Wenn es auf den Sitz der Zweigniederlassung zum Zeitpunkt der Klageerhebung und, nach einer Übertragung gemäß 4.2, auf den Sitz der übernehmenden Gesellschaft ankäme, wäre das Amtsgericht Frankfurt am Main das vereinbarte Gericht. Die Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main beruhte demnach weder auf Willkür noch auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum - unabhängig davon, ob das verweisende Amtsgericht München die Auslegungsbedürftigkeit der Gerichtsstandsklausel erkannt hat oder nicht.

c) Der danach bindende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.9.2002 ist nicht durch den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 18.11.2002 wirkungslos geworden. Dieser hat nämlich keine Rechtswirksamkeit erlangt, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO nicht vorgelegen haben.

Ende der Entscheidung

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